Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters"

Transkript

1 Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters Begriff des selbständigen Handelsvertreters 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden Unternehmer genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. (2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (3) Anstelle des Begriffs selbständiger Handelsvertreter kann auch der Begriff Handelsagent verwendet werden. Gliederung Rz Zu Abs 1:... 1 Vermittlung und Abschluss von Rechtsgeschäften... 2 Die Art der Geschäfte... 6 Betrauung durch den Unternehmer... 9 Die Ständigkeit der Betrauung Handeln im Namen und auf Rechnung des Unternehmers Selbständigkeit und Gewerbsmäßigkeit Der freie Handelsvertreter Zu Abs 2: Zu Abs 3: Erläuternde Bemerkungen: Handelsvertreter im Sinn des Art 1 Abs 2 der RL ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Die Einschränkung der RL auf Waren ist keine zwingende Bestimmung; eine Erweiterung des Geltungsbereichs, wie bereits im früheren Handelsvertretergesetz enthalten ( Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten ), ist daher zulässig. Anstelle der Aufzählung der Arten der Geschäfte, die Inhalt der Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters sein können, wurde als Oberbegriff die Formulierung Geschäfte gewählt, um alle mit einer Vermittlungstätigkeit befassten Personen zu erfassen. Diese Definition entspricht auch 84 des deutschen HGB. Eine allgemeine sachliche Begrenzung besteht nur insofern, als nicht Handelsvertreter ist, wer Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt oder abschließt. Die besondere Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich Vermittlung und Abschluss von Versicherungsgeschäften ( 28) bleibt aufrecht 1, ebenso wie es auch beim persönlichen Geltungsbereich bei der bisherigen Rechtslage bleibt, weil eine Erweiterung des Geltungsbereichs von der RL nicht geboten ist (so die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Vermittlung und Abschließung von nach dem Angestelltengesetz zu beurteilenden Rechtsverhältnissen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmäkler im Sinne der 93 ff HGB). Mangels ständiger Betrauung ist im Regelfall auch der Kreditvermittler und der Immobilien- 1 Vgl allerdings nunmehr 26a ff. Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis 1

2 makler nicht Handelsvertreter. Für die Börsesensale gilt nach wie vor das Börsegesetz 1989 (BGBl Nr 555/1989 idf BGBl Nr 558/1990) oder das Börsesensale-Gesetz (BGBl Nr 3/1949 idf BGBl Nr 555/1989) als lex specialis. Im Übrigen bestimmt auch Art 2 Abs 1 der RL, dass diese auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind, nicht anzuwenden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung (Jabornegg, aao, 38 ff) ist das Handelsvertretergesetz auf das Rechtsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Subvertreter nicht anzuwenden, weil der Begriff des Handelsvertreters nur dann erfüllt sei, wenn gerade im Namen und für Rechnung des Vertragspartners gehandelt werde, nicht aber, wenn dies für den Geschäftsherrn des Vertragspartners geschehe. Durch die Neueinfügung des Abs 2, der dem 84 Abs 3 des deutschen HGB nachgebildet ist, wird der Anwendungsbereich des Handelsvertretergesetzes auf das Verhältnis von Handelsvertreter und Subvertreter ausgedehnt. Das Handelsvertretergesetz ist daher auch anzuwenden, wenn ein Handelsvertreter einen anderen (= Subvertreter) damit beauftragt, im Namen und für Rechnung seines Unternehmers ( Geschäftsherrn ) im Sinne des Abs 1 tätig zu werden, wobei der Subvertreter seine Tätigkeit ebenfalls selbständig und gewerbsmäßig ausüben muss. Zur Abgrenzung zwischen selbständigem Handelsvertreter oder selbständigem Subvertreter und angestelltem Vertreter ist weiterhin die zu dieser Frage ergangene umfangreiche Judikatur und Lehre heranzuziehen (siehe im Einzelnen Jabornegg, aao, 41 ff). Von der Rechtsprechung und Lehre werden zunehmend handelsvertreterrechtliche Vorschriften auch auf andere Arten von Umsatzmittlern, so vor allem auf Vertragshändler und Franchisenehmer angewandt (zuletzt WBl 1991, 67, 332, 337). Eine Einbeziehung dieser Personengruppen ist durch die RL nicht geboten, die Gefahr unvollständiger Regelungen groß. Es erscheint daher zweckmäßig, alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen der in Fluss befindlichen Rechtsprechung zu überlassen. 1 2 Zu Abs 1: Ein Handelsvertreterverhältnis liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 2 a) Der Handelsvertreter vermittelt oder schließt Rechtsgeschäfte ab; b) Gegenstand der Rechtsgeschäfte sind bewegliche Sachen; c) Der Handelsvertreter ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Rechtsgeschäften ständig betraut; d) Der Handelsvertreter handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung; e) Der Handelsvertreter übt diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus. Vermittlung und Abschluss von Rechtsgeschäften Eine Vermittlung liegt dann vor, wenn auf den Entscheidungsprozess des potenziellen Geschäftspartners derart eingewirkt wird, dass der Vertragsabschluss zwischen ihm und dem Unternehmer gefördert wird. Mitursächlichkeit genügt. Nicht ausreichend ist das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege, Kundenbetreuung oder allgemeine Werbetätigkeit, die nicht unmittelbar auf den Abschluss konkreter Geschäfte gerichtet ist Jabornegg, HVG 9. Hopt, 84 Rz Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis

3 Beraten, Bereden oder Verhandeln kann als Vermittlungstätigkeit gewertet werden, 4 sofern dadurch der Entscheidungsprozess zugunsten des Unternehmers beeinflusst wird. Nicht als Vermittlungstätigkeit gilt die bloße Namhaftmachung eines Dritten, es sei denn, es wurde Besonderes vereinbart oder es besteht ein abweichender Handelsbrauch. 5 Nach der Rsp ist der Handelsvertreter nicht nur Bote, sondern unmittelbarer Vertreter des Unternehmers bei der Entgegennahme des Angebots eines Dritten: 6 Der Dritte ist an seine gegenüber dem Handelsvertreter abgegebenen Erklärungen gebunden. 7 Eine allfällige Abschlusstätigkeit des Vermittlers steht zu seiner Vermittlungstätigkeit in keinem Spannungsverhältnis, 8 sondern stellt dieser gegenüber ein Plus dar: Er vermittelt nicht nur, sondern schließt auch den Vertrag ab. Für den Geschäftsabschluss benötigt der Handelsvertreter allerdings eine eigene Vollmacht. 9 Das Tätigwerden für mehr als einen Unternehmer ist sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde nicht generell untersagt; allerdings wird aus der Interessenwahrungspflicht nach 5 abgeleitet, dass sich der Handelsvertreter einer den Unternehmer unmittelbar schädigenden Konkurrenz zu enthalten hat, 10 also nicht als Handelsvertreter für einen Wettbewerber des Unternehmers tätig werden darf. Die Art der Geschäfte Im Hinblick auf die Art der Geschäfte, welche vom Anwendungsbereich des HVertrG erfasst sind, trifft das Gesetz selbst nur die Abgrenzung, dass die Vermittlung und der Abschluss von Geschäften über unbewegliche Sachen ausgeschlossen sind. Derjenige, der Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt oder abschließt, ist kein Handelsvertreter. Als unbewegliche Sachen gelten neben Liegenschaften auch deren Zugehör sowie die mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbundenen Rechte. 11 Während das HAG 1921 noch ausdrücklich Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen, einschließlich Rechte oder Arbeiten als den Inhalt der Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters genannt hatte, 12 bedient sich das HVertrG einer Negativ-Definition. Trotzdem kann nicht daran gezweifelt werden, dass nach wie vor Rechte und Arbeiten weiterhin vom Geltungsbereich erfasst sind, da Rechte grds gem 298 ABGB als bewegliche Sachen gelten 13 und auch Arbeiten keine unbeweglichen Sachen sind a Jabornegg, HVG 10. Jabornegg aao. Vgl hierzu 2 Rz 4 ff. OGH , 6 Ob 1696/95; , 1 Ob 547/86; , 7 Ob 590/82; , 1 Ob 149/54; Jabornegg, HVG 98. Jabornegg, HVG 11. Hopt 84 Rz 24. OGH , 3 Ob 237/12t. Koziol/Welser I f; OGH , 2 Ob 260/05g; , 6 Ob 83/03d: Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften zur Lieferung und zum Einbau von nach dem Einbau sachenrechtlich als unbeweglich geltenden Sachen unterfällt 1, da dieser auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werkliefervertrag die gelieferten Sachen als beweglich gelten können. Jabornegg, HVG 12. Koziol/Welser I 13, 244 f. Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis 3

4 Obwohl die RL 14 sich nur auf den An- oder Verkauf von Waren bezieht, ist die Erweiterung des Geltungsbereichs in der österreichischen Umsetzung auf Rechte und Arbeiten zulässig, da die Einschränkung der RL nicht zwingend ist. 15 Ausgenommen vom Anwendungsbereich des HVertrG bleiben auch weiterhin Vertreter, die an Handelsbörsen oder an Rohstoffmärkten tätig sind. Für diese gelten Sondergesetze. 16 Letztere sind auch nicht vom Anwendungsbereich der RL erfasst. Seit dem 1. Juli 2006 ist das HVertrG jedoch ausdrücklich auch auf selbständige Versicherungsvertreter anzuwenden, 17 wobei für sie die in den 26 a d normierten Sonderbestimmungen gelten. 18 Diese Änderung der Rechtslage reflektiert im Übrigen die Rsp des OGH, welche eine analoge Anwendung des HVertrG auf Versicherungsvertreter trotz ausdrücklicher gegenteiliger Gesetzesbestimmung bejahte, weil die zunächst angedachte, gesetzliche Sonderregelung für Versicherungsvertreter in weiterer Folge nicht erlassen wurde. Die Herausnahme des selbständigen Versicherungsvertreters war keine vom Gesetzgeber endgültig gewollte Regelung, womit eine planwidrige Lücke vorlag. 19 Betrauung durch den Unternehmer Der gesetzlich unbestimmte Begriff der Betrauung wurde aus dem dhgb in das Handelsagentengesetz (HAG 1921) und aus diesem wiederum in das HVertrG übernommen. Dieser weite Begriff wurde gewählt, um der Vielfalt aller denkbaren Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Rechnung zu tragen. 20 Die Betrauung zeichnet sich durch ein vertraglich begründetes und durch gegenseitiges Vertrauen charakterisiertes Kooperationsverhältnis aus. Schon vor dem HVertrG wurde von der hl vertreten, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, sich um die Vermittlung zu bemühen und dies keinesfalls in seinem Belieben steht. 21 Das HVertrG stellt nunmehr in 5, der dem früheren 2 Abs 1 HVG entspricht, klar, dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat, er also dazu verpflichtet ist. Der Unternehmer muss kein Unternehmer isd UGB sein, es muss auch keine Unternehmereigenschaft im weiteren Sinne vorliegen. 22 Dass das HVertrG den Gesetzesbegriff Geschäftsherr, den das HAG 1921 verwendet hatte, durch den Begriff Unternehmer ersetzt hat, ist nicht als Bezugnahme auf den Unternehmerbegriff anderer Gesetze (UGB, KSchG) zu werten. Dieser Begriff entspricht vielmehr der Terminologie der RL. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Unternehmerbegriff des HVertrG dem früheren Begriff des Geschäftsherrn entsprechen. 23 Aufgrund des weiten Unternehmerbegriffs des 1 sind jedoch auch andere Konstellationen erfasst: Auch Personen, die keine Unternehmer isd UGB sind, weil sie ihre Leistungen nicht gegen Entgelt anbieten oder weil sie sich keiner Organisation, dh keines Unternehmens, RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl L 382/17. EB RV 578 BlgStNR XVIII; OGH , 9 ObA 187/07a; , 8 ObA 65/06a. Börsegesetz; Börsesensale-Gesetz; EB RV 578 BlgStNR XVIII. Vgl Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG), BGBl I 2006/103. Vgl hierzu die Ausführungen zu 26 a d. OGH , 4 Ob 264/02f; , 9 ObA 81/02f; , 8 ObA 56/02x. Jabornegg, HVG 13 f; Brüggemann in Staub 84 Rz 19. Jabornegg aao; Brüggemann aao mwn. Jabornegg, HVG 14. EB RV 578 BlgStNR XVIII. 4 Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis

5 bedienen, können Unternehmer isd HVertrG sein. Hier ist zb an Non-Profit-Organisationen oder an private Sammler von Gemälden, Münzen etc zu denken. 24 Sind die Voraussetzungen des 1 erfüllt, ist das HVertrG auch auf derartige Verhältnisse anzuwenden. 1 Die Ständigkeit der Betrauung Die Betrauung muss eine ständige sein bzw auf einem Dauerschuldverhältnis basieren, das den Handelsvertreter auf Dauer verpflichtet, sich um Geschäftsabschlüsse für den Unternehmer zu bemühen. 25 Die Ständigkeit der Verpflichtung ist ein entscheidendes Merkmal, da gerade sie den Handelsvertreter vom Handelsmakler oder von demjenigen, der zwar für einen anderen immer wieder (gelegentlich) Geschäfte vermittelt, ohne aber dazu ständig verpflichtet zu sein, unterscheidet. Mangels ständiger Betrauung sind im Regelfall auch der Kreditvermittler und der Immobilienmakler keine Handelsvertreter, 26 der Immobilienmakler aber auch schon deswegen nicht, weil er unbewegliche Sachen vermittelt. Die Rsp hat auch die analoge Anwendung des HVertrG auf Versicherungsmakler mangels Bindung an eine bestimmte Versicherung richtigerweise verneint. 27 Handeln im Namen und auf Rechnung des Unternehmers Der Handelsvertreter fungiert als unmittelbarer Stellvertreter 28 des Unternehmers. Das hat zur Folge, dass das Geschäft zwischen dem Vertretenen (Unternehmer) und dem Dritten zustande kommt und alle Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen diesen begründet werden. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Position als echter Stellvertreter dem Dritten gegenüber offenzulegen. Dies dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse, weil der Vertragspartner (der Dritte) das Recht hat, zu erfahren, mit wem er das Geschäft abschließt. 29 Die Stellvertretereigenschaft des Handelsvertreters unterscheidet diesen von anderen Vertriebsmittlern, wie zb dem Vertragshändler und Franchisenehmer, die beide Eigenhändler sind, dh im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließen. In der Praxis stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler bzw Franchisenehmer, va im Zusammenhang mit der analogen Anwendung der Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch 30 bzw der analogen Anwendung des HVertrG auf Vertragshändler bzw Franchisenehmer allgemein. 31 Nach strsp ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller (bzw Zwischenhändler) und Vertragshändler dann Handelsvertreterrecht anzuwenden, wenn der Vertragshändler ähnlich einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers (Zwischenhändlers) eingebunden ist: Insb ist zu berücksichtigen, ob er den Vertrieb der Waren des Herstellers (Zwischenhändlers) auf Dauer übernimmt, ob er Jabornegg aao. OGH , 9 ObA 187/07a; , 8 ObA 65/06a; Jabornegg, HVG 15. EB RV 578 BlgStNR XVIII. OGH , 1 Ob 298/98z. Koziol/Welser I Koziol/Welser I Vgl hierzu 24 Rz 157 ff. Martinek/Semler/Habermeier/Flohr 53Rz3;Liebscher/Heinrich/Petsche 26 f. Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis 5

6 sich verpflichtet, den Absatz der Waren im Vertragsgebiet zu fördern und auch sonst detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Lagerhaltung und Werbung einzuhalten hat. 32 Der Kommissionär nimmt eine Zwischenstellung zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler ein: Er kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere ebenfalls auf Rechnung eines anderen, jedoch im eigenen Namen. 33 Auf die Rechtsverhältnisse eines ständig vom Kommittenten mit Kommissionsgeschäften betrauten Kommissionärs (gem 383 Abs 2 Satz 1 UGB Kommissionsagent genannt) mit dem Kommittenten ist dennoch gem 383 Abs 2 UGB das HVertrG anwendbar; auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und dem Kommittenten sind hingegen die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft anzuwenden. Selbständigkeit und Gewerbsmäßigkeit Die zwei Tatbestandselemente der Selbständigkeit und Gewerbsmäßigkeit sind eng miteinander verbunden, weil bereits die Ausübung eines Gewerbes als eine selbständige, auf Dauer angelegte, gewinnorientierte, nicht freiberufliche Wirtschaftstätigkeit definiert ist. 34 Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit unentgeltlich ausüben, sind weder vom HVertrG noch von der RL erfasst. 35 Der Gesetzgeber wollte offenbar das Merkmal der selbständigen Ausübung betonen, weil diese für die Unterscheidung des selbständigen Handelsvertreters vom angestellten Handelsvertreter entscheidend ist. Der selbständige Handelsvertreter muss vom angestellten Handelsvertreter unterschieden werden, weil sich an die selbständige bzw unselbständige (abhängige) Berufsausübung jeweils unterschiedliche Folgen knüpfen: So wird auf den selbständigen Handelsvertreter das HVertrG angewendet, auf den angestellten Handelsvertreter hingegen das AngG. Bei der selbständigen Tätigkeit kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (siehe auch 84 Abs 1 dhgb). 36 Entscheidend ist also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit, nicht aber die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Persönliche Abhängigkeit ist nach ha gegeben, wenn der Vermittler in die betriebliche Organisation eingebunden ist, sich den betrieblichen Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort) unterwerfen muss sowie weisungsgebunden 37 und disziplinär verantwortlich ist. Weitere, in der Literatur genannte Indizien 38 zur Abgrenzung von angestellten und freien Handelsvertretern sind die Vereinbarung einer Festvergütung (Fixum) sowie von Spesenersatz neben der Provision, eine Berichts- und Rechenschaftspflicht, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel sowie die persönliche Arbeitspflicht. Diese Martinek/Semler/Habermeier/Flohr aao; Liebscher/Petsche, Franchising in Österreich 25 ff; Liebscher/ Heinrich/Petsche, Vertriebsverträge 26 ff; OGH 1 Ob 342/97v RdW 1998, 674. Krejci, Unternehmensrecht f. Krejci, Unternehmensrecht 5 44 ff. RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl L 382/17. Flohr in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr 8 Rz 12. Nocker, Kommentar 1 Rz 126: Sogenannte sachliche Weisungen kann der Unternehmer jedoch nach hm auch einem selbständigen Handelsvertreter erteilen; dadurch wird dessen Selbständigkeit nicht berührt. Jabornegg, HVG 41 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp, zb ua OGH , 9 ObA 320/90; , 8 ObA 222/99a. 6 Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis

7 Merkmale sind ein Indiz für eine abhängige Tätigkeit und müssen im Sinne eines Typusbegriffes überwiegend vorhanden sein, damit eine persönliche Abhängigkeit vorliegt Der freie Handelsvertreter Der OGH hat neben diesen zwei gesetzlich geregelten Fällen auch eine Art Zwischenkategorie entwickelt und zwar den sog freien (arbeitnehmerähnlichen) Handelsvertreter, 40 der auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig wird. Dieser ist rechtlich selbständig. Obwohl er seine Arbeitsbedingungen frei gestalten könne, sei er trotzdem von dem einzigen Unternehmer wirtschaftlich abhängig 41 und demnach wie ein Angestellter schutzwürdig. Daher sind auf ihn die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen analog anzuwenden. Dies muss aber für den freien Handelsvertreter nicht nur ein Vorteil sein: Der freie Handelsvertreter kann im Vergleich zum selbständigen Handelsvertreter zt de facto schlechtergestellt sein, weil er zb hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes womöglich dem weiter gehenden Schutz des HVertrG 42 entzogen wird und dem Regime des AngG unterstellt wird. Dieses gestattet in seinen 36 f die Vereinbarung von nachvertraglichen Konkurrenzverboten, wogegen nach dem HVertrG nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwingend unwirksam sind. 43 (entfällt) Die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sollte aber richtigerweise keine Auswirkungen auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben, sondern höchstens auf die Zuständigkeit von Gerichten in Streitfällen. Gem 51 Abs 3 Z 2 ASGG sind arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichzustellen, mit dem Ergebnis, dass für arbeitnehmerähnliche Verhältnisse zwingend die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig sind. Die Einstufung als arbeitnehmerähnlich ändert aber nichts daran, dass das Rechtsverhältnis dem HVertrG unterliegt. 44 Insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerähnlichkeit besteht nunmehr in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in manchen Fällen eine Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem Handelsvertreter/Vertriebsmittler. 45 Eine vergleichbare Rechtslage besteht in Österreich nicht. Zu Abs 2: Vor Einfügung des Abs 2 vertrat der OGH die Auffassung, dass das HVertrG auf das Verhältnis zwischen dem Hauptvertreter und dem Subvertreter nicht anzuwenden ist. Es sei dem Begriff des Handelsvertreters inhärent, dass im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners, dh des Unternehmers, gehandelt werde. Werde aber nur im Namen und auf Rechnung des Hauptvertreters gehandelt, so könne kein Handelsvertreterverhältnis vorliegen Schrank/Mazal, Arbeitsrecht 4 1f. Körber, ecolex 2005, 781; OGH , 7 Ob 529/81. OLG Wien , 8 Ra 13/09d: Für die Qualifikation eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist vor allem die wirtschaftliche Unselbständigkeit ausschlaggebend; kritisch zum Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit Nocker, Kommentar 1 Rz 158 f. Vgl hierzu 25 Rz 2 ff. Vgl hierzu im Detail 25 Rz 5a. OGH , 8 ObA 299/01f. Budde, Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Vertriebspartner, BB 2007, 731. OGH , 8 ObA 65/06a; , 4 Ob 40/59; vgl auch OGH , 3 Ob 545/30. Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis 7

8 Jabornegg 47 hatte sich gegen diese Auffassung ausgesprochen und darauf verwiesen, dass die Interessenlage zwischen dem Hauptvertreter und dem Subvertreter genau die gleiche sei wie jene zwischen dem Handelsvertreter und seinem Unternehmer. Der Subvertreter verpflichte sich nämlich zur Vermittlungs- bzw Abschlusstätigkeit in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, wobei er diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübe. Mit der Einfügung der in Abs 2 enthaltenen Bestimmung wurde dieser Kritik Rechnung getragen: Abs 2 der 84 Abs 3 des dhgb nachgebildet ist legt ausdrücklich fest, dass das HVertrG auch auf das Verhältnis zwischen dem Hauptvertreter und dem Untervertreter Anwendung findet. 48 Auch die Rsp hat klargestellt, dass die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde, überholt ist, weil gem der ausdrücklichen Anordnung in 1 Abs 2 der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann. 49 In der Literatur 50 wird zwischen dem echten und dem unechten Untervertreter unterschieden. Ein echtes Untervertreterverhältnis liegt vor, wenn der Subvertreter vom Hauptvertreter beauftragt wird, im Namen und auf Rechnung des Unternehmers Handelsvertretergeschäfte zu tätigen. In diesem Fall besteht das Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Hauptvertreter und dem Untervertreter, nicht etwa zwischen dem Untervertreter und dem Unternehmer. Der Untervertreter handelt als Erfüllungsgehilfe des Hauptvertreters. Ein unechtes Untervertreterverhältnis ist dann gegeben, wenn der Subvertreter im unmittelbaren Verhältnis zum Unternehmer steht, sodass der Untervertreter unter die Handelsvertreterdefinition des Abs 1 fällt. Das Verhältnis zwischen dem Hauptvertreter und dem Untervertreter kann in diesem Fall ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Dem Hauptvertreter können zb Aufsichts- und Koordinierungsbefugnisse eingeräumt oder Betreuungspflichten auferlegt werden. Zu Abs 3: Seit dem Inkrafttreten des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes (PuG) am ist der Begriff Handelsagent Synonym des Begriffes selbständiger Handelsvertreter (Art 6 Z 1 PuG). Der neue Abs 3 soll für selbständige Handelsvertreter einen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung des Begriffs Handelsagent durch unselbständige Handelsvertreter bilden. Zudem sollte mit dieser Klarstellung ein begrifflicher Gleichklang mit der Gewerbeordnung hergestellt werden, die diesen Begriff bereits verwendet hat. 52 Während die Gewerbeordnung 1994 den Begriff Handelsagent tatsächlich mehrfach verwendet hatte, 53 ist dieser Terminus in der seit 2002 in Geltung stehenden Gewerbeordnung 54 hingegen nicht mehr zu finden. Dies überrascht insofern, als das PuG (und auch die Jabornegg, HVG 39. EB RV 578 BlgStNR XVIII. OGH , 8 ObA 65/06a. Hopt 84Rz31f; Jabornegg, HVG 38 f. BGBl I 2006/103. AB 1427 BlgStNR XXII. Vgl 55, 56, 124 Z 10, 154, 155 Abs 6, 156 GewO Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden, BGBl I 2002/ Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis

9 Richtlinie, deren Umsetzung es dient) 55 erst nach der Gesetzesänderung, die den Begriff Handelsagent in der Gewerbeordnung beseitigt hat, in Kraft getreten ist. Tatsächlich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung sowohl der Vertragsparteien als auch des Vertragsverhältnisses selbst nicht maßgebend, sondern der Inhalt der eingeräumten Befugnisse und der Zweck des Geschäftes. Ob ein Handelsvertreterverhältnis tatsächlich vorliegt oder nicht, muss anhand der Vertragsgestaltung im Einzelfall beurteilt werden. 56 So unterliegt zb der Tankstellenbetreiber, der im Namen und auf Rechnung des Mineralölunternehmens dessen Produkte vertreibt, dem HVertrG. Soweit nur anderstypische Nebenpflichten zum Handelsvertreter-Hauptvertrag vorliegen, bleiben primär die Regelungen über den Hauptvertrag für die Beurteilung der Hauptpflichten aufrecht. 57 Der echte / unechte Handelsvertreter 58 Im Kartellrecht wird darüber hinaus abhängig von der Risikoverteilung im konkreten Einzelfall 59 zwischen dem echten und dem unechten Handelsvertreter unterschieden. Nur der Vertrag mit einem unechten Handelsvertreter fällt unter das Kartellrecht. Als unechter Handelsvertreter wurde beispielsweise ein Pressegrossist qualifiziert. 60 Der Vertrag mit einem echten Handelsvertreter ist kartellrechtlich völlig unproblematisch und es braucht in diesem Fall auch nicht geprüft zu werden, ob eine Freistellung nach der Vertikalgruppenfreistellungsverordnung gegeben ist. Im Regelfall sind Tankstellenpächter echte Handelsvertreter. 61 Der echte Handelsvertreter hat für den Geschäftsherrn eine reine Hilfsfunktion und tritt kartellrechtlich gesehen nicht als selbständiges Unternehmen am Markt auf RL 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl L 221/13. OGH , 8 Ob 667/88. OGH , 8 ObA 299/01f; vgl auch OGH , 2 Ob 653/84; , 1 Ob 537/86, wonach Tankstellenverträge regelmäßig Elemente freier Dienstverträge, von Bestandsverträgen und Ähnlichem enthalten. Es handle sich insgesamt gesehen um komplexe, im Gesetz nicht typisierte Vertragsverhältnisse. Konfliktfälle aus solchen Verträgen seien in erster Linie durch Auslegung gem 914 ABGB zu entscheiden. Vgl zur Abgrenzung im Detail Liebscher/Flohr/Petsche 7 Rz 36 ff. OGH , 16 Ok 10/09; , 16 Ok 6/09. OGH , 16 Ok 6/09. OGH , 8 ObA 28/09i; OGH , 9 ObA 59/09f. VO (EU) 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl L 102/1; Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Europäischen Kommission vom , ABl 2010 C 130/1; vgl auch OLG Hamburg , 10 U 16/05. Petsche/Petsche-Demmel, Handelsvertretergesetz-Praxiskommentar 2, LexisNexis 9

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DRV-Reisebürotag 15.05.2012

DRV-Reisebürotag 15.05.2012 Handelsvertreterstatus DRV-Reisebürotag 15.05.2012 Das Nonplusultra für den Reisevertrieb? Moderation: Rechtsanwältin B. Marson, Geschäftsführerin der CDH Nordost e.v., Fanny-Zobel-Str. 9 in 12435 Berlin

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Sind Affiliates von Partnerprogrammen Handelsvertreter?

Sind Affiliates von Partnerprogrammen Handelsvertreter? RA DR. MARTIN BAHR Sind Affiliates von Partnerprogrammen Handelsvertreter? aus der Reihe: Recht für Merchants und Affiliates - Teil I!"### RA Dr. Martin Bahr Sind Affiliates von Partnerprogrammen Handelsvertreter?

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2 (im Folgenden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

Standardsoftware als Wirtschaftsgut Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. DAJEB Dr. Florian Moeser-Jantke Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen (Stand 1.1.2002) Bundesgeschäftsstelle: Neumarkter Straße

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb IMD 2 Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb ein Vortrag von RA Jens Reichow Fortbildung wird zur Pflicht: Art.8 Abs.1:

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Checkliste Was gute Berater auszeichnet opolja, Fotolia #6577279 Uns

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr