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1 86 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl. (2008); Looschelders, 9; Artz, JuS 2002, 528 (534 ff.); Dethloff, Jura 2003, 730 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff. a) Überblick Bedeutung: Bei bestimmten Vertriebsformen ist der Verbraucher schutzbedürftig, weil ihm bei Vertragsschluss Informationen fehlen oder er nicht genügend Zeit erhält, um gründlich über seinen Entschluss nachzudenken (situativer Übereilungsschutz). Für diese Situationen gab es früher eigene Gesetze (AbzahlungsG, später: VerbraucherkreditG, HaustürwiderrufsG, FernabsatzG, Teilzeit-WohnrechteG), die bei der Schuldrechtsreform ins BGB übernommen wurden: - Haustürgeschäfte: 312, 312a - Fernabsatz: 312 b-c - Verbraucherkredite: 491 ff. - Teilzeitwohnrechte: 481 ff. - Gemeinsame Vorschriften über den Widerruf ff. - In der Vorlesung werden nur die in den AT inkorporierten Bestimmungen besprochen ( 312 ff., 355 ff.). Die 312 ff. beruhen auf verschiedenen EG-Richtlinien (s. im Einzelnen unten), sind also richtlinienkonform auszulegen. Die Kommission plant derzeit eine umfassende Verbraucherschutzrichtlinie, in der die unten genannten RL zusammengefasst werden, diese Bestrebungen sind aber rechtspolitisch noch umstritten. Durch das bereits beschlossene, aber noch nicht im BGBl veröffentlichte und daher noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung wird 312d in einigen Punkten geändert, ein neuer 312f wird eingeführt, der bisherige 312f wird zu 312g Gemeinsame Charakteristika dieser Bestimmungen: - Informationspflichten des Unternehmers (Transparenzgebot) - Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb einer kurzen Frist, Frist läuft nicht bei fehlender Belehrung über Widerrufsrecht Struktur der gesetzlichen Regelung: Sachliche und personale Anwendungsvoraussetzungen werden speziell für jeden Vertragstyp geregelt. Sofern ein Widerrufsrecht besteht, verweisen die Spezialbestimmungen auf 355 ff. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs verweist 357 I weitgehend auf 346 ff. Abweichungs- und Umgehungsverbot ( 312 f, demnächst 312 g) Klausurtipp: Da die Informationspflichten und Widerrufsrechte Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz "pacta sund servanda" darstellen, sind ihre Voraussetzungen gesetzlich

2 87 genau bestimmt. Bei Prüfung des sachlichen und personalen Anwendungsbereichs ist daher die genaue Lektüre der betreffenden Vorschrift unerlässlich. Skizze zum verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrecht: 312 I (Haustürgeschäft) 312 d I (Fernabsatz) 485 (Teilzeit- Wohnrechte) 495 I, 505 I (Darlehen, Ratenlieferung) 355 ff. 346 ff. b) Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte ( 312) 312, 312a beruhen auf der EG-Richtlinie über Haustürgeschäfte (1985), sind also richtlinienkonform auszulegen. Die Überschrift (die sich nur mit der Entstehungsgeschichte des 312 erklären lässt) ist irreführend eng. Es geht nicht nur um Haustürgeschäfte, sondern um Geschäfte, bei denen der Verbraucher wegen des Orts, an dem der Vertrag geschlossen wird, leicht überrumpelt werden kann. Personale Voraussetzung: Vertrag zwischen Verbraucher ( 13) und Unternehmer ( 14). Sachliche Voraussetzungen: (a) entgeltliche Leistung, Problem: Bürgschaft als entgeltliche Leistung? EuGH: (+), wenn die gesicherte Schuld in den Anwendungsbereich fällt, (b) Haustürgeschäft nach den situationsbedingten Voraussetzungen der 312 I 1 Nr. 1-3 (abschließend, keine analoge Anwendung möglich!), Abschluss: - nach mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder in eine Privatwohnung (nicht unbedingt die des Verbrauchers auch Partyverkäufe" werden erfasst)

3 88 - während einer Freizeitveranstaltung (z.b. Kaffeefahrt) - im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen im öffentlichen Raum Bei Stellvertretung kommt es darauf an, ob sich der Stellvertreter in der Haustürsituation befindet (Rechtsgedanke des 166 I). Ausnahmen ( 312 III, 312a): - Spezielle Ausnahmen für Versicherungsverträge, bei vorheriger Bestellung durch den Verbraucher, bei Bargeschäften von unter 40, bei notarieller Beurkundung ( 312 III) - Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht aufgrund anderer Verbraucherschutznormen ( 312a): Verbraucherdarlehen, Teilzeitwohnrechte, etc. Die Fassung des 312a in der Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die nur auf den Anwendungsbereich anderer Verbraucherschutzvorschriften, nicht aber auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts abstellte, verstieß gegen die EG-Richtlinie (EuGH v , Rs. C-481/99, Heininger/Bay. Hypo- und Vereinsbank, NJW 2002, 281) und musste daher schon im Juli 2002 geändert werden. Folge: Widerrufsrecht ( 355), nach Maßgabe von 312 I 2 auch Rückgaberecht ( 356). Fernabsatzverträge ( 312 b-f): Begriff und Bedeutung Vorschriften beruhen auf der EG-Fernabsatzrichtlinie (1997), sie sind also richtlinienkonform auszulegen. Besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers, da der persönliche Kontakt mit dem Unternehmer fehlt. Personaler Anwendungsbereich: Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer. Sachlicher Anwendungsbereich: Fernabsatzverträge - Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. - Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, weite Definition in 312 b II: sämtliche Kommunikationsmittel, die gleichzeitige körperliche Anwesenheit entbehrlich machen nicht nur E-Commerce, sondern auch Telefon und Brief (erfasst wird also auch der klassische Versandhandel). - Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, Angebot und Annahme müssen also unter Abwesenden geschehen. Anwendbarkeit der 312 b ff. bei persönlichem Kontakt während der Vertragsanbahnung? (-), wenn der Verbraucher alle vertragsrelevanten Umstände erfahren hat. - Ausnahme nach 312 b I, Satz 1, 2. HS: (-), wenn Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ausnahme eng auszulegen: regelmäßig eröffnete Möglichkeit der telefonischen (oder Internet-) Bestellung genügt. - Wichtig: Ausnahmen nach Abs. III

4 89 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ( 312 c) Fernabsatzverträge unterliegen einem strengen Transparenzgebot: Der Unternehmer muss den Verbraucher über verschiedene Umstände informieren. Regelungstechnik des 312 c: Für den Inhalt der Informationspflichten verweisen Abs. I und II auf 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Info-V, mit Wirkung vom neu gefasst) Folgen bei Pflichtverletzung: - Keine Formnichtigkeit - Bei Nichterfüllung der Pflichten gem. 312 c II beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen ( 312 d II) - Sanktionen nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs ( 3; 4 Nr. 11; 8 ff. UWG) - Unterlassungsanspruch nach 2 UKlaG - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ( 280 I), bei vorvertraglichen Pflichten aus cic ( 313 II) bzw. SchE gem. 823 II BGB: dem Grunde nach wohl (+), aber: verspätete Information begründet keinen Schaden, da nicht einmal die Widerrufsfrist läuft 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung, 2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die I- dentität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird, 3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, 11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und 12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde, 2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind, 3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, 4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt, 5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht, 6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen, 7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und 8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen. (3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen: 1. die in Absatz 1 genannten Informationen, 2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen, 3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner Lehrstuhl a) die in Absatz Zivilrecht 2 Nr. 3 VIII genannten Informationen bei Verträgen, die Prein of. Dr. Ohly Schuldrecht AT Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in 14 für die Belehrung überdas Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.

5 90 312c I: Informationen vor Vertragsschluss, Abs. II: Informationen nach Vertragsschluss bis zur vollständigen Erfüllung Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen: - Keine Formnichtigkeit ( 125), vgl. 312 d II - Widerrufsfrist beginnt gem. 312 d II erst nach Erfüllung der Informationspflichten des 312 c II. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ( 312 d) 312 d I verweist auf 355, 356. Sonderregelung über den Beginn der Widerrufsfrist ( 312 d II), wichtig: Frist beginnt erst nach Erfüllung der Informationspflichten des 312 c II (nicht I!) und bei Warenlieferung erst nach Lieferung der Waren (bzw. der ersten Teillieferung) zu laufen. Sondervorschrift für Dienstleistungen ( 312d III) (wichtige) Ausnahmen nach Abs. IV, u.a. für nach Kundenspezifikation angefertigte Ware, entsiegelte Software, Zeitschriftenabonnements (beachte aber 505), und IV (lesen!), Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung steht bevor Auszug aus dem Gesetz, BT-Drucks. 16/ d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,. c) In Absatz 6 wird das Wort Finanzdienstleistungen durch das Wort Dienstleistungen ersetzt. Weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312 e) 312 e beruht auf der E-Commerce-Richtlinie (2000) personaler Anwendungsbereich weiter als in 312 b: Kunde muss kein Verbraucher sein. sachlicher Anwendungsbereich enger als 312 b: Nutzung von Tele- oder Mediendiensten = elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen ( 1 TMG), 312 e erfasst also nicht die Kommunikation per Brief oder Telefon. Zugangsfiktion in 312 e I 2, ergänzt 130 I Wegen der Pflichten im einzelnen 312 e gründlich lesen! Informationspflichten richten sich nach 3 BGB-Info-V Bestellung" in Nr. 1 und 3 umfasst auch die invitatio ad offerendum. Pflichten des Abs. 1 gelten nicht für individuelle elektronische Kommunikation (Abs. 2).

6 e ist kein Verbraucherschutzrecht und sieht kein Widerrufsrecht vor. Allerdings liegen bei Verbraucherverträgen im Internet (wohl) immer auch die Voraussetzungen des 312 b vor, so dass ein Widerrufsrecht nach 312 d besteht. Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen wie unter 312 c: keine Formnichtigkeit, Widerrufsfrist beginnt gem. 312 e III 2 erst nach Erfüllung der Pflichten des 312 e I 1. Evtl. kann das Fehlen von Informationen auch zu einem Irrtum ( 119) oder zum Fehlen des Erklärungsbewusstseins führen. c) Das Widerrufsrecht ( 355 ff.) Allgemeines und Voraussetzungen ( 355) Regelungstechnik: Die besonderen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften ( 312 I; 312 d I; 485; 495 I, 505 I) regeln nur die Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Seine Ausübung und Rechtsfolgen sind in 355 ff. geregelt. Überschneidungen bestehen bei der Berechnung der Widerrufsfrist: 355 I, II enthalten die allgemeine Regel, die Einzelvorschriften des Verbraucherschutzrechts können Modifikationen enthalten. Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag mit ex-nunc-wirkung in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist der Vertrag (schwebend) wirksam, insbesondere hat der Verbraucher einen Erfüllungsanspruch (allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass der Unternehmer nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten braucht). Der Widerruf beseitigt eine vorläufig eingetretene vertragliche Bindung. Der Widerruf führt also ähnlich wie der Rücktritt zum Erlöschen des Anspruchs (Prüfung daher auf Stufe II des dreistufigen Fallaufbaus). Voraussetzungen des Widerrufs: a) Bestehen eines Widerrufsrechts b) Widerrufserklärung c) abgegeben innerhalb der Widerrufsfrist Voraussetzungen im Einzelnen: Das Widerrufsrecht ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen über besondere Vertriebsformen ( 312 I; 312 d I; 485; 495 I, 505 I) Widerrufserklärung ( 355 I 2): in Textform ( 126 b) oder durch Rücksendung der Sache, Begründung nicht erforderlich, es muss lediglich deutlich werden, dass sich der Verbraucher vom Vertrag lösen will. Widerrufsfrist: 2 Wochen, rechtzeitige Absendung genügt Fristbeginn (häufiges Klausurproblem): - Mit Belehrung gem. 355 II 1 - Belehrung ist gesondert zu unterschreiben oder zu signieren ( 355 II 2)

7 92 - Verbraucher muss Vertragsurkunde erhalten ( 355 II 3) - Unternehmer trifft Beweislast für Fristbeginn ( 355 II 4) - Achtung: 355 II kann durch Sonderregeln verdrängt werden, z.b. 312 d II Schwer verständliche Regelung in 355 III: Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss ( 355 III 1), bei Warenlieferung 6 Monate ab Eingang der Ware ( 355 III 2). Das gilt aber nicht bei fehlender Belehrung ( 355 III 3). - Hintergrund: Die frühere Fassung des Abs. 3 (in der Satz 3 fehlte) verstieß bei Haustürgeschäften gegen die EG-Richtlinie (EuGH v , Rs. C-481/99, Heininger/Bay. Hypo- und Vereinsbank, NJW 2002, 281). - Mittlerweile hat die 6-Monatsfrist des Satz 1 nur noch marginale Bedeutung (nämlich für die Fälle, in denen andere Informationen für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich sind, vgl. 312d II). Bei fehlender Belehrung kann unbefristet widerrufen werden. Rückgaberecht ( 356) Sofern es gesetzlich vorgesehen ist, kann der Unternehmer das Widerrufsrecht durch das (für ihn günstigere) Rückgaberecht ersetzen. Unterschied: Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden, die aber auf Kosten und Gefahr des Unternehmers geschieht, 357 II 2. Allgemeine Voraussetzungen (neben den besonderen, bei den jeweiligen Widerrufsrechten geregelten Voraussetzungen): - Zulassung durch Spezialvorschrift (vgl. 312 I 2, 312 d I 2) - Deutliche Belehrung im Verkaufsprospekt - Kenntnisnahme in Abwesenheit des Unternehmers möglich - Einbeziehung in Textform. Ausübung durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist oder wenn Versendung als Paket nicht möglich durch Abholungsverlangen Rechtsfolgen ( 357) 357 I 1 verweist weitgehend auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ( 346 ff.). Der Käufer muss die Sache zurücksenden, der Unternehmer trägt Gefahr und Kosten ( 357 II 2), Abwälzung der Kosten nach Maßgabe des 357 II 3 möglich. Modifikationen der 346 ff. ( 357 III) - Abweichung von 346 II 1 Nr. 3: kein Ausschluss des Wertersatzes für Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn Hinweis nach 357 III 1 erfolgt ist, Ausnahme: Prüfung der Sache. - Abweichung von 346 III 1 Nr. 3: keine Haftungsbeschränkung auf diligentia quam in suis bei ordnungsgemäßer Belehrung oder anderweitiger Kenntnis des Verbrauchers. Also vergleichsweise strenge Haftung des Rücktrittsberechtigten, denn er haf-

8 93 tet auch für zufälligen Untergang (sofern er nicht auf dem Transport geschieht) ( 346 II Nr. 3). Ausschluss weitergehender Ansprüche gegen den Verbraucher ( 357 IV), betrifft vor allem Schadensersatzansprüche aus 280 I, 823 ff. Verbundene Verträge ( 358 f.) Hintergrund: Bei finanzierten Käufen hilft dem Verbraucher der Widerruf des Kaufvertrags dann nichts, wenn er das zur Finanzierung von einem Dritten gewährte Darlehen trotzdem zurückzahlen muss. Beispiel: Finanzierung eines Autokaufs durch die Teilzahlungsbank (B) des Herstellers (V): K 433, 474 V 488, 491 B Definition der verbundenen Verträge ( 358 III): - Darlehen dient ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags (Zweckbindung) und - beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nicht abschließende Definition der "wirtschaftlichen Einheit" in 358 III 2: Unternehmer finanziert Gegenleistung selbst oder wirkt bei Abschluss des Darlehensvertrags mit. Rechtsfolge ( 358) - Ist der Kaufvertrag (oder der sonstige Vertrag auf Erbringung einer Leistung) widerruflich, so ist der Verbraucher bei Ausübung dieses Widerrufsrechts auch an den damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr gebunden (Abs. 1). - Dasselbe gilt umgekehrt (Abs. 2) bei Widerruf des Darlehensvertrages (Widerrufsrecht aus 495!). Daher kann sich in dieser Situation er Verbraucher auch von einem für sich genommen unwiderruflichen Vertrag lösen. - Dabei entsprechende Anwendung des 357 (Abs. 4) und Erstreckung der Belehrungspflicht (Abs. 5). Einwendungsdurchgriff ( 359) - Schon zum AbzG und zum VerbrKG anerkannt. - Schützt den Verbraucher, wenn er dem Kaufvertrag (oder Vertrag über sonstige Leistung) eine Einwendung entgegenhalten kann: Bei verbundenen Verträgen kann die Einwendung auch gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns geltend

9 94 gemacht werden. Frage betrifft daher eigentlich die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen. - Einschränkung 1: Entgelt unter Einschränkung 2: Einwendung beruht auf nachträglicher Vertragsänderung - Einschränkung 3: Einwendung erst, wenn Nacherfüllung fehlgeschlagen ist - Beispiel: K kauft Auto bei V, das von der Teilzahlungsbank des V finanziert wird. Das Auto ist mangelhaft, die Frist zur Nacherfüllung ( 323 I) verstreicht ergebnislos ( 359 S. 3). K braucht das Darlehen nicht zurückzuzahlen. d) Unbestellte Leistungen ( 241a) Bedeutung des 241a schützt den Verbraucher bei Lieferung unbestellter Sachen oder Erbringung unbestellter Leistungen. eingefügt zur Umsetzung von Art. 7 der EG-Fernabsatzrichtlinie. 241a verschärft das frühere Recht, das bereits vorsah, dass durch Schweigen auf die Zusendung kein Vertrag zustande kommt. Außerdem verstößt die Praxis gegen 1 UWG. 241a ist eine Verbraucherschutznorm, die im sachlichen Zusammenhang mit besonderen Vertriebsformen steht. Systematisch steht sie im Gesetz an der falschen Stelle, hier wird sie (m.e. richtig) im Zusammenhang mit den besonderen Vertriebsformen behandelt. Voraussetzungen Personaler Anwendungsbereich: Leistungen von einem Unternehmer ( 14) an einen Verbraucher ( 13). Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern behält der Absender seine Herausgabeansprüche, der Empfänger ist aber nicht zur Rücksendung verpflichtet. Sachlicher Anwendungsbereich: Lieferung unbestellter Sachen oder Erbringung sonstiger unbestellter Leistungen, liegt nicht vor im Fall des Abs. 3 (lesen!) Rechtsfolge Ansprüche des Unternehmers werden nicht begründet, insbesondere kommt also durch Schweigen des Verbrauchers kein Vertrag zustande ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht erforderlich!). Es steht dem Verbraucher aber frei, das Angebot anzunehmen und so einen Vertrag abzuschließen. Ausnahme (Abs. 2): kein Ausschluss gesetzlicher Ansprüche, wenn die Leistung irrtümlich erfolgte und der Verbraucher das erkannte oder hätte erkennen müssen. Streitfrage: Werden durch 241a I auch Herausgabeansprüche (insb. 985) ausgeschlossen, kann also der Verbraucher mit der gelieferten Ware nach Belieben verfahren, ohne dafür zahlen zu müssen? Das erscheint unbillig, ist angesichts des klaren Gesetzeswortlauts aber wohl gewollt und folgt insbesondere aus Abs. 2 (arg e contrario). vertiefend Berger, JuS 2001, 649 ff., Löhnig, JA 2001, 33 ff; Deutsch, JuS 2005, 997 ff. Zu Auswirkungen im Strafrecht Otto, Jura 2004, 389 ff.

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick 87 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl. (2008); Looschelders, 9; Artz, JuS 2002, 528 (534 ff.); Dethloff, Jura 2003, 730 ff.; Petersen, Jura

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