Standards für den Einsatz von Sicherheitskräften in Flüchtlingsunterkünften
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- Dennis Berg
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1 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5024 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr der Abgeordneten Ursula Nonnemacher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 6/4825 Standards für den Einsatz von Sicherheitskräften in Flüchtlingsunterkünften Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Einem Zeitungsbericht der Märkischen Allgemeinen vom zufolge warnt der Vorsitzende vom Landesverband Brandenburg des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) Matthias Schulze vor schwarzen Schafen in der privaten Sicherheitsbranche in Brandenburg. Es drängten Wettbewerber auf den Markt, die sich nicht an Lohn- und Qualifizierungsstandards hielten. Er kritisiert, dass bei einem einwöchigen Kurs an der Industrie und Handelskammer (IHK) zur Ausbildung als Sicherheitskraft die erfolgreiche Teilnahme nicht abgeprüft werde und zudem gefälschte Teilnahmebestätigungen im Internet kursierten. Zudem gebe es bei der Vergabe der Aufträge zum Betrieb von Unterkünften keine Mindestanforderungen an die Qualifizierung. Auch werde der tarifliche Mindestlohn von 9, 70 Euro unterschritten. Nordrhein-Westfalen hat aus Anlass von Übergriffen auf Flüchtlinge durch den Wachschutz in einer Unterkunft in Burbach Ende 2014 Sicherheitsstandards erlassen, die in allen Flüchtlingsunterkünften des Landes gelten. Dazu gehören beispielsweise ein Verbot des Einsatzes von Subunternehmen, erforderliche Sicherheitsüberprüfungen und die verpflichtende Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen und Zuverlässigkeitsbescheinigungen (vgl. Frage 1: Wurden aufgrund der gefälschten Teilnahmebestätigungen, die laut Zeitungsbericht auch der Potsdamer IHK Sprecher bestätigte, Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn ja, wie viele und wegen welcher Straftatbestände? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 1: Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg erfolgt keine spezifische statistische Erfassung von Verfahren wegen gefälschter Teilnahmebestätigungen der Industrie- und Handelskammer (IHK), sodass zu den benannten Straftaten keine validen Auskünfte gegeben werden können. Lediglich dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Potsdam ist ein der Frage entsprechendes Ermittlungsverfahren Datum des Eingangs: / Ausgegeben:
2 wegen Fälschung einer Teilnahmebescheinigung erinnerlich, das aufgrund einer Strafanzeige der IHK Potsdam vom 29. Juli 2016 eingeleitet worden ist und nach dem Tatortprinzip zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werden soll. Außerdem liegen auch keine polizeilichen Erkenntnisse zu gefälschten Unterlagen als Nachweis für das Absolvieren von notwendigen Qualifizierungslehrgängen im Wachschutzgewerbe an der IHK Potsdam vor. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, eine Regelung zu erlassen, die für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des 3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung neben der Teilnahme am Unterricht auch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung voraussetzt? zu Frage 2: Vor dem Hintergrund verschiedener Gewaltvorfälle u. a. in Flüchtlingsunterkünften, bei denen Wachpersonal beteiligt war, hat die Bundesregierung beschlossenen, das Bewachungsrecht, das in der Gewerbeordnung (GewO) und der darauf basierenden Bewachungsverordnung (BewachV) geregelt wird, zu verschärfen. Auf der Grundlage des durch den Bund erarbeiteten Gesetzentwurfs zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 im Rahmen der Stellungnahme zum Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes weitergehende Regelungen vorgeschlagen, zu denen sich die Bundesregierung geäußert hat. Der Deutsche Bundestag ist nun gefordert, die Beschlussfassung herbeizuführen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die beabsichtigten Regelungen sehen vor, dass zusätzlich zu den für die Organisation des Bewachungsunternehmens verantwortlichen Gewerbetreibenden künftig auch ein Sachkundenachweis für leitendes Personal der mit der Bewachung von Einrichtungen zur Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen beauftragten Unternehmen erforderlich wird. Das übrige Wachpersonal weist durch eine Bescheinigung der IHK nach, dass es über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut ist. Eine diesbezügliche Prüfung ist gewerberechtlich nicht vorgesehen. Die Bewertung, was bei der Sicherung einer Flüchtlingsunterkunft darüber hinaus sinnvoll ist oder nicht, liegt bei der vergebenden Stelle, in diesen Fällen also bei den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg als Auftraggeber einer Bewachungsleistung. Frage 3: Welche Mindestanforderungen sind wo mit dem für die Erstaufnahme zuständigen Wachschutz vereinbart oder vorgeschrieben (z. B. in Bezug auf Qualifikation, Aus- und Weiterbildung, interkulturelle Kompetenz, Sprachkenntnisse)? zu Frage 3: Das in der Erstaufnahmeeinrichtung eingesetzte Wachschutzunternehmen ist vertraglich verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben nur geeignetes und entsprechend geschultes Personal einzusetzen, welches insbesondere die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Sachkunde gemäß 34 a Absatz 1 GewO nachgewiesen hat. An allen Standorten hat der Wachschutz darüber hinaus die ununterbrochene Präsenz von Führungskräften mit einer Sprachkompetenz der CEF-Stufe von mindestens A2 in englischer Sprache und nach Möglichkeit weiteren Sprachen sicherzustellen. Fremdsprachenkenntnisse der Sicherheitsmitarbeiter sind erwünscht. Weiterhin wurde der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet, mit dem zum Wachdienst eingesetzten Personal mindestens einmal jährlich eine Weiterbildung zur Erhaltung und Vertiefung des Fachwissens durchzuführen. Schwerpunktmäßig soll sich diese auf Grundsätze der interkulturellen Kommunikation, Konflikt-
3 vermeidung, Stressbewältigung, Rechtskunde und Eingriffstechniken erstrecken. Einen weiteren Schwerpunkt der Qualifikationen betreffen Kenntnisse des richtigen Handelns im Brandfall, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Anforderungen der Situation in den Wohnheimunterkünften und in den Gemeinschaftseinrichtungen. Weiterhin hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass bei einer Bewohneranzahl von bis zu 500 Personen mindestens eine Wachkraft rund um die Uhr vor Ort ist, die über eine aktuelle Ersthelfer-Ausbildung verfügt. Bei einer Bewohneranzahl von mehr als 500 Personen ist eine weitere Wachkraft einzusetzen. Frage 4: Welche einheitlichen Mindestanforderungen stellt die Landesregierung an den Wachschutz, der in den kommunalen Flüchtlingsunterkünften tätig ist oder plant die Landesregierung einzuführen (z. B. in Rechtsverordnungen o. Ä.)? zu Frage 4: Gemäß Ziffer des Runderlasses zu den Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung (ErstV) zum Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 8. März 2006, (ABl./06, [Nr. 12], S.283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 30. November 2015 (ABl./15, [Nr. 50], S.1323), müssen die Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen und gegen Angriffe von außen geschützt sein. Die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften umfassen auch die Absicherung der erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenz von Betreibern und in den Unterkünften Beschäftigten. Der Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ist zu verpflichten, vor Inbetriebnahme dieser Unterkunft mit der zuständigen Polizeidienststelle ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das die eigenen Sicherheitsmaßnahmen wie u. a. den Einsatz von geeignetem Wachpersonal sowie polizeiliche Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt. Dies gilt nach Ziffer des o. g. Runderlasses auch bei Übertragung der Betreibung von Übergangswohnheimen an Dritte. Die Aufsicht erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Frage 5: Welche Vergabekriterien existieren im Land Brandenburg bei der Vergabe von Sicherheitsaufgaben in Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahme und kommunale Unterkünfte)? zu Frage 5: Bei der Ausschreibung der Bewachung der Erstaufnahmeeinrichtung hatten die Bieter mit den Angeboten auch ein managementbezogenes Ausführungskonzept vorzulegen. Dieses sollte beschreiben - die Aufbauorganisation der an den einzelnen Standorten im Zuge der Auftragserfüllung tätig werdenden Unternehmensbereiche, insbesondere o die auftrags- und ausführungsbezogenen Anforderungsprofile und Befugnisse für das Personal mit Vorgesetztenfunktion in sämtlichen Aufgabenbereichen, o die Leitungsspannen für alle Aufgabenbereiche sowie o die auftrags- und ausführungsbezogenen Anforderungsprofile für das sonstige Personal nach Funktionen oder Funktionsgruppen, - ein funktionsgruppenspezifisches Fortbildungskonzept für das Personal der Auftragnehmer, insbesondere zu den geplanten Fortbildungsprogrammen im Lauf der Vertragserfüllung, - das auftrags- und ausführungsbezogene Qualitätsmanagement (ggf. auch zu einem evtl. bestehenden oder geplanten Beschwerdemanagement sowie ei-
4 nem innerbetrieblichen Vorschlagswesen und dem sich für die Auftraggeberin daraus ggf. ergebenden Nutzen) sowie - ein Konzept zur Verhinderung bzw. Minimierung absichtlicher Handlungen zum Nachteil der Asylsuchenden, der Auftraggeberin oder mit der Leistungserfüllung im Zusammenhang stehender Dritter. Des Weiteren waren zu beschreiben - die Dienstkleidung und die gesamte weitere persönliche Ausstattung (Handschuhe, Handfesseln, Taschenlampen etc.), - das vorgesehene Funkgerätesystem, - das vorgesehene Wächterkontrollsystem inkl. Verteilung der Stechpunkte, - die für den Fahrdienst vorgesehenen Fahrzeuge. Bis auf die Beschreibung des Funkgerätesystems sind die vorstehend aufgeführten Punkte neben dem Preis in die Angebotswertung einbezogen worden. Für den Bereich der Gemeinschaftsunterkünfte ist hinsichtlich des Einsatzes von Wachschutzkräften zu beachten, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und ausländischen Flüchtlingen nach dem LAufnG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit und schließen selbständig Verträge mit den Betreibern bzw. den Sicherheitsdiensten. Dabei sind die in der Beantwortung der Frage 4 dargestellten Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der ErstV zum LAufnG einzuhalten. Konkrete Erkenntnisse zu den Kriterien, an denen die Vergabe von Sicherheitsaufgaben in Gemeinschaftsunterkünften in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Einzelnen geknüpft wird, liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung eine Vorgabe an die Landkreise und kreisfreien Städte, dass diese den Betrieb der Unterkunft und die Vergabe von Sicherheitsaufgaben gesondert ausschreiben und vereinbaren müssen bzw. ein Verbot der Vergabe an Subunternehmen wie es in NRW landesweit existiert? zu Frage 6: Für eine gemeinsame Vergabe beider Leistungen spricht, dass die Sicherheit in der Einrichtung nur als gemeinsame Aufgabe von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie dem Wachschutz verstanden werden kann, die sich bei einer einheitlichen Leitung möglicherweise leichter umsetzen lässt. Im Einzelfall mögen aber spezifische Erfahrungen oder Gegebenheiten vor Ort auch für eine getrennte Ausschreibung sprechen. Die Landesregierung wird die Erfahrungen des Landes Nordrhein-Westfalen mit der neuen Regelung zu gegebener Zeit auswerten und auf dieser Basis prüfen, ob Rechtsänderungen sinnvoll erscheinen. Frage 7: Sind der Landesregierung seit Beginn des Jahres 2015 Straftaten und Übergriffe auf Flüchtlinge durch Wachschutzkräfte in den Unterkünften bekannt geworden? Wenn ja, wie viele und ggf. wegen welcher Straftatbestände? (bitte differenzieren nach Vorfällen in der Erstaufnahme und in den kommunalen Unterkünften) zu Frage 7: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Straftaten oder Übergriffe auf Asylsuchende durch das von ihr beauftragte Wachschutzunternehmen in der Erstaufnahmeeinrichtung vor. Auch bei der Polizei wurden politisch motivierte Straftaten auf Flüchtlinge durch Wachschutzkräfte in den Unterkünften im Berichtszeitraum ( ) nicht registriert. Belastbare Angaben zu Straftaten aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität liegen der Polizei des Landes Bran-
5 denburg nicht vor, da der Beruf der Tatverdächtigen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht erfasst wird. Auch bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg erfolgt keine spezifische statistische Erfassung von Verfahren gegen Wachschutzkräfte wegen Übergriffen auf Flüchtlinge, sodass zu den benannten Straftaten keine validen Auskünfte gegeben werden können. Frage 8: Müssen in Brandenburger Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahme und kommunale Unterkünfte) beschäftigte Sicherheitskräfte in Flüchtlingsunterkünften ihr Einverständnis zu einer Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) abgeben? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 8: Nein. Eine Sicherheitsüberprüfung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen ist nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Brandenburg nicht vorgesehen. In den Leistungsbeschreibungen zum Los 2 - Wachschutz - ist ausgeführt: Die Auftraggeberin behält sich vor, entsprechend 9 Absatz 2 Satz 2 BewachV eigene Anfragen bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zum Zweck der Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems zu stellen. Diese Anfragen werden durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) für alle Sicherheitsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter durchgeführt. Frage 9: Müssen alle in Brandenburger Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahme und kommunale Unterkünfte) beschäftigten Sicherheitskräfte a) eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes, b) ein polizeiliches Führungszeugnis und c) eine Eigenerklärung vorlegen, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist? Wenn nein, warum nicht? Bitte für a), b) und c) separat beantworten. Gibt es in Bezug auf die Punkte a)-c) regelmäßige Vorlagepflichten? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 9: Für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung gilt: a) Die in der ZABH eingesetzten Wachschutzunternehmen unterliegen der Aufsicht der jeweils zuständigen Ordnungsbehörden und dürfen neues Personal nur unter der Maßgabe des 9 BewachV einsetzen. Deswegen und wegen der in der Antwort zu Frage 8 erwähnten Abfragen wird bei der ZABH kein Bedarf für weitere Kontrollen gesehen. b) Das Wachschutzunternehmen lässt sich von neu einzustellenden Sicherheitsmitarbeitern erweiterte Führungszeugnisse vorlegen, die wiederum der ZABH vorzulegen sind. c) Entsprechende Eigenerklärungen werden vom Wachschutzunternehmen im Zuge des Personalauswahlprozesses abverlangt. In der ZABH ist die Vorlage der genannten Nachweise im Falle von Vertragsverlängerungen zu wiederholen. Hinsichtlich der Eignung des eingesetzten Wachpersonals in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften sind die Regelungen in 34 a GewO und der dazugehörigen BewachV maßgeblich: a) Nach 34 a Absatz 1 GewO benötigt derjenige, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist im Land Brandenburg die örtliche Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Vorausset-
6 zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Nach 9 Absatz 1 BewachV i. V. m. 34 a GewO darf der Gewerbetreibende mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die 1. zuverlässig sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewachV besitzen und 3. einen Unterbringungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder ein Prüfungszeugnis nach 5 Absatz 1 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach 17 Absatz 1 Satz 2 BewachV oder ein Prüfungszeugnis nach 5 c Absatz 6 oder 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewachV vorlegen. Gemäß 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 BewachV hat der Gewerbetreibende Wachpersonen sowie Geschäftsführer und Betriebsleiter, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde vorher zu melden und die geforderten Unterlagen beizugeben. Gemäß 9 Absatz 3 Satz 2 BewachV hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum des darauf folgenden Jahres der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann nach 34 a Absatz 4 GewO dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung von Personen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Eine gesonderte Bescheinigung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Wachperson sieht das Bewacherrecht gegenwärtig nicht vor, soll jedoch mit dem beabsichtigten Bewacherregister eingeführt werden. b) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Wachperson holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes gemäß 9 Absatz 1 BewachV ein (Führungszeugnis). c) Eine solche Eigenerklärung ist in den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können jedoch entsprechende Vorgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit den Wachschutzunternehmen machen. Frage 10: Wird in den Brandenburger Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahme und kommunale Unterkünfte) ausschließlich Wachschutz- Personal mit der Sachkundeprüfung nach 34a Gewerbeordnung eingesetzt? Wenn nein, warum nicht? Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag einer verpflichtenden Sachkundeprüfung nach 34a Gewerbeordnung (vgl. auch die Sicherheitsstandards aus NRW)? zu Frage 10: Zur Sachkundeprüfung nach 34 a GewO wird für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Gemäß 34 a GewO ist für Wachpersonal in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften eine Sachkundeprüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Gleichwohl kann eine Sachkundeprüfung durch kommunale Aufgabenträger im Rahmen der Vertragsgestaltung zur Bewachung mit dem eingesetzten Wachschutz-unternehmen vereinbart werden. Der Landesregierung liegen keine Informationen dazu vor, in welchem Umfang Wachpersonal mit einer Sachkundeprüfung in den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt wird. Frage 11: Über wie viel Personal verfügen die Brandenburger Industrie- und Handelskammern zur Abnahme der Sachkundeprüfungen? Wie bewertet die Landesregierung die Personalsituation?
7 zu Frage 11: Die Sachkundeprüfung und die Unterrichtung müssen nicht bei der örtlich zuständigen Kammer erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die betreffende Person ihren Wohnsitz hat. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK, die diese Maßnahme anbietet, abgelegt werden. Die Entscheidung über die Gewinnung und den Einsatz von Personal liegt aufgrund der Personalhoheit der Kammern allein in deren Verantwortung. Frage 12: Gibt es mit Landesmitteln geförderte Einrichtungen, die Sicherheitskräfte in den Flüchtlingsunterkünften weiterbilden? Wenn ja, welche? Wie viele Fort- und Weiterbildungen haben bereits stattgefunden mit wie vielen TeilnehmerInnen? zu Frage 12: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
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