Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries
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1 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: Landratsamt Donau-Ries in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) Druck: Landratsamt Donau-Ries Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen Bürgerservice Nördlingen, Nürnberger Str. 17, Nördlingen Telefon ( ) 29-0, Telefax ( ) Briefanschrift: Landratsamt Donau-Ries Donauwörth Landratsamt Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen Postfach Nördlingen Öffnungszeiten: => Montag bis Freitag 7.30 bis Uhr Donnerstag 7.30 bis Uhr und bis Uhr Konten der Kreiskasse Donau-Ries: Sparkasse Donauwörth (BLZ ) BAN: DE , BIC: BYLADEM1DON Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.g (BLZ ) IBAN: DE , BIC: GENODEF1DON Sparkasse Nördlingen (BLZ ) IBAN: DE , BIC: BYLADEM1NLG Raiffeisen-Volksbank Ries e.g (BLZ ) IBAN: DE , BIC: GENODEF1NOE Nr. 01 Erscheint nach Bedarf Montag, 20. Januar 2014 Nr. 1 Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Nr. 2 Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag gemäß 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Heizzentrale (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Leistung von 1 MW bis < 10 MW (2 BHKW mit 3 MW und 3 Reserve-/Spitzenlastkesseln = 11,4 MW (davon 3,8 MW optional)) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 in der Gemarkung Rain sowie Antrag gem. 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die bauliche Errichtung der Heizzentrale durch die Fa. Wärmeversorgung Schwaben GmbH, Schaezlerstr. 3, Augsburg Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2014 Hinweis auf Veröffentlichung Vollzug des Wassergesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain von Flusskilometer 8,570 (Landkreisgrenze) bis Flusskilometer 16,245 Verordnung des Landratsamtes Donau- Ries über das Überschwemmungsgebiet der Kessel auf den Gebieten der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385 vom Vorläufiger Sitzungszeitplan des Kreistages, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse für die Zeit von Januar bis Juli 2014 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
2 Nr. 1 Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Der Grundschulverband Rain hat die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 erlassen. Die Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurde in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain in Rain (Zimmer 21) niedergelegt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 26 Abs. 2 GO) und zur Einsicht während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden bereitgelegt ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG). Dort liegt auch der Haushaltsplan gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs.3 GO vom bis öffentlich auf. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG -, Art. 41 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
3 4 1 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2013 auf 425 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf festgesetzt. 4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r m ö g e n s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf -0- festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 2 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Rain, den Grundschulverband Rain gez. (Gerhard Martin) 1. Vorsitzender 1 Die Berechnung und die Höhe der Schulverbandsumlage (Verwaltungsumlage und Investitionsumlage) für die einzelnen Mitglieder des Schulverbandes ist auf den Seiten 3 und 4 dieses Haushaltsplanes dargestellt. 2 Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z. B. zu 25 bis 27 und zu 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
4 Nr. 2 Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Der Schulverband Mittelschule Rain hat die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 erlassen. Die Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurde in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain in Rain (Zimmer 21) niedergelegt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 26 Abs. 2 GO) und zur Einsicht während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden bereitgelegt ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG). Dort liegt auch der Haushaltsplan gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs.3 GO vom bis öffentlich auf. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG -, Art. 41 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
5 4 3 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2013 auf 314 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf festgesetzt. 4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 4 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Rain, den Schulverband Mittelschule Rain Gez. (Gerhard Martin) 1. Vorsitzender 3 Die Berechnung und die Höhe der Schulverbandsumlage (Verwaltungsumlage und Investitionsumlage) für die einzelnen Mitglieder des Schulverbandes ist auf den Seiten 3 und 4 dieses Haushaltsplanes dargestellt. 4 Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z. B. zu 25 bis 27 und zu 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
6 Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag gemäß 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Heizzentrale (Kraft- Wärme-Kopplungsanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Leistung von 1 MW bis < 10 MW (2 BHKW mit 3 MW und 3 Reserve-/Spitzenlastkesseln = 11,4 MW (davon 3,8 MW optional)) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 in der Gemarkung Rain sowie Antrag gem. 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die bauliche Errichtung der Heizzentrale durch die Fa. Wärmeversorgung Schwaben GmbH, Schaezlerstr. 3, Augsburg 1. Die Wärmeversorgung Schwaben GmbH plant, am Standort der Firma Dehner in Rain auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 der Gemarkung Rain, Unterpeichinger Straße, zur Strom- und Wärmeversorgung des Gartencenters, zur Versorgung eines geplanten Nahwärmenetzes sowie zur Einspeisung überschüssiger Strommengen in das öffentliche Stromnetz eine mit Erdgas betriebene Verbrennungsmotoranlage (BHKW) sowie 3 Heizwasserkessel zu errichten und zu betreiben. Die beiden BHKW-Module werden jeweils in einem Container mit einer Länge von 12 m und einer Breite von 3 m installiert. Die Höhe der Container beträgt ca. 3 m. Auf den Containern sind Kühler, Schalldämpfer sowie Zu- und Abluftleitungen angebracht. Die maximale Höhe der Aufbauten beträgt ca. 6,5 m. Den BHKWs sind Oxidationskatalysatoren nachgeschaltet. Die Gaskessel werden in einem separaten Heizhaus aufgestellt, das eine Länge von 14 m, eine Breite von ca. 12,6 m und eine Höhe des Pultdaches von 8,1 m aufweist. An das Heizhaus sind der Gasschrank und das Pumpenhaus (Wärmeübertragungsstation) angebaut. Unmittelbar neben dem Heizhaus befinden sich 2 Pufferspeicher mit einer Höhe von ca. 9 m über Grund. Die Anlagen werden tagsüber und nachts in gleicher Weise betrieben. Die Anlage, die auf dem Betriebsgelände der Firma Dehner errichtet werden soll, liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 24 Kittelmüllerberg (GI-1) im westlichen / südwestlichen Bereich der Rain. 2. Die Anlage ist Folgendermaßen ausgelegt bzw. besteht aus nachgenannten Anlagenteilen: BHKW: Modul 1: Modul 2: Hersteller 2G Energietechnik GmbH Typ avus 800 c Feuerungswärmeleistung kw elektr. Leistung 800 kw Hersteller 2G Energietechnik GmbH Typ agenitor 312 Feuerungswärmeleistung kw elektr. Leistung 450 kw Gaskessel 1, 2 und 3 (optional) Hersteller Viessmann Typ Vitamax 200-LW Feuerungswärmeleistung kw elektr. Leistung kw. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
7 3. Zur Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG ist eine standortbezogene Vorprüfung nach 3 e, 3 c Satz 1 i.v.m. Nr.1.3.1, Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 4. Das Landratsamt Donau-Ries hat das Vorhaben überschlägig geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in der Anlage 2 des UVPG, genannten Güter wie z.b. Naturgüter, Wasser, Boden, Natur und Landschaft eintreten können, die nach 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die Träger öffentlicher Belange, nämlich die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft im Landratsamt, die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt sowie die Umweltschutzingenieurin im Landratsamt teilten in ihrer jeweiligen Stellungnahme mit, dass für ihren Fachbereich keine Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Anlage 2, Nr. 2 des UVPG zu besorgen sind. Des Weiteren hat der TÜV Süd Industrieservice GmbH, München am sowie eine gutachtliche Stellungnahme für die Prüffelder Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Energieeffizienz, Lärmschutz und der Anwendung der Störfallverordnung abgegeben, in dieser ferner bestätigt wurde, dass keine negativen Auswirkungen für die Umwelt im Sinne des UVPG zu besorgen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 5. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Anträge: Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 BImSchG vom Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach 8 a BImSchG vom Antragsunterlagen: 1. Erläuterungen/Kurzbeschreibung des Vorhabens 2. Immissionsschutz 2.1) Schematische Darstellung der Anlage 2.2) Darstellung der technischen Betriebseinrichtungen 2.3) Darstellung des Produktionsverfahrens/Stoffbilanz 2.4) Angaben zu Emissionen und Immissionen 2.5) Angaben zu Lärm-Emissionen und Immissionen 2.6) Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitsberichte 2.7) Abfallverwertung und Abfallbeseitigung 2.8) Wärmenutzung/Energieeffizienz 2.9) Maßnahmen nach der Betriebseinstellung 3. Bauvorlagen 4. Unterlagen zum Arbeitsschutz 5. Einrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 6. Prüfung der Umweltverträglichkeit - Sonstige Unterlagen: 1. Sonstige Beschreibungen 2. Gutachten 3. Anlagen und Hinweise zur Antragstellung oder zu den Antragsunterlagen Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
8 6. Diese Feststellung wird gem. 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und hiermit bekannt gegeben; diese ist nicht selbstständig anfechtbar. Nähere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Fachbereich Umweltschutz, Herrn Kupies (Haus C, Zimmer - Nr. 256) Pflegstr. 2, Donauwörth, Tel.-Nr. 0906/74-184, eingeholt werden. Landratsamt Donau-Ries. Donauwörth, den Willi Kupies Nr. 4 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2014 Hinweis auf Veröffentlichung Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg wurde am von der Verbandsversammlung beschlossen und am durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt. Mit Schreiben vom wurde die Regierung von Schwaben gebeten, die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg im nächsten Amtsblatt der Regierung von Schwaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich in der Ausgabe Nr. 1 des Regierungsamtsblatts vom erfolgen (lt. Mitteilung von Herrn Pettinger, Regierung von Schwaben vom ). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
9 Nr. 5 Vollzug des Wassergesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain von Flusskilometer 8,570 (Landkreisgrenze) bis Flusskilometer 16,245 B E K A N N T M A C H U N G des Landratsamtes Donau-Ries zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth ermittelten Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain Anlass und Ermittlung Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (sog. Bemessungshochwasser HQ 100 ). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Kleine Paar samt den Mündungsbereichen ihrer Nebengewässer im Landkreis Donau-Ries (im Bereich der Fließstrecke als Gewässer 2. Ordnung von Flusskilometer 8,570 bis Flusskilometer 16,245) wurde das Überschwemmungsgebiet vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth berechnet und in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehender Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte Maßstab 1 : dunkelblau eingefasst. Diese Übersichtskarte und Detailkarten im Maßstab 1 : können im Landratsamt Donau-Ries sowie in der Stadt Rain täglich während der üblichen Dienstzeiten, aber auch im Internet unter eingesehen werden. Rechtliche Folgen Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten dunkelblauen Flächen (nicht die strichlierten Bereiche der Übersichtskarte) als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden. Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) untersagt: 1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
10 2. Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs. 3. Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen. 4. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. 5. Die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. 6. Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. 7. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen. 8. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland. 9. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Ausnahmen Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen ( 78 Abs. 3 WHG), wenn im Einzelfall das Vorhaben a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen (vgl. 78 Abs. 4 WHG), wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
11 und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- sowie Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch eine gesonderte Rechtsverordnung. Das Verfahren hierfür wurde noch nicht begonnen. Die vorläufige Sicherung endet, sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Donau-Ries höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Bestehendes Überschwemmungsgebiet und sonstige Einschränkungen Das Landratsamt Donau-Ries hat für den Teilabflussbereich der Kleinen Paar (Gewässer 2. Ordnung) von Bayerdilling bis zur Landkreisgrenze (zugleich Regierungsbezirksgrenze) bei Staudheim (Flusskilometer 16,245 bis Flusskilometer 8,570) bisher kein Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung amtlich festgesetzt. Bislang bestand dort eine Sicherung des überschwemmungsgefährdeten Bereichs durch entsprechende Eintragungen im Regionalplan der Region Schwaben. Weitere Informationen Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse index.htm im Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern (ÜIG) für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Donauwörth, Stefan Rößle Landrat Anlage 1 Übersichtskarte Maßstab 1 : Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
12 Rain am Lech Münster Holzheim Marxheim Niederschönenfeld Donau-Ries K K Esterholz Neuburg Schrobenhausen Blattschnitte 500 Augsburg Übersichtskarte Rain am Lech Donau-Ries Förgstraße 23, Donauwörth, Tel. 0906/7009-0, Fax 0906/ Freistaat Bayern vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Datum Entwurfsverfasser Unterschrift gez. Gaimershei gepr. gez. entw. Oktober 2013, Seidel September 2013, Löffler April 2013, Löffler Ü - Datum, Name: Ursprung: Ersatz für: Ausgabe vom: Plan-Nr.: Anlage: Landratsamt Donau-Ries Schrobenhausen NeuburgSchrobenhausen Neuburg a.d. Donau Eichstätt Oberbayern Gew II, Kleine Paar Fluss-km 8,570 bis 16,245 Ermittlung des Überschwemmungsgebietes Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 1 : Maßstab: Gemeinde: Landkreis: Vorhabensträger: Vorhaben: gez. Stefan Rössle Landrat 2000 m Eichstätt Übersichtskarte zur Bekanntmachung vom über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Kleinen Paar Dillingen a. d. Donau Schwaben Donauwörth Donau-Ries AichachFriedberg 1000 Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth ± 0 vorläufig gesichert amtlich festgesetzt ermittelt Überschwemmungsgebiete: K1 Gemeinde Landkreis Regierungsbezirk Legende Höchstädt a.d. Donau Dillingen a.d. Donau
13 Nr. 6 Verordnung des Landratsamtes Donau-Ries über das Überschwemmungsgebiet der Kessel auf den Gebieten der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385 vom Das Landratsamt Donau-Ries erlässt auf Grund von 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert am (BGBl I S. 7), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert am (GVBl S. 40), folgende V e r o r d n u n g 1 Allgemeines, Zweck (1) In der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen wird das in 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet der Kessel (Gewässer II. Ordnung) festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. 2 Umfang des Überschwemmungsgebietes (1) Das Überschwemmungsgebiet liegt in der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen entlang der Kessel von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385. (2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den im Anhang (Anlagen 1 und 2) veröffentlichten Übersichtskarten eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind 6 Detailkarten im Maßstab 1 : maßgebend, die im Landratsamt Donau-Ries sowie in den Rathäusern der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie der Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die genaue Grenze des Überschwemmungsgebietes verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich (hellrosarot) hervorgehoben. (4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
14 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) Ein hochwasserangepasstes Errichten oder Erweitern von Gebäuden im Sinn des 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit des Bauwerks / der Gebäude, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden. 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt 78 Abs. 4 WHG. (2) Die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. (Hinweis: In der Anlagengenehmigung muss die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgesprochen sein.). 5 Weitergehende Bestimmungen (1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung VAwS entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt 19 VAwS. Sobald die Bundesanlagenverordnung (VAUwS) in Kraft ist, gelten deren einschlägigen Regelungen entsprechend. (2) Im Überschwemmungsgebiet ist im Abflussbereich eines 5-jährlichen Hochwassers (HQ5) für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland die Genehmigung des Landratsamts Donau-Ries erforderlich und schriftlich einzuholen. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Für die genaue Grenzziehung des HQ5-Abflussbereichs sind 6 Detailkarten im Maßstab 1 : maßgebend, die im Landratsamt Donau-Ries sowie in den Rathäusern der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie der Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenzen des Abflussbereichs eines 5-jährlichen Hochwassers sind in den im Anhang (Anlagen 3 und 4) veröffentlichten Übersichtskarten eingetragen. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
15 (3) Entlang der Kessel ist innerhalb eines 15 m breiten Streifens im Überschwemmungsgebiet auch das kurzfristige Anlegen von Misthaufen, das Lagern von Siloballen und sonstigem aufschwimmendem Material grundsätzlich verboten. In Bereichen mit dichter Bebauung kann für die Lagerung kleiner Mengen in begründeten Fällen davon abgewichen werden. (4) Im Überschwemmungsgebiet ist es verboten, hoch aufwachsende Pflanzen (ausgenommen Mais und Sonnenblumen), insbesondere Energiewald, anzupflanzen bzw. anzubauen, die den Hochwasserabfluss beeinträchtigen. 6 Antragstellung Mit dem Genehmigungsantrag nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2009, GVBl S. 376) bleiben unberührt. 7 Ausnahmen zu 5 (1) Das Landratsamt Donau-Ries kann von den Verboten und Beschränkungen des 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtig ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Donau-Ries vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt für den Bereich des Überschwemmungsgebiets der Kessel ab Fluss-km 0,750 bis 5,880 die Verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets der Donau oberhalb der Stadt Donauwörth, der Zusam und der Kessel vom (amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 4 vom ) außer Kraft. Donauwörth, den Landratsamt Donau-Ries Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
16 Anlagen für Bekanntmachung im Amtsblatt: 2 Übersichtskarten (Anlagen 1 und 2) Maßstab 1 : (Überschwemmungsgebiet HQ100) 2 Übersichtskarten (Anlagen 3 und 4) Maßstab 1 : und 1 : (Genehmigungspflicht Grünlandumbruch HQ5) Hinweise zu den aktuellen gesetzlich geregelten Rechtsfolgen innerhalb eines mit Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes; Stand: Januar 2014 Wasserhaushaltsgesetz WHG 78 Abs. 1 WHG Verbote In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: 1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2. Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs. 3. Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen. 4. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. 7. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen. 8. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland. (Hinweis: aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Art. 46 Abs. 4 Bayer. Wassergesetz wurde das Verbot des Grünlandumbruchs in 5 Abs. 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass für Großseggenrieder sowie seggen- und binsenreiche Nasswiesen ein Umbruchverbot nach 30 Bundesnaturschutzgesetz besteht). 9. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Die Einschränkungen des 78 Abs. 1 WHG gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
17 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete Die zuständige Behörde kann abweichend von 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn: 1. Keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. 2. Das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt. 3. Eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind. 4. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden. 5. Die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. 6. Der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. 7. Keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind. 8. Die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind. 9. Die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
18 Kessel Landratsamt Dillingen a.d. Donau vorläufige Sicherung vom Mönchsdeggingen Landratsamt Donau-Ries Dillingen a. d. Donau gez. Stefan Rößle Landrat Übersichtskarte zur Verordnung vom über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel Anlage Markt Bissingen Donau-Ries Tapfheim m Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Donauwörth, den :25000 Donauwörth amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet Maßstab Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ100) Gemeinde Landkreis Legende ± Harburg (Schwaben)
19 Landratsamt Donau-Ries Tapfheim gez. Stefan Rößle Landrat Übersichtskarte zur Verordnung vom über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel ± Anlage Donau-Ries Donau Landratsamt Donau-Ries vorläufige Sicherung vom Donau oberhalb von Donauwörth und Zusam Landratsamt Donau-Ries Mertingen Donauwörth Donau Landratsamt Dillingen a. d. Donau Festsetzung vom Landkreis m Donauwörth, den Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 250 1:25000 Donauwörth Abgrenzung zum Überschwemmungsgebiet der Donau und Zusam amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet Maßstab 0 Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ100) Gemeinde Legende
20 Donau-Ries ± Legende Landkreis Gemeinde Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ5) (Genehmigungspflicht für Grünlandumbruch) Maßstab 1:5000 Donauwörth m Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Donauwörth, den / / / / / Mönchsdeggingen / Anlage 3 Landratsamt Donau-Ries Übersichtskarte zur Verordnung vom über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel Stefan Rößle Landrat Dillingen a. d. Donau Markt Bissingen
21 Landratsamt Donau-Ries Tapfheim Stefan Rößle Landrat Übersichtskarte zur Verordnung vom über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel ± Anlage Donau-Ries Mertingen Donauwörth m 1:25000 Donauwörth Donauwörth, den Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 250 Maßstab 0 Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ5) (Genehmigungspflicht für Grünlandumbruch) Gemeinde Landkreis Legende
22 Nr. 7 Vorläufiger Sitzungszeitplan des Kreistages, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse für die Zeit von Januar bis Juli 2014 Als Tagungsorte kommen grundsätzlich der Sitzungssaal bzw. das Sitzungszimmer des Landratsamtes in Donauwörth in Betracht; näheres entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einladung. Die Sitzungen beginnen im Normalfall um Uhr. Wochentag Datum Gremium Vorlagetag J ANUAR 2014 Montag Kreisausschuss Dienstag Bauausschuss FEBRUAR 2014 Montag Kreisausschuss Donnerstag Bauausschuss Mittwoch Personalausschuss Freitag Bürgermeisterdienstbesprechung M ÄRZ 2014 Montag Kreistag Montag Kreisausschuss APRIL 2014 Dienstag Umweltausschuss Mittwoch Bauausschuss Montag Kreistag Dienstag Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Technologie M AI 2014 Dienstag Kreistag Mittwoch Ausschuss Familie, Soziales, Schule, Sport und Kultur Montag Kreisausschuss Donnerstag Jugendhilfeausschuss Samstag Kreistag (Fahrt) JUNI 2014 Montag Bauausschuss Dienstag Personalausschuss Montag Kreisausschuss JULI 2014 Dienstag Bauausschuss Montag Kreisausschuss Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
23 Übersicht nach Anzahl, Gremien und Daten 4 x Kreistag , , , x Kreisausschuss , , , , , x Bauausschuss , , , , x Personalausschuss , x Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Technologie x Umweltausschuss x Auss. Familie, Soziales, Schule, Sport u. Kultur x Jugendhilfeausschuss x Bürgermeisterdienstbesprechung Donauwörth, den 20. Januar 2014 Landratsamt Donau-Ries Landratsamt Donau-Ries Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar
KAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.
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