Sicherung des Existenzminimums im Bereich Wohnen

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1 Ein schlüssiges Konzept? Warum kommunale Träger im SGB II daran scheitern (müssen) Sicherung des Existenzminimums im Bereich Wohnen am 24. November 2014 in Berlin Referent: Gerd Goldmann

2 Überblick I. II. III. IV. V. VI. VII. Problem Kosten der Unterkunft (KdU) Handlungsdruck? Exkurs Mietspiegel Schlüssiges Konzept Zwei Modelle - Satzung Fazit Hypothese 2

3 I. Problem KdU Sicherstellung eines existenziellen Grundbedarfs als Gewährleistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG Diese Bedarfsdeckung ist im Vergleich zu anderen Bedarfen faktisch nicht substituierbar Traditionell hohe Streitanfälligkeit Das SGB II hat den berechtigten Personenkreises erheblich erweitert Es hat ein Wechsel der Gerichtsbarkeit und ein Philosophiewechsel stattgefunden Marktrelevanz mit rd. 18 Mrd. jährlich (insgesamt) 3

4 II. KdU-Handlungsdruck Vermeintliche und regional tatsächliche Häufung der Streitfälle Problemanzeigen der Sozialgerichtsbarkeit Regelsatzurteil des BVerfG vom Unbefriedigende Lage vor Ort Ausnehmend großstädtisch geprägte Rechtsprechung des BSG Dualer Regelungskomplex KdU/Satzung 4

5 III. Exkurs - Mietspiegel Die Leistungsgewährung und die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bewegt sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (SGB II, XII) mit dem Anspruch auf Existenzsicherung. Zuständig ist die Sozialgerichtsbarkeit. Mietspiegel finden ihre Verankerung grundsätzlich im Zivilrecht (BGB) und dienen unter anderem dem Zweck, inflationsbedingte Renditeverluste im Dauerschuldverhältnis zu kompensieren. Die Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig. 5

6 III. Exkurs Mietspiegel Es besteht keine Verpflichtung zur Bildung eines Mietspiegels. Die Abdeckung mit qualifizierten Mietspiegeln liegt < 2% der Gemeinden und Kreise Die Qualität von Mietspiegeln ist unterschiedlich z. B. einfach, qualifiziert, ökologisch, Regression Die Bildung erfolgt ohne preisgebundenen Wohnraum und Objekte mit lediglich 1 oder 2 Wohneinheiten Geringer Aktualisierungsgrad (12 Monate nach Inkrafttreten beschreibt einen Zustand der zurückliegenden 5 Jahre) 6

7 III. Exkurs Mietspiegel Es ist strittig, ob es die in 558d BGB geforderten wissenschaftlichen Grundsätze überhaupt gibt. Die Repräsentativität ist äußerst eingeschränkt: z. B. Dortmund 2010, Mietwohnungen bei ausgewerteten Mieten. Berlin 2009/2011 mit 1,2 Mio. Mietwohnungen bei ausgewerteten Mieten. Das BSG lehnt einen einfachen Mietspiegel als Grundlage bisher ab 7

8 Denkpause NLT

9 IV. Schlüssiges Konzept Bemessung der örtlichen Vergleichsmiete durch Datengrundlagen, die sicherstellen, dass die Vergleichsmiete die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt und damit eine realitätsgerechte Sicherung des Existenzminimums KdU gewährleistet Die Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs erfolgt durch Verfahrensregeln schlüssiges Konzept das der gerichtlichen Prüfung unterliegt. 9

10 IV. Schlüssiges Konzept - Inhalt Überprüfbares, schlüssiges Konzept zur Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung mathematischstatistischer Grundsätze. Definierter Vergleichsraum/gesamter Vergleichsraum Definition des Gegenstandes/identische Vergleichsbasis Beobachtungszeitraum Methode der Datenerhebung; Validität und Repräsentativität Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze Hinreichende Begründung der Schlussfolgerungen 10

11 IV. Schlüssiges Konzept - Probleme Es ist keine bundeseinheitliche Setzung der Angemessenheit möglich [BSG] -? Es existiert (bisher) keine den Regelsätzen vergleichbare, anerkannte wissenschaftliche Methode für die Bestimmung der zur Existenzsicherung notwendigen Leistungen für Unterkunft (und Heizung) Es sind detaillierte Marktkenntnisse des Wohnungsstandards erforderlich über das untere Quintil und Niedrigeinkommensbezieher Es sind repräsentative Erhebungen von Bestands- und Angebotsmieten sowie qualifizierte Abschätzungen der Nachfragegruppen und strukturen erforderlich 11

12 Denkpause NLT

13 V. Zwei Modelle - Satzung Es stehen zwei Modelle nebeneinander: Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen in angemessener Höhe aus 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Übernahme der Aufwendungen in der durch Satzung festgelegten Angemessenheitshöhe aus 22a SGB II Das schlüssige Konzept bleibt davon nicht unberührt, weil 22b, c SGB II nur Elemente des vom BSG entwickelten Konzepts übernehmen und daher unterschiedliche Inhalte bei der Bestimmung der Angemessenheit zu Grunde gelegt werden (u. a. städtebauliche Belange) Es ist fraglich ob die Satzung der korrigierenden Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung [des BSG] bedarf, um zu einer realitätsgerechten Vergleichsmiete zu gelangen. 13

14 V. Zwei Modelle - Satzung Angemessenheitssatzung Bisher (BSG): Richtwert für Kalt-/Bruttokaltmieten, Vergleich mit der tatsächlichen Miete, ggf. Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalles und Nachweis, dass tatsächlich Wohnraum verfügbar ist Satzung: Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, Gesamtangemessenheitsgrenze (!) oder Quadratmeterhöchstmiete (!) Zur Bestimmung sollen u. a. Mietspiegel und geeignete eigene statistische Erhebungen herangezogen werden Überprüfung 2-jährlich, Heizung jährlich Sonderfälle ( 22b Abs. 3) 14

15 V. Zwei Modelle - Satzung Pauschalierungssatzung Übliche Pauschalierungsprobleme: Treffsicherheit, Kostenträchtigkeit, streitbefangen Ausreichend ist als unbestimmter Rechtsbegriff eine zusätzliche Auslegungsbaustelle, die wiederum die Kreativität der Rechtsprechung herausfordert. Nachweis über verfügbaren, freien Wohnraum (!) ist hinsichtlich der Rahmenbedingungen (Gebiet, BSG-Anfahrt- und Pendelwege, soziales Umfeld?) komplex Nachweis des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch das Bundesland und/oder den jeweiligen Träger? Öffnungs-/Unzumutbarkeitsklausel ( 22a Abs. 2 Satz 2) Sonderfälle ( 22b Abs. 3) 15

16 Denkpause NLT

17 VI. Fazit (1) Die Ausgestaltung des Begriffs der Angemessenheit der KdU durch die Rechtsfigur des schlüssigen Konzepts führt nicht zu befriedigenden Ergebnissen. (2) Die Anforderungen an Art, Güte und Herkunft der Daten/ Datenstichprobe sind nicht hinreichend klar. (3) Es fehlt an rechtlichen Grundlagen zur rechtssicheren Datenbeschaffung und Verwertung in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum. (4) Die bestehende Methodenfreiheit bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Quadratmetermiete sorgt im Vollzug und in der Gerichtsbarkeit für Ratlosigkeit. 17

18 VI. Fazit (5) Der Gesetzgeber muss auf der Grundlage der Vorgaben des BVerfG für die Existenzsicherung klare Regelungen für ein praktikables und verfassungsgemäßes Bewilligungssystem schaffen. (6) Es darf weder dem kommunalen Träger noch der Gerichtsbarkeit überlassen werden, gleichsam durch trial and error eigene Wege in der Bemessung des Bedarfs für die Unterkunft zu beschreiten. 18

19 Denkpause NLT

20 VII. Hypothese Die bis heute vorliegenden Erkenntnisse aus Praxis, Wissenschaft und Rechtsprechung erlauben es dem Gesetzgeber, KdU als existenzsichernd zu definieren. Rahmenbedingungen dafür könnten sein: (1) Leistungen für KdU sind regelmäßig dann existenzsichernd, wenn die Wohnungsgröße bei Mietwohnungen die Richtgrößen des sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweiligen Landesrecht nicht überschreiten und (2) Die Kosten der Unterkunft aus Grundmiete und Nebenkosten, die nach einheitlichen Vorgaben festgelegten Richtwerte je Quadratmeter nicht übersteigen. 20

21 Danke für Ihr Interesse! Informieren Sie sich weiter: Gerd Goldmann Niedersächsischer Landkreistag Tel mobil Referent: Gerd Goldmann 21

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