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1 Veröffentlicht in: VIZ Zeitschrift für Vermöges- und Immobilienrecht Das Recht in den neuen Bundesländern 13. Jahrgang, 11/2003, Seite 511 Bodo Walther, Lobitzsch Die Opferrente ein Nachruf Zeitgleich zu den bundesweiten Feierlichkeiten zum 50. Jahrestag des 17. Juni 1953 haben Arnold Vaatz, weitere Abgeordnete und die Fraktion der CDU/ CSU einen Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht in den Deutschen Bundestag eingebracht (Drucksache 15/932). Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes ist die Forderung nach einer Opferrente für ehemals politisch Verfolgte. Die F.D.P Bundestagsfraktion hat nachgezogen (Drucksache 15/1235). Der nachfolgende Aufsatz beleuchtet die Vorhaben mit ihren tatsächlich und vorgeblich gewollten Regelungsinhalten und stellen sie in den Rahmen der gegenwärtigen Wiedergutmachungsgesetzgebung zu personenbezogener politischer Verfolgung in der DDR.. I. Neue Gesetzentwürfe zur Bereinigung von SED-Unrecht 3,9 Millionen Euro stellt die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2003 an Haushaltsmitteln für eine Stiftung zur Aufarbeitung der DDR-Diktatur ein. Mit diesem Geld fördert jene Stiftung ausschließlich Projekte und Publikationen, die sich mit der Deutung der DDR-Vergangenheit beschäftigen Euro Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt hingegen erhält im Jahre 2003 die in Bonn ansässige Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die notleidenden ehemaligen politischen Gefangenen der DDR unbürokratisch helfen will.die beiden Zahlen machen die Schwerpunkte deutlich, unter denen z.b. aus Anlass des 50. Jahrestages des 17. Juni 1953 das Thema SED-Unrecht oder Widerstand gegen die DDR-Diktatur öffentlich thematisiert wird. Es ist durchaus zu begrüßen, dass der Stellvertretende Vorsitzende der CDU-Bundestagsfraktion Arnold Vaatz die materielle Situation ehemals in der DDR politisch Verfolgter mit einem Gesetzesentwurf thematisiert hat. Das gegenwärtig geltende System der Wiedergutmachungsgesetzgebung hat gewaltige Lücken. Natürlich besteht Bedarf zu gesetzgeberischem Handeln. Aber, wie es der Abgeordnete Funke (F.D.P.) schon am im Plenum des Bundestages geäußert hat ( 1 ): Ob dies in der Art und Weise geschehen muss, wie es im Gesetzentwurf von CDU/CSU vorgeschlagen wird, wird man im Innen- und Rechtsausschuss noch diskutieren. Auf die Initiative der CDU-Bundestagsfraktion und die von der F.D.P - Bundestagsfraktion eingebrachte Alternative will der vorliegende Beitrag eingehen. Die in dieser Zeitschrift ausführlich diskutierte Problematik des Vermögensgesetz wird dabei nur ganz am Rande gestreift. II. Lücken in der Wiedergutmachungsgesetzgebung 1. Regelungen vor 1989 Zunächst einmal sei daran erinnert, dass Verfolgte des SED-Regimes nicht erst seit 1990 auf Entschädigungen bestehen. Das Wort Sowjetzonen-Flüchtling" ( 2 ) war seit 1953 ein fester rechtlicher Der Autor ist 1985 aus insgesamt dreijähriger politischer Haft in den Westteil Deutschlands entlassen worden, hat nach Abitur und beiden juristischen Staatsexamen 1994/95 die sächsische Rehabilitierungsbehörde nach dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Leipzig mit aufgebaut und ist heute Stellvertretender Vorsitzender der Vergabekammer am Regierungspräsidium in Halle. Er ist seit dem November 1989 Mitglied der CDU. 1 Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 49. Sitzung, Berlin, Freitag, den 6. Juni 2003, Tagesordnungspunkt 21: Erste Beratung des von den Abgeordneten Arnold Vaatz, Ulrich Adam, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Drittes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz 3. SED-UnBerG, Drucksache 15/932) 2 3 Abs I BVFG lautet: Sowjetzonenflüchtling Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 1 von 10 Seiten

2 Begriff im Bundesvertriebenengesetz, BVFG ( 3 ). Es setzte voraus dass jemand aus Gründen bestehender oder drohender politischer Verfolgung aus dem Beitrittsgebiet in den Westen gegangen war. Insgesamt politische Häftlinge wurden von 1963 bis 1989 aus der DDR um über 3,5 Milliarden DM freigekauft ( 4 ). Sie erhielten umfangreiche Unterstützungsleistungen. Diese reichten von monatlich zu zahlende Ausbildungsbeihilfen ( 5 ) über bevorzugte Vermittlung in Ausbildung ( 6 ) und Beruf ( 7 ), bevorzugter Zulassung zur Kassenpraxis ( 8 ) und zu öffentlichen Aufträgen ( 9 ), Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf dem Weg in die Selbständigkeit ( 1 0 ) bis hin zu zinsverbilligten Krediten für Arbeitsplätze für Flüchtlinge ( 1 1 ). Zeiten politischen Gewahrsams wurden in der Rentenberechnung als Ersatzzeiten angerechnet ( 1 2 ) oder waren bei der Pension eines Beamten als Dienstzeiten zu berücksichtigen ( 1 3 ). 2. Der Fall der Mauer und die Deutsche Einheit: Wegfall von Regelungen Die Regelungen waren ein Gerüst von Eingliederungshilfen für politische Flüchtlinge. Mit der Begründung des Beitrittes der DDR in das Staatsgefüge der alten Bundesrepublik ( 1 4 ) traten Sie im Beitrittsgebiet nicht oder nur mit Einschränkungen in Kraft beziehungsweise wurden kurz vor oder kurz nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im gesamten Bundesgebiet aufgehoben oder auf einen Kern reduziert. Zu dem nach dem 03. Oktober 1990 vom Bundestag gesetzten neuen Recht will ich mich auf die Wiedergutmachungsgesetze für Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit und Beruf beschränken. III. Die Gesamtdeutschen Wiedergutmachungsregelungen, die Rehabilitierungsgesetze" Rehabilitierung" - vor 1992 war das Wort dem westdeutschen Standard-Nachschlagewerk, dem Großen Brockhaus" fremd. Rehabilitation ist die Maßnahme, die einen gesundheitlich Angeschlagen wieder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verhelfen soll ( 15 ). Aber Rehabilitierung? In der Sprache der SED war das Wort zum ersten mal in den Dokumenten der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) aufgetaucht. Das Protokoll der 137. Sitzung vom 13. Oktober 1956 z.b. vermerkt ( 16 ): Die ZPKK Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der Sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom BGBl. I S. 1201, das BVFG wurde zuletzt vor dem Mauerfall in der Fassung vom 03. September 1971, BGBl. S bekannt gemacht 4 Ludwig A. Rehlinger; Freikauf - Die Geschäfte der DDR mit politisch Verfolgten , HkG, die Ausbildungsbeihilfen betrugen 1984 DM 500,- monatlich und wurden auch als Beihilfen zum Studium gezahlt, wenn der ehemalige politische Häftling in der DDR keinen zumutbaren Beruf erlernen konnte. Im Gegensatz zu den Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) waren die Leistungen des HkG keine rückzahlbaren Darlehen, sondern Zuschüsse Abs. II BVFG 7 77 BVFG 8 70 Abs. V BVFG 9 74 BVFG 10 z.b. 7e, 10 a EstG Abs. I S. 1 BVFG 12 Die heutige Regelung findet sich in 250 Abs. I Nr. 5 SGB VI Abs. I Nr. 2 BeamtVG 1 4 Art 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag EinigungsV vom 31. August 1990 (BGBl. III S. 889 ff.) 15 43, 51, 258 SGB V, 9-32, 116, 235, 301 SGB VI 16 zitiert nach: Institut für Geschichte der Arbeiterbewegung, In den Fängen des NKWD, Deutsche Opfer des stalinistischen Terrors in der UdSSR, 1991, S. 16 Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 2 von 10 Seiten

3 schlägt vor, den Parteiausschluss nachfolgender Genossen aufzuheben und sie nach ihrem mutmaßlichen Tod zu rehabilitieren. ( 17 ) Sagen wir es katholisch: Rehabilitierung ist von seinem Ursprung her ein Verfahren, dass den aus der Kirche ausgeschlossenen Ketzer wieder in die Gemeinschaft der Heiligen aufnimmt ( 1 8 ). Heute wird Rehabilitierung" allgemein mit Wiederherstellung des Guten Rufes" übersetzt. Außer dem Regensburger Professor F.C. Schroeder ( 1 9 ), so scheint es, hatte sich in der öffentlichen Diskussion von 1990 bis 1994 kaum jemand an diesem seltsamen Ansatz gestört. Die Vorstellung, dass verbeamtete Staatsdiener den Ruf eines Menschen, einen Kernbestandteil der unantastbaren Menschenwürde, per Bescheid be- oder entmakeln könnten, ist ja tatsächlich ein Ausfluss von Allmachtsphantasien. 1. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz Zum Umgang mit in der DDR zu Haftstrafen verurteilten Bürgern bestimmt der Einigungsvertrag, dass Urteile im vereinigten Deutschland vollstreckt werden können ( 2 0 ). Den durch ein Strafgericht Verurteilten wird nach dem Einigungsvertrag ein eigenes Recht eingeräumt, diese Entscheidungen -wiederum durch ein Gericht aufheben zu lassen ( 2 1 ). Nach dem Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom , StrehaG ( 2 2 ) können DDR-Strafrechtsurteile aufgehoben werden. Die Aufhebung schafft die Grundlage für eine Kapitalentschädigung" von DM 600,-je angefangenen verbüßten Haftmonat ( 2 3 ). Weiter schafft es die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Haftzeit als Ersatzzeit bei der Rentenberechnung. Auf die Kapitalentschädigung werden bisher und vor 1989 erbrachte Leistungen angerechnet ( 2 4 ). Zeiten eines Freiheitsentzuges im Sinne des StrRehaG werden in der Rentenberechnung als Ersatzzeiten anerkannt ( 2 5 ). Die Aufhebung eines DDR-Strafurteils nach dem StrRehaG kann Voraussetzung für Leistungen bei gesundheitlichen Schäden in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes sein ( 2 6 ). Dabei erkennt das Recht der sozialen Versorgung ( 2 7 ) als Ursache einer Gesundheitsschädigung das Ereignis, das als Ursache überwiegend wahrscheinlich ist ( 2 8 ). Es fragt, ob die gesundheitliche Schädigung durch das Ereignis (die Haft) eingetreten ist, vorher nicht bestand und auch nicht entstanden wäre, wenn das Ereignis nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz war einmal geschaffen für die Versorgung der Versehrten des Zweiten Weltkrieges mit in der Regel äußeren Schäden. Wird es für Haftfolgen herangezogen, führt es zu unvertretbaren Ergebnissen. Die Ursache äußerer gesundheitlicher Schäden während des Zweiten Weltkrieges, also der Verlust der Beine, Arme, des Gehörs oder des Augenlichts, ist sehr leicht zu erfassen. Innere Gesundheitsschäden, wie Magen-, Darm-, Herz- oder Lungenerkrankungen werfen die Frage der Verschlimmerung" auf. Der Geschädigte muss sich fragen lassen, ob er denn nicht schon eine Veranlagung zum Herzfehler hatte, als er inhaftiert wurde? Schon Verfolgte des Nationalsozialismus 17 Dass die Genossen tot waren, lag tatsächlich nahe. Sie waren 1936 im Moskauer Exil aus der Kommunistischen Partei (KPD) ausgeschlossen worden. So etwas überlebte in der Regel niemand. 1 8 codex juris cannonici. Cann , , für die Ostkirche: Corpus canonum eclesiarum orientalum cann. 1431, 1434, So ist z.b. über den im Jahre 1600 aus der Kirche ausgeschlossenen und in Rom auf dem Campo del Fiore verbrannten Giordano Bruno das letzte Wort nie gesprochen. Sein Ausschluss aus der Kirche kann noch Jahrhunderte später vom zuständigen Bischof überprüft und aufgehoben werden. 19 Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg: Rehabilitierung von SED-Opfern?, ZRP 1992, S Art. 18 Abs. I EV 21 Art. 18 Abs. II EV 2 2 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom BGBl. I S. 814 (= Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom BGBl. I S. 814) Abs. I StrRehaG Abs. II StrRehaG 25 Die heutige Regelung findet sich in 250 Abs. I Nr. 5 SGB VI StrRehaG 27 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG in der Fassung vom 22. Januar 1982, BGBl. I S. 21 ) 28 1 Abs. III S. 1 BVG Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 3 von 10 Seiten

4 standen in der alten Bundesrepublik lange vor ähnlichen Problemen. Abhilfe schaffte erst die in das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz BEG 2 9 ) eingeführte Regelung des 31 Abs. II BEG ( 3 0 ). Die Regelung bestimmte, dass für denjenigen der mindestens ein Jahr im Konzentrationslager verbringen musste und der heute in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 % oder mehr gemindert ist, eine gesetzliche Vermutung besteht: es wird vermutet, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt ist und Rentenansprüche auslöst. Auch für Verfolgte des SED- bzw. Sowjetregimes wäre eine solche Regelung dringend vonnöten. 2. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz Zu in der DDR erlassenen Verwaltungsentscheidungen bestimmt der Einigungsvertrag, dass diese im vereinigten Deutschland weiter gelten, es sei denn, sie werden aufgehoben ( 3 1 ). Zunächst gelten die allgemeinen Regelungen zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes ( 3 2 ). Daneben hat das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz, VwRehaG) Geltung ( 3 3 ). Verwaltungsentscheidungen der DDR können nach dem Gesetz als schlechthin rechtsstaatswidrig, das heißt, als mit dem ordre public", dem Recht, das jeder Verfassung zugrunde liegt, für unvereinbar erkannt werden. Weitere Gesetze, wie des Vermögensgesetz, das Bundesversorgungsgesetz oder das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bestimmen, welche Folgeansprüche sich daraus ergeben oder eben nicht ergeben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Entscheidungen der Partei hoheitlichen Entscheidungen gleichgestellt sind ( 3 4 ). Was für ein Gesetzgeber, der heute bundesdeutsche Behörden und Verwaltungsgerichte mit rechtsmittelfähigen Entscheidungen darüber beauftragt, ob nun ein Ausschluss aus der SED Recht oder Unrecht gewesen sei ( 3 5 )!. 29 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes, BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965, BGBI. I 1965, S ff. 30 Art. 1 Ziffer 21 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 bestimmt: Das... BEG... wird wie folgt geändert: 31 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt." 31 Art. 19 EV , 48, 49 VwVfG, vgl. Art 19 Satz 3 EV 3 3 Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom BGBl. I S (= Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom BGBl. I S. 1311), Neufassung: Bek. vom BGBl. I S. 1620, 9 Abs. 3 geändert durch Artikel 3 G vom BGBl. I S Abs. VI VwRehaG 3 5 l a VwRehaG lautet: Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen, (l) Für eine... Maßnahme nach l Abs. 5 Satz l ( das sind Maßnahmen der Partei, Anmerkg. d. Verfassers )..., die nicht zu einer Beeinträchtigung der in l Abs. l Satz l genannten Rechtsgüter geführt hat (das sind Eingriffe in Beruf, Gesundheit oder Vermögen, Anmerkg. d. Verfassers ), ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die... Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat... Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach 1a VwRehaG kann sich der Betroffene dann über das Bett hängen: in der Bundestagsdrucksache 12/4994, dort Anlage 2 Seite 55 heißt es: Die Feststellung der Rechtsstaatwidrigkeit auf einer Maßnahme nach 1a begründet keine Folgeansprüche Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 4 von 10 Seiten

5 a) Eingriffe in das Vermögen / Hin- und Herverweise des Gesetzgebers. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das VwRehaG keine Anwendung für Sachverhalte finden, zu denen das Vermögensgesetz eine Regelung getroffen hat ( 36 ). Insbesondere gilt dies für Enteignungen vor dem 7. Oktober 1949 ( 37 ) und auch dann, wenn der Eingriff zwar gegen damals geltendes Recht verstoßen hat, aber von den Sowjets geduldet wurde ( 38 )oder wenn er vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war ( 39 ). Für Steuersachen und für die Eingriffe in das Vermögen, die von der Geltung des Vermögensgesetzes erfasst sind, soll das Gesetz ebenfalls nicht gelten ( 40 ). Letztendlich muss man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass das Gesetz außer für die Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze ( 4 1 ), den Entscheidungen der Zollbehörden ( 4 2 ) und den (kaum handhabbaren) Regelungen für illegale Deponien ( 4 3 ) bei Eingriffen in Vermögenswerte keine Geld werten Regelungen trifft. b) Eingriffe in die Gesundheit. Eingriffe in die Gesundheit, die während der Zeit einer Inhaftierung verursacht wurden, fallen in den Regelungsgehalt des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bzw. des Häftlingshilfegesetzes und nicht des VwRehaG. Im Land Sachsen-Anhalt, in dem für den Ausgleich gesundheitlicher Schäden nach dem VwRehaG 1995 DM an Geldleistungen und DM an Sachleistungen in den Haushalt eingestellt wurden, ist in jenem Jahr kein Pfennig davon abgerufen worden. Ebenso nicht im Jahr 1996 ( 44 ). Insgesamt dürfte es kaum Fälle geben, in denen die Versorgungsämter aufgrund eines Eingriffes in die Gesundheit nach dem VwRehaG leisten. c) Eingriffe in den Beruf. Ein Eingriff in das Berufsleben eines Uniformierten in der DDR soll nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine hoheitliche Entscheidung sein ( 45 ).Der Gesetzgeber hat deshalb hierzu die (west-) deutschen Vorstellungen vom Berufsbeamtentum und der Ernennung, Beförderung, Degradierung oder Entlassung eines Beamten durch Verwaltungsakt auf die DDR übertragen. In diesen Fällen soll zunächst festgestellt werden, dass die hoheitlich Entscheidung schlechthin rechtsstaatswidrig war. Erst danach soll die berufliche Rehabilitierung erfolgen. 3. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz ( 46 ), soviel vorweg, hat herzlich wenig mit der Förderung Verfolgter im jetzigen Berufsleben zu tun Abs. I Satz 3 VwRehaG 3 7 Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom B 16/01 (Schwerin), NVwZ 2002, Seite BVerwG in: VIZ 1995, 97 = NJW 1995, 474 f. = 0V Spezial 1995, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom C 16/01 (Potsdam), NVwZ, 2002, S Abs. I Satz 2 VwRehaG 41 diese Fälle einst gegen Entschädigung erfolgter Enteignung sind ausdrücklich im Gesetz genannt: 1 Abs. III VwRehaG 42 so der Wille das Gesetzgebers bei Erlass des VwRehaG mit dem Verweis auf den Charakter der Einziehung als Verwaltungsstrafe: BT-Drucksache 12/4994, Seite 26, Nr. 23. Dies, obwohl das Vermögensgesetz die entschädigungslose Enteignung auch von beweglichen Sachen ausdrücklich regeln wollte ( 1 Abs. I lit. a) VermG, bewegliche Sachen sind Vermögenswerte im Sinne des VermG: 2 Abs. II S. 1 VermG) 43 7 Abs. II VwRehaG, vgl. BT-Drucksache 12/4994, Seite 35, zu 7 Abs. II, Nr. 9, ab 2. Absatz 44 Landtag von Sachsen-Anhalt, Dritte Wahlperiode, Drs. 3/903, BT-Drucksache 12/4994, S. 27, Nr. 24 Satz 2 ff. ( zu 1 Abs. II VwRehaG ), ebenda S. 36, Nr. 3 ( zu 8 VwRehaG ) 4 6 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG vom , Neufassg. Bekanntmachung v BGBl. I S. 1625, Geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom BGBl. I S Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 5 von 10 Seiten

6 a) Kein Wiedereinstellungsanspruch. Wer infolge politischer Verfolgung durch das SED-Regime seinen Arbeitsplatz verloren hat, dem gibt das Gesetz keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Die Regelungen zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung setzen einen solchen Wiedereinstellungsanspruch sogar gegenüber Privatunternehmen durch ( 47 ). Für SED-Opfer hat aber zum Beispiel jemand, der aufgrund politischer Verfolgung als Lehrer aus dem DDR-Schuldienst entlassen wurde, heute zwar einen Anspruch auf eine Rehabilitierungsbescheinigung, mit der sein Guter Ruf wiederhergestellt wird. Eine Verpflichtung, den Verfolgten heute wieder als Lehrer zu beschäftigen, hat sich der Staat mit keiner Rechtsnorm auferlegt ( 48 ). b) Kein Kündigungsschutz, im Gegenteil...Das Gesetz gewährt auch keinen Kündigungsschutz. Einen solchen hätte man durchaus einführen können, ist im Beitrittsgebiet der besondere Kündigungsschutz für Verfolgte des Nationalsozialismus doch noch immer geltendes Recht ( 49 ).Obgleich man natürlich natürlich zugeben muss, dass ein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz für Menschen, die vor mindestens 58 Jahren verfolgt wurden und deren Arbeitsvertrag in der Regel schon mit dem 65. Lebensjahr ausgelaufen ist ( 50 ), wohl keinen in der Wirklichkeit vorkommenden Lebenssachverhalt regelt. Kündigungsschutz gewähren ansonsten abschließend die im Kündigungsschutzgesetz ( 51 ) aufgeführten Kriterien. Diese sind bei betriebsbedingten Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl ( 5 2 ). Hauptkriterium bei der Sozialauswahl ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit ( 5 3 ). Dabei zählen für den öffentlichen Dienst die im DDR-Staatsdienst abgeleisteten Dienstzeiten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gleich mit ( 54 ). Für den öffentlichen Dienst hat sich der Gesetzgeber damit nicht nur gegen einen Kündigungsschutz von Verfolgten ausgesprochen. Er hat sich sogar auf das Gegenteil festgelegt: wer erst nach dem Zusammenbruch der DDR in den Staatsdienst eingetreten ist, so schreibt dann das Kündigungsschutzgesetz vor, der hat bei Personalabbau und im Rahmen der geltenden Sozialauswahl vor demjenigen seinen Arbeitsplatz zu räumen, der schon in der DDR Staatsdiener gewesen ist. c) Regelungen in der Rentenberechnung. Zeiten in denen der Verfolgte seinen ausgeübten oder nachweisbar angestrebten Beruf aufgrund politischer Verfolgung nicht hat ausüben können, gelten als Verfolgungszeiten. Die Verfolgungszeiten sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Regelung verlangt, dass eine Berufsausbildung abgeschlossen oder durch z.b. die Aufnahme eines Studiums nachweisbar begonnen wurde. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der eine Berufsausbildung in der DDR begonnen hat, ohne politische Verfolgung in diesem Berufeinen Arbeitsplatz gefunden hätte. Tatsächlich war die DDR, zumindest BEG lautet: Abs. I: Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Abs. II:. Die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder gleichwertigen Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist oder dessen Rechtsnachfolger. 48 BAGE 78, 244 = NZA 1995, 781 = MDR 1995, 610 = DB 1995, 1570 = JR 1995, Anlage II Kapitel VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, 1. A EinigungsV (Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft): 58 Abs. 1a, Abs. 2 AGB, die Norm hat folgenden Wortlaut: 58: Besonderer Kündigungsschutz. (1) Der Arbeitgeber darf (a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,...nicht fristgemäß kündigen.(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. 50 Fast alle Tarifverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. 51 Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 ( BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom , (BGBl. I S ) 52 1 Abs. III Satz 1 KSchG 53 so der Wille des Gesetzgebers: BT-Drucksache 14/45 Seite 53; vergleiche dazu auch Ascheid/Preis/Schmidt, KündigungsR, 2000, zu 1 KSchG, Rz Abs. II Bundesangestellten-Tarifvertrag Ost (BAT-O) lautet: Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen... so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten... als Beschäftigungszeiten angerechnet. Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 6 von 10 Seiten

7 bis in die Mitte der 80-er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein ein Land mit Vollbeschäftigung. Mehr noch: der SED-Staat war ein Staat mit Arbeitszwang. Der DDR-Bürger, der keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, hatte bis ans bittere Ende des Staates mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zu rechnen ( 5 5 ). Die Rehabilitierungsbehörden stellen fest, welchen Beruf der Verfolgte hat nicht ausüben können und bescheinigen dies mit Leistungs- und Qualifikationsgruppen sowie Zugehörigkeiten zu Zusatzversicherungen in einem umfangreichen Bescheid ( 5 6 ). Dieser dient dann der Ermittlung individueller Entgeltpunkte ( 5 7 ). Ehemalige politische Gefangene werden für die Haftzeit durch diese Bescheinigung fast ausnahmslos schlechter gestellt, als sie durch das allgemeine Rentenrecht mit der Anerkennung von Ersatzzeiten ( 5 8 ) schon gestellt sind. Der rentenrechtliche Wert einer Ersatzzeit bemisst sich nach dem Lebens-Durchnittseinkommen des Versicherten ( 5 9 ). Hat jemand nach der Ersatzzeit einen beruflichen Aufstieg genommen, was nach einer in jungen Jahren erfolgten Haftentlassung in den Westteil Deutschlands immer der Fall sein dürfte, so ist die Ersatzzeit rentenrechtlich wertvoller" als die rentenrechtliche Berücksichtigung nach den Regelungen des BerRehaG. Selbst bei einer Haft in jungen Jahren und Entlassung in die DDR stellt die Anrechnung als Ersatzzeit den für den Rentenempfänger meist günstigeren Weg dar. Da das Berufliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt, dass immer der für den Verfolgten günstigere Weg in der Rentenberechnung Anwendungen findet, sind für Zeiten politischer Haft die Rehabilitierungsbescheinigungen nach BerRehag in der Regel nicht zu berücksichtigen ( 6 0 ). Fast die Hälfte aller Bescheide nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz führen zu keinem Pfennig an Rentenerhöhung. Teilweise, weil die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts schon eine günstigere Folge herbeigeführt haben. Teilweise aber auch, weil das allgemeine Rentenrecht der DDR außerhalb der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme dem Ingenieur auch keine höhere Rente verschafft hat als dem einfachen Arbeiter. Die Rentenerhöhungen, zu denen die übrigen Bescheide führen, können bei jedem zweiten derselben vernachlässigt werden ( 6 1 ). Der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam kommt in einem Aufsatz ( 6 2 ) gar zu dem Ergebnis: Vielleicht hätte unter Umständen eine rein moralische Rehabilitierung im Sinne einer verbalen Feststellung rechtsstaatswidrigen Verhaltens oder erlittenen Unrechts ohne finanzielle Folgeansprüche dem mit dem 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz verfolgten Rehabilitierungsgedanken eher entsprochen, als eine für die Betroffenen oft als mühsam, erinnerungsbelastende und im Ergebnis des letztlich häufig erfolglose behördliche Rehabilitierungsentscheidung, die von vielen Klägern als»neuerliche Abspeisung«betrachtet wird." Mitbürger, die aus Gründen politischer Verfolgung eine von ihnen angestrebte Ausbildung gar nicht erst haben vollenden dürfen, sind von der Anerkennung von Verfolgungszeiten ausgeschlossen. Diese StGB der DDR vom 12. Januar 1968 (Neufassung vom 19. Dezember 1974, GBl Nr. 3 S. 14), auch in der Neufassung vom 04. Dezember 1988 (GBl Nr. 3 S. 33) lautete: (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch asoziale Lebensweise beeinträchtigt... Die Norm wurde erst durch die de-maiziere-regierung mit Gesetz vom 29. Juni 1990 abgeschafft ( GBl. DDR I S. 526 ff. [ S. 536, Anl. 1]) BerRehaG ff. BerRehaG Abs. I Nr. 5 und Nr. 5a SGB VI 59 Die heutige Regelung findet sich in 71, 54 Abs. III SGB VI S. 1 BerRehaG, dazu erläutert der Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 12/4994, Seite 47): Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit dies für den Verfolgten zu günstigeren Ergebnissen als nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften führt. 61 Aus einer Pressenotiz des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie in der Leipziger Volkszeitung vom 16. Juni 1999, Seite 11: Die Statistiken der Rentenversicherungsträger weisen aus, dass nur rund 60 Prozent derjenigen, bei denen eine beruflicher Verfolgung anerkannt worden ist, mit einer Rentenerhöhung wegen der Verfolgung rechnen können. Bei der Hälfte dieser Gruppe beträgt die monatliche Rentenerhöhung nicht einmal 100 DM. Bei rund 40 Prozent der anerkannten Verfolgten wirkt sich die Anerkennung rentenrechtlich überhaupt nicht aus. 6 2 Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam, Klaus Peter Ladner LKV 2003, Seite 61: SED- Unrechtsbereinigung -eine vorläufige Bilanz" Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 7 von 10 Seiten

8 bezeichnet das Gesetz als Verfolgte Schüler" ( 6 3 ). Sie haben (nur) BerRehaG-Ansprüche nach den unten aufgeführten Regelungen der Arbeitsförderung. Im Alleingang hat der Freistaat Sachsen eine einmalige, sicher nur symbolische Anerkennung von DM 1000 bis an im Freistaat wohnende vormalige Verfolgte Schüler" ausgezahlt ( 6 4 ). Dazu hat er einen Fond mit 1,3 Mill. DM aufgelegt. d) Regelungen der Arbeitsförderung. Die Regelungen betreffen das Unterhaltsgeld ( 65 ) bei vom Arbeitsamt angebotenen Umschulungen und Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ( 66 ). Sie gewähren dieses Unterhaltsgeld als Zuschuss und auch dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug desselben nicht vorliegen ( 67 ). e) Regelungen der Sozialhilfe. Verfolgte ( nicht Verfolgte Schüler ), die nur über ein Einkommen bis in Höhe des Sozialhilfesatzes ( 68 ) verfügen, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 300 DM. Rentner in dieser sozialen Lage erhalten nur 200,- DM. Vermögen, das auch bei der Gewährung von Sozialhilfe angerechnet würde (Sparguthaben, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundvermögen ( 69 ), wird auf das Einkommen angerechnet ( 70 ). f) Opfer in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen. Ehemalige politische Gefangene, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, können Leistungen von der Stiftung für ehemalige politische Gefangene erhalten ( 71 ). g) Weitere Unterstützungsleistungen in der Berufsausbildung, Studium. Verfolgte und Verfolgte Schüler", die vordem 1. Januar 2003 ein Studium begonnen haben, wird auf Antrag das nach dem 31. Dezember 1990 gewährte BAföG-Darlehen erlassen. Dies allerdings nur dann, wenn die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung länger als 3 Jahre angedauert hat. Ihnen wird Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze gewährt ( 72 ). IV. Die Entwürfe zu einem 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz Verfolgte des SED-Regimes, haben wie alle Mitbürger den Wunsch, in der Gesellschaft zunächst in Lohn und Brot, dann aber auch in gesellschaftlich anerkannter Arbeit zu stehen. Die Gesetzgebung der alten Bundesrepublik hatte zuallererst dieses Interesse mehr oder weniger gut berücksichtigt. Die Gesetzgebung und die Diskussion im Vereinigten Deutschland hingegen ist fast ausschließlich auf eine Verrentung des Opferschicksals ausgerichtet. 1. Der CDU-Entwurf aus dem Jahre 2000 Bereits im Jahre 2000 hatte der Abgeordneten Günter Nooke und die Fraktion der CDU einen Entwurf eines Dritten SED - Unrechtsbereinigungsgesetzes " vorgestellt ( 7 3 ). Die CDU-Fraktion hatte ihn zeitgleich und pressewirksam eingebracht mit einem Gesetzesentwurf der Fraktion von SPD und Bündnis/Grüne zur vom Bundesverfassungsgericht geforderten ( 7 4 ) Anhebung der Renten aus 63 3 BerRehaG 64 Leipziger Volkszeitung, , Seite Sozialgesetzbuch III (SGB III, veröffentlicht als Artikel I des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. S. 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. S ) ff, insbesondere 92 SGB III 67 6 Abs. I BerRehaG BSHG BSHG 70 8 Abs. II BerRehaG StrRehaG Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), eingefügt durch Artikel 8 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom BGBl. I S zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom BGBl. I S BT-Drucksache 14/3665 vom BverfGE 100,1 = NJW 1999, 2493, zu 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprücheund Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG vom ) Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 8 von 10 Seiten

9 Sonderversorgungssystemen ( Stasi-Renten"). Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit war sicher. Anlehnend an das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 ( 7 5 ) forderte das Gesetz eine Ehrenpension" in Höhe von monatlich DM 1000,- an einen sehr weiten, als Verfolgte" definierten Personenkreis. Zu diesem sollten auch Opfer" von SED-Parteiordnungsverfahren gehören ( 7 6 ) und die Ehrenpension" sollten auch Bürger in erwerbsfähigem Alter und in voller Gesundheit genießen. Der Entwurf ist (natürlich) von der Regierungsmehrheit von SPD und Grünen im Bundestag abgelehnt worden. Und nur auf den ersten Blick verwundert, dass die damalige Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, die selbsternannte Interessen Vertreterin aller ehemaligen DDR-Bürger dem Entwurf (natürlich) geschlossen zugestimmt hatte. 2. Der CDU-Entwurf aus dem Jahre 2003 Der CDU-Entwurf aus dem Jahre 2003, gut platziert zu den bundesweiten Feierlichkeiten aus Anlass des 50. Jahrestages des 17. Juni 1953, greift die Grundidee der Initiative von 2000 auf. Er will die Opferrente nach der Dauer der Verfolgung staffeln und entsprechend der Grundidee aus dem Jahre 2000 auch an Arbeitsfähige auszahlen. Weiter will der Entwurf die Kapitalentschädigung für erlittene Haft auf 500 Euro je Haftmonat erhöhen. Nach 3 Absatz I des Entwurfes soll eine Opferpension gezahlt werden 1. bei einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung von insgesamt mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren in Höhe von 150 Euro monatlich, 2. bei einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, bei einer bescheinigten Verfolgungszeit oder einer bescheinigten verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung a) von insgesamt mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren in Höhe von 300 Euro monatlich, b) von insgesamt mehr als fünf Jahren bis zu neun Jahren in Höhe von 400 Euro monatlich, c) von insgesamt mehr als neun Jahren in Höhe von 500 Euro monatlich. Eine Rente soll damit im Gegensatz zu dem Entwurf aus dem Jahre 2000 nunmehr auch der erhalten, der infolge politischer Verfolgung gehindert war, einen Beruf zu erlernen. Es bliebe zu fragen, ob der ungelernte politisch Verfolgte sich jemals um eine Berufsausbildung bemühen würde, wenn er denn vom Staat eine Rente für Nichtstun erhielte ( 7 7 ). 3. Der F.D.P. -Entwurf aus dem Jahre 2003 Der F.D.P. -Entwurf aus dem Jahre, der ebenfalls von einer Opferpension ausgeht, will die Diskussion erheblich versachlichen. Auffallend ist zunächst, dass er im Gegensatz zum Entwurf der CDU eine Rente nur für die Verfolgten einfordert, die tatsächlich Rentner sind. Nach 3 Absatz I des Entwurfs soll eine Opferpension für Verfolgte gezahlt werden,... wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des Ersten bis Dritten Titels des Zweiten Unterabschnittes ( 35 bis 49) des Sozialgesetzbuches VI oder der 4 ff des Beamtenversorgungsgesetzes (Ruhegehalt ) erfüllen, unabhängig davon auch mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Weiter will der Entwurf eine Opferpension beschränken zunächst nur auf ehemalige politische 75 Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992, BGBl. I 1992, S. 906, Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit Begründung: BT-Drucksache 12/ Abs.I Nr. 3 des CDU-Entwurfes aus dem Jahre 2000: Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober durch eine hoheitliche Maßnahme nach 1 oder 1 a des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit gleichzeitig weitere staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, belastet wurde, ist Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet im Sinne dieses Gesetzes, soweit die... Zeit, in der staatliche oder staatlich gelenkte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden, mehr als zwei Jahre beträgt. 77 Zu allem Überfluss bestimmt der Entwurf auch noch in 4, Zusammentreffen mit anderen Vorschriften:...(2) Die Opferpension wird bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. (3) Der Anspruch auf die Opferpension ist unpfändbar... Wer also in der DDR als Verfolgter Schüler ein Jahrzehnt lang sein Berufsziel nicht weiter verfolgen konnte, der könnte mit dieser Opferrente zuzüglich einer Sozialhilfe ganz ordentlich leben und bräuchte sich eigentlich um seine berufliche Weiterentwicklung gar nicht mehr zu kümmern. Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 9 von 10 Seiten

10 Gefangene. In der Tat geht ja die Ausdehnung des Begriffes der politischen Verfolgung mit 1 Abs. V VwRehaG auch auf innerparteiliche Kaderentscheidungen der SED ins Uferlose ( 78 ). Die größte Aussicht auf Verwirklichung hat der Vorschlag der F.D.P., gesundheitliche Schäden ehemals Inhaftierter per gesetzlicher Vermutung als Haftfolgen anzuerkennen. Aus den Reihen der Bundestagsfraktion der Grünen ist hierzu Entgegenkommen signalisiert worden. Der Entwurf des Abgeordneten Vaatz und der CDU-Fraktion hielt diese Problematik nicht für vordringlich. Nach Willen der F.D.P.-Fraktion soll in das StrehaG folgende Norm eingefügt werden: 21 a. War der Verfolgte mindestens sechs Monate in Haft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt. Entsprechend er oben genannten Regelung soll nach Willen der dieser Initiative auch der 4 des Häftlingshilfegesetz mit einem Absatz VI dahingehend ergänzt werden. In die Definition der von der Sowjetischen Militäradministration Inhaftierten will der F.D.P-Entwurf auch die einbeziehen, die vom Boden der Gebiete jenseits von Oder und Neiße verschleppt wurden und nicht als Kriegsgefangene bezeichnet werden können. Dies betrifft vor allem Frauen und unter dem Vorwurf der Betätigung als Werwolf verschleppte Kinder und Jugendliche. Bisherigen Regelungen begünstigen nur die ehemaligen Verschleppten, die vom Boden des Beitrittsgebietes aus zwischen 1945 bis 1949 in politischen Gewahrsam genommen worden sind ( 79 ). V. Fazit Die Aussichten auf eine Opferrente für die ehemaligen politische Gefangene, die heute ein Dasein als Sozialrentner fristen, sind wohl in naher Zukunft nicht gegeben. Sie erscheinen angesichts des von der CDU-Fraktion anvisierten viel zu weit gezogenen Personenkreises von dieser wohl auch kaum ernsthaft gewollt. Ob die Versachlichung der Diskussion durch die F.D.P.-Bundestagsfraktion die Grundidee durchsetzen kann, erscheint doch zweifelhaft. Aus den Reihen der CDU-Bundestagsfraktion wurde bereits jetzt, schon vor in den Ausschussberatungen die Angelegenheit als gescheitert erklärt. Interesse verdient die Initiative der F.D.P. zur Bewertung gesundheitlicher Schäden politischer Haft. Insgesamt und kurzfristig wird angesichts knapper Haushaltsmittel nur eine kräftige Verschiebung staatlicher Gelder aus der sogenannten Aufarbeitung, genauer der Stiftung zur Aufarbeitung der DDR-Diktatur in die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge die drängendsten Probleme ehemals politisch Verfolgter lösen. 78 Zum Vergleich: Für die Wiedergutmachungen zu Verfolgten des Nationalsozialismus bestimmte das Bundesentschädigungsgesetz in 6 Abs. I: Von der Entschädigung ausgeschlossen ist, wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. 79 Artikel 2 des Entwurfes will eine Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in 25 Abs. II Satz 1 StrehaG in folgende Fassung: Die Leistungen nach den 17 bis 19 werden auch an Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben...3. weil sie in 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Die Opferrente-ein Nachruf, Artikel in der VIZ Seite 10 von 10 Seiten

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