Bezirk Bayern. Der Tageswarnstreik Fürth,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bezirk Bayern. Der Tageswarnstreik Fürth,"

Transkript

1 Der Tageswarnstreik Fürth,

2 Ablauf 9:30 Uhr Eröffnung, Begrüßung und kurze Einführung Jürgen Wechsler 10:00 Uhr Grundsätzliches zum Tageswarnstreik Barbara Resch 10:30 Uhr Juristische Aspekte Tageswarnstreik Ute Opritescu 11:00 Uhr Austausch in Kleingruppen 11:30 Uhr Mittagspause (45 min) 12:15 Uhr Interviews und Diskussion 13:15 Uhr Schlusswort Jürgen Wechsler 2

3 Unsere Forderungen auf einen Blick Entgelterhöhung um 6 Prozent für eine Laufzeit von 12 Monaten Wahloption verkürzte Vollzeit für alle Bis 28 Std. pro Woche Bis zu 2 Jahre Danach Rückkehrrecht in Vollzeit Zuschuss bei belastender Arbeitszeit (750 Euro/Jahr ab Mindestreduzierung) Zuschuss bei Kinderbetreuung oder Pflege (200 Euro/Monat ab Mindestreduzierung) Weitere Themen Freie Tage zur Prüfungsvorbereitung für Azubis / Dual Studierende Leistungsdruck begrenzen Personalbemessung Belastbare Verhandlungsverpflichtung: Angleichung Ost Rahmenregeln für Arbeitszeitkonten und Mobile Arbeit 3

4 Bericht von der 2. Verhandlung 4

5 5

6 6

7 7

8 Was die Arbeitgeber im MTV ändern möchten Abschaffung der 13% Quote für 40 Std. Verträge. Abschaffung der Mehrarbeitszuschläge, wenn Beschäftigte die Lage ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. Abschaffung der Beschränkung (12 Monate) der sachgrundlosen Befristung. Abschaffung des Kündigungsschutz von älteren Arbeitnehmern. Abschaffung Entgeltausgleich bei Leistungsminderung. Abschaffung bezahlte Dreischichtpause. 8

9 FAZIT jetzt mit Warnstreiks Druck machen 9

10 Grundsätze Ganztägige Warnstreiks sind das wesentliche Element der Weiterentwicklung des Arbeitskampfkonzepts der IG Metall. Sie ergänzen das bisherige zweistufige Konzept aus Warnstreiks und (Erzwingungs-)Streik nach Scheitern der Verhandlungen und Urabstimmung um eine zusätzliche Eskalationsstufe. 10

11 Kriterien für die Auswahl Klassischer A - Betrieb Hoher Organisationsgrad Aktiver Funktionärskörper Organisationspolitisch wichtig Konzernverbundenheit (tarifgebietsübergreifend) Machtpolitisch wichtiger Betrieb im Arbeitgeberlager Erfolgreiches Mitgliedervotum Finale Entscheidung durch Vorstand, nach Absprache mit BL und GS 11

12 Voraussetzungen Auszug aus den Richtlinien Der Betrieb muss die organisationspolitischen Bedingungen zur Durchführung einer ganztägigen Arbeitskampfmaßnahme erfüllen. Der Betrieb muss sich zuvor unter Berücksichtigung des regionalen Arbeitskampfkonzepts bereits mehrfach an Warnstreiks im Rahmen der jeweiligen Tarifbewegung beteiligt hat. Dabei soll insgesamt eine mehrfache Beteiligung des überwiegenden Teils der IG Metall Mit-glieder erfolgt sein. Nach dem Beschluss des Vorstandes über die Durchführung und Auswahl der Tageswarnstreikbetriebe muss ein Mitgliedervotum durchgeführt werden. 12

13 Grundsätzliches zum Tageswarnstreik 13

14 Durchführung und Aufgaben (1) Der Warnstreik im Sinne des 3 RL AK soll ganztägig erfolgen, dabei muss es sich aber nicht zwangsläufig um eine Arbeitskampfmaßnahme von genau 24 Stunden handeln. Entscheidend ist vielmehr, dass die Arbeit im Betrieb an dem betreffenden Tag komplett zum Erliegen kommt. Je nach Produktionsweise und Lage der Arbeitszeit einzelner Betriebe kann eine ganztägige Warnstreikmaßnahme daher von unterschiedlicher Dauer sein. In der Praxis wird diese Frage mit den Festlegungen bei der Arbeitskampfplanung verknüpft werden. 14

15 Durchführung und Aufgaben (2) In seiner äußeren Erscheinungsform wird ein ganztägiger Warnstreik einem Erzwingungsstreik nach Urabstimmung entsprechen. Die Produktion des Betriebes soll zum Erliegen kommen, es sind Streikposten zu stellen, Streikbruch ist zu verhindern. Aufgrund enger Lieferbeziehungen muss bei ganztägigen Warnstreikmaßnahmen das Risiko von Fernwirkungen und kalter Aussperrung beachtet werden. 15

16 Votum Abstimmung vor dem Werkstor I Abstimmung in Mitgliederversammlungen im und außerhalb des Betriebes I Bereichsmitgliederversammlungen. Egal welche Form der Abstimmung wir wählen, unser Ziel muss sein, dass die weit überwiegende Zahl unserer Mitglieder sich für den TWS ausspricht! 16

17 Der Tageswarnstreik Durchführung - Aufruf Selbstverständlich wird es auch zum TWS einen Warnstreikaufruf geben. Aus der Erfahrung heraus wissen wir, dass die Beschäftigten immer nach der Rechtmäßigkeit des Warnstreiks fragen das wird bei den TWS eher noch mehr der Fall sein. Die Warnstreikaufrufe werden deshalb wie gewohnt die Hinweise auf das Grundgesetz bzw. die bay. Verfassung enthalten. Aus den Warnstreikaufrufen muss für jeden zudem klar hervorgehen, wann der TWS beginnt, wann er endet und wo er sich registrieren lassen muss. Zeitpunkt: Ggf. müssen wir am Ende der jeweils letzten Schicht die Warnstreikaufrufe verteilen. Wir erreichen sonst Buspendler nicht mehr! 17

18 Der Tageswarnstreik Durchführung 18

19 Die Registrierung Da für ganztägige Warnstreiks vom Vorstand Unterstützungsleistungen gewährt werden können, ist außerdem eine Registrierung der Teilnehmer erforderlich. Registrierung mit Streikkarten 19

20 Registrieren, Anmelden: Mitglied gibt hier Name, Vorname, Geburtsdatum und Mitgliedsnummer ein. Nach erfolgreicher Prüfung muss eine Adresse und ein Passwort eingegeben werden. Damit ist die Registrierung abgeschlossen. 20

21 Streikunterstützung Mitgliedsart streikberechtigt, streikgeldberechtigt Beitrag fließt in die Berechnung ein: ATA Altersteilzeit Arbeitsphase Ja Ja AZU Auszubildende Ja Ja PKU permanente Kurzarbeit Ja Ja STB Student im berufsbegleitenden Studium Ja Ja TEZ Teilzeit Ja Ja VZT Vollzeit Ja Ja FNL finanzielle Notlage Ja N INS private Insolvenz Ja N KUA Kurzarbeit Ja N ATF Altersteilzeit Freistellungsphase N N BUW freiwilliger Wehrdienst N N ETZ Elternzeit N N KMK Krank mit Krankengeld N N KOK Krank ohne Krankengeld N N RUM Ruhende Mitgliedschaft N N ZID Bundesfreiwilligendienst N N Die Streikunterstützung pro Tag errechnet sich wie folgt: Durchschnitt der letzten drei Vollbeiträge x Faktor Das Ergebnis wird auf den nächsten vollen Euro gerundet. Es gilt der Durchschnitt der letzten drei Vollbeiträge, die vor dem Monat des Vorstandsbeschlusses gezahlt wurden. 5 21

22 Juristische Aspekte zum Tageswarnstreik Tageswarnstreik die praktische Herausforderung im Lichte der rechtlichen Gegebenheiten 22

23 Abstimmung der Mitglieder Ein Tageswarnstreik ist ein Warnstreik ist ein Warnstreik ist ein Warnstreik..! das Mitgliedervotum ist keine Urabstimmung eine Urabstimmung muss nicht erfolgen und ist daher keine rechtliche Voraussetzung das Mitgliedervotum dient der Feststellung der Arbeitskampfbereitschaft und der Unterstützung der Forderungen. das Votum kann in verschiedenen Formen durchgeführt werden in jedem Fall ist eine ganz überwiegende Mehrheit der Mitglieder bzw. der für die Bewegung in Frage kommenden Beschäftigten für eine erfolgreiche Abstimmung notwendig 23

24 24 h Stillstand Im Wesentlichen handelt es sich bei dem neuen Element somit um Warnstreiks, die eine längere Dauer als Warnstreikaktionen aufweisen die in einem engen Zeitraum konzentriert und bundesweit koordiniert durchgeführt werden. die in größerem Maß als die vorhergehenden Aktionen zu Produktionsausfällen und -störungen führen können Wichtig: Musterschreiben wg. Kalter Aussperrung 24

25 Streikteilnehmer und -unterstützer Auszubildende Dual Studierende Leiharbeitnehmer*innen Werkvertragsbeschäftigte 1

26 1. Auszubildende (Siehe auch AK-Ordner Teil 2, S. 20 ff.) dürfen sich an Streiks oder Warnstreiks beteiligen (BAG , AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). sollen weiter ausgebildet werden z.b. weil Prüfungen bevorstehen ist durch Notdienst die Anwesenheit von Ausbildern sicherzustellen. sollen für die Berufsschultage nicht zum Streik aufgerufen werden. dürfen nach überwiegender Ansicht nicht ausgesperrt werden (weil nicht ausbildungsrelevant i.s.d. BBiG) 26

27 Dual Studierende aufgrund von regionalen (tarif- und arbeitsrechtliche) Situation sehr unterschiedlich, werden explizit nur Auszubildende aufgerufen Dual Studierende dürfen (und sollen) sich aber dennoch an Streikmaßnahmen beteiligen 27

28 LeiharbeitnehmerInnen AK Ordner Teil II, S. 59 ff. Leiharbeiter: rechtlich drei Varianten möglich Leistungsverweigerungsrecht 11 Abs. 5 AÜG Unterstützungsstreik Betriebsverfassungsrechtliche Möglichkeiten daher abgestimmte Orientierung wichtig derzeitiger Diskussionsstand: kein Aufruf zum Unterstützungsstützungsstreik sondern Gebrauch machen von Leistungsverweigerungsrecht und Einsatzverbot 28

29 Leistungsverweigerungsrecht Das individuelle Leistungsverweigerungsrecht sowie das gesetzliche Einsatzverbot aus 11 Abs. 5 AÜG [ ] (5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die 1. sich im Arbeitskampf befinden oder 2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, dich sind im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Der Leiharbeitnehmern ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. [ ] Auch wenn sie sich weigern, in einem vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb zu arbeiten, behalten sie ihren Lohnanspruch gegen den Verleiher [ ] (BAG vom , Arbeit und Recht 1973, 117) 29

30 Wie wird das Verweigerungsrecht ausgeübt? Beachtet dazu AK-Ordner S.62/63 LAN informiert die Verleihfirma vorab von den möglichen Streikmaßnahmen Meldung des LANs am Tag des Streiks bei der Streikleitung Meldung der LAN am Tag des Streiks bei der Verleihfirma + Geltendmachung des LeistungsverweigungsR nach Abschluss des Arbeitskampfes Sammlung des Betriebsrat, falls es zu Problemen in der Einsatzfirma gekommen ist Ggf. Rechtschutz für die Mitglieder der IG Metall 1

31 Leiharbeitnehmer*innen sog. Streikklauseln 12 MTV igz Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon kön-nen die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (z.b. Notdienstvereinbarungen). Die Regelung des 11 Abs. 5 AÜG bleibt unberührt MTV BAP Mitarbeiter werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. Notdienst). 31 Ute Opritescu

32 Zusammenfassung der LAN die Tarifverträge mit BZA und IGZ verfügen über eigene Regelungsinhalte und Laufzeiten, aus denen sich Friedenspflicht ergeben kann. Leiharbeitnehmer/innen, die Verleihfirmen dieser Verbände angehören, können im Rahmen von Tarifrunden bei entsprechenden arbeitskampfrechtlichen Voraussetzungen auch zum Arbeitskampf aufgerufen werden nach unserer Auffassung haben Leiharbeitsbeschäftigte das Recht, sich an Aktionen der IG Metall vor Ort zu beteiligen, wenn sie von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen bzw. ihre Beschäftigung aufgrund des tariflichen Einsatzverbotes unterbleibt und ihr Arbeitgeber keinen Gebrauch davon macht, sie in einem Betrieb einzusetzen. Der Verleiher hat in diesem Fall nicht das Recht, den Beschäftigten vorzuschreiben, wo sie sich während der Streikaktionen aufzuhalten haben. 1

33 Werkvertragsbeschäftigte AK Ordner Teil II, S. 81 ff. Beschäftigte von Fremdfirmen, die nicht unter den Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages fallen und die auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen im bestreikten oder aussperrenden Betrieb arbeiten, behalten ihre Entgeltansprüche, wenn sie ihre Arbeit arbeitskampfbedingt nicht ausführen können (BAG vom , Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 30 zu 615 BGB Betriebsrisiko). Sie können u. U. der Friedenspflicht aus einem anderen Tarifvertrag unterliegen. Ausweis für Arbeitnehmer bei Fremdfirmen auszustellen Durch den Werkvertrag ( 631 ff. BGB) verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, d.h. dazu einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Dabei kann er sich der Mithilfe anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen, 278 BGB. Bei derartigen Werkverträgen muss das Fremdunternehmen nicht nur alle Arbeiten im Betrieb mit eigenen Maschinen, Werkzeugen und Materialien selbständig organisieren, sondern die Fremdfirmenbeschäftigten dürfen auch die Weisungen nur vom eigenen Leitungspersonal der Fremdfirmen erhalten. 33

34 Problem meist ist es notwendig, dass die Fremdfirmenbeschäftigten vom Personal des bestreikten Einsatzbetriebes eingearbeitet und ihnen die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Weisungen erteilt werden Werden derartige Weisungen erteilt, liegt ungeachtet der Vertragsbezeichnung immer ein Fall illegaler Arbeitnehmerüberlassung vor es gilt dann 1 Abs. 2, 10 AÜG kraft Gesetzes entsteht unmittelbar ein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb, der sich im Arbeitskampf befindet, d.h. die Fremdfirmenbeschäftigte gehören zur Stammbelegschaft des bestreikten Betriebes. Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zur Fremdfirma erlischt (BAG vom , AP 103 BetrVG 1972 Nr. 9). 34

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche . Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche endet, geht die Tarifrunde in die heiße Phase. Aber wie ist das arbeitsrechtlich geregelt? Dürfen Azubis an Warnstreikaktionen und Streiks überhaupt

Mehr

Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016

Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016 Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016 Jürgen Bänsch, Bezirksleitung IG Metall Bayern IG Metall, Jürgen Wechsler 1 Einstieg Tarif für Vertrauensleute 1 Rückblick Tarifrunde

Mehr

Verwaltungsstelle Berlin Vertrauensleuteausschuss. Dein Gewerkschaftsbeitrag - das unbekannte Wesen

Verwaltungsstelle Berlin Vertrauensleuteausschuss. Dein Gewerkschaftsbeitrag - das unbekannte Wesen Dein Gewerkschaftsbeitrag - das unbekannte Wesen Wozu Mitgliedsbeiträge? 33% n 20% Vorstandsverwaltung 15% Streik Rückstellungen 6% direkte Leistungen an Mitglieder 6% Bildungsarbeit 6% Beiträge an DGB,

Mehr

Gesetzliche und / oder tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeit? 19. Januar 2016 (Bottrop)

Gesetzliche und / oder tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeit? 19. Januar 2016 (Bottrop) Gesetzliche und / oder tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeit? 19. Januar 2016 (Bottrop) 4,5 Millionen Arbeitslose 318.000 Zeitarbeitskräfte EU-Richtlinie Leiharbeit von EU-Kommission vorgelegt:

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT.

TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT. TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT. 18 TARIFVERTRÄGE? TARIFVERTRÄGE! Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nichts. Man muss den Spruch in seiner Ab solutheit nicht teilen. Aber er hat einen wahren

Mehr

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit 02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen

Mehr

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG Bereich der Arbeitsmarktpolitik Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ausweitung des AEntG auf alle Branchen Die Ausweitung des AEntG ist ordnungspolitisch kritisch zu sehen, da nun in allen Branchen den

Mehr

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611

Mehr

Umfrage unter den Betriebsräten der Luft- und Raumfahrtindustrie. Oliver Fieber: Zusammenfassung der Ergebnisse

Umfrage unter den Betriebsräten der Luft- und Raumfahrtindustrie. Oliver Fieber: Zusammenfassung der Ergebnisse Umfrage unter den Betriebsräten der Luft- und Raumfahrtindustrie 2012 Oliver Fieber: Zusammenfassung der Ergebnisse Ziele und Ablauf der Untersuchung Valide Daten- und Informationsgrundlage durch Pilotumfrage

Mehr

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Tarifverhandlungen Leiharbeit. Vorstand FB Tarifpolitik

Tarifverhandlungen Leiharbeit. Vorstand FB Tarifpolitik Vorstand Gesetzliche Grundlage Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Grundsatz gleiches Geld für gleiche Arbeit verankert Eine Öffnungsklausel im AÜG hat verhindert, dass das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot

Mehr

Deine Rechte im Streik

Deine Rechte im Streik Deine Rechte im Streik Deine Rechte im Streik STREIKS SIND ZULÄSSIG! Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (BAG v. 12.09.1984

Mehr

Tarifvertrag über branchenzuschläge

Tarifvertrag über branchenzuschläge Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Tarifvertrag zur Qualifizierung Freistellungsmöglichkeiten beim Studium Karlsruhe, 20. Mai 2014 Hans Joachim Hoos AgenturQ 1 Tarifvertrag

Mehr

Salzgitter. Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute

Salzgitter. Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute Richtlinie Vertrauensleute Richtlinie des Vorstandes gemäß 18, Ziffer 3h der Satzung der IG Metall; beschlossen in der Sitzung des Vorstandes

Mehr

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Prof. Dr. Peter Schüren Direktor des Instituts für Arbeits, Sozial und Wirtschaftsrecht der Universität

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Chancen in der Krise nutzen! Düsseldorf, Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung

Chancen in der Krise nutzen! Düsseldorf, Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung Chancen in der Krise nutzen! Düsseldorf, 22.01.2009 Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung Beschäftigung sichern Chancen in der Krise nutzen! Qualifizieren statt Entlassen! Nicht alle Branchen werden

Mehr

Leiharbeit und Werkvertrag. Ergebnisse der Befragungen aus den Milchseminaren im BZO von 2008 und 2009

Leiharbeit und Werkvertrag. Ergebnisse der Befragungen aus den Milchseminaren im BZO von 2008 und 2009 Leiharbeit und Werkvertrag Ergebnisse der Befragungen aus den Milchseminaren im BZO von 2008 und 2009 Auswirkungen Wirtschaftskrise Wie stark sind die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in eurem Betrieb

Mehr

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Landeskongress Nord Hannover, 20. September 2016 Stefan Sudmann Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag

Mehr

Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte

Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte DGB Region Schleswig-Holstein Südost Lübeck, 15. Juni 2011 silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht,

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie

Mehr

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter

Tarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

Verhandlungsergebnis. igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster,

Verhandlungsergebnis. igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster, Verhandlungsergebnis Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin, und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), Portal

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl?

Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Die arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrages Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Deutschlands Zukunft

Mehr

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),

igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Besarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren

Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren Tobias Josef Zech, MdB Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei im Europarat Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung. Fakten und Hintergründe. Foto: Manfred Vollmer

Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung. Fakten und Hintergründe. Foto: Manfred Vollmer Werkzeug Themenheft Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung Fakten und Hintergründe Foto: Manfred Vollmer Steckbrief Musterbetriebsvereinbarung Was? Die vorliegenden

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Bundesrat Drucksache 89/16 (Beschluss) 26.02.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Der Bundesrat hat in seiner

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag

Mehr

Streiklexikon für Auszubildene

Streiklexikon für Auszubildene für Auszubildene Impressum Verantwortlich IG Metall Vorstand, Ressort Jugendarbeit und -politik Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt Konzept und Gestaltung Syrius GmbH Redaktion Ressort Jugendarbeit

Mehr

Tarifvertrag Zukunft in Arbeit. Arbeitsplätze und Einkommen in der Krise gesichert. Oliver Burkhard. Tarifrunde Verhandlungsergebnis

Tarifvertrag Zukunft in Arbeit. Arbeitsplätze und Einkommen in der Krise gesichert. Oliver Burkhard. Tarifrunde Verhandlungsergebnis Stand: 18.02.2010 Tarifvertrag Zukunft in Arbeit Arbeitsplätze und Einkommen in der Krise gesichert Tarifrunde 2010 - Verhandlungsergebnis 18.02.2010 Oliver Burkhard Ausgangslage Die Krise ist noch nicht

Mehr

WAS IST KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD (KUG)?

WAS IST KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD (KUG)? MERKBLATT Recht und Fairplay KURZARBEIT ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE - Bei einem vorübergehenden Auftragsrückgang bieten Kurzarbeit und konjunkturelles Kurzarbeitergeld in vielen Fällen ein sinnvolles Instrument,

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Tarifrunde AWO NRW 2016/17 FB 3 NRW,

Tarifrunde AWO NRW 2016/17 FB 3 NRW, Der Rahmen: Tarifverhandlungen für rund 38.000 Beschäftigte der Arbeiterwohlfahrt in NRW Altenpflege, Sozial und Erziehungsdienst / Kita, ambulante Pflege, Behindertenhilfe, Beratungsstellen und viele

Mehr

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit. KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel

Mehr

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit

Mehr

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Zwischen der Firma Flad Industrie Service UG, Waldenser Straße 25, 75365 Calw-Heumaden nachstehend: Verleiher und der Firma nachstehend: Entleiher Auf der Grundlage des

Mehr

I.O. BUSINESS. Überstunden: Bestandsaufnahme

I.O. BUSINESS. Überstunden: Bestandsaufnahme I.O. BUSINESS Eine Checkliste aus der Serie "Arbeitszeit" Überstunden: Bestandsaufnahme Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Arbeitszeit Bestandsaufnahme zum Thema Überstunden Diese Checkliste gehört

Mehr

Andreas Harnack. IG Bauen-Agrar-Umwelt

Andreas Harnack. IG Bauen-Agrar-Umwelt Andreas Harnack IG Bauen-Agrar-Umwelt WSI - Tariftagung 26./27. September 2007 Präsentation WSI Tagung, Ha, 260907 1 Ausgangssituation Positive wirtschaftliche Stimmung Bauindustrie, weniger Bauhandwerk

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Inhaltsverzeichnis VORWORT INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDLAGEN 1. I. Einführung 1

Inhaltsverzeichnis VORWORT INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDLAGEN 1. I. Einführung 1 Inhaltsverzeichnis VORWORT V INHALTSVERZEICHNIS VN 1 GRUNDLAGEN 1 I. Einführung 1 II. Bestimmung das Gegenstands der Untersuchung 2 1. Der Begriff im historischen und im gegenwärtigen Sprachgebrauch 3

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen

Mehr

Tarifinformation für Leiharbeiter über Tarifverträge Köln-Leverkusen

Tarifinformation für Leiharbeiter über Tarifverträge Köln-Leverkusen Tarifinformation für Leiharbeiter über Tarifverträge 1.11.2012 Ab dem 1. November 2012 erhöhen sich die Stundenentgelte für Leiharbeitnehmer um 3,8% Aus dieser Tariferhöhung ergeben sich neue Entgelttabellen

Mehr

Ein Streik ist also nichts Schlechtes, es ist ein Grundrecht und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderungen.

Ein Streik ist also nichts Schlechtes, es ist ein Grundrecht und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderungen. Streikfibel Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, um es von vorneherein klarzustellen: Ein Streik, wenn auch letztes Mittel bei gescheiterten oder von Arbeitgeberseite verweigerten Tarifverhandlungen, ist

Mehr

Tarifvertragsrecht Ein Überblick

Tarifvertragsrecht Ein Überblick Tarifvertragsrecht Ein Überblick Inhaltsverzeichnis I. Tarifvertrag... 2 II. Funktionen eines Tarifvertrages... 2 1. Schutzfunktion... 2 2. Friedensfunktion... 2 3. Ordnungsfunktion... 2 4. Verteilungsfunktion...

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen

Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen Agenda 1. Überlassungshöchstdauer 2. Gleichstellungsgrundsatz 3. Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten 4. Einsatzverbot

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Flexibilisierung der Arbeitszeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 08.06.2005 Gültig ab: 01.08.2005

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Bezirk Baden-Württemberg TARIFVERTRAG FÜR NICHTMITGLIEDER

Bezirk Baden-Württemberg TARIFVERTRAG FÜR NICHTMITGLIEDER Bezirk Baden-Württemberg TARIFVERTRAG FÜR NICHTMITGLIEDER Was gilt aus den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie für Nichtmitglieder? Urlaub Egal welches Alter es gibt 30 Tage Urlaub pro Jahr.

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Mehr

TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ Kunststoff)

TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ Kunststoff) TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden industrie (Tv BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Tarifvertrag über Branchenzuschläge Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie

Mehr

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Grundsatz equal pay bzw. equal treatment Zeitarbeitnehmern sind vom ersten Einsatztag an die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke

Mehr

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) Anlage 2 Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn... und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr...

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA), Prinz Albert Straße 73, 53113 Bonn und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie TV BZ TB Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie

Mehr

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 Leiharbeitnehmer/ Werkvertragsarbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte 1 Inhalt Begriffe Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Beteiligungsrechte

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Tarifvertrag über branchenzuschläge

Tarifvertrag über branchenzuschläge Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften

Mehr

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 für den Geltungsbereich der DiVO

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

Mehr

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie haben den Wahlvorstand zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten: Sie müssen einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan in der

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Zusammenfassung. TV Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)

Zusammenfassung. TV Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Zusammenfassung TV Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Teil 1: Tarifvertrag Teil 2: Vereinbarung zur Änderung der Entgelttarifverträge Teil 3:

Mehr

Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen VORANSICHT. Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung

Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen VORANSICHT. Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung Arbeits- und Wirtschaftsrecht Beitrag 12 Tarifverhandlungen 1 von 30 Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung Jürgen Tomicek

Mehr

Das Förderprogramm WeGebAU 2010

Das Förderprogramm WeGebAU 2010 2010 Eine kurze Einführung in das Förderprogramm zur Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz Ihre Agentur für Arbeit Warum wird gefördert? Beschäftigungsverhältnisse sollen stabilisiert und längerfristig

Mehr

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)

Tarifvertrag ÜBER. für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich

Mehr

Die Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Gesamtbetriebsvereinbarung Wiebke Robrecht Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 Geschichtliche Entwicklung der Gesamtbetriebsvereinbarung 26 A. Entwicklung von

Mehr

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher

Mehr

Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft

Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Rechtsanwältin Betina Kirsch Mögliche Freistellungszwecke i.r.v. Langzeitkonten Pflege

Mehr

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung

Mehr