AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

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1 AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Jahrgang 2011 hannover, 17. März 2011 nr. 11 Inhalt Seite A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen Der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover Region Hannover Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles Lohnder - Almhorster Wald (LSG-H 26) 88 in der Stadt Barsinghausen und der Stadt Seelze, Region Hannover (Karte als Anlage) Bekanntmachung von Genehmigung und öffentlicher Auslegung der 9. Änderung 93 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 für die Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß 6 Niedersächsisches Gesetz 93 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Kleinburgwedel Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes 93 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Wettmar Landeshauptstadt Hannover B) Satzungen UND BekanntMachungen DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Garbsen Satzung über die 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Garbsen vom 06. Mai Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung 94 des Flüchtlingswohnheimes der Stadt Garbsen im Stadtteil Meyenfeld, Bremer Str Gemeinde Isernhagen Hinweisbekanntmachung Stadt Ronnenberg Bebauungsplan Nr. 112 Wohnpark West, Stadtteil Empelde 94 Schlussbekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) 4. Stadt Seelze 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten 95 der Stadt Seelze vom Stadt Sehnde Haushaltssatzung der Stadt Sehnde für das Haushaltsjahr C) SONSTIGE BekanntMachungen Kirchenkreisamt Burgdorfer Land Friedhofsordnung (FO) für den Friedhof der Ev.-luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg in Fuhrberg 96 Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof 103 der Ev.-luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg in Fuhrberg 87

2 A) Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover Region Hannover Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles Lohnder - Almhorster Wald (LSG-H 26) in der Stadt Barsinghausen und der Stadt Seelze, Region Hannover (Karte als Anlage) Aufgrund der 3, 22 Abs.1 Satz 2 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom (BGBl. Jahrgang 2009 Teil I Nr.51, S. 2542) in Verbindung mit den 2 Abs. 1, 14, 15 Abs. 2, 19, 32 Abs. 1 und 33 Abs.1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom (Nds. GVBl. Nr. 6 vom , S. 103) und den 9 Nr. 3 und 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Region Hannover (RegionsG) vom (Nds. GVBl. Nr. 16 vom , S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl., S. 403) hat die Regionsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Verordnung beschlossen: 1 Landschaftsschutzgebiet (1) Der Landschaftsteil Lohnder Almhorster Wald im Bereich der Stadt Barsinghausen, in der Gemarkung Ostermunzel und im Bereich der Stadt Seelze, in den Gemarkungen Almhorst, Dedensen, Gümmer, Kirchwehren, Lathwehren, Lohnde und Seelze wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG-H 26) erklärt. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft im Norden entlang der B 441 in westlicher Richtung bis Dedensen und dort im Südosten der Ortschaft entlang der bebauten Grundstücke und um den landwirtschaftlichen Betrieb herum, weiter in 80 m Abstand östlich des Wirtschaftsweges bis zum Friedhof Dedensen. Die westliche Landschaftsschutzgebietsgrenze erstreckt sich entlang der K 253. Im Süden begrenzt ein Feldweg das Landschaftsschutzgebiet. Auf der Höhe von Lathwehren schwenkt die Grenze nach Norden. Anschließend verläuft die südöstliche Schutzgebietsgrenze entlang von Feldwegen bis Almhorst. Entlang der nördlichen Bebauungsgrenze der Ortslage und der L 390 wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes im Nordosten um den Almhorster Wald in Richtung B 441 weitergeführt. (3) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1: dargestellt. Die äußere Seite der Linie stellt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dar. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienstzeiten bei der Stadt Barsinghausen, der Stadt Seelze und der Region Hannover - Fachbereich Umwelt - eingesehen werden. (4) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca ha. Davon entfallen auf das Gebiet der Stadt Barsinghausen ca.177 ha und auf das Gebiet der Stadt Seelze ca. 883 ha. 2 Charakter und Schutzzweck (1) charakter des Schutzgebietes Das Landschaftsschutzgebiet Lohnder - Almhorster Wald erstreckt sich innerhalb der naturräumlichen Region Börden größtenteils über den Naturraum Calenberger Lößbörde und zu einem geringen Anteil über den Naturraum Bückebergvorland. Hierbei bildet das Kirchwehrener Hügelland die vorherrschende naturräumliche Einheit. Der Nordosten des Gebietes ist der naturräumlichen Einheit Wunstorfer Lehmplatten zuzuordnen. In diesem Landschaftsschutzgebiet herrschen frische, z.t. staunasse, in tieferen Lagen grundwasserbeeinflusste, tonige Schluffböden vor. Die in diesem Gebiet vorherrschenden Braunerden sind aufgrund des schwer durchlässigen Untergrundes durch Stauwassereinfluss geprägt. Der Bereich wird durchzogen von Flachwellen und Hügeln, die durch mehrere Niederungen durchbrochen werden. Im Zentrum des Schutzgebietes befindet sich ein von Ost nach West ausgedehnter zusammenhängender Waldbereich. Dieser Laubwald ist mit strukturreichen Buchenwaldgesellschaften, insbesondere Waldmeister-Buchenwald sowie mit Eichen-Hainbuchenwaldgesellschaften, z. T. in enger Verzahnung mit Erlen-Eschen-Auwald bewachsen. Weitere im Gebiet vorhandene kleinere Waldbereiche sind ähnlich ausgeprägt. Die Waldflächen sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil an älteren Bäumen, sowie anbrüchigen Bäumen mit morschen Ästen und abgestorbenen Stämmen. In der artenreichen Krautschicht befinden sich feuchtigkeitsliebende, gefährdete Pflanzenarten. Die Waldflächen bieten Lebensraum für gefährdete Tierarten, insbesondere Fledermäuse, Vögel, Kriechtiere und Lurche. Aufgrund der besonders guten Ausprägung stellen die Waldbereiche einen hochgradig wertvollen Lebensraum dar und erfüllen damit eine wichtige Bedeutung im Naturhaushalt. Gleiches gilt für die im Wald vorhandenen Kleingewässer und naturnahen Fließgewässerabschnitte. Das sich daraus ergebende vielfältig strukturierte Landschaftsbild eignet sich gut für die Erholung. Außerhalb der derzeitig bestehenden Waldflächen ist die potentiell natürliche Vegetation weitestgehend verloren gegangen. Während im Zentrum des Landschaftsschutzgebietes große zusammenhängende Waldbereiche vorherrschen, wird das Landschaftsbild in den angrenzenden Zonen vorwiegend durch ackerbauliche Nutzung geprägt. Hier sind Gehölze und einige wenige Grünlandflächen eingestreut, die Reste der ehemaligen potentiellen Vegetation beherbergen. Sie haben eine wichtige Funktion im Naturhaushalt, sowohl als Lebensraum für Tiere und Pflanzen als auch als Biotopvernetzungselemente. Diese noch vorhandenen Landschaftselemente bedürfen deshalb dringend des Schutzes. Gleiches gilt für die im Gebiet befindlichen wasserführenden Senken oder naturnahen Kleingewässer, die eine hohe Bedeutung als Laichplatz für Amphibien sowie als Lebensraum für Insekten haben. Kennzeichnend für den landwirtschaftlich genutzten Bereich sind teilweise breite Wegeseiten- und gewässerbegleitende Böschungssäume, die in einzelnen Abschnitten eine artenreiche Kraut- und Röhrichtvegetation beherbergen. Hier handelt es sich um Reste der naturnahen Vegetation. Solche Strukturen erfüllen eine wichtige Aufgabe im Naturhaushalt, da sie zahlreichen Pflanzen- und Tierarten der Kulturlandschaft Lebensraum bieten. Ebenso wie einige im Gebiet vorhandene unbefestigte Graswege übernehmen sie vernetzende Funktionen innerhalb des Landschaftsmosaiks aus Acker-, Grünland- und Gehölzbereichen. Sie gliedern die Landschaft und sind für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes von großer Bedeutung und damit unverzichtbar. 88

3 Die Landschaft wird von verschiedenen Gräben und Gewässern durchzogen. Der Lohnder Bach ist insbesondere im Bereich des Waldes streckenweise noch nicht ausgebaut. Sein weiterer Verlauf nach Norden erhält durch die gut ausgeprägte Gehölzbegleitung einen naturnahen Charakter. Aus diesem Grunde stellt der Lohnder Bach in Abschnitten eine besonders geschützte Lebensstätte dar. Andere Gewässerabschnitte haben mehr den Charakter von naturfernen Entwässerungsgräben, sie werden intensiv unterhalten. In diesen Bereichen ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes herabgesetzt und die ökologische Funktion der Gewässer beeinträchtigt. Die Ackerflächen im Südosten des Gebietes haben regionale Bedeutung für durchziehende Rastvögel, insbesondere für Goldregenpfeifer und Kiebitze. Im östlichen Randbereich des Schutzgebietes befinden sich Kernbereiche von Lebensräumen des nach FFH-RL streng geschützten Feldhamsters. Diese sind für Kompensationsmaßnahmen zur Umsiedlung von Feldhamstern besonders geeignet und ggf. entsprechend den Anforderungen des Hamsters an seinen Lebensraum zu entwickeln. (2) Besonderer Schutzzweck dieser Verordnung ist: 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu zählen: der Erhalt und die Wiederherstellung eines vielfältigen Lebensraumes für Pflanzen und Tiere; dies gilt insbesondere für die besonders geschützten Biotope und Arten, der Erhalt und die naturnahe Entwicklung der vorhandenen Laubwaldbestände einschließlich ihrer Waldränder; die Fortsetzung der Waldentwicklung zum naturnahen Laubmischwald unter ökologisch orientierter Bewirtschaftungsweise (angelehnt an die Inhalte und Ziele des niedersächsischen Programms zur ökologischen Waldentwicklung LÖWE ), die Erhöhung des Alt- und Totholzanteils sowie die Vergrößerung des Waldanteiles entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation, der Erhalt von Hecken und Einzelbäumen sowie weiterer Anpflanzungen von Gehölzen und Hecken, insbesondere in den ackerbaulich genutzten Bereichen, als Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten und als Vernetzungselemente, der Erhalt der Wildkraut-, Hochstauden- und Röhrichtsäume entlang der Parzellengrenzen, Wege und gewässerbegleitenden Böschungen sowie die Entwicklung dieser Bereiche zu extensiv genutzten Strukturen durch Verringerung der Nutzungsintensität, insbesondere innerhalb der breiten Wegeparzellen im nördlichen, landwirtschaftlich genutzten Bereich des Schutzgebietes, der Erhalt der unbefestigten Graswege, der Erhalt des Grünlandes sowie die Erhöhung des Grünlandanteiles insbesondere in den Niederungsbereichen der Fließgewässer, der Erhalt des Grundwasserstandes sowie der Erhalt und die Verbesserung der Wasserqualität in den Fließ- und Stillgewässern, insbesondere durch Gehölzanpflanzungen entlang der Fließgewässer und durch verminderte Unterhaltungsintensität, der Erhalt und die Entwicklung feuchter oder ungenutzter naturnaher Kleinstrukturen und vielfältiger Lebensräume für Pflanzen und Tiere, 2. der Erhalt des vielfältigen, abwechslungsreichen Landschaftsbildes mit dem oben beschriebenen landschaftstypischen Charakter sowie die Sicherung des Erholungswertes der vielgestaltigen Landschaft. Dazu gehören: die Laubwälder, die Teiche, Tümpel und Fließgewässer mit ihren Uferzonen, das Grünland, die Wildkraut- und Röhrichtsäume, die Wegraine und unbefestigten Wege, die Feldgehölze, Einzelbäume und Hecken, das Bodenrelief, die Ackerflächen (als Lebensraum für Feldhamster und Rastvögel), 3. das Gebiet für die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern und zu entwickeln sowie als ruhigen, verkehrsarmen Bereich südlich der B 441 zu erhalten. 3 Charakter und Schutzzweck im Hinblick auf das Europäische ökologische Netz natura 2000 (1) charakter Das Landschaftsschutzgebiet enthält Flächen, die Teil des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 sind. Hierbei handelt es sich um das Lohnder Holz, einen Teil des Flora-Fauna-Habitat (FFH)- Gebietes Laubwälder südlich Seelze (Kennziffer 343/DE ). Diese Flächen bedürfen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils gültigen Fassung eines besonderen Schutzes. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung dient der Umsetzung der FFH-Richtlinie. Das Lohnder Holz bezeichnet einen ausgedehnten Waldbereich, in dem strukturreiche Buchenwälder, insbesondere Waldmeister-Buchenwald, auf Teilflächen auch Eichen-Hainbuchenwald sowie Erlen- Eschen-Auwald vorhanden sind. Neben kleineren Nadelforsten kommen auch Anteile von Laubwaldjungwuchs vor, darunter auch junge Eichenbestände. Innerhalb des Waldes befinden sich einige temporäre Stillgewässer. (2) Schutzzweck Die allgemeinen Erhaltungsziele umfassen den Schutz und die Entwicklung verschiedener Waldgesellschaften, die auch Lebensraum der Bechsteinfledermaus sind. Für diese in der Karte zur Verordnung durch schwarze Schraffur besonders dargestellten Flächen ist ein günstiger Erhaltungszustand der nachfolgend genannten Lebensraumtypen sowie der Habitate von Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang I und Anhang II der FFH-Richtlinie zu erhalten oder wieder herzustellen. - prioritäre Lebensraumtypen gem. Anhang I FFH-Richtlinie Auenwälder mit Erle und Esche (91E0) 89

4 - übrige Lebensraumtypen gem. Anhang I FFH- Richtlinie Hainsimsen-Buchenwälder (9110) Waldmeister-Buchenwälder (9130) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) - tierarten gem. Anhang II FFH-Richtlinie Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) Für diese in Abs. 2 hervorgehobenen Schutzgüter gelten im Einzelnen folgende spezielle Erhaltugsziele: 1. Prioritäre Lebensraumtypen 91E0 Auenwald mit Erle und Esche - Naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder bzw. Erlen-Weidenwälder in Quellbereichen, an Bächen und in Flusstälern. Diese Wälder sollen verschiedene Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung aufweisen, aus standortgerechten, autochthonen Baumarten (v. a. Esche, Schwarz-Erle und z. T. auch Weiden) zusammengesetzt sein und einen naturnahen Wasserhaushalt aufweisen. Ein hoher Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäume und spezifische Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. - Erhaltung/ Förderung naturnaher, feuchter bis nasser Erlen-Eschenwälder aller Altersstufen in Quellbereichen, an Bächen mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. 2. Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald - Naturnahe, strukturreiche, großflächige und unzerschnittene Buchenwälder auf bodensauren, trockenen bis frischen, z. T. auch wechselfeuchten Standorten. Diese Wälder sollen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baum arten mit der Rotbuche als dominanter Art zusammengesetzt sein. Ein hoher Alt- und Totholzanteil, Höhenbäume, natürlich entstandene Lichtungen und strukturreiche Waldränder sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. - Erhaltung oder Wiederherstellung der naturnahen Hainsimsen-Buchenwälder auf bodensauren, trockenen bis frischen, z. T. auch wechselfeuchten Standorten unter Erhaltung der charakteristischen Standortverhältnisse und unter Förderung strukturreicher Bestände durch natürliche Verjüngung und Belassen von Alt- und Totholz Waldmeister-Buchenwald - Naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen, trockenen bis frischen, z.t. auch wechselfeuchten Standorten. Diese Wälder weisen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur auf und sind aus standortgerechten, autochthonen Baumarten mit der Rotbuche als dominanter Art zusammengesetzt. Ein hoher Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäume, natürliche entstandene Lichtungen und strukturreiche Waldränder sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. - Erhaltung/ Förderung naturnaher, strukturreicher Buchenwälder, auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Totund Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald) - Naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Eichen-Hainbuchenwälder auf feuchten bis nassen, mehr oder weniger basenreichen Standorten. Diese Wälder weisen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur auf und sind aus standortgerechten, autochthonen Baumarten mit hohem Anteil von Stiel-Eiche und Hainbuche zusammengesetzt. Vorkommen von standortgerechten Mischbaumarten wie Esche, Feldahorn und Buche. Ein hoher Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäume, natürlich entstandene Lichtungen und strukturreiche Waldränder sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. - Erhaltung/Förderung naturnaher bzw. halbnatürlicher, strukturreicher Eichenmischwälder auf feuchten bis nassen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, einem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. 3. tierarten: Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) - Erhaltung/Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population der Art. U. a. Sicherung insbesondere unterwuchsreicher Buchenwälder aber auch anderer naturnaher, teilweise feuchter Mischwaldtypen mit Erhalt der großen Anzahl Baumhöhlen. 4 Verbote (1) Im geschützten Gebiet sind die folgenden Handlungen verboten, soweit sie nicht nach 5 erlaubnispflichtig oder nach 6 freigestellt sind: 1) die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören oder zu beeinträchtigen (z.b. durch Modellflugkörper, Modellfahrzeuge, motorsportliche Veranstaltungen o. ä.), 2) bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder zeitlich befristet sind. Hierzu zählen insbesondere: a) Gebäude, z.b. Wohn- und Wochenendhäuser, Verkaufsstände, Jagd- und Gerätehütten usw. b) Einfriedungen aller Art, c) Straßen, Wege, Plätze, Park -, Spiel- und Lagerplätze, Sportanlagen usw., d) Werbeanlagen, Tafeln, Schilder, 90

5 3) Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge (z.b. Wohnmobile) bzw. sonstige Gegenstände (z.b. Zelte) abzustellen oder aufzubauen, 4) motorbetriebene Fahrzeuge und Anhänger aller Art, außer motorbetriebene Krankenfahrstühle, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze zu fahren oder abzustellen, 5) die Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen aller Art, Abgrabungen oder Ablagerungen (auch Grüngut), Senken zu beseitigen, Stoffe aller Art einzubringen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen, 6) außerhalb des Waldes Gehölze aller Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen sowie Maßnahmen durchzuführen, die eine Schädigung herbeiführen können, 7) außerhalb des Waldes in der freien Landschaft standortfremde, nicht heimische Pflanzen auszubringen (z. B. Ziergehölze und standortfremde Nadelgehölze), 8) Gärten anzulegen, 9) Baumschul-, Rosen- und Weihnachtsbaumkulturen anzulegen, 10) Laubwaldbestände in andere als standortheimische Waldgesellschaften umzuwandeln sowie Waldbestände, die im Anschluss an bestehende historische alte Wälder neu begründet werden sollen, mit anderen als der standortheimischen Vegetation entsprechenden Gehölze anzulegen, 11) über den Gemein- bzw. Eigentümergebrauch hinaus oberirdisch Wasser oder über die erlaubnisfreie Benutzung hinaus Grundwasser zu entnehmen; neue Brunnen oder neue Drainagen anzulegen oder sonstige über den genehmigten Bestand hinausgehende Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, 12) Gewässer und deren Ufer zu schädigen (z.b. durch Stege, das Anlegen von Zugängen oder sonstige Baumaßnahmen, Nutzungen bis an die Böschungskante heran, Viehabtritte, Schädigung oder Beseitigung des natürlichen Uferbewuchses) oder anders als naturnah auszubauen, 13) Fischteiche anzulegen oder in bestehende, bisher nicht erwerbsmäßig genutzte Gewässer Fische einzusetzen, die nicht der natürlichen Lebensgemeinschaft entsprechen, 14) die in der Karte durch diagonale Schraffur gekennzeichneten Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln oder aufzuforsten, 15) Wegraine auf katastermäßig ausgewiesenen Wegeparzellen zu beackern und an nicht asphaltierten Wegen auf einer Wegeseite mehr als einmal jährlich sowie vor dem zu mähen. Die Mahd der jeweils gegenüberliegenden Wegeseite kann uneingeschränkt erfolgen, 16) unbefestigte Graswege außerhalb des Waldes durch Einbringen von Schotter-, Mineralgemisch, Bauschutt, Pflaster oder Asphalt zu befestigen. (2) In den Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes, die durch eine senkrechte Schraffur dargestellt sind (FFH-Gebiet), sind zusätzlich nachfolgende Handlungen verboten: 1) Entnahme von Alt- und Totholz aus dem Waldbereich, sofern im Gebiet danach weniger als 2 Stämme liegendes oder stehendes Totholz sowie 3 lebende Habitatbäume je ha Fläche verbleiben und die Entnahme von Althölzern, wenn dadurch der Anteil von Altholz auf weniger als 20 %, bezogen auf das Vorkommen des Lebensraumtyps im FFH- Gebiet, sinken würde. 2) Beseitigung ganzer Waldrandgehölze zur Herstellung des Lichtraumprofiles, wenn dadurch der Kronenschluss der Bäume über den Wegen aufgelöst wird. 5 Erlaubnisvorbehalte (1) In dem geschützten Gebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis der Naturschutzbehörde: 1) die Durchführung von Veranstaltungen aller Art wie z. B. Lauf-, Radfahr-, Reitsport- oder landwirtschaftliche Veranstaltungen, 2) die Errichtung von Stallungen, die immissionsschutzrechtlichen Regelungen unterliegen, 3) die Errichtung landschaftstypischer offener Holzweideunterstände und landschaftstypischer Weidezäune aus Holzpfählen außerhalb der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (Hobby- und sonstige gewerbliche Tierhaltung), 4) das Aufstellen oder Anbringen von baugenehmigungsfreien Bild- oder Schrifttafeln, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen, 5) das Verlegen ortsfester Kabel-, Draht- oder Rohrleitungen oder das Aufstellen von Masten bzw. Stützen, 6) das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Rahmen von Wissenschaft und Forschung, zum Aufsuchen von Bodenschätzen sowie im Rahmen der unter Nr. 1 genannten Veranstaltungen, 7) die Durchführung seismischer Messungen sowie Bohrungen im Rahmen von Wissenschaft und Forschung sowie der amtlichen geologischen Landesaufnahme, 8) das Anlegen von Überfahrten über Gewässer, 9) das Verändern von Gewässern und deren Ufer, auch wenn sie nicht dem Wasserrecht (z. B. Himmelsteiche) unterliegen, 10) die Anlage von Biotopen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes für heimische und gebietsheimische Tiere und Pflanzen, 11) die Errichtung von Grundwasser-Peilbrunnen sowie Pegelmessstellen an oberirdischen Gewässern, 12) die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Feldberegnung, einschließlich des Erstellens der dazu notwendigen Anlagen, 13) das Fällen außerhalb des Waldes stehender Bäume zur Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, 14) das Umbrechen der in der Karte diagonal schraffiert dargestellten Grünlandflächen bei nachweislich starkem Tipulla-Befall zum Zweck der sofortigen Neueinsaat, 15) die Errichtung geschlossener Jagdkanzeln, 16) der Neu- bzw. Ausbau land- und forstwirtschaftlicher Wege, 17) das Abschälen von Bankettestreifen über eine Breite von 50 cm hinaus. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme nicht geeignet ist, den Charakter des Gebietes zu verändern oder wenn sie dem besonderen Schutzzweck gemäß 2 der Verordnung und dem Schutzzweck im Hinblick auf NATURA 2000 gemäß 3 der Verordnung nicht zuwiderläuft, insbesondere das Landschaftsbild oder der Naturgenuss nicht beeinträchtigt oder die zu erwartenden Nachteile durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können. 91

6 (3) In den Fällen des 5 Abs. 1 Nrn. 1, 5, 9, 10, 11 und 15 sowie in den Fällen des 5 Abs. 1 Nr. 12 soweit es sich um Leitungen für die landwirtschaftliche Feldberegnung handelt, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags eine Entscheidung der Naturschutzbehörde erfolgt. 6 Freistellungen Freigestellt von den Verboten des 4 sowie den Erlaubnisvorbehalten des 5 Abs.1 sind: 1) die bisherige rechtmäßige Nutzung sowie die Nutzungen, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand, 2) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die Bewirtschaftung von Grundstücken nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß 5 Abs. 2 und 3 BNatSchG vom sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den Grundsätzen des 11 NWaldLG. Für das in der Verordnungskarte besonders ge kennzeichnete FFH-Umsetzungsgebiet Laubwälder südl ich Seelze werden die forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen in einem vom Land Niedersachsen als Eigentümer aufzustellenden Pflege- und Entwicklungsplan geregelt, der die besonderen Schutzzwecke dieser Verordnung berücksichtigt, 3) die Errichtung oder Instandsetzung von landschaftstypischen Weidezäunen aus Holzpfählen und baugenehmigungsfreien, landschaftstypischen und offenen Holzweideunterständen sowie die Errichtung saisonbedingter Verkaufsstände im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, 4) die Errichtung oder Instandsetzung von Wildschutzzäunen (Gatterungen), 5) die ordnungsgemäße Jagdausübung einschließlich der Befugnisse zur Durchführung der Hege, zur Ausübung des Jagdschutzes und zur Errichtung jagdwirtschaftlicher Einrichtungen, mit Ausnahme der Errichtung bzw. wesentlichen äußeren Veränderung von geschlossenen Jagdkanzeln und Jagdhütten, 6) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den wasserrechtlichen Gesetzen und Vorschriften, 7) die fachgerechte Unterhaltung und Instandsetzung land- und forstwirtschaftlicher Wege mit dem bisherigen Material und das Abschälen von Bankettestreifen in einer Breite von bis zu 50 cm beiderseits der Wirtschaftswege mit Entsorgung des Materials oder Einarbeitung in Ackerflächen, das Abschälen der Bankette von Forstwegen, soweit es zur Herstellung der Wasserführung dient, 8) der Betrieb, die Überwachung und Unterhaltung von bestehenden Anlagen und Leitungen zur öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie von öffentlichen Verkehrswegen. 39 und 44 ff. BNatSchG bleiben unberührt, 9) das Aufstellen oder Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen, 10) der fachgerechte Gehölzrückschnitt zur Erhaltung des Lichtraumprofiles an Straßen, Wegen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen an Hecken jeweils in den Monaten Oktober bis Februar. Das Schlegeln von Gehölzen zählt nicht zu den ordnungsgemäßen Pflegemaßnahmen, 11) die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder mit ihr abgestimmten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. 7 Befreiungen (1) Von den Ver- und Geboten des 4 dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit 41 Abs. 1 NAGBNatSchG Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Die Befreiung kann gemäß 67 Abs. 3 BNatSchG mit Nebenbestimmungen versehen werden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt gemäß 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG, wer, ohne dass eine Freistellung gemäß 6 vorliegt, eine Erlaubnis gemäß 5 Abs. 2 oder eine Befreiung gemäß 7 erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen nach 4 oder 5 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 43 Abs 4 NAGBatSchG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover in Kraft. 10 Aufhebung von Rechtsvorschriften Mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles Lohnder Almhorster Wald (Landkreise Hannover und Neustadt a. Rbge.), Landschaftsschutzgebiet Nr. 26 vom 03. Mai 1968 (Nds. MBl. Nr. 33/1968, S. 819) außer Kraft. Hannover, Az.: 36.04/1205/H 26 Region HANNOVER Der Regionspräsident Jagau 92

7 Bekanntmachung von Genehmigung und öffentlicher Auslegung der 9. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 für die Region Hannover Die Regionsversammlung der Region Hannover hat am die 9. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) zwecks Rücknahme und Erweiterung des Vorranggebietes für Freiraumfunktionen im Bereich Isernhagen/ Kirchhorst als Satzung beschlossen. Gemäß 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 223) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung als oberste Landesplanungsbehörde die 9. Änderung des RROP 2005 mit Erlass vom (Az.: 20303/ ) genehmigt. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gem. 11 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) vom (BGBl I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2585) tritt die 9. Änderung des RROP 2005 in Kraft. Die 9. Änderung des RROP 2005 und dessen Begründung kann gemäß 11 Abs. 2 ROG ab dem Tag des Inkrafttretens bei der Region Hannover, Dienstgebäude Höltystr. 17, Hannover während der Dienststunden eingesehen werden (Zimmer 137, Tel. 0511/ ). Gleichzeitig erfolgt eine Bereitstellung der Unterlagen im Internet der Region Hannover unter Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Änderung des RROP 2005 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Mit der Inkraftsetzung der 9. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen ( 12 Abs. 1 bis 6 ROG i. V. m. 10 Abs. 1 NROG). REGION HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Niebuhr Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß 6 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Kleinburgwedel Die Erbengemeinschaft Bluhm, Radenstr. 7, Burgwedel hat bei mir die wasserrechtliche Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Fortsetzung des Bodenabbaus in der Stadt Burgwedel, Gemarkung Kleinburgwedel, Flur 7, Flurstück 44/1 beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung nach 5 NUVPG durchgeführt worden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Hannover, den Region HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Schubert Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Wettmar Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von m² Ackerland auf dem Flurstück 362/226, Flur 11, Gemarkung Wettmar, gem. 9 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. 3, Abs. 1 NUVPG i.v.m. lfd. Nr. 24 der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteillige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: /3.29 Hannover, den Region HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Alexander Kreit Landeshauptstadt Hannover 93

8 B) Satzungen UND BekanntMachungen DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Garbsen Satzung über die 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Garbsen vom 06. Mai 1997 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 28. Februar 2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Der 8 Abs. 5 der Abwassersatzung der Stadt Garbsen vom 06. Mai 1997 wird wie folgt geändert: 2. Gemeinde Isernhagen Hinweisbekanntmachung Der Rat der Gemeinde Isernhagen hat in seiner Sitzung am den Mietspiegel 2011 der Gemeinde Isernhagen beschlossen. Der Mietspiegel ist bei der Gemeinde Isernhagen erhältlich und steht als download auf der Internetseite der Gemeinde Isernhagen unter bereit Isernhagen, den Gemeinde ISERNHAGEN Der Bürgermeister Bogya 8 Grundstücksanschluss (5) Die Unterhaltung sowie die Ausführung etwa erforderlicher Veränderungen des Grundstücksanschlusses obliegen der Stadt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Artikel 2 Die Satzung zur 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Garbsen tritt zum 01. April 2011 in Kraft. Garbsen, den 28. Februar 2011 STADT Garbsen Alexander Heuer Bürgermeister Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Flüchtlingswohnheimes der Stadt Garbsen im Stadtteil Meyenfeld, Bremer Str. 73 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. 2006, Seite 473) hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung vom 28. Februar 2011 die nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Flüchtlingswohnheimes der Stadt Garbsen im Stadtteil Meyenfeld, Bremer Str. 73, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 23 vom , wird aufgehoben. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Garbsen, STADT Garbsen Alexander Heuer L. S. Bürgermeister 3. Stadt Ronnenberg Bebauungsplan Nr. 112 Wohnpark West, Stadtteil Empelde Schlussbekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bebauungsplan Nr. 112 Wohnpark West wurde vom Rat der Stadt Ronnenberg am Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich östlich der Bahn beiderseits der südlichen Robert-Koch-Straße und umfasst die Flurstücke 125/6, 124/3, 123/48, 123/49, 123/141, 123/11, 124/11 und 124/5, Flur 2, der Gemarkung Empelde. Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover tritt der Bebauungsplan Nr. 112 in Kraft. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung können im Rathaus der Stadt Ronnenberg, Hansastr. 38, von jedem eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten. Auf die Möglichkeit, die Verletzung der im 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans werden gemäß 215 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ronnenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Ronnenberg, STADT Ronnenberg Im Auftrag Zehler 94

9 4. Stadt Seelze 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Seelze vom Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom , jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen Artikel 1 Satzungsänderung: 2 - Höhe der Benutzungsgebühr - wird wie folgt geändert: (1) Die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr ist nach Einkommensgruppen und Familienstand gestaffelt. Die Gebühren betragen ab : a) Vormittagsbetreuung mit 4,5 Stunden mindestens 80, höchstens 188 b) Vormittagsbetreuung bis mit 5,5 Stunden mindestens 90, höchstens 216 c) Vormittagsbetreuung mit 7 Stunden mindestens 101, höchstens 244 d) Ganztagsbetreuung mit 9,5 Stunden mindestens 108, höchstens 275 e) Nachmittagsbetreuung mit 4 Stunden mindestens 70, höchstens 178 f) Hort (ganztags/halbtags) mindestens 67, höchstens 179 g) Vormittagskrippe mit 7 Stunde mindestens 111, höchstens 268 h) Ganztagskrippe mit 9,5 Stunden mindestens 119, höchstens 303 Artikel 2 Inkrafttreten: Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Seelze, den STADT Seelze Schallhorn Bürgermeister 5. Stadt Sehnde Haushaltssatzung der Stadt Sehnde für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Sehnde in der Sitzung am 16. Dez folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge der ordentlichen Aufwendungen der außerordentlichen Erträge der außerordentlichen Aufwendungen 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionen der Auszahlungen für Investitionen der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf ,-- festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ,-- festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 440 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H. 2. Gewerbesteuer 430 v. H. Sehnde, den STADT Sehnde Lehrke L. S. Bürgermeister 95

10 Betr.: Veröffentlichung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 ist vom Rat der Stadt Sehnde am beschlossen worden und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Schreiben vom hat die Kommunalaufsicht den 2 und 3 der Haushaltssatzung genehmigt. Der Haushaltsplan liegt gemäß 86 Abs. 2 Satz 3 NGO im Anschluss an diese Veröffentlichung an sieben Tagen - ohne Sonn- und Feiertage, sowie dienstfreie Werktage - im Rathaus der Stadt Sehnde, Nordstr. 21, Sehnde (3. OG, Zimmer 301/302), während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Sehnde, den 03. März 2011 STADT Sehnde Der Bürgermeister Lehrke III. allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Anmeldung einer Bestattung 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen 9 Ruhezeiten 10 Umbettungen und Ausgrabungen IV. grabstätten 11 Allgemeines 12 Reihengrabstätten 13 Wahlgrabstätten 14 Rasenreihengrabstätten für Urnen 15 Rasenreihengrabstätten für Särge 16 Urnenwahlgrabstätten 17 Rückgabe und Umwandlung von Wahlgrabstätten 18 Bestattungsverzeichnis V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen 19 Gestaltungsgrundsatz 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen VI. Anlage und Pflege von Grabstätten 21 Allgemeines 22 Grabpflege, Grabschmuck 23 Vernachlässigung C) SONSTIGE BekanntMachungen Kirchenkreisamt Burgdorfer Land Friedhofsordnung (FO) für den Friedhof der Ev.- luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg in Fuhrberg Gemäß 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg am 24. Februar 2011 folgende Friedhofsordnung beschlossen: Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. Inhaltsübersicht I. allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck 2 Friedhofsverwaltung 3 Schließung und Entwidmung II. ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Dienstleistungen VII. Grabmale und andere Anlagen 24 Errichtung und Änderung von Grabmalen 25 Entfernung 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale VIII. Leichenräume und Trauerfeiern 27 Leichenhalle 28 Benutzung der Friedhofskapelle IX. Haftung und Gebühren 29 Haftung 30 Gebühren X. Schlussvorschriften 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck (1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.- luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 46, 47/1 und 56/7 der Flur 9, Gemarkung Fuhrberg, in der Größe von insgesamt 0,95.12 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Ludwig Harms-Kirchengemeinde Fuhrberg, Stadt Burgwedel, Stadtteil Fuhrberg hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.s.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes. 96

11 (3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2 Friedhofsverwaltung (1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung). (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 3 Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. 1 (2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen. (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden. 1 Es besteht zurzeit eine teilweise beschränkte Schließung für die Abteilung D. Wahlgräber können in dieser Abteilung nicht beweinkauft werden. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kin - derwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren, b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, e) Druckschriften und andere Medien (z. B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen, g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, h) Hunde unangeleint mitzubringen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden. (4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 6 Dienstleistungen (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. 97

12 (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Anmeldung einer Bestattung (1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist. (3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen (1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. 9 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. 10 Umbettungen und Ausgrabungen (1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. (3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. IV. Grabstätten 11 Allgemeines (1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung: a) Reihengrabstätten ( 12), b) Wahlgrabstätten ( 13), c) Rasenreihengrabstätten für Urnen ( 14), d) Rasenreihengrabstätten für Särge ( 15), e) Urnenwahlgrabstätten ( 16). (2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (3) Rechte an Grabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden. (5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war. (6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben: a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m, von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m, b) für Urnen: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m. Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. 98

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