1.6.9 Die Umsetzung der Option im Grundstückskaufvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1.6.9 Die Umsetzung der Option im Grundstückskaufvertrag"

Transkript

1 1.6 Die Option zur Umsatzsteuerprflicht gemäß 9 UStG 53 der Einspruch inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Grundstückslieferung steht, hält er doch die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 01 grundsätzlich vollumfänglich offen. 253 Somit kann der Veräußerer während dieser Zeitspanne jederzeit auch die Option zur Umsatzsteuerpflicht noch widerrufen. Hinweis! Zu beachten ist das Formerfordernis des 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, gemäß dem die Option bzw. der Widerruf in dem gemäß 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkundenden Kaufvertrag zu erklären ist. Sie ist somit nur dann rechtzeitig ausgeübt, wenn sie bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Festsetzung für den betreffenden Veranlagungszeitraum in dem Kaufvertrag, bzw. in einer Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarung zu dem ursprünglichen Kaufvertrag, erklärt wurde Die Umsetzung der Option im Grundstückskaufvertrag Gemäß dem unter bis Ausgeführten sollten in dem Kaufvertrag die folgenden Punkte beachtet werden, wenn der Veräußerer gemäß 9 Abs. 1, 3 UStG zur Umsatzsteuerpflicht der Grundstückslieferung bzw. der sonstigen Leistung eines Miteigentumsanteils oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts optiert. Hinweis! Die aufgeführten Punkte sind Vereinbarungen, die bezogen auf die jeweilige Partei mit aufgenommen werden sollten, um die jeweilige Partei bestmöglich abzusichern, bzw. Rechtssicherheit zu verschaffen. Sie sind aber nicht zwingend, sofern sie sich nicht durchsetzen lassen. Die zusätzlichen Checklisten für den Leistenden und für den Leistungsempfänger enthalten teilweise gegensätzliche Positionen, da sie für die jeweilige Partei konzipiert sind. Checkliste für Verkäufer und Käufer Geprüft Ja Nein Die Option muss in dem notariell zu beurkundenden Rechtsgeschäft erklärt werden. Ansonsten ist die Option gemäß 9 Abs. 3 UStG formunwirksam. Andere Formen der Option z.b. durch Behandlung des Umsatzes in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als umsatzsteuerpflichtig sind bei Grundstücksgeschäften nicht zulässig. Sofern eine vorsorgliche Option im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgesprochen wird, ist diese ohne eine Bedingung auszusprechen. Formulierungen wie für den Fall, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint gefährden die Option, weil diese möglicherweise verspätet eintritt. Vereinbarung eindeutiger Bestimmungen darüber, ob sich der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich oder inklusive der durch die Option ausgelösten Umsatzsteuer versteht. Ist keine Regelung getroffen, stellt der Kaufpreis einen Bruttokaufpreis inklusive Umsatzsteuer dar. 254 Zusätzliche Checkliste für den Verkäufer Geprüft Ja Nein Klarstellung, dass die Umsatzsteuer gemäß 13b UStG von dem Leistungsempfänger im Wege der umgekehrten Steuerschuldnerschaft direkt an dessen Finanzamt abzuführen ist. 253 Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Lfg. 125, 367 Rz BGH vom , NJW 2002, 2312; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 157, Rz _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:28

2 54 1. Veräußerung einer Immobilie Sofern ein Nettokaufpreis vereinbart ist, sollte klargestellt werden, dass der Leistungsempfänger nicht berechtigt ist, die Umsatzsteuer von dem Kaufpreis einzubehalten oder von dem Leistenden zurück zu verlangen. Dies ist zwar bereits zwingende Folge aus der Vereinbarung eines Nettokaufpreises. Gleichwohl ist eine Ausformulierung dieser Rechtsfolge empfehlenswert. Vereinbarung, dass der Leistungsempfänger der Option des Leistenden zustimmt. Die Zustimmung stellt klar, dass der Leistungsempfänger im Falle eines vereinbarten Nettokaufpreises mit der zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung einverstanden ist. Daraus wiederum folgt, dass der Leistungsempfänger keinen Regress bei dem Leistenden nehmen kann, wenn er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann oder im Rahmen des 15a UStG abgezogene Vorsteuer zurückvergüten muss. Auch dies kann neben der Zustimmung weiter klarstellend noch ausdrücklich festgehalten werden. Vereinbarung, dass bzw. unter welchen Umständen der Veräußerer berechtigt ist, die Option zu widerrufen. Vereinbarung einer Verpflichtung des Käufers, im Falle des Widerrufs an der gemäß 9 Abs. 3 UStG i.v.m. 311b BGB erforderlichen Änderung des notariellen Kaufvertrages mitzuwirken. Klarstellung, wer die Kosten einer Vertragsänderung zu tragen hat. Alternativ: Vereinbarung, dass der Käufer Vorsteuerverluste zu tragen hat, die der Veräußerer bei Widerruf der Option gemäß 15a UStG nebst Zinsen erleidet. Klarstellung, dass im Falle des Widerrufs die Vorsteuer auf den Kaufpreis, die der Käufer an sein für ihn zuständiges Finanzamt zurückzuzahlen hat, nicht von dem Verkäufer an den Käufer zu erstatten ist. Alternativ im Falle eines Bruttopreises: Vereinbarung, dass der Käufer die von dem Bruttopreis einbehaltene und gemäß 13b UStG abgeführte Umsatzsteuer an den Verkäufer im Falle des Widerrufs der Option auszuzahlen hat. Idealerweise sollte dies davon unabhängig sein, dass der Käufer den Umsatzsteuerbetrag seinerseits von seinem Finanzamt erstattet erhält. Zusätzliche Checkliste für den Käufer Geprüft Ja Nein Sofern ein Bruttokaufpreis vereinbart ist, sollte klargestellt werden, dass der Leistungsempfänger berechtigt ist, die Umsatzsteuer von dem Kaufpreis einzubehalten oder von dem Leistenden zurück zu verlangen. Dies ist zwar bereits zwingende Folge aus der Vereinbarung eines Bruttokaufpreises. Gleichwohl ist eine Ausformulierung dieser Rechtsfolge empfehlenswert. Vereinbarung, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, die Option zu widerrufen. Alternativ: Festlegung, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer berechtigt ist, die Option zu widerrufen, z.b. nur mit vorher erteilter Zustimmung des Käufers _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:28

3 1.6 Die Option zur Umsatzsteuerprflicht gemäß 9 UStG 55 Alternativ: Festlegung, dass der Veräußerer verpflichtet ist, die Option auf Wunsch des Käufers zu widerrufen. Vereinbarung, dass der Käufer Vorsteuerverluste nicht zu tragen hat, die der Veräußerer bei Widerruf der Option gemäß 15a UStG erleidet. Alternativ: Vereinbarung, unter welchen Bedingungen und wie weit, ggf. bis zu welchen Höchstgrenzen, der Käufer die Vorsteuerverluste des Veräußerers zu tragen hat. Klarstellung, wer die Kosten einer Vertragsänderung zu tragen hat. Klarstellung, dass die im Falle des Widerrufs von dem Finanzamt zurückerstattete Umsatzsteuer dem Käufer zusteht Die Teiloption Gesetzlich nicht ausdrücklich erwähnt, aber allgemein anerkannt ist, dass eine Option zur Umsatzsteuerpflicht i.s.d. 9 Abs. 2 UStG auch teilweise ausgeübt werden kann, obwohl sie sich auf eine einzelne, einheitliche Leistung bezieht Wesen der Teiloption Die Option zur Umsatzsteuerpflicht einer Grundstückslieferung bzw. der sonstigen Leistung eines Miteigentumsanteils oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts gemäß 9 Abs. 1, 3 UStG kann auch für einen räumlich abgrenzbaren Teil des Grundstücks ausgesprochen werden. 256 Die betreffende Lieferung bzw. sonstige Leistung bleibt dadurch eine einheitliche Leistung und zerfällt nur für die Zuordnung zur Umsatzsteuerpflicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und in einen umsatzsteuerfreien Teil. Bei der Lieferung eines Grundstücks kann die Teiloption nicht auf das Gebäude einerseits und den Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden. 257 Die Option kann stattdessen nur einheitlich für das Gebäude und den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden Gründe für eine Teiloption Unternehmerisch genutzte Gebäude sollen bzw. werden vielfach gemischt genutzt. Hierbei sind zwei hauptsächliche Fallgruppen zu unterscheiden: Das Gebäude wird teilweise für unternehmerische, teilweise für nicht unternehmerische Zwecke genutzt oder/und das Gebäude wird unternehmerisch genutzt, jedoch teilweise für umsatzsteuerfreie und teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze. Zwar wäre in diesen Fällen eine Option zur Umsatzsteuerpflicht des gesamten Grundstücksgeschäfts nicht ausgeschlossen, weil mit Ausnahme der Übertragung eines Erbbaurechts gemäß 9 Abs. 1 UStG nicht Voraussetzung ist, dass der Erwerber das Objekt für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (weiter-)nutzt. 259 Der Erwerber wird sich hierauf jedoch nicht einlassen, weil dies einen Vorsteuerschaden bei ihm auslöste. 255 A 9.1. Abs. 1 UStAE. 256 Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 114, 9, Rz. 35; A 9.1. Abs. 6 Satz 1, 2 UStAE. 257 A 9.1. Abs. 6 Satz 4 UStAE; EuGH vom , C-400/98, Rs. Breitsohl, Rz A 9.1. Abs. 6 Satz 4 UStAE. 259 Anders aber im Rahmen der Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung und Verpachtung gemäß den 4 Nr. 12a); 9 Abs. 2 UStG _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:28

4 56 1. Veräußerung einer Immobilie Beispiel: Der Erwerber E beabsichtigt, das leerstehende Bürohaus zu sanieren und 60 % der Flächen umsatzsteuerpflichtig, 40 % umsatzsteuerfrei zu vermieten. Optierte der Veräußerer V bei einem Kaufpreis i.h.v insgesamt zur Umsatzsteuer, fiele Umsatzsteuer an, von denen der E aber nur 60 % als Vorsteuer abziehen könnte. Die restlichen 40 % blieben als nicht abziehbare Definitivbelastung zurück. V andererseits hat bei der Errichtung des Gebäudes die Vorsteuer auf seine damaligen Herstellungskosten i.h.v vollständig abgezogen, weil er eine zu 100 % vollständige Vermietung beabsichtigte. Verkaufte er das Objekt zu Beginn des 4. Jahres nach der erstmaligen Nutzung ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht, würde er gemäß 15a Abs. 9 UStG so gestellt, als nutzte er das Gebäude die restlichen 7 Jahre des Berichtigungszeitraums vollständig umsatzsteuerfrei. Er müsste mithin 7 / 10 der , somit an sein Finanzamt zurückzahlen. V wird daher nicht auf eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung verzichten wollen. Denn durch die vollständige Option wäre er so gestellt, als nutzte er das Gebäude die restlichen 7 Jahre vollständig umsatzsteuerpflichtig. Er müsste die abgezogene Vorsteuer somit nicht berichtigen und an das Finanzamt zurückzahlen. Die gegensätzlichen Positionen des Veräußerers und des Erwerbers lassen sich jedenfalls teilweise durch eine Teiloption zur Umsatzsteuerpflicht auflösen. Dass eine solche grundsätzlich möglich ist, ist unstreitig und anerkannt. 260 Beispiel: Optierte Veräußerer V in dem obigen Beispiel durch entsprechende Zuordnung der einzelnen Einheiten des Bürogebäudes zu 60 % zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung, erleidet E hieraus keinen Vorsteuerschaden, weil er das Gebäude zu 60 % für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen einzusetzen beabsichtigt. Er kann diesen Umsatzsteuerbetrag i.h.v (60 % von ) daher vollständig als Vorsteuer abziehen. V andererseits wird durch die Teiloption gemäß 15a Abs. 9 UStG so gestellt, als nutzte er das Gebäude die restlichen 7 Jahre seines Berichtigungszeitraumes zu 60 % umsatzsteuerpflichtig, zu 40 % umsatzsteuerfrei weiter. Er muss daher statt , die anfielen, wenn er umsatzsteuerfrei veräußerte, lediglich ( 7 / 10 der und von diesem Betrag wiederum 40 %) an sein Finanzamt erstatten. Durch die Teiloption erleidet E folglich statt gar keinen Vorsteuerschaden, V erleidet statt lediglich Vorsteuerschaden. Hinweis! Der Veräußerer sollte versuchen, seinen erwarteten Vorsteuerschaden (hier: ) in den Nettokaufpreis vollständig oder teilweise mit einzupreisen. Dies muss regelmäßig verdeckt geschehen. Denn zum einen wird der Erwerber regelmäßig nicht bereit sein, einen Vorsteuerschaden des Veräußerers zu tragen, der völlig unabhängig von dem Grundstückserwerb dadurch entsteht, dass der Veräußerer bei seiner eigenen Anschaffung bzw. Herstellung eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung beabsichtigte, die er nicht hat verwirklichen können. Zum anderen legte der Veräußerer mit dem Vorsteuerschaden zugleich auch seine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit seine Marge offen. Hinweis! Grundsätzlich sollte der Erwerber sich nur darauf einlassen, dass der Veräußerer eine Teiloption zur Umsatzsteuer insoweit ausübt, als der Erwerber das Objekt zu Ausgangsumsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 260 A 9.1. Abs. 1 UStAE; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, Lfg. 36, 113, Rz _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:29

5 1.6 Die Option zur Umsatzsteuerprflicht gemäß 9 UStG 57 Ist ihm dies nicht möglich und muss er sich auf eine Option in voller Höhe einlassen, kann es trotz des durch 15 Abs. 1b UStG beendeten Seeling-Modells aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht Sinn machen, das Objekt soweit möglich 261 bei Anschaffung oder Herstellung dennoch vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Zwar kann für einen privat, also unternehmensfremd genutzten Teil trotz seiner Zuordnung zum Unternehmen gemäß 15 Abs. 1b UStG der Vorsteuerabzug insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Die Zuordnung zu dem Unternehmen verhindert 15 Abs. 1b UStG aber nicht. 262 Sollte innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums i.s.d. 15a UStG eine Nutzung des unternehmensfremd genutzten Teils für unternehmerische und vorsteuerunschädliche Zwecke beabsichtigt werden, kann die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus Herstellungs- oder Anschaffungskosten teilweise dann noch zum Abzug gebracht werden. 263 Dies ist aber nicht möglich, wenn der Unternehmer den unternehmensfremd genutzten Teil bei Anschaffung oder Herstellung des Objekts nicht dem Unternehmen zugeordnet hat Voraussetzungen der Teiloption Die Voraussetzungen der Teiloption sind zunächst dieselben der vollständigen Option. Im Folgenden werden daher nur die für eine Teiloption zusätzlichen Voraussetzungen dargestellt. Die unterschiedlichen Nutzungsarten müssen sich innerhalb des Gebäudes räumlich abgrenzen und zuordnen lassen. 265 Nicht erforderlich ist, dass die Flächen durch Wände vollständig getrennt sind. Entscheidend ist aber, dass eine eindeutige physische Abgrenzung und Zuordnung der Flächen zu der jeweiligen Nutzungsart möglich ist. Beispiele: Das Gebäude besteht aus mehreren Büro- und Wohneinheiten. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude oder Gebäudeflügel. 266 Ein Großraumbüro beherbergt in einem Bereich Arbeitsplätze, an denen umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht werden und in einem anderen Bereich Arbeitsplätze, an denen umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbracht werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die verschiedenen Nutzungen quotal anhand der Ausgangsumsätze oder zeitlich getrennt werden. 267 Beispiele: Ein Operationssaal wird jeweils bezogen auf die erwirtschafteten Honorare hälftig für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen und für medizinisch nicht indizierte, umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen genutzt. Der Operationssaal wird vormittags für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen und nachmittags für medizinisch nicht indizierte, umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen genutzt. 261 Vgl Checkliste der Zuordnungsmöglichkeiten eines Grundstücks zu dem Unternehmen. 262 A 15.6a. Abs. 1 Satz 3 UStAE. 263 A 15.6a. Abs. 5 Satz 3 i.v.m. Satz 1, 2 UStAE. 264 Vgl A 9.1. Abs. 6 Satz 2, 3 UStAE; BFH vom , BStBl II 1997, EuGH vom , C-291/92, Rs. Armbrecht. 267 A 9.1. Abs. 6 Satz 3 UStAE _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:29

6 58 1. Veräußerung einer Immobilie Für die Lieferung eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude kann nur einheitlich für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits optiert werden. 268 Es besteht also nicht die Möglichkeit, eine Option für Grund und Boden und eine andere Option für das Gebäude auszuüben. Wird das Objekt teilweise unternehmerisch, teilweise nicht unternehmerisch genutzt, muss das Gebäude gemäß 9 Abs. 1 UStG jedenfalls für den Teil, für den optiert werden soll, sowohl dem Unternehmen des Veräußerers zugeordnet sein, als auch dem Unternehmen des Erwerbers zugeordnet werden. 269 Das wiederum setzt voraus, dass das Gebäude mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird, weil nur dann eine teilweise oder vollständige Zuordnung zu dem unternehmerischen Bereich überhaupt möglich ist Rechtsfolge der Teiloption Die Rechtsfolge der Teiloption besteht darin, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 UStG nur für den gewählten Teil des Grundstücksgeschäfts wirkt. Die Aufteilung bezieht sich aber allein auf die Umsatzsteuerpflicht und die Umsatzsteuerfreiheit. Die Leistung bleibt ansonsten eine einheitliche Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und zerfällt nicht in zwei Leistungen. Sie ist beispielsweise einheitlich zu beurteilen hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung oder einer Rückabwicklung. Auch besteht nur eine einheitliche Bemessungsgrundlage gemäß 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG Berechnung der Umsatzsteuer Die Berechnung der Umsatzsteuer bei einer Teiloption ist in folgenden Schritten vorzunehmen: Zunächst wird die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Leistung gemäß 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG ermittelt. Dies ist der Nettokaufpreis für das gesamte Grundstück bzw. grundstücksgleiche Recht. 271 Danach ist die gewählte Aufteilung des Gebäudes in den umsatzsteuerfreien zu dem umsatzsteuerpflichtig genutzten Teil in eine Quote zu übersetzen. 272 Der auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil entfallende Prozentsatz ist auf die für die gesamte Leistung ermittelte Bemessungsgrundlage anzusetzen. Auf den sich daraus ergebenden Betrag ist dann die Umsatzsteuer zu berechnen. Beispiel: Veräußerer V und Erwerber E vereinbaren für das Grundstück mit aufstehendem, vollständig leerstehendem Gebäude einen Nettokaufpreis i.h.v V optiert für die Räume im Erdgeschoss, in denen sich Ladengeschäfte befinden, zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung. Für die Einheiten im ersten bis dritten Stock, die nur als Wohnräume vermietet werden können bzw. sollen, verbleibt es bei der Umsatzsteuerfreiheit gemäß 4 Nr. 9a) UStG. Das Verhältnis der Einheiten im Erdgeschoss zu den Einheiten der darüber liegenden Stockwerke beträgt 25 % zu 75 %. E berechnet daher die Bemessungsgrundlage für die im Wege der umgekehrten Steuerschuldnerschaft geschuldete Umsatzsteuer mit (25 % von ), die Umsatzsteuer darauf mit (19 % von ). 268 A 9.1. Abs. 6 Satz 4 UStAE. 269 Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen vgl. die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2025/12 vom A Abs. 21 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 UStAE; Rau, Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Lfg. 114, 9, Rz. 35. Etwas missverständlich jedoch, weil eine Zuordnung zum Unternehmen auch dann möglich ist, wenn die umsatzsteuerpflichtige Vermietung weniger als 10 % beträgt, sofern diese zusammen mit der restlichen unternehmerischen Nutzung insgesamt mindestens 10 % beträgt. Diese restliche unternehmerische Nutzung kann durchaus in einer umsatzsteuerfreien Nutzung, z.b. einer umsatzsteuerfreien Vermietung beruhen, denn auch diese ist eine unternehmerische Tätigkeit. 271 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Detail vgl Zum Aufteilungsschlüssel vgl _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:29

7 1.6 Die Option zur Umsatzsteuerprflicht gemäß 9 UStG Der Aufteilungsschlüssel bei einer Teiloption Die Aufteilung der Bemessungsgrundlage kann Anlass für unterschiedliche Auffassung oder gar Streit mit der Finanzverwaltung bieten. Denn eine vergleichbare Vorschrift zu 15 Abs. 4 UStG, der die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Eingangsleistungen regelt, gibt es bei 9 UStG, in dessen Wortlaut sich noch nicht einmal etwas über die Teiloption selbst findet, nicht. Wie oben ausgeführt 273, muss sich die Teiloption auf räumlich abgrenzbare Bereiche eines Gebäudes beziehen. Damit ist aber noch nicht klargestellt, wie die einheitliche Bemessungsgrundlage auf diese aufgeteilt wird. Mit anderen Worten: Es findet sich in 9 UStG kein Anhaltspunkt, wie der Prozentsatz zu ermitteln ist, den der räumliche Teilbereich, für den zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, innerhalb der einheitlichen Bemessungsgrundlage ausmacht. Zivilrechtlich ist es zwar allein Sache der Parteien des Vertrages festzulegen, wie sie den vereinbarten Kaufpreis ermittelt haben. Die Finanzbehörde wird sich jedoch mit willkürlich festgelegten Schlüsseln schwertun. Bereits aus der Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemäß 15 Abs. 4 UStG ergibt sich, dass einer gewählten Kaufpreisaufteilung, die nicht auf dem Flächenverhältnis aufsetzt, nicht zu folgen ist, wenn sie willkürlich festgelegt wurde, sondern nur, wenn sie auf einer sachgerechten Schätzung beruht. 274 Beispiel: Im vorhergehenden Beispiel gehen Veräußerer V und Erwerber E bei der Ermittlung des Kaufpreises aufgrund der höheren Ertragskraft der zu vermietenden Ladengeschäfte im Verhältnis zu den vermieteten Wohneinheiten davon aus, dass die Flächen des Erdgeschosses zu einem Teilkaufpreis i.h.v führen, die Wohnraumflächen zu einem weiteren Teilkaufpreis von , obwohl die Flächen des Erdgeschosses nach dem Anteil ihrer Quadratmeter lediglich 25 % ausmachen. V und E halten dies auch entsprechend in dem Grundstückskaufvertrag fest. E berechnet die im Wege der umgekehrten Steuerschuldnerschaft geschuldete Umsatzsteuer mit (50 % von , darauf wiederum 19 %). Das Finanzamt des E dürfte im Ergebnis wenig Anstoß an dieser Aufteilung nehmen. Denn wenn es den Vorsteuerabzug des E teilweise versagen wollte, weil es statt der nur eine Vorsteuer i.h.v berechnet nach der Quadratmeterfläche (25 % von , darauf wiederum 19 %) für korrekt hält, müsste es gleichzeitig auch die von E entrichtete, gemäß 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ebenso von auf senken. Das Finanzamt des V andererseits hätte dagegen Anlass, an dieser Aufteilung Anstoß zu nehmen. Denn V ist gemäß 15a Abs. 9 UStG des mit E ermittelten Aufteilungsschlüssels so zu stellen, als nutzte er das Grundstück für den restlichen Berichtigungszeitraum zu 50 % umsatzsteuerpflichtig. Sofern aber ein Flächenschlüssel anzunehmen ist, stünde V so, als nutzte er das Grundstück für den restlichen Berichtigungszeitraum lediglich zu 25 % umsatzsteuerpflichtig. Diese 25 %-Punkte Differenz haben entsprechende Auswirkungen auf die Vorsteuerquote des V im Rahmen seiner eigenen Anschaffung bzw. Herstellung des Gebäudes und somit auf seine Berichtigungsbeträge gemäß 15a Abs. 9 UStG. 273 Vgl BFH vom , BStBl II 1998, 525; BFH vom , BStBl II 1998, _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:29

8 Vorwort VII Vorwort Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung lautet ein Zitat des Schriftstellers Antoine de Saint-Exupéry. Üblicherweise beginnen Einleitungen damit zu erläutern, wie wichtig die Umsatzsteuer ist, welche enorme Bedeutung sie im Bereich der Immobilien hat und wie viele Probleme, Schwierigkeiten und Risiken sie birgt. Das alles ist richtig. Das alles ist Ihnen als mit der Umsatzsteuer vertrautem Leser aber bereits bewusst. Interessanterweise liest man in Einleitungen für umsatzsteuerrechtliche Bücher eines hingegen selten: Welche Chancen sich bieten, wenn der Umgang mit der Umsatzsteuer im Bereich der Immobilien beherrscht wird. Denn häufig können durch die richtigen Weichenstellungen nicht nur umsatzsteuerliche Nachteile verringert, sondern zuweilen auch mögliche Vorteile genutzt werden. Das Buch ist in der Weise aufgebaut, dass zu beachtende Punkte, drohende Risiken aber auch die bestehenden Chancen den jeweiligen Bereichen zugeordnet sind, z.b. dem Erwerb und der Veräußerung, der Vermietung und der Nutzungsänderung einer Immobilie. Innerhalb der jeweiligen Bereiche werden die zu beachtenden Themen, Rechtsfolgen und mittelbare Auswirkungen vorgestellt, sowie sofern vorhanden die Möglichkeiten, die sich ergeben bzw. ergeben können. Die Themen werden mit vielfältigen Beispielen und Berechnungen erläutert. Checklisten helfen, einerseits einzugrenzen, welche Rechtsfolge zu ziehen ist, z.b. ob der Steuerpflichtige die umgekehrte Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen anzuwenden hat oder nicht. Andererseits sind Checklisten beigefügt, die aufzeigen, welche Punkte und Themen beim Abfassen eines Vertrags, z.b. einem Kauf- oder Mietvertrag, zu berücksichtigen sind. Weiterhin wurde auf Aktualität Wert gelegt. Die Anforderungen der EU-Rechnungsrichtlinie, die eigentlich bis Ende 2012 im UStG hätten umgesetzt werden müssen, sind ebenso berücksichtigt, wie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner jüngsten Fassung aus November 2012 und relevante Rechtsprechung, die bis Januar 2013 veröffentlicht wurde. Streitstände oder ungeklärte und daher risikobehaftete Punkte werden aufgezeigt. Insgesamt aber wird weitestgehend auf der Auffassung der Finanzverwaltung aufgesetzt. Zwar ist diese nicht unbedingt immer die richtige oder die einzig vertretbare. Aber für ein Buch, in dem die Themen möglichst umfassend und für jeden Leser gleichermaßen nützlich bearbeitet werden sollen, helfen Mindermeinungen oder von der Finanzverwaltung abgelehnte Ansätze wenig weiter. Derartiges ist bei einer Analyse und Beratung des Einzelfalls besser aufgehoben. Das Buch hilft Ihnen dabei, innerhalb des jeweiligen Bereichs die auftretenden Themen, Problemfelder, Risiken und Möglichkeiten zu erfassen und damit die Weichen für die umsatzsteuerliche Behandlung des Ihnen vorliegenden Falles richtig zu stellen. Denn nur wer den Hafen kennt, kann beurteilen, ob ihm der Wind günstig steht. Oder, um das mit einem Zitat begonnene Vorwort auch mit einem Zitat diesmal des Schriftstellers Franz Kafka zu beschließen: Verbringe die Zeit nicht mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da. Berlin, im Januar 2013 Hans-Hinrich von Cölln _HDS_Coelln_Inhalt_DRUCK.indd :52:24

1.6.9 Die Umsetzung der Option im Grundstückskaufvertrag

1.6.9 Die Umsetzung der Option im Grundstückskaufvertrag 53 der Einspruch inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Grundstückslieferung steht, hält er doch die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 01 grundsätzlich vollumfänglich offen. 253 Somit kann der Veräußerer

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Immobilien und Umsatzsteuer

Immobilien und Umsatzsteuer Immobilien und Umsatzsteuer Münchner Bilanzgespräche StB Dr. Lars Lüdemann München, 25. Juni 2015 Agenda 1. Einführung 2. Anschaffung und Veräußerung von Immobilien 3. Abgrenzung Grundstückslieferung und

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung

Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung Seeling-Modell Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung Rechtzeitige Zuordnung erforderlich 10%-Grenze beachten Wie die private Nutzung besteuert wird Gilt nur noch bei Bauantrag/Kaufvertrag bis 31.12.2010

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken DRANSFELD_STB C. Dransfeld Verdener Str. 8 29640 Schneverdingen Diplom-Kauffrau Christine Dransfeld Vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin Iris von Fintel Steuerberaterin (angest. Stb. gemäß 58 StBerG)

Mehr

Umsatzsteuer; Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2011, 15 Abs.

Umsatzsteuer; Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ab dem 1. Januar 2011, 15 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer?

Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer? Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Wunschleistung, wann geht es los mit der Umsatzsteuer? Niedergelassene Anästhesisten Kongress Aachen, 27.09.2014 Bundesweites Netzwerk Ihre Ansprechpartnerin heute

Mehr

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und der Vorsteuerabzug Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und Vorsteuerabzug Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin hegmann metter Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/02 verantwortlich: RA Stefan Fritz Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

ANZAHLUNGS-, TEIL- UND SCHLUSSRECHNUNGEN

ANZAHLUNGS-, TEIL- UND SCHLUSSRECHNUNGEN ANZAHLUNGS-, TEIL- UND SCHLUSSRECHNUNGEN In der Unternehmenspraxis sind die Ausstellung und der Erhalt von Anzahlungs- und Teilrechnungen inzwischen Standard. Zur Vorfinanzierung größerer Projekte ist

Mehr

Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status

1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status 1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular zurück an 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Strasse 57 D-56410 Montabaur Faxnummer 0800 10 13 038 1&1 Vertriebspartner-ID

Mehr

Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht

Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Veranstaltungsorte: 29. Januar 2016 in Nürnberg 30. Januar 2016 in München Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Ulrich Schallmoser

Mehr

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.s. des 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. 2. Zu den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Grundstücks- und Vermietungsumsätze

Grundstücks- und Vermietungsumsätze UMSATZSTEUER Grundstücks- und Vermietungsumsätze auf dem Prüfstand Wie aus Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung drohende Risiken beherrschbar bleiben In dieser Ausgabe lesen Sie: Editorial Beiträge

Mehr

Fall 13: Schuldner der EUSt/Ortsbestimmung nach 3 Abs. 8 UStG/Vorsteuerabzug

Fall 13: Schuldner der EUSt/Ortsbestimmung nach 3 Abs. 8 UStG/Vorsteuerabzug Fall 13: Schuldner der EUSt/Ortsbestimmung nach 3 Abs. 8 UStG/Vorsteuerabzug 13 2. Einfuhr Fall 12: Schuldner der EUSt und Vorsteuerabzug 1 Ein Unternehmer aus einem Drittland (Ukraine) überlässt einem

Mehr

Grundstücke und Umsatzsteuer Messebauer, Messeumsätze

Grundstücke und Umsatzsteuer Messebauer, Messeumsätze Messebauer, Messeumsätze Ein Seminar für Mandatsträger und qualifizierte Mitarbeiter? Ihr Mandant kauft oder verkauft ein Grundstück;? Ihr Mandant vermietet ein Grundstück;? Ihr Mandant erstellt oder repariert

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

AKTUELLES (UMSATZ)STEUERRECHT 2016

AKTUELLES (UMSATZ)STEUERRECHT 2016 AKTUELLES (UMSATZ)STEUERRECHT 2016 Mit Prof. Helmut Karg TEIL I Aus dem Inhalt Neue Rechtsprechung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen Einschränkung der Optionsmöglichkeit bei steuerfreien Grundstücksveräußerungen

Mehr

Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3)

Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Als letzten Teil der Trilogie Einkommensteuer-Erklärung 2012 möchte ich Ihnen in meinem Editorial Mai 2013 einen speziellen Hinweise zur Einkunftsart Vermietung

Mehr

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation

Parkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege

Mehr

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein.

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

WTS Immobilien Summit Trends bei Immobilieninvestitionen Strukturierung + Finanzierung + Steuern. Umsatzsteuerliche Risiken und Gestaltungsfragen

WTS Immobilien Summit Trends bei Immobilieninvestitionen Strukturierung + Finanzierung + Steuern. Umsatzsteuerliche Risiken und Gestaltungsfragen WTS Immobilien Summit Trends bei Immobilieninvestitionen Strukturierung + Finanzierung + Steuern Umsatzsteuerliche Risiken und Gestaltungsfragen Agenda Immobilien-Transaktion Grundstücksübertragung als

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft 1. Unternehmereigenschaft Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig

Mehr

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit

Mehr

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

NATIONALE UMSETZUNG DER

NATIONALE UMSETZUNG DER NATIONALE UMSETZUNG DER EU-VERBRAUCHERRECHTE- RICHTLINIE ("GRUNDTARIFTHEMATIK") GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" Regelung zum Grundtarif in der neuen Fassung von 312a BGB Abs. 5 Eine Vereinbarung,

Mehr

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf einer

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR'in Gabriele Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen

Mehr

Steuerliche Änderungen Eine Auswahl

Steuerliche Änderungen Eine Auswahl Steuerliche Änderungen 2006 2008 Eine Auswahl Finnisch-Deutsche Handelsgilde Frankfurt den 8.2.2007 Dipl. Kffr.Sari M. Trosien Steuerberaterin Tel.: 06081 576 99 50 Email: s.trosien@tifcon.de, Web: www.tifcon.de

Mehr

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Stand: September 2015 Referent: Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

j im KTB angenommen am 1

j im KTB angenommen am 1 Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Sichtvermerk des Erstellungsdatum Landrates zuständiges AmUEinbringer Drucksache Nr.: VI- 180-2016 24.10.2016 j im KTB angenommen am 1 Amt für Finanzen und

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über

Mehr

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung 17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein

Mehr

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten HLB Ratgeber I/2015 Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Unternehmer, die gegen Entgelt Bauleistungen erbringen und gleichfalls solche Leistungen in Auftrag geben,

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen

Mehr

HLBS-Jahrestagung März 2012

HLBS-Jahrestagung März 2012 HLBS-Jahrestagung März 2012 Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen - Aktueller Stand der Rechtsprechung und Handlungsempfehlungen WP/StB Maik Jochens, Geschäftsführer Landwirtschaftlicher

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf optiert,

Mehr

Studienarbeit BilSt - 21 - Lösungshinweis

Studienarbeit BilSt - 21 - Lösungshinweis Studienarbeit BilSt - 21 - Lösungshinweis 1. Steuerbilanzielle Behandlung des PKW BMW: Durch die Sicherungsübereignung bei Hingabe des Darlehens durch die Make-Money-GmbH (MM-GmbH) an Ingmar Not, geht

Mehr

Der Eigenverbrauch von Grundstücken

Der Eigenverbrauch von Grundstücken Abschnitt Der Eigenverbrauch von Grundstücken 14.1 Allgemeines 14.2 Die steuerbefreite Grundstücksentnahme (Gebäudeeigenverbrauch) 14.3 Die Grundstücksentnahme mit Option zur Steuerpflicht 14.4 Der Nutzungseigenverbrauch

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 1. Der Vermieter als Kleinunternehmer 21 1.1. Die Besteuerung des Kleinunternehmers nach 19 UStG 21 1.2. Überschreiten der Grenzwerte des 19 Abs. 1 UStG 22 1.3. Rechnungserteilung

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Fallsammlung Umsatzsteuer

Fallsammlung Umsatzsteuer NWB-Trainingsprogramm Steuern Fallsammlung Umsatzsteuer Von Dipl.-Finanzwirt Wolfgang Bolk Prof. Dr. Arnold Müller Prof. Dr. Hans Nieskens Dozenten an der Fachhochschule für Finanzen, Nordkirchen 6., überarbeitete

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Umsatzsteuer Check-Up

Umsatzsteuer Check-Up Umsatzsteuer Check-Up Stand: 12.05.2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33,

Mehr

Wohnraumüberlassung an Gesellschafter oder Begünstigte

Wohnraumüberlassung an Gesellschafter oder Begünstigte Umsatzsteuerliche Folgen der Wohnraumüberlassung an Gesellschafter oder Begünstigte Die Rechtsprechung des BFG am Prüfstand vor dem VwGH Dr. Barbara Wisiak Problemstellung GmbH/Stiftung errichtet Einfamilienhaus

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen FinMin. Bayern, Schreiben vom 16.09.2015 36-S 4521-1/4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.09.2015 I. Erschließungsbeiträge

Mehr

Auto Steuern Recht INHALT. Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe. Ausgabe 3 März 2014. Ihr Plus im Netz: asr.iww.de

Auto Steuern Recht INHALT. Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe. Ausgabe 3 März 2014. Ihr Plus im Netz: asr.iww.de Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Ausgabe 3 März 2014 INHALT Kurz informiert 1 Fahrzeugverkauf an der Grenze von neu zu gebraucht Mehrarbeit eines Angehörigen ist steuerlich

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel)

Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (Grundregel) 2.2.2.4. Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung im Gemeinschaftsgebiet/Drittland Eingangsrechnung von Lieferanten aus dem Gemeinschaftsgebiet/Drittland

Mehr

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.11.2007, V R 5/06 Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn

Mehr

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung Über Connex Gegründet 1991 Eine der größten privat geführten Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 31 Standorte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ca. 300 Mitarbeiter, darunter mehr als 35

Mehr