INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I"

Transkript

1 INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I Unter spezieller Berücksichtigung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf EIN LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACH- UND LEHRKRÄFTE SCHULAMT FÜR DEN KREIS BORKEN

2 IMPRESSUM Herausgeber: Schulamt für den Kreis Borken Bildungsbüro Kreis Borken Burloer Str. 93, Borken Redaktion: Siegfried Werner, Schulamtsdirektor Carolin Ischinsky, Schulamtsdirektorin Wilhelm Ernst, Inklusionsfachberater Gabi Bücker, Bildungsbüro Kreis Borken Fotos: Kreis Borken Seite 12 fotolia: # Urheber: contrastwerkstatt Layout: Das Werbe Werk, Nina Haak, 1. Auflage Januar 2017 Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. 2

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Übergang Primarbereich Sekundarstufe I Grundschulempfehlung und Übergang in die weiterführende Schule Weitergabe der Förderplandokumentation Übergang in die weiterführende Schule bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Verfahrensablauf im Übergang Übersicht über die Schulen des Gemeinsamen Lernens im Kreis Borken für die Unterstützungsbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes (AO-SF-Verfahren) Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes durch Sorgeberechtigte Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes durch Schulen Zielgleicher und zieldifferenter Unterricht Schülerfahrkosten Anlagen Anlage 1 - Beispiel eines Informationsbriefes an die Eltern Anlage 2 - Beispiel eines Erhebungsbogens Übergang Grundschule Sek. I Anlage 3 - Schweigepflichtentbindung zur Weitergabe der Förderplandokumentation 3

4 1. EINLEITUNG Das Gemeinsame Lernen (GL) führt Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte und Fachkräfte aus unterschiedlichsten Professionen im Erziehungs- und Bildungsprozess zusammen. Das Bildungsbüro und das Schulamt für den Kreis Borken unterstützen diesen Prozess nach Kräften. Dabei bauen wir auf vielfältige Erfahrungen, die die Schulen in den letzten Jahren gemacht haben. Wir wollen Sie als Lehrer/innen und Berater/innen von Kindern und Jugendlichen bei denen ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht oder vermutet wird, in Ihrer Arbeit begleiten. Gerade der Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule ist ein komplexes Verfahren. Mit diesem Leitfaden soll dieses Verfahren transparent und nachvollziehbar gemacht werden. Jeweils aktualisierte Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Schulamtes Borken unter 4

5 2. ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I 2.1 GRUNDSCHULEMPFEHLUNG UND ÜBERGANG IN DIE WEITERFÜHRENDE SCHULE SCHULFORM- EMPFEHLUNG BILDUNGSGANG- EMPFEHLUNG VORGESCHLAGENE SCHULFORM Mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten die Eltern eine Empfehlung für den weiteren Bildungsweg ihres Kindes. Diese begründete Empfehlung soll ihnen helfen, die richtige Schulform für das Kind zu wählen und eine geeignete Schule zu finden (s. nebenstehende Tabelle). Sie ist als Hilfestellung der Grundschule gedacht, aber nicht bindend. Auf Grundlage der Informationen über die weiterführenden Schulen (Informationen durch Grundschule; Tage der offenen Tür an Sek.I - Schulen; Elterninformationsabende; etc.) wählen die Eltern eine weiterführende Schule/ Schulform, an der sie ihr Kind im Februar anmelden. Dort wird im Rahmen der Aufnahmekapazität entschieden, ob das Kind aufgenommen wird. Wenn eine Aufnahme an der gewählten Schule nicht erfolgen kann, müssen die Eltern ihr Kind an einer anderen Schule anmelden. Hauptschule Hauptschule, eingeschränkt Realschule Realschule Realschule, eingeschränkt Gymnasium Gymnasium Hauptschule, Sekundarschule, Gesamtschule Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule Realschule, Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule 5

6 2. ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I 2.2 WEITERGABE DER FÖRDERPLAN- DOKUMENTATION Die Förderplandokumentation der Grundschule kann und sollte als Grundlage für die Bildungsprozesse in der Sekundarstufe I genutzt werden. Sie macht Prozesse und Wege sichtbar und orientiert sich dabei in erster Linie an den Interessen, Leistungen und Stärken des Kindes. Diese Informationen sind für den weiteren Bildungsweg gerade für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf wichtig und hilfreich. Sie dürfen jedoch bei präventiv zu fördernden Kindern nicht ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten an die Schulen weitergegeben werden. Daher sollten Lehrkräfte die Sorgeberechtigten dahingehend beraten, ihre Erlaubnis zur Weitergabe der Informationen zu erteilen. 1 Für Kinder mit anerkanntem Unterstützungsbedarf gilt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Diese besagt, dass Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf und sonderpädagogischer Förderung (Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis des zugrundeliegenden Gutachtens) übermittelt werden. 2 1 s. Anlage 5 Schweigepflichtentbindung 2 vgl. BASS Nr (2) und / Anlage 1 IV 6

7 3. ÜBERGANG IN DIE WEITERFÜHRENDE SCHULE BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT SONDERPÄDAGOGISCHEM UNTERSTÜTZUNGSBEDARF Wenn durch die Klassenkonferenz der Grundschule festgestellt wurde, dass auch in der Sek. I ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf für ein Kind weiterhin notwendig ist, wird für dieses Kind in einem offiziellen Verfahren eine weiterführende Schule des Gemeinsamen Lernens gesucht. Um allen am Entscheidungsprozess beteiligten Personen und Institutionen (Eltern; Lehrer/innen; Schulträger etc.) ausreichend Zeit für Überlegungen, Beratung und Planung einzuräumen, wird der Planungsprozess für den Übergang der Schülerin / des Schülers frühzeitig begonnen. Es ist die Aufgabe der Schulbehörde, den Eltern dieser Kinder - mit Zustimmung des jeweiligen Schulträgers - mindestens eine Schule vorzuschlagen. Dabei ist zwischen zielgleicher und zieldifferenter Beschulung zu unterscheiden. An der vorgeschlagenen Schule muss ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet sein. Die vorgeschlagene Schule ist verpflichtet, das Kind aufzunehmen. 7

8 3.1 VERFAHRENSABLAUF IM ÜBERGANG SEPTEMBER BERATUNGSGESPRÄCH MIT DEN ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird daher in der Jahrgangsstufe 4 mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten der weiteren Schullaufbahn (Übergang in die Klasse 5) geführt. Dabei werden der Schulformwunsch und zusätzliche beachtenswerte Informationen erfragt. 3 SEPTEMBER ABSICHTSERKLÄRUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Die Eltern geben ihre Wünsche für die weitere Beschulung des Kindes an. Es handelt sich hierbei um eine Absichtserklärung der Eltern, sie haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Schule oder Schulform. Es wird aber versucht, Elternwünsche zu berücksichtigen, soweit der organisatorische Rahmen dies zulässt. NOVEMBER SCHULAUFSICHTSKONFERENZ NIMMT VERTEILUNG DER PLÄTZE VOR Auf Grundlage der Elternbefragung wird in einer regionalen Schulaufsichtskonferenz zwischen den Dezernentinnen und Dezernenten der Bezirksregierung und der unteren Schulaufsicht eine Verteilung der benötigten Plätze an den Schulen des Gemeinsamen Lernens vorgenommen. Auf dieser Basis wird ein Erstvorschlag für die Verteilung der Schüler/innen erarbeitet. Dieser Vorschlag wird an die Eltern verschickt, die dann bis Mitte Dezember Zeit haben, zu diesem individuellen Vorschlag Stellung zu nehmen. 4 Die Eltern und die Lehrer/innen der Grundschule befinden sich in dieser Zeit in einem ständigen Beratungsprozess. DEZEMBER BESCHLUSS DER KLASSENKONFERENZ Bis spätestens zum eines jeden Jahres beschließt die Klassenkonferenz der Klasse 4 5 (Lehrerinnen und Lehrer aus der Klasse der Schülerin/ des Schülers), ob weiterhin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht oder erstmalig ein AO-SF-Antrag gestellt werden soll. Die Klassenkonferenz formuliert auch den Antrag auf Wechsel des Förderortes (von der Grundschule zur Sekundarstufe I) und verschickt ihn bis zum an das Schulamt. 6 JANUAR BIS ENDE JANUAR ÄNDERUNGSWÜNSCHE DER ELTERN Änderungswünsche werden, soweit möglich, in einem zweiten Vorschlag berücksichtigt, der dann Mitte Januar in einer gemeinsamen Sitzung der zuständigen Schulaufsicht und den Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe I unterbreitet wird. Zu dieser Konferenz werden im Kreis Borken zukünftig auch die Vertreter/ innen der Schulträger eingeladen. Auch hier können sich gegebenenfalls noch Änderungen bei den Vorschlägen ergeben. Bei Kindern mit Unterstützungsbedarf außerhalb AO-SF 4 (Körperliche und motorische Entwicklung (KME), Geistige Entwicklung (GG), Sehen und Hören) muss für jedes einzelne Kind die Zustimmung des Schulträgers für die Beschulung an einer konkreten Schule eingeholt werden. ENDGÜLTIGE FESTLEGUNG DER ZUWEISUNGSVORSCHLÄGE Bis Ende Januar erfolgt die endgültige Festlegung der Zuweisungsvorschläge (die im Rahmen der o.g. Konferenz beschlossen wurden). Die amtlichen Bescheide werden rechtzeitig vor den allgemeinen Anmeldeterminen der Sek. I Schulen den Eltern geschickt. Diese können ihre Kinder dann an der Schule ihrer Wahl anmelden. FEBRUAR/MÄRZ ELTERN MELDEN IHR KIND AN Die Eltern melden ihr Kinder entweder an der vorgeschlagenen Schule des Gemeinsamen Lernens oder an der zuständigen Förderschule an. An diesen Schulen werden die Kinder mit Sicherheit aufgenommen. Sie können ihr Kind aber auch an einer anderen Schule anmelden, nehmen dann allerdings das Risiko auf sich, dort nicht aufgenommen zu werden. 3 s. Anlage 1 und 2 4 s. Anlage 2 5 AO-SF 15 6 Die Antragsformulare finden Sie in ihrer jeweils aktuellen Form auf den Seiten des Schulamtes unter 8

9 3.2 ÜBERSICHT ÜBER DIE SCHULEN DES GEMEINSAMEN LERNENS IM KREIS BORKEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEDARFE IM BEREICH DER LERN- UND ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN Die Schulträger haben auf Wunsch der Bezirksregierung Münster folgende Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt, die sächlich und personell in die Lage versetzt worden sind, Kinder mit Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zu fördern. AHAUS Gesamtschule Ahaus; Anne-Frank-Realschule Ahaus BOCHOLT Gesamtschule Bocholt; Euregio-Gymnasium; Marien-Gymnasium; Arnold-Janssen-Hauptschule, Hohe-Giethorst-Hauptschule; Albert-Schweitzer-Realschule Bocholt; Israhel-v.-Meckenem-Realschule BORKEN Gesamtschule Jodokus-Nünning; Gesamtschule Borken-Raesfeld; Montessori-Gesamtschule GESCHER Gesamtschule Gescher GRONAU Gesamtschule Laubstiege; Werner-von-Siemens-Gymnasium; Fridtjof-Nansen-Realschule; Euregio-Sekundarschule Gronau-Epe HEEK Kreuzschule - Sekundarschule ISSELBURG Hauptschule Isselburg RAESFELD Gesamtschule Borken-Raesfeld REKEN Sekundarschule Hohe Mark RHEDE Gesamtschule Rhede SCHÖPPINGEN Sekundarschule Bergstiege STADTLOHN Losberg-Hauptschule VELEN Abraham-Frank-Sekundarschule VREDEN Gymnasium Georgianum; Sekundarschule Vreden 9

10 4. VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG EINES SONDERPÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES (AO-SF-VERFAHREN) Die folgenden Anmerkungen bieten einen kurzen Einblick in die Beantragung eines Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes (AO-SF) ANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES SONDER- PÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES DURCH SORGEBERECHTIGTE 4.2 ANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES SONDER- PÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES DURCH SCHULEN Sind Sorgeberechtigte der Meinung, dass ihr Kind einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, beantragen sie über die allgemeinbildende Schule ihres Kindes oder über eine Förderschule die Überprüfung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung beim Schulamt des Kreises Borken. Das Schulamt prüft die Antragsunterlagen, entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens und beauftragt gegebenenfalls Gutachter/innen mit der Durchführung. Ein festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf hat nichts mit der Beantragung einer Schulbegleitung für das Kind zu tun. Beides sind voneinander unabhängige Verfahren und bedingen sich nicht zwangsläufig. 8 Für Kinder, bei denen zum Ende der Schuleingangsphase (wenn diese drei Jahre durchlaufen wurde) festgestellt wird, dass sie den Anforderungen der Grundschule nicht gerecht werden können, kann auch die Schule einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Lernen stellen, damit diese Kinder nach ihren individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten (zieldifferent) gefördert werden können. Die Schule kann auch einen AO-SF-Antrag im Bereich der Emotionalen und sozialen Entwicklung stellen, wenn bei dem betreffenden Kind Selbstund/oder Fremdgefährdung wahrgenommen wird. Diese Kinder werden nach der Festschreibung des entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zielgleich nach den Richtlinien und Lehrplänen der jeweiligen Schulform gefördert. In der Regel kann nach der 6. Klasse kein Antrag mehr gestellt werden. 7 Weitere Informationen s. 8 Siehe auch: S. 16 Schulbegleiter/innen 10

11 4.3 ZIELGLEICHER UND ZIELDIFFERENTER UNTERRICHT Um zu wissen, welcher Schule das Kind zugewiesen werden kann, ist es wichtig, ob es zielgleich oder zieldifferent gefördert wird. ZIELGLEICHER UNTERRICHT Die Grundlage für den Unterricht bilden die Lehrpläne für die Unterrichtsfächer. Darin werden für jedes Fach und bestimmte Klassenstufen Erwartungen formuliert, die deutlich machen, welche Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen die Schüler/innen erreichen sollen. Kinder mit Unterstützungsbedarf in den Bereichen Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Körperlich-motorische Entwicklung, Sehen oder Hören werden zielgleich, d.h. nach den Richtlinien der jeweiligen allgemeinen Schule, die sie besuchen, beschult. Bei zielgleicher Beschulung können die Eltern auf der Grundlage der Bildungsgangempfehlung eine ZIELDIFFERENTER UNTERRICHT Allerdings gibt es Schüler/innen, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer nachhaltigen Lernstörung trotz Unterstützung und Nachteilsausgleich nicht in der Lage sind, die in den Lehrplänen formulierten Ziele zu erreichen, die also nicht zielgleich unterrichtet werden können. Diese Schüler/innen werden dann zieldifferent unterrichtet. Grundlage für diese zieldifferente Förderung sind individuelle Förderpläne, die von den Lehrkräften für diese Schüler/innen erstellt werden. Eine zieldifferente Förderung ist grundsätzlich an allen Schulen des Gemeinsamen Lernens vorgesehen. spezielle Schulform wählen (vgl. Tabelle S. 5). 9 9 AO-SF LE (Lernen) - zieldifferent AO-SF 4 Lern- und Entwicklungsstörungen 2. SQ (Sprache) - zielgleich 3. EsE (Emotionale und soziale Entwicklung) - zielgleich 9. SH (Sehbehinderung) - zielgleich 8. BL (Blindheit) - zielgleich AO-SF 8 Sehschädigungen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf AO-SF 5 Geistige Behinderung 4. GG (Geistige Entwicklung) - zieldifferent 7. SG (Schwerhörigkeit) - zielgleich 6. GH (Gehörlosigkeit) - zielgleich AO-SF 7 Hörschädigungen AO-SF 6 Körperbehinderung 5. KME (Körperliche und motorische Entwicklung) - zielgleich 11

12 5. SCHÜLERFAHRKOSTEN Fahrkosten entstehen in der Regel, wenn der einfache Schulweg in der weiterführenden Schule mehr als 3,5 km beträgt. Schülerbeförderungskosten werden nur in der Höhe übernommen, wie sie zur zugewiesenen Schule anfallen würden. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat somit Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Für Fragen zur Schülerbeförderung ist der Schulträger der aufnehmenden Schule zuständig. 12

13 6. ANLAGEN ANLAGE 1 BEISPIEL EINES INFORMATIONSBRIEFES AN DIE ELTERN Wichtige Eltern-Information: Wechsel Ihres Kindes von Klasse 4 nach Klasse 5 Liebe Eltern, Ihr Kind geht jetzt in die 4. Klasse und wird sonder-pädagogisch gefördert. Zum Schuljahr... /... kommt Ihr Kind in die 5. Klasse. Bis dahin ist noch 1 Jahr Zeit. Trotzdem muss man sich jetzt schon Gedanken machen, wie es weitergeht. Wenn Ihr Kind nach der 4. Klasse noch sonder-pädagogische Unterstützung braucht, können Sie wählen: Soll Ihr Kind eine Förderschule besuchen? Dann wird ihr Kind gemeinsam mit Kindern lernen, die eine ähnliche sonder-pädagogische Betreuung brauchen. ODER Soll Ihr Kind eine Regelschule des Gemeinsamen Lernens besuchen? Dann wird ihr Kind gemeinsam mit Kindern lernen, die keine sonder-pädagogische Unterstützung brauchen. Das würden wir gerne von Ihnen wissen, damit die Schulen sich rechtzeitig auf die neuen Schülerinnen und Schüler vorbereiten können. Auf der Rückseite finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten und was Sie dabei beachten müssen. Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] 13

14 6. ANLAGEN ANLAGE 1 BEISPIEL EINES INFORMATIONSBRIEFES AN DIE ELTERN -2- Möglichkeiten in der Regelschule Wenn Ihr Kind eine Regelschule im Gemeinsamen Lernen besuchen soll, dann gibt es zwei Möglichkeiten: Zunächst ist es wichtig, zu welcher Gruppe Ihr Kind gehört. Davon hängt ab, welche Schule für Ihr Kind in Frage kommt. Gruppe 1: Ihr Kind braucht sonder-pädagogische Unterstützung in einem der folgenden Bereiche: Sprache emotionale und soziale Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung Sehen Hören Kinder aus dieser Gruppe werden ziel-gleich unterrichtet. Das bedeutet: Sie haben die gleichen Lernziele und den gleichen Unterrichtsstoff wie Kinder ohne sonder-pädagogische Unterstützung. Achten Sie bei der Schulwahl auf die Bildungsgang-Empfehlung der Grundschule. Das heißt, ob Ihr Kind im Bildungsgang Hauptschule, Realschule oder Gymnasium gefördert werden kann. Von Ihnen wollen wir wissen, welche Schulform Sie für Ihr Kind in der 5. Klasse wünschen. Wir (das Schulamt) suchen dann die passende Schule für Sie im Gemeinsamen Lernen aus. Diese Schule muss Ihr Kind aufnehmen. Sie kann nicht nein sagen. Gruppe 2: Ihr Kind braucht sonder-pädagogische Betreuung in einem der folgenden Bereiche: Lernen Geistige Entwicklung Die Kinder in dieser Gruppe werden ziel-different unterrichtet. Different bedeutet: verschieden. Beim ziel-differenten Lernen hat jedes Kind seinen eigenen Lehrplan. Ihr Kind kann in dieser Gruppe an jeder Regelschule im Gemeinsamen Lernen unterrichtet werden. Das kann eine Hauptschule, eine Realschule, eine Gesamtschule, eine Sekundarschule oder ein Gymnasium sein. Welche Schule für Ihr Kind vorgeschlagen wird, das bestimmt die Bezirks-Regierung von Münster. In diesem Fall können Sie die Schulform nicht frei wählen. Ihr Kind hat an jeder Regelschule im Gemeinsamen Lernen seinen eigenen Lehrplan. 14

15 ANLAGE 2 BEISPIEL EINES ERHEBUNGSBOGENS ÜBERGANG GRUNDSCHULE SEK. I Erhebungsbogen zum Übergang Klasse 4 Klasse 5 zum Schuljahr.../... Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, Ihr Kind wechselt zum Schuljahr.../... in die Klasse 5. Bei Bedarf wird es weiterhin sonderpädagogisch gefördert. Um planen zu können, benötigen wir folgende Angaben von Ihnen: Schule Vorname und Name des Kindes geboren am Anschrift (Wohnort, Straße und Hausnummer) aktuelle Förderschwerpunkte (lt. Bescheid des Schulamtes) Vorname und Name der Mutter ggf. abweichende Anschrift Vorname und Name des Vaters ggf. abweichende Anschrift Geschwisterkinder an weiterführenden Schulen (Name des Kindes und der Schule) Bemerkungen ( z.b. benötigte Hilfsmittel: Fahrstuhl, besondere Tische, oder Integrationshelfer, Autismus, besondere Lebenssituation etc) 15

16 6. ANLAGEN ANLAGE 2 BEISPIEL EINES ERHEBUNGSBOGENS ÜBERGANG GRUNDSCHULE SEK. I Wenn für das Kind am Ende der Klasse 4 weiterhin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bestehen sollte, wünschen die Eltern für ihr Kind folgende weitere Beschulung: Schulortwunsch bei zieldifferenter Förderung (nur Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung) Gemeinsames Lernen Förderschule Schulformwunsch bei zielgleicher Förderung (Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation) Gemeinsames Lernen Hauptschule Gemeinschaftsschule Gesamtschule Gymnasium Primusschule Realschule Sekundarschule Förderschule Die Eltern sind darüber informiert, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Schule besteht. Das Beratungsgespräch hat stattgefunden am: Datum Klassenleitung Erziehungsberechtigte 16

17 ANLAGE 3 SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG ZUR WEITERGABE DER FÖRDERPLANDOKUMENTATION Name der/des Sorgeberechtigten Straße PLZ, Ort Entbindung von der Schweigepflicht Hiermit entbinde ich/ entbinden wir Name oder Bezeichnung der von der Schweigepflicht zu entbindenden Person oder Institution von der Schweigepflicht. Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass die verantwortlichen Lehrkräfte der Grundschule und der weiterführenden Schule Informationen über die Förderplanung meines /unseren Kindes austauschen. Name und Geburtsdatum des Kindes Ort, Datum Unterschriften 17

18 18 NOTIZEN

19 19

20 SCHULAMT FÜR DEN KREIS BORKEN

Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel

Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung

Mehr

Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014

Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Inhalte 1. Begrüßung 2. Rechtliche Grundlagen und Umsetzungen für Krefeld 3. Vorstellung möglicher

Mehr

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst. Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Mehr

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

auf Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten ( 11 Abs. 1 AO-SF). die Schülerin/der Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann.

auf Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten ( 11 Abs. 1 AO-SF). die Schülerin/der Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Handreichung AO-SF A1-S Verfahren zur Entscheidung über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort (gemäß AO-SF) hier: Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Schule / Schulnummer/

Mehr

Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor

Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor Handreichung gemäß 17 und 18 AO-SF - Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges sowie Beendigung der sonderpädagogischen Förderung - Die

Mehr

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I 1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft

Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Dienstbesprechung für Lehrkräfte in der Berufseinstiegsphase am 25.11.2015 Agenda Allgemeinbildende Schulen in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen

Mehr

Wie weiter ab Klasse 7?

Wie weiter ab Klasse 7? Wie weiter ab Klasse 7? Der Übergang der Schülerinnen und Schüler in weiterführende Bildungsgänge in Mecklenburg- Vorpommern ab dem Schuljahr 200/0 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur IMPRESSUM

Mehr

Wie weiter ab Klasse 7?

Wie weiter ab Klasse 7? Wie weiter ab Klasse 7? Der Übergang der Schülerinnen und Schüler in weiterführende Bildungsgänge in Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium

Mehr

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen Ministetium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Mehr

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt. An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes

Mehr

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist ein Angebot des Sonderpädagogischen Förderzentrums Prien am Chiemsee als unterstützende Maßnahme an allgemeinen Schulen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache

Mehr

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Inklusive Bildung Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Arbeitskreis Barrierefreies Tübingen 06.07.2016 Rathaus Tübingen, Ratssaal 05.07.16 1 Bericht und Austausch

Mehr

Schulanmeldung Montessori Sekundarschule Sendenhorst. zur 5. Klasse / Schuljahr 2014/15 Anmeldeschluss: Sorgeberechtigte/r

Schulanmeldung Montessori Sekundarschule Sendenhorst. zur 5. Klasse / Schuljahr 2014/15 Anmeldeschluss: Sorgeberechtigte/r Schulanmeldung Montessori Sekundarschule Sendenhorst zur 5. Klasse / Schuljahr 2014/15 Anmeldeschluss: 24.01.2014 Alle Angaben unterliegen dem Datenschutz und dienen ausschließlich schulinterner Verwendung

Mehr

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für Kranke Wenn Schülerinnen und Schüler längerfristig

Mehr

Schülerunterlagen zum Feststellungsverfahren

Schülerunterlagen zum Feststellungsverfahren Anlage 1 Stempel der Schule Schülerunterlagen zum Feststellungsverfahren hier: Schuljahr 200 / Name und Vorname des Kindes Anschrift: Straße PLZ und Ort Vorschulische Förderung: (Einrichtung, Ansprechpartner)

Mehr

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen

Mehr

Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung. Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische

Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung. Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Aktuelle Fassung (Stand: 1. August 2013) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (Stand: 14. Januar 2014) Artikel 1 Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische

Mehr

Schulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18

Schulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18 Schulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18 zur 1. Klasse Anmeldeschluss für 1. Jahrgang: 4. Oktober 2016 zur Klasse als Quereinsteiger Bitte Kopie des letzten Zeugnisses beilegen. Schüler/in Name, Vorname(n)

Mehr

Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW

Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW Fachbeirat inklusive schulische Bildung am Freitag, den 06. November 2015, 15:00-18:00 Uhr Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und

Mehr

Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm

Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm Herzlich willkommen! Informationen zum Gemeinsamen Lernen an Bielefelder Grundschulen vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Inhaltsverzeichnis Was bedeutet Inklusion? Zentrale Aspekte

Mehr

Formulare in sonderpädagogischen Verfahren

Formulare in sonderpädagogischen Verfahren Formulare in sonderpädagogischen Verfahren Die folgenden Formulare regeln die Verfahrenswege für die verschiedenen Anlässe der präventiven Unterstützung durch ein BFZ und der Entscheidungsverfahren zum

Mehr

Nordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

Nordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung STAND September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Nordrhein-Westfalen Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW Verf) in der

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG KINDERTAGESSTÄTTE PRIMARBEREICH

INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG KINDERTAGESSTÄTTE PRIMARBEREICH INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG KINDERTAGESSTÄTTE PRIMARBEREICH unter spezieller Berücksichtigung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf EIN LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACH- UND LEHRKRÄFTE SCHULAMT

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:

Mehr

Organisation Externe Beschulung

Organisation Externe Beschulung Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin

Mehr

Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am

Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am 05.05.2009 1. Rechtliche Grundlagen - Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom

Mehr

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler Wenn Schülerinnen

Mehr

Handreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik

Handreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik Handreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik Was ist ein Sonderpädagogischer Der Sonderpädagogische Förderplan ist ein förderdiagnostisches Planungs-

Mehr

Die Beste Schule für Mein Kind

Die Beste Schule für Mein Kind Die Beste Schule für Mein Kind Schulabschluss Gymnasium Hauptschule Gesamtschule Sekundarschule Realschule Grundschule INFORMATIONSVERANSTALTUNG Übergang zu weiterführenden Schulen 1. Übergangsverfahren

Mehr

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung An den Landesschulrat für Steiermark landesschulrat@lsr-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung

Mehr

Informationen zur Schuleinschreibung 2015

Informationen zur Schuleinschreibung 2015 Staatliches Schulamt Pfaffenhofen Beratungsstelle Ilmmünster Barbara Amasreiter, BRin, staatl. Schulpsy. Freisinger Str. 8, 85304 Ilmmünster Tel: 08441/860896 Fax: 08441/860897 www.schulberatung-pfaffenhofen.de

Mehr

GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015

GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach Inklusion an Stuttgarter Schulen Inhalt 1. Informationen zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe Stadt Ulm Fachbereich Bildung und Soziales Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe Ich/Wir beziehen folgende Leistungen bzw. habe/n diese beantragt: Wohngeld

Mehr

der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule

der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule Grundschulempfehlung (Blatt 1) Dieses Original der Grundschulempfehlung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Geburtstag Geburtsort Religionszugehörigkeit/Konfession Staatsangehörigkeit

Mehr

Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern

Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Behinderung In der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen

Mehr

Verwaltungsvorschriften zur AO-SF

Verwaltungsvorschriften zur AO-SF 1 Verwaltungsvorschriften zur AO-SF BASS 13 41 Nr. 2.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) RdErl. des Ministeriums

Mehr

Information zum Übergang in die weiterführenden Schulen

Information zum Übergang in die weiterführenden Schulen Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden Staatliches Schulamt Walter-Hallstein-Straße 3-5 65197 Wiesbaden An die Erziehungsberechtigten der Kinder, die zurzeit

Mehr

Stellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Bezirk) für eine Schulbegleitung

Stellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Bezirk) für eine Schulbegleitung Behinderung/en: Stellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Bezirk) für eine Schulbegleitung I. ALLGEMEINE ANGABEN: Name der Schülerin / des Schülers: Geburtsdatum:

Mehr

Anmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~

Anmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~ Sibylla-Merian-Gymnasium Meinersen Ganztagsschule Gymnasium des Landkreises Gifhorn Anmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~ Schülerin / Schüler Name:... Vorname:...

Mehr

Mein Weg von 4 nach 5. Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I

Mein Weg von 4 nach 5. Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I Mein Weg von 4 nach 5 Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I Was erwartet Sie heute? Tipps zur Entscheidungsfindung Informationen über alle Schulformen Ablauf

Mehr

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 5 / 1 6 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Spätaussiedler:

Mehr

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess wissen_für die Region Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess www.brms.nrw.de Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess Sehr geehrte Lehrerinnen

Mehr

Über-Gang von der Grund-Schule auf eine weiter-führende Schule. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum. Leichte Sprache

Über-Gang von der Grund-Schule auf eine weiter-führende Schule. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum. Leichte Sprache Niedersächsisches Kultusministerium Christian Schwier / Fotolia Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Über-Gang von der Grund-Schule auf eine weiter-führende Schule Leichte Sprache Vor-Wort Über-Gänge

Mehr

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -

Mehr

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gemäß 77

Mehr

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Schule besuchen

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Schule besuchen Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: An den Landesschulrat für Steiermark landesschulrat@lsr-stmk.gv.at Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler,

Mehr

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106

Mehr

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014 Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Mehr

Schulische Inklusion in Bayern Erste Ergebnisse der Befragung der allgemeinen Schulen und Förderschulen Lelgemann, Walter Klose & Singer (2015)

Schulische Inklusion in Bayern Erste Ergebnisse der Befragung der allgemeinen Schulen und Förderschulen Lelgemann, Walter Klose & Singer (2015) Schulische Inklusion in Bayern Erste Ergebnisse der Befragung der allgemeinen Schulen und Förderschulen Prof. Dr. R. Lelgemann Dr. Ch. Walter Klose Philipp Singer (Dipl. Päd.)! Fragestellung Fragestellung

Mehr

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW. Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW www.inklusion.gew-nrw.de Wieso hat die GEW diese Umfrage gemacht? Seit dem Schuljahr 2014/2015 setzen engagierte Kolleginnen und Kollegen an den

Mehr

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Dr. Stephan Boes 1 Folgende Aspekte des gemeinsamen Lernens werden aus statistischer

Mehr

für die Stadt Gronau (Westf.)

für die Stadt Gronau (Westf.) AMTSBLATT für die Stadt Gronau (Westf.) Jahrgang: 4 Datum: 18.01.2017 Ausgabe: 1/2017 Datum: Inhalt: Seite: 05.01.2017 Öffentliche Bekanntmachung Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen der Stadt Gronau

Mehr

31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011

31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011 Einführung und Umsetzung inklusiver Bildungsangebote Länderbericht Thüringen 31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011 1 Veränderte Schuleingangsphase 1998 Projekt zur Schulentwicklung Veränderte

Mehr

1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die

1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die 1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die zustehenden Förderzeiten zu differenzieren? Diese Unterscheidung führt tatsächlich

Mehr

Auf dem Weg zum inklusiven Unterricht Fortbildungsveranstaltung an der Grundschule Bilshausen Mittwoch, 27. Mai 2015

Auf dem Weg zum inklusiven Unterricht Fortbildungsveranstaltung an der Grundschule Bilshausen Mittwoch, 27. Mai 2015 Auf dem Weg zum inklusiven Unterricht Fortbildungsveranstaltung an der Grundschule Bilshausen Mittwoch, 27. Mai 2015 Markus Cherouny - Fachberater für sonderpädagogische Förderung und Inklusion - Förderschullehrer

Mehr

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Auf Grund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013

Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013 Konzeption der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) zur Unterstützung der inklusiven Bildung an Hamburgs Schulen Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord Januar 2013 Absender

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017 An das Staatliches Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2017 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen Personalbogen zur

Mehr

Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014. Klasse 4 nach 5

Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014. Klasse 4 nach 5 Anmeldung für weiterführende Schulen für das Schuljahr 2013/2014 Klasse 4 nach 5 Die offizielle Anmeldung erfolgt ausschließlich über Ihre Grundschule. Es ist ausschließlich das Anmeldeformular 4/5 zu

Mehr

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen in der Fassung der 1. Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.12.2016 Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen Präambel Auf Grundlage

Mehr

Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe

Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Günter Wottke (Dipl. Soz. Päd. BA) Abteilungsleiter Soziale Dienste Kinder- und Jugendamt Heidelberg Inklusion - Grundsätzliches

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Zeugnis- und Versetzungsordnung 1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt

Mehr

Sonderpädagogische Schülerakte Teil II

Sonderpädagogische Schülerakte Teil II II. Durchführung des Verfahrens: 4 Abs. 3 8 SoFVO Prüfung / Ergebnisse 1. Das : Wird zum ersten Mal durchgeführt: Ja (weiter mit 1.1 und 1.2) Nein (weiter mit 2.) 1.1 Entscheidung über das weitere Vorgehen

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz

Mehr

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Grundsätze zur Beantragung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß 15 AO-SF Stand Schuljahr 2016/17 Seite 2 Intention Die

Mehr

Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion

Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Amt für Schule Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Rechtslage - Grundsatz Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. AO-SF Förderorte ( 20 Abs. 1 SchulG / 1 Abs.

Mehr

SIG: II-Vo Übergang Kindergarten-Grundschule Einverständniserklärung der Eltern

SIG: II-Vo Übergang Kindergarten-Grundschule Einverständniserklärung der Eltern SIG: II-Vo Übergang Kindergarten-Grundschule Einverständniserklärung der Eltern Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Das neue Schulgesetz Übergang zu weiterführenden Schulen Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Basis für Entscheidung ist Lernentwicklung, Arbeitsverhalten

Mehr

Gemeinsames Lernen in heterogenen Lerngruppen Karin Grube und Renate Plachetka

Gemeinsames Lernen in heterogenen Lerngruppen Karin Grube und Renate Plachetka Gemeinsames Lernen in heterogenen Lerngruppen Karin Grube und Renate Plachetka Gliederung Gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I: Teamteaching ein Gewinn für alle Kinder Voraussetzungen und Gelingensbedingungen

Mehr

Schulsozialarbeit heute Herausforderungen und Gelingensbedingungen

Schulsozialarbeit heute Herausforderungen und Gelingensbedingungen Schulsozialarbeit heute Herausforderungen und Gelingensbedingungen Workshop 26. Januar 2016 Impressum Herausgeber Kreis Borken Der Landrat Bildungsbüro Burloer Straße 93; 46325 Borken Redaktion Anne Rolvering,

Mehr

Schulbegleitung Hilfe für Kinder mit Behinderung

Schulbegleitung Hilfe für Kinder mit Behinderung Schulbegleitung Hilfe für Kinder mit Behinderung In Düsseldorf können Kinder mit und ohne Behinderung die gleiche Schule besuchen und gemeinsam lernen. Kinder mit einer Behinderung benötigen dafür häufig

Mehr

WELCHE WEITERFÜHRENDE SCHULE IST FÜR MEIN KIND GEEIGNET? Infoveranstaltung am

WELCHE WEITERFÜHRENDE SCHULE IST FÜR MEIN KIND GEEIGNET? Infoveranstaltung am WELCHE WEITERFÜHRENDE SCHULE IST FÜR MEIN KIND GEEIGNET? Infoveranstaltung am 26.11.2014 Tagesordnungspunkte 1. Voraussetzungen für den Schullaufbahnwechsel, Empfehlungskriterien der Grundschule, Entscheidungshilfen

Mehr

Informationshinweise Elternbefragung

Informationshinweise Elternbefragung Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister Fachdienst Bildung Thiestraße 26a 38226 Salzgitter Tel. 05341/839-3280 Mail: schulverwaltung@stadt.salzgitter.de Informationshinweise Elternbefragung zur Ermittlung

Mehr

Bielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Bielefeld Amt für Schule Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Für Kinder, bei denen sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Anhaltspunkte

Mehr

2. Abschnitt -Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort

2. Abschnitt -Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß 52 SchulG -AO-SF) vom 29. April 2005 - geändert durch Verordnung zur Änderung vom

Mehr

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin

Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes von Berlin Drucksache 17/2998 Neu 14.06.2016 Antrag der Fraktion Die Linke Gemeinschaftsschule soll eine schulstufenübergreifende Regelschule werden! Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des

Mehr

Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje

Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje 1 UN Behindertenrechtskonvention Artikel 24 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von

Mehr

Das bayerische Schulsystem Viele Wege führen zum Ziel

Das bayerische Schulsystem Viele Wege führen zum Ziel Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Das bayerische Schulsystem Viele Wege führen zum Ziel Das bayerische Schulsystem ist vielfältig und durchlässig. Jedem Kind stehen viele schulische

Mehr

Inklusive Bildung in Köln

Inklusive Bildung in Köln Der Oberbürgermeister Inklusive Bildung in Köln Information für Eltern Seite 3 Liebe Leserinnen und liebe Leser, liebe Eltern! Kinder und Jugendliche können je nach Situation neugierig und fordernd, aber

Mehr

Leitfaden. Inklusive Bildung in Hessen

Leitfaden. Inklusive Bildung in Hessen Leitfaden Inklusive Bildung in Hessen Gemeinsam leben Hessen e.v. Offenbach 2016 1. Gemeinsam leben Hessen e.v. Jedes Kind hat ein Recht auf freien und vollen Zugang zur allgemeinen Schule bestmögliche

Mehr

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Vorblatt Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Vorblatt A. Zielsetzung Die Empfehlung der Grundschule, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher

Mehr

Der Stadt Warendorf ist die Weiterentwicklung des Schulangebotes ein besonderes Anliegen.

Der Stadt Warendorf ist die Weiterentwicklung des Schulangebotes ein besonderes Anliegen. Sehr geehrte Eltern, mit der Broschüre Weiterführende Schulen in Warendorf soll Ihnen ein Überblick über die vielfältigen Bildungsmöglichkeiten Ihres Kindes zum bevorstehenden Schulwechsel nach der 4.

Mehr

Stand: September Wegweiser für Eltern. Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen

Stand: September Wegweiser für Eltern. Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen Stand: September 2014 Wegweiser für Eltern Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen 1 Grundsätzliches: Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist in Nordrhein Westfalen die Behindertenrechtskon vention der Vereinten

Mehr

Schulische Inklusion und Gemeinsames Lernen in Bielefeld

Schulische Inklusion und Gemeinsames Lernen in Bielefeld Schulische Inklusion und Gemeinsames Lernen in Bielefeld Informationsveranstaltung für sonderpädagogische Lehrkräfte am 3. März 2015, 14.30-16 Uhr in der Martin Niemöller Gesamtschule veranstaltet vom

Mehr

Aufnahme an weiterführenden Schulen

Aufnahme an weiterführenden Schulen Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt

Mehr

Inklusionstagung des Landesinstituts

Inklusionstagung des Landesinstituts Konzeption der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) zur Unterstützung der inklusiven Bildung an Hamburgs Schulen Inklusionstagung des Landesinstituts 12.-15.11.2012 Absender Unterstützung

Mehr

Handreichung AO-SF. Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis. Stand: Oktober 2014

Handreichung AO-SF. Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis. Stand: Oktober 2014 Handreichung AO-SF Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis Stand: Oktober 2014 Diese Handreichung hat Gültigkeit für alle Schulformen und alle Anträge im Rhein-Erft-Kreis. by S. Dickmann-Monien, C. Haushälter-Kettner,

Mehr

Der Oberbürgermeister. Elterninformation weiterführender Schulen. Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen

Der Oberbürgermeister. Elterninformation weiterführender Schulen. Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen Der Oberbürgermeister Elterninformation weiterführender Schulen Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3127 22.05.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Inklusionspädagogische Förderung

Mehr

Elternbefragung. zur. Ermittlung des Interesses. an der Errichtung. einer Oberschule Soltau (Klassen 5-10) und

Elternbefragung. zur. Ermittlung des Interesses. an der Errichtung. einer Oberschule Soltau (Klassen 5-10) und Elternbefragung zur Ermittlung des Interesses an der Errichtung einer Oberschule Soltau (Klassen 5-10) und Wietzendorf (nur Klassen 5 und 6) mit gymnasialem Angebot nur in Soltau 1. Was soll erfragt werden?

Mehr

Handlungsleitfaden zur Förderung einer Schülerin/ eines Schülers im Rahmen des KsF-Albatros-Schule

Handlungsleitfaden zur Förderung einer Schülerin/ eines Schülers im Rahmen des KsF-Albatros-Schule KsF Albatros-Schule Handlungsleitfaden Seite 1 von 6 Handlungsleitfaden zur Förderung einer Schülerin/ eines Schülers im Rahmen des KsF-Albatros-Schule Erstkontakt/ AO-SF Aufgabe Allgemeine Abfrage in

Mehr

Herzlich willkommen! Bonns Fünfte Inklusive Gesamtschule der Bundesstadt Bonn. Eduard-Otto-Straße Bonn Tel.: Fax:

Herzlich willkommen! Bonns Fünfte Inklusive Gesamtschule der Bundesstadt Bonn. Eduard-Otto-Straße Bonn Tel.: Fax: Bonns Fünfte Inklusive Gesamtschule der Bundesstadt Bonn Herzlich willkommen! Eduard-Otto-Straße 9 53129 Bonn Tel.: 0228-77 75 04 Fax: 0228-77 75 25 bonnsfuenfte@schulen-bonn.de www.bonnsfuenfte.de 06.10.2016

Mehr

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz

Mehr

ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5

ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5 ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5 Formen der Leistungsfeststellung in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern: Klassenarbeiten Lernerfolgskontrollen andere Schülerleistungen Zeugnisnoten und

Mehr