Zur Reichweite des Bestandsschutzes der am 1. Januar 2012 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren

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1 647 Mark Kroel/Christine Baron, Dortmund Zur Reichweite des Bestandsschutzes der am 1. Januar 2012 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren I. Einführung Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes 1 am büßten die niedergelassenen Ärzte ihre monopolartige Stellung für den Bereich der ambulanten ärztlichen Patientenversorgung ein, und seitdem sind sie dem Wettbewerb mit von Krankenhäusern und sonstigen Rechtsanwalt Mark Kroel und Rechtsanwältin Christine Baron, pwk & PARTNER Rechtsanwälte Peikert, Wiedemann, Kroel & Partner, Dortmund. 1 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetzt GMG) v , BGBl. I, Dritten betriebenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZs) ausgesetzt. MVZs sind gem. 95 Abs. 1 S. 2 SGB V fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen angestellte Ärzte und/oder Vertragsärzte tätig sind und die gleichberechtigt mit den niedergelassenen Ärzten im Status einer Zulassung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Mit der Zulassung von MVZs verfolgte der Gesetzgeber seinerzeit das Ziel, eine stärker wettbewerblich orientierte Struktur 2 des GKV-Systems zu erreichen, und gab den 2 Vgl. Orlowski/Wasem, Gesundheitsreform GKV Modernisierungsgesetz (GMG), S. 69.

2 648 Kroel/Baron GesR 11/2013 Betreibern von MVZs dementsprechend ausdrücklich auf, ihre MVZs unternehmerisch 3 zu führen. Mit dem am in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz 4 versucht nun der Gesetzgeber diesen ursprünglich von ihm für den in ökonomischer Hinsicht durchaus attraktiven Markt der ambulanten ärztlichen Versorgung intendierten Wettbewerb zumindest teilweise einzuschränken. Denn die Erfahrungen der letzten Jahren hätten gezeigt, dass (MVZs) besonders in den kapitalintensiven Bereichen (...) immer häufiger von Investoren gegründet werden, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben, sondern allein Kapitalinteressen verfolgen und insoweit bestehe die Gefahr, dass medizinische Entscheidung von Kapitalinteressen beeinflusst werden. 5 Weil aber diejenigen Personen, die im Vertrauen auf den Bestand des ursprünglichen Regelungsregimes in den vergangenen Jahren MVZs errichtet und insoweit nicht unwesentliche Investitionen getätigt haben, einen Anspruch darauf haben, dass ihre Investitionen durch Rechtsänderungen nicht rückwirkend entwertet werden 6, hat der Gesetzgeber durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auch einen, in der Gesetzesbegründung 7 als umfassend bezeichneten Bestandsschutz zugunsten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am bereits zugelassenen MVZs und ihrer Gründer/Gesellschafter geschaffen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: Diese nach altem Recht erteilten (MVZ-) Zulassungen gelten unabhängig von der Rechtsform und der Trägerstruktur des bestehenden (MVZs) unverändert fort. Das bedeutet, dass diese bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines (MVZs) wahrnehmen können. So können sie insbesondere frei werdende Arztstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarztsitzes hinzunehmen, sich auf nach 103 Abs. 4 (SGB V) ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur des (MVZs) vornehmen, etwa bezüglich der Rechtsform, der Trägerstruktur oder der Geschäftsverhältnisse. Eine Ausnahme von diesem umfassenden Bestandsschutz bildet lediglich die zweite Alternative des neuen Satzes 4 in ( 95 Abs. 6 SGB V), der einen Entzug der Zulassung vorsieht, wenn das (MVZ) nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachweist, dass die ärztliche Leitung den Anforderungen von ( 95 Abs. 1 S. 3 SGB V) genügt. 8 Im Hinblick darauf, dass in der Praxis die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Zulassungsgremien die Reichweite des den am bereits zugelassenen MVZs und ihren Gründern/Gesellschaftern gewährten Bestandsschutzes durchaus in Frage stellen, ist dieser nachfolgend näher zu beleuchten. 3 BT-Drucks. 15/1525, Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) v , BGBl. I, BT-Drucks. 17/6906, 70 f. 6 Vgl. allgemein zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei öffentlich-rechtlicher Neuregulierung privater Wirtschaftsbereiche Jahndorf/Pichler, GewArch 2012, S BT-Drucks. 15/1525, BT-Drucks. 15/1525, 71. II. Rechtsträger eines bestandsgeschützten MVZs Der Gesetzgeber hat zunächst durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetzes den Kreis derjenigen erheblich eingeschränkt, die überhaupt Rechtsträger eines MVZs sein können, d.h. Inhaber einer sog. MVZ-Zulassung, die berechtigt, durch den Betrieb eines MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen 9. Nach 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 1 SGB V in der bis zum geltenden Fassung konnten MVZs in allen zulässigen Organisationsformen errichtet werden. Hiernach war es zum einen möglich, dass sich eine zur Gründung eines MVZs berechtigte Person (z.b. ein Vertragsarzt oder eine Krankenhausträgergesellschaft) die MVZ-Zulassung unmittelbar selbst erteilen lassen konnte und das MVZ als rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb führt. 10 Im Falle einer solchen MVZ-Gründung ist also der MVZ-Gründer zugleich auch der Rechtsträger des MVZs und Inhaber der MVZ-Zulassung. Zum anderen war es aber auch möglich, dass als Rechtsträger eines MVZs eine zu diesem Zweck von einer oder mehreren zur Gründung eines MVZs berechtigten Person(en) gegründete Kapital- oder Personengesellschaft bestimmt wurde, verbunden mit der Folge, dass zum einen diese MVZ-Trägergesellschaft Rechtsträgerin des MVZs und Inhaberin der MVZ-Zulassung geworden ist und zum anderen zwischen der MVZ-Rechtsträgerin und dem/den MVZ-Gründer/n keine Personenidentität besteht. Im Hinblick darauf, dass bei einer solchen MVZ-Gründung dann, falls von den MVZ-Gründern als MVZ-Rechtsträgern eine Gesellschaft bestimmt wurde, bei der qua Rechtsform die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, die MVZ-Gründer persönlich für die Verbindlichkeiten des MVZs nicht haften, hatte der Gesetzgeber bereits durch das am in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 11 angeordnet, dass weitere Voraussetzung gem. 95 Abs. 2 S. 5 SGB V für die Zulassung eines solchen MVZ-Rechtsträgers ist, dass die MVZ-Gründer/Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und Krankenkassen gegen den MVZ-Rechtsträger aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit übernehmen. 12 Seit dem bestimmt nun 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 2 SGB V, dass die Gründung eines MVZs nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich ist. Zum einen hat der Gesetzgeber hiermit die Aktiengesellschaft (AG) als mögliche Rechtsträgerin eines MVZs ausgeschlossen und zwar insbesondere, weil der Betrieb eines MVZs in der Rechtsform der AG angeblich die Gefahr, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden, berge und bei dieser Rechtsform der Aspekt des kollektiven Kapitaleinsatzes zur Vermögensvermehrung typischerweise stärker im Vordergrund stehe als in 9 Vgl. dazu, dass Inhaber der MVZ-Zulassung der MVZ-Rechtsträger selbst ist, z.b. BSG, Urt. v B 6 KA 22/11 R, GesR 2012, Möller in Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinisches Versorgungszentren, 2005, S. 74 ff.; SG Karlsruhe, Urt. v S 1 KA 575/10, juris; a.a. SG Marburg, Beschl. v S 12 KA 404/07 ER, GesR 2008, Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetzes (Vertragsarztrechtsrechtsänderungsgesetz VändG) v , BGBl. I, Vgl. hierzu statt vieler Rehborn in Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein, Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, S. 417.

3 649 anderen Gesellschaftsformen 13. Zum anderen ist hiermit zumindest in Bezug auf natürliche Personen und AGs, die zur Gründung eines MVZs berechtigt sind, verbunden, dass diese nicht mehr selbst und unmittelbar Rechtsträger eines MVZs sein können; solche Rechtsträger haben nunmehr zwingend als Rechtsträger ihres MVZs eine Gesellschaft in zulässiger Rechtsform i.s.d. 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 2 SGB V zu wählen und einzurichten. 14 Diejenigen MVZ-Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am bereits über eine MVZ-Zulassung verfügt haben, genießen indes gem. 95 Abs. 1a S. 2 SGB V in Bezug auf die Organisations- und Rechtsform ihres MVZs einen Bestandsschutz dergestalt, dass ihre MVZ-Zulassung unabhängig von ihrer Rechtsform fort gilt. Dies bedeutet, dass eine solche bestandsgeschützte MVZ-Zulassung seinem Rechtsträger nicht deshalb, weil er wegen seiner Organisations-/Rechtsform nach 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 2 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes nicht mehr zulassungsfähig ist, entzogen werden kann; sie endete dementsprechend auch nicht mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes automatisch kraft Gesetzes. Vorstehendes gilt insoweit auch dann, wenn ein Rechtsträger, der eine solche bestandsgeschützte MVZ-Zulassung inne hat, erst nach dem im Zuge eines (identitätswahrenden) Rechtsformwechsels 15 seine Zulassungsfähigkeit nach 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 2 SGB V verliert. Denn der in 95 Abs. 1a S. 2 SGB V statuierte Bestandsschutz hat allein zur Voraussetzung, dass die MVZ-Zulassung bereits am erteilt war, und der Bestandsschutz umfasst dementsprechend auch weiterhin solche Änderungen der Organisations-/Rechtsform, die nach dem am geltenden Recht zulässig waren. In Bezug auf die Frage, wer Rechtsträger eines bestandsgeschützten MVZs sein kann, gilt daher das am geltende Regelungsregime unverändert fort und zwar nicht nur in Bezug auf die Fortführung einer nunmehr unzulässigen Rechtsform, sondern auch im Falle eines Rechtsformwechsels in eine nunmehr unzulässige Rechtsform. 16 III. Gründer/Gesellschafter eines bestandsgeschützten MVZs Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am hat der Gesetzgeber darüber hinaus den Kreis derjenigen erheblich eingeschränkt, die zur Gründung eines MVZs berechtigt sind. Konnten nach 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden Fassung MVZs noch von allen Leistungserbringern gegründet werden, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, so sind nach dem Wortlaut des 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes seit dem zur Gründung eines MVZs ausschließlich zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 13 BT-Drucks. 15/1525, Bäune/Dahm/Flasbarth, MedR 2012, 77 (80). 15 Vgl. dazu, dass im Falle eines identitätswahrender Rechtsformwechsel die ursprünglich erteilte MVZ-Zulassung fort gilt, auch SG Karlsruhe, Urt. v S 1 KA 575/10, juris. 16 so auch Klöck, NZS 2013, 368 (371); a.a. Bäune/Dahm/Flasbarth, MedR 2012, 77 (80). 126 Abs. 3 SGB V und gemeinnützige Träger berechtigt, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Zugleich hat der Gesetzgeber den Anspruch derjenigen MVZ-Gründer, die im Vertrauen auf den Bestand des ursprünglichen Regelungsregimes in den vergangenen Jahren MVZs errichtet oder sich hieran beteiligt und insoweit nicht unwesentliche Investitionen getätigt haben und seit dem nun nicht mehr zur Gründung eines MVZ berechtigt sind, darauf, dass ihre Investitionen durch Rechtsänderungen nicht rückwirkend entwertet werden, anerkannt und ihnen einen umfassenden Bestandsschutz gewährt. Zum einen können diese MVZ-Gründer die von ihnen errichteten MVZs und die von ihnen erworbenen Beteiligungen an MVZ-Rechtsträgern dauerhaft fortführen; eine vor dem erteilte MVZ-Zulassung kann ihrem Rechtsträger nicht deshalb entzogen werden, weil entsprechendes gilt selbstverständlich auch, falls zwischen MVZ-Gründer und MVZ-Rechtsträger Personenidentität besteht an dem MVZ-Rechtsträger eine oder mehrere Gründer/Gesellschafter beteiligt sind, die zwar nach 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden Fassung zur MVZ-Gründung berechtigt waren, nicht jedoch nach 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes. Denn zum einen ist in 95 Abs. 1a S. 2 SGB V bestimmt, dass die Zulassung von MVZ-Rechtsträgern, die am bereits zugelassen waren, unabhängig von der Trägerschaft, das heißt von denjenigen Personen, die am MVZ-Rechtsträger als MVZ-Gründer und Gesellschafter beteiligt sind, unverändert fort gilt. Zum anderen ist in 95 Abs. 6 S Var. SGB V bestimmt, dass eine vor dem erteilte MVZ-Zulassung dem MVZ-Rechtsträger nur dann entzogen werden kann, wenn die Gründungsvoraussetzungen des 95 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden Fassung seit mehr sechs Monaten nicht mehr vorliegen Abs.1aS.1Halbs.1SGBVinderFassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes findet dementsprechend in Bezug auf die MVZ-Gründer/Gesellschafter eines am bereits zugelassenen MVZ- Rechtsträgers überhaupt keine Anwendung. Zum anderen kann ein MVZ-Gründer dementsprechend, falls zwischen ihm und dem MVZ-Rechtsträger keine Personenidentität besteht, sondern er nur als Gesellschafter an einem, eine vor dem erteilte MVZ-Zulassung innehabenden MVZ-Rechtsträger beteiligt ist, seinen Gesellschaftsanteil an diesem MVZ- Rechtsträger weiterhin auch an solche Personen übertragen und veräußern, die nur über eine MVZ-Gründungsberechtigung nach altem Recht 18 verfügen. Denn der in 95Abs.1aS.2i.V.m.Abs.6S.41.Var.SGBVstatuierte Bestandsschutz hat auch insoweit allein zur Voraussetzung, dass es sich um einen MVZ-Rechtsträger handelt, der am bereits zugelassen war, ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, wann der MVZ-Gründer/Gesellschafter seine Beteiligung an dem bestandsgeschützten MVZ erworben hat oder erwerben wird. Denn auch in dem Falle, dass eine, nur über eine MVZ-Gründungsberechtigung nach altem Recht 19 ver- 17 So auch Klöck, NZS 2013, 368 (371) Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden

4 650 Kroel/Baron GesR 11/2013 fügende Person sich erstmalig nach dem an einem bestandsgeschützten MVZ als Gesellschafter beteiligt, ist die in 95 Abs. 1a S. 2 i.v.m. Abs. 6 S Var. SGB V statuierte Voraussetzung für einen Entzug der MVZ-Zulassung nicht erfüllt. 20 Die vereinzelt in der Literatur vertretene, gegenteilige Auffassung 21,alsGesellschafter könne sich an einem bestandsgeschützten MVZ nunmehr nur noch derjenige beteiligen, der über eine Gründungsberechtigung nach neuem Recht verfügt, beruht insoweit zum einen auf der unzutreffenden und in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG 22 stehenden Annahme, nicht der MVZ-Rechtsträger, sondern der bzw. die MVZ-Gründer selbst seien Inhaber ( Adressat ) der MVZ-Zulassung. Zum anderen lässt diese Auffassung außer Acht, dass Voraussetzung für den Bestandsschutz insoweit gem. 95 Abs. 1a S. 2 i.v.m. Abs. 6 S Var. SGB V allein ist, dass der MVZ- Rechtsträger bereits am zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war; auf den MVZ-Gründer selbst kommt es insoweit überhaupt nicht an. Umgekehrt hat der Gesetzgeber aber selbst denjenigen MVZ-Gründern, die nur über eine MVZ-Gründungsberechtigung nach altem Recht 23 verfügen und sich aber vor dem als Gesellschafter an einem MVZ beteiligt haben, ohne selbst MVZ-Rechtsträger zu sein, nicht das Recht eingeräumt, nach dem weitere MVZs zu gründen und sich unmittelbar als Gesellschafter an solchen MVZs zu beteiligen, die erst nach dem zugelassen wurden. Nun mag zwar erwogen werden, ob auf der Grundlage der Garantien der Art. 12, 14 GG solche MVZ-Gründer nicht auch in schützenswerter Weise darauf vertrauen durften, auch zukünftig weitere MVZs errichten zu dürfen. Dies dürfte indes nicht als verfassungswidrig zu werten sein. Denn der Gesetzgeber hat diesen MVZ-Gründern zwar das Recht genommen hat, selbst zugleich auch Rechtsträger eines nach dem zugelassenen MVZs zu sein und sich unmittelbar als Gesellschafter an einem nach dem zugelassenen MVZ zu beteiligen ihnen aber zugleich die Möglichkeit gelassen, mittelbar, nämlich durch das bestandsgeschützte MVZ selbst, das sie errichtet haben bzw. an dem sie beteiligt sind, weitere MVZs auch nach dem zu errichten und Beteiligungen an nach dem errichteten/zugelassenen MVZs zu erwerben. IV. Bestandsgeschützes MVZ als MVZ- Gründerin nach neuem Recht Auch nach Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am steht MVZs unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und von welchem Gründer sie errichtet wurden und wer derzeit an ihnen als Gründer und Gesellschafter beteiligt ist, das Recht weiterhin und unverändert zu, selbst weitere MVZs zu errichten 24.Zwar findet das MVZ keine ausdrückliche Erwähnung in dem in 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V statuierten Katalog 20 So auch Klöck, NZS 2013, 368 (371). 21 Bäune/Dahm/Flasbarth, MedR 2012, 77 (80 f.). 22 Vgl. dazu, dass Inhaber der MVZ-Zulassung der MVZ-Rechtsträger selbst ist, z.b. BSG, Urt. v B 6 KA 22/11 R, GesR 2012, Abs. 1 S. 6 Halbs. 2 SGB V in der bis zum geltenden 24 So auch die Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit vom ( ) an den Verfasser. der zulässigen MVZ-Gründer. Weil einerseits gem. 72 Abs. 1 S. 2 SGB V indes die sich auf Ärzte beziehenden Bestimmungen des Vierten Kapitels des SGB V für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZs entsprechend gelten, sofern dort im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist, 25 und andererseits in 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V weder in Bezug auf Zahnärzte und Psychotherapeuten noch in Bezug auf MVZs etwas Abweichendes bestimmt ist, so sind neben den in 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V ebenso nicht erwähnten Zahnärzten und Psychotherapeuten dementsprechend auch zugelassene MVZs weiterhin berechtigt, neue MVZs zu errichten und sich an nach dem zugelassenen MVZs als Gesellschafter zu beteiligen. V. Übernahme von Vertragsarztsitzen im Ausschreibungsverfahren nach 103 Abs. 4 SGB V Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Erfolgsaussichten für MVZs bzw. MVZ-Rechtsträger, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, eingeschränkt, einen nach 103 Abs. 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitz übernehmen und die vertragsärztliche Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes durch einen angestellten Arzt des MVZs weiterführen zu dürfen. Denn gem. 103 Abs. 4c S. 3 SGB V ist die Bewerbung eines solchen MVZs gegenüber den übrigen Bewerbungen als nachrangig zu berücksichtigen, das heißt einem solchen MVZ kann der Zuschlag für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nur dann erteilt werden, wenn sich hierauf weder ein (nicht nachrangiges) MVZ noch ein Arzt, der für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz persönlich als Vertragsarzt zugelassen werden will oder diesen durch einen bei ihm angestellten Arzt fortführen will, bewirbt. Im Hinblick darauf, dass das Ausschreibungsverfahren nach 103 Abs. 4 SGB V allein dem Zweck dient, dass der abgabewillige Vertragsarzt trotz angeordneter Zulassungsbeschränkungen die Möglichkeit hat, seine Praxis zu veräußern, gilt dies indes mit der Einschränkung, dass die Bewerbung eines solchen MVZs dann nicht als nachrangig, sondern vorrangig zu berücksichtigen ist, wenn alle übrige Bewerbern nicht bereit sind, einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes der zu übernehmenden Praxis an den abgabewilligen Vertragsarzt zu zahlen. Zugleich hat der Gesetzgeber den am bereits zugelassenen MVZs aber auch insoweit einen Bestandsschutz dergestalt gem. 103 Abs. 4c S. 4 SGB V gewährt, dass ihre Bewerbung auf einen nach 103 Abs. 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nicht als nachrangig zu berücksichtigen ist. Anders als die Bestandsschutzregelung des 95 Abs. 1a S. 2 i.v.m. Abs. 6 S Var. SGB V bezüglich MVZ-Rechtsträger und MVZ- Gründer hat der in vorgenannter Norm statuierte Bestandsschutz aber nicht nur zur Voraussetzung, dass der MVZ-Rechtsträger bereits am zugelassen war, sondern zudem auch, dass zu diesem Zeitpunkt, am , bereits die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei im MVZ tätigen Vertragsärzten lag. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber dementspre- 25 Vgl. zur entsprechenden Anwendung der für Ärzte geltenden Bestimmungen auf MVZs z.b. BSG, Urt. v B 6 KA 22/11 R, GesR 2008, 30.

5 651 chend solche MVZ-Rechtsträger aus dem Anwendungsbereich der Bestandsschutzregelung ausgenommen, bei denen erst aufgrund einer nach dem vorgenommenen Änderung des Gesellschaftsverhältnisses die Mehrheit der Geschäftsanteile und/oder Stimmrechte nicht mehr bei den im MVZ selbst tätigen Vertragsärzten liegt und zwar unabhängig davon, ob die Mehrheit der Geschäftsanteile oder Stimmrechte dann sonstigen MVZ-Gründern zusteht, die über eine MVZ-Gründungsberechtigung nach 95 Abs. 1a S. 1 Halbs. 1 SGB V oder nur nach 95 Abs. 1 S. 6 2.Hs. SGB V in der bis zum geltenden Fassung verfügen. Im Hinblick darauf, dass zum einen nach den hiesigen Erfahrungen in der Praxis MVZ-Rechtsträger weitere Vertragsarztsitze nur in seltenen Fällen im Ausschreibungsverfahren nach 103 Abs. 4 SGB V übernehmen, sondern regelhaft nach 103 Abs. 4a S. 1 SGB V dergestalt, dass der abgabewillige auf seine Vertragsarztzulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichtet, undimrahmeneinersolchen Übertragung des Vertragsarztsitzes keine Nachrangigkeit gesetzlich statuiert wurde, wird dies das Wachstum der nicht in ärztlicher Hand befindlichen MVZs zukünftig kaum einschränken und umgekehrt die Chancen von Ärzten nicht erhöhen, den Vertragsarztsitz eines abgabewilligen Vertragsarztes zu übernehmen. 26 VI. Fazit und Ausblick Der Gesetzgeber hat bereits durch die mittels GKV-Versorgungsstrukturgesetz ebenfalls erfolgte Klarstellung, dass ein MVZ nicht nur eine ärztlich geleitete Einrichtung sein muss, sondern dass auch der ärztliche Leiter selbst im MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt aktiv tätig und in medizinischen Frage weisungsfrei sein muss ( 95 Abs. 1 S. 3 SGB V), der von ihm behaupteten Gefahr, dass in MVZs die medizinischen Entscheidung von Kapitalinteressen beeinflusst werden könnten, in rechtlich ausreichendem Maße vorgebeugt. Weder bedarf es unabhängig davon, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Gefahr gerade bei solchen MVZs, die durch einen nach neuem Recht nicht mehr zulassungsfähigen MVZ-Rechtsträger betrieben werden und/oder an denen nach neuem Recht nicht mehr gründungsberechtigte Gesellschafter beteiligt sind, überhaupt konkret gegeben ist, 27 hierzu weder ein Beschränkung des Kreises der zulassungsfähigen MVZ-Rechtsträger noch der Per- 26 Vgl. BT-Drucks. 17/6906, 77, zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, mit dieser Regelung die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit zu schützen und zu verhindern, das selbständig tätige Vertragsärzte durch medizinische Versorgungszentren aus dem GKV-System verdrängt werden. 27 Vgl. hierzu BT-Drucks. 17/8115, 2, wenn es dort heißt, es liegen der Bundesregierung keine grundlegend neuen Erkenntnisse bezogen auf Einschränkungen der Therapiefreiheit von in MVZ tätigen Ärztinnen und Ärzten vor, sowie Scholz/Buchner, NZS 2012, 401 (404 f.). sonen, die MVZs errichten und sich hieran als Gesellschafter beteiligen dürfen. 28 Überdies wird der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz auch nur erreichen, dass private Kapitalgeber, die durch den Betrieb von MVZs am Markt der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmen möchten, nunmehr nicht nur ein sog. Leistungserbringerunternehmen, das nach altem Recht zur Gründung von MVZs und einer Beteiligung hieran berechtigt ist, zu gründen oder zu erwerben haben, sondern entweder hierzu noch eine Beteiligung an einem am bereits zugelassenem MVZ oder aber an einem Rechtsträger (z.b. eine Krankenhausträgergesellschaft), der auch nach neuem Recht zur Errichtung von MVZs berechtigt ist. Gerade Letzteres ist bzw. wird in den vom Gesetzgeber benannten Fällen, in denen MVZs in kapitalintensiven Fachgebieten betrieben werden, geschehen, so dass von daher durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz nur kleinere MVZ-Gründungen verhindert werden, wie z.b. eine MVZ-Gründung durch einen Apotheker im ländlichen Bereich, der zur Fortführung der Arztpraxen der altersbedingt aufgebenden (Land-)Ärzte nur solche Ärzte findet, die das eigene finanzielle Risiko scheuen und von daher nur für eine Tätigkeit als angestellter Arzt zur Verfügung stehen. Zugleich bleibt aber auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz auch gar keinen weitergehenden Eingriff, als vorstehend dargestellt, in die, den vor dem zugelassenen MVZ-Rechtsträgern und ihren MVZ-Gründern/Gesellschaftern zustehenden Rechte vornehmen wollte und aufgrund des insoweit gewährten, vorstehend dargestellten Bestandsschutzes vermeintlich noch verhältnismäßig in die Grundrechte dieser MVZ-Rechtsträger und Gründer/Gesellschafter insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eingegriffen hat 29. Denn für diese MVZ- Rechtsträger und ihre Gründer/Gesellschafter gilt weiterhin das am geltende Regelungsregime mit den einzigen Ausnahmen, dass (i) nur über eine Gründungsberechtigung nach altem Recht verfügende MVZ- Gründer nunmehr nur noch mittelbar, das heißt durch einen bestandsgeschützten MVZ-Rechtsträger, an dem sie beteiligt sind, neue MVZs errichten und Beteiligungen an solchen erwerben können, (ii) als ärztlicher, in medizinischen Fragen weisungsfreier Leiter ein im MVZ selbst tätiger angestellter Arzt oder Vertragsarzt zu bestellen ist und (iii) im Rahmen der Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes die Bewerbung eines am bereits zugelassenen MVZs nachrangig ist, falls die Mehrheit der Geschäftsanteile oder Stimmrechte erst nach dem nicht mehr bei den im MVZ tätigen Vertragsärzten liegt. 28 Scholz/Buchner, NZS 2012, 401 (404 ff.). 29 Vgl. aber auch Scholz/Buchner, NZS 2012, 401, die die vorgenommen Beschränkungen als verfassungs- und europarechtswidrig erachten, sowie Axer, GesR 2012, 714 (721).

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