Praktikumsordnung für das Materialsynthese-Praktikum. Institut für Anorganische Chemie der Universität Hannover
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- Andreas Julian Dieter
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1 Praktikumsordnung für das Materialsynthese-Praktikum Stand: September 2007 Institut für Anorganische Chemie der Universität Hannover 1. Einleitung In dieser Ordnung werden die Verfahrensweisen geregelt, die das Materialsynthese- Praktikum im Master-Studiengang Material- und Nanochemie betreffen. Sie ist verbindlich und wird mit der Teilnahme am Praktikum anerkannt. Termine, die das Praktikum betreffen, werden rechtzeitig als Aushang bekannt gegeben. 2. Ziel des Praktikums Das Praktikum bietet einen Einblick in die Darstellung moderner anorganischer Materialien. Fortgeschrittene Methoden zur Synthese sowie der Umgang mit komplexen Laborgeräten und Versuchsaufbauten werden vermittelt. Einzelne Versuche des Praktikums kommen aus der Forschung der Arbeitskreise und werden von den entsprechenden Doktoranden direkt betreut. Das Praktikum findet in enger inhaltlicher Anlehnung an die Veranstaltung (Vorlesung Materialsynthese, Modul MMVP-2) statt. 3. Anmeldung zum Praktikum und Zulassung zum Praktikum Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt durch Eintrag in eine Liste, die am Schwarzen Brett des Instituts aushängt. Eine Terminabsprache zur Vorbesprechung findet zu Beginn der Veranstaltung statt. Für eine Zulassung zum Praktikum ist ein mit dem Bachelor abgeschlossenes Chemiestudium notwendig. Unter besonderen Umständen kann die Praktikumsleitung Studierende zulassen, die dieses Kriterium nicht erfüllen. 4. Art des Praktikums Das Praktikum ist für Studierende des Master-Studiengangs Material- und Nanochemie ein Pflichtpraktikum. Es herrscht keine Präsenzpflicht während der Öffnungszeiten. Die Zeiteinteilung erfolgt durch die Studierenden in Eigenverantwortung und ist so zu wählen, dass die zugeteilten Versuche innerhalb der festgelegten Praktikumszeit
2 erfolgreich abgearbeitet werden können. Eine Verlängerung der Praktikumzeit ist nicht vorgesehen. 5. Anerkennung von Leistungen Es können praktische Leistungen anerkannt werden, die denjenigen entsprechen, die in diesem Praktikum erlernt werden sollen. Die Leistungen können z.b. durch eine berufliche Ausbildung oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika an anderen Universitäten erbracht worden sein. Die Entscheidung hierüber trifft die Praktikumsleitung nach Sichtung der Unterlagen. Studierende, die Leistungen anerkannt haben wollen, legen Ihre Unterlagen (Zeugnisse, Laborjournale, weitere Bescheinigungen) rechtzeitig vor Beginn des Praktikums bei der Praktikumsleitung vor. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Praktikumsleistungen dazu führt, dass eine Teilnahme am praktischen Teil nicht mehr möglich ist. Die schriftlichen und/oder mündlichen Abschlussprüfungen müssen dennoch abgelegt werden. 6. Durchführung des Praktikums 6.1. Zeitraum Die Praktikumszeit sowie die Öffnungszeiten werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Die übliche Öffnungszeit des Labors kann bei Bedarf nach Entscheidung des Saalassistenten ausgedehnt werden. Studierende, die die Öffnungszeit wiederholt überschreiten, können nach Maßgabe der Praktikumsleitung für einen oder mehrere Tage vom Praktikumsbetrieb ausgeschlossen werden Sicherheitsbelehrung Die Sicherheitsbelehrung findet direkt vor Beginn des Praktikums statt und wird durch Aushang bekannt gegeben. In der Sicherheitsbelehrung werden Sicherheitsfragen, Verhalten bei Unfällen, Umgang mit Geräten und Chemikalien etc. besprochen. Die Betriebsanweisung und die Laborordnung werden bekannt gegeben. Beide sind Bestandteil dieser Praktikumsordnung. Die Teilnahme an dieser Sicherheitsbelehrung ist Pflicht! Bei Nichterscheinen verfällt das Anrecht auf einen Praktikumsplatz. Alle Studierenden, die am Praktikum teilnehmen, müssen durch Unterschrift bestätigen, dass sie an der Belehrung und an den zu Beginn des Praktikums durch die Assistenten durchgeführten weiteren Belehrungen
3 über die arbeitsplatzbezogenen Gefahren und über Sicherheitseinrichtungen der Laboratorien teilgenommen und die Laborordnung zur Kenntnis genommen haben Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter In der unter 6.2 beschriebenen Veranstaltung wird eine Betriebsanweisung verteilt, in der das Verhalten im Labor geregelt wird. Diese Betriebsanweisung ist verbindlicher Bestandteil der Praktikumsordnung. Sicherheitsdatenblätter für die im Praktikum verwendeten Chemikalien werden in Ordnern bereitgestellt. Sie sind Bestandteil der Betriebsanweisung gemäß 20 Gefahrstoffverordnung. Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Sicherheitsdatenblätter und weiterer Quellen über die Gefahren zu informieren, die von den verwendeten und präparierten Chemikalien ausgehen. Hat sich der oder die Studierende nur unzureichend über die Gefahren eines Versuches informiert, so kann der Versuch abgebrochen werden. Die Ordner bzw. die darin enthaltenen Sicherheitsdatenblätter dürfen nicht aus dem Labor entfernt werden. Zuwiderhandlungen können mit Laborausschluss geahndet werden Platzverteilung und Versuchsverteilung Das Praktikum findet in den Praktikums-Laborsälen des Instituts für Anorganische Chemie, gegebenenfalls auch direkt in den Forschungslaboratorien der Arbeitskreise statt. Die verbindliche Verteilung der Praktikumsplätze und der Versuche erfolgt rechtzeitig vor Beginn des Praktikums und wird durch Aushang bekannt gegeben Übergabe der Laborplätze Die Übergabe der Praktikumsplätze und der zugehörigen Spinde erfolgt zu Beginn der Praktikumszeit und wird durch Aushang bekannt gegeben. Hierzu sind zwei Vorhängeschlösser mitzubringen. Am Ende der Praktikumszeit müssen die Laborplätze und die Spinde vollständig und in gereinigtem Zustand übergeben werden Verhalten im Labor Das Verhalten im Labor wird durch die Betriebsanweisungen verbindlich geregelt. Diese wird während der Sicherheitsbelehrung besprochen. Die Anweisungen der Praktikumsleitung und der Assistenten sind in jedem Falle zu befolgen. Es ist nicht gestattet, eigenmächtig Versuche durchzuführen. Zuwiderhandlung führt zum Praktikumsausschluss durch die Praktikumsleitung.
4 6.7. Krankheit während der Praktikumszeit Die Anzeige einer Erkrankung ist nicht notwendig, da keine Präsenzpflicht herrscht. Sollte eine länger andauernde Krankheit vorliegen, die den Besuch mehrerer Labortage unmöglich macht, so sollte das weitere Verfahren umgehend mit der Praktikumsleitung abgesprochen werden Laufzettel Den Studierenden wird zu Beginn des Praktikums ein Laufzettel ausgehändigt. Auf diesem müssen neben den persönlichen Daten die durchzuführenden Versuche eingetragen werden. Im Anschluss an die Sicherheitsbelehrung wird von der Praktikumsleitung die Zulassung zum Praktikum durch Unterschrift dokumentiert. Der Laufzettel ist von den Studierenden sorgfältig aufzubewahren. Auf dem Laufzettel werden von den Assistenten die Vorbereitung, die Versuchsdurchführung und die Nachbearbeitung quittiert Versuchsvorbereitung und Kolloquien Die Studierenden müssen sich auf der Grundlage der Versuchsbeschreibungen, der Vorlesungen und der jeweils zugehörigen Literatur auf die Versuche so vorbereiten, dass sie diese selbstständig durchführen können. Sollte ein Studierender oder eine Studierende nicht oder nur mangelhaft vorbereitet sein, so kann der Versuch von einem Assistenten oder einer Assistentin abgebrochen werden. Vor der praktischen Umsetzung einer Versuchsbeschreibung muss ein Eingangskolloquium bzw. eine Vorbesprechung bei dem dafür vorgesehenen Assistenten oder der dafür vorgesehenen Assistentin abgelegt werden. Die Zeiten für diese Kolloquien werden rechtzeitig per Aushang bekannt gegeben oder in Absprache mit den jeweiligen Assistenten festgelegt. Die Vorbereitung auf das Kolloquium umfasst neben der theoretischen Erarbeitung des Themas insbesondere die Aspekte der praktischen Durchführung (Versuchsaufbau, Sicherheitsaspekte, Ansatzberechnung usw.). Ein entsprechend vorbereitetes Laborjournal ist mit zu bringen. Ist die Vorbereitung als unzureichend zu bewerten, so muss das Kolloquium wiederholt werden. Der Versuch darf erst nach bestandenem Kolloquium durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung hat nach Maßgabe der Praktikumsleitung den Ausschluss aus dem Labor für einen oder mehrere Tage zur Folge. Ein erfolgreich abgelegtes Kolloquium wird vom Assistent per Unterschrift bestätigt. Vor Beginn des Praktikums dürfen maximal drei Kolloquien abgelegt werden, um allen Praktikanten und Praktikantinnen die Möglichkeit zu geben, mit den Versuchen rechtzeitig zu beginnen. Die Eintragung in mehr als drei Kolloquiumstermine führt zur Streichung aller Termine.
5 6.10. Versuchsdurchführung Versuchsapparaturen müssen mit größter Sorgfalt aufgebaut werden. Insbesondere Sicherungseinrichtungen sind in ausreichender Zahl zu verwenden. Ein Versuch darf unter allen Umständen erst dann durchgeführt werden, wenn die Apparatur von einem der Assistenten geprüft wurde. Zuwiderhandlung führt nach Maßgabe der Praktikumsleitung zum Ausschluss für einen oder mehrere Tage aus dem Praktikum. Die Versuchsdurchführung ist sofort im Laborjournal zu dokumentieren. Nach der Durchführung muss die Apparatur abgebaut und gereinigt werden. Die Qualität des Präparates wird von einem Assistenten oder einer Assistentin beurteilt Betrug und Betrugsversuch Betrug und Betrugsversuche jeder Art führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Praktikumsbetrieb durch die Praktikumsleitung. Das Praktikum muss im Folgejahr im vollen Umfang wiederholt werden. 7. Bestehen des Praktikums/Bewertung der Protokolle Zu jedem Versuch muss ein Protokoll angefertigt werden. Dieses wird vom betreuenden Assistenten korrigiert und zurück gegeben. Der Praktikant/die Praktikantin hat dann die Chance, etwaige Fehler zu verbessern und eine zweite Version des Protokolls abzugeben. Diese zweite Version wird vom betreuenden Assistenten bewertet. Die Bewertung erfolgt in Schulnoten von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht ausreichend). Die Studienleistung gilt als erbracht, bzw. das Praktikum wird als bestanden gewertet, wenn alle Versuche durchgeführt, im Laborjournal dokumentiert und die Protokolle zu den einzelnen Versuchen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Versuche, die nach Maßgabe der betreuenden Assistenten als nicht ausreichend bewertet werden, müssen wiederholt werden. Kann eine Wiederholung der Versuche aus Zeitgründen nicht mehr erfolgen, so wird der Versuch als nicht durchgeführt gewertet. Das Praktikum wird dann als nicht bestanden gewertet. Nach Maßgabe der Praktikumsleistung müssen dann einzelne Versuche oder das gesamte Praktikum im Rahmen des nächsten Materialsynthese-Praktikums wiederholt werden; Voraussetzung hierfür ist, dass dann genügend freie Laborplätze vorhanden sind. Eine Anerkennung der erbrachten Leistungen erfolgt in diesem Falle nur, wenn mindestens die Hälfte der Versuche als ausreichend oder besser bewertet wurde. Wird das Praktikum im Folgejahr schuldhaft nicht wiederholt, so verfällt dieser Anspruch.
6 8. Änderungen und Ergänzungen Änderungen zu dieser Praktikumsordnung und weitere Mitteilungen, die den Praktikumsbetrieb betreffen, werden an Aushängen vor den Laboratorien bekannt gegeben. Sie sind ebenfalls Bestandteil der Praktikumsordnung. Prof. Dr. P. Behrens Dr. F.J. Brieler
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