Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 ( 11 E 929/09)
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- Bernt Steinmann
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1 Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 ( 11 E 929/09) Gründe: I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. Straße xx in Hamburg- Wandsbek. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1237/09 betreffend die dem Beigeladenen erteilten Bescheide vom und vom zur Genehmigung der Errichtung eines Bordellbetriebes in einem vorhandenen Geschäftshaus auf dem Grundstück A. Straße xx. Beide Grundstücke liegen in einem durch den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 vom mit GE als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K1237/09 ist anzuordnen. Die nach 80a Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, die Nutzung der Räumlichkeiten als Bordell bis zu einer Entscheidung über die Klage zu verhindern, das Interesse des Beigeladenen, ohne Verzögerung von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen, überwiegt. Die Klage wird bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das genehmigte Bauvorhaben dürfte gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen, die dem Schutz der Interessen der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Die Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen liegen in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach 30 BauGB vermitteln grundsätzlich Drittschutz (vgl. z.b. BVerwG, Urt. v , 4 C 28.91; BVerwG, Urt. v , 4 C 13/94). Die jeweiligen Nachbarn haben einen Anspruch auf die Wahrung der Gebietsart und können sich gegen eine gebietsfremde Nutzung zur Wehr setzen. Dies beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil der einzelne Eigentümer aufgrund der Festsetzung in der Ausnutzung seines
2 - 2 - Grundstücks bestimmten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er die Beachtung dieser Beschränkungen auch im Verhältnis zu benachbarten Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v , a.a.o.). Dies heißt zugleich, dass nur solchen Eigentümern aufgrund einer Baugebietsfestsetzung ein Abwehrrecht gegenüber Vorhaben auf benachbarten Grundstücken zukommen kann, deren Grundstück im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt. Nur die Eigentümer von Grundstücken in diesem Baugebiet bilden eine Schicksalsgemeinschaft, da der dieser Gemeinschaft zugrunde liegende Interessenausgleich nur einheitlich erfolgen kann (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, 31 RN 63). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin, deren Grundstück wie das des Beigeladenen in dem als Gewerbegebiet nach 8 BauNVO festsetzten Gebiet liegt, einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung hat. Dieser Anspruch wird voraussichtlich durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Bordells verletzt. Zwar kann ein Bordell in einem als Gewerbebetrieb i.s.v. 8 BauNVO festgesetzten Gebiet grundsätzlich zulässig sein (hierzu 1). Das geplante Bordell unterfällt auch nicht dem Ausschluss von Vergnügungsstätten nach 2 Nr. 5 Satz 5 der Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 vom (hierzu 2). Das Vorhaben des Beigeladenen verletzt aber den Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung nach 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (s. hierzu 3). 1. Grundsätzlich kann ein Vorhaben wie das dem Beigeladenen genehmigte Bordell in einem nach 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle, die nicht bewohnt werden, als Gewerbebetriebe aller Art i.s.v. 8 BauNVO anzusehen (BVerwG, Urt. v , 4 C21/83; BVerwG, Beschl. v , 4 B 137/95). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Bordelle sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als typische Vergnügungsstätten (s. BVerwG, Beschl. v , 4 B 8/97) im Sinne der BauNVO einzuordnen. Denn zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v a.a.o.) darauf hin, dass Bordellbetriebe nicht dem typischen Erscheinungsbild der Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO entsprechen. Vergnü
3 - 3 - gungsstätten werden in 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO den Kerngebieten als eine dort allgemein zulässige Nutzung zugeordnet und kennzeichnen so auch den Charakter dieser Gebiete. Kerngebiete nach 7 BauNVO sind in erster Linie Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielen verschiedenen Nutzungen und einem städtischen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und die in einem größeren Einzugsbereich liegende Wohnbevölkerung. Wie 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zeigen, dienen Kerngebiete darüber hinaus auch in gewissem Umfang dem Wohnen. Dementsprechend handelt es sich bei den typischerweise von der BauNVO gemeinten Vergnügungsstätten auch um solche wie Kinos, Tanzlokale, Kabaretts usw. Demgegenüber stellen Bordelle Einrichtungen dar, die nach allgemeiner sozialethischer Bewertung und im Hinblick auf die sich aus ihrem Betrieb ergebenden möglichen Begleiterscheinungen eher für Standorte geeignet sind, die außerhalb oder am Rande des Blickfeldes und der Treffpunkte einer größeren Öffentlichkeit und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen liegen. Dies spricht für ihre Zulässigkeit in Gewerbegebieten. Denn die Zweckbestimmung von Gewerbegebieten ist es gerade, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die aufgrund ihrer spezifischen Standortanforderungen und ihrer Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll (zu alledem BVerwG, Urt a.a.o.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der Einordnung eines Bordells als Gewerbebetrieb aller Art, wie sie das Bundesverwaltungsgebiet erstmals in seinem Urteil vom vorgenommen hat, auch nicht um eine Entscheidung, die nach Erlass der BauNVO 1990 hinfällig geworden wäre. Insoweit sind keine derart erheblichen Rechtsänderungen ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. So hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung auch nach Erlass der BauNVO 1990 in der Entscheidung vom (a.a.o.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v a.a.o.) bestätigt. 2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der dem Beigeladenen genehmigte Bordellbetrieb sei als Vergnügungsstätte von dem in 2 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 geregelten Ausschluss für Vergnügungsstätten erfasst. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (s. hierzu BVerwG, Beschl. v a.a.o.) ausdrücklich offen gelassen, ob Bordelle als Vergnügungsstätten eigener Art angesehen werden könnten. Aber selbst wenn man dies annähme (so - 4 -
4 - 4 - VG Stuttgart, Urt. v , 3 K 4344/02), dann wäre ein Bordell gleichwohl nicht von der Ausschlussregelung des 2 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung zum Bebauungsplan erfasst. Die Regelung greift nämlich den Wortlaut des 8 BauNVO auf, wonach u.a. Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Ausschlussregelung bezieht sich damit auch nur auf solche Vergnügungsstätten, die nach 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären. Dies zeigt auch die in der Begründung des Plans enthaltene Aufzählung von Vergnügungsstätten - z.b. Nachtlokale, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen - und der ebenfalls in der Begründung enthaltene Hinweis, dass im Industriegebiet eine Regelung für Vergnügungsstätten nicht erforderlich sei, da sie hier ohnehin unzulässig seien. Es kann damit der Ausschlussregelung nur entnommen werden, dass gerade die typischen als Ausnahmen nach 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO auch im Gewebegebiet zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Wie sich aber aus den Ausführungen unter 1 ergibt, fallen Bordelle nicht unter den Begriff der typischen Vergnügungsstätten i.s.d. BauNVO. 3. Die Antragstellerin dürfte jedoch gem. 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ein Abwehrrecht gegen den genehmigten Bordellbetrieb haben, weil er der Eigenart des Baugebietes, wie es hier durch den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 festgesetzt worden ist, widerspricht. Die oben vorgenommene Einordnung eines Bordells als Gewerbebetrieb aller Art i.s.v. 8 BauNVO führt nicht automatisch zu seiner Zulässigkeit. Denn der Betrieb kann im Einzelfall im Gewerbegebiet gem. 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn er nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. So dürfte es hier sein. Der Nachbar hat aus den Festsetzungen des Bebauungsplans einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Dies beinhaltet auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung nach 15 BauNVO (s. BVerwG, Beschl. v , 4 B 86/01). Im vorliegenden Fall dürfte dieses Recht der Antragstellerin verletzt sein. Die Eigenart des Baugebiets im Sinne von 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht allein aus den abstrakten Vorschriften der Regelungen der BauNVO für die einzelnen Baugebiete zu entnehmen, sondern ergibt sich aus dem konkreten Bebauungsplan unter Berücksichti
5 - 5 - gung der jeweiligen Situation in dem Baugebiet (BVerwG, Beschl. v , 4 B 242/88; VG München, Urt. v , M 8 K ). Maßgeblich sind die Ziele, die sich aus dem jeweiligen Plan ergeben. Die Eigenart des Baugebiets wird nur insoweit durch die vorhandene Bebauung mitbestimmt, als sich die vorhandene Bebauung im Rahmen der durch die planerischen Festsetzungen zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Plangebiet hält (VG München a.a.o.; s. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 2008, 15 BauNVO, Rz. 10). So kann ein bestimmtes Baugebiet aufgrund eines entsprechenden Willens des Planungsgebers eine die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens ausschließende Prägung haben. Dies muss sich allerdings in den Planfestsetzungen niederschlagen. Dabei ist zur Ermittlung des Planungswillens und zur Auslegung der Festsetzungen die Begründung des Bebauungsplans mit heranzuziehen (BVerwG, Urt. v , 4 C 17.82). Im vorliegenden Fall ergibt eine derartige Betrachtung, dass der Bordellbetrieb, der dem Beigeladenen genehmigt worden ist, nicht der Eigenart des durch den Plan Wandsbek 69/Tonndorf 29 festgelegten Gewerbegebiets entspricht. Insoweit sieht das Gericht, dem die Begründung des Bebauungsplans vorliegt, jedenfalls im Rahmen der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ab, zusätzlich die Bebauungsplanaufstellungsakten beizuziehen. In der Begründung zum Bebauungsplan hat der Plangeber seine planerische Zielsetzung für das Gewerbegebiet festgehalten. Danach wollte der Plangeber ein Gewerbegebiet schaffen und sichern, in dem sich zum Einen vor allem auch störende Gewerbebetriebe ansiedeln können und zum Anderen die sog. Automeile gesichert wird. So heißt es in der Begründung, die Festsetzungen des Planes sollten sicherstellen, dass das Plangebiet vor allem Gewerbebetrieben mit hohem Störungsgrad vorbehalten bleibt und die wirtschaftliche Zielsetzung unterstützt werde, im Bezirk Wandsbek in zentral gelegenen Bereichen Gewerbeflächen vorzuhalten. Damit sollten die planerischen Rahmenbedingungen für die Wahrung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur geschaffen werden, für die insbesondere der produzierende Sektor unverzichtbar bleibe. Dementsprechend ist auch festgelegt, dass Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. Insoweit heißt es in der Begründung, die mit reinen Büronutzungen verbundenen Renditeerwartungen sowie die Immissionsschutzproblematik beinhalteten die Gefahr einer konkreten Schwächung von Gewerbebetrieben mit einem höheren Störungsgrad
6 - 6 - Die getroffenen Regelungen, die auch Ausschlüsse und Beschränkungen für die Zulässigkeit bestimmter Vorhabenarten enthalten, sollen des Weiteren die im Bereich der Straße Friedrich-Ebert-Damm vorhandene sog. Automeile sichern und entwickeln. Aus Sicht des Plangebers handelt es sich bei dieser um das prägende Element des im Plan festgesetzten Industrie- und Gewerbebetriebes. Weiter führt der Plangeber aus, dass sich die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten aller Art negativ auf das gewerbliche Umfeld auswirken und damit zu einem weiteren Verlust an Attraktivität der ansässigen Betriebe führen könnte. Dieser Eigenart des festgesetzten Gewerbebetriebes als einem Gebiet, das vor allem auch störenden Betrieben und Betrieben der sog. Automeile vorbehalten bleiben soll, dürfte ein Bordell widersprechen. Denn es handelt sich offensichtlich weder um einen Betrieb, der der Automeile zugehörig ist, noch um einen Gewerbebetrieb der Sorte, wie sie der Plangeber in dem Gebiet ansiedeln wollte, nämlich störendes produzierendes Gewerbe. Vielmehr gehört ein Bordell aller Voraussicht nach zu der Art Betrieb, die diesem vom Plangeber bestimmtem Charakter nicht entspricht. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit den vom Plangeber ausgeschlossenen Betrieben, wie den Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeiteinrichtungen. Denn gleich den Vergnügungsstätten kann sich ein Bordell negativ auf das gewerbliche Umfeld auswirken. Und ebenso wie diese Stätten dürfte ein Bordellbetrieb in der Lage sein, höhere Mieten zu zahlen als Betriebe des produzierenden Gewerbes. Die Tatsache, dass beispielweise Betreiber von Spielhallen in der Lage sind, höhere Mieten zu entrichten, war ausweislich der Planbegründung aber mit ein Grund für den Plangeber, derartige Betriebe auszuschließen, damit sich nicht eine erhöhte Gefahr der Verdrängung bestehender gewerblicher Einrichtungen ergibt. Der Plangeber wollte so die Begründung - einer Entwicklung begegnen, nach der versucht werde, das Freizeitbedürfnis der Bevölkerung marktpolitisch unter Inanspruchnahme erheblicher Flächen in solchen Bereichen auszunutzen, die von der städtebaulichen Zuordnung insbesondere Gewerbebetrieben mit hohem Störungsgrad vorbehalten bleiben sollen. Dies zeigt, dass der dem Beigeladenen genehmigte Betrieb eines Bordells der Eigenart des durch den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 festgesetzten Gewerbegebietes, wie sie sich aus den Festsetzungen und der Planbegründung ergibt, widersprechen dürfte
7 - 7 - Der Antragstellerin steht damit aller Voraussicht nach aus dem ihr nach 15 BauNVO zustehenden Recht auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung des Gewerbegebietes ein Abwehrrecht gegen den geplanten Bordellbetrieb des Beigeladenen zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GVG.
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