KTA 1202 Anforderungen an das Prüfhandbuch. Änderungsentwurf

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1 Sicherheitstechnische Regel des KTA KTA 1202 Anforderungen an das Prüfhandbuch Fassung Vorbemerkung Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) beabsichtigt, die zurzeit in der Fassung vorliegende Regel KTA 1202 zu ändern. Der Entwurf dieser Änderung wird hiermit der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt, damit er erforderlichenfalls verbessert werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die endgültige Fassung von dem vorliegenden Entwurf abweichen kann. Änderungsvorschläge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend am 1. Januar 2018, bei der Geschäftsstelle des Kerntechnischen Ausschusses beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, Willy-Brandt-Straße 5, Salzgitter, einzureichen. Frühere Fassungen der Regel: (BAnz. Nr. 191a vom 19. Oktober 1984) (BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010) Änderungsentwurf Inhalt Grundlagen Anwendungsbereich Begriffe Inhalt und Aufbau des Prüfhandbuchs Gliederung Anwendungshinweise Prüfliste Prüfanweisung Prüfnachweis Gestaltung Erstellung und Dokumentation Terminliche Erstellung der Prüfliste und Prüfanweisung Änderungsverfahren Dokumentation... 6 Anhang: Bestimmungen und Literatur, auf die in dieser Regel verwiesen wird... 7 Dokumentationsunterlage zur Regeländerung... 8 Seite

2 KTA 1202 Seite 2 Grundlagen (1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) und den Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen. (2) Einschlägige Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Bundes und der Länder sowie nachgeordnete behördliche Bestimmungen wie die Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, verabschiedet im Länderausschuss für Atomkernenergie, oder die Leitlinien der Reaktorsicherheitskommission werden bei der Erstellung von KTA-Regeln berücksichtigt. (3) In Kernkraftwerken werden wiederkehrende Prüfungen durchgeführt, um unter anderem sicherzustellen, dass sich das Kernkraftwerk in dem der Genehmigung entsprechenden Zustand befindet. (4) Den wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Komponenten liegen Überlegungen zugrunde, die sich aus der Sicherheitsanalyse der Gesamtanlage und den Forderungen der system- und komponentenbezogenen Regelwerke sowie der Genehmigung ergeben. Die Vielzahl dieser wiederkehrenden Prüfungen wird in einer Prüfliste zusammengefasst, die Teil der Sicherheitsspezifikationen nach 3 Abs. 1 Ziffer 6 AtVfV (Atomrechtliche Verfahrensordnung) ist. Der Ablauf dieser Prüfungen wird in einzelnen Prüfanweisungen dargestellt. Prüfliste und Prüfanweisungen sind die wesentlichen Teile des Prüfhandbuchs. Das Prüfhandbuch ist im Rahmen des Gesamtkomplexes der Anforderungen an das Betriebsreglement nach Abschnitt 6 der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke zu sehen. (5) Diese Regel beschreibt Inhalt, Aufbau, Gestaltung und Erstellung des Prüfhandbuchs und seiner Teile. Dadurch werden für das Prüfhandbuch Festlegungen getroffen, durch die a) ein gesicherter Organisationsablauf zur Durchführung, Beurteilung und Dokumentation wiederkehrender Prüfungen erreicht wird und die dazu dienen sollen, dass b) die jeweilige Prüfung bewertungsfähige Ergebnisse liefert, c) die Ergebnisse aufeinanderfolgender Prüfungen miteinander vergleichbar sind sowie d) durch detaillierte Planung wiederkehrender Prüfungen eine möglichst geringe Strahlenexposition der an der Durchführung beteiligten Personen erreicht wird. 1 Anwendungsbereich Diese Regel ist auf Inhalt, Aufbau, Gestaltung und Erstellung der Prüfliste und der darin aufgeführten Prüfanweisungen eines ortsfesten Kernkraftwerks anzuwenden. Sie gilt für alle im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegten wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und deren Komponenten sowie Einrichtungen. 2 Begriffe (1) Prüfanweisung Eine Prüfanweisung enthält die Festlegung der Arbeitsschritte für die Durchführung und für die Protokollierung einer Prüfung unter Angabe von Voraussetzungen und Randbedingungen. (2) Prüfliste Eine Prüfliste ist die Zusammenstellung von Prüfungen mit verbindlichen Angaben zu Prüfgegenstand, Prüfart, Prüfumfang, Prüfanweisung, Prüfintervall und Betriebszustand der Anlage. Die Prüfliste der im Genehmigungsverfahren festgelegten wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und deren Komponenten sowie Einrichtungen ist Bestandteil der Sicherheitsspezifikationen. Die Sicherheitsspezifikationen sind nach KTA 1201 Bestandteil des Betriebshandbuchs. (3) Prüfterminplan Der Prüfterminplan ist ein Organisationshilfsmittel, das die Termine zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und die für die Durchführung zuständige Abteilung nennt. (4) Standardprüfanweisung Eine Standardprüfanweisung enthält die Festlegung der Arbeitsschritte einer Prüfung, die für mehrere Prüfgegenstände in derselben Weise durchzuführen ist. Sie wird zur Ergänzung der Prüfanweisung herangezogen. 3 Inhalt und Aufbau des Prüfhandbuchs 3.1 Gliederung Das Prüfhandbuch ist zu untergliedern in a) Anwendungshinweise (Abschnitt 3.2), b) Prüfliste (Abschnitt 3.3) und c) Prüfanweisungen (Abschnitt 3.4). 3.2 Anwendungshinweise Allgemeines (1) Soweit für die Handhabung des Prüfhandbuchs erforderlich, sollen in einem einleitenden Kapitel a) der Aufbau des Prüfhandbuchs (Abschnitt 3.2.2) beschrieben und b) Erläuterungen zum Aufbau der Prüfliste und der Prüfanweisungen (Abschnitt 3.2.3) gegeben werden. (2) Des Weiteren sind die betrieblich festzulegende a) Vorgehensweise bei Beteiligung von Sachverständigen (Abschnitt 3.2.4) und b) Organisation der Prüfdurchführung und -bewertung (Abschnitt 3.2.5) sowie die betrieblich festzulegenden c) Verhaltensregeln zur Einhaltung der Prüfanweisungen (Abschnitt 3.2.6), d) Toleranzbereiche der Prüfintervalle (Abschnitt 3.2.7), e) Vorgehensweisen zur Änderung des Prüfhandbuchs (Abschnitt 3.2.8) darzustellen. Hierbei darf auf die gegebenenfalls zutreffenden Abschnitte des Betriebshandbuchs verwiesen werden Aufbau des Prüfhandbuchs Der Aufbau des Prüfhandbuchs ist kurz zu beschreiben. Aus dieser Beschreibung muss ersichtlich werden, a) dass die Prüfliste der im Genehmigungsverfahren festgelegten wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und deren Komponenten sowie Einrichtungen zu den Sicherheitsspezifikationen gehört, b) wie und wo die wiederkehrenden Prüfungen, die allein auf der Grundlage der Gewerbeordnung (z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) und anderer gesetzlicher Bestimmungen durchzuführen sind, dargestellt werden,

3 KTA 1202 Seite 3 c) wie und wo sonstige wiederkehrende Prüfungen (z. B. betriebsintern festgelegte Prüfungen) dargestellt werden Erläuterungen zu der Prüfliste und den Prüfanweisungen (1) Die Ordnungskriterien, die der Reihenfolge der Prüfungen in der Prüfliste zugrunde liegen, sind anzugeben. (2) Die in der Prüfliste verwendeten Abkürzungen sind zu erläutern. (3) Der Aufbau einer Prüfanweisung ist einschließlich der alphanumerischen Bezeichnung der Prüfanweisungen und der dieser zugrunde liegenden Ordnungskriterien zu beschreiben Vorgehensweise bei Beteiligung von Sachverständigen Für die vorgeschriebene Beteiligung von Sachverständigen an den Prüfungen (z. B. Anwesenheit bei der Prüfung, persönliche Durchführung der Prüfung) ist die Vorgehensweise bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfung zu beschreiben. Der Verweis auf weitere Unterlagen ist zulässig Organisation der Prüfdurchführung und -bewertung Die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung und Bewertung von Prüfungen betriebsintern festgelegte Organisation ist zu beschreiben. Insbesondere ist das Zusammenwirken der systemzuständigen Organisationseinheiten mit den prüfdurchführenden und prüfbewertenden Organisationseinheiten und der Schichtleitung zu beschreiben. Der Verweis auf weitere Unterlagen ist zulässig. Die Umsetzung der Prüffristen aus der Prüfliste erfolgt über Prüfterminpläne, die als Organisationshilfsmittel nicht Gegenstand dieser Regel sind Einhaltung der Prüfanweisungen Es ist darzustellen, dass von einer Prüfanweisung grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. Für den Ausnahmefall, dass von den Festlegungen in der Prüfanweisung abgewichen werden soll, sind die Vorgehensweisen zu beschreiben, wobei die hierfür erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen sichergestellt sein müssen Toleranzen der Prüfintervalle (1) Zeitabhängige Prüfungen Für die zeitabhängigen Prüfungen sind die zulässigen Toleranzbereiche der Prüfintervalle anzugeben. (2) Ereignisabhängige Prüfungen Es ist darzustellen, dass bei Prüfungen, die nur bei bestimmten Ereignissen durchzuführen sind (z. B. Prüfung von Anfahrkanälen, Dichtsitzprüfung bei Filterwechsel), die Angaben von Prüfintervallen und somit auch von Toleranzbereichen entfallen. (3) Prüfbeginn und Prüfende Der Prüfbeginn und das Prüfende müssen grundsätzlich innerhalb des zulässigen Toleranzbereichs liegen. Für den Ausnahmefall einer Abweichung vom zulässigen Toleranzbereich ist die Vorgehensweise zu beschreiben Änderung des Prüfhandbuchs Die Vorgehensweise bei Änderungen des Prüfhandbuchs ist zu beschreiben. 3.3 Prüfliste Allgemeines (1) Die wiederkehrenden Prüfungen sind in der Prüfliste übersichtlich darzustellen, in der folgende Punkte enthalten sein müssen: a) Prüfgegenstand (Abschnitt 3.3.2), b) Prüfart (Abschnitt 3.3.3), c) Prüfumfang (Abschnitt 3.3.4), Hinweis Der detaillierte Prüfumfang ist der zugehörigen Prüfanweisung zu entnehmen ( Abschnitt ). d) Prüfanweisung (Abschnitt 3.3.5), e) Prüfintervall oder Prüfanlass (Abschnitt 3.3.6) und f) Betriebszustand der Anlage (Abschnitt 3.3.7). (2) Diese Prüfliste ist Bestandteil der Sicherheitsspezifikationen und nach KTA 1201 Bestandteil des Betriebshandbuchs. Im Prüfhandbuch muss ein Verweis auf das Betriebshandbuch oder eine Kopie der Prüfliste enthalten sein Prüfgegenstand (1) Die jeweils zu prüfenden Objekte sind als Prüfgegenstand mit Klartext und der verwendeten alpha-numerischen Kennzeichnung anzugeben. Dies sind z. B. Systeme, Teilsysteme, Komponenten, Bauteile, elektrotechnische und leittechnische Einrichtungen, Betriebs- und Hilfsmittel. (2) Baugleiche Komponenten oder Redundanten dürfen als ein Prüfgegenstand zusammengefasst dargestellt werden. Die einzelnen Komponenten oder Redundanten sind aufzuzählen. (3) Prüfgegenstände sind derart aufzugliedern, dass eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Prüfart und des zugehörigen Prüfumfangs gegeben ist Prüfart Die hinsichtlich der zu prüfenden Eigenschaft des Prüfgegenstands der Prüfanweisung anzuwendende Prüfart ist stichwortartig anzugeben. Typische Prüfarten sind beispielsweise Sichtprüfung, innere Prüfung, Funktionsprüfung, Druckprüfung, Dichtheitsprüfung, Zerstörungsfreie Prüfung, chemische Analyse und Messungen Prüfumfang (1) Falls der Prüfumfang nicht aus den übrigen Angaben der Prüfliste hervorgeht, ist der Umfang der am Prüfgegenstand durchzuführenden Prüfung für jede Prüfart in Stichworten zu beschreiben. (2) Falls der Prüfumfang in Regeln festgelegt worden ist, darf ersatzweise ein Verweis auf die Regel mit dem betreffenden Abschnitt erfolgen Prüfanweisung Für jede Prüfung ist die anzuwendende Prüfanweisung durch ihre alphanumerische Bezeichnung eindeutig anzugeben. Der letztgültige Stand der Prüfanweisungen wird nicht in der Prüfliste, sondern in einem Verzeichnis der gültigen Prüfanweisungen (siehe Abschnitt 5.2) angegeben Prüfintervall oder Prüfanlass (1) Für jede Prüfung ist das in den Genehmigungen oder in den zugrunde liegenden Regelwerken festgelegte Prüfintervall oder der Prüfanlass anzugeben.

4 KTA 1202 Seite 4 Das Prüfintervall oder der Prüfanlass ist z. B. in Einheiten wie a) Tag [d], Woche [w], Monat [m], Jahr [a] oder in b) Stillständen wie BE-Wechsel, Revision oder als c) Vorbeugende Instandhaltung im Leistungsbetrieb (VIB) o- der als d) Ereignis anzugeben. Das Prüfintervall ist gegebenenfalls als Vielfaches der Prüfintervall-Einheiten anzugeben. (2) Bei Prüfungen, die in Teilprüfungen durchgeführt werden (z. B. bei baugleichen Komponenten komponentenweise), soll die zeitliche Staffelung beschrieben werden (z. B. wöchentlich eine Komponente unter der Rubrik Prüfumfang ). (3) Das Prüfintervall ist getrennt für Prüfungen durch den Betreiber und für Prüfungen mit Beteiligung des Sachverständigen nach 20 AtG anzugeben Betriebszustand der Anlage (1) Es ist darzustellen, bei welchen Betriebszuständen und Betriebsphasen der Anlage die jeweilige Prüfung durchgeführt werden darf. Der Betriebszustand des Prüfgegenstands wird nicht in der Prüfliste, sondern nach Abschnitt Absatz 1 in der Prüfanweisung beschrieben. (2) Zur Charakterisierung der Betriebszustände und Betriebsphasen sollen in der Prüfliste die Bezeichnungen in Übereinstimmung mit den Definitionen im Betriebshandbuch angegeben werden (z. B. Leistungsbetrieb, Betriebsphasen des Nichtleistungsbetriebs entsprechend KTA 1201 Abschnitt 7.1 i)). 3.4 Prüfanweisung Allgemeines (1) Eine Prüfanweisung soll folgende Struktur aufweisen: a) Bezeichnung (Abschnitt 3.4.2) b) Prüfgegenstand (Abschnitt 3.4.3) c) Prüfgrundlage (Abschnitt 3.4.4) d) Prüfart (Abschnitt 3.4.5) e) Prüfziel (Abschnitt 3.4.6) f) Prüfumfang (Abschnitt 3.4.7) g) Prüfverfahren (Abschnitt 3.4.8) h) Hilfsmittel und Unterlagen (Abschnitt 3.4.9) i) Prüfvoraussetzungen (Abschnitt ) k) Prüfdurchführung und Protokollierung (Abschnitt ) l) Herstellung des Endzustands (Abschnitt ) (2) Wiederkehrende Prüfungen sind mit der jeweils gültigen Prüfanweisung durchzuführen und zu protokollieren. (3) Solche Angaben (insbesondere zu dem Prüfverfahren, den Hilfsmitteln und den Unterlagen), die in derselben Weise bei mehreren Prüfgegenständen angewandt werden sollen, dürfen in Standardprüfanweisungen zusammengefasst werden. In der Prüfanweisung ist ein eindeutiger Bezug zu diesen Standardprüfanweisungen herzustellen Bezeichnung Die alphanumerische Bezeichnung der Prüfanweisung zusammen mit dem Änderungsstand sowie gegebenenfalls die Zuordnung zur Prüfliste sind auf dem Deckblatt anzugeben Prüfgegenstand Der in der Prüfliste festgelegte Prüfgegenstand ist mit Klartext und der verwendeten alphanumerischen Kennzeichnung anzugeben Prüfgrundlage Die Grundlage, die zur Festlegung der Prüfung geführt hat (z. B. Genehmigungsauflage, behördliche Bestimmung, Regelwerksvorgaben), ist als Prüfgrundlage anzugeben Prüfart Die in der Prüfliste festgelegte Prüfart ist anzugeben. Gegebenenfalls sind mehr als eine Prüfart festzulegen Prüfziel Das übergeordnete Ziel, das mit den einzelnen Prüfschritten erreicht werden soll (z. B. Nachweis der Funktionsfähigkeit der Nachkühleinrichtung oder des Gebäudeabschlusses, Nachweis der Dichtheit einer Gebäudeabschlussarmatur), ist als Prüfziel in kurzer Form zu beschreiben Prüfumfang (1) Hier ist der Umfang der am Prüfgegenstand durchzuführenden Prüfung detailliert anzugeben. Zugleich ist für jede einzelne Prüfart darzustellen, an welchen Komponenten oder Prüforten zu prüfen ist. (2) Bei stichprobenweise durchzuführenden Prüfungen, insbesondere den zerstörungsfreien Prüfungen, sind zusätzlich die zu prüfenden Bereiche oder die Stichprobenauswahl anzugeben. (3) Gegebenenfalls ist die Aufteilung in einzelne Prüfabschnitte innerhalb des Prüfintervalls anzugeben Prüfverfahren Die für die jeweiligen Prüfarten anzuwendenden Prüfverfahren sind anzugeben, z.b. Testbetrieb, Signalsimulation oder betriebliche Schalthandlungen (Funktionsprüfung), Endoskopie (Sichtprüfung), Druckabfallmethode (Dichtheitsprüfung), US-, MP-, FE-, WS-Verfahren (Zerstörungsfreie Prüfung). Anforderungen an die Prüfverfahren sind in KTA 1402 geregelt Hilfsmittel und Unterlagen Die zum Erreichen des Prüfziels speziell erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Spezialwerkzeuge, Hebezeuge, Messgeräte, Messmittel, Prüfrechner, Vorgabegeräte für physikalische Größen wie Milliamperegeber, Druckkoffer, Widerstandsdekaden oder Frequenzgeneratoren) sowie vor Ort zusätzlich zur Prüfanweisung mitzuführenden Unterlagen (z. B. Systemschaltpläne, Lagepläne, Funktionspläne oder Standardprüfanweisungen) sind aufzuführen. Anforderungen an die Mess- und Prüfeinrichtungen sind in KTA 1401 Abschnitt 10 enthalten Prüfvoraussetzungen (1) Die zum Beginn der Prüfung erforderlichen Betriebszustände sind anzugeben: a) Betriebszustand der Anlage nach Abschnitt 3.3.7,

5 KTA 1202 Seite 5 b) Betriebszustand betroffener Systeme und deren Komponenten sowie Einrichtungen (z. B. beliebig, betriebsbereit, in Betrieb, außer Betrieb), c) die aus der Prüfdurchführung resultierenden Verfügbarkeitseinschränkungen sind zu benennen und d) Zustand des Prüfgegenstands (z. B. drucklos, entleert, gereinigt, getrocknet, freigeschaltet). Die Durchführung sowie die exakte Beschreibung der Arbeiten zum Erlangen der Prüfvoraussetzungen erfolgen unter Einhaltung der in der Instandhaltungsordnung festgelegten Vorgehensweise. (2) Die nach Prüfungsbeginn durchzuführenden weiteren Maßnahmen sind unter Prüfdurchführung anzugeben (siehe Abschnitt ) Prüfdurchführung und Protokollierung (1) Die zur Sicherstellung des Prüfergebnisses und zur Sicherung des Anlagenzustands erforderlichen Tätigkeiten und Maßnahmen, die vom Personal beim Ablauf der Prüfung und bei nachgeschalteten Maßnahmen durchzuführen sind, sind als Anweisungen darzustellen. Bei Funktionsprüfungen soll dies in Form von Schrittprogrammen erfolgen. Für die zur Erreichung eines für die Prüfung erforderlichen Anlagenzustandes notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wird gleichartig verfahren bzw. auf entsprechende qualitätsgesicherte Anweisungen verwiesen. (2) Die Anweisungen sind in Prüfschritte zu gliedern, wobei für jeden einzelnen Prüfgegenstand der Prüfumfang und das Prüfverfahren, gegebenenfalls unter Verweis auf die zutreffende Standardprüfanweisung, und die erforderlichen Handlungen festzulegen sind. (3) Sollwerte einschließlich zulässiger Abweichungen, zusätzlicher Randbedingungen sowie Art und Umfang der Protokollierung sind anzugeben. Der Prüfgegenstand wird - bis zum Vorliegen einer detaillierten Bewertung - als unverfügbar angesehen, falls das Prüfergebnisse außerhalb der zulässigen Abweichungen liegt Herstellung des Endzustands (1) In der Prüfanweisung ist der Zustand anzugeben, in dem sich der Prüfgegenstand und die betroffenen Systeme oder Komponenten nach erfolgter Prüfung befinden soll. (2) Die Herstellung des Endzustands im Zuge der Tätigkeiten und Maßnahmen nach Abschnitt Absatz 1 ist als Anweisung festzulegen. 3.5 Prüfnachweis (1) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In diesem Prüfnachweis müssen alle zur Auswertung und Bewertung der Prüfung notwendigen Angaben enthalten sein. (2) Hierzu gehören: a) durchführende Stelle, b) Prüfgegenstand gemäß Prüfliste, c) Prüfumfang gemäß Prüfliste, d) Prüfart gemäß Prüfliste, e) Nummer der Prüfanweisung mit Änderungsstand, gegebenenfalls auch Standardprüfanweisung, f) Soll- und Ist-Termin und Prüfintervall, g) Prüfergebnisse (z. B. Prüfziel erreicht, vorhandene Abweichungen, getroffene oder erforderliche Maßnahmen, notwendige Nachprüfungen) und h) Bestätigung der Durchführung, des Ergebnisses und der Bewertung durch die jeweils Zuständigen. (3) Das Formular für den Prüfnachweis darf Teil der Prüfanweisung sein. 4 Gestaltung (1) Die Gestaltung des Prüfhandbuchs ist nach den Anforderungen der KTA 1201 Abschnitt 4 vorzunehmen. (2) Zusätzlich gilt für die Prüfanweisungen: a) Die Gestaltung und Form der Prüfanweisungen sind auf die Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe unter Berücksichtigung ergonomischer Anforderungen abzustimmen. b) Die Beschreibung der Prüfdurchführung (siehe und ) ist als Handlungsanweisung nach KTA 1201 Abschnitt 4.7 zu gestalten. c) Prüfanweisungen sollen aus sich heraus, ohne Rückgriff auf Informationsquellen außerhalb der mitzuführenden Unterlagen, verständlich sein. Bei Verweisen ist die Stelle, auf die verwiesen wird, genau und unmissverständlich anzugeben. d) Sofern Kopien von Prüfanweisungen zur Protokollierung verwendet werden sollen, muss Platz für Erledigungsvermerke vorhanden sein. e) Auf der Prüfanweisung soll Platz für handschriftliche Bemerkungen des Prüfers vorgesehen werden. 5 Erstellung und Dokumentation 5.1 Terminliche Erstellung der Prüfliste und Prüfanweisung Prüfliste wiederkehrender Prüfungen Vor der verfahrenstechnischen Inbetriebsetzung eines Systems muss der jeweilige Teil der Prüfliste wiederkehrender Prüfungen vorliegen Prüfanweisung (1) Bei der Erarbeitung der Prüfanweisung sind Erfahrungen aus Herstellung, Montage und Inbetriebsetzung sowie Betriebserfahrungen zu berücksichtigen. (2) Die Prüfanweisungen müssen rechtzeitig vor Durchführung der Prüfung in der gültigen Fassung vorliegen. (3) Änderungen an Prüfanweisungen (z. B. aufgrund von Erfahrungen beim Betrieb, von Erkenntnissen bei der Durchführung von Prüfungen oder aufgrund neuer Prüfmethoden) sind rechtzeitig vor der nächsten Prüfung in die Prüfanweisung einzuarbeiten. 5.2 Änderungsverfahren (1) Zur Sicherstellung der Aktualität und Vollständigkeit des Prüfhandbuchs ist ein Änderungsverfahren einzurichten und zu beschreiben. Es ist sicherzustellen, dass a) Änderungen aller Sachverhalte, die Gegenstand des Prüfhandbuchs sind, in dem erforderlichen Umfang in das Prüfhandbuch übertragen werden, b) alle Änderungen rückverfolgbar sind, c) der aktuelle Änderungsstand der Anwendungshinweise und der einzelnen Prüfanweisungen gekennzeichnet ist und

6 KTA 1202 Seite 6 d) ein Verzeichnis der gültigen Prüfanweisungen geführt wird. Dieses Verzeichnis darf auch in einem EDV-System geführt werden. Das Änderungsverfahren für die Prüfliste ist in KTA 1201 Abschnitt 12 geregelt. (2) Mit den Benutzern registrierter Kopien von Teilen des Prüfhandbuchs (z. B. Prüfliste) ist das Austauschverfahren abzustimmen (z. B. Austauschrhythmus, Rückmeldung, Versandanschrift). 5.3 Dokumentation (1) Die Gründe für die Änderungen der Prüfliste und von Prüfanweisungen sowie die Festlegung der Erstprüfung sind zu dokumentieren. (2) Gleichfalls ist das nach Abschnitt 5.2 Absatz 1 Buchstabe d) zu führende Verzeichnis der gültigen Prüfanweisungen in die Dokumentation aufzunehmen.

7 KTA 1202 Seite 7 Anhang Bestimmungen und Literatur, auf die in dieser Regel verwiesen wird (Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.) AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist StrlSchV Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV)) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch nach Maßgabe des Artikel 10 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222) geändert worden ist SiAnf ( ) Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (BAnz AT B2) Interpretationen zu den SiAnf ( ) Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012, geändert am 3. März 2015 (BAnz AT B3) KTA 1201 ( ) Anforderungen an das Betriebshandbuch KTA 1401 (E ) Allgemeine Anforderungen an die Qualitätssicherung (Entwurf) KTA 1402 (E ) Integriertes Managementsystem zum sicheren Betrieb von Kernkraftwerken (Entwurf)

8 KTA 1202 Seite 8 Dokumentationsunterlage zur Regeländerung KTA 1202 Anforderungen an das Prüfhandbuch Fassung Inhalt 1 Auftrag des KTA Beteiligte Personen Erarbeitung der Regeländerung Berücksichtigte Unterlagen Ausführungen zur Regeländerung Auftrag des KTA Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) hat über das KTA-Präsidium seine Unterausschüsse gebeten, alle Regeln bis Ende 2017 zu überprüfen und ggf. erforderliche Regeländerungsverfahren spätestens Mitte 2018 abzuschließen. Der RSK-Vertreter im UA-BB hat bei der Überprüfung der Regel KTA 1202 darauf hingewiesen, dass aus Sicht der RSK die Regel KTA 1202 um eine Anforderung zu ergänzen ist, die sicherstellt, dass die notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Erreichung eines für die Prüfung erforderlichen Anlagenzustandes durchgeführt werden müssen, hinreichend detailliert in der Prüfanweisung selbst beschrieben sind. Alternativ könne auch auf entsprechend qualitätsgesicherte Unterlagen verwiesen werden. Bei der anschließenden Diskussion im UA-BB schloss sich die Hälfte der Mitglieder dieser Auffassung an und befürwortete den vorliegenden Regeländerungsentwurfsvorschlag. Die andere Hälfte hielt eine derartige Ergänzung von KTA 1202 nicht für erforderlich und stimmte für eine unveränderte Weitergültigkeit der KTA 1202 in der Fassung Beteiligte Personen 2.1 Zusammensetzung des KTA-Unterausschusses BETRIEB (UA-BB) Vertreter der Hersteller und Ersteller von Atomanlagen: Dipl.-Ing. D. Asse Dipl.-Phys. W. Widmann AREVA GmbH (Stellvertreter: Dipl.-Ing. W. Matuschka, AREVA GmbH) Westinghouse Electric Germany GmbH (Stellvertreter: K. Mühlbauer, Westinghouse) Vertreter der Betreiber von Atomanlagen: Dipl.-Ing. U. Jorden (Obmann) PreussenElektra (PEL) GmbH (Stellvertreter: Dipl.-Ing. M. Bongartz, PEL GmbH) W. Schmitz EnBW Kernkraft GmbH, Kernkraftwerk Neckarwestheim - GKN (Stellvertreter: J. Geske, EnBW Kernkraft GmbH) Dr. V. Noack Dipl.-Ing. T. Fricke RWE Power AG Vattenfall Europe Nuclear Energy (VENE) GmbH (Stellvertreter: Dipl.-Ing. H. Rades, VENE GmbH)

9 KTA 1202 Seite 9 Vertreter des Bundes und der Länder: ORR S. Neveling MinR Dr. H. Emrich MinR O. Pietsch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Stellvertreter: Dipl.-Ing. M. Reiner, Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit) Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stellvertreter: MinR U. Wiedenmann, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 2. Stellvertreter: P. Scheumann, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Stellvertreter: GD in Dr. A. Köster, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) Vertreter der Gutachter und Beratungsorganisationen: H. Drews TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG (Stellvertreter: M. Krüger, TÜV SÜD Energietechnik GmbH) Dr. A. Kreuser T.-O. Solisch (für: RSK) Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbh (Stellvertreter : J. Forner, GRS mbh) ESN Sicherheit und Zertifizierung GmbH Vertreter sonstiger Behörden und Stellen: N. Islinger (für: DGB) PreussenElektra (PEL) GmbH, Kernkraftwerk Isar (Stellvertreter: B. Meier, PEL GmbH, Kernkraftwerk Brokdorf) Dipl.-Ing. T. Leubert Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) Dipl.-Ing. J. Winkler DIN Deutsches Institut für Normung e.v. (Stellvertreter: Dipl.-Ing. M. Treige, DIN e.v.) 2.3 Zuständige Mitarbeiter der KTA-Geschäftsstelle Dr. M. Petri KTA-Geschäftsstelle, Salzgitter 3 Erarbeitung der Regeländerung 3.1 Erstellung des Regeländerungsentwurfs (1) Der UA-BB hat den RSK-Vertreter im UA-BB beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung von KTA 1202 zu erstellen. (2) Der UA-BB hat im schriftlichen Verfahren über den Regeländerungsentwurfsvorschlag beraten. Bei der schriftlichen Abstimmung über den Regeltext selbst (21. April 2017 bis 16. Juni 2017), sowie bei einer anschließenden Abstimmung über den dazugehörigen SiAnf-Abgleich (4. bis 25. August 2017), kam kein gültiger Beschluss mit der erforderlichen 5/6 Mehrheit zustande. 50% der UA-BB Mitglieder stimmten für die Einleitung eines Regeländerungsverfahrens und Vorlage des Regeländerungsentwurfsvorschlags KTA 1202 (Fassung ) an den KTA, 50% stimmten für eine unveränderte Weitergültigkeit von KTA 1202 in der Fassung (3) Der UA-BB teilte das Ergebnis der Abstimmung und die jeweiligen zur Abstimmung gestellten Beschluss-Alternativen dem KTA-Präsidium mit. (4) Das KTA-Präsidium beschloss auf seiner 103. Sitzung am einstimmig, dem KTA die Einleitung eines Änderungsverfahrens vorzuschlagen. Darüber hinaus wurde der Regeltext modifiziert: Es wurde ein Hinweis in Abschnitt (1) aufgenommen. (5) Der KTA hat auf seiner 72. Sitzung am 14. November 2017 die Regeländerungsentwurfsvorlage noch leicht modifiziert: Der in Klammern gesetzte Text (z.b. BHB) im Hinweis zu (1) wurde gestrichen. Der KTA hat die geänderte Regeländerungsentwurfsvorlage einstimmig als Regeländerungsentwurf (Fassung ) beschlossen. Die Bekanntmachung des BMUB erfolgte im Bundesanzeiger am 19. Dezember Erstellung der Regeländerung

10 KTA 1202 Seite 10 4 Berücksichtigte Unterlagen 4.1 Abgleich mit den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) und deren Interpretationen Zusammenstellung des Abgleichs der KTA 1202 (Fassung ) mit den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke und deren Interpretationen (1) Nach Beschlüssen des KTA-Präsidiums auf seiner 94., 95. und 97. Sitzung am , und am soll für alle KTA-Regeln ein Abgleich mit den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) und deren Interpretationen erfolgen. Es sollen die Anforderungen der jeweiligen KTA-Regel mit den Anforderungen der SiAnf und der zugehörigen Interpretationen verglichen und auf Konsistenz überprüft werden. (2) Der vorliegende SiAnf-Abgleich wurde von der KTA-GS vorbereitet und vom Unterausschuss BETRIEB (UA-BB) auf seiner 61. Sitzung am diskutiert. In einer anschließenden schriftlichen Abstimmung vom August 2017 wurde der SiAnf- Abgleich geringfügig überarbeitet und ohne Gegenstimmen verabschiedet. (3) In den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) sind folgende Anforderungen enthalten, die den Anwendungsbereich der Regel KTA 1202 direkt betreffen: - Anforderung 6 Anforderungen an das Betriebsreglement (4) Allgemeine Anforderungen, die nicht spezifisch für KTA 1202 sind, jedoch den Anwendungsbereich betreffen, finden sich in: - Anforderung 3 Technische Anforderungen - hier insbesondere 3.1 (12) und (13) - Anhang 5 Anforderungen an die Nachweisführung und Dokumentation (5) In den Interpretationen zu den SiAnf sind keine KTA 1202 direkt betreffende Klarstellungen bzw. Konkretisierungen der o.g. Anforderungen enthalten. (6) Die Konkretisierungen der Festlegungen aus den SiAnf in KTA 1202 sind in der nachfolgenden Tabelle-1 dargestellt. (7) Inkompatibilitäten zwischen den SiAnf und den Anforderungen der Regel KTA 1202 bestehen nicht. (8) Der KTA nahm den vorliegenden Abgleich auf seiner 72. Sitzung am zustimmend zur Kenntnis. Verweise SiAnf Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (BAnz AT B2) Interpretationen Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012, geändert am 3. März 2015 (BAnz AT B3)

11 KTA 1202 Seite 11 Anforderungen nach SiAnf bzw. Interpretationen 3.1 (2) Auf Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen und außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, sind bezüglich aller Betriebsphasen sicherheitsfördernde Auslegungs-, Fertigungs- und Betriebsgrundsätze anzuwenden (siehe auch Nummer 2.1 (13)), wie insbesondere: [V] g) Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen in dem sicherheitstechnisch notwendigen Umfang; [V] 3.1 (12) Prüfung und Wartung Alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung und Aufgabe vor ihrer Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen in hinreichendem Umfang geprüft und gewartet werden können, um den spezifikationsgerechten Zustand feststellen und sich anbahnende Abweichungen von prüfbaren Qualitätsmerkmalen erkennen zu können. Die Funktion von sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen ist unter Bedingungen, die möglichst dem Anforderungsfall entsprechen, im erforderlichen Umfang zu prüfen. 3.1 (13) Anforderung an die ergonomische Gestaltung der Voraussetzungen für zuverlässiges Handeln des Personals a) Alle absehbaren Tätigkeiten und Maßnahmen mit sicherheitstechnischer Bedeutung in der Anlage auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte so zu gestalten, dass die Voraussetzungen für das sicherheitstechnisch erforderliche Verhalten der in der Anlage tätigen Personen gegeben sind. [V] b) Der Grundsatz entsprechend der Nummer 3.1 (13) Buchstabe a ist auch auf die Gestaltung aller [V] Arbeitsmittel, deren Einsatz für diese Tätigkeiten vorgesehen ist, anzuwenden. Zu den Arbeitsmitteln zählen unter anderem: [V] Unterlagen mit Anweisungen und weiteren Informationen zu auszuführenden Tätigkeiten. c) [V] d) Der Grundsatz entsprechend der Nummer 3.1 (13) Buchstabe a ist auch auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe, der Aufgabenverteilung zwischen Mensch und Technik sowie der Arbeitsteilung zwischen den ausführenden Personen bei diesen Tätigkeiten anzuwenden. 6 (1) Für den sicheren Betrieb einer Anlage sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen festgelegt sind: a) Ein hinreichend vollständiger Satz an Vorgaben, bei deren Einhaltung gewährleistet ist, dass die Auslegung, die Überwachung und der Betrieb der Anlage den Sicherheitsanforderungen und Bedingungen der Genehmigung entspricht. Die Vorgaben müssen insbesondere verfahrenstechnische Grenzwerte, einzuhaltende Anlagenzustände, Wirksamkeits-, Verfügbarkeits- und relevante Randbedingungen sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile umfassen (Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs). [V] b) Handlungsanweisungen für den Fall von Abweichungen von Grenzwerten und Bedingungen des sicheren Betriebs. [V] e) Die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Maßnahmen und Einrichtungen. [V] KTA 1202 gesamt (2) d), Umsetzung in KTA 1202 ( ) Die bei der Prüfung einzuhaltenden Randbedingungen (möglichst dem Anforderungsfall entsprechend) sind in KTA 1402 geregelt (1), 3.2.2, 3.2.3, , (siehe auch KTA 1201, 7.3) , , die Festlegung der Vorgehensweise bei Abweichungen ist nicht Gegenstand von in KTA 1202 (Gestaltung des PhB) und ist in KTA 1402 geregelt (siehe auch KTA 1201, 7.3) Bewertung bezüglich KTA 1202

12 KTA 1202 Seite 12 Anforderungen nach SiAnf bzw. Interpretationen 6 (2) Die Unterlagen gemäß Nummer 6 (1) müssen für das Personal auf der Warte und gemäß Nummern 6 (1) Buchstabe a bis d auf der Notsteuerstelle in leicht zugänglicher und in übersichtlicher Form bereitgestellt sein. 6 (3) Die Unterlagen gemäß Nummer 6 (1) sind aktuell zu halten. Für die Aktualisierung oder Änderung der Unterlagen ist ein geregeltes Verfahren vorzusehen, das den Erfahrungsrückfluss und Fortentwicklungen des Standes von Wissenschaft und Technik berücksichtigt. 6 (4) Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung müssen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen Spezifikationen, [V] und Prüfvorschriften [V] vorhanden sein. Umsetzung in KTA 1202 ( ) Nicht explizit in KTA 1202 geregelt. Ist jedoch über KTA 1201 geregelt (7.3 in Verbindung mit 13) (3), 5.2 Die Berücksichtigung des Erfahrungsrückflusses ist allgemein als Prozess in KTA 1402 geregelt (siehe auch KTA 1201, 7.3) Bewertung bezüglich KTA 1202 In den Prüfvorschriften sind [V] Funktionsprüfungen sowie regelmäßig wiederkehrende Prüfungen im Einzelnen festzulegen. 3.3 bis 3.5 Die Einhaltung dieser Vorschriften ist im Rahmen eines Qualitätsgewährleistungsprogramms zu überwachen. Das Ergebnis der Qualitätsüberwachung mit den Ergebnissen der Prüfungen ist zu dokumentieren. Die zur Beurteilung der Qualität notwendigen Unterlagen über [V] Prüfungen [V] der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen sind bis zum Abbau der Einrichtungen verfügbar zu halten. 7 (1) Der Genehmigungsinhaber muss eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle Dokumentation des Zustandes des Kernkraftwerks verfügbar halten. Konkretisierungen hierzu sind in Anhang 5 dargestellt. Anhang 5, 7 (1) Alle Unterlagen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage für das Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren verwendet wurden oder werden, sind systematisch zu dokumentieren. Der Detaillierungsgrad der Dokumentation muss an die sicherheitstechnische Bedeutung des Inhalts der Dokumente angepasst sein. Anhang 5, 7 (2) Die Dokumentation hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Anwendung eines Freigabe-/Genehmigungsverfahrens, das der Bedeutung des jeweiligen Dokuments angemessenen ist, b) eindeutige Kennzeichnung von Dokumenten, c) zeitnahe Aktualisierung von Dokumenten, insbesondere bei Änderungen an der Anlage, d) Kennzeichnung von Änderungen und des Überarbeitungsstatus von Dokumenten, e) Sicherstellung der Verfügbarkeit gültiger Dokumente an den jeweiligen Einsatzorten, f) zeitnahe Anpassung der zur Betriebsführung benötigten Dokumentation an den aktuellen Anlagenzustand und Bereitstellung im Bereich der Warte, g) Sicherstellung der Lesbarkeit und Erkennbarkeit, h) eindeutige und widerspruchsfreie Gestaltung sicherheitsrelevanter operativer Anweisungen, i) Kennzeichnung und Verteilung externer Dokumente an die jeweiligen Einsatzorte, j) Verhinderung der Verwendung veralteter oder nicht gültiger Dokumente Ein Qualitätsgewährleistungsprogramm ist nicht explizit in KTA 1202 geregelt und auch nicht Gegenstand von KTA Dies fällt in den Anwendungsbereich der Regel KTA Allgemeine Vorschriften zur Dokumentation und Archivierung finden sich in KTA In KTA 1202, ist nur die Prüfdurchführung und Protokollierung geregelt, nicht jedoch die Vorhaltung der entsprechenden Unterlagen bis zum Abbau der Einrichtung (siehe auch KTA 1201, 7.3) 3.3 bis 3.5 Allgemeine Regelungen an die Dokumentation finden sich in KTA (siehe auch KTA 1201, 7.3) 3.3 bis Allgemeine Regelungen an die Dokumentation finden sich in KTA (2) e, 4 (2) c) (2) (3) 4 4 sowie (2) 5.2 (1)

13 KTA 1202 Seite 13 Anforderungen nach SiAnf bzw. Interpretationen Anhang 5, 7 (3) Die Dokumentation ist nach festgelegten Regeln zu pflegen und archivieren. Es sind auch Regelungen für Pflege und Archivierung der sonstigen Dokumentation zu treffen. Anhang 5, 7 (4) In einem Dokumentationssystem sind Festlegungen zu Dokumentenart, Dokumentation, Unterlagenpflege, Archivierung, Verantwortlichkeiten und Prüfung zu treffen. Umsetzung in KTA 1202 ( ) Regelungen zur Pflege und Archivierung der Dokumentation fallen in den Anwendungsbereich von KTA 1404 Regelungen zur Pflege und Archivierung der Dokumentation fallen in den Anwendungsbereich von KTA 1404 Bewertung bezüglich KTA 1202 nicht relevant nicht relevant Tabelle 1: Abgleich der KTA 1202 mit den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke und deren Interpretationen 4.2 Nationale Unterlagen - Siehe Anhang der KTA 1202 Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird 4.3 Internationale Unterlagen - keine 5 Ausführungen zur Regeländerung Ziel der Regeländerung ist es, die Anforderungen an die Prüfanweisung zu konkretisieren. Neben den Arbeitsanweisungen zur Prüfdurchführung selbst (3.4.11) sowie den Anweisungen zur Herstellung des Endzustands (3.4.12) soll sichergestellt werden, dass auch die notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Erreichung eines für die Prüfung erforderlichen Anlagenzustandes durchgeführt werden müssen, hinreichend detailliert beschrieben sind. Die entsprechende qualitätsgesicherte Arbeitsanweisung soll dabei entweder in der Prüfanweisung selbst enthalten sein, oder die Prüfanweisung soll auf entsprechend qualitätsgesicherte Unterlagen verweisen. Durch die Ergänzung eines Hinweises in Abschnitt werden die Anforderungen in SiAnf 3.1 (13) a), b) und d) sowie in SiAnf 6 (1) a) weiter konkretisiert. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen am Regeltext von KTA 1202, Fassung vorgenommen: Abschnitt Grundlagen : Absätze (1), (2) und (4) wurden an das neue übergeordnete Regelwerk angepasst. Verweise auf die veralteten Sicherheitskriterien und Störfallleitlinien wurden durch entsprechende Verweise auf die Sicherheitsanforderungen für Kernkraftwerke (SiAnf) und deren Interpretationen ersetzt. Abschnitt 3 Inhalt und Aufbau des Prüfhandbuchs Das KTA-Präsidium beschloss auf seiner 103. Sitzung am , den Regeltext in Abschnitt Prüfdurchführung und Protokollierung Absatz (1) - einem Vorschlag der RSK folgend - um folgenden Hinweis zu ergänzen: Für die zur Erreichung eines für die Prüfung erforderlichen Anlagenzustandes notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wird gleichartig verfahren bzw. auf entsprechende qualitätsgesicherte Anweisungen (z. B. BHB) verwiesen. Der KTA hat auf seiner 72. Sitzung am 14. November 2017 den Klammertext (z. B. BHB) gestrichen. Der vom KTA verabschiedete Regeländerungsentwurf enthält daher den folgenden Hinweistext zu Abschnitt (1): Für die zur Erreichung eines für die Prüfung erforderlichen Anlagenzustandes notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wird gleichartig verfahren bzw. auf entsprechende qualitätsgesicherte Anweisungen verwiesen. Anhang B Bestimmungen und Literatur, auf die in dieser Regel verwiesen wird Die Verweise wurden aktualisiert.

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