Abfall Rohstoff Energie
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- Hella Zimmermann
- vor 6 Jahren
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2 Revision des es Waste Incineration Revision des es Waste Incineration in der heißen Phase Markus Gleis 1. Der Sevilla-Prozess und die rechtliche Grundlagen der BVT-Merkblätter Aktuelle Arbeiten zur Revision des es Abfallverbrennung Datensammlung als Grundlage zum Nachweis der Best Verfügbaren Technik (BVT) Mögliche Konsequenzen für die Abfallverbrennung aus dem Quellen Als Ende 2010 die IED in Kraft trat, war zu erkennen, dass zukünftig die BVT-Merkblätter als Referenzdokumente in die Anlagengenehmigungen einbezogen werden müssen bzw. die mit den BVT-Schlussfolgerungen veröffentlichten und auf den Einsatz bester verfügbarer Technik basierenden Emissionswerte in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dadurch ergeben sich für die deutschen Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen und damit auch für die mit dieser Anlagentechnik verbundenen Zulieferindustrie zukünftig möglicherweise neue oder schärfere Grenzwerte, die bei Neuplanungen und im Rahmen von Revisionsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Abgasreinigung zu berücksichtigen sind. 1. Der Sevilla-Prozess und die rechtliche Grundlagen der BVT-Merkblätter Die europäischen BVT Merkblätter (Best Available Technique Reference Documents BREF) beschreiben die besten verfügbaren Techniken (BVT bzw. BAT Best Available Techniques) für einen emissionsarmen und damit auch für die Umwelt verträglicheren Betrieb von industriellen Prozessen, zu denen auch die thermischen und nichtthermischen Abfallbehandlungsanlagen zählen. Die Bedeutung der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (engl. Industrial Emissions Directive, IED), entspricht im deutschen Recht dem Stande der Technik. 145
3 Markus Gleis Das Umweltbundesamt hat dabei auch die Aufgabe, die Überarbeitung des BVT- Merkblattes Abfallverbrennung (im englischen Waste Incineration (WI)) national zu koordinieren und an den Arbeiten in Sevilla im EIPPC-Büro und bei der Europäischen Kommission fachlich mitzuwirken. Die Form des Vorgehens wird durch den sogenannten Sevilla-Prozess bestimmt, der nachfolgend kurz erläutert wird. So wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass jeder Mitgliedsstaat eine nationale Expertengruppe bildet und aus dieser einen oder mehrere Experten zur Technical Working Group (TWG) nach Sevilla entsendet, um dort an den Fachtreffen teilzunehmen. Es soll im Gegensatz zu früher nur noch eins statt der früher zwei Fachtreffen stattfinden. Das Sevilla-Büro und Kommission erhoffen sich so eine zeitliche Straffung der Bearbeitung, wobei die anderen an dem Prozess Beteiligten hier ein erhebliches Risiko für die Qualität der Bearbeitung sehen. Jeder Mitgliedsstaat schickt eine so genannte Initial Position nach Sevilla, wo er seine Wünsche (früher daher Wish-List) äußert, was in dem existierenden geändert, gestrichen oder neu aufgenommen werden soll. Auf dem ersten Treffen (Kick-Off Meeting) werden dann alle Anmerkungen (Wünsche) diskutiert und entschieden, welche Daten noch für den ersten Entwurf benötigt werden. Nachdem die Daten eingegangen sind, wird der erste Entwurf an die Mitglieder der Technical Working Group (TWG) übersandt, die wiederum dann die Möglichkeit haben diesen zu kommentieren. Diese Kommentare werden berücksichtigt und anschließend wird der neue Entwurf erstellt, der nicht mehr einer generellen Diskussion unterworfen werden soll, sondern als sog. Corresponding Draft einer Diskussion light unterworfen wird, bevor dieser in der abschließenden TWG-Sitzung, dem Final Meeting, verabschiedet wird. Dort sind die BVT-Schlussfolgerungen dann schon vorhanden. Anschließend tritt das Artikel-13-Forum, ehemals IEF (Information Exchange Forum) auf den Plan gibt eine Stellungnahme ab, welche BVT-Schlussfolgerungen doch wieder gestrichen werden sollten. Im Nachgang stimmt dann das Artikel 74 Forum über diese im Komitologie-Verfahren ab. Wenn dies geschehen ist, werden die BVT-Schlussfolgerungen in die europäischen Amtssprachen übersetzt und veröffentlicht. Ab diesem Moment tritt dann eine Vier-Jahresfrist für die nationale Umsetzung in Kraft. Für Deutschland bedeutet dies, dass das untergesetzliche Regelwerk (wie etwa TA Luft, AbwasserV oder die BImSchVn) überprüft und gegebenenfalls geändert werden muss. Das könnte zur Folge haben, dass die Genehmigungen aller IED-Anlagen überprüft und angepasst werden und die Betreiber ggf. ihre Anlagen ertüchtigen müssen. Diese Zeitplanung ist durchaus sehr ambitioniert und nur einhaltbar, wenn sowohl der Gesetzgeber als auch die auszuführenden Behörden schon vor Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen ausreichend informiert werden. Mit der Industrieemissionsrichtlinie hat das Thema der besten verfügbaren Techniken für die verschiedensten industriellen Produktionsprozesse und thermischen Prozesse der Wärme- und Stromerzeugung aus festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sowie der thermischen und sonstigen Behandlung von Abfällen eine neue Relevanz erhalten. Hinweise zu der Absicht der Europäischen Kommission, die durch das Europäische Parlament und den Rat umgesetzt wurden, ergeben sich aus den folgenden Zitaten der Erwägungsgründe 12 und 13 der IED: 146
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6 Revision des es Waste Incineration (12) Die Genehmigung sollte alle Maßnahmen enthalten, die für ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes erforderlich sind und mit denen sichergestellt wird, dass die Anlage im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber betrieben wird. Die Genehmigung sollte darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe oder äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, angemessene Vorschriften für den Boden- und Grundwasserschutz sowie Überwachungsvorschriften aufweisen. Den Genehmigungsauflagen sollten die besten verfügbaren Techniken zugrunde liegen. (13) Um die besten verfügbaren Techniken zu bestimmen und um Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken, sollten im Wege eines Informationsaustauschs mit Interessenvertretern Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken (nachstehend BVT-Merkblätter genannt) erstellt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; die zentralen Elemente der BVT-Merkblätter (nachstehend BVT-Schlussfolgerungen genannt) werden im Rahmen des Ausschussverfahrens festgelegt. Diesbezüglich sollte die Kommission im Wege des Ausschussverfahrens Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen festlegen. BVT-Schlussfolgerungen sollten bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen als Referenz dienen. Andere Informationsquellen können diese ergänzen. Die Kommission sollte sich bemühen, die BVT-Merkblätter spätestens acht Jahre nach Veröffentlichung der Vorgängerversion zu aktualisieren. Sowohl die Erwägungsgründe als auch der Wortlaut der entsprechenden Artikel der IED zeigen deutlich, dass die mit den BVT-Merkblättern bereitgestellten Daten und Informationen zukünftig bei der Genehmigung von Anlagen zu beachten sind. Die BVT-Schlussfolgerungen und die daraus abgeleiteten Emissionswerte (BAT associated emission levels BAT AEL) erlangen mit der IED einen verbindlichen Charakter, so dass, je nach Festlegung der abgeleiteten Emissionswerte, entsprechende Anpassungen nicht nur der nationalen Rechtsvorschriften sondern auch der Genehmigungsbescheide erforderlich werden können. Da sich die Technik weiterentwickelt, sind die BREF-Merkblätter regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und, wie aus dem Erwägungsgrund 13 zu entnehmen, ggf. zu überarbeiten. Das derzeitig gültige zur Abfallverbrennung (Waste Incineration WI) wurde 2006 veröffentlicht. Die dem BVT-Prozess zugrundeliegenden Daten sind damit entsprechend noch älteren Datums, so dass die laufenden Arbeiten zur Revision unabdingbar waren. 2. Aktuelle Arbeiten zur Revision des es Abfallverbrennung Vom bis fand das sogenannte Kick-off Meeting zum Abfallverbrennung in Sevilla (Spanien) statt, das quasi die heiße Phase der Bearbeitung einläutet. 149
7 Markus Gleis Neben der Darstellung des Zeitplans hat das Sevilla-Büro auf etwa 50 Seiten versucht, die wesentlichen Diskussionspunkte der übersandten eigenen (nationalen) Positionen Initial Positions zu zentralen Inhalten des es nach der vom Sevilla- Büro vorgegebenen Gliederung zu sortieren und mit eigenen Einschätzungen und Vorschlägen zu versehen. Der nachfolgend dargestellte Zeitplan wurde entsprechend der Ergebnisse des Kick-Off Meetings vom und den Folgetreffen der Unterarbeitsgruppen zu den Verbrennungsrückständen und der Datensammlung im Sommer und Herbst 2015 aktualisiert, wobei sich die Termine gegenüber den ersten Vorstellungen des Sevilla-Büros erkennbar nach hinten verschoben haben, was nach den bisherigen Erfahrungen auch eher der Realität entspricht. Tabelle 1: Vorläufiger Zeitplan für die Revision des es Abfallverbrennung Vorgesehene Schritte Meilensteine der Revision Termine für Revision BVT Abfallverbrennung 1 Reaktivierung der technischen Arbeitsgruppe 12. Mai 2014 Benennung der Mitglieder der Technischen Meldeschluss war der 9. Juni 2014 und bis zu 2 Arbeitsgruppe diesem Datum wurden 185 Mitglieder benannt (Nachmeldungen sind aber möglich) Aufforderung zur Darstellung der eigenen 20. Juni 2014 Vorlage des Hintergrundpapiers des (nationalen) Position zu zentralen Inhalten Sevilla-Büros Übersendung der eigenen (natiodes es nalen) Position bis 12. September Mitgliedsstaaten, eine nicht regierungsgebundene Umweltschutzorganisation und 10 Industrieverbände haben ihre Positionen abgegeben 4 Kick-off meeting in Sevilla Januar 2015 Die Mitglieder der technischen Arbeitsgruppe bis September 2015 (auf eine gesonderte übermitteln dem Sevillabüro (EIPPCB) eine Vorauswahl wurde zu Gunsten einer möglichst 5 Liste von besonders gut funktionierenden großen Anzahl von Anlagen aus dem gesamten Beispielanlagen, die an einer Datenerfassung Anwendungsbereich verzichtet) teilnehmen Treffen der Unterarbeitsgruppe zur Entsor- 6 gung der Aschen und Schlacken und Erarbei- tung des Entwurfs eines spezifischen Juli 2015 Fragebogens in Berlin Treffen der Unterarbeitsgruppe zur Daten- 7 erhebung und Erarbeitung des Entwurfs eines September 2015 anlagespezifischen Fragebogens in Sevilla 8 Veröffentlichung des Fragebogens für die Datenerfassung und Testphase der Fragebögen Oktober/November Auswertung der Testphase Dezember 2015 Sammlung von Daten und Informationen Januar bis März 2016 (vorläufiger Vorschlag 10 (3 monatige Frist) Deutschlands auf Verlängerung bis Mitte April 2016) 11 Erster Entwurf der überarbeiteten Fassung des es Abfallverbrennung Dezember 2016 (vorläufig) 12 Zeitraum zur Kommentierung des Ersten Entwurfes März 2017 (vorläufig) 13 Abschlusstreffen der Technischen Arbeitsgruppe (Technical Working Group TWG) Dezember 2017 (vorläufig) 14 Übergabe der abschließenden Entwurfsfassung an das IED Artikel 13 Forum April/Mai 2018 (vorläufig) 150
8 Revision des es Waste Incineration 3. Datensammlung als Grundlage zum Nachweis der Best Verfügbaren Technik (BVT) Das Kick-Off Meeting brachte im Zusammenhang mit einigen der vorgenannten Diskussionspunkte doch einige Überraschungen, die aus den im Vorfeld übersandten Unterlagen des Sevilla-Büro nicht zu entnehmen waren. Es war vor allem eine kontroverse und bisher nicht abgeschlossene Diskussion zu den sogenannten Key Environmental Issues, die die unterschiedlichen Positionen des EIPCC-Büros und der EU-Kommission auf der einen Seite und mehrerer Mitgliedstaaten unter Führung von Deutschland und Österreich zu Tage förderte. Zentraler Kritikpunkt ist der Ansatz des EIPCC-Büros und der EU-Kommission, nur noch wenige als relevant angesehene Emissionsparametern (vor allem NO x und NH 3 ) in den Focus der weiteren Betrachtungen zu stellen und auch die Datenerfassung auf diese reduzierte Anzahl von Emissionsparameter zu konzentrieren. Da es weder von den Vertretern der EU-Kommission noch des EIPCC-Büros eine plausible und akzeptable Erklärung für diese Vorgehensweise gab, wurde dieses Vorgehen bereits im Kick-Off Meeting durch Deutschland und Österreich mit einem formalen Protest belegt, dem sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitgliedsstaaten anschlossen. Inzwischen bemühen sich beide Seiten um eine Kompromisslösung, die aber noch nicht in allen Details als befriedigend angesehen wird. Ähnliches gilt bei der Erhebung und dem Umgang mit den Emissionsdaten der Verbrennungsanlagen, da hier die Normalen Betriebsbedingungen Normal Operating Conditions (NOC) und Nicht normalen Betriebsbedingungen Other Than Normal Operating Conditions (OTNOC) insbesondere von der EU Kommission nicht an die abfallspezifischen Einsatzbedingungen bei den Abfallverbrennungsanlagen angepasst werden sollen. Als vorläufiger Kompromiss wurde die Kennzeichnung besonderer Betriebszustände im Rahmen der Datensammlung vorgeschlagen. Dies kann allerdings nur ein erster Schritt sein, da folgerichtig auch festgelegt werden muss, wer dies dann bewertet und wie diese Werte einschließlich ihrer Bewertung im weiteren BVT-Prozess berücksichtigt werden, an dessen Ende die Festlegung der assoziierten Emissionswerte bei der Anwendung der Besten Verfügbaren Technik BAT-AEL steht. 4. Mögliche Konsequenzen für die Abfallverbrennung aus dem Die Überarbeitung der BVT-Merkblätter wird einen Einfluss auf die Abfallverbrennung in Deutschland haben. Allerdings ist es noch zu früh, um einen Blick in die Zukunft zu wagen und eine Aussage zu machen, ob und welche neuen Grenzwerte sich für die Abfallverbrennungsanlagen durch neue BVT-Schlussfolgerungen ergeben könnten, da hierzu mindestens die Datenerfassung und die Auswertung der Anlagenfragebögen erfolgt sein sollte. An der Ausgestaltung dieser Fragebögen wird bis Ende Dezember 151
9 Markus Gleis 2015 noch gearbeitet und auch dies erfolgt nicht ganz reibungslos. Allerdings hat das Sevilla-Büro mit der Einrichtung der Unterarbeitsgruppen zur Datensammlung, Energy Efficiency und Residues auch hier Kompromissbereitschaft gezeigt, wobei auch festzuhalten ist, dass sich nur wenige Mitgliedstaaten aktiv an diesem Prozess beteiligen. Die Kompromissfindung wird durch die Tatsachen erschwert, dass durch die höhere Verbindlichkeit der Merkblätter großen Wert auf die Datensammlung und Auswertung gelegt werden muss, dass das Sevilla-Büro wiederrum mit engen Zeitvorgaben aus der EU-Kommission konfrontiert wird. Unter diesen Vorgaben ist es dann auch nicht verwunderlich, dass die Diskussionen im Rahmen des Sevilla-Prozesses, anderes als in der vergangenen Zeit, wesentlich heftiger und kontroverser verlaufen. Die Industrie wie auch die Mitgliedsstaaten werden versuchen ihre Interessen noch mehr durchzusetzen als es vielleicht bisher der Fall war, da dieser Prozess deutlich höhere Verbindlichkeit im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse durch die IED erfahren hat und damit eine Folgewirkung für die nationalen Regelungen gegeben ist. Die Inhalte der BVT-Merkblätter werden künftig wesentlicher Bestandteil von Genehmigungsverfahren sein. In Deutschland wird die Bundesregierung hierfür die nationalen Rechtsvorschriften sofern erforderlich an die Anforderungen der BVT Merkblätter anpassen. Dass die Abfallverbrennungsanlagen ihre Abgasreinigungen aber in Summe und in großem Umfang nachrüsten müssen, um die Grenzwerte einer an die BVT-Vorgaben angepassten novellierten Verordnung einhalten zu können, ist auf Basis der augenblicklichen Diskussionen nicht zu erwarten. Nicht auszuschließen sind Ergänzungen hinsichtlich der zu überwachenden Parameter und der dabei anzuwendenden Messverfahren. Ein zentraler Diskussionspunkt, der auch den allgemeinen Luftreinhaltestrategien geschuldet ist, wird sich weiterhin im Zusammenhang mit den NO x - und Quecksilberemissionen ergeben. Hinsichtlich der Feinstaubbelastung und einer weitergehenden Abscheidung von Stäuben hat ja bereits der neue Grenzwert der 17. BImSchV mit 5 mg/m³ im Tagesmittel die Richtung vorgegeben. 5. Quellen [1] [2] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom , S. 17) [3] Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (Bundesgesetzblatt Teil I, 2013, Nr. 21, S. 1021) 152
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