Beschluss über den Entwurf des kantonalen Richtplans

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1 Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Beschluss über den Entwurf des kantonalen Richtplans Oktober 2017 Präsident: Emmanuel CHASSOT Berichterstatterin: Sarah CONSTANTIN

2 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Inhaltsverzeichnis 1. Ablauf der Arbeiten Zusammensetzung der Kommission und Anwesenheitsliste Präsentation durch das Departement Eintreten Querschnittsthemen Politik für den ländlichen Raum Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Klimawandel Koordinationsblätter A A.1 Landwirtschaftszonen A.2 Fruchtfolgeflächen A.3 Reben A.4 Strukturverbesserungen A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen A.6 Funktionen des Waldes und Waldbewirtschaftung A.7 Waldausdehnung A.8 Schutz, Pflege und Aufwertung der Landschaft A.9 Naturschutz und Pflege der Natur A.10 Naturpärke und UNESCO-Welterbe A.11 Ökologische Netzwerke und Wildtierkorridore A.12 Dritte Rhonekorrektion A.13 Wasserbau, Renaturierung und Unterhalt von Fliessgewässern A.14 Suonen A.15 Ufer des Genfersees A.16 Naturgefahren Koordinationsblätter B B.1 Integrierter Tourismus B.2 Touristische Beherbergung B.3 Camping B.4 Skigebiete B.5 Golfplätze B.6 Freizeitlangsamverkehr (FLV) Koordinationsblätter C C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung C.2 Bauzonenqualität C.3 Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude, historische Verkehrswege sowie archäologische Stätten C.4 Arbeitszonen... 43

3 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt C.5 Agglomerationen C.6 Störfallvorsorge C.7 Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) C.8 Öffentliche Anlagen C.9 Militärische Anlagen C.10 Standplätze für Fahrende Koordinationsblätter D D.1 Öffentlicher Verkehr D.2 Umsteigeinfrastrukturen D.3 Schienennetze D.4 Strassennetze D.5 Alltagslangsamverkehr (ALV) D.6 Seilbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs D.7 Güterverkehrsinfrastrukturen D.8 Luftfahrtinfrastrukturen Koordinationsblätter E E.1 Wasserbewirtschaftung E.2 Trinkwasserversorgung und -schutz E.3 Energieversorgung E.4 Produktion von Energie aus Wasserkraft E.5 Solaranlagen E.6 Windkraftanlagen E.7 Energietransport und -verteilung E.8 Versorgung mit Stein- und Erdmaterial E.9 Deponien Beschlussentwurf Schlussabstimmung... 61

4 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) ist an folgenden Daten im Konferenzraum 4 des Grossratsgebäudes und im Konferenzraum 6 des Espace Porte de Conthey in Sitten zusammengetreten: Montag, 19. Juni 2017 von 14:00 bis 16:30 Uhr: - Informationssitzung Montag, 2. Oktober 2017 von 09:00 bis 13:30 Uhr: - Eintreten - Behandlung der Koordinationsblätter D und E Montag, 9. Oktober 2017 von 13:30 bis 17:30 Uhr: - Behandlung des Koordinationsblatts C.1 Donnerstag, 12. Oktober 2017 von 13:30 bis 17:30 Uhr: - Behandlung der Koordinationsblätter C.2 bis C.10 Montag, 16. Oktober 2017 von 13:30 bis 17:30 Uhr: - Behandlung der Koordinationsblätter A und B - Behandlung des Blatts Querschnittsthemen Donnerstag, 19. Oktober 2017 von 09:00 bis 16:00 Uhr: - Diskussion über den gesamten kantonalen Richtplan - Beratung über den Beschlussentwurf - Schlussabstimmung

5 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 2. Zusammensetzung der Kommission und Anwesenheitsliste Kommission LTU Mitglieder CHASSOT Emmanuel, X X X X X X PDCC, Präsident JUON Urs, CVPO, Vizepräsident CONSTANTIN Sarah, AdG/LA EGGEL Dominic, CVPO DELALOYE Mathias, UDC DELASOIE Stève, PLR FRACHEBOUD Christian, PLR GRUBER Rolet, CSPO LIPS Aïda (Suppl.), UDC PERRIN Ismaël, PDCB REVAZ Emmanuel, Les Verts RODUIT André, PDCB ROTEN Vincent, PDCC X PFAMMATTER Aron (Nachmittag) X X X X X X X X X X PFAMMATTER Aron X DUBUIS Gaëtan PREMAND Nicolas PFAMMATTER Aron (Vormittag) X PFAMMATTER Aron SFORZA Michel PFAMMATTER Aron PFAMMATTER Aron X X GARCIA Ilan X X X X X PREMAND Nicolas PREMAND Nicolas PREMAND Nicolas PREMAND Nicolas X PREMAND Nicolas X X X X X X X SFORZA Michel X X X SFORZA Michel X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Parlamentsdienst REYNARD Sarah, wissenschaftliche Mitarbeiterin SIERRO Nicolas, Adjunkt des Dienstchefs Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung MELLY Jacques, Staatsrat und Vorsteher des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) JERJEN Damian, Chef der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) METTAN Nicolas, Adjunkt, DRE SUMMERMATTER Nicolas, Verantwortlicher der Einheit Richtplanung, DRE Im vorliegenden Bericht gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

6 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 3. Präsentation durch das Departement Die Raumplanung umfasst drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Jede dieser drei Ebenen umfasst wiederum einen strategischen Teil (Konzept), einen operativen Teil (wie die strategischen Ziele zu erreichen sind) und einen rechtlichen Rahmen. Quelle: DRE Bundesebene Artikel 75 der Bundesverfassung (BV) besagt, dass der Bund die Grundsätze der Raumplanung festlegt. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Im Raumkonzept Schweiz haben sich Bund, Kantone, Städte und Gemeinden auf grundsätzliche Ziele und Strategien geeinigt, die alle drei Staatsebenen gleichermassen verfolgen sollen. Es ist allerdings nicht verbindlich. Die Sachpläne sind das hauptsächliche Planungsinstrument des Bundes zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten von nationalem Interesse. In den Sachplänen zeigt der Bund auf, wie er seine Aufgaben in einem Sach- oder Themenbereich zu erfüllen gedenkt (z. B. Verkehr, Übertragungsleitungen, Fruchtfolgeflächen, Asyl usw.) und präzisiert namentlich, welche Ziele und Anforderungen zu berücksichtigen sind. Das Verfahren zur Ausarbeitung der Sachpläne sieht eine öffentliche Beteiligung, aber kein Beschwerderecht vor. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Kantone ein Bereinigungsverfahren verlangen. Die Sachpläne sind für die Behörden verbindlich 1. Die jüngste Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, brachte in erster Linie Anpassungen im Bereich der Siedlungsentwicklung. Diese Revision verankert Raumplanungsgrundsätze, die wohlbekannt sind und auch angewendet werden, wie die Trennung zwischen Baugebiet und 1 Die Sachpläne und der kantonale Richtplan sind lediglich für die Behörden untereinander verbindlich (Bund, Kantone, Gemeinden). Der Zonennutzungsplan ist für Behörden und Private verbindlich.

7 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Nichtbaugebiet und die geordnete Entwicklung. Die Siedlungsentwicklung wird verstärkt nach innen ausgerichtet, das verdichtete Bauen gefördert und die Erweiterung der Bauzonen begrenzt. Die Artikel 8 und 8a des RPG legen den Mindestinhalt des kantonalen Richtplans (krp) fest: - Jeder Kanton legt die Strategie für seine räumliche Entwicklung fest. Zu diesem Zweck hat der Kanton Wallis ein kantonales Raumentwicklungskonzept (KREK) angenommen, das vom Grossen Rat genehmigt wurde und seit 2015 in Kraft ist. - Der krp präzisiert, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die festgelegten Ziele aufeinander abgestimmt werden. - Der krp besagt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. - Der krp bietet die nötige Grundlage für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (z. B. Wasserkraftanlagen, Windpärke, Skigebiete usw.). - Infolge der Revision des RPG müssen die Kantone festlegen, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird. - Der krp muss die Grundsätze und Instrumente aufzeigen, die gewährleisten, dass die Bauzonen, die dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen und bei Überdimensionierung reduziert werden müssen, im Einklang mit Artikel 15 RPG stehen. Kantonale Ebene Das KREK ist der strategische und der krp der operative Teil der kantonalen Richtplanung. Das KREK setzt sich aus drei Teilen zusammen: den Grundsätzen der Raumentwicklung (strategischer Orientierungsrahmen), der vom Kanton gewünschten räumlichen Entwicklung (welche die fünf Raumtypen des Kantons definiert 2 ) und der Raumentwicklungsstrategie. Das KREK wurde vom Grossen Rat im Jahr 2014 angenommen. Die Raumentwicklungsstrategie legt die Raumplanungsziele fest, um für die folgenden Themenbereiche die erwünschte räumliche Entwicklung zu erreichen: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur (A), Tourismus und Freizeit (B), Siedlung (C), Verkehr und Mobilität (D); Versorgung und Infrastrukturen (E). Der krp ist ein zentrales Instrument zur Verwaltung und Steuerung der raumwirksamen Tätigkeiten. Er soll allerdings keine parzellenscharfe Informationen liefern: Die Grundsätze des krp werden auf Gemeindeebene im Zonennutzungsplan (ZNP) umgesetzt. Der krp sagt also nicht, wo und wieviel rückgezont werden muss, da dies in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt. Der krp dient auch dazu, den Bund über die Tätigkeiten des Kantons von nationalem Interesse zu informieren. Er umfasst den Richtplantext mit den Koordinationsblättern, die analog zum KREK in fünf Themenbereiche aufgeteilt sind (s. vorerwähnte Themenbereiche A bis E). 2 Das KREK stützt sich nicht auf die Typologie des Bundes, sondern schafft seine eigene Typologie, die sich nach den Besonderheiten des Wallis richtet: urbaner Raum mit Zentren, multifunktionaler Raum in der Rhoneebene, Raum der Talflanken und Seitentäler, alpiner Tourismusraum mit Zentren, Natur- und Landschaftsraum. Diese Typologie ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinden mit gleichem Raumtyp.

8 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Es gilt zu beachten, dass der krp das materielle Recht nicht ändern oder neue Gesetzesgrundlagen schaffen kann. Auch ist es nicht Sache des krp, die Bereichsstrategien (z. B. in den Bereichen Energie oder Tourismus) zu definieren. Vielmehr leitet er aus diesen Strategien die Auswirkungen für die Raumplanung ab, indem er die Realisierungsbedingungen präzisiert und priorisiert. Der krp ist für die Privatpersonen nicht verbindlich, dafür aber für die Behörden untereinander. Der ZNP ist für die Behörden und die Grundeigentümer verbindlich. Schliesslich ist der krp nicht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vorbehalten, sondern steht allen kantonalen Dienststellen zur Verfügung. Die zweite Revision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (krpg), die vom Walliser Stimmvolk am 21. Mai 2017 angenommen wurde, erfüllt die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der Revision des RPG und führt die Instrumente ein, mit denen die Gemeinden die Siedlungsentwicklung steuern können: - Erhebung einer Mehrwertabgabe bei Zuweisungen in die Bauzone und Umnutzungen innerhalb der Bauzone (Art. 10b bis 10k krpg) - Verfügbarkeit von Bauland (Art. 16 bis Art. 16c krpg) Das kantonale Gesetz sieht die nötigen Instrumente vor (Überbauungsfrist, Kaufrecht), um es den Gemeinden zu ermöglichen, eine aktive Bodenpolitik zu betreiben und die Zonennutzungspläne umzusetzen. - Einführung des Begriffs des Siedlungsgebiets Gemäss Artikel 21 krpg müssen die Berechnungsmethode bezüglich der Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung (Bedarf für die nächsten 15 Jahre) sowie die Kriterien zur Abgrenzung des Siedlungsgebiets (Bedarf für die nächsten 30 Jahre) im krp präzisiert werden. Um den kommunalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind die Kriterien zur Festlegung des Siedlungsgebiets nicht nur quantitativer, sondern auch qualitativer Natur. So werden beispielsweise die Baulücken oder der Erschliessungsgrad berücksichtigt. Der krp liefert Grundlagen für die Diskussionen betreffend das Siedlungsgebiet in den Gemeinden vor dem Hintergrund der Anforderungen des RPG. Das kantonale Gesetz sieht auch die Werkzeuge vor, die es den Gemeinden ermöglichen, die Verfügbarkeit von Bauland im Siedlungsgebiet zu steuern (Landumlegung, Gebiete der zweiten Erschliessungsetappe, Planungszonen, Zonen mit späterer Nutzungszulassung, Detailnutzungspläne). - Andere Anpassungen betreffend die Tourismuszonen, die Maiensässzone, das Verfahren zur Ausarbeitung und Genehmigung des ZNP. Die Revision des RPG verstärkt die Bedeutung des Richtplans in den Entscheidungsprozessen. Er wird zu einer unabdingbaren Grundlage im Falle von Streitigkeiten oder Anfechtungen. Es wird schwierig, ein Vorhaben zu realisieren, das nicht im krp vorgesehen wurde. Dem krp kommt auch im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung (Koordinationsblatt C.1) eine ganz besondere Bedeutung zu, da der Bund erstmals über so detaillierte Informationen zur Bauzonendimensionierung verfügt (Zahl für den gesamten Kanton).

9 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Gemeindeebene Die kantonale Richtplanung dient als Orientierungsrahmen für die kommunale Planung und bietet günstige Rahmenbedingungen für die interkommunale Koordination. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, einen interkommunalen Richtplan auszuarbeiten. Die kommunalen oder interkommunalen Raumplanungsinstrumente werden anhand der Stossrichtungen der kantonalen Richtplanung eingeführt. Sie setzen eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ebenen voraus. Es ist wünschenswert, dass sich die Gemeinden vor Ausarbeitung ihrer ZNP Gedanken über die langfristige Entwicklung ihres Gebietes machen. Die kommunale Entwicklungsstrategie kann in einem Konzept oder einem kommunalen Richtplan festgeschrieben werden. Zeitplan für die Umsetzung Die Kantone müssen spätestens am 1. Mai 2019 über einen RPG-konformen Richtplan verfügen. Die Genehmigung des krp durch die Bundesbehörden dürfte 6 bis 8 Monate in Anspruch nehmen. Folglich muss der krp bis im Frühjahr 2018 vom Grossen Rat verabschiedet werden. Nach seiner Genehmigung ist der krp für die Gemeinden, den Kanton und den Bund verbindlich. Es ist vorgesehen, dass das krpg gleichzeitig mit dem krp, spätestens aber am 1. Mai 2019 in Kraft tritt. Die Gemeinden verfügen über eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des krp, um ihr Siedlungsgebiet festzulegen und allfällige Planungszonen zu bestimmen, und über eine Frist von fünf Jahren, um die kommunalen Zonennutzungspläne zu revidieren. Es geht insbesondere darum, die Sektoren für den Bedarf der nächsten 15 resp. 30 Jahre festzulegen und die vorübergehend unüberbaubaren Bauzonen sowie die Rückzonungsflächen zu bestimmen. Das Siedlungsgebiet wird in Zusammenarbeit mit dem Kanton festgelegt und im Rahmen der Änderung des ZNP genehmigt. Struktur des krp Es handelt sich um die dritte Fassung des krp, der gemäss Artikel 9 Absatz 3 RPG alle zehn Jahre überprüft werden muss. Der Startschuss für die Revision ist im Jahr 2010 gefallen. Der krp wurde neu strukturiert, auf Ebene der Strategie erweitert, aber auf Ebene der Themen vereinfacht. Obwohl er neue Elemente enthält, wurde der Inhalt nicht komplett neu erfunden, sondern lediglich präzisiert und aktualisiert. Er umfasst den Richtplantext mit den Koordinationsblättern, die analog zum KREK in fünf Themenbereiche aufgeteilt sind (vgl. vorerwähnte Bereiche A bis E).

10 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Quelle: DRE Struktur der Koordinationsblätter des krp Nur die eingefärbten Teile sind behördenverbindlich und können vom Grossen Rat abgeändert werden. In der Kopfzeile jedes Koordinationsblatts wird auf die Interaktion mit anderen Blättern, die sich mit verwandten Themen befassen, hingewiesen. Der Abschnitt Raumentwicklungsstrategie übernimmt die Strategien und Ziele des KREK, die für das Thema des Koordinationsblatts relevant sind. Dieser Teil dürfte grundsätzlich nicht infrage gestellt werden, da der KREK vom Grossen Rat im Jahr 2014 angenommen worden ist. Raumentwicklungsstrategie: KREK Instanzen (zuständig + beteiligt) Ausgangslage: beschreibt den Gegenstand des Koordinationsblattes, die aktuelle Situation im Kanton, den Zusammenhang mit den eidgenössischen Strategien sowie allfällige Nutzungskonflikte Grundsätze: legen die zu verfolgende Strategie und Politik hinsichtlich der erwünschten räumlichen Entwicklung fest ( was ist zu tun?) Vorgehen: legt die konkreten Etappen der Planung, Koordination und Realisierung des Objekts oder des Vorhabens fest ( welches sind die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden?) Einzuhaltende Bedingungen für die Festsetzung (ausschliesslich für die Koordinationsblätter mit Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen Art.8 Abs.2 RPG) Dokumentation Anhänge (Karte und Tabelle) Quelle: DRE

11 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Abschnitt Koordination: - Grundsätze: Es handelt sich um den zentralen Punkt des Koordinationsblatts, da diese Grundsätze, die zu verfolgende Politik festlegen. Jedes Koordinationsblatt enthält zwischen 4 und 12 Grundsätze. - Vorgehen Kanton: Aufgaben des Kantons und diesbezügliche Erläuterungen. - Vorgehen Gemeinden: Aufgaben der Gemeinden und diesbezügliche Erläuterungen. - Einzuhaltende Bedingungen für die Festsetzung: Dieser Abschnitt ersetzt die lokalisierten Koordinationsblätter (Kleinbuchstaben, im Anhang der generellen Koordinationsblätter der früheren Fassung des krp) und wird den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 RPG gerecht. Die Behörden sind verpflichtet, die Koordinationsergebnisse zu respektieren. Der Abschnitt Dokumentation verweist auf die Grundlagen oder Strategien, auf die sich das Koordinationsblatt stützt. Der Abschnitt Anhänge umfasst Tabellen und Karten für die laufenden Vorhaben. Diese Elemente sind allerdings nicht in Stein gemeisselt, sondern sind Veränderungen unterworfen. 4. Eintreten Verfügbarkeit des krp im Internet Diese Etappe muss noch umgesetzt werden. Der krp wird online verfügbar sein, sobald er vom Bund angenommen worden ist. Aufhebung von Anhang 2 des Koordinationsblatts C.1 Anhang 2 enthielt ein Berechnungsbeispiel für die Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung gemäss technischen Richtlinien des Bundes. Infolge der Vernehmlassung wurde dieser Anhang aufgehoben, obwohl er nicht verbindlich war und nur zu Informationszwecken diente. Das neue Koordinationsblatt C.1 rückt den qualitativen Aspekt in den Vordergrund und relativiert die Bedeutung der Zahlen und theoretischen Berechnungen, indem insbesondere die spezifische Situation der Gemeinden berücksichtigt wird (kommunale Entwicklungsabsichten, touristische Prägung, Gemeinden mit mehreren Dörfern und Weilern, Gemeinden mit einem städtischen Zentrum in der Talebene und Weilern an den Talflanken usw.). Der krp enthält keine Zahlen pro Gemeinde (theoretischer Überschuss an Bauzonen für die Wohnnutzung und Siedlungsgebiet), sondern für den gesamten Kanton. Zwischen den Berechnungsskalen muss allerdings eine gewisse Kohärenz gewährleistet werden. Es besteht ein Handlungsspielraum, der koordiniert genutzt werden muss. Man kann nicht alle Grundstücke im Siedlungsgebiet (Bauzonenreserven) gleichzeitig für die Überbauung öffnen. Jeder vom Staatsrat genehmigte Zonennutzungsplan muss RPG-konform sein und kann vom ARE 3 angefochten werden. Wir müssen den quantitativen Vorgaben also Rechnung tragen, wenn wir unsere Glaubwürdigkeit behalten und Vertrauen schaffen wollen. 3 Bundesamt für Raumentwicklung

12 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Anhang 2 wird zu einer Arbeitshilfe für die Gemeinden bei der Ausarbeitung der ZNP. Es gilt zu beachten, dass die technischen Richtlinien des Bundes vor den Gerichten massgebend sind. Anzahl Lesungen Der Grosse Rat nimmt den krp auf dem Beschlussweg an. Gemäss Artikel 99 des Reglements des Grossen Rates (RGR) werden die Beschlüsse in einer einzigen Lesung gefasst. Am Ende der Schlussberatung aber vor der Schlussabstimmung kann der Grosse Rat die Durchführung einer zusätzlichen Lesung beschliessen (Art. 100 RGR). Dies könnte dazu führen, dass der Kanton Wallis am 1. Mai 2019 ohne einen von den Bundesbehörden genehmigten krp dasteht. ABSTIMMUNG: Eintreten wird von den 12 anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. 5. Querschnittsthemen Dieses Blatt stellt die Verbindung zwischen gewissen Sektorialpolitiken des Bundes und den Themenbereichen des krp her. Es stellt eine Zwischenstufe zwischen dem KREK und den Koordinationsblättern dar. Politik für den ländlichen Raum Übergeordnete Grundsätze Vorschlag 1: 5. Fördern der Annäherung zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, und Tourismus und Restauration (z. B. Ferien auf dem Bauernhof, Direktverkauf, Inwertsetzung von regionalen Produkten, nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung, ökologische Vernetzungsprojekte), um die Kulturlandschaften zu erhalten. Vorschlag 2: 6. Fördern der Projekte, die dazu beitragen, die Biodiversität zu bewahren und aufzuwerten, im Zusammenhang mit der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (z. B. agroökologische Netzwerke). Änderung im Zusammenhang mit Koordinationsblatt A.1, Grundsatz 10. Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine Änderungen

13 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Klimawandel Übergeordnete Grundsätze Vorschlag 1: 1. Regelmässiges Aktualisieren der 2013 vom Staatsrat verabschiedeten kantonalen Wasserstrategie, die darauf abzielt, die Bewirtschaftung und Beschaffung des Wassers als multifunktionale Ressource für die nächsten 10 bis 15 Jahre zu lenken und zu koordinieren. Die Kommission weist darauf hin, dass die Speicherung des Wassers aufgrund des Gletscherschwunds und der Trockenperioden immer wichtiger wird. Vorschlag 2: 4. Anpassen der Skigebiete an den Klimawandel auf vernünftige Weise, und unter Schonung der natürlichen Ressourcen und hinsichtlich qualitativer Verbesserungen, wobei namentlich die technische Beschneiung der qualitativen Verbesserung von bestehenden und langfristig rentablen Skigebieten vorbehalten bleiben soll. Dieser Vorschlag geht von der Feststellung aus, dass die langfristige Rentabilität für kein Skigebiet gewährleistet ist und zahlreiche Bergbahnunternehmen bereits heute mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Für das Departement geht es um eine Priorisierung der Nutzung des Wassers, das eine begrenzte Ressource ist. ABSTIMMUNG: mit 12 Ja und 1 Nein angenommen Vorschlag 3: neuer Punkt 5bis 5bis Fördern der Nutzung von erneuerbaren und einheimischen Energien sowie der Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der räumlichen Integration neuer Anlagen. Da das Thema der erneuerbaren Energien als Antwort auf den Klimawandel in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich Erwähnung findet, wird vorgeschlagen, hier den Grundsatz 3 des Koordinationsblatts E.3 (Energieversorgung) zu übernehmen. 6. Koordinationsblätter A A.1 Landwirtschaftszonen Raumentwicklungsstrategie

14 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Vorschlag 1: Punkt 1.5 anfügen 1.5 Die Selbstversorgung mit lokalen und hochwertigen Lebensmitteln gewährleisten Erklärungen nachstehend. Grundsätze Vorschlag 2: 1. Sicherstellen der erforderlichen Flächen für die Landwirtschaft, um die Selbstversorgung mit lokalen Lebensmitteln zu gewährleisten. Die Vorschläge 1 und 2 stehen im Zusammenhang mit dem am 24. September 2017 angenommenen Bundesbeschluss über die Ernährungssicherheit und zielen auf eine Unterstützung der kantonalen Landwirtschaft ab. In den Augen des Departements ist es noch zu früh, um sich auf die eidgenössische Abstimmung zu berufen, da bislang noch keine diesbezügliche Strategie existiert. Im Übrigen sind die Erzeugnisse der Walliser Landwirtschaft nicht nur für den Walliser Markt bestimmt. Vielmehr sind sie auch für den gesamtschweizerischen Markt und die touristische Aktivität bestimmt (einheimische Produkte). Überdies tragen sie zur positiven Ausstrahlung des Kantons bei. In diesem Sinne sind diese Vorschläge zu restriktiv. Sie werden zugunsten des nachstehenden Vorschlags zurückgezogen: 1. Sicherstellen der erforderlichen Flächen für die Landwirtschaft, um einen hohen Selbstversorgungsgrad zu gewährleisten. Vorschlag 3: 10. Fördern von Projekten, die in Verbindung mit der traditionellen, aber auch der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (z. B. agroökologische Netzwerke, Blühstreifen für Bestäuber) darauf abzielen, die Artenvielfalt zu bewahren und zu verbessern. Mit diesem Vorschlag soll eine Diskrepanz zwischen der traditionellen und der intensiven Landwirtschaft vermieden und die Übereinstimmung mit der seit 2014 geltenden Agrarpolitik gewährleistet werden. Das Departement schlägt folgende Neuformulierung vor: 10. Fördern von Projekten, die in Verbindung mit der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (z. B. agroökologische Netzwerke) darauf abzielen, die Artenvielfalt zu bewahren und zu verbessern. Vorschlag 4: den 4. Punkt bei Grundsatz 11 streichen - Gewässerräume (inkl. Rhone-Freiraum) Da die Gewässer bereits beim 2. Punkt erwähnt werden, soll der 4. Punkt gestrichen werden. Das Departement weist darauf hin, dass sich der 4. Punkt aus einer Gesetzesgrundlage

15 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt ergibt und deshalb beibehalten werden sollte. Der Vorschlag wird zugunsten des nachstehenden Wortlauts zurückgezogen: - Gewässerräume (inkl. Rhone-Freiraum). Vorgehen Kanton Vorschlag 5: b) reserviert für die Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten ackerfähigen Kulturlandes, welche die FFF-Qualitätskriterien erfüllen, namentlich durch deren Inventarisierung, um das vom Bund auferlegte Kontingent einzuhalten; Das Departement verweist auf Grundsatz 1 des Koordinationsblatts A.2, der sich mit den Fruchtfolgeflächen befasst. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Vorschlag 6: f) fördert die Umsetzung von Vernetzungsprojekten von ökologischen Ausgleichsflächen (ÖQV) und Landschaftsqualitätsprojekten, insbesondere durch und unterstützt nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden. Die ÖQV (Öko-Qualitätsverordnung) existiert nicht mehr. Die Projekte zur ökologischen Vernetzung unterstehen der Verordnung über die Direktzahlungen. Die Projekte zur ökologischen Vernetzung und die Landschaftsqualitätsprojekte befassen sich mit der Biodiversität und der Landschaft, während der zweite Satzteil die Behandlung der Kulturen (Wasser- und Bodenqualität) betrifft. Der vorgeschlagene Wortlaut ist angemessener, da er eine Trennung dieser beiden Aspekte ermöglicht. Da der Begriff «unterstützt» eine finanzielle Unterstützung impliziert, was nicht die Absicht des Urhebers war, wird der Vorschlag zugunsten des nachstehenden Wortlauts zurückgezogen: f) fördert die Umsetzung von Vernetzungsprojekten von ökologischen Ausgleichsflächen (ÖQV) und Landschaftsqualitätsprojekten, insbesondere durch und fördert nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden. Vorgehen Gemeinden Vorschlag 7: Buchstabe a), 1. Punkt - Landwirtschaftszone I: «Landwirtschaftliche Vorrangflächen, inkl. FFF»; Der Urheber will den Willen zum Schutz der FFF, die durch die Siedlungsentwicklung unter Druck geraten sind, und zur Beibehaltung einer regionalen Landwirtschaft zum Ausdruck bringen. Gemäss Departement gehören die FFF zur Landwirtschaftszone I, so wie sie auf Seite 2 des Koordinationsblatts definiert wird. Die Änderung ist also kohärent.

16 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt A.2 Fruchtfolgeflächen Grundsätze Vorschlag 1: Grundsatz 3 streichen Das Departement spricht sich gegen die Streichung von Grundsatz 3 aus, auch wenn es das Anliegen der Urheber des Vorschlags teilt. Ziel ist es, sämtliche FFF der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Allerdings gibt es noch FFF, die sich in anderen Zonen befinden, namentlich in der Zone mit späterer Nutzungszulassung. Mit diesem Grundsatz kann der Realität Rechnung getragen und gleichzeitig die Reduktion der FFF in Zonen mit Konfliktpotenzial angestrebt werden. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass ein Teil der Golfplätze in der Talebene als FFF betrachtet werden können, sofern sie die FFF- Qualitätskriterien erfüllen. Die Streichung von Punkt 3 wäre also kontraproduktiv, da diese Flächen kompensiert werden müssten. Die Urheber des Vorschlags erklären sich dazu bereit, den Vorschlag zurückzuziehen, sofern der weiter unten aufgeführte Vorschlag 3 berücksichtigt wird. Vorschlag 2: Grundsatz 6 streichen Das Departement spricht sich gegen die Streichung von Grundsatz 6 aus, da er es ermöglicht, in gewissen Fällen auf die Kompensation der für den Bau der Autobahn A9 und die Rhonekorrektion beanspruchten Flächen zu verzichten. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Vorschlag 3: neuer Grundsatz Die ökologischen Ausgleichsflächen dürfen nicht auf Kosten der FFF gebildet werden. Es darf kein Verteilkampf zwischen den umweltschonend bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen und den ökologischen Ausgleichsflächen stattfinden. Das Departement erklärt, dass es punktuell sinnvoller sei, dass gewisse ökologische Netzwerke FFF beanspruchen, auch wenn diese Fälle möglichst vermieden werden sollten. Idealerweise sollten ökologische Ausgleichsflächen gefördert werden, welche die Qualität von FFF aufweisen und im Rahmen der Direktzahlungen als Biodiversitätsförderflächen anerkannt werden. In diesem Sinne unterbreitet das Departement folgenden Vorschlag, der die Auswirkungen auf die FFF minimiert und den Zielen der Agrarpolitik genügt: Neuer Grundsatz 3bis: 3bis Suche nach Lösungen im Falle der Realisierung von ökologischen Kompensationsmassnahmen die die Qualität der FFF erhalten und als Fläche zur Förderung der Biodiversität im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung gelten, in Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern. Bemerkung: Vorschlag 1 wird nicht aufrechterhalten.

17 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt A.3 Reben Raumentwicklungsstrategie Vorschlag 1: neuer Punkt Die aktuellen Rebflächen erhalten, um einen wettbewerbsfähigen Weinbau zu gewährleisten. Das Departement verweist auf Grundsatz 1. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Grundsätze Vorschlag 2: 1. Sicherstellen einer minimalen und genügend grossen Rebbaufläche von ha auf lange Sicht. Ziel dieses Vorschlags ist es, die aktuelle Landwirtschaftsfläche zu erhalten. Das Departement antwortet, dass der Staat die nötigen Rahmenbedingungen für eine ausreichende Rebbaufläche schaffen muss, die Leute aber nicht daran hindern kann, dem Rebbau den Rücken zu kehren. Im Übrigen würde somit die aktuelle Rebbaufläche, die sich teilweise in Wohngebieten befindet, fest verankert. Nach eingehender Beratung wird der Vorschlag folgendermassen umformuliert: 1. Sicherstellen einer minimalen und genügend grossen Rebbaufläche auf lange Sicht, um einen wettbewerbsfähigen Weinbau zu erhalten. Vorschlag 3: 5. Schützen und Aufwerten der natürlichen Lebensräume zugunsten der Biodiversität in den Rebbergen (z. B. Hecken und Sträucher, teilweise Begrünung des Bodens). Das Departement erachtet diese Neuformulierung als sinnvoll. Vorgehen Kanton Vorschlag 4: neuer Buchstabe d) d) Die Standorte des Staates Wallis (Gutsbetriebe Châteauneuf und Grand Brûlé) haben die Forschung und Ausbildung im Weinbau zum Ziel. Zahlreiche Selbsteinkellerer erachten die Aktivitäten der Gutsbetriebe des Staates Wallis als unlauteren Wettbewerb. Das Departement erinnert daran, dass das oberste Ziel dieser Gutsbetriebe unabhängig von diesem Vorschlag nicht die Rentabilität, sondern vielmehr die Forschung und die Ausbildung ist. Im Übrigen ist es nicht Sache des krp, die Aufgaben des Weinbauamts zu definieren. Der Vorschlag wird in folgender Form aufrechterhalten: d) räumt an den von ihm betriebenen Standorten der Promotion und der Ausbildung im Weinbau Vorrang ein;

18 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt ABSTIMMUNG: mit 7 Ja, 4 Nein und 2 Enthaltungen angenommen Vorschlag 5: neuer Buchstabe e) e) fördert innovative und umweltfreundliche Formen des Weinbaus. A.4 Strukturverbesserungen Grundsätze Vorschlag 1: 6. Erhalten und Fördern der Lebensräume, der Artenvielfalt und der landschaftlichen Strukturen, namentlich durch die Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen Förderung der Biodiversität in der Landwirtschaft sowie durch Landschaftsqualitätsprojekte (LQP) und durch die Nutzung von Synergien mit ökologischen Kompensationsmassnahmen bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten. Redaktionelle Änderung (neue Terminologie). Vorgehen Gemeinden Vorschlag 2: c) unterstützen die Strukturverbesserungsprojekte; d) initiieren und unterstützen die Realisierung von genossenschaftlichen Strukturverbesserungen auf ihrem Gemeindegebiet; Es geht darum, sämtliche Formen von Strukturverbesserungen zu unterstützen. A.5 Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen Vorgehen Gemeinden Vorschlag 1: b) überprüfen die bestehenden Zonen bei der nächsten Revision des ZNP auf die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Kriterien und Bedingungen und zonen diese Bereiche in die Landwirtschafszone oder eine andere zweckmässige Zone um, falls diese nicht mehr erfüllt sind; bis zur Überprüfung sind diese Zonen, sofern sie die einzuhaltenden Kriterien und Bedingungen erfüllen, weiterhin gültig; Gemeinden, die über Maiensässzonen verfügen, die den im Abschnitt Einzuhaltende Bedingungen aufgeführten Kriterien gerecht werden, müssen bereits heute Änderungen und Renovationen bewilligen können. Es geht darum, eine Überprüfung dieser Zonen zu vermeiden, denn das Inventar der Objekte und die Anpassung der ZNP werden mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

19 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Das Departement unterstützt den Vorschlag. Die Maiensässzonen sollen nicht überprüft werden, wenn sie den Kriterien des Koordinationsblatts A.5 genügen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Kantone vom Bund überwacht werden, wie dies beim Tessin der Fall ist. Jede Bewilligung muss nach Bern geschickt werden. Einzuhaltende Bedingungen Vorschlag 2: Buchstabe a), 1. Punkt - es handelt sich um eine grössere zusammenhängende Kulturlandschaft, welche ihren traditionellen Charakter erhalten hat, als besonders schön angesehen wird und deren Kernwerte nachhaltig bewahrt werden können; Das Kriterium der Schönheit wird als subjektiv betrachtet und soll folglich gestrichen werden. Änderung im deutschen Text, um ihn an die französische Version anzugleichen (Streichung von «grössere»). Vorschlag 3: Buchstabe a), 3. Punkt - die bestehenden Gebäude sind typische traditionelle Bauten und ihre ursprüngliche Typologie wird respektiert (basierend auf der kantonalen Vollzugshilfe, die namentlich festlegt, dass sich mindestens 2/3 der Gebäude im ursprünglichen Zustand oder in einem veränderten Zustand unter Berücksichtigung der ursprünglichen Typologie befinden müssen); Das Departement spricht sich gegen diesen Vorschlag aus, denn die Anforderung, wonach sich mindestens 2/3 der Gebäude im ursprünglichen Zustand oder in einem veränderten Zustand unter Berücksichtigung der ursprünglichen Typologie befinden müssen, muss gemäss ARE im krp erscheinen. Der Vorschlag wird zurückgezogen. A.6 Funktionen des Waldes und Waldbewirtschaftung Vorgehen Kanton Vorschlag: Buchstabe g) streichen Die Urheber des Vorschlags sind der Meinung, dass der Kanton die vorhandenen Wildruhezonen überwachen sollte, bevor er die Schaffung neuer Zonen veranlasst. Das Departement antwortet, dass sich die Schaffung von Wildruhezonen sehr oft aus den Kompensationen für die Skigebiete ergibt. Sie sind nicht restriktiven Kontrollen unterstellt. Der Kanton konzentriert sich in erster Linie auf Präventionsmassnahmen in Form von Informationen für Spaziergänger und Wanderer. Der Vorschlag wird zugunsten des nachstehenden Wortlauts zurückgezogen: g) bewirtschaftet die initiiert die Schaffung von Wildruhezonen im Wald, zum Schutz der Lebensräume und Wildtiere vor Störungen im Zusammenhang mit gewissen Freizeitaktivitäten.

20 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt A.7 Waldausdehnung Vorgehen Kanton Vorschlag 1: neuer Buchstabe h) h) unterstützt die Landwirte hinsichtlich der wirtschaftlichen und qualitativen Risiken im Zusammenhang mit der Waldnähe. Die Risiken stehen insbesondere im Zusammenhang mit den Wildtieren und bedingen beispielsweise das Aufstellen von Elektrozäunen. Das Departement erklärt, dass die Risiken nicht nur in Waldnähe bestehen. Im Übrigen gleicht die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere entstandene Wildschäden aus und ergreift nötigenfalls Massnahmen (z. B. Abschuss). Nach diesen Erläuterungen wird der Vorschlag zurückgezogen. Vorschlag 2: neuer Buchstabe h) h) knüpft Kompensationen für Rodungen an natur- und landschaftspflegerische Massnahmen (regionale Ausgleichsprojekte), indem in den meisten Fällen darauf verzichtet wird eine Wiederaufforstung zu fordern. Früher diente der zum Ausgleich der Rodungsbewilligungen geäufnete Aufforstungsfonds zur Finanzierung von Wiederaufforstungsprojekten. Seither haben sich die Vorzeichen allerdings geändert, weshalb vorgeschlagen wird, diesen Fonds zur Finanzierung von naturund landschaftspflegerischen Massnahmen zu verwenden. Das Departement schlägt folgende Neuformulierung vor: h) knüpft Kompensationen für Rodungen an natur- und landschaftspflegerische Massnahmen (regionale Ausgleichsprojekte), indem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf verzichtet wird eine Wiederaufforstung zu fordern. A.8 Schutz, Pflege und Aufwertung der Landschaft keine Änderungen A.9 Naturschutz und Pflege der Natur Vorgehen Kanton Vorschlag 1: d) realisiert kantonale Massnahmenpläne unterteilt nach Arten und prioritären Lebensräumen, setzt sie um und kontrolliert periodisch den Erfolg der getroffenen Massnahmen; Allgemein fehlt in den Massnahmenplänen die Umsetzung der Massnahmen vor Ort. Es wird vorgeschlagen, Buchstabe d) entsprechend zu ergänzen.

21 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Vorschlag 2: neuer Buchstabe k) k) berücksichtigt die Aspekte des Naturschutzes im Rahmen der Bewirtschaftung und des Unterhalts seiner Infrastruktur (z. B. Strassenböschungen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Aussenanlagen) Hier geht es um die Gleichbehandlung von Kanton und Gemeinden (siehe Vorgehen der Gemeinden, Buchstabe f). A.10 Naturpärke und UNESCO-Welterbe keine Änderungen A.11 Ökologische Netzwerke und Wildtierkorridore Grundsätze Vorschlag 1: 4. Unterstützen der Vernetzung von ökologischen Kompensationsflächen Förderung der Biodiversität im Rahmen der Agrarpolitik und Fördern einer Landwirtschaft, welche die natürlichen Lebensräume berücksichtigt. Vgl. Koordinationsblatt A.4, Vorschlag 1 Vorgehen Kanton Vorschlag 2: c) definiert anhand der Bedürfnisse der seltenen und/oder geschützten Arten die Förderung der Biodiversität prioritären ökologische Kompensationsflächen im Landwirtschaftsgebiet; Vgl. Koordinationsblatt A.4, Vorschlag 1

22 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt A.12 Dritte Rhonekorrektion Raumentwicklungsstrategie Vorschlag 1: einen Punkt anfügen Den Zugang zu Freizeitangeboten in der Nähe des Rhoneufers gewährleisten. Das Departement verweist auf Grundsatz 11, der in die gleiche Richtung geht. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Grundsätze Vorschlag 2: 3. Einschränken des Verlustes an Landwirtschaftsflächen und Kompensation der Verluste an FFF, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (FFF), indem: Das Departement ist grundsätzlich mit diesem Vorschlag einverstanden, möchte diese Änderung allerdings an einem anderen Ort vornehmen. Es schlägt folgende Umformulierung vor: 3. Einschränken des Verlustes an Landwirtschaftsflächen, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (FFF), indem: - der Verlust an FFF kompensiert wird, namentlich indem Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist und nicht erschlossene Bauzonen, für die kein Bedarf mehr besteht in Bezug auf die Siedlungsentwicklung, wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen werden. Vorschlag 3: 7. Bewältigen der Auswirkungen des Projekts auf das Grundwasser, Meiden, falls möglich, der Grundwasserschutzzonen S1 und S2 und untersuchen der Auswirkungen auf die Landwirtschaft (Bewässerung) und die Natur (Feuchtgebiete) in der Talebene. Gegebenenfalls prüfen von geeigneten Ersatzmassnahmen. Das Departement erklärt, dass dies der aktuellen Praxis entspricht. Aus diesem Grund unterstützt es diesen Vorschlag. Vorgehen Kanton Vorschlag 4: h) stellt die räumliche Koordination der Anpassungen der Bodennutzung sicher, die durch das Projekt der dritten Rhonekorrektion ausgelöst werden, indem: - eine Gesamtüberprüfung der Situation der FFF und der Kompensationsmöglichkeiten im Kanton durchgeführt wird und gegebenenfalls eine Anpassung des Sachplanes der FFF verlangt wird,

23 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Für das Departement geht es darum, den vom Bund zugestandenen Handlungsspielraum zu nutzen. Dies stellt das Ziel der Erhaltung der FFF und ihrer Qualität (Koordinationsblatt A.2) keineswegs infrage. Man sollte sich diese Lösung, die nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen könnte, offenhalten. Der Bund schreibt eine Reihe äusserst restriktiver Bedingungen vor, die der Kanton erfüllen muss, wenn er das kantonale FFF-Kontingent reduzieren will. ABSTIMMUNG: mit 7 Ja, 3 Nein und 3 Enthaltungen angenommen Vorgehen Gemeinden Vorschlag 5: d) stellen die vom Kanton delegierten fachgerechten Unterhaltsarbeiten an der Rhone unter Einhaltung der Richtlinien sicher. Dieser Vorschlag stellt die Verbindung zu Buchstabe i) «Vorgehen des Kantons» her, der besagt, dass der Kanton die Richtlinien für den Unterhalt und die ökologische Bewirtschaftung der Rhone erlässt. A.13 Wasserbau, Renaturierung und Unterhalt von Fliessgewässern Grundsätze Vorschlag: neuer Grundsatz 8 8. Kompensieren der Verluste an FFF im Zusammenhang mit dem Wasserbau. Es wird auf das Koordinationsblatt A.2 verwiesen. Der Vorschlag wird zurückgezogen. A.14 Suonen keine Änderungen A.15 Ufer des Genfersees keine Änderungen A.16 Naturgefahren keine Änderungen

24 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 7. Koordinationsblätter B B.1 Integrierter Tourismus Grundsätze Vorschlag 1: 4. Diversifizieren des Tourismusangebots und aufwerten des bestehenden branchenübergreifenden Angebotes, indem die Komplementarität zwischen den Destinationen und den touristischen, ländlichen und städtischen Räumen gestärkt wird. Dieser Vorschlag zielt auf eine Aufwertung des Angebots im Gastgewerbe ab. Vorschlag 2: neuer Punkt 8 8. Einen gesunden und fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Akteuren einerseits und den verschiedenen Wirtschaftsformen (traditionell und digital) andererseits gewährleisten, indem angemessene Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Urheber des Vorschlags möchten mit diesem Grundsatz daran erinnern, dass für alle Tourismusakteure die gleichen Regeln gelten müssen, um einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten. Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass dieser Grundsatz indirekt die Siedlungsentwicklung betrifft. Sie nennen das Beispiel der Strukturen in der Landwirtschaftszone, die Subventionen für den Verkauf ihrer eigenen Produkte erhalten haben, sich aber nicht an die Spielregeln halten, da sie andere Produkte verkaufen und somit Strukturen konkurrieren, die keine Subventionen erhalten haben. Das Departement stellt diese legitime Forderung nicht infrage, weist aber darauf hin, dass sie nichts im Richtplan, der ein Raumplanungsinstrument ist, zu suchen hat. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Vorgehen Gemeinden Vorschlag 3: neuer Punkt unter Buchstabe a) a) erarbeiten in Zusammenarbeit mit den lokalen touristischen Akteuren die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik und stimmen diese mit den räumlichen Entwicklungsabsichten ab. Im Rahmen dieser Koordination sind namentlich die folgenden Aspekte zu behandeln: - die Tourismussektoren (Restauration, Agrotourismus) Der Vorschlag wird zugunsten der Ergänzung des vierten Punktes zurückgezogen: - die Beherbergungsformen, die Restauration und den Agrotourismus;

25 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt B.2 Touristische Beherbergung Grundsätze Vorschlag 1: neuer Grundsatz 8 8. Revitalisieren der vorhandenen Strukturen, die einem potenziellen Nischenangebot entsprechen, oder schaffen von günstigen Rahmenbedingungen für deren Renovierung und Wiedereröffnung (z. B. alte Hotels mit historischem oder kulturellem Wert) Der Urheber des Vorschlags weist darauf hin, dass die vorhandenen Strukturen auf Ebene der Grundsätze und des Vorgehens dieses Koordinationsblatts zu kurz kommen, obwohl es sich um eine in den Berggemeinden weit verbreitete Problematik handelt. Das Departement verweist auf Grundsatz 2 und erinnert daran, dass im Rahmen der Wirtschaftsförderung verschiedene Instrumente vorgesehen sind (Gastgewerbefonds, NRP- Darlehen). Andererseits muss zwischen den Bauten innerhalb und ausserhalb der Bauzone unterschieden werden. Im ersten Fall kommt der Richtplan für die ZNP-konformen Objekte nicht zur Anwendung. Es wird auf Buchstabe e) verwiesen, der es ermöglicht, die vorhandenen Hotels zu schützen, indem Hotelzonen festgelegt werden. Für die historischen Gebäude wird wiederum auf Buchstabe h) verwiesen. Für die vorhandenen Strukturen ausserhalb der Bauzone wird schliesslich auf Buchstabe c), 1. Punkt verwiesen. Beispielsweise können ehemalige Bergbahnstrukturen zu Hotels umgenutzt werden, indem sie der Tourismuszone zugewiesen werden. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Allerdings wird er teilweise in den nachstehenden Vorschlag übernommen. Vorgehen Gemeinden Vorschlag 2: neuer Buchstabe i) i) prüfen die Möglichkeit, bestehende Strukturen weiter zu nutzen, bevor neue erstellt werden. Das Departement weist darauf hin, dass die Entwicklung touristischer Infrastrukturen auch von privaten Initiativen abhängt. Die Gemeinden können ein solches Vorgehen anregen, bevor sie Neubauten bewilligen. Sie können es aber in Ermangelung einer diesbezüglichen Gesetzesgrundlage nicht vorschreiben. Es wird auf die Buchstaben a), b) und e) verwiesen. Im Rahmen der Revision der ZNP und der Festlegung der Tourismuszonen müssen die Gemeinden den vorhandenen Strukturen Rechnung tragen. Der Vorschlag wird zugunsten einer Neuformulierung von Buchstabe e) zurückgezogen. Dadurch sollen die Gemeinden dazu angeregt werden, die bestehenden Strukturen im Rahmen ihrer Raumentwicklungsstrategie im Tourismusbereich stärker zu berücksichtigen: e) prüfen die Möglichkeiten, bestehende Strukturen weiter zu nutzen, identifizieren die wichtigsten Hotels an strategischen Standorten und definieren Massnahmen für deren Schutz (z.b. Festlegung von Hotelzonen); ABSTIMMUNG: mit 9 Ja, 2 Nein und 1 Enthaltung angenommen

26 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt B.3 Camping Vorgehen Kanton Auf Vorschlag des Departements wird Buchstabe b) verständlicher formuliert. Vorschlag: b) erteilt über die Kantonale Baukommission (KBK) die Baubewilligungen für die Infrastrukturen, der Typen Camping auf dem Land, Durchgangscamping, gemischter Camping, dies unter Beachtung, dass die festen und auf Dauer ausgelegten Elemente sowie die Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen die der Baubewilligungspflicht unterstellt sind; B.4 Skigebiete Vorgehen Gemeinden Die nachfolgenden Vorschläge stützen sich auf die Feststellung, dass die potenziellen Konflikte, die es zu identifizieren und analysieren gilt, in der Gesetzgebung in Sachen Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt sind. Es ist also auf Ebene des krp nicht nötig, näher darauf einzugehen. Vorschlag 1: d) scheiden für die Skigebiete im ZNP geeignete Nutzungszonen gemäss Art. 25 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (krpg) aus und legen die diesbezüglichen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement fest und koordinieren diese Planung mit einem Umweltverträglichkeitsbericht, der die wesentlichen möglichen Konflikte untersucht (dieser umfasst namentlich die technischen Beschneiungsanlagen, die Terrainveränderungen, die Parkierung und die Bergbahnen); Aus Sicht des Departements handelt es sich um eine Checkliste zuhanden der Gemeinden. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung und den Weisungen des Bundes klar festgelegt, was in Sachen Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Änderung der ZNP unternommen werden muss. Ob das nun im Richtplan erscheint oder nicht, ändert nichts am obligatorischen Charakter. ABSTIMMUNG: mit 11 Ja, 1 Nein und 1 Enthaltung angenommen Für die nachfolgenden Vorschläge erinnert das Departement daran, dass der Richtplan kein materielles Recht schafft, sondern eine Hilfe für die Gemeinden darstellen soll. Obwohl der Erschliessungsplan nicht von der Gemeinde, sondern grundsätzlich vom Bergbahnunternehmen erstellt wird, ist es doch Sache der Gemeinde, sich im ZNP darauf zu beziehen. Der Erschliessungsplan verschafft einen Gesamtüberblick, insbesondere wenn sich ein Vorhaben über mehrere Gemeinden erstreckt. Er stellt allerdings kein Hindernis dar. Ganz im Gegenteil, die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass vollständige Dossiers zu

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