Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 987/2014 Schwyz, 16. September 2014 / bz Führt der Grundsatz ambulant vor stationär in der Praxis zu einem Betreuungsnotstand bei den Seniorinnen und Senioren? Beantwortung der Interpellation I 7/14 1. Ausgangslage Am 1. April 2014 haben die Kantonsrätinnen Erika Weber und Birgitta Michel Thenen folgende Interpellation eingereicht: Die kantonalen Alters- und Pflegeheime werden vonseiten der Behörden angehalten, sich möglichst nach dem Grundsatz ambulant vor stationär zu richten. Gemäss dem kantonalen Altersleitbild aus dem Jahr 2006 soll die Wohnform Pflegeheim vor allem von Betagten genutzt werden, die intensivere Pflege benötigen. Dies steht teilweise im Widerspruch zur derzeitigen Realität in den Alters- und Pflegeheimen und wird auch im Qualitätsreporting 2012 des Amtes für Gesundheit und Soziales (AGS) als kritisch beurteilt: Zwei Einrichtungen erbringen deutlich unter 50% ihrer Leistungen im KVG-Bereich, eine Einrichtung befindet sich gerade bei 50%. Daraus lässt sich schliessen, dass Pflegeplätze mit wenig pflegebedürftigen Personen belegt sind. Diese Pflegeplätze stehen dafür pflegebedürftigen Personen nicht zur Verfügung. Das kann heissen, dass ein Bettennotstand auch hausgemacht ist. Alterswohnungen sind wohl eine Teillösung des Problems, aber nicht für alle das Richtige. 29% der älteren Menschen leben im Kanton Schwyz allein mit steigender Tendenz. Mit zunehmendem Alter und verminderter Mobilität nimmt die Zahl der Kontakte ab und die Vereinsamung droht, die zu Verwahrlosung, Suchtkrankheit, Depression und Suizidgefährdung führen kann. Im Moment ist unklar, wo im Kanton Schwyz ältere Menschen in dieser Lebenssituation die nötige Betreuung im Alltag erhalten. Im Alters- und Pflegeheim erhalten Seniorinnen und Senioren nicht nur Pflege, sondern auch ein soziales Netzwerk. Sie verhindern, dass alleinstehende Seniorinnen und Senioren im Notfall in der Psychiatrie oder Spital eingewiesen werden müssen, weil es keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gibt. Der Grundsatz, ambulant vor stationär ist sicher richtig, aber der Wille eine gesunde Durchmischung in den Heimen anzustreben, darf dabei nicht vergessen werden.

2 Auch in Zukunft sollten Bewohnerinnen und Bewohner mit einer niedrigen oder keiner BESA- Einstufung in ein Heim aufgenommen werden können. Diese Durchmischung prägen die Heime sehr positiv, indem die aktivere Gruppierung aktiv an den verschiedenen Freizeitangeboten teilnimmt, weniger mobilen Bewohnerinnen und Bewohner beim Rollstuhlfahren behilflich sind usw. Zusammenfassend darf hier gesagt werden, dass eine gesunde Durchmischung in den Alters-und Pflegeheime sehr wertvoll ist und nicht unterschätzt werden darf. Weitere Formen und Angebote von einem betreuten Wohnen und einer Alters-WG sind ebenfalls prüfenswert. In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden konkreten Fragen: 1. Wie sollen generell wartende Personen behandelt werden, welche keinen, oder keinen hohen Pflegebedarf gemäss dem Leistungskatalog nach KVG haben? 2. Bekommen noch aktivere Menschen, die vor allem in ein Alters- und nicht prioritär in ein Pflegeheim eintreten wollen, auch diese Möglichkeit? 3. Inwieweit werden in den Gemeinden die im Altersleitbild beschriebenen Wohnformen im Alter wie zum Beispiel betreutes Wohnen oder Alters-WG umgesetzt? 4. Stehen dem Kanton verlässliche Zahlen zur Verfügung, bezüglich Wartelisten in Alters- und Pflegeheimen, damit man den Betreuungs-und Pflegebedarf kennt? 5. Werden in den Pflegeheimen, die Wartelisten gemäss Pflegebedürftigkeit nach KVG anerkannte Pflegeleistungen gemäss der obligatorischen Krankenversicherung priorisiert? 6. Wer entscheidet schlussendlich über diese Priorisierung? 7. Wo finden Menschen mit einer Vereinsamung, Verwahrlosung, Suchtkrankheit, Demenz im Anfangsstadium, Depressions-und Suizidgefährdung die nötige Betreuung im Alltag? 8. Ein Alters- und Pflegeheim ist immer auch ein Treffpunkt für Jung und Alt. Wie soll dies aktiv erhalten bleiben? 9. Wie ergänzen sich die Alters- und Pflegeheime, Betreutes Wohnen und die Alters-WG? 10. Wo und wie sieht der Kanton die Alters-und Pflegeheime in der Pflicht? Wie sollen sie mit betagten Menschen umgehen, welche unter Einsamkeit leiden und bewusst in ein Alters- und Pflegheim eintreten möchten, um soziale Kontakte zu pflegen und den Lebensabend zu geniessen? Wir danken der Regierung für die Beantwortung der Fragen. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Allgemeines Grundsatz ambulant vor stationär Verschiedene Gesetze und Verordnungen formulieren den Grundsatz ambulant vor stationär, was auch die Situation und die Betreuung von Seniorinnen und Senioren einschliesst. Die Broschüre Älterwerden im Kanton Schwyz, Aspekte aus dem Altersleitbild 2006, zählt die Bevölkerungsgruppe der 65-jährigen und älteren Menschen (Pensionierte) zu den Betagten. Diese Bezeichnung lässt aber keine Rückschlüsse auf deren Hilfe-, Unterstützungs- oder Pflegebedarf zu. Betagte bilden insofern eine sehr heterogene Gruppe. Nur eine Minderheit im Pensionsalter ist pflegebedürftig. Jeder Mensch ist grundsätzlich für sich selber verantwortlich. Leistungsangebote des Kantons oder der Gemeinde werden nur in Ergänzung zur privaten Hilfe subsidiär zur Verfügung gestellt. Für Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige sind die Gemeinden ( 9 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007, SRSZ , SEG) zuständig. Erst wenn die ambu

3 lante Hilfe und Betreuung den Bedürfnissen nicht in geeigneter Weise entsprechen, sind die stationären Angebote in Betracht zu ziehen. Es ist generell Sache der Einrichtung respektive der Trägerschaften zu entscheiden, ob Personen ohne oder mit wenig Pflegebedarf aufgenommen werden. Eine sehr tiefe Pflegebedürftigkeit von Patienten kann eine Einrichtung finanziell schwächen, weil bei sinkender oder tiefer Pflegebedürftigkeit deutlich weniger Erträge aus den Pflegetaxen generiert werden. Der Stellenplan im Pflegedienst kann aber aus qualitativen und sicherheitsrelevanten Überlegungen nicht im gleichen Ausmass reduziert werden. Zudem können es sich die Einrichtungen nicht leisten, fähige und meist langjährige Pflegepersonen zu entlassen, denn im Falle einer ansteigenden Pflegebedürftigkeit ist es, wenn überhaupt, nur mit allergrössten Anstrengungen und einem hohen Einsatz von Ressourcen möglich, diese Stellen wieder zu besetzen Betreuungsnotstand Die Interpellation tituliert den Begriff Betreuungsnotstand. Die Frage von ambulanter oder stationärer Betreuung kann nicht mit Betreuungsnotstand in Verbindung gebracht werden. Bei der ambulanten Betreuung und Pflege geht es darum, gute Voraussetzungen zu schaffen, damit ein Leben in den eigenen vier Wänden so lange als möglich erhalten werden kann. Dies entspricht auch dem Wunsch der meisten Betagten oder Pflegebedürftigen. Stationäre Betreuung und Pflege sollen erst dann in Betracht kommen, wenn die ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies nicht zuletzt auch aus ökonomischen Gründen. Die ambulante Pflege (Spitex) wird deshalb auch bezüglich Pflegekosten unterstützt, indem die Kostenbeteiligung des Patienten geringer ist als bei der stationären Pflege. Ein Betreuungsnotstand kann eintreffen, wenn nicht genügend Pflegepersonal, ob ambulant oder stationär, zur Verfügung steht. Dazu wird auf die Interpellation I 6/14 Massnahmen gegen Pflegepersonalmangel im Kanton Schwyz verwiesen. Auch die Annahme der Zuwanderungsinitiative vom 9. Februar 2014 kann möglicherweise Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Alters- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Spitälern und Spitexorganisationen haben. 2.2 Zu den Fragen der Interpellantinnen Wie sollen generell wartende Personen behandelt werden, welche keinen, oder keinen hohen Pflegebedarf gemäss dem Leistungskatalog nach KVG haben? Für diese Personen stehen in erster Linie die ambulanten Dienste der öffentlichen und privaten Spitex oder des Roten Kreuzes für Pflege, die Haushaltshilfe und weitere Angebote wie z.b. die Tages- und Nachtstrukturen in Pflegeheimen, der Mahlzeitendienst oder die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung Bekommen noch aktivere Menschen, die vor allem in ein Alters- und nicht prioritär in ein Pflegeheim eintreten wollen, auch diese Möglichkeit? Generell sind alle Altersheime im Kanton Schwyz als Pflegeheime konzipiert. Reine Altersheime früher auch Bürgerheime genannt existieren nicht mehr. Auch die Bedarfsplanung für die stationären Einrichtungen geht von einer bestimmten Anzahl Pflegebedürftigen aus. Geeignetere alternative Wohnformen wie z.b. Alterswohnungen, Seniorenwohnungen und Residenzen stehen ebenfalls zur Verfügung. Im Planungs- und Baugesetz ist vorgeschrieben, dass Mehrfamilienhäuser hindernisfrei gebaut werden müssen. Damit wird baulich die Voraussetzung geschaffen, damit aktive Personen möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben können

4 2.2.3 Inwieweit werden in den Gemeinden die im Altersleitbild beschriebenen Wohnformen im Alter wie zum Beispiel betreutes Wohnen oder Alters-WG umgesetzt? In den Gemeinden findet auf private und auch öffentliche Initiative hin eine stetige Entwicklung solcher Angebote statt Stehen dem Kanton verlässliche Zahlen zur Verfügung, bezüglich Wartelisten in Alters- und Pflegeheimen, damit man den Betreuungs-und Pflegebedarf kennt? Nein. Einige Einrichtungen führen keine Wartelisten oder haben wieder darauf verzichtet, weil trotz frei werdender Plätze aus unterschiedlichen Gründen mit einem Eintritt noch zugewartet wird. Ausserdem können Personen auch gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen auf einer Warteliste stehen, was die Zahlen verfälschen würde Werden in den Pflegeheimen, die Wartelisten gemäss Pflegebedürftigkeit nach KVG anerkannte Pflegeleistungen gemäss der obligatorischen Krankenversicherung priorisiert? Dies ist nicht bekannt. Es liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde bzw. der Trägerschaft, einerseits aus betriebsökonomischen Gründen eine gute Auslastung in den Einrichtungen zu erreichen und andererseits die Versorgung ihrer pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner sicher zu stellen. Prioritär werden in der Regel Personen aus der eigenen Gemeinde aufgenommen Wer entscheidet schlussendlich über diese Priorisierung? Die Gemeinde bzw. die von der Gemeinde beauftragten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung Wo finden Menschen mit einer Vereinsamung, Verwahrlosung, Suchtkrankheit, Demenz im Anfangsstadium, Depressions- und Suizidgefährdung die nötige Betreuung im Alltag? Pflegeheime haben eine gezielte Aufgabe nach KVG und haben diesbezüglich besondere Kriterien zu erfüllen. Es ist nicht Aufgabe eines Pflegeheimes, für alle möglichen Personengruppen oder Gefährdungen die Betreuung sicher zu stellen. 10 SEG weitere Einrichtungen sieht denn auch vor, dass die Gemeinden für Personen in besonderen Notlagen eine Unterbringung sicher stellen. Damit verbunden ist auch, dass sie für die Beratungs-, Betreuungs- und Aufenthaltskosten aufzukommen haben Ein Alters- und Pflegeheim ist immer auch ein Treffpunkt für Jung und Alt. Wie soll dies aktiv erhalten bleiben? Die Einbindung eines Alters- und Pflegeheimes in die Gemeinde ist nicht Sache des Kantons. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass alle Einrichtungen grossen Wert darauf legen, für die Bevölkerung ein offenes Haus zu sein. WG? Wie ergänzen sich die Alters- und Pflegeheime, Betreutes Wohnen und die Alters- Je nach Wunsch der betroffenen Person oder dem Bedarf an spezialisierter Betreuung kommen unterschiedliche Angebote infrage. Im optimalen Fall besteht eine Durchlässigkeit bzw. die Möglichkeit, mehr oder weniger Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen

5 Wo und wie sieht der Kanton die Alters- und Pflegeheime in der Pflicht? Wie sollen sie mit betagten Menschen umgehen, welche unter Einsamkeit leiden und bewusst in ein Alters- und Pflegeheim eintreten möchten, um soziale Kontakte zu pflegen und den Lebensabend zu geniessen? Der Wunsch einer Einrichtung, das Angebot mit unterschiedlich auf Pflege angewiesenen Bewohnern zu belegen, ist nachvollziehbar. Pflegeheime sind aber vor allem dazu vorgesehen, die stationäre Langzeitpflege, die nicht ambulant erbracht werden kann, sicher zu stellen. Die soziale Integration kann auch durch andere Angebote sichergestellt werden. Dazu sind im Altersleitbild entsprechende Empfehlungen formuliert. Für Personen, welche in einem privaten Umfeld leben und Pflege oder Haushaltshilfen in Anspruch nehmen müssen, steht die Spitex zur Verfügung. Im Falle von Pflegebedürftigkeit, insbesondere wenn diese die Möglichkeiten der Spitex oder des Entlastungsdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes überschreitet, kann im Alters- und Pflegeheim eine fachgerechte Pflege sichergestellt werden. Beschluss des Regierungsrates 1. Die Vorsteherin des Departementes des Innern wird beauftragt, die Antwort im Kantonsrat zu vertreten. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Sekretariat Kantonsrat (2); Staatskanzlei; Departement des Innern; Amt für Gesundheit und Soziales (2). Im Namen des Regierungsrates: Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 5 -

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