Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt

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1 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt Erlass von Gewerbesteuerforderungen aus Sanierungsgewinnen für Münchner Firmen Anlagen Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zum beiliegenden Beschluss Anlass Sitzungsvorlage Nr / V Inhalt Änderung der Entscheidungspraxis in der Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt bei Erlassanträgen für Gewerbesteuerforderungen aus Sanierungsgewinnen. Rückkehr zu der bis geübten Praxis, solche Erlässe bei Vorliegen der im BMF-Schreiben vom genannten Voraussetzungen zu gewähren. Entscheidungsvorschlag Gesucht werden kann im RIS auch nach Die Stadtkämmerei wird bis zur Schaffung einer bundesweit verbindlichen Vorschrift zum Sanierungserlass ermächtigt, Gewerbesteuerforderungen, die aus Forderungsverzichten im Rahmen von Firmensanierungen entstehen, bei Vorliegen der im BMF- Schreiben vom , IV A 6 S /03, BStBl. I S. 240 genannten Voraussetzungen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Gewerbesteuer Erlass Sanierungserlass Steuererlass Sanierung

2 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt Erlass von Gewerbesteuerforderungen aus Sanierungsgewinnen für Münchner Firmen 1 Anlage Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 1. Anlass der Vorlage 2 2. Historische Entwicklung des Sanierungserlasses Rechtslage bis zum Urteil FG München vom Gegensätzliche Rechtsprechung zum Sanierungserlass Stadtratsvorlage Nr / V Ergebnisse der BFH-Verfahren VIII R 2/08 und X R 34/ Empfehlungen des Bayerischen und Deutschen Städtetages4 4. Bundesweit verbindliche Vorschrift zum Sanierungserlass 5 5. Vorgehensweise bis zur Schaffung einer Bundesvorschrift 6 6. Finanzielle Auswirkungen 6 II. Antrag des Referenten 8 III. Beschluss 8

3 Seite 2 I. Vortrag des Referenten 1. Anlass der Vorlage Mit Beschluss der Vollversammlung vom (Sitzungsvorlage Nr / V 01763) hatte der Stadtrat den Antrag Nr A der Stadtratsfraktion der FDP vom abgelehnt, der die verpflichtende Anwendung des sog. Sanierungserlasses (vgl. das anliegende Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMFv IV A 6 S /03, BStBl. I 2003 S. 240) zum Ziel hatte (Selbstbindung der Verwaltung). Auf Grund einer inzwischen geänderten Sachlage wird der Stadtrat erneut mit der Angelegenheit befasst. 2. Historische Entwicklung des Sanierungserlasses 2.1 Rechtslage bis zum Urteil FG München vom Durch die Streichung des 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahre 1997 hat der Bundesgesetzgeber die bis dahin steuerfreien Buchgewinne, die im Rahmen von Firmensanierungen entstehen, erstmals der Besteuerung, auch mit der Gewerbesteuer, unterworfen. Buchgewinne entstehen aus Forderungsverzichten der Gläubiger mit dem Ziel der Sanierung eines überschuldeten Unternehmens. Durch die entsprechende Verminderung der Verbindlichkeiten werden Erträge, aber keine Zahlungseingänge (Liquidität) generiert. Auf Grund der daraufhin gehäuft auftretenden Erlassanträge sah sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veranlasst, in einem Schreiben vom im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Behandlung dieser Erlassanträge zu regeln. Danach sollte eine in den genannten Fällen entstehende Steuer bei Erfüllung bestimmter, in dem BMF-Schreiben ausgeführter Voraussetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wobei die Zuständigkeit für die Erlassentscheidung hinsichtlich der Gewerbesteuer ausdrücklich den Gemeinden zugewiesen wurde. Die Voraussetzungen nach dem BMF-Schreiben sind Bestätigungen der zuständigen Veranlagungsfinanzämter über die Höhe des Sanierungsgewinns und der hierauf beruhenden Gewerbesteuer über die Sanierungsabsicht, -bedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens

4 Seite 3 über die Unternehmensbezogenheit der Sanierungsmaßnahme über den Verbrauch aller Verlustvorträge und Anwendung der Mindestbesteuerung nach 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG). Obwohl von vorne herein davon auszugehen war, dass dieses BMF-Schreiben keine allgemeine Verwaltungsvorschrift i.s.v. Art. 108 Abs. 7 GG darstellt, und die Kommunen folglich nicht daran gebunden sind, haben zahlreiche Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages, darunter auch die Landeshauptstadt München, bis zum Ergehen eines Urteils des Finanzgerichts (FG) München vom das vorgenannte BMF-Schreiben für den Bereich der Gewerbesteuer angewendet. Der Beirat Kommunalabgaben und Steuern -KuS des Deutschen Städtetages hatte hierfür eine entsprechende Handreichung für Städte und Gemeinden erarbeitet, um eine weitgehend einheitliche Handhabung gleichartiger Sachverhalte zumindest für den Bereich der deutschen Großstädte zu erzielen. 2.2 Gegensätzliche Rechtsprechung zum Sanierungserlass In seinem Urteil vom (I K 4487/06), gegen das in der Folge Revision beim Bundesfinanzhof - BFH (Az.:VIII R 2/08) eingelegt wurde, hatte das FG München wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Bedenken an der Rechtmäßigkeit des vorgenannten BMF-Schreibens geäußert. Dies veranlasste zahlreiche Städte und Gemeinden trotz gegenteiliger Meinungen anderer Finanzgerichte (z.b. FG Köln AZ. 6 K 2488/06) und entsprechender, das Urteil des FG München teilweise in Zweifel ziehender Äußerungen des BFH (im Urt. vom X R 34/08) dazu, das BMF- Schreiben bis zu einer Entscheidung des BFH in dem vorgenannten Verfahren einstweilen nicht mehr anzuwenden und entsprechende Steuerforderungen ggf. zu stunden. Dadurch kam es aber z.b. in Zerlegungsfällen (Firmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden) teilweise bei identischen Sachverhalten und Firmen zu einer unterschiedlichen Rechtsanwendung in den einzelnen Betriebsstättengemeinden. 2.3 Stadtratsvorlage Nr / V Auf Grund der unter 2.2. geschilderten unentschiedenen Rechtslage hatte die Stadtkämmerei anknüpfend an die Rechtsauffassung des Finanzgerichtes München in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen unter Anwendung des vorgenannten BMF-Schreibens vom bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH über die entscheidende Kernfrage, ob die Erhebung von Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne unter den im BMF- Schreiben genannten Voraussetzungen sachlich unbillig i.s.v. 227 Abgabenordnung (AO) ist, nicht gewährt werden sollte.

5 Seite 4 Unter sachlicher Unbilligkeit versteht man einen steuerlichen Sachverhalt, von dem angenommen wird, dass er dem erklärten oder mutmaßlichem Willen des Gesetzgebers widerspricht (siehe auch BFH BStBl. 73, 271 u. BFH BStBl. 91, 906). Vielmehr sollten alle entsprechenden Anträge durch Stundung der fraglichen Steuerforderungen bis zu einer abschließenden BFH-Entscheidung offen gehalten oder, falls vom Antragsteller auch persönliche, wirtschaftliche Billigkeitsgründe geltend gemacht würden, Erlässe ggf. aus persönlichen Gründen gewährt werden. 2.4 Ergebnisse der BFH-Verfahren VIII R 2/08 und X R 34/08 Leider kam es nun letztlich weder in dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG München noch in anderen beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu der erhofften Grundsatzentscheidung des BFH über die Anwendbarkeit der im BMF- Schreiben vom niedergelegten Grundsätze auf kommunale Gewerbesteuerforderungen, weil das Verfahren VIII R 2/08 von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde und weil im Verfahren X R 34/08 eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag, die vom BMF-Schreiben ausdrücklich nicht erfasst wird. Eine Grundsatzentscheidung ist aus heutiger Sicht auch nicht mehr zu erwarten. Klarheit besteht nach dem BFH-Urteil vom I R 24/11 lediglich darüber, dass das BMF-Schreiben vom weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.s. des 184 Abs. 2 AO ist, weshalb sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages grundsätzlich keine Zuständigkeit des Finanzamtes zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach 163 Satz 1 AO ergibt. Diese abweichende Festsetzung durch das Finanzamt käme in der steuermindernden Wirkung dem Sanierungserlass nach 227 AO gleich, da der entsprechende Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend niedriger festgesetzt würde. 3. Empfehlungen des Bayerischen und Deutschen Städtetages Der Bayerische Städtetag hat seinen Mitgliedsstädten und -gemeinden deshalb mit Rundschreiben vom empfohlen, in Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung wieder zu der bis zum geübten Praxis zurückzukehren und Anträge auf Sanierungserlässe von Gewerbesteuer unter Anwendung des BMF- Schreibens vom und nach den detaillierten Bearbeitungsrichtlinien, die sich aus der unter Ziff. 2.1 genannten Handreichung des Beirates KuS des Deutschen Städtetages ergeben, zu gewähren. Dies habe u.a. den Vorteil, dass die Verwaltung einheitliche und transparente Kriterien anwendet.

6 Seite 5 Die gleiche Ansicht wurde auch in der Sitzung des Beirates KuS in Kassel am 06./ von mehreren Mitgliedsstädten des Deutschen Städtetages vertreten, um nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Unternehmen wenigstens wieder eine einheitliche Vorgehensweise der deutschen Großstädte bis zu einer allgemein gültigen Regelung des Bundesgesetzgebers zu ermöglichen. 4. Bundesweit verbindliche Vorschrift zum Sanierungserlass Trotz dieser Empfehlungen des Bayerischen und Deutschen Städtetags bietet dies dennoch keine Gewähr für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise aller Kommunen bei der Behandlung von Gewerbesteuern auf Sanierungsgewinne, da die Erlassentscheidung individuell von jeder Gemeinde als Steuergläubigerin zu treffen ist. Es ist daher immer damit zu rechnen, dass einzelne Gemeinden z.b. aus rein haushaltswirtschaftlichen Erwägungen der Empfehlung des Städtetages nicht folgen werden. Uneinheitliche Entscheidungen der kommunalen Steuergläubiger sind jedoch sowohl für die besteuerten Firmen, denen es an Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich ihrer Gewerbesteuerverbindlichkeiten fehlt, als auch für die Gesamtheit der kommunalen Steuergläubiger von Nachteil, da z.b. Sanierungsbemühungen bei bundesweit agierenden Unternehmen durch ablehnende Entscheidungen einzelner Gemeinden konterkariert werden könnten. Hierfür kann nicht nur das bekannte Beispiel eines großen Warenhausunternehmens als Beispiel dienen. Nach Auffassung der Stadtkämmerei lässt sich eine bundeseinheitliche Besteuerung aller sanierungsbedingten Gewinne mit der Gewerbesteuer entweder durch die Schaffung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder dadurch erreichen, dass eine entsprechende Regelung auf der Ermächtigungsgrundlage des 35c Abs. 1 Nr. 1c GewStG in die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) aufgenommen wird. Darin müssten Richtlinien für den Erlass der Gewerbesteuer nach dem Muster des BMF-Schreibens vom und ggf. der hierzu ergangenen Handreichung des Beirates KuS aufgestellt werden. Dies würde im Ergebnis die Finanzämter nach 184 Abs. 2 AO und Abschnitt R 1.5 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien berechtigen, bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Billigkeitsmaßnahmen nach 163 Abs. 1 AO nach einem bundesweit einheitlichen Standard zu gewähren. Die Stadtkämmerei ist deshalb mit Schreiben vom an den Deutschen Städtetag mit der Bitte herangetreten, sich für die Schaffung einer solchen bundeseinheitlichen verbindlichen Regelung einzusetzen. Die damit einher gehende Beschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes kann angesichts weniger betroffener Einzelfälle, die von der staatlichen Finanzverwaltung nach genau festgelegten, engen Kriterien geprüft würden, zu Gunsten einer gleichmäßigeren Besteuerung

7 Seite 6 und einer verbesserten Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Steuergläubiger in Kauf genommen werden. In der 164. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Städtetages am 25./26. Oktober 2012 haben sich die Ausschussmitglieder einhellig dafür ausgesprochen, sich wie vorstehend geschildert für die Schaffung einer bundesweit verbindlichen Vorschrift zur Besteuerung sanierungsbedingter Gewinne mit der Gewerbesteuer einzusetzen. Der Deutsche Städtetag steht derzeit in Gesprächen mit dem Bundesfinanzministerium, um die Umsetzungsmöglichkeiten einer solchen Vorschrift auszuloten. 5. Vorgehensweise bis zur Schaffung einer Bundesvorschrift Bis zur Schaffung einer bundesweit verbindlichen Vorschrift zum Sanierungserlass wird vorgeschlagen, der unter Ziff. 3. dargestellten Empfehlung des Bayerischen Städtetags zu folgen und wieder zu der bis zum geübten Praxis zurückzukehren, wonach Anträge auf Sanierungserlässe von Gewerbesteuer unter Anwendung des BMF-Schreibens vom und nach den detaillierten Bearbeitungsrichtlinien gewährt werden, die sich aus der unter Ziff. 2.1 genannten Handreichung des Beirates KuS des Deutschen Städtetages ergeben. 6. Finanzielle Auswirkungen Derzeit liegen beim Kassen- und Steueramt insgesamt 23 Anträge auf Erlass von Gewerbesteuern, die durch Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, im Gesamtvolumen von ca. 3,8 Mio. vor. Davon sind 11 Fälle mit einem Gesamtbetrag von ca. 1,75 Mio. entscheidungsreif. Von den entscheidungsreifen Fällen ist aufgrund der jeweiligen Betragshöhe in einem Fall die Vollversammlung des Stadtrates und in einem weiteren Fall der Finanzausschuss gemäß 13 Abs. 1 Nr. 3 DA-FO für die Erlassentscheidung zuständig.( 13 Abs. 1 Nr. 3,4 Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) i. V. m. 4 Nr. 25 und 7 Abs. 1 Nr. 2 Geschäftsordnung) Diese Fälle werden in einer der nächsten Finanzausschusssitzungen bzw. in der Vollversammlung dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Die übrigen entscheidungsreifen Fälle werden durch die Stadtkämmerei im Rahmen des Geschäfts der laufenden Angelegenheiten behandelt. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle, da der Stadtrat mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasst wird.

8 Seite 7 Der Korreferent der Stadtkämmerei, Herr Stadtrat Prof. Dr. Jörg Hoffmann, und der Verwaltungsbeirat der Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt, Herr Stadtrat Horst Lischka, haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

9 Seite 8 II. Antrag des Referenten 1. Die Stadtkämmerei wird bis zur Schaffung einer bundesweit verbindlichen Vorschrift zum Sanierungserlass ermächtigt, Gewerbesteuerforderungen, die aus Forderungsverzichten im Rahmen von Firmensanierungen entstehen, bei Vorliegen der im BMF- Schreiben vom , IV A 6 S /03, BStBl. I S. 240 genannten Voraussetzungen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. 2. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig beschlossen. Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/-in Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt z. K.

10 Seite 9 V. WV Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt KF 1 I:\Beschlusswesen\02_FA_260213\Erlass Gewerbesteuerforderungen aus Sanierungsgewinnen\ _Sanierungserlass_Beschluss_V1.odt Stadtkämmerei <...> I. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. II. <...> <...> <...> z. K. Am... Im Auftrag

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