Seite 1. Ausgabe Nr Unsere Themen: Gut, dass es Sie gibt! Tarifrunde Länder 2009 (Seite 1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Seite 1. Ausgabe Nr Unsere Themen: Gut, dass es Sie gibt! Tarifrunde Länder 2009 (Seite 1)"

Transkript

1 Ausgabe Nr Unsere Themen: Tarifrunde Länder 2009 (Seite 1) Auftakt der Einkommensrunde 2009 (Seiten2-3) Start der Tarifverhandlungen 2009 (Seite 3) Landesstreikleitung eingerichtet (Seite 4) Tarifpolitik im Überblick (Seiten4-7) Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen ist rechtswidrig (Seite 7) Pressemeldungen zum Thema Schutzhelme (Seite 8) Bundesarbeitsgericht Gewerkschaftswerbung per E- Mai (Seite 9) Gut, dass es Sie gibt! 1 Seite 1 Impressum: Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Baden-Württemberg e.v. Maybachstraße 2, Eberdingen Tel.: 07042/879-0 Fax: 07042/ Redaktion: Wolfgang Kircher info@gdp-bw.de

2 Auftakt der Einkommensrunde 2009: Nicht von dieser Welt Acht Prozent ist nicht von dieser Welt, so der Vorsitzende der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllerung (CDU), zum Auftakt der Einkommensrunde 2009 am 19. Januar 2009 mit den Ländern gegenüber den Gewerkschaftsvertretern von ver.di, GdP, GEW sowie der dbb/tarifunion. Eine brüske Zurückweisung der wohlbegründeten Forderungen der Gewerkschaftsseite. Mit acht Prozent, mindestens 200 und einer Laufzeit von 12 Monaten und 120 Anhebung der Auszubildendenvergütung waren die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in die Verhandlungen gestartet. Mit im Forderungspaket: die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamtinnen und Beamten. Nach wenigen Verhandlungsstunden war man weit entfernt von einem Ergebnis. Auch kein Angebot in Sicht. Statt sachlicher Auseinandersetzungen über die Forderungen der Beschäftigten der Länder für angemessene Einkommensverbesserungen, ließ sich die Arbeitgeberseite kaum auf eine inhaltliche Diskussion ein. Stattdessen: Acht Prozent, mindestens 200 nicht verhandelbar! Nachwuchsprobleme und Bewerbermangel gibt s nicht! Fachkräftemangel nicht im öffentlichen Dienst! Hierin waren sich die drei Verhandlungspartner auf der Arbeitgeberseite, Hartmut Möllring (CDU), Vorsitzender der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und niedersächsischer Finanzminister sowie seine beiden Vertreter und Amtsbrüder Dr. Helmut Linssen (CDU), Finanzminister von Nordrhein-Westfalen und Rainer Speer (SPD), Finanzminister von Brandenburg, einig. Auch das Tarifergebnis des letzten Jahres für die Beschäftigten von Bund und Kommunen habe keinerlei prägenden Wirkungen auf die Verhandlungen mit den Ländern (TdL). Das Ergebnis für die ca Tarifbeschäftigten in den Ländern müsse auf jeden Fall unterhalb des Abschlusses des vergangenen Jahres liegen, ebenso wie bei einer möglichen Übernahme auf die 1,2 Mio. Beamtinnen und Beamtinnen. Die Verhandlungsspitze der Gewerkschaftsseite (v.l.n.r.) mit Konrad Freiberg (GdP), Achim Meerkamp (ver.di), Frank Bsirske (ver.di), und Frank Stöhr (dbb/tarifunion) ihrerseits legten Wert auf Inhalte und Argumente. Sie begründeten ihre Forderungen und wiesen auf die Problemfelder hin: Bewerbermangel und Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst Auszubildendenvergütung Laufzeit Vorgezogene Ostangleichung für die verbleibenden Entgeltgruppen Quelle: Tagesschau Screenshot Seite 2

3 Vorgezogene Verhandlungen zur Entgeltordnung für bestimmte Beschäftigungsgruppen Restanten Überleitungsrecht sowie Anerkennung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfahrungen Noch hatten die Arbeitgeber kaum ein Ohr für die Argumente der Gewerkschaftsseite. Ihre nächste Chance sollten die Arbeitgeber am zweiten Verhandlungstermin am 26. Januar 2009 in Potsdam haben. Die Gewerkschaften sind darauf vorbereitet, ihre Forderungen mit Aktionen, Demonstrationen und Warnstreiks zu untermauern. (Bundesvorstand Pressestelle Öffentlichkeitsarbeit) Pressemitteilung der Gewerkschaft der Polizei vom Start der Tarifverhandlungen 2009 GdP: Gute Arbeit muss auch gut bezahlt werden! Gute Tarifergebnisse sind nachhaltiger für Wirtschaft, Wohlstand und sozialen Frieden, als hektische Reparaturen mit der Gießkanne. Deshalb fordern wir für die rund Beschäftigten im öffentlichen Dienst und die 1,2 Millionen Beamtinnen und Beamte 8 Prozent Einkommenserhöhung, mindestens jedoch 200 Euro für jeden Beschäftigten, sagte der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Josef Schneider, zum Auftakt der heute beginnenden Tarifrunde Schneider: Es ist uns ein Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land erkennen, dass diese Tarifrunde auch die Grundlage für die Bezahlung der Polizeibeamtinnen und - beamten im Land sein wird. Wir leisten gute Arbeit, was durch alle öffentlichen Umfragen immer wieder bestätigt wird. Dafür können wir uns aber nichts kaufen, weil die Besoldung der Polizeibeamtinnen und -beamten in den letzten Jahren spürbar gekürzt wurde. Darüber hinaus ist Baden-Württemberg im Vergleich der Besoldungsstruktur der Polizeien der Länder auf einem der letzten Plätze. Deshalb erwarten wir, dass unsere Landesregierung ihren Einfluss in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) deutlich macht, um in einer schwierigen Lage möglichst schnell zu einem für alle Beteiligten vernünftigen Abschluss zu kommen. Wir sind jedenfalls bestrebt, schnell zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen. Dass die Beschäftigten der Polizei bereit sind, mit Nachdruck für ihre berechtigten Forderungen einzutreten, werden wir mit einem bundesweiten POLIZEIAKTIONSTAG a, 3. Februar 2009 in Hannover am Dienstsitz des Verhandlungsführers der öffentlichen Arbeitgeber der Länder, dem niedersächsischen Finanzminister Möllring, zeigen. Der GdP-Landesbezirk Baden-Württemberg wird sich an POLIZEIAKTIONSTAG beteiligen. Öffentliche Protest-Aktionen der Polizei auch in Baden-Württemberg werden wir vom Fortgang der Verhandlungen abhängig machen. Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Baden-Württemberg Seite 3

4 Die Gewerkschaft der Polizei hat eine Landesstreikleitung eingerichtet, der die Kolleginnen Christina Falk, Dagmar Hölzl und Christine Till angehören. Tarifpolitik im Überblick Eine Zusammenstellung von Jürgen Hippe, stv. KG-Vorsitzender der GdP Mannheim PP (Tarifbeschäftigter) Die Tarifpolitik beschäftigt sich mit der Regelung von Arbeitsbedingungen, an deren Ende der Abschluss eines Tarifvertrages steht. Der Tarifvertrag wird im Tarifvertragsgesetz (TVG) von 1969, nunmehr in der Fassung vom 31. August 1990 definiert: Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Weiterhin enthält das TVG wichtige Regelungen über mögliche Tarifvertragsparteien, Tarifgebundenheit und die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages. Die Tarifpolitik bildet einen wesentlichen Schwerpunkt der gewerkschaftlichen Arbeit. Gewerkschaftliche Tarifpolitik befasst sich mit Themen wie: Sicherung von Entgelt und Ausbildungsvergütung Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlungen (auch wen sie, wie bei uns inzwischen Bestandteil der Gehaltszahlungen sind) Vermögenswirksame Leistungen Arbeitszeitfragen und Altersteilzeit Aus- und Weiterbildung Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge usw. Tarifverträge dienen dazu, die Arbeitsbedingungen zwischen den Vertragspartnern Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Prinzipiell gelten sie nur für die Unternehmen und Arbeitnehmer, die den Tarifvertragsparteien angehören; d. h. nur als Mitglied der Gewerkschaft hat man ein Recht auf tarifvertraglich vereinbarte Regelungen. Die anderen Arbeitnehmer haben dagegen grundsätzlich nur ein Recht auf gesetzlich geregelte Mindestbedingungen. Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland rund Tarifverträge, die für 11,2 Millionen Gewerkschaftsmitglieder Gültigkeit haben. Einer allein macht keinen Tarifvertrag. Seite 4

5 Entstehung eines Tarifvertrages In den Dienststellen, in Versammlungen der Gewerkschaften, u.a auch der GdP, bei den Vertrauensleuten etc. werden mögliche Forderungen für einen neuen Tarifvertrag diskutiert. All diese Forderungen werden von der Großen Tarifkommission (GTK) bewertet und darüber entschieden. Die GTK ist ein Gremium innerhalb der Gewerkschaft, das u. a. verantwortlich ist für das Führen der Tarifverhandlungen und die Entscheidungen über die Forderungen. Die Tarifverhandlungen, bei denen sich die Tarifkommission und die Vertreter der Arbeitgeber (AG) gegenübersitzen, beginnen in der Regel vor Ablauf des Tarifvertrages. Bei diesen Verhandlungen versucht man ein Ergebnis zu erzielen, das von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Eine oder beide Seiten können das Scheitern der Verhandlungen erklären, sollte man zu keinem Ergebnis kommen. Stellt die Tarifkommission das Scheitern fest, wird ihrerseits ein Antrag auf Urabstimmung und Streik beim Vorstand der Gewerkschaft gestellt. Urabstimmung bezeichnet lediglich die Abstimmung von Mitgliedern einer Gewerkschaft über einen Streik. Zu diesem Zeitpunkt (der Scheiterungserklärung) kann auch die Schlichtungsstelle angerufen werden. Das bedeutet, dass unter Hinzuziehung neutraler Dritter versucht wird, doch noch ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Beide Tarifvertragsparteien müssen an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen - es besteht Einlassungszwang, aber kein Einigungszwang. Am Ende steht ein neuer Tarifvertrag oder die Urabstimmung und Streik. Entscheiden sich mindestens 75 % der aufgerufenen Mitglieder in einer Urabstimmung für Streik, legt der Vorstand der Gewerkschaft den Streikbeginn fest. Der Streik soll dazu führen, dass die AG - aufgrund des Drucks durch die Beschäftigten - dazu gezwungen werden, ein verbessertes Angebot vorzulegen oder aber, wenn die AG das Scheitern der Verhandlung erklärt haben, diese Verhandlungen weiterzuführen. Während des Streiks legen die Arbeitnehmer ihre Arbeit nieder und erhalten dann natürlich auch kein Entgelt vom AG. Gewerkschaftsmitglieder dagegen erhalten ein Streikgeld! Im späteren Verlauf des Streiks kommt es zu weiteren Gesprächen zwischen den Tarifvertragsparteien. Führen diese zu einem neuen Verhandlungsergebnis, gibt es eine weitere Urabstimmung, bei der sich mind. 25 % der Mitglieder für das Verhandlungsergebnis entscheiden müssen. Erst dann entsteht ein neuer Tarifvertrag!!! Seite 5

6 Glossar: Tarifvertrag Ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft, der den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln kann. Tarifvertragsparteien Der Gesetzgeber legt in 2 TVG fest, dass sowohl Gewerkschaften als auch Vereinigungen von Arbeitgebern (Öffentlicher Dienst, Bund, TdL, VKA) und einzelne Arbeitgeber taugliche Parteien eines Tarifvertrages sind. Tarifbindung Damit ein Tarifvertrag für einen Betrieb und die dort Beschäftigten wirksam wird, muss der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein sonst hat der Beschäftigte keinen rechtlich zwingenden Anspruch auf Leistungen aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Tarifautonomie Diese wird durch das Grundgesetz (GG) im Art. 9 Absatz 3 geschützt. Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Arbeitsbedingungen, Löhne, Gehälter usw. selbstständig und unabhängig ohne staatlichen Einfluss zu regeln. Koalitionsfreiheit Koalition ist ein anderer Begriff für die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber- Verbände). Koalitionsfreiheit meint Vereinigungsfreiheit, das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu bilden und sich in ihr zu betätigen, aber auch in der Hinsicht aus Koalitionen auszutreten oder einer solchen von vornherein nicht anzugehören (negative Koalitionsfreiheit). Auch dieses Recht wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Tarifliche Öffnungsklausel Dabei handelt es sich um eine Klausel im Tarifvertrag, wonach ein Abweichen von den tarifvertraglichen Regelungen (z. B. durch den Arbeitsvertrag oder regionale Tarifverträge) zulässig ist. Günstigkeitsprinzip Dieses Prinzip besagt, dass Vereinbarungen, die vom Tarifvertrag abweichen nur zulässig sind, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer enthalten. Friedenspflicht Pflicht der Tarifvertragsparteien zu im Tarifvertrag geregelten Gegenständen keine Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Streik) durchzuführen während seiner Laufzeit. Allgemeinverbindlichkeitserklärung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären. Dieser gilt dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und -nehmer in dem räumlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich. Arbeitskampf Umfasst alle Maßnahmen, durch die die Arbeitnehmer oder Arbeitgeberseite die Gegenseite unter Druck setzt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der Arbeitskampf ist das letzte Mittel, um einen neuen Tarifvertrag zu erzwingen. Auf Gewerkschaftsseite ist hierzu eine Urabstimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern erforderlich. Als Gegenmaßnahme zum Streik können die Arbeitgeber Abwehraussperrungen durchführen. Seite 6

7 Streik Dabei handelt es sich um eine planmäßige, gemeinschaftlich durchgeführte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines bestimmten Zieles, das in der Regel eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen ist. Aussperrung Eine planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Zu unterscheiden ist zwischen der Abwehraussperrung und der Angriffsaussperrung. Bei einer Abwehraussperrung reagiert der Arbeitgeber mit der Aussperrung nur auf einen Streik seiner Arbeitnehmer. Bei einer Angriffsaussperrung dagegen eröffnet der Arbeitgeber durch die Aussperrung den Arbeitskampf. Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen ist verfassungswidrig Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom , Az. 2 BvR 2571/07, entschieden, dass der Ausschluss von (schwer-)behinderten Polizeibeamtinnen und - beamten am Beförderungsgeschehen verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter hatten zu prüfen, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, in ihren Grundrechten verletzt wird, wenn der Dienstherr sie ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht am Beförderungsgeschehen teilhaben lässt. Die Beschwerdeführerin, eine Polizeibeamtin des Freistaates Sachsen, die zum Laufbahnaufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Dienst zugelassen werden wollte, reagierte mit ihrer Verfassungsbeschwerde auf eine ablehnende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das der Behörde Recht gegeben und keine Berufung zugelassen hatte. Die Polizeibeamtin argumentierte gegenüber den Verfassungsrichtern, der Dienstherr sei verpflichtet, dem behinderten Beamten auch in der neuen Laufbahn einen den Leistungseinschränkungen entsprechenden Dienstposten zu verschaffen. Andernfalls werde dem behinderten Beamten jede Hoffnung und Möglichkeit genommen, irgendwann in seinem Berufsleben nochmals befördert zu werden. Dies sei mit dem Schutzzweck des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, die Stellung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu stärken, unvereinbar. Ein Laufbahnwechsel könne ihr daher jedenfalls nicht wegen ihrer fehlenden Polizeidienstfähigkeit versagt werden. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich der Auffassung der Beschwerdeführerin an und kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass die von der Behörde und den Gerichten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst sein soll, mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ( Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. ) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz ( Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ) unvereinbar sei. Einem weiter im Polizeivollzugsdienst verwendeten (schwer-)behinderten Bewerber dürfe die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspreche. Seite 7

8 Pressemeldungen zum Thema Schutzhelme: Karlsruhe (dpa/lsw) : Vor dem NATO-Gipfel in Baden-Baden und Straßburg macht sich die Polizei Sorgen um die Sicherheit ihre Beamten bei den Einsätzen. Stein des Anstoßes ist die Entscheidung des Innenministeriums, nicht mehr alle Polizisten im operativen Dienst mit einem Schutzhelm auszustatten. Vielmehr sollen sogenannte Hygienehäubchen unter den Helmen getragen werden, damit diese untereinander getauscht werden können. «Diese fehlende Ausrüstung ist unverständlich», sagte der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Josef Schneider, der Deutschen Presse-Agentur dpa. «Beim NATO-Treffen steht der größte Einsatz der Polizei in Baden-Württemberg an.» Innenminister Heribert Rech (CDU) nannte die Sorge «unbegründet». Nach Angaben von Schneider sind gegen den Rat der Gewerkschaft bei der jüngsten Neuausstattung deutlich weniger Schutzhelme bestellt worden. «Es ist zwar dafür gesorgt, dass alle geschlossenen Einheiten mit Helmen ausgestattet sind, aber darüber hinaus fehlen Helme für den täglichen Dienst.» Keinesfalls benötige jeder Beamte seinen eigenen Helm. Wegen des Personalmangels in Reihen der Polizei seien aber immer häufiger Kollegen im Einsatz, die nicht für geschlossene Einheiten oder sogenannte Alarmeinheiten vorgesehen seien. Diese hätten wegen der neuen Poolbildung keine passenden Schutzhelme mehr, gab Schneider zu bedenken. «Es hat keinen Sinn, einen Helm aufzusetzen, der nicht passt.» Nicht nur beim bevorstehenden Großeinsatz am Oberrhein, auch etwa bei Fußballspielen mit plötzlichen Ausschreitungen müsse die Polizei für den Ernstfall nach bestem Sicherheitsstandard gerüstet sein. Das Konzept des Innenministerium mit Hygienehäubchen sei «Quatsch», sagte Schneider. Bei Helmen sei die Kopfgröße entscheidend. «Den Polizisten ist der Schutz nicht mehr gegeben, weil gespart werden soll.»in anderen Berufssparten gebe es Arbeitsschutzmaßnahmen, die ausgerechnet bei der Polizei nicht befolgt würden. Eine Schutzausrüstung aus Einsatzanzug und -stiefeln, Schutzhelm und Atemschutzmaske erhalten nach Angaben des Innenministeriums Polizeibeamte, die eine derartige Ausstattung benötigen. «Dies sind die Einsatz- und Alarmeinheiten der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei, die für die Bewältigung von Einsatzlagen mit Störerpotenzial vorgesehen sind», teilte das Ministerium mit. Außerdem seien die Hundeführer- und Reiterstaffeln mit Helmen ausgestattet, weil sie häufig in gewaltträchtigen Situationen eingesetzt würden. «Die ausnahmslose Ausstattung aller Polizisten mit Schutzhelmen und Einsatzanzügen ist nicht erforderlich Bildzeitung vom und haushaltsrechtlich nicht gangbar», sagte Innenminister Rech. Sorgen um eine ausreichende Auswahl an Helmen macht sich der CDU-Politiker nicht: «Da landesweit rund 60 Prozent der Angehörigen der Streifendienste der Polizeireviere ein Schutzhelm zugeteilt wurde, ist vor dem Hintergrund, dass sich in der Regel nur eine von fünf Dienstgruppen im Dienst befindet, eine ausreichende Anzahl an Schutzhelmen grundsätzlich verfügbar.» Sollte jeder Polizist seinen eigenen Kopfschutz erhalten, koste dies das Land weitere rund 3,9 Millionen Euro. Derzeit gibt es laut Ministerium mehr als 7000 Helme bei der Landespolizei sowie 2440 Stück bei der Bereitschaftspolizei. Für eine komplette Ausstattung würden zusätzlich etwa Schutzhelme benötigt. Den Vorwurf mangelnder Sicherheit auf den Polizeirevieren während des NATO-Gipfels am 3. und 4. April wies Rech scharf zurück: «Die Sorge ist unbegründet», sagte er. Bei 18 verfügbaren Alarmhundertschaften kämen höchstens 2000 Beamte zum Einsatz. «Faktisch ist aber die nahezu dreifache Anzahl an Schutzhelmen verfügbar.» Seite 8

9 Seite 9

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Arten von Tarifverträgen

Arten von Tarifverträgen 2.2 Die Arten und die Inhalte von Tarifverträgen 2.2.1 Die Arten von Tarifverträgen Aus Sicht des Abschlusses der Tarifverträge unterteilt man in - Verbandstarifverträge (Vertrag zwischen Gewerkschaft

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr

Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen VORANSICHT. Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung

Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen VORANSICHT. Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung Arbeits- und Wirtschaftsrecht Beitrag 12 Tarifverhandlungen 1 von 30 Dieser Betrieb wird bestreikt! Grundwissen Tarifverhandlungen Streiks stoßen nicht immer auf Gegenliebe in der Bevölkerung Jürgen Tomicek

Mehr

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche

ratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!! Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche . Wenn die Friedenspflicht in der Metall- und Elektrobranche endet, geht die Tarifrunde in die heiße Phase. Aber wie ist das arbeitsrechtlich geregelt? Dürfen Azubis an Warnstreikaktionen und Streiks überhaupt

Mehr

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

Tarifvertragsrecht Ein Überblick

Tarifvertragsrecht Ein Überblick Tarifvertragsrecht Ein Überblick Inhaltsverzeichnis I. Tarifvertrag... 2 II. Funktionen eines Tarifvertrages... 2 1. Schutzfunktion... 2 2. Friedensfunktion... 2 3. Ordnungsfunktion... 2 4. Verteilungsfunktion...

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

Impressum kavberlin.de

Impressum kavberlin.de AG-Info 3/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Arten von Tarifverträgen

Arten von Tarifverträgen 2.2 Die Arten, Inhalte und Geltungsbereiche von Tarifverträgen 2.2.1 Die Arten von Tarifverträgen Folie Tarifverträge Aus Sicht des Abschlusses der Tarifverträge unterteilt man in - Verbandstarifverträge

Mehr

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag?

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag? Tarifverträge Was ist ein Tarifvertrag? Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien schriftlich und enthält Rechtsnormen, die das Arbeitsverhältnis, sowie betriebliche oder

Mehr

Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens

Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens ver.di - Fachbereich 3 - Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen 1 Tarifpolitik und Eingruppierung Was

Mehr

Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Statement zur gemeinsamen Initiative von DGB und BDA zur Tarifeinheit

Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Statement zur gemeinsamen Initiative von DGB und BDA zur Tarifeinheit Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Statement zur gemeinsamen Initiative von DGB und BDA zur Tarifeinheit Pressekonferenz am 04. Juni 2010 Es gilt das gesprochene Wort! 1 Sehr

Mehr

TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT.

TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT. TARIF IST BESSER! WISSEN, WAS GEHT. 18 TARIFVERTRÄGE? TARIFVERTRÄGE! Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nichts. Man muss den Spruch in seiner Ab solutheit nicht teilen. Aber er hat einen wahren

Mehr

Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung

Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Diakonische Konferenz 30.05.2012 Seite 1 Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Susanne Bock Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 1 Diakonische Konferenz 30.05.2012 Seite

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht. Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen

Kollektives Arbeitsrecht. Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen Tarifautonomie 9 Abs. 3 GG Recht zur Gewerkschaftsbildung Tarifvertragssystem als System kollektiver Selbsthilfe Tarifverträge mit Normativcharakter

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen

Mehr

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am 15.09.2014 Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Situation in Niedersachsen Erste Gespräche über Lohntarifvertrag Soziale Altenhilfe

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di)

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di) Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Tarifverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen

Mehr

!""#$!"%" & ' ( ) * +,-. / %01!""#

!#$!% & ' ( ) * +,-. / %01!# !""#$!"%" & ' ( ) * +,-. / %01!""# Düsseldorf, 08. September 2009 Der DGB Bezirk NRW lehnt den Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten in NRW in dieser Form als

Mehr

Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016

Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016 Tarif know-how für Vertrauensleute Arbeitsgruppe -VK-Konferenz 2016 Jürgen Bänsch, Bezirksleitung IG Metall Bayern IG Metall, Jürgen Wechsler 1 Einstieg Tarif für Vertrauensleute 1 Rückblick Tarifrunde

Mehr

Entgelt- tarifvertrag

Entgelt- tarifvertrag 15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

Mehr

Informationen für den Engineering-Bereich

Informationen für den Engineering-Bereich Informationen für den Engineering-Bereich 2. Auflage vom Betriebsrat und der IG Metall 3 Liebe Kollegin, lieber Kollege, mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die IG Metall vorstellen. Dazu gehören unter

Mehr

ver.di - Fachgruppe Bau- und Liegenschaftsmanagement

ver.di - Fachgruppe Bau- und Liegenschaftsmanagement ver.di - Fachgruppe Bau- und Liegenschaftsmanagement Tarif- und Besoldungsrunden sind nicht die Fleischtheke, wo es heißt: Darf es noch ein Bisschen mehr sein? Fachbereich Bund/ Länder NRW Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Grundlagen des Tarifrechtes

Grundlagen des Tarifrechtes Grundlagen des Tarifrechtes Erläuterungen zu Begriffe aus dem Tarifrecht 1 Verfassungsgrundlage des Tarifsystems Grundgesetz Artikel 9: Vereinigungs-und Koalitionsfreiheit Das Recht, zur Wahrung und Förderung

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen...

Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen... .3 Das Zustandekommen von Tarifverträgen Folie Der Abschluss von Tarifverträgen kommt nur zustande, weil... Folie Jetzt stecken Sie doch mal zurück mit Ihren Forderungen... Das Aushandeln eines Tarifvertrages

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Andreas Harnack. IG Bauen-Agrar-Umwelt

Andreas Harnack. IG Bauen-Agrar-Umwelt Andreas Harnack IG Bauen-Agrar-Umwelt WSI - Tariftagung 26./27. September 2007 Präsentation WSI Tagung, Ha, 260907 1 Ausgangssituation Positive wirtschaftliche Stimmung Bauindustrie, weniger Bauhandwerk

Mehr

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG

BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG Bereich der Arbeitsmarktpolitik Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ausweitung des AEntG auf alle Branchen Die Ausweitung des AEntG ist ordnungspolitisch kritisch zu sehen, da nun in allen Branchen den

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz (TVG) TVG Ausfertigungsdatum: 09.04.1949 Vollzitat: "Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung igz Stand: 29.05.2003 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Hüfferstrasse

Mehr

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer

Mehr

Tarifverträge in Call Center

Tarifverträge in Call Center Tarifverträge in Call Center Helge Biering Projektsekretär Landesbezirk SAT Call-Center-Branche sieht sich weiter im Aufwind "Wenn der Boom anhält, sind knapp 450.000 Jobs bis Ende 2008 realistisch", teilte

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk BAnz AT 14.07.2016 B4 Seite 1 von 23 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes

Mehr

Die Arbeitszeitverordnung des Bundes lässt jetzt mehr Zeitsouveränität

Die Arbeitszeitverordnung des Bundes lässt jetzt mehr Zeitsouveränität Statement von Ingrid Sehrbrock Mitglied des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstandes anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung der Beamtenpolitischen Eckpunkte zur Bundestagswahl 2002 Berlin, 31. Juli

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Hüfferstrasse 9-10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

Tarifverhandlungen 2016

Tarifverhandlungen 2016 Tarifverhandlungen 2016 Pressemappe www.bmi.bund.de Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2016 Wichtige Informationen in Kürze... 3 Was wird verhandelt?... 3 Für wen wird verhandelt?... 3 Wer verhandelt?...

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen. Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9.

Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen. Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9. Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen Bericht aus der Sitzung der Enquete-Kommission des Hessischen Landtags am 12.9.2016 Jan-Karsten Meier für den Vorstand von UnternehmensGrün,

Mehr

Zusammenfassung der wesentlichen Teilergebnisse. von Prof. Dr. Rolf Wank

Zusammenfassung der wesentlichen Teilergebnisse. von Prof. Dr. Rolf Wank 1 Zusammenfassung der wesentlichen Teilergebnisse Auszug aus dem GUTACHTEN zur Gültigkeit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen von Prof. Dr. Rolf Wank

Mehr

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Perspektive Tarifvertrag. Gemeinsam für gute Arbeit

Perspektive Tarifvertrag. Gemeinsam für gute Arbeit Perspektive Tarifvertrag Gemeinsam für gute Arbeit 1 2 Tarifverträge schaffen Sicherheit Über 50.000 Tarifverträge gibt es. Keiner ist wie der andere. Topqualifizierte Beschäftigtengruppen in innovativen

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Es geht um unsere Zukunft!

Es geht um unsere Zukunft! tarif 08 komba Die nächste Tarifrunde stellt für die Beschäftigten eine außergewöhnlich große Herausforderung dar. Hier wird sich zeigen, ob die Öffentlichen Arbeitgeber den bisherigen Sparkurs allein

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Im Ausland sind Koalitionen Pflicht

Im Ausland sind Koalitionen Pflicht Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Tarifsysteme 04.12.2014 Lesezeit 3 Min Im Ausland sind Koalitionen Pflicht Die komplizierten Tarifverhandlungen der Bahn mit den konkurrierenden

Mehr

Tarifverhandlungen 2014

Tarifverhandlungen 2014 Tarifverhandlungen 2014 Pressemappe www.bmi.bund.de Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2014 Wichtige Informationen in Kürze... 3 Was wird verhandelt?... 3 Für wen wird verhandelt?... 3 Wer verhandelt?...

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Politischer Kontext Februar 2007 in Dortmund

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Politischer Kontext Februar 2007 in Dortmund Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Politischer Kontext - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Stand: Februar 2007 Aufbau Warum

Mehr

Rundbrief des Personalrates Ausgabe März 2015

Rundbrief des Personalrates Ausgabe März 2015 Rundbrief des Personalrates Ausgabe März 2015 INHALT Thema Seite Tarifverhandlungen TV-L 2015 2 DV Leistungsprämie 4 Betriebsschließung 4 Kontakt 5 Gerne beraten und begleiten wir Sie in allen Fragen rund

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Mehr

Hände weg vom Flächentarifvertrag

Hände weg vom Flächentarifvertrag An die -ver.di Landesbezirksleitungen -Tarifkoordinatoren -ver.di Bezirksgeschäftsstellen Betr.: Tarifpolitisch relevanten Positionen von CDU/CSU und FDP zur Bundestagswahl Hände weg vom Flächentarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117

Mehr

Salzgitter. Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute

Salzgitter. Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute Richtlinien für Vertrauensleutearbeit Rolle der Vertrauensleute Richtlinie Vertrauensleute Richtlinie des Vorstandes gemäß 18, Ziffer 3h der Satzung der IG Metall; beschlossen in der Sitzung des Vorstandes

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,

Mehr

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.

Mehr

Tarif und Lohn. Stufe. nach 2 Jahren in Stufe 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Gehaltstabelle

Tarif und Lohn. Stufe. nach 2 Jahren in Stufe 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Gehaltstabelle Werkstatt Tarif und Lohn - Arbeitsblatt 1 Tarif und Lohn 1 Bearbeiten Sie die folgenden Aufgaben zügig und selbstständig. Wenn Sie alle Aufgaben erfüllt haben, lassen Sie sie von ihrem Lehrer (oder einem

Mehr

Faktenblatt zu den Tarifverhandlungen 2016

Faktenblatt zu den Tarifverhandlungen 2016 Faktenblatt zu den Tarifverhandlungen 2016 I. Für welche Beschäftigten gilt die Tarifrunde 2016? Verhandelt wird für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. 1. Auf Seiten der Kommunen:

Mehr

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft. Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg

Mehr

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Gesetzes zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung

Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung Kolloquium Die Bedeutung von Tarifverträgen in der Rechtsordnung Rechtsanwalt Dieter Stang Übersicht I. Tätigkeit als Rechtsanwalt in der IG Metall II. Rechtsgrundlage für Tarifverträge III. Tarifvertragsparteien

Mehr

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Tarifvertrag. für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben. vom ETV. Stand: 1.

Tarifvertrag. für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben. vom ETV. Stand: 1. Dieser Tarifvertrag ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrags. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). Tarifvertrag für die Bediensteten

Mehr

Tarifabschluss Genossenschaftsbanken

Tarifabschluss Genossenschaftsbanken Tarifabschluss Genossenschaftsbanken DBV und DHV handeln mit Weitblick - ver.di bleibt bei seiner kurzsichtigen Blockade! Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 1. Oktober haben wir für die Genossenschaftsbanken

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Berufseinstieg Chemie- und Pharma Ludwig-Maximilian Universität München

Berufseinstieg Chemie- und Pharma Ludwig-Maximilian Universität München Informationen für Studierende Berufseinstieg Chemie- und Pharma Ludwig-Maximilian Universität München Agenda 1. IG BCE Wer ist das eigentlich? 2. Wo sind meine zukünftigen Arbeitsbedingungen geregelt?

Mehr

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Verhandlungsergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Verhandlungsergebnis vom

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

BZA DGB Tarifgemeinschaft

BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifbereich/Branche Zeitarbeit BZA DGB Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA) Mitgliedsgewerkschaften des DGB: Industriegewerkschaft

Mehr

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 2: Die B-GmbH, ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche, war bis zu ihrem wirksamen

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA), Prinz Albert Straße 73, 53113 Bonn und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

NiedersachsenMetall: Tarifkommission empfiehlt Übernahme des Tarifabschlusses. Jetzt entscheiden die Mitgliedsunternehmen.

NiedersachsenMetall: Tarifkommission empfiehlt Übernahme des Tarifabschlusses. Jetzt entscheiden die Mitgliedsunternehmen. NiedersachsenMetall: Tarifkommission empfiehlt Übernahme des Tarifabschlusses. Jetzt entscheiden die Mitgliedsunternehmen. Hannover 27. Februar 2015. Die Tarifkommission von NiedersachsenMetall hat nach

Mehr

Ordnungsfunktion: führt zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge und zur besseren Überschaubarkeit.

Ordnungsfunktion: führt zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge und zur besseren Überschaubarkeit. Prüfungsbogen zur Prüfung am 05.07.1999 g Tarifrecht Koalitionsfreiheit Was bedeutet der begriff Koalitionsfreiheit? Das ist das Recht oder das Recht für alle Berufsgruppen Vereinigungen zu bilden, die

Mehr

Wichtiger Partner oder Auslaufmodell? Die Rolle der Gewerkschaften in Deutschland VORANSICHT

Wichtiger Partner oder Auslaufmodell? Die Rolle der Gewerkschaften in Deutschland VORANSICHT Arbeits- und Wirtschaftsrecht Beitrag 11 Gewerkschaften in Deutschland 1 von 22 Wichtiger Partner oder Auslaufmodell? Die Rolle der Gewerkschaften in Deutschland Zeichnung: Thomas Plaßmann Von Wolfgang

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Aktuelle Tarifinformationen

Aktuelle Tarifinformationen Aktuelle Tarifinformationen 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene 2. Änderungen im TV-L ab 1.November 2008 3. Stand der Verhandlungen zum Leistungsentgelt (LOB) 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene Die Tarifrunde

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr