Seite 1. Ausgabe Nr Unsere Themen: Gut, dass es Sie gibt! Tarifrunde Länder 2009 (Seite 1)
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- Holger Ackermann
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1 Ausgabe Nr Unsere Themen: Tarifrunde Länder 2009 (Seite 1) Auftakt der Einkommensrunde 2009 (Seiten2-3) Start der Tarifverhandlungen 2009 (Seite 3) Landesstreikleitung eingerichtet (Seite 4) Tarifpolitik im Überblick (Seiten4-7) Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen ist rechtswidrig (Seite 7) Pressemeldungen zum Thema Schutzhelme (Seite 8) Bundesarbeitsgericht Gewerkschaftswerbung per E- Mai (Seite 9) Gut, dass es Sie gibt! 1 Seite 1 Impressum: Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Baden-Württemberg e.v. Maybachstraße 2, Eberdingen Tel.: 07042/879-0 Fax: 07042/ Redaktion: Wolfgang Kircher info@gdp-bw.de
2 Auftakt der Einkommensrunde 2009: Nicht von dieser Welt Acht Prozent ist nicht von dieser Welt, so der Vorsitzende der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllerung (CDU), zum Auftakt der Einkommensrunde 2009 am 19. Januar 2009 mit den Ländern gegenüber den Gewerkschaftsvertretern von ver.di, GdP, GEW sowie der dbb/tarifunion. Eine brüske Zurückweisung der wohlbegründeten Forderungen der Gewerkschaftsseite. Mit acht Prozent, mindestens 200 und einer Laufzeit von 12 Monaten und 120 Anhebung der Auszubildendenvergütung waren die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in die Verhandlungen gestartet. Mit im Forderungspaket: die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamtinnen und Beamten. Nach wenigen Verhandlungsstunden war man weit entfernt von einem Ergebnis. Auch kein Angebot in Sicht. Statt sachlicher Auseinandersetzungen über die Forderungen der Beschäftigten der Länder für angemessene Einkommensverbesserungen, ließ sich die Arbeitgeberseite kaum auf eine inhaltliche Diskussion ein. Stattdessen: Acht Prozent, mindestens 200 nicht verhandelbar! Nachwuchsprobleme und Bewerbermangel gibt s nicht! Fachkräftemangel nicht im öffentlichen Dienst! Hierin waren sich die drei Verhandlungspartner auf der Arbeitgeberseite, Hartmut Möllring (CDU), Vorsitzender der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und niedersächsischer Finanzminister sowie seine beiden Vertreter und Amtsbrüder Dr. Helmut Linssen (CDU), Finanzminister von Nordrhein-Westfalen und Rainer Speer (SPD), Finanzminister von Brandenburg, einig. Auch das Tarifergebnis des letzten Jahres für die Beschäftigten von Bund und Kommunen habe keinerlei prägenden Wirkungen auf die Verhandlungen mit den Ländern (TdL). Das Ergebnis für die ca Tarifbeschäftigten in den Ländern müsse auf jeden Fall unterhalb des Abschlusses des vergangenen Jahres liegen, ebenso wie bei einer möglichen Übernahme auf die 1,2 Mio. Beamtinnen und Beamtinnen. Die Verhandlungsspitze der Gewerkschaftsseite (v.l.n.r.) mit Konrad Freiberg (GdP), Achim Meerkamp (ver.di), Frank Bsirske (ver.di), und Frank Stöhr (dbb/tarifunion) ihrerseits legten Wert auf Inhalte und Argumente. Sie begründeten ihre Forderungen und wiesen auf die Problemfelder hin: Bewerbermangel und Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst Auszubildendenvergütung Laufzeit Vorgezogene Ostangleichung für die verbleibenden Entgeltgruppen Quelle: Tagesschau Screenshot Seite 2
3 Vorgezogene Verhandlungen zur Entgeltordnung für bestimmte Beschäftigungsgruppen Restanten Überleitungsrecht sowie Anerkennung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfahrungen Noch hatten die Arbeitgeber kaum ein Ohr für die Argumente der Gewerkschaftsseite. Ihre nächste Chance sollten die Arbeitgeber am zweiten Verhandlungstermin am 26. Januar 2009 in Potsdam haben. Die Gewerkschaften sind darauf vorbereitet, ihre Forderungen mit Aktionen, Demonstrationen und Warnstreiks zu untermauern. (Bundesvorstand Pressestelle Öffentlichkeitsarbeit) Pressemitteilung der Gewerkschaft der Polizei vom Start der Tarifverhandlungen 2009 GdP: Gute Arbeit muss auch gut bezahlt werden! Gute Tarifergebnisse sind nachhaltiger für Wirtschaft, Wohlstand und sozialen Frieden, als hektische Reparaturen mit der Gießkanne. Deshalb fordern wir für die rund Beschäftigten im öffentlichen Dienst und die 1,2 Millionen Beamtinnen und Beamte 8 Prozent Einkommenserhöhung, mindestens jedoch 200 Euro für jeden Beschäftigten, sagte der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Josef Schneider, zum Auftakt der heute beginnenden Tarifrunde Schneider: Es ist uns ein Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land erkennen, dass diese Tarifrunde auch die Grundlage für die Bezahlung der Polizeibeamtinnen und - beamten im Land sein wird. Wir leisten gute Arbeit, was durch alle öffentlichen Umfragen immer wieder bestätigt wird. Dafür können wir uns aber nichts kaufen, weil die Besoldung der Polizeibeamtinnen und -beamten in den letzten Jahren spürbar gekürzt wurde. Darüber hinaus ist Baden-Württemberg im Vergleich der Besoldungsstruktur der Polizeien der Länder auf einem der letzten Plätze. Deshalb erwarten wir, dass unsere Landesregierung ihren Einfluss in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) deutlich macht, um in einer schwierigen Lage möglichst schnell zu einem für alle Beteiligten vernünftigen Abschluss zu kommen. Wir sind jedenfalls bestrebt, schnell zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen. Dass die Beschäftigten der Polizei bereit sind, mit Nachdruck für ihre berechtigten Forderungen einzutreten, werden wir mit einem bundesweiten POLIZEIAKTIONSTAG a, 3. Februar 2009 in Hannover am Dienstsitz des Verhandlungsführers der öffentlichen Arbeitgeber der Länder, dem niedersächsischen Finanzminister Möllring, zeigen. Der GdP-Landesbezirk Baden-Württemberg wird sich an POLIZEIAKTIONSTAG beteiligen. Öffentliche Protest-Aktionen der Polizei auch in Baden-Württemberg werden wir vom Fortgang der Verhandlungen abhängig machen. Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Baden-Württemberg Seite 3
4 Die Gewerkschaft der Polizei hat eine Landesstreikleitung eingerichtet, der die Kolleginnen Christina Falk, Dagmar Hölzl und Christine Till angehören. Tarifpolitik im Überblick Eine Zusammenstellung von Jürgen Hippe, stv. KG-Vorsitzender der GdP Mannheim PP (Tarifbeschäftigter) Die Tarifpolitik beschäftigt sich mit der Regelung von Arbeitsbedingungen, an deren Ende der Abschluss eines Tarifvertrages steht. Der Tarifvertrag wird im Tarifvertragsgesetz (TVG) von 1969, nunmehr in der Fassung vom 31. August 1990 definiert: Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Weiterhin enthält das TVG wichtige Regelungen über mögliche Tarifvertragsparteien, Tarifgebundenheit und die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages. Die Tarifpolitik bildet einen wesentlichen Schwerpunkt der gewerkschaftlichen Arbeit. Gewerkschaftliche Tarifpolitik befasst sich mit Themen wie: Sicherung von Entgelt und Ausbildungsvergütung Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlungen (auch wen sie, wie bei uns inzwischen Bestandteil der Gehaltszahlungen sind) Vermögenswirksame Leistungen Arbeitszeitfragen und Altersteilzeit Aus- und Weiterbildung Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge usw. Tarifverträge dienen dazu, die Arbeitsbedingungen zwischen den Vertragspartnern Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Prinzipiell gelten sie nur für die Unternehmen und Arbeitnehmer, die den Tarifvertragsparteien angehören; d. h. nur als Mitglied der Gewerkschaft hat man ein Recht auf tarifvertraglich vereinbarte Regelungen. Die anderen Arbeitnehmer haben dagegen grundsätzlich nur ein Recht auf gesetzlich geregelte Mindestbedingungen. Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland rund Tarifverträge, die für 11,2 Millionen Gewerkschaftsmitglieder Gültigkeit haben. Einer allein macht keinen Tarifvertrag. Seite 4
5 Entstehung eines Tarifvertrages In den Dienststellen, in Versammlungen der Gewerkschaften, u.a auch der GdP, bei den Vertrauensleuten etc. werden mögliche Forderungen für einen neuen Tarifvertrag diskutiert. All diese Forderungen werden von der Großen Tarifkommission (GTK) bewertet und darüber entschieden. Die GTK ist ein Gremium innerhalb der Gewerkschaft, das u. a. verantwortlich ist für das Führen der Tarifverhandlungen und die Entscheidungen über die Forderungen. Die Tarifverhandlungen, bei denen sich die Tarifkommission und die Vertreter der Arbeitgeber (AG) gegenübersitzen, beginnen in der Regel vor Ablauf des Tarifvertrages. Bei diesen Verhandlungen versucht man ein Ergebnis zu erzielen, das von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Eine oder beide Seiten können das Scheitern der Verhandlungen erklären, sollte man zu keinem Ergebnis kommen. Stellt die Tarifkommission das Scheitern fest, wird ihrerseits ein Antrag auf Urabstimmung und Streik beim Vorstand der Gewerkschaft gestellt. Urabstimmung bezeichnet lediglich die Abstimmung von Mitgliedern einer Gewerkschaft über einen Streik. Zu diesem Zeitpunkt (der Scheiterungserklärung) kann auch die Schlichtungsstelle angerufen werden. Das bedeutet, dass unter Hinzuziehung neutraler Dritter versucht wird, doch noch ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Beide Tarifvertragsparteien müssen an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen - es besteht Einlassungszwang, aber kein Einigungszwang. Am Ende steht ein neuer Tarifvertrag oder die Urabstimmung und Streik. Entscheiden sich mindestens 75 % der aufgerufenen Mitglieder in einer Urabstimmung für Streik, legt der Vorstand der Gewerkschaft den Streikbeginn fest. Der Streik soll dazu führen, dass die AG - aufgrund des Drucks durch die Beschäftigten - dazu gezwungen werden, ein verbessertes Angebot vorzulegen oder aber, wenn die AG das Scheitern der Verhandlung erklärt haben, diese Verhandlungen weiterzuführen. Während des Streiks legen die Arbeitnehmer ihre Arbeit nieder und erhalten dann natürlich auch kein Entgelt vom AG. Gewerkschaftsmitglieder dagegen erhalten ein Streikgeld! Im späteren Verlauf des Streiks kommt es zu weiteren Gesprächen zwischen den Tarifvertragsparteien. Führen diese zu einem neuen Verhandlungsergebnis, gibt es eine weitere Urabstimmung, bei der sich mind. 25 % der Mitglieder für das Verhandlungsergebnis entscheiden müssen. Erst dann entsteht ein neuer Tarifvertrag!!! Seite 5
6 Glossar: Tarifvertrag Ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft, der den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln kann. Tarifvertragsparteien Der Gesetzgeber legt in 2 TVG fest, dass sowohl Gewerkschaften als auch Vereinigungen von Arbeitgebern (Öffentlicher Dienst, Bund, TdL, VKA) und einzelne Arbeitgeber taugliche Parteien eines Tarifvertrages sind. Tarifbindung Damit ein Tarifvertrag für einen Betrieb und die dort Beschäftigten wirksam wird, muss der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein sonst hat der Beschäftigte keinen rechtlich zwingenden Anspruch auf Leistungen aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Tarifautonomie Diese wird durch das Grundgesetz (GG) im Art. 9 Absatz 3 geschützt. Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Arbeitsbedingungen, Löhne, Gehälter usw. selbstständig und unabhängig ohne staatlichen Einfluss zu regeln. Koalitionsfreiheit Koalition ist ein anderer Begriff für die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber- Verbände). Koalitionsfreiheit meint Vereinigungsfreiheit, das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu bilden und sich in ihr zu betätigen, aber auch in der Hinsicht aus Koalitionen auszutreten oder einer solchen von vornherein nicht anzugehören (negative Koalitionsfreiheit). Auch dieses Recht wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Tarifliche Öffnungsklausel Dabei handelt es sich um eine Klausel im Tarifvertrag, wonach ein Abweichen von den tarifvertraglichen Regelungen (z. B. durch den Arbeitsvertrag oder regionale Tarifverträge) zulässig ist. Günstigkeitsprinzip Dieses Prinzip besagt, dass Vereinbarungen, die vom Tarifvertrag abweichen nur zulässig sind, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer enthalten. Friedenspflicht Pflicht der Tarifvertragsparteien zu im Tarifvertrag geregelten Gegenständen keine Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Streik) durchzuführen während seiner Laufzeit. Allgemeinverbindlichkeitserklärung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären. Dieser gilt dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und -nehmer in dem räumlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich. Arbeitskampf Umfasst alle Maßnahmen, durch die die Arbeitnehmer oder Arbeitgeberseite die Gegenseite unter Druck setzt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der Arbeitskampf ist das letzte Mittel, um einen neuen Tarifvertrag zu erzwingen. Auf Gewerkschaftsseite ist hierzu eine Urabstimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern erforderlich. Als Gegenmaßnahme zum Streik können die Arbeitgeber Abwehraussperrungen durchführen. Seite 6
7 Streik Dabei handelt es sich um eine planmäßige, gemeinschaftlich durchgeführte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines bestimmten Zieles, das in der Regel eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen ist. Aussperrung Eine planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Zu unterscheiden ist zwischen der Abwehraussperrung und der Angriffsaussperrung. Bei einer Abwehraussperrung reagiert der Arbeitgeber mit der Aussperrung nur auf einen Streik seiner Arbeitnehmer. Bei einer Angriffsaussperrung dagegen eröffnet der Arbeitgeber durch die Aussperrung den Arbeitskampf. Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen ist verfassungswidrig Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom , Az. 2 BvR 2571/07, entschieden, dass der Ausschluss von (schwer-)behinderten Polizeibeamtinnen und - beamten am Beförderungsgeschehen verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter hatten zu prüfen, ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, in ihren Grundrechten verletzt wird, wenn der Dienstherr sie ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht am Beförderungsgeschehen teilhaben lässt. Die Beschwerdeführerin, eine Polizeibeamtin des Freistaates Sachsen, die zum Laufbahnaufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Dienst zugelassen werden wollte, reagierte mit ihrer Verfassungsbeschwerde auf eine ablehnende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das der Behörde Recht gegeben und keine Berufung zugelassen hatte. Die Polizeibeamtin argumentierte gegenüber den Verfassungsrichtern, der Dienstherr sei verpflichtet, dem behinderten Beamten auch in der neuen Laufbahn einen den Leistungseinschränkungen entsprechenden Dienstposten zu verschaffen. Andernfalls werde dem behinderten Beamten jede Hoffnung und Möglichkeit genommen, irgendwann in seinem Berufsleben nochmals befördert zu werden. Dies sei mit dem Schutzzweck des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, die Stellung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu stärken, unvereinbar. Ein Laufbahnwechsel könne ihr daher jedenfalls nicht wegen ihrer fehlenden Polizeidienstfähigkeit versagt werden. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich der Auffassung der Beschwerdeführerin an und kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass die von der Behörde und den Gerichten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst sein soll, mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ( Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. ) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz ( Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ) unvereinbar sei. Einem weiter im Polizeivollzugsdienst verwendeten (schwer-)behinderten Bewerber dürfe die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspreche. Seite 7
8 Pressemeldungen zum Thema Schutzhelme: Karlsruhe (dpa/lsw) : Vor dem NATO-Gipfel in Baden-Baden und Straßburg macht sich die Polizei Sorgen um die Sicherheit ihre Beamten bei den Einsätzen. Stein des Anstoßes ist die Entscheidung des Innenministeriums, nicht mehr alle Polizisten im operativen Dienst mit einem Schutzhelm auszustatten. Vielmehr sollen sogenannte Hygienehäubchen unter den Helmen getragen werden, damit diese untereinander getauscht werden können. «Diese fehlende Ausrüstung ist unverständlich», sagte der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Josef Schneider, der Deutschen Presse-Agentur dpa. «Beim NATO-Treffen steht der größte Einsatz der Polizei in Baden-Württemberg an.» Innenminister Heribert Rech (CDU) nannte die Sorge «unbegründet». Nach Angaben von Schneider sind gegen den Rat der Gewerkschaft bei der jüngsten Neuausstattung deutlich weniger Schutzhelme bestellt worden. «Es ist zwar dafür gesorgt, dass alle geschlossenen Einheiten mit Helmen ausgestattet sind, aber darüber hinaus fehlen Helme für den täglichen Dienst.» Keinesfalls benötige jeder Beamte seinen eigenen Helm. Wegen des Personalmangels in Reihen der Polizei seien aber immer häufiger Kollegen im Einsatz, die nicht für geschlossene Einheiten oder sogenannte Alarmeinheiten vorgesehen seien. Diese hätten wegen der neuen Poolbildung keine passenden Schutzhelme mehr, gab Schneider zu bedenken. «Es hat keinen Sinn, einen Helm aufzusetzen, der nicht passt.» Nicht nur beim bevorstehenden Großeinsatz am Oberrhein, auch etwa bei Fußballspielen mit plötzlichen Ausschreitungen müsse die Polizei für den Ernstfall nach bestem Sicherheitsstandard gerüstet sein. Das Konzept des Innenministerium mit Hygienehäubchen sei «Quatsch», sagte Schneider. Bei Helmen sei die Kopfgröße entscheidend. «Den Polizisten ist der Schutz nicht mehr gegeben, weil gespart werden soll.»in anderen Berufssparten gebe es Arbeitsschutzmaßnahmen, die ausgerechnet bei der Polizei nicht befolgt würden. Eine Schutzausrüstung aus Einsatzanzug und -stiefeln, Schutzhelm und Atemschutzmaske erhalten nach Angaben des Innenministeriums Polizeibeamte, die eine derartige Ausstattung benötigen. «Dies sind die Einsatz- und Alarmeinheiten der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei, die für die Bewältigung von Einsatzlagen mit Störerpotenzial vorgesehen sind», teilte das Ministerium mit. Außerdem seien die Hundeführer- und Reiterstaffeln mit Helmen ausgestattet, weil sie häufig in gewaltträchtigen Situationen eingesetzt würden. «Die ausnahmslose Ausstattung aller Polizisten mit Schutzhelmen und Einsatzanzügen ist nicht erforderlich Bildzeitung vom und haushaltsrechtlich nicht gangbar», sagte Innenminister Rech. Sorgen um eine ausreichende Auswahl an Helmen macht sich der CDU-Politiker nicht: «Da landesweit rund 60 Prozent der Angehörigen der Streifendienste der Polizeireviere ein Schutzhelm zugeteilt wurde, ist vor dem Hintergrund, dass sich in der Regel nur eine von fünf Dienstgruppen im Dienst befindet, eine ausreichende Anzahl an Schutzhelmen grundsätzlich verfügbar.» Sollte jeder Polizist seinen eigenen Kopfschutz erhalten, koste dies das Land weitere rund 3,9 Millionen Euro. Derzeit gibt es laut Ministerium mehr als 7000 Helme bei der Landespolizei sowie 2440 Stück bei der Bereitschaftspolizei. Für eine komplette Ausstattung würden zusätzlich etwa Schutzhelme benötigt. Den Vorwurf mangelnder Sicherheit auf den Polizeirevieren während des NATO-Gipfels am 3. und 4. April wies Rech scharf zurück: «Die Sorge ist unbegründet», sagte er. Bei 18 verfügbaren Alarmhundertschaften kämen höchstens 2000 Beamte zum Einsatz. «Faktisch ist aber die nahezu dreifache Anzahl an Schutzhelmen verfügbar.» Seite 8
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