Projekt Arbeitsassistenz

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1 Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung Projekt Schulterblatt 36 D Hamburg Fon: 040 / Fax: 040 / Projektleitung: Berit Blesinger & Jörg Schulz info@bag-ub.de Internet: Internet:

2 Rechtsanspruch auf Seit Oktober 2000 Bestandteil des Schwerbehindertenrechts Im Juli 2001 in das SGB IX aufgenommen

3 Verbreitung von April 2001: Knapp 100 Anträge bundesweit Juni 2002: 8901 Anträge bundesweit! Verhältnis beantragte / bewilligte unklar

4 Ein neuer Anspruch - und viele Fragen:... was ist das? (Abgrenzung zu anderen Leistungen)... wer kann sie nutzen? (Zielgruppen)... wer zahlt wieviel? (Leistungsträger, Bedarfsfeststellung, Umfang)... wer ist zuständig / verantwortlich? (Organisationsmöglichkeiten)

5 ... was ist das? (1) Abgrenzung zu anderen Leistungen Der/die AssistenznehmerIn ist in vollem Umfang für seinen Arbeitsplatz qualifiziert. Die Kerntätigkeiten werden eigenständig durchgeführt. ArbeitsassistentInnen leisten regelmäßig anfallende einfache Hilfstätigkeiten, die die Qualifikation des / der AssistenznehmerIn nicht in Frage stellen.

6 ... was ist das? (2) Abgrenzung zu anderen Leistungen ist NICHT job coaching. ArbeitsassistentInnen leisten KEINE pädagogische Hilfestellung!

7 ... was ist das? (3) Abgrenzung zu anderen Leistungen (Definition) ist eine Form der persönlichen Assistenz, die Menschen mit Behinderungen befähigen am (Arbeits-)Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

8 Persönliche Assistenz Assistenz ist jede Form der personellen Unterstützung, die AssistenznehmerInnen in die Lage versetzt, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Sie umfasst unter anderem die Bereiche Arbeit, Freizeit, Wohnen, Bildung, Pflege, Mobilitätshilfe sowie Kommunikationshilfe.

9 Kompetenzen persönliche Assistenz Personalkompetenz: Assistentinnen und Assistenten selbst auswählen und auch ablehnen können. Organisationskompetenz: Einsätze + Zeiten der Hilfen planen können. Anleitungskompetenz: Über Form, Art, Umfang und Ablauf der Hilfen im Einzelnen bestimmen können. Raumkompetenz: Den Ort der Leistungserbringung festlegen können. Finanzkompetenz: Die Bezahlung der Hilfen kontrollieren.

10 SGB IX Neue Rahmenbedingungen für die Integration von Menschen mit Behinderungen Teilhabe durchsetzen und Selbstbestimmung sicherstellen

11 Personelle Unterstützung im Arbeitsleben (Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach 102 SGB IX)

12 ... wer kann sie nutzen? (1) Zielgruppen wird behinderungsübergreifend angeboten! Sie ist damit denkbar für Menschen mit Sinnesbehinderungen Körperbehinderungen kognitiven Beeinträchtigungen psychischen Erkrankungen. Für all diese Zielgruppen wird zur Kompensation von behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen eingesetzt.

13 ... wer kann sie nutzen? (2) Zielgruppen Für RehabilitandInnen / Arbeitsuchende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: 33 Abs. 8 Nr. 3 - SGB IX Für ArbeitnehmerInnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Aufgaben des Integrationsamtes: 102 Abs. 4 SGB IX und 102 Abs. 2b - SGB IX i.v.m. 27 SchwbAV Für ABM- / SAM-Beschäftigte Arbeitsförderung: 264 Abs. 5 SGB III

14 ... wer kann sie nutzen? (3) Zielgruppen B e h in d e ru n g e n A n trä g e n a c h L e itb e h in d e ru n g (J e A n tra g n u r e in e N e n n u n g m ö g lic h ) Keine Angaben HIV-Infizierte Multiple-SklerosePatienten Dialysepatienten Suchtkranke Anfallsleiden Lernbehinderte Geistig Behinderte Psychisch Behinderte Rollstuhlfahrer G es am t Gehörlos Ze it ra u m Blinde / wesentlich sehbehindert d a vo n Sum m e Quelle: Umfrage Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter August 2002

15 für besondere Zielgruppen Menschen mit einer Assistenz rund um die Uhr Psychisch kranke Menschen Menschen mit Lernschwierigkeiten

16 ... wer zahlt wieviel? (1) Leistungsträger Die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger sind zuständig für RehabilitandInnen / Arbeitsuchende Das Integrationsamt ist zuständig für ArbeitnehmerInnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Das Arbeitsamt ist zuständig für ABM- / SAMBeschäftigte

17 ... wer zahlt wieviel? (2) Bedarfsfeststellung Die Höhe der Assistenzstunden und die Art der Assistenzleistung orientiert sich ausschließlich an den individuellen behinderungsspezifischen Einschränkungen, der Arbeitszeit und dem Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes. Den Bedarf legt der zuständige Leistungsträger (in Absprache mit dem / der AntragstellerIn) fest.

18 ... wer zahlt wieviel? (3) Umfang Förderhöchstgrenze von im Monat <= <= <= > Std. ~ 275 Std. ~ 550 Std. ~ 825 Std. ~ Der monatlich auszuzahlende Betrag kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.

19 ... wer ist zuständig / verantwortlich? (1) Organisationsmöglichkeiten Selbstorganisierte AntragstellerIn: Der/die AssistenznutzerIn Das Arbeitgebermodell - Leben mit persönlicher Assistenz Selbständige Suche und Einstellung der Assistenz Übernahme aller Arbeitgeberpflichten Das Dienstleistungsmodell Mögliche Dienstleister: Integrationsfachdienst, WfBM, Tagesförderstätte, Assistenzgenossenschaft, ambulante Dienste

20 ... wer ist zuständig / verantwortlich? (2) Organisationsmöglichkeiten Arbeitgeberorganisierte AntragstellerIn: Der Arbeitgeber Assistenz wird vom Arbeitgeber eingestellt Assistenz kann Kollege/Kollegin sein oder extern eingestellte Person oder auch MitarbeiterIn eines externen Dienstleisters? Weisungsbefugnis (un-)klar!

21 Unterstützung von ArbeitnehmerInnen mit Assistenzbedarf Kommunikation fördern zwischen AssistenznehmerIn Arbeitgeber AssistentIn KollegInnen

22 alle Anträge Anträge 10/2000 bis 06/2002 Hamburg 441 Schleswig Holstein 8 MecklenburgVorpommern 36 Bremen 10 Niedersachsen 164 Brandenburg 298 NordrheinWestfalen 1897 Berlin 66 SachsenAnhalt 32 Hessen 1780 RheinlandPfalz 793 Sachsen 33 Saarland 35 Thüringen 174 Baden-Württemberg 2761 Bayern 373 GESAMT: 8901

23 Selbstorg. als Arbeitgeber/ Dienstleistung Anträge 10/2000 bis 06/2002 Hamburg 40 Schleswig Holstein 6 MecklenburgVorpommern 6 Bremen 10 Niedersachsen 7 Brandenburg 16 NordrheinWestfalen 152 Berlin 15 SachsenAnhalt 15 Hessen 121 RheinlandPfalz 7 Sachsen 33 Saarland 0 Thüringen 6 Baden-Württemberg 51 Bayern 152 GESAMT: 637

24 Arbeitgeberorganisierte -Assistenz Anträge 10/2000 bis 06/2002 Hamburg 401 Schleswig Holstein 2 MecklenburgVorpommern 30 Bremen 0 Niedersachsen 157 Brandenburg 282 NordrheinWestfalen 1745 Berlin 51 SachsenAnhalt 17 Hessen 1659 RheinlandPfalz 786 Sachsen 0 Saarland 35 Thüringen 168 Baden-Württemberg 2710 Bayern 221 GESAMT: 8264

25 Rechtsgrundlagen im Rahmen der Reha Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 33 Abs. 8 Nr. 3 - SGB IX Leistungen [...] umfassen auch die Kosten einer notwendigen für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. [..] Der Anspruch nach 102 Abs. 4 bleibt unberührt. Dauer der Leistung: bis zu drei Jahre (1)

26 Rechtsgrundlagen Dauerhafte Aufgaben des Integrationsamtes 102 Abs. 4 SGB IX Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen. (2)

27 Rechtsgrundlagen bei ABM & SAM SGB III - Arbeitsförderung - Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Fünfter Abschnitt Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 264 Abs. 5 - Zuschüsse Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches sind auch die Kosten einer notwendigen zu übernehmen. Rechtsverordnung kann folgen (3)

28 Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung Projekt Schulterblatt 36 D Hamburg Fon: 040 / Fax: 040 / Projektleitung: Berit Blesinger & Jörg Schulz info@bag-ub.de Internet: Internet:

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