Schwerbehindertenrecht Michael Berger. Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

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1 Schwerbehindertenrecht Michael Berger Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

2 LAsD: Antragszahlen im Jahr 2016, SGB IX Erstanträge Neufeststellungsanträge Entscheidungen zur Feststellung von Amts wegen (z. B. Ablauf Heilungsbewährung, vermutete Besserung) 7500 Summe aller Entscheidungen zur Feststellung Die durchschnittliche Erledigungszeit aller Vorgänge beträgt 3,5 Monate.

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7 Wünsche an Befundberichte Möglichst Beifügung der relevanten Facharzt-, Reha- und Krankenhausberichte zur bestmöglichen Beurteilungsbasis. Die Unterlagen werden zeitnah zurückgesandt. Falls möglich, Beantwortung der gestellten Fragen. Möglichst keine ausufernden Diagnoselisten oder nur Symptomschilderungen ohne Diagnoseangaben. Problematisch sind nicht selten unübersichtliche EDV Auszüge der letzten Jahre.

8 Beurteilung mit Untersuchung Reichen die übermittelten Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, ist eine Untersuchung durchzuführen, deren Umfang und deren Fachgebiet davon bestimmt werden, welche geltend gemachten Gesundheitsstörungen oder welche gutachterlichen Fragen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden können.

9 Arten der Behinderung 64%: Körperliche Behinderungen. 26% Beteiligung innerer Organe, 13% Wirbelsäulenfunktionsstörung 14% Arm- und Beinfunktionsstörungen, 5% Blindheit bzw. Sehbehinderung, 4% Schwerhörigkeit, Gleichgewichts- und Sprachstörungen. Zu je 18% geistige und seelische Behinderungen, hier mit deutl. steigender Tendenz.

10 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen GdB 0-20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- oder Gestaltungsfähigkeit (z.b. ausgeprägtere depressive, hypochondrische oder phobische Störungen, Entwicklung mit Krankheitswert, somatoforme Störungen GdB 30-40

11 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB 50-70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB

12 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten: Deutliche verminderte berufliche Einsatzfähigkeit einschließlich deutlicherer beruflicher Gefährdung. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung und noch keine sehr starke Gefährdung einer zuvor intakten Ehe.

13 Vergleich Bund - Land SH Schwerbehinderte Einwohner in %: 9,4% Bund 10,2% Land SH Merkzeichen G 4,1% Bund, 5% Land Merkzeichen B 2,1% Bund, 2,1% Land Merkzeichen RF 1,3% Bund, 1,3% Land Merkzeichen H 1,1% Bund, 1,2% Land Merkzeichen ag 0,8% Bund, 0,9% Land Merkzeichen Bl. 0,2% Bund, 0,1% Land

14 Grad der Behinderung (GdB) Organsysteme werden zusammenfassend beurteilt Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.

15 Grad der Behinderung (GdB) Der GdB und setzt eine mehr als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung voraus. Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen.

16 Gesamt-GdB/GdS Ermittlung des Gesamt-GdB/GdS: Die einzelnen Werte dürfen nicht addiert werden. Es erfolgt eine Gewichtung. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

17 Gesamt-GdB Ein Gesamt-GdB von 50 (Schwerbehinderung) ist nur anzunehmen, wenn Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie bei Verlust einer Hand, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung oder bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung.

18 Gesamt-GdB Leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei eher leichten Funktionsstörungen mit einem GdB Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

19 Nachteilsausgleiche und Merkzeichen G erhebliche Gehbehinderung B Begleitung ag außergewöhnliche Gehbehinderung H Hilflosigkeit RF Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht Bl Blindheit Gl Gehörlosigkeit

20 Ausnahmegenehmigung nach 46 STVO über Parkerleichterungen In Schleswig- Holstein kann das Merkzeichen P wie Parkerleichterung dann gewährt werden, wenn ein GdB von 70G vorliegt und die Wegstrecke nicht mehr als 100 m beträgt. Für eine bundesweit gültige Genehmigung gelten breiter gefächerte aber etwas strengere Voraussetzungen. Etwa 60% der Anträge positiv beschieden.

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