GEMEINDE SCHINZNACH Personalverordnung

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1 GEMEINDE SCHINZNACH Personalverordnung vom 18. April 2016 gültig ab 1. Januar 2017

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 A. Allgemeines 3 1 Personenbezeichnungen 3 2 Geltungsbereich 3 B. Grundsätze 3 3 Vorkehrungen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 3 4 Mobbing 3 C. Versicherungen 3 5 Personalversicherungen 3 D. Rechte 3 6 Mitarbeitergespräche 3 7 Homeoffice 4 E. Pflichten 4 8 Erscheinungsbild 4 9 Genussmittel 4 F. Arbeitszeit 4 10 Arbeitszeit 4 11 Zeitzuschläge 5 G. Ferien, Urlaub, Feiertage 5 12 arbeitsfreie Tage 5 H. Besoldung 5 13 Zulagen 5 14 Fort- und Weiterbildung 6 I. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8 15 Inkraftsetzung 8 2

3 A. Allgemeines 1 Personenbezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung umfasst die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement. Sie hat Gültigkeit für das Personal mit Voll- und Teilpensum gemäss 3 des Personalreglements. Die Personalverordnung folgt dem Aufbau des Personalreglements. Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Personalfragen zuständig, sofern die Kompetenz nicht an eine andere Stelle delegiert ist. B. Grundsätze 3 Vorkehrungen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Der Gemeinderat trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte. 4 Mobbing Bei Mobbing werden einzelne Personen bei der Arbeit gezielt, systematisch und über längere Zeit von einem oder mehreren Mitarbeitenden schikaniert. Der Arbeitgeber duldet keinerlei solche Vorgänge. Bei Widerhandlung muss mit Sanktionen gerechnet werden. Bei Vorkommnissen sind die Vorgesetzten zu benachrichtigten. C. Versicherungen 5 Personalversicherungen Die Kosten der nachstehenden Versicherungen werden wie folgt getragen: D. Rechte Arbeitgeber Arbeitnehmer AHV, IV, EO, ALV 50 % 50 % UVG inkl. Zusatz 100 % 0 % BVG 60 % 40 % KTG 100 % 0 % Die ständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Schinznach sind in der Regel bei der Aargauischen Pensionskasse versichert. Sollte der Arbeitgeber in Erwägung ziehen, die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln, hat das betroffene Personal ein Mitspracherecht. 6 Mitarbeitergespräche Die Mitarbeitergespräche finden in der Regel im September / Oktober statt. 3

4 7 Homeoffice Aus Sicherheitsgründen sind zur Zeit die Mitarbeitenden der Gemeinde Schinznach nicht berechtigt, von zu Hause aus tätig zu sein. E. Pflichten 8 Erscheinungsbild Die Gemeinde Schinznach legt grossen Wert auf eine saubere, gepflegte Erscheinung der Mitarbeitenden. Dazu gehört eine korrekte, dem Auftrag und dem eigenen Empfinden angepasste Bekleidung. 9 Genussmittel Das Rauchen hat draussen stattzufinden und ist in der Regel in die Pausen zu verlegen. F. Arbeitszeit Während der Arbeitszeit dürfen kein Alkohol und keine Drogen konsumiert werden. Die Arbeit darf nicht alkoholisiert oder unter Drogen angetreten werden. Eine Ausnahme vom Verbot des Alkoholkonsums bilden offizielle Anlässe mit Apéro. 10 Arbeitszeit Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für das gesamte Gemeindepersonal 42 Stunden. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt 8.4 Stunden. Der Arbeitszeitrahmen für das gesamte Personal dauert von bis Uhr. Als Arbeitszeit werden unter anderem angerechnet: a) Ferien und besoldeter Urlaub b) Militär- und Zivilschutzdienst c) Krankheit und Unfall Die nicht zur Arbeitszeit zählende Mittagspause muss mindestens 30 Minuten betragen. Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit. Für Arzt- oder Zahnarztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Absenzen bedürfen der Bewilligung durch den direkten Vorgesetzten. Der Gemeindeammann als Personalverantwortlicher ist im Rahmen der Arbeitszeiterfassung über die Absenzen der Mitarbeitenden zu informieren. Die Mitarbeitenden können ihre Arbeitszeit (Beginn und Ende sowie Mittagspause) im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und mit Rücksichtnahme auf die Betriebszeiten, die den vom Gemeinderat festgelegten Öffnungs- und Arbeitszeiten entsprechen, ihren persönlichen Wünschen gestalten. Dabei sorgen die Abteilungsleiter für eine möglichst optimale Besetzung der Abteilungen. 4

5 Das Personal führt selbständig eine Zeiterfassung auf Vertrauensbasis gemäss abgegebener Vorlage. Diese ist dem Vorgesetzten abzuliefern. Das Zeitguthaben hat sich jederzeit im Rahmen von - 30 bis + 50 Stunden zu bewegen. Für Teilzeitpensen gelten die prozentualen Anteile. Zeitguthaben sind im Verhältnis 1 : 1 zu kompensieren. Während den Sommerschulferien ist der Schalter der Gemeindeverwaltung jeweils vormittags ( Uhr) geöffnet. Die Bevölkerung wird im amtlichen Publikationsorgan "Der Schinznacher" auf die reduzierten Öffnungszeiten hingewiesen. 11 Zeitzuschläge Für Personal, das unvorhergesehene, nicht planbare Einsätze (z. B. für Bauarbeiten, Schneeräumungen, Wasserleitungsbrüche usw.) bzw. bei Störungen oder Schadensereignissen Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muss, werden folgende Zeitzuschläge gutgeschrieben: G. Ferien, Urlaub, Feiertage 25 % für Arbeit am Samstag von bis Uhr; 50 % für Arbeit von bis Uhr sowie samstags von bis Uhr; 100 % für Arbeit von bis Uhr, samstags ab Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Zeitzuschläge können im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit kompensiert werden. 12 arbeitsfreie Tage Als arbeitsfreie, jedoch vorzuholende Tage, gelten in der Regel: H. Besoldung 1. Mai (vormittags), Bundesfeiertagsbrücke, Heiliger Abend (vormittags), Arbeitstage zwischen Weihnachten und Neujahr ( ), Silvester (vormittags). 13 Zulagen Es werden die folgenden Zuschläge gewährt: Arbeitskleider Den Mitarbeitenden wird, wo nötig, betriebs- und sicherheitsnotwendige Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt (Technische Betriebe). Der Gemeinderat kann darüber hinaus Arbeitskleidung im Sinne des Corporate Design zur Verfügung stellen. Pikettdienst der Technischen Betriebe Für den Pikettdienst (Winterdienst und Wärmeverbund) werden die folgenden Entschädigungen ausbezahlt: Winterdienstverantwortlicher CHF pro Woche 5

6 Schneepflugführer CHF pro Woche Heizungschef CHF pro Woche Die Entschädigung wird während den Wintermonaten November bis März ausgerichtet. ÖV / Fahrzeugbenutzung Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Auslagen für das Billet der 2. Klasse vergütet. Dabei wird der max. Betrag einer SBB-Tageskarte pro Tag erstattet. Entschädigungen für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen werden nur ausbezahlt, wenn kein anderes Beförderungsmittel verfügbar oder zumutbar ist. Es gelten die folgenden Ansätze: a) Für Autos 75 Rappen pro km b) Für Motorräder 40 Rappen pro km Die Parkkosten werden effektiv entschädigt. Die Entschädigungen für ÖV- und Fahrzeugbenutzung sind der Abteilung Finanzen via Vorgesetztem jeweils bis zum 30. November abzugeben. Mittagessen Die Kosten für geschäftliche Mittagessen, welche nicht anderweitig (z. B. über Kurskosten) abgedeckt sind, werden pauschal mit CHF pro Mittagessen vergütet. Natelbenutzung Mitarbeitende der Technischen Betriebe, welche ständig erreichbar sein müssen, erhalten bei einem 100 %-Pensum eine pauschale Entschädigung für die Benutzung des privaten Natels von CHF pro Monat; sie reduziert sich bei geringeren Pensen anteilmässig. Dem Leiter der Technischen Betriebe wird eine pauschale Entschädigung von CHF pro Monat ausgerichtet. Mitarbeitende der Technischen Betriebe haben Anspruch, im Zweijahresturnus ein neues Natel zu beschaffen. Die Arbeitgeberin richtet entweder eine maximale Pauschale von CHF oder die - entsprechend geringeren - effektiven Kosten aus. Den Mitarbeitenden der Technischen Betriebe steht das Natel auch nach dem Austritt zur Privatnutzung zur Verfügung. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Natelnummer des Leiters der Technischen Betriebe. Diese steht - obwohl das Natelabonnement privat abgerechnet wird - nach dem Austritt der Einwohnergemeinde Schinznach zur Verfügung. 14 Fort- und Weiterbildung Die Regelung gilt nicht für punktuelle, z.b. fachspezifische, einoder mehrtägige Kurse. Über diese Fälle entscheidet der Gemeinderat einzelfallweise. Gänzlich vom Beitragswesen ausgeschlossen sind Studien an Fachhochschulen oder Universitäten 6

7 sowie Sprachkurse. Die Aus- resp. Weiterbildung muss stellenbezogen sein. Die Gemeinde ist daran sehr interessiert (Interessengrad 1) Die Aus- resp. Weiterbildung dient den Gemeinwesen nicht in vollem Umfang, ist aber für die gegenwärtige Tätigkeit nützlich (Interessengrad 2). Das Personal leistet seinerseits einen Beitrag in Form von Geld, Freizeit, Ferien oder anderen Leistungen. Allfällige Spesen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) trägt in jedem Fall das Personal. Das Personal verpflichtet sich zu weiteren Dienstleistungen während 6-24 Monaten ab dem Zeitpunkt des letzten Kurstages. Das Personal verpflichtet sich zur Rückerstattung von geldwerten Leistungen der Gemeinde, sofern die Verpflichtung nicht eingehalten werden kann (pro rata temporis), die Aus- /Weiterbildung vor deren Beendigung abgebrochen oder die Abschlussprüfung nicht absolviert wird (volle Rückerstattung). Die Rückerstattung entfällt im Fall von Tod oder Invalidität. Bei Kurswiederholungen infolge nichtbestandener Prüfung leistet die Gemeinde keine weiteren Beiträge mehr. Die Verpflichtung bleibt bestehen. Tabelle über die Beiträge der Gemeinde und die Verpflichtungsdauer: Interes- Kursart sengrad 1 Ausserhalb der Arbeitszeit 1 Innerhalb der Arbeitszeit 2 Ausserhalb der Arbeitszeit 2 Innerhalb der Arbeitszeit Arbeitszeit Kurskosten Prüfungsgebühr Verpflichtung (V) - 2/3 2/3 12 Monate entweder 1/1 oder - - 1/1-1/1 12 Monate 24 Monate - 1/3 1/3 6 Monate entweder 1/2 oder - - 1/2-1/2 6 Monate 12 Monate 7

8 Für die Berechnung der Rückerstattungskosten kommt die nachfolgende Berechnungsformel zur Anwendung: K K M V V = Anzahl Monate gem. Verpflichtung K = Kosten der Aus-/Weiterbildung M = Anzahl der Monate nach abgelegter Prüfung bzw. nach besuchtem Kurs bis zum Austritt, gerechnet ab Ende des zutreffenden Monates. I. Schluss- und Übergangsbestimmungen 15 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt durch die Genehmigung des Gemeinderates am 1. Januar 2017 in Kraft. Änderungen dieser Verordnung können durch den Gemeinderat nach Vereinbarung mit einem Ausschuss der Angestellten jederzeit erfolgen. Gemeinderat Schinznach Gemeindeammann Gemeindeschreiberin Urs Leuthard Sibylle Boss Definition Ausschuss der Angestellten: Abteilungsleiter: Gemeindeschreiber Leiter Finanzen Leiter Steuern Leiter Technische Betriebe 8

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