Revision Bau- und Nutzungsordnung Brugg / Windisch 2016

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1 RAUM BRUGG WINDISCH Revision Bau- und Nutzungsordnung Brugg / Windisch 06 gemäss 5 BauG Vergleichende Darstellung der revidierten Bau- und Nutzungsordnungen Brugg / Windisch Exemplar für die öffentliche Mitwirkung und kantonale Vorprüfung Lesehilfe: Die vergleichende Darstellung der revidierten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält drei Spalten. Die erste Spalte stellt die revidierte BNO Brugg und die zweite die BNO Windisch dar. In der dritten Spalte werden die Bemerkungen der grundsätzlichen Änderungen festgehalten. Die Änderungen werden im Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV erläutert. Metron Raumentwicklung AG Brugg, 0. September 06 F:\DATEN\M4\ \04_BER\0_BNO\0_SYNOPSE\SYNOPSE_BRUGG_WINDISCH_MITWIRKUNG_6090.DOCX

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3 . Geltungsbereich. Geltungsbereich. Geltungsbereich. Geltungsbereich Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.. Übergeordnetes Recht. Übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. Die Erläuterungen dazu befinden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die Erläuterungen dazu befinden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

4 . Raumplanung. Raumplanung. Allgemeine Nutzungsplanung. Allgemeine Nutzungsplanung Planungsgrundsätze Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich des Räumlichen Entwicklungsleitbildes (RELB) RAUM BRUGG WINDISCH, der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind verbindlicher Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. Planungsgrundsätze Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich des Räumlichen Entwicklungsleitbildes (RELB) RAUM BRUGG WINDISCH, der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind verbindlicher Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. Die Grundsätze der Planung sind: a) die Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualität, b) die Stärkung der Funktion als Regionalzentrum mit starker Identität sowie des urbanen Zentrums und dessen ergänzenden lebendigen Quartierzentren, c) die Erhaltung und Weiterentwicklung der Identität der Quartiere, d) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, e) vielfältige Wohnformen und soziale Durchmischung, f) die Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, g) die Förderung der qualitätsbewussten Innenentwicklung bestehender Siedlungsgebiete, h) die Förderung und Pflege des reichen ober- und unterirdischen Kulturerbes zur Weiterentwicklung der Identität, i) die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität sowie Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, Die Grundsätze der Planung sind: a) die Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualität, b) die Stärkung der Funktion als Regionalzentrum mit starker Identität sowie des urbanen Zentrums und dessen ergänzenden lebendigen Quartierzentren, c) die Erhaltung und Weiterentwicklung der Identität der Quartiere, d) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, e) vielfältige Wohnformen und soziale Durchmischung, f) die Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, g) die Förderung der qualitätsbewussten Innenentwicklung bestehender Siedlungsgebiete, h) die Förderung und Pflege des reichen ober- und unterirdischen Kulturerbes zur Weiterentwicklung der Identität, i) die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität sowie Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 4

5 j) das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, j) das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, k) die Förderung eines umwelt- und sozialverträglichen Mobilitätsverhaltens durch ein betrieblich optimiertes Verkehrsnetz, ein effizientes und zweckmässiges ÖV-Angebot und gut gestaltete, funktionsgerechte Strassenräume mit einem Verkehrssystem der kurzen Wege, k) die Förderung eines umwelt- und sozialverträglichen Mobilitätsverhaltens durch ein betrieblich optimiertes Verkehrsnetz, ein effizientes und zweckmässiges ÖV-Angebot und gut gestaltete, funktionsgerechte Strassenräume mit einem Verkehrssystem der kurzen Wege, l) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, l) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, m) die Gewährleistung der Sicherheit für den Langsamverkehr durch den Ausbau eines attraktiven, lückenlosen und sicheren Fuss- und Velowegnetzes, n) der Schutz und die Förderung der Naturwerte sowie der Erhalt wertvoller Landschaften wie Wasserschloss, Bruggerberg, Aareschlucht sowie Aare, o) die Erhaltung und Verbesserung des reichhaltigen Angebotes an attraktiven und gut vernetzten Freiräumen innerhalb der Siedlung sowie die Stärkung der vielfältigen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, p) Der sparsame Umgang mit Energie sowie die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils an erneuerbaren Energien. m) die Gewährleistung der Sicherheit für den Langsamverkehr durch den Ausbau eines attraktiven, lückenlosen und sicheren Fuss- und Velowegnetzes, n) der Schutz und die Förderung der Naturwerte sowie der Erhalt wertvoller Landschaften wie Wasserschloss, Lindhof sowie Aare und Reuss, o) die Erhaltung und Verbesserung des reichhaltigen Angebotes an attraktiven und gut vernetzten Freiräumen innerhalb der Siedlung sowie die Stärkung der vielfältigen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, p) Der sparsame Umgang mit Energie sowie die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils an erneuerbaren Energien. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 5

6 4 Planungsmehrwert Für Neueinzonungen beträgt die Mehrwertabgabe 0 %. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. 4 Planungsmehrwert Der Stadtrat ist berechtigt, für Um - und Aufzonungen, die den Wert des Grundstücks um wenigstens 0 % steigern, eine Mehrwertabgabe von 0 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen. Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um - und Aufzonungen, die den Wert des Grundstücks um wenigstens 0 % steigern, eine Mehrwertabgabe von mindestens 0 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen. Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtgleichen Praxis ein Reglement.. Innenentwicklung. Innenentwicklung 5 Haushälterische Baulandausnützung Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. 5 Haushälterische Baulandausnützung Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grund- Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 6

7 stück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen (z. B. Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen Baulinien) nicht voll überbaubar ist. (z. B. Baulinien) nicht voll überbaubar ist. 6 Nachverdichtung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine Nachverdichtung. 6 Nachverdichtung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine Nachverdichtung. Der Stadtrat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die geschlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und b) ein unabhängiges Gutachten eine - gute Wohnqualität, eine - gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine - gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist. Der Gemeinderat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die geschlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und b) ein unabhängiges Gutachten eine - gute Wohnqualität, eine - gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine - gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist. Ein Attikageschoss ist nicht zulässig. Ein Attikageschoss ist nicht zulässig. 4 Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem entsprechenden NLEK-Massnahmenblatt zu entnehmen. 4 Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem entsprechenden NLEK-Massnahmenblatt zu entnehmen. (NLEK-Mas.blatt 5..) 7 Hochhäuser Als Hochhäuser werden Gebäude bezeichnet, die eine Gesamthöhe von 6 m überschreiten. 7 Hochhäuser Als Hochhäuser werden Gebäude bezeichnet, die eine Gesamthöhe von 6 m überschreiten. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 7

8 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hochhäuser im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig. Die im Bauzonenplan angegebenen Höhenkoten in Meter über Meer (m.ü.m.) dienen dabei als maximale Richtwerte für das Konkurrenzverfahren gemäss Abs. 4. In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hochhäuser im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig. Die im Bauzonenplan angegebenen Höhenkoten in Meter über Meer (m.ü.m.) dienen dabei als maximale Richtwerte für das Konkurrenzverfahren gemäss Abs. 4. In den Ausschlussgebieten sind Hochhäuser nicht zulässig. Für die Abgrenzungen ist der Plan in Anhang I der BNO massgebend. In den Ausschlussgebieten sind Hochhäuser nicht zulässig. Für die Abgrenzungen ist der Plan in Anhang I der BNO massgebend. 4 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Mit dem Wettbewerb sind insbesondere folgende Fragen zu klären: a) Einpassung in den Stadtkörper, b) Volumetrie, c) Materialisierung, d) Bezug zum Aussenraum, e) Bereicherung des Freiraums, f) Ökologie und Nachhaltigkeit, g) Schattenwurf, h) Nutzungen und i) Erschliessung / Mobilitätskonzept 4 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Mit dem Wettbewerb sind insbesondere folgende Fragen zu klären: a) Einpassung in den Stadtkörper, b) Volumetrie, c) Materialisierung, d) Bezug zum Aussenraum, e) Bereicherung des Freiraums, f) Ökologie und Nachhaltigkeit, g) Schattenwurf, h) Nutzungen und i) Erschliessung / Mobilitätskonzept 5 Der Stadtrat erlässt ein Hochhauskonzept, das bei der Planung, Projektierung und Bewilligung von Hochhäusern zu berücksichtigen ist. 5 Der Gemeinderat erlässt ein Hochhauskonzept, das bei der Planung, Projektierung und Bewilligung von Hochhäusern zu berücksichtigen ist.. Siedlung und Verkehr. Siedlung und Verkehr 8 Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete dienen der Auf- 8 Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete dienen der Auf- Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 8

9 wertung stark belasteter Strassenabschnitte und sind den wertung stark belasteter Strassenabschnitte und sind den Grundnutzungszonen überlagert. Grundnutzungszonen überlagert. Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt: a) raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz, b) Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen, c) sichere und durchgehende Verbindungen für den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr. Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt: a) raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz, b) Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen, c) sichere und durchgehende Verbindungen für den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr. Der Stadtrat kann für die Umsetzung kommunale Richtpläne oder Gestaltungspläne erlassen. Der Gemeinderat kann für die Umsetzung kommunale Richtpläne oder Gestaltungspläne erlassen. 4 Für die überlagerte Zone "Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums" entlang der Zurzacherstrasse ist ein Entwicklungsrichtplan zu erlassen. Dabei gelten folgende Planungsgrundsätze: a) Der Entwicklungsrichtplan verdeutlicht die Entwicklungsvorstellungen für die Gebiete entlang der Zurzacherstrasse. Er legt die Ziele für die langfristige Transformation fest. b) Sämtliche bauliche Massnahmen innerhalb der Zone haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen. c) Die Setzung neuer Gebäude hat sich am Entwicklungsrichtplan zu orientieren. Bebauung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und soweit möglich über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen. d) Der Stadtrat erarbeitet architektonische Regeln für die einzelnen Teilräume und fördert zur Gewährleistung der Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 9

10 hohen Anforderungen Konkurrenzverfahren und Gestaltungspläne..4 Sondernutzungsplanung.4 Sondernutzungsplanung 9 Sondernutzungspläne Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 9 Sondernutzungspläne Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang II der BNO. Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang II der BNO. Bei Bedarf können weitere Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In diesem Fall kann der Stadtrat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung festlegen. Bei Bedarf können weitere Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In diesem Fall kann der Gemeinderat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung festlegen. 4 Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben gemäss Anhang II BNO auch bei einer Planung in Etappen erreicht werden können. 4 Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben gemäss Anhang II BNO auch bei einer Planung in Etappen erreicht werden können. 5 Die Erstellung eines Gestaltungsplans setzt ein Bebauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept voraus. Die Stadt ist in das Verfahren miteinzubeziehen. 5 Die Erstellung eines Gestaltungsplans setzt ein Bebauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept voraus. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen. 6 Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Stadtrat bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine 6 Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 0

11 städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 7 Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten können ohne einen Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. nicht widersprechen. 7 Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten können ohne einen Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. nicht widersprechen..5 Weitere Planungsinstrumente.5 Weitere Planungsinstrumente 0 Kommunale Richtpläne Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, Landschaft usw. 0 Kommunale Richtpläne Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, Landschaft usw. Die Richtpläne werden vom Stadtrat beschlossen. Sie sind behördenverbindlich und für nachfolgende Planungen wegleitend (z. B. Gestaltungsplanverfahren). Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen. Sie sind behördenverbindlich und für nachfolgende Planungen wegleitend (z. B. Gestaltungsplanverfahren). Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigsten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest. Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigsten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest. Das NLEK wird vom Stadtrat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfah- Das NLEK wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungs- Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

12 rens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum verfahrens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das zu. Grundeigentum zu. Liegen Grundstücke im Bereich von Vernetzungskorridoren, so sind die Grünflächen schwergewichtig dort zu realisieren. (in Brugg keine Korridore im NLEK) Leitbilder, Inventare, Grundlagenpläne Die Leitbilder (z.b. das Räumliche Entwicklungsleitbild RAUM BRUGG WINDISCH-RELB), die Stadtentwicklungsstrategie, die Inventare (z. B. über Naturobjekte, Schutzobjekte, Bauten unter kommunalem Schutz, Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z. B. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, sind jedoch bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (Brugg) (Windisch) BRUGG WINDISCH-RELB), die Inventare (z. B. über Naturobjekte, Schutzobjekte, Bauten unter kommunalem Schutz, Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z. B. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, sind jedoch bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Leitbilder, Inventare, Grundlagenpläne Die Leitbilder (z.b. das Räumliche Entwicklungsleitbild RAUM Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

13 . Zonenvorschriften. Zonenvorschriften. Bauzonen. Bauzonen Übersicht und Baumasse Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Übersicht und Baumasse Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Lesehinweis: Gemeinsame Übersicht und Baumasse Bauzonen Vollgeschosse Ausnutzung Grünflächenziffer Gesamthöhe Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Klein Gross B BNO W Altstadt Brugg * - - * * * III 4 Cityzonen Brugg Festlegung mittels Sondernutzungsvorschriften "City " und "City " III 5 Zone Campus Festlegung mittels Gestaltungsplan III 6 4 Zentrumszone Brugg m 4 m * III 7 Zentrumszone Windisch m 4 m * III 5 Kernzonen Altenburg und Umiken * - - * * * III 8 Kernzonen Oberburg-, Mittel- und Unterdorf * * - * * * III 6 Wohn- und Arbeitszone m 4 m 8 m III 9 7 Wohn- und Arbeitszone m 4 m 0 m III 9 7 Wohn- und Arbeitszone m 4 m m III 9 7 Wohn- und Arbeitszone Zentrum m 4 m m III 9 - Die Gesamthöhe wird vom massgebenden Terrain bis OK Unterdach der Dachkonstruktion gemessen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

14 Bauzonen Vollgeschosse Ausnutzung Grünflächenziffer Gesamthöhe Grenzabstand Empfindlichkeitsstufe Klein Gross B BNO W Wohn- und Arbeitszone 5 Brugg m 4 m 4 m III 9 7 Wohnzone m 4 m 8 m II 0 8 Wohnzone m 4 m 0 m II 0 8 Wohnzone m 4 m m II 0 8 Erneuerungszone Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte II 9 Quartiererhaltungszone Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte II 0 Arbeitszone I * - 0. * * * III Arbeitszone II * - 0. * * * IV 4 Arbeitszone Rütene * - 0. * * * IV 5 Arbeitszone Kabelwerke * - 0. * * * IV 6 4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen * - * * * * II/III 7 5 Zone Waffenplatz * - * * * * III 8 6 Zone unter Viadukt Brugg * - 0. * * * III 9 Zone Reisezentrum Windisch Festlegung mittels Gestaltungsplan III - 7 Zone Königsfelden Windisch Baumasse gemäss Masterplan Königsfelden II - 8 Zone alte Spinnerei Windisch Festlegung mittels Gestaltungsplan III - 9 Zone Kunzareal Windisch Festlegung mittels Gestaltungsplan III - 0 Freizeitzone Brugg * - * * * * III 0 - Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 4

15 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Stadtrat unter Beachtung der Planungsgrundsätze und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Beachtung der Planungsgrundsätze und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. (Brugg) (Windisch) Die mit "-" bezeichneten Felder bedeuten, dass keine Nutzungsziffern einzuhalten sind. Die mit "-" bezeichneten Felder bedeuten, dass keine Nutzungsziffern einzuhalten sind. (Brugg) (Windisch) 4 Der Stadtrat kann in den Wohn- und Arbeitszonen für publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss einen Ausnützungsbonus von 0. zulassen. 4 Der Gemeinderat kann in den Wohn- und Arbeitszonen für publikumsorientierte Nutzungen im Erdgeschoss einen Ausnützungsbonus von 0. zulassen. 5 Wo die BNO nichts anderes bestimmt, sind sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. Mit Gestaltungsplänen kann die Bauweise für einzelne Gebiete festgelegt werden. 5 Wo die BNO nichts anderes bestimmt, sind sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. Mit Gestaltungsplänen kann die Bauweise für einzelne Gebiete festgelegt werden. (Brugg) (Windisch) 6 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten sowie in den speziell bezeichneten OeBA- Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten sowie in den speziell bezeichneten OeBA- Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. (Brugg) (Windisch) 4 Altstadtzone Die Altstadtzone A dient dem Erhalt der Altstadt Brugg in ihrer gewachsenen Eigenart und Einheit. Zulässig sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Dienstleistungs-, Gastronomie- und Gewerbebetriebe. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 5

16 Die Altstadt ist in ihrem Gesamtbild und ihrer Struktur zu erhalten. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern. Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie den Charakter des historisch gewachsenen Stadtbilds wahren und die schützenswerten Bestandteile der inneren Struktur erhalten. Sie müssen sich bezüglich Volumen, Gestaltung, Materialien und Farbgebung gut in die bestehende Bebauung einfügen. 4 Substanzielle Baueingriffe wie z. B. Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch und Bauaushub sowie übrige Bodeneingriffe sind von der Stadt während dem Baubewilligungsverfahren der Kantonsarchäologie zu melden. Für bauliche Massnahmen gilt ergänzend zur BNO das Altstadtreglement. 5 Cityzonen Die Cityzonen C und C sind bestimmt für innenstädtische und publikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Gastronomie, Fachmärkte, Ladengeschäfte, Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzungen. In den Cityzonen können grössere Umbauten und Neubauten grundsätzlich nur aufgrund eines Gestaltungsplans erstellt werden. Vorbehalten bleiben Unterhalt und Erneuerung sowie geringfügige Erweiterungen. Der Stadtrat entscheidet über Ausnahmen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 6

17 6 Zone Campus Die Zone Campus ZC dient der Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. 4 Zone Campus Die Zone Campus ZC dient der Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. Folgende Nutzungen sind zulässig: Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung und Verkauf/Gastronomie. Folgende Nutzungen sind zulässig: Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung und Verkauf/Gastronomie. Einkaufszentren und Fachmärkte sind in der ZC ausgeschlossen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche für einzelne Geschäfte beträgt '000 m. In der ZC ist ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von maximal '000 m zulässig. Die Verkaufsfläche einzelner weiterer Läden ist auf 800 m beschränkt. Insgesamt sind Verkaufsflächen von maximal 5'000 m zulässig. Fachmärkte sind ausgeschlossen. 4 Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungsstruktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes im Sinne von 0 BNO. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Ein minimaler Wohnanteil von 5 % und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 % ist sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 7

18 4 Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungsstruktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes im Sinne von 0 BNO. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für das Gebiet ZC I ist ein minimaler Wohnanteil von 0 % und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 % sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken. 5 Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. 5 Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. 6 Im schraffierten Bereich der ZC kann der Stadtrat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 4. m ü. M. und einer anrechenbaren Geschossfläche von maximal 7'000 m zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 0 %. 6 Im schraffierten Bereich der ZC kann der Gemeinderat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 40. m ü. M. und einer anrechenbaren Geschossfläche von maximal 6'500 m zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 5 %. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 8

19 7 Parkierungsanlagen dürfen nur für die Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen. 7 Parkierungsanlagen dürfen nur für die Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen. 8 P+R-Abstellplätze können ebenerdig oder in einem Parkhaus angeordnet werden. 8 P+R-Abstellplätze können ebenerdig oder in einem Parkhaus angeordnet werden. 7 Zentrumszone Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und zeitgemässen Entwicklung des Zentrums von Brugg. 5 Zentrumszone Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und zeitgemässen Entwicklung des Ortskerns von Windisch. Zulässig sind Wohnnutzungen, mässig störende Nutzungen wie Läden, Gastronomie, Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Zulässig sind Wohnnutzungen, mässig störende Nutzungen wie Läden, Gastronomie, Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Der minimale Wohnanteil beträgt 0 %. Für Neuüberbauungen und Umgestaltungen, welche das Quartierbild und die Quartierstruktur wesentlich verändern, sind Gestaltungspläne erforderlich. Diese können Abweichungen von den Baumassen festlegen, sofern dadurch eine architektonisch und städtebaulich gute Gesamtlösung entsteht. Für Neuüberbauungen und Umgestaltungen, welche das Quartierbild und die Quartierstruktur wesentlich verändern, sind Gestaltungspläne erforderlich. Diese können Abweichungen von den Baumassen festlegen, sofern dadurch eine architektonisch und städtebaulich gute Gesamtlösung entsteht. 8 Kernzonen Altenburg und Umiken Die Ortskerne Altenburg und Umiken sind in ihrem Gesamtbild und in ihrer geschlossenen Wirkung zu erhalten. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen und ergänzen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 9

20 Zulässig sind Wohnnutzungen, Gastronomie und mässig störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Nutzung von Hofräumen durch Abstellplätze und sonstige Materialdepots ist auf das Minimum zu beschränken. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 00 m pro Gebäude oder Betrieb aufweisen. Bauten, die für das Ortsbild von besonderem Wert sind und / oder den Abstand gegenüber Gemeindestrassen unterschreiten, dürfen gestützt auf einen Fachbericht abgebrochen und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden. Im Fachbericht ist die Unterschreitung zu begründen. 4 Der Stadtrat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 5 Für den Bereich der Schutzzone Altenburg sind die Bestimmungen in 6 BNO zu beachten. 6 Kernzonen Oberburg, Mittel- und Unterdorf Die Ortskerne Oberburg, Mittel- und Unterdorf sind in ihrem Gesamtbild und in ihrer geschlossenen Wirkung zu erhalten. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen und ergänzen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 0

21 Zulässig sind Wohnnutzungen, Gastronomie und mässig störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Nutzung von Hofräumen durch Abstellplätze und sonstige Materialdepots ist auf das Minimum zu beschränken. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 00 m pro Gebäude oder Betrieb aufweisen. Bauten, die für das Ortsbild von besonderem Wert sind und / oder den Abstand gegenüber Gemeindestrassen unterschreiten, dürfen gestützt auf einen Fachbericht abgebrochen und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden. Im Fachbericht ist die Unterschreitung zu begründen. 4 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 9 Wohn- und Arbeitszonen Die Wohn- und Arbeitszonen WA, WA, WA4, WAZ4 und WA5 sind für gemischte Nutzungen bestimmt. 7 Wohn- und Arbeitszonen Die Wohn- und Arbeitszonen WA, WA und WA4 sind für gemischte Nutzungen bestimmt. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

22 Zulässig sind Wohnnutzungen, mässig störende Nutzungen wie Verkaufsnutzungen, Gastronomie, Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 00 m pro Gebäude oder Betrieb aufweisen. Zulässig sind Wohnnutzungen, mässig störende Nutzungen wie Verkaufsnutzungen, Gastronomie, Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 00 m pro Gebäude oder Betrieb aufweisen. Zur Verbesserung des Lärmschutzes kann der Stadtrat Abweichungen von den in BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabständen gestatten. Nötige nachbarrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten. Zur Verbesserung des Lärmschutzes kann der Gemeinderat Abweichungen von den in BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabständen gestatten. Nötige nachbarrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten. 4 An der Bauzonengrenze im Gebiet der Spinnerei beträgt der Grenzabstand gegenüber dem Kulturland mindestens 0 m. Dieser Streifen ist als Übergang zum Kulturland mit einheimischen Pflanzen und Sträuchern zu bepflanzen. 0 Wohnzonen Die Wohnzonen W, W und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen. 8 Wohnzonen Die Wohnzonen W, W und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen. Gebäude mit Einfamilienhauscharakter (ausgenommen Reiheneinfamilienhäuser ab drei Einheiten) sind in den Wohnzonen W und W4 nicht zulässig. Gebäude mit Einfamilienhauscharakter (ausgenommen Reiheneinfamilienhäuser ab drei Einheiten) sind in den Wohnzonen W und W4 nicht zulässig. In den im Bauzonenplan bezeichneten Gebieten sind Arealüberbauungen nicht zulässig. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

23 Erneuerungszone Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und Nachverdichtung bestehender Gesamtüberbauungen. 9 Erneuerungszone Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und Nachverdichtung bestehender Gesamtüberbauungen. Zulässig sind Wohnnutzungen, Gastronomie, nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Zulässig sind Wohnnutzungen, Gastronomie, nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Der Stadtrat legt die Einzelheiten der Erneuerung der Überbauung (Bebauungsstruktur, Freiraum, Erschliessung, Etappierung, ökologischer Ausgleich, Vernetzung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest. Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Erneuerung der Überbauung (Bebauungsstruktur, Freiraum, Erschliessung, Etappierung, ökologischer Ausgleich, Vernetzung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest. Quartiererhaltungszone Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich geschlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität. 0 Quartiererhaltungszone Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich geschlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität. Ehemals Ensembleschutz-zonen Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Stadtrat Abweichungen von den Baumassen gemäss BNO bewilligen oder anordnen. Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Gemeinderat Abweichungen von den Baumassen gemäss BNO bewilligen oder anordnen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06

24 Arbeitszone I Die Arbeitszone AI dient dem mässig störenden Gewerbe. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zugelassen. Arbeitszone I Die Arbeitszone AI dient dem mässig störenden Gewerbe. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zugelassen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Stadtrat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. 4 In Ergänzung zu Anhang, Ziffer 8.5, der kantonalen Bauverordnung (BauV) gelten auch einzelne Bäume und Baumgruppen auf Park- und Lagerplätzen als Teil der anrechenbaren Grünfläche. Massgebend ist die Fläche unter dem Baum bzw. der Baumgruppe. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 4 In Ergänzung zu Anhang, Ziffer 8.5, der kantonalen Bauverordnung (BauV) gelten auch einzelne Bäume und Baumgruppen auf Park- und Lagerplätzen als Teil der anrechenbaren Grünfläche. Massgebend ist die Fläche unter dem Baum bzw. der Baumgruppe. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 5 Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 00 m ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen. 5 Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 00 m ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 4

25 4 Arbeitszone II Die Arbeitszone AII dient grossgewerblichen und industriellen Arbeitszone II Die Arbeitszone AII dient grossgewerblichen und industriellen Nutzungen. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Nutzungen. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Stadtrat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. 4 In Ergänzung zu Anhang, Ziffer 8.5, der kantonalen Bauverordnung (BauV) gelten auch einzelne Bäume und Baumgruppen auf Park- und Lagerplätzen als Teil der anrechenbaren Grünfläche. Massgebend ist die Fläche unter dem Baum bzw. der Baumgruppe. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 4 In Ergänzung zu Anhang, Ziffer 8.5, der kantonalen Bauverordnung (BauV) gelten auch einzelne Bäume und Baumgruppen auf Park- und Lagerplätzen als Teil der anrechenbaren Grünfläche. Massgebend ist die Fläche unter dem Baum bzw. der Baumgruppe. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 5 Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 00 m ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen. 5 Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflächengrösse von 00 m ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen. Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 5

26 5 Arbeitszone Rütene In der Arbeitszone Rütene sind gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und -anlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wert-schöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandortes Brugg-Windisch leis-ten können. Bewilligungsfähig sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Forschung, Bildung, Hightech, Cleantech, Computertechnik, Biotechnik, Nanotechnik und erneuerbare Energien. Verkaufs-nutzungen sind nur in Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 00 m Nettoladenfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Wohnen ist nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. Arbeitszone Rütene In der Arbeitszone Rütene sind gewerbliche und industrielle Nut-zungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und -anlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wert-schöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandortes Brugg-Windisch leisten können. Bewilligungsfähig sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Forschung, Bildung, Hightech, Cleantech, Computertechnik, Biotechnik, Nanotechnik und erneuerbare Energien. Verkaufs-nutzungen sind nur in Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 00 m Nettoladenfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Wohnen ist nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 Nicht zonenkonform sind Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe. Bei bestehenden Betrieben ist eine Intensivierung der bisherigen Nutzungen um maximal 0% zulässig, wobei Ersatzneubauten innerhalb des gesamten Nutzungsmasses zulässig sind. Die Abs. 6 bis hiernach finden im Rahmen dieser zulässigen Intensivierung der bisherigen Nutzungen (einschliesslich Ersatzneubauten) keine Anwendung. Nicht zonenkonform sind Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe. Bei bestehenden Betrieben ist eine Intensivierung der bisherigen Nutzungen um maximal 0% zulässig, wobei Ersatzneubauten innerhalb des gesamten Nutzungsmasses zulässig sind. Die Abs. 6 bis hiernach finden im Rahmen dieser zulässigen Intensivierung der bisherigen Nutzungen (einschliesslich Ersatzneubauten) keine Anwendung. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 In der Arbeitszone Rütene gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. In der Arbeitszone Rütene gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 6

27 4 Bauten und Anlagen können bis zu einer Höhe von 70 m ü.m., auf der Parzelle Nr. 79 bis auf 8 m ü.m. bewilligt werden. Gestützt auf ein Fachgutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Stadtrat höhere Bauten bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Ebenso können mit einem Gestaltungsplan im Rahmen des kantonalen Rechts höhere Bauten bewilligt werden. 4 Bauten und Anlagen können bis zu einer Höhe von 8 m ü.m. bewilligt werden. Gestützt auf ein Fachgutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Gemeinderat höhere Bauten bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Ebenso können mit einem Gestaltungsplan im Rahmen des kantonalen Rechts höhere Bauten bewilligt werden. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 5 Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat festgelegt unter Abwägung der betrieblichen Erfordernisse sowie der betroffenen öffentlichen Interessen. 5 Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt unter Abwägung der betrieblichen Erfordernisse sowie der betroffenen öffentlichen Interessen. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 6 Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 5%, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Ab 0 Parkfeldern ist eine mehrgeschossige oder unterirdische Parkierung nötig. 6 Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 5%, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Ab 0 Park-feldern ist eine mehrgeschossige oder unterirdische Parkierung nötig. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 7 Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden. 7 Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 7

28 8 Für Bauvorhaben ab 50 Arbeitsplätzen ist ein Mobilitätskonzept erforderlich, in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr oder den Langsamverkehr aufgezeigt wird. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Stadtrat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze, abgestimmt auf das Mobilitätskonzept, verlangen. 8 Für Bauvorhaben ab 50 Arbeitsplätzen ist ein Mobilitätskonzept erforderlich, in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr oder den Langsamverkehr aufgezeigt wird. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Gemeinderat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze, abgestimmt auf das Mobilitätskonzept, verlangen. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 9 Zur angemessenen Gliederung des Siedlungsgebietes und zur optimalen Einpassung in die weiträumige Landschaft sind die Bauten und Freiräume gut zu gestalten, so dass eine hohe urbane Qualität mit attraktiver Aussenraumgestaltung entsteht. Der Stadtrat kann zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farb- und Materialwahl der Fassaden ist bewilligungspflichtig. 9 Zur angemessenen Gliederung des Siedlungsgebietes und zur optimalen Einpassung in die weiträumige Landschaft sind die Bauten und Freiräume gut zu gestalten, so dass eine hohe urbane Qualität mit attraktiver Aussenraumgestaltung entsteht. Der Gemeinderat kann zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farb- und Material-wahl der Fassaden ist bewilligungspflichtig. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 0 Der Stadtrat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen prüfen lassen. 0 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen prüfen lassen. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, sowie wesentliche Steigerungen der Fahrtenzahlen bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf räumlich zusammenhängende Teilgebiete beschränken. Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, sowie wesentliche Steigerungen der Fahrtenzahlen bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf räumlich zusammenhängende Teilgebiete beschränken. Separat laufendes Verfahren Stand Beschluss 06 Exemplar für Mitwirkung / Vorprüfung 06 8

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