Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
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- Charlotte Pfaff
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1 5. Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) (vom. Mai 0) Präambel Die Studierenden der Universität Zürich setzen sich die eigenständige und unabhängige Vertretung ihrer Interessen als Ziel, zur Förderung ihrer ideellen und materiellen Wohlfahrt, zur Stärkung ihrer Mitbestimmung in bildungspolitischen Belangen, zur Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden, zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter, auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands, zur gegenseitigen Vernetzung und fruchtvollen Zusammenarbeit, untereinander, zwischen den studentischen Vereinen und dem Verband, mit den anderen Studierendenschaften der Schweiz und aus dem Ausland, als eigenständiger Teil der Universität, und geben ihrem Verband in Einigkeit und Gleichsinn die folgenden Statuten:. Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz. Unter dem Namen Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich. Zweck. Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber der Universität und der Öffentlichkeit: a. Stärkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspolitischen Belangen, b. Förderung der ideellen und materiellen Wohlfahrt der Studierenden, 80
2 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 5. c. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands, d. Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden, e. Vernetzung der Studierenden untereinander und des Verbands mit den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften.. Der VSUZH kann in nationalen und internationalen Verbänden Mitglied werden. Zusammenarbeit. Die Organe des VSUZH sind: a. der Rat des VSUZH, b. der Vorstand des Rates, c. die ständigen Kommissionen, d. die weiteren studentischen Kommissionen, e. die Einsprachekommission. Organe 5. Der VSUZH finanziert sich durch: a. Mitgliederbeiträge, b. Erträge aus Dienstleistungen, c. weitere Einnahmen. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal % der Studiengebühren pro Semester. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement. 6. Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können Mitglieder des VSUZH werden. Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags erfolgen. Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge. Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren von Nichtmitgliedern. 7. Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss Abs. haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der Geschäftsordnung. Mittel Mitgliedschaft Rechtsweg Band 67 8
3 5. Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statuten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache an die Einsprachekommission erhoben werden. Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss Abs. haben ein Einspracherecht zuhanden der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung. Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden Aufsicht 8. Der VSUZH untersteht der Aufsicht des Gemeindeamtes des Kantons Zürich. Reglement 9. Der VSUZH kann sich zur näheren Organisation ergänzend zu nachfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder Änderungen derselben müssen mit Zweidrittelmehr der anwesenden Ratsmitglieder angenommen werden. Folgende Reglemente sind durch die Statuten gegeben und werden vom VSUZH-Rat erlassen: a. die Geschäftsordnung, b. das Vorstandsreglement, c. das Kommissionsreglement, d. das Einsprachekommissionsreglement, e. das Initiativ- und Referendumsrechtreglement, f. das Finanzreglement, g. das Wahlreglement.. Der Rat des VSUZH Aufgaben 0. Der Rat behandelt folgende Geschäfte: a. Erlass von Reglementen über die Organisation und Wahlart der Organe des VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder anderen Organen vorbehalten bleibt, b. Genehmigung des Jahresberichts, der Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folgejahres, c. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr. 000 übersteigen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden sind, 8
4 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 5. d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studentischen Kommissionen und der Delegierten in universitären Gremien, e. Statutenrevision, f. Festlegung des Mitgliederbeitrags, g. weitere Geschäfte. Der Rat wählt: a. den Vorstand, b. die Kommissionen, c. die studentischen Delegierten in die universitären Kommissionen und Gremien, d. die Einsprachekommission, e. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine ausgeglichene Verteilung der Fakultäten und Fraktionen des Rates angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt werden. Nach Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit werden die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt. Der Rat befasst sich mit: a. den eingereichten Anträgen, b. der Erteilung von verbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH.. Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen Fakultäten der Universität Zürich. Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Rates wird in der Regel in der zweitletzten Veranstaltungswoche des Frühlingssemesters durchgeführt. Der bisherige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet diese. Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung und endet mit der nächsten konstituierenden Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig beendet wird.. Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder des VSUZH. Zusammensetzung und Amtszeit Wahlverfahren Band 67 8
5 5. Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Die Wahlen finden gesamtuniversitär ohne Wahlkreise statt. Die Delegierten werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte vertreten sein. Für die Ausschreibung und Durchführung der Wahlen ist der Vorstand verantwortlich. 5 Über die Wahlen und Wahlergebnisse wird ein öffentliches Protokoll geführt. 6 Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach. 7 Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement. Struktur. Der Rat trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Diese werden vom Vorstand rechtzeitig einberufen. Sie sind grundsätzlich öffentlich. Es wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar. Antragsrecht an den Rat haben: a. die Mitglieder des Rates, b. die Organe des VSUZH, c. Gruppierungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind, d. die Vertreterinnen und Vertreter, die der Rat in universitäre Organe, Kommissionen und Gremien gewählt hat und die nicht Mitglieder des Rates sind, e. die Fachvereine, f. die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den Fakultätsversammlungen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.. Der Vorstand Aufgaben. Der Vorstand ist das exekutive Organ des VSUZH auf gesamtuniversitärer Ebene. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Rates vor und organisiert die Wahlen. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in dessen Namen. Der Vorstand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Organen vorbehaltenen Geschäften zuständig und kümmert sich insbesondere um die Vertretung der Körperschaft gegen aussen. 8
6 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 5. 5 Der Vorstand führt die Administration und ist zuständig für die Bilanz und Erfolgsrechnung der Körperschaft. Diese Aufgaben können an ein Sekretariat delegiert werden. 6 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur Genehmigung vor: a. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes und des VSUZH im Amtsjahr, b. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres, c. das Budget für das Folgejahr. 5. Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen. Der Vorstand konstituiert sich selbst, das Präsidium wird vom Rat gewählt. 6. Der Vorstand trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Auf Antrag wird das Protokoll dem Rat und der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnisnahme vorgelegt. 7. Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement. Zusammensetzung Struktur Reglement. Die Kommissionen des VSUZH 8. Die ständigen Kommissionen des VSUZH sind die Bildungspolitische Kommission (BiKo), die Dienstleistungskommission (DLK), die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK). 9. Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische Themen, die für die Studierenden von Interesse sind. Die BiKo besteht aus mindestens sieben Personen. Die Delegierten in der Erweiterten Universitätsleitung und im Universitätsrat gehören ihr von Amtes wegen an. 0. Die DLK behandelt und reflektiert dienstleistungsspezifische Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH beratend zur Seite. Die DLK besteht aus mindestens drei Personen. Ständige Kommissionen Bildungspolitische Kommission Dienstleistungskommission Band 67 85
7 5. Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Finanzkommission Geschäftsprüfungskommission Weitere Kommissionen Tätigkeitsbericht Reglement. Die FiKo erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Budget und kontrolliert dessen Einhaltung sowie die Jahresrechnung regelmässig. Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH. Die Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.. Die GPK überwacht die Sitzungen des Rates des VSUZH auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie entscheidet über die gemäss 7 Abs. eingebrachten Beschwerden. Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH.. Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein. Zweck, Struktur und Anzahl der Mitglieder werden vom Rat bestimmt.. Alle Kommissionen müssen dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen. Der Rat kann jederzeit über die Tätigkeiten und Geschäfte Rechenschaft verlangen. 5. Die Einzelheiten regelt das Kommissionsreglement. 5. Die Einsprachekommission Aufgaben 6. Die Einsprachekommission entscheidet über die nach 7 eingebrachten Einsprachen. Zusammensetzung Reglement 7. Die Einsprachekommission besteht aus fünf Personen, die nicht dem Rat des VSUZH angehören. Mindestens drei von ihnen müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sein oder ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. 8. Die Einzelheiten regelt das Einsprachekommissionsreglement. 6. Initiativ- und Referendumsrecht Initiativrecht 9. Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich haben das Initiativrecht. Die Lancierung einer Initiative muss mit 0 Unterschriften von immatrikulierten Studierenden dem Vorstand bekannt gemacht werden. 86
8 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Alle Mitglieder des VSUZH haben ein Referendumsrecht. Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referendum über Statuten- oder Reglementsänderungen des Rates, so werden diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum betreffenden Ratssitzung drei Wochen. Das Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sich dafür ausspricht. Eine Initiative kann beim Rat eingereicht werden, wenn zwei Prozent der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich nach einer Sammelfrist von einem Monat die Initiative elektronisch unterschrieben haben. Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er Stellung nehmen und die Initiative allen Studierenden zur Abstimmung vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvorschlag vorlegen. Die Initiative kann von der Initiantin bzw. vom Initianten nach Ablehnung im Rat ohne Abstimmung zurückgezogen werden. Referendumsrecht Reglement 7. Verhältnis zu den Fachvereinen. Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultätsebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer Ebene vom VSUZH. An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fachverein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fachvereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue. Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreglement. Eigenständigkeit. Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von 6 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachvereinen. Die Fachvereine können immatrikulierte Studierende der Universität Zürich unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im VSUZH aufnehmen. Aufgabenverteilung Band 67 87
9 5. Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind. Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des VSUZH zur Information. Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen, welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen. Zusammenarbeit. Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Fachvereinen. Er bezieht diese in seine Aktivitäten und Dienstleistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben. Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine bestimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten, wenn die Fachvereine der betreffenden Studienrichtung dem zustimmen oder den VSUZH darum ersuchen. Stimmen die Fachvereine einer solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit vertraglich geregelt. 8. Schlussbestimmungen Hinterlegung der Statuten Geltung und Rechtsnovation Gerichtsstand Statutenänderungen Gründungsorgan 5. Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons Zürich hinterlegt. 6. Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung. Sollten einzelne Bestimmungen durch Novation des geltenden Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. 7. Gerichtsstand ist Zürich. 8. Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder. Der Wortlaut des Änderungsantrages muss in der offiziellen Einladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt nicht. Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. 9. Gründungsorgan des VSUZH ist der Studierendenrat der Universität Zürich (StuRa). 88
10 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH Übergangsbestimmungen 0. Der im Dezember 0 gewählte StuRa bleibt bis zur konstituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 0 im Amt.. Entscheide des StuRa sind Entscheide des VSUZH. Jener ist daher zur Verabschiedung der entsprechenden Reglemente für den VSUZH berechtigt. Für den Studierendenrat Der Präsident: Martin Roeck Genehmigung und Inkrafttreten Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich in der Fassung vom 9. Mai 0 werden genehmigt und treten am. Oktober 0 in Kraft (ABl ).. September 0 Im Namen des Universitätsrates Die Präsidentin: Der Aktuar: Aeppli Brändli Band 67 89
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