Landesbauordnung NRW im Bild

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1 Richard Welter. Dirk Richelmann Landesbauordnung NRW im Bild Praktische Anwendung für den Architekten 5. Auflage B b A Staffelgeschoss a. b < 2/3 von A. B a 2,3 B Grundfläche A. B b 2 (5) (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. De

2 Landesbauordnung NRW im Bild Praktische Anwendung für den Architekten 5., aktualisierte Auflage mit 255 farbigen Abbildungen und 12 Tabellen Dipl.-Ing. Richard Welter ( ) Architekt, Technischer Beigeordneter a.d. Dipl.-Ing. Dirk Richelmann Freischaffender Architekt und Stadtplaner

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 5. aktualisierte Auflage 2013 Aktualisierter Nachdruck 2018 Für den aktualisierten Nachdruck wurde der Text der Landesbauordnung an den aktuellen Stand angepasst. Die Änderungen betreffen die 3, 17 bis 28, 86 Absatz 11 und 87 (in Kraft getreten am 28. Juni 2017 und 28. Dezember 2017), geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017 (in Kraft getreten am 28. Dezember 2017), sowie 90 Absatz 1 und 5, geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017 (in Kraft getreten am 28. Dezember 2017). Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln 2018 Alle Rechte vorbehalten Das Werk einschließlich seiner Bestandteile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Maßgebend für das Anwenden von Normen ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin, erhältlich ist. Maßgebend für das Anwenden von Regelwerken, Richtlinien, Merkblättern, Hinweisen, Verordnungen usw. ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der jeweiligen herausgebenden Institution erhältlich ist. Zitate aus Normen, Merkblättern usw. wurden, unabhängig von ihrem Ausgabedatum, in neuer deutscher Rechtschreibung abgedruckt. Das vorliegende Werk wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Verlag und Autoren können dennoch für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit des Werkes und seiner elektronischen Bestandteile (Internetseiten) keine Haftung übernehmen. Wir freuen uns, Ihre Meinung über dieses Fachbuch zu erfahren. Bitte teilen Sie uns Ihre Anregungen, Hinweise oder Fragen per fachmedien.architektur@rudolf-mueller.de oder Telefax: mit. Umschlaggestaltung: Designbüro Lörzer, Köln Umschlagfoto: Oxen + Römer und Partner Satz: Satz+Layout Werkstatt Kluth GmbH, Erftstadt Druck und Bindearbeiten: Westermann Druck Zwickau GmbH, Zwickau Printed in Germany ISBN (Buch-Ausgabe) ISBN (E-Book-Ausgabe als PDF)

4 5 Geleitwort Geleitwort des Präsidenten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Dipl.-Ing. Ernst Uhing Die nordrhein-westfälische Landesbauordnung ist eine zentrale Grundlage für die Arbeit der rund Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner in NRW. Die Architektenkammer dieses Landes hat sich deshalb in den vergangenen Jahren intensiv darum bemüht, Verbesserungen im Landesbaurecht zu erreichen, damit das Planen und Bauen in NRW schneller, rechtssicher und einfacher wird. Wir sind optimistisch, dass die erneute Novellierung unserer Bauordnung, die die Landesregierung für Mitte 2018 angekündigt hat, unsere Optimierungsvorschläge berücksichtigen wird. Während der (erneute) Novellierungsprozess läuft, arbeiten Architekten und Planer tagtäglich mit der geltenden Fassung der Landesbauordnung NRW. Für die planenden Berufe sind gute Kenntnisse des geltenden Baurechts unerlässlich. Auch mit Blick auf die umfassenden Haftungsverpflichtungen, denen wir in unserer Arbeit unterliegen, ist es wichtig, in den bauordnungsrechtlichen Themen orientiert zu sein und Fragen zielgenau nachschlagen und damit klären zu können. Die Landesbauordnung NRW im Bild will Ihnen dabei eine verlässliche Hilfe sein. Eine Stärke dieses Werks ist es seit vielen Jahren, den Paragrafen der Landesbauordnung die entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsvorschrift gegenüberzustellen. Es ist hilfreich, dass diese bewährte Praxis auch in dieser Auflage fortgeführt wird, obgleich die Verwaltungsvorschrift Ende 2005 ausgelaufen ist. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen spiegeln die Meinung der Obersten Bauaufsichtsbehörde, also des NRW-Bauministeriums, wider. Sie sind eingeübte Verwaltungspraxis, von der aus Gründen der Gleichbehandlung nicht einfach abgewichen werden sollte. Die Erläuterungen zu der (ausgelaufenen) Verwaltungsvorschrift bleiben weiterhin aktuell und wichtig. Das vorliegende Buch ist auch deshalb eine beliebte Arbeitshilfe, weil die textliche Darstellung der Vorschriften der Landesbauordnung NRW durch zahlreiche Abbildungen, Grafiken und Illustrationen ergänzt wird. Auf diese Weise gelingt es, die Ziele des Gesetzgebers pointiert zu verdeutlichen und das Verständnis der formaljuristischen Vorschriften zu erleichtern. Architektinnen und Architekten sind die Sachwalter ihrer Bauherren. Sie planen nicht nur, sondern beraten und informieren ihre Auftraggeber auch. Die Landesbauordnung NRW im Bild trägt dazu bei, dass Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner bauordnungsrechtliche Fragestellungen schnell und sicher beantworten können im Dialog mit ihren Bauherren wie in der eigenen Arbeitspraxis. Keine Frage: Das Bauordnungsrecht ist wichtig. In unserer täglichen Arbeit sollte aber nicht die Klärung rechtlicher Fragestellungen, sondern das Streben nach Qualität für unsere gebaute Umwelt im Mittelpunkt stehen. So unterstützt uns dieses Buch dabei, gemeinsam mit unseren Auftraggebern Tag für Tag Beiträge zur Baukultur in Nordrhein-Westfalen und in Deutschland zu schaffen. Viel Erfolg dabei wünscht Ihnen Düsseldorf, im Februar 2018 Dipl.-Ing. Ernst Uhing Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

5 Hinweise zu digitalen Arbeitshilfen Zu diesem Buch stehen exklusiv für Buchkäufer Bauantragsformulare und begleitende Vorschriften zum Download bereit (siehe Seite 223). Öffnen Sie dazu unsere Plattform Dort finden Sie in der rechten Spalte unter Service für Buchkäufer den Link zum Download. Zum Öffnen ist ein Kennwort erforderlich. Ihr persönliches Kennwort lautet: 57FXT4398 Aktualitätsservice und Newsletter Bei einer Änderung der Rechtstexte hält unser Aktualitätsservice das Buch bis zur nächsten Auflage auf dem neuesten Stand. Ein Newsletter informiert, sobald aktuelle Inhalte zum Download bereitstehen. Anmeldung unter

6 9 Einführung Einführung Die Landesbauordnung im Bild wendet sich an Architektinnen und Architekten, an Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die beruflich mit der Errichtung oder Änderungen baulicher Anlagen befasst sind. Nachdem die am 15. Dezember 2016 beschlossene neue Bauordnung NRW 2016 (BauO NRW) mit dem Moratorium vom Dezember 2017 nicht in Kraft getreten ist, behält die bisherige BauO NRW 2000 bis auf Weiteres in großen Teilen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind die bereits zum 28. Juni 2017 in Kraft getretenen Paragrafen zum Bauproduktenrecht, die vom Moratorium nicht betroffen sind und ihre Gültigkeit behalten. Um den Planerinnen und Planern bis zur Verabschiedung einer neuen BauO NRW ein aktuelles Arbeitsmittel zu bieten, wurde die vorliegende 5. Auflage der Landesbauordnung NRW im Bild um die geänderten Paragrafen und kleine redaktionelle Korrekturen aktualisiert. Die Landesbauordnung NRW im Bild zeigt links die einzelnen Paragrafen der BauO NRW Neue Paragrafen wurden als Orientierungshilfe mit n.f. markiert, da es im Zuge der Novelle zu einer neuen Nummerierung kam. Den einzelnen Paragrafen und Absätzen stehen rechts die entsprechenden Verwaltungsvorschriften oder Autorenhinweise gegenüber. Ergänzt werden die Texte durch praxisnahe, erläuternde grafische Darstellungen. Beispiel: 6 6 Abstandflächen 6 6 (1) (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder Zu 6 (1) Rücksicht nehmen! neu 6.1 Zu Absatz 1 Vor Anwendung der Vorschrift ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festzustellen. Dabei ist auch das Gebot der Rücksichtnahme ( 15 BauNVO) zu beachten (OVG NRW, Beschluss vom ; BauR 96, 88) Autorenhinweis zu Abs. 1 Gegenüber einer Grundstücksgrenze, an der eine bauliche Anlage nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand errichtet werden muss oder darf, kann eine Abstandfläche nicht eingehalten werden, sie löst also zu dieser Grenze keine Abstandfläche aus. 6.1 Diese Zusammenstellung erleichtert den Entwurfsverfassern und Architekten die Anwendung des umfassenden Regelwerks. Bestehen zu einzelnen Paragrafen der BauO NRW keine Verwaltungsvorschriften, so ist dies durch Leerstellen im Text gekennzeichnet. Die ebenfalls im Werk vorhandene Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV BauPrüfVO) ist das Regelwerk für die Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren. Der Bauherr hat einen Anspruch auf eine richtige und vollständige Bauvorlage. Sie ist für Wohngebäude, die keiner Baugenehmigung bedürfen ( 67), der Beleg für die rechtmäßi-

7 10 ge Errichtung des Bauvorhabens. Für alle anderen Bauvorhaben ist sie die Grundlage für ein zügiges, störungsfreies Baugenehmigungsverfahren. Auch den einzelnen Paragrafen der BauPrüfVO sind zur leichteren und sicheren Anwendung die entsprechenden Paragrafen der VV BauPrüfVO direkt zugeordnet worden. Bestehen zu einzelnen Paragrafen der BauPrüfVO keine Verwaltungsvorschriften, so ist dies durch Leerstellen im Text gekennzeichnet. Der Mitinitiator und bisherige Mitautor Dipl.-Ing. Richard Welter verstarb im November 2017 im Alter von 84 Jahren. Seine Autorentätigkeit wurde durch seine Tochter Dipl.-Ing. Friederike Proff übernommen und wird mit Dipl.-Ing. Dirk Richelmann fortgeführt.

8 11 Inhalt Inhalt Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV. NRW S. 256, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes- Bodenschutzgesetzes in NRW v (GV. NRW. S. 439); Gesetz v (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 7. August 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v (GV. NRW S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 9 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom (GV. NRW. S 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes v (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 28. Dezember 2006; Artikel 2 des Gesetzes v (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007; Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Artikel 2 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009, Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung VV BauO NRW Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung war bis zum befristet und entfaltet seit diesem Zeitpunkt keine unmittelbare Wirkung mehr. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde hat jedoch den nachgeordneten Behörden mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass sie die VV weiterhin zur Grundlage ihrer Entscheidungen machten. Zum einen, weil eine Verwaltungspraxis entstanden sei, von der schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht ohne Weiteres abgewichen werden dürfe. Zum anderen, weil die VV so lange die Rechtsauffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde wiedergebe, wie diese sich nicht anderweitig äußere. 1) Die Verwaltungsvorschrift stellt somit ein probates Hilfsmittel dar für Architekten, Ingenieure und für die Bauaufsichtsbehörden bei der Anwendung der Landesbauordnung in der Praxis. Die Erläuterungen sind daher weiterhin den Paragrafen zugeordnet worden. 1) gem. Auskunft der Obersten Bauaufsichtsbehörde Inhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 mit Änderungen bis Mai 2014 Artikel I Änderung der Landesbauordnung Inhalt Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen zu 2 Begriffe Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken 6 Abstandflächen 7 (aufgehoben) 8 Teilung von Grundstücken 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen 10 (aufgehoben) 11 Gemeinschaftsanlagen zu 4 zu 5 zu 6 zu 8 zu 9 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Abstandflächen Teilung von Grundstücken Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen

9 12 Inhalt Dritter Teil Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Inhalt 12 Gestaltung 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten 14 Baustellen 15 Standsicherheit 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse 17 Brandschutz 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz 19 Verkehrssicherheit zu 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten zu 14 Baustellen zu 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse zu 17 Brandschutz zu 18 Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz zu 19 Verkehrssicherheit 17 Bauarten 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 20 Verwendbarkeitsnachweise 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 24 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Zweiter Abschnitt Bauarten und Bauprodukte Dritter Abschnitt Wände, Decken und Dächer 29 Wände, Pfeiler und Stützen 30 Trennwände 31 Gebäudeabschlusswände 32 Gebäudetrennwände 33 Brandwände 34 Decken 35 Dächer zu 29 Wände, Pfeiler und Stützen zu 30 Trennwände zu 31 Gebäudeabschlusswände zu 33 Brandwände zu 34 Decken zu 35 Dächer Vierter Abschnitt Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen 36 Treppen 37 Treppenräume 38 Notwendige Flure und Gänge 39 Aufzüge 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte 41 Umwehrungen zu 37 Treppenräume zu 38 Notwendige Flure und Gänge zu 39 Aufzüge

10 14 Inhalt Zweiter Abschnitt Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben Inhalt 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben 64 (aufgehoben) 65 Genehmigungsfreie Vorhaben 66 Genehmigungsfreie Anlagen 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben zu 65 Genehmigungsfreie Vorhaben zu 66 Genehmigungsfreie Anlagen zu 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen zu 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren 69 Bauantrag 70 Bauvorlageberechtigung 71 Vorbescheid 72 Behandlung des Bauantrages 73 Abweichungen 74 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer 74a Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht 75 Baugenehmigung und Baubeginn 76 Teilbaugenehmigung 77 Geltungsdauer der Genehmigung 78 Typengenehmigung 79 Fliegende Bauten 80 Öffentliche Bauherren 81 Bauüberwachung 82 Bauzustandsbesichtigung 83 Baulast und Baulastenverzeichnis zu 69 Bauantrag zu 70 Bauvorlageberechtigung zu 71 Vorbescheid zu 72 Behandlung des Bauantrages zu 73 Abweichungen zu 74 Beteiligung der Angrenzer zu 75 Baugenehmigung und Baubeginn zu 76 Teilbaugenehmigung zu 78 Typengenehmigung zu 80 Öffentliche Bauherren zu 81 Bauüberwachung zu 83 Baulast und Baulastenverzeichnis Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften, bestehende Anlagen und Einrichtungen 84 Bußgeldvorschriften 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 87 Technische Baubestimmungen 86 Örtliche Bauvorschriften 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen zu 86 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften 88 Übergangsvorschriften 89 Änderungsvorschriften; gegenstandslos 90 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren) 91 Berichtspflicht Siebenter Teil Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften

11 18 2 (8) (8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2 (8) 2 (9) (9) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. 2 (9) 2 (10) (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 2 (10) 3 3 Allgemeine Anforderungen 3 (1) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Zu 3 (1) Lebensgrundlagen nicht gefährden 3 3 (1) Autorenhinweis zu Abs. 1 Einschlägige Normen sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik einzuhalten. Der Absatz beschreibt, dass nicht nur lediglich die eingeführten technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. 3 (2) (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift ( 86 Absatz 11) als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. es werden nur die technischen eln eingeführt die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen uordnungsrechts unerlässlich sind. Zu 3 (2) Liste der Technischen Baubestimmungen Autorenhinweis zu Abs. 2 Seit dem ist in NRW die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in Kraft. Die Technischen Baubestimmungen mit der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) sind im Ministerialblatt für das Land NRW einsehbar. Die technischen Regeln für Bauarten und Bauprodukte (Bauregellisten) sind über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) einsehbar. Diese gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik. 3 (2)

12 19 Begriffe 3 (3) (3) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Ein- richtungen im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß. 3 (3)

13 39 Bauausführung 13 (5) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend. 13 (5) 13 (6) (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes Zu Absatz 6 Nr. 4 Als Dauer des Wahlkampfes gilt bei Parlamentswahlen (Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag) und Kommunalwahlen eine Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag. Die Fristen bei Volksbegehren und Volksentscheid sowie besondere Regelungen über Ausnahmen und Erlaubnisse von verkehrs- und straßenrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Innenministers v (SMBl. NRW. 922). 13 (6) Baustellen 14 (1) (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen (1) 14 (2) (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. Zu 14 (2) Baustelle sichern 14 (2) 14 (3) (3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach 63 Abs. 1 und solchen nach 67 hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen Zu Absatz 3 Der Baugenehmigung für Bauvorhaben nach 63 Abs. 1 ist ein Baustellenschild nach dem Muster der Anlage A zu Nr beizufügen. Mit dem Vordruck über die Vorlage von Bauvorlagen nach 67 genehmigungsfreier Vorhaben (siehe Anlage I/2 zu VV BauPrüfVO) ist auch von der Gemeinde im Rahmen ihrer Verpflichtung nach 22 GO ein Baustellenschild nach dem Muster der Anlage B zu Nr auszuhändigen. Der Bauherr hat das jeweilige Schild an der Baustelle anzubringen, sofern er nicht ein besonderes Schild mit den erforderlichen Mindestangaben verwendet. Neubau eines zweigeschossigen Wohngebäudes Bauherr: A. Meier, Bestraße 1, Musterstadt Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser: C + B Schulze Architekten-Planer Endstraße 2, Musterstadt Unternehmen: Baugeschäft Karl, Aweg 1, Adorf Bauleitung: C. Schulze, Endstraße 2, Musterstadt 14 (3) Zu 14 (3) Bauschild

14 Brandschutz (1) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nicht brennbar A Zu 17 (1) Bekleidungen Zu 17 (1) Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen! Zu 17 (1) Rettungswege anordnen! Zu 17 (1) Wirksame Löscharbeiten ermöglichen! 17.1 Zu Absatz 1 Die in der Landesbauordnung und in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen Prüfbestimmungen entsprechen der Norm DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Die Baustoffe müssen nach DIN Abschnitt 7 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein. Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, können zur Feuerweiterleitung beitragen oder die Rettung von Menschen und Tieren behindern. Bei brennbaren Baustoffen, die brennend abfallen oder brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis bei normal entflammbaren Baustoffen (B 2) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen, bei schwer entflammbaren Baustoffen (B 1) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, kenntlich gemacht. Für Baustoffe, die nach DIN hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert sind, ist der Nachweis erbracht, dass sie nicht brennend abfallen. Anforderungen an Bekleidungen gelten auch für nichtbekleidete Oberflächen von Bauteilen. Bekleidungen sind an Bauteilen (z. B. Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder überwiegend bedecken, wieunterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Bekleidungen undsomit die Oberfläche von Bauteilen nicht brennbar oder schwer entflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz. Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z. B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwer entflammbar (B 1) und in Hochhäusern nicht brennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normal entflammbare Baustoffe (B 2) verwendet werden. 17 (1)

15 47 Bauarten/Bauprodukte Zweiter Abschnitt Bauarten und Bauprodukte Bauarten 17 (1) (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind (1) Zu 17 (1) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten wie z. B. des Mauerwerks-, Stahl- und Holzbaus 17 (2) (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. 21 Absatz 2 bis 7 und 23 Absatz 2 gelten entsprechend. 17 (2) 17 (3) (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allge- meines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach 86 Absatz 11 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. 22 Absatz 2 gilt entsprechend. 17 (3)

16 48 17 (4) (4) Wenn Gefahren im Sinne des 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. 17 (4) 17 (5) (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach 87, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 24 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend. 17 (5) 17 (6) (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. 17 (6) 17 (7) (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. 17 (7)

17 49 Bauarten/Bauprodukte Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 18 (1) (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwen- dung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Zu 18 (1) Bauprodukte sind Baustoffe und Bauteile (1) 18 (2) (2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 (ABl. L 1 vom , S. 3) über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Zu 18 (2) Europäischer Wirtschaftsraum 18 (2) 18 (3) (3) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. 18 (3)

18 50 18 (4) (4) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind. 18 (4) Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 19 Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet wer- den, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die 20 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. Zu 19 CE-Konformitätskennzeichen Autorenhinweis zu 19 Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) ist seit dem 01. Juli 2013 in Kraft. Produkte, die das CE-Kennzeichen tragen, dürfen in jedem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht werden

19 51 Bauarten/Bauprodukte Verwendbarkeitsnachweise 20 (1) (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis ( 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung ( 87 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung nach 86 Absatz 7 es vorsieht (1) 20 (2) (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. 20 (2)

20 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 21 (1) (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 18 Absatz 1 nachgewiesen ist (1) 21 (2) (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zu 21 (1) Zulassung 21 (2) 21 (3) (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben. 21 (3) 21 (4) (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. 79 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 21 (4) 21 (5) (5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 21 (5) 21 (6) (6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Autorenhinweis zu Abs. 6 Die technischen Regeln für Bauarten und Bauprodukte (Bauregellisten) sind über das DIBt einsehbar. Diese gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik. 21 (6) 21 (7) (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Zu 21 (6) Bauregelliste 21 (7)

21 53 Bauarten/Bauprodukte Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 22 (1) (1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach 86 Absatz 11 bekanntgemacht (1) 22 (2) (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. 21 Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach 25 Absatz 1 Nummer 1 und 86 Absatz 5 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen. Die 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, finden Anwendung. Zu 22 (1) Prüfzeugnis 22 (2) Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 23 (1) (1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des 3 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. 23 (2) (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. LAND NRW Zu 23 (1) Einzelfall Ministerium MHKBK Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Zustimmung im Einzellfall auf Antrag genehmigt gehört zu Baugenehmigung / Vorbescheid Az: Datum: (1) 23 (2)

22 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung 24 (1) (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 24 (2) (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstim- mungserklärung des Herstellers nach folgenden Maßgaben: 1. Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. 2. In den Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. Zu 24 Übereinstimmungserklärung (1) 24 (2)

23 55 Bauarten/Bauprodukte 3. In den Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 2 Nummer 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 24 (3) (3) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifi- zierungsstelle nach 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Satzes 2 unterliegt. Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach 25 Absatz 1 Nummer 4 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach 87, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. 24 (3)

24 56 24 (4) (4) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstelle 24 (4) 24 (5) (5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. Zu 24 (4) Übereinstimmungszeichen 24 (5) 24 (6) (6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. 24 (6)

25 57 Bauarten/Bauprodukte Zu 17 bis 25 Der Weg zum CE-Zeichen für Bauprodukte nach EU-BauPVO Ziel: harmonisierte Bauprodukte mit Mindeststandards für Herstellung und Beschaffenheit Bauprodukt in Liste harmonisierter europäischer Normen (hen) oder Liste Europäischer Bewertungsdokumente (EAD) erfasst? ja vollständig erfasst nein nicht oder nicht vollständig erfasst Das Bauprodukt unterliegt einer europaweit einheitlichen technischen Spezifikation. Die hen enthalten Verfahren und Kriterien für wesentliche Merkmale. Das Bauprodukt unterliegt keiner europaweit einheitlichen technischen Spezifikation. Vor dem Inverkehrbringen in den EU-Binnenmarkt erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal. Weitere wesentliche Merkmale können erklärt werden. Der Hersteller kann ein Europäisches Bewertungsdokument EAD (European Assessment Document) bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Die EU-BauPVO sieht im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Bescheinigungen über Produktzertifizierung und die Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) vor. Auf Grundlage dieses EAD kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung ETA (European Technical Assessment) beantragen. Der Hersteller muss das Bauprodukt mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Die Leistungserklärung ist Teil der CE-Kennzeichnung. Das Bauprodukt kann erstmalig im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. CE-Zeichen Bauprodukte, die unter eine hen oder ein EAD fallen, werden überwacht. Die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern. Möglichkeiten der Marktüberwachung sind z. B. stichprobenartige Kontrollen, Veranlassung von Produktrücknahmen und Untersagung der Bereitstellung eines Bauproduktes. Harmonisierte Bauprodukte tragen ausschließlich das CE-Zeichen (kein Ü-Zeichen). Bauprodukte jenseits der EU-BauPVO nichtharmonisierte Bauprodukte, für die es keine europäischen Normen gibt geregelte Bauprodukte nicht geregelte Bauprodukte Bauprodukte, die einer technischen Regel/Baubestimmung entsprechen Bauprodukte, die von einer technischen Regel/Baubestimmung abweichen oder für die es keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt abz allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abp allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ZiE Zustimmung im Einzelfall Übereinstimmungsbestätigung durch den Hersteller: Ü-Zeichen

26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 25 (1) (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( 22 Absatz 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( 24 Absatz 2 Nummer 2), 3. Zertifizierungsstelle ( 24 Absatz 3), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( 24 Absatz 3), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach 17 Absatz 7 und 18 Absatz 4 oder 6. Prüfstelle für die Überwachung nach 17 Absatz 6 und 18 Absatz 3 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf die Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind (1) 25 (2) (2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen. 25 (2)

27 149 Verwaltungsverfahren Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren Bauantrag (1) (1) Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden Zu Absatz Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und der zu verwendenden Vordrucke wird auf die BauPrüfVO und die dazu ergangene VV Bau- PrüfVO verwiesen. Das Nachreichen von Bauvorlagen (z B. Standsicherheitsnachweis, andere bautechnische Nachweise) während des Genehmigungsverfahrens sollte insbesondere dann gestattet werden, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht zweifelsfrei ist, die Baugenehmigung nur unter Befreiung oder Abweichung von zwingenden Vorschriften möglich ist, die Baugenehmigung von der Zustimmung oder von einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist. Im Übrigen wird auf 8 Abs. 3 BauPrüfVO und 11 Abs. 2 BauPrüfVO verwiesen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr ausdrücklich eine Prüfung nur der vorgelegten Bauvorlagen beantragt, ist der Bauantrag als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ( 71) zu werten. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage erforderlich. Bauherrin oder Bauherr und Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser sollten, insbesondere wenn Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens bestehen, auf die Möglichkeit, einen Vorbescheid gem. 71 einzuholen, hingewiesen werden. Der Eingang des Bauantrages ist von der Bauaufsichtsbehörde durch Stempel mit Tagesangabe auf dem Bauantrag zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht BauPrüfVO Verordnung über bautechnische Prüfungen In der ab 17. November 2009 gültigen Fassung (BauPrüfVO 2009) oder erneut vorgelegt werden, sind ebenfalls mit einem Eingangsstempel zu versehen. Fristen für die Bearbeitung von Bauanträgen beginnen erst zu laufen, wenn der Bauantrag mit allen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. 69 (1) Zu VV 69.1 BauPrüfVO (ab S. 186) 69 (2) (2) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanerinnen oder den Fachplanern nach 58 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. 69 (2) 69 (3) (3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 69 (3)

28 177 Verwaltungsverfahren Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 86 (1) (1) Zur Verwirklichung der in 3 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den 4 bis 53, 2. den Nachweis der Befähigung der in 17 Absatz 6 und 18 Absatz 3 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, 3. die Überwachung von Tätigkeiten bei Bauarten nach 17 Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach 18 Absatz 4; dabei können für die Überwachungsstellen über die in 25 Absatz 1 Nummer 5 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, 4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotore und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen, 5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben ( 54 und 55), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, 6. wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instand gehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen, 7. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), festzusetzen. 8. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, 9. den Nachweis der Befähigung der in Nr. 8 genannten Fachleute (1) 86 (2) (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, 2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben, 3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen, 4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden, 86 (2)

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