KAUFVERTRAG. abgeschlossen zwischen

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1 KAUFVERTRAG abgeschlossen zwischen Dr. Günther Grassner, geb , Rechtsanwalt, 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, als mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom zu Geschäftszeichen 14 S 36/17t bestellter Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dr. Othmar Bruckmüller, geb , 4522 Sierning, Ruthensteinstraße 4, in der Folge auch Masseverwalter oder die verkaufende Partei genannt, einerseits und [ ], FN [ ] andererseits, - in der Folge auch kaufende Partei genannt, wie folgt: PRÄAMBEL P.1. Über das Vermögen des Dr. Othmar Bruckmüller, geb , 4522 Sierning, Ruthensteinstraße 4, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom zu Geschäftszeichen 14 S 36/17t das Insolvenzverfahren eröffnet und die verkaufende Partei zum Masseverwalter bestellt. 1. KAUFGEGENSTAND 1.1. Die Insolvenzmasse Dr. Othmar Bruckmüller ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 273 KG Sierning, bestehend aus den Grundstücken.292 und 433/1, im Gesamtausmaß von 1031 m².

2 Auf das vom Sachverständigen Dr. Walter Edtmaier erstellte Gutachten vom wird verwiesen. Demnach beträgt der Verkehrswert des zu 1.1. definierten Kaufgegenstandes EUR , Den Gegenstand dieses Kaufvertrages bildet der unter 1.1 beschriebene Kaufgegenstand mit allen Rechten und Befugnissen, aber auch mit in diesem Vertrag überbundenen Pflichten, mit welchen die verkaufende Partei den Kaufgegenstand bisher besessen oder benützt hat bzw. zu besitzen oder zu benützen berechtigt war, wie dieser liegt und steht Der aktuelle den Kaufgegenstand 1.1. betreffende Grundbuchstand ist der Folgende: KATASTRALGEMEINDE Sierning EINLAGEZAHL 273 BEZIRKSGERICHT Steyr ******************************************************************************* Letzte TZ 6812/2017 Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE.292 Bauf.(10) /1 GST-Fläche 627 Bauf.(10) 21 Sonst(40) 606 Neustraße 7 GESAMTFLÄCHE 1031 Legende: Bauf.(10): Bauflächen (Gebäude) Sonst(40): Sonstige (Parkplätze) ************************************* A2 ************************************** 1 a 1309/1970 Bauplatz (auf) Gst 433/1.292 gem Bescheid ************************************* B *************************************** 2 ANTEIL: 1/1 Dr. Othmar Bruckmüller GEB: ADR: Ruthensteinstraße 4, Sierning 4522 a 951/1997 IM RANG 1317/1996 Kaufvertrag Eigentumsrecht b 6787/2017 Eröffnung des Sanierungsverfahrens am (LG Steyr, 14 S 36/17t) c 6812/2017 Berichtigung von Fehlern gem 104 GBG ************************************* C *************************************** 9 a 5088/ /2015 Pfandurkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR ,-- zugunsten Bank Austria Aktiengesellschaft b 5088/2000 NEBENEINLAGE (Änderungen des Pfandrechts werden nur in der HE eingetragen), Simultanhaftung mit HE EZ 278 c gelöscht 10 a 2005/2002 Pfandurkunde , Urkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR ,-- zugunsten RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung b 2005/2002 NEBENEINLAGE (Änderungen des Pfandrechts werden nur in der HE eingetragen), Simultanhaftung mit HE EZ gelöscht *********************************** HINWEIS *********************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS. *******************************************************************************

3 Festgehalten wird, dass das auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude der Vermietung dient (Büro/Ordination, Wohnungen, Garagen). Derzeit bestehen sechs Mietverhältnisse. Eine Auflistung der Mietverhältnisse ist dem Kaufvertrag als Beilage./A angeschlossen. Die dem Masseverwalter vorliegenden Mietverträge werden der kaufenden Partei spätestens anlässlich der Übergabe der Liegenschaft ausgefolgt. 2. KAUFKLAUSEL 2.1. Die verkaufende Partei verkauft und übergibt an die kaufende Partei und diese kauft und übernimmt von der ersteren in ihr Alleineigentum den unter Punkt 1.1. beschriebenen Kaufgegenstand mit allen Rechten und Befugnissen, mit denen die verkaufende Partei diesen bisher besessen und benutzt hat bzw. zu besitzen und zu benutzen berechtigt war, zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen. 3. KAUFPREIS UND KAUFPREISZAHLUNG 3.1. Als Kaufpreis exklusive Umsatzsteuer vereinbaren die Vertragsteile den Betrag von EUR [ ] (in Worten: Euro [ ]) Die Vertragsteile optieren im Sinne des 6 Abs 1 Z 9 lit a ivm 6 Abs 2 UStG auf einen steuerpflichtigten Grundstücksumsatz. Demgemäß beträgt der Nettokaufpreis EUR [ ] die 20 % Umsatzsteuer EUR [ ] und der Gesamtkaufpreis EUR [ ] 3.4. Der Gesamtkaufpreis für den Kaufgegenstand ist von der kaufenden Partei so auf das vom Masseverwalter zu AT bei der Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG eingerichtete Massekonto zu überweisen, dass der Zahlungseingang dort spätestens am 7. (siebenten) Tag nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Pkt dieses Kaufvertrags abzugs- und spesenfrei gutgebucht ist.

4 Ein gesonderter Nachweis der Berichtigung des Kaufpreises ist gegenüber dem Grundbuchsgericht nicht zu erbringen Im Falle des auch unverschuldeten oder nur teilweisen Zahlungsverzugs vereinbaren die Vertragsteile Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) % des Gesamtkaufpreises pro Jahr. Eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung der verkaufenden Partei wird von den Vertragsteilen ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Überrechnung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen. 4. RÜCKTRITTSRECHT DER VERKAUFENDEN PARTEI 4.1. Im Falle eines - auch unverschuldeten oder nur teilweisen - Verzugs mit der Zahlung des Gesamtkaufpreises, der Grunderwerbsteuer und/oder der Eintragungsgebühren ist die verkaufende Partei berechtigt, von diesem Kaufvertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Der Rücktritt ist mit Einschreibebrief an die kaufende Partei an deren Vertragsadresse zu erklären. Er gilt mit Ablauf des 3. (dritten) Tages nach dem Tag der Postaufgabe als der kaufenden Partei zugegangen. Im Falle des Rücktritts hat die kaufende Partei der verkaufenden Partei die Nachteile und Kosten der Wiederverwertung des Kaufgegenstands zu ersetzen. 5. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME DES KAUFGEGENSTANDS 5.1. Die Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes durch die verkaufende Partei in den physischen Besitz und Genuss der kaufenden Partei erfolgt mit der von der verkaufenden Partei unverzüglich vorzunehmenden Verständigung der kaufenden Partei, wonach dieser Kaufvertrag rechtswirksam geworden ist. Damit gehen Besitz, Genuss, Vorteil, Lasten, Zufall und Gefahr auf die kaufende Partei über Als Stichtag für die Tragung aller mit dem Kaufgegenstand einhergehenden Betriebskosten, Steuern, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und aller sonstiger Kosten vereinbaren die Vertragsteile 00:00 Uhr jenes Monatsersten, an welchem dieser Vertrag rechtswirksam geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Betriebskosten, Steuern, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten von der kaufenden Partei zu tragen und hat sie in diesem Zusammenhang die verkaufende Partei schad- und klaglos zu halten. Ebenso gehen ab diesem Zeit-

5 5 punkt die Mietzinsforderungen - nicht aber bis dahin aufgelaufene Forderungen - gegen die Mieter, auf die kaufende Partei über Die verkaufende Partei verpflichtet sich gegenüber der kaufenden Partei zur Abgabe aller für eine wirksame Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand erforderlichen rechtsgeschäftlichen und sonstigen Erklärungen, auch gegenüber Behörden und anderen Dritten, sei es in einfacher oder notariell beglaubigter Form. 6. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE 6.1. Die kaufende Partei erklärt, den Kaufgegenstand genau zu kennen und auch Kenntnis von dem im Vertragspunkt 1.2. genannten Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Walter Edtmaier, für dessen Richtigkeit die verkaufende Partei nicht haftet, zu haben Die kaufende Partei übernimmt den Kaufgegenstand im Zustand bei Vertragsunterfertigung und erklärt, hinreichend Gelegenheit zur eingehenden Besichtigung desselben gehabt zu haben Die verkaufende Partei haftet weder für ein bestimmtes Ausmaß noch für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Kaufgegenstandes. Sie leistet für den Kaufgegenstand überhaupt keine Gewähr. Insbesondere leistet sie keine Gewähr für die Richtigkeit seines im Grundbuch eingetragenen Flächenausmaßes, für seine ihr unbekannten Rechtsmängel, bestehende oder in Entstehung begriffene Sachmängel und auch nicht für seine allfällige Kontamination. Die verkaufende Partei übernimmt weder eine Haftung für einen bestimmten Ertrag des Kaufgegenstandes, noch für eine bestimmte Verwend- und Verwertbarkeit desselben und auch keine sonstige Haftung. Sie überträgt mit diesem Vertrag nicht mehr Rechte am Kaufgegenstand, als sie an demselben hat. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die verkaufende Partei, gegen das Insolvenzgericht bzw. die Republik Österreich sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6 Die verkaufende Partei ist gegenüber der kaufenden Partei allerdings verpflichtet, mit der Verbücherung dieses Kaufvertrags die Einverleibung der Löschung des sub C-LNR 9a einverleibten Höchstbetragspfandrechtes der Bank Austria Aktiengesellschaft in Höhe von EUR ,00 sowie des sub C-LNR 10a einverleibten Höchstbetragspfandrechtes der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Höhe von EUR ,00 zu erwirken Ausdrücklich festgehalten wird, dass an Dr. Othmar Bruckmüller gemäß den dem Masseverwalter vorliegenden Mietvertragskopien bzw. Datenblättern Kautionen in bar oder per Banküberweisung gemäß Auflistung in Beilage./A geleistet wurden, die von der verkaufenden Partei aufgrund Vermengung nicht herausgegeben werden können. Allfällige Ansprüche dieser Mieter aufgrund der von ihnen geleisteten Kautionen übernimmt die kaufende Partei ohne Anrechnung auf den Kaufpreis in ihre alleinige Erfüllungsverpflichtung Ausdrücklich hingewiesen wird auf Seite 11 bzw. 14 des Gutachten Dris. Edtmaier vom über das Nachbargebäude Neustraße 9 (EZ 278 KG Sierning), abrufbar in der Ediktsdatei unter Im Gebäude Neustraße 9 ist eine Türe in der Gebäudeflucht eingebaut, die von außen nur über die kaufgegenständliche EZ 273 erreichbar ist. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch der kaufgegenständlichen EZ 273 nicht eingetragen. Es wurde im Gutachten von einer allenfalls ersessenen außerbücherlichen Dienstbarkeit zu Lasten EZ 273 für die Erschließung der EZ 278 ausgegangen. 7. VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSE 7.1. Durch die Veräußerung der versicherten Sachen durch den Versicherungsnehmer tritt die kaufende Partei in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach Zuschlagserteilung wird der Masseverwalter der kaufenden Partei die Versicherungspolizze(n) umgehend zur Verfügung stellen. Die kau-

7 7 fende Partei erklärt, dass sie in Kenntnis der Bestimmungen der 69 ff VersVG ist und dass eine vorzeitige Kündigung der/des Versicherungsverhältnisse/s durch sie den Versicherer zur Nachverrechnung gewährter Rabatte berechtigen könnte. Allfällige Nachverrechnungen gehen jedenfalls zu Lasten der kaufenden Partei. Die von der verkaufenden Partei über den Übergabestichtag hinausgehenden, bereits getätigten Prämienzahlungen wird die kaufende Partei der verkaufenden Partei im aliquoten Ausmaß ersetzen. 8. ANERKENNTNIS UND ANFECHTUNGSVERZICHT 8.1. Die Vertragsteile erklären, dass der wahre Wert des Kaufgegenstandes beiderseits bekannt ist und wird Leistung und Gegenleistung dieses Kaufvertrags nach den derzeit gegebenen Verhältnissen von ihnen ausdrücklich als angemessen anerkannt. Zwischen den Vertragsteilen herrscht daher Einigkeit darüber, dass das Rechtsmittel des 934 ABGB (Anfechtung wegen Verletzung über oder unter der Hälfte des wahren Wertes) auf diesen Kaufvertrag keine Anwendung finden soll Soweit zulässig, verzichten die Vertragsteile ausdrücklich auf eine Anfechtung dieses Vertrages aus welchem Grunde immer. 9. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG 9.1. Die Vertragsteile vereinbaren, dass dieser Kaufvertrag erst mit seiner rechtskräftigen Genehmigung gemäß 117 Abs 1 Z 3 IO durch das Landesgericht als Insolvenzgericht Steyr rechtswirksam wird. 10. STAATSBÜRGERSCHAFT, DEVISENINLÄNDERERKLÄRUNG Die kaufende Partei erklärt an Eides statt, österreichische Staatsbürgerin bzw. eine juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich, deren geschäftsführende Organe zur Gänze oder zum überwiegenden Teil österreichische Staatsbürger sind oder an der ausschließlich oder überwiegend Inländer im Sinne des OÖGVG 1994 beteiligt sind, und Deviseninländerin zu sein.

8 8 11. KOSTEN, ABGABEN UND GEBÜHREN Die kaufende Partei beauftragt die im ausschließlichen Interesse der verkaufenden Partei handelnden Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner, eingetragen in Firmenbuch zu FN z, 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, die diesen Auftrag durch Mitunterfertigung dieses Vertrages annehmen, mit der Vertragserrichtung, der Durchführung der Abgabenerklärung bzw. der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer sowie mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, einschließlich der Einholung der erforderlichen Zustimmungserklärungen und Amtsbestätigungen verbundenen und nach den Bestimmungen des RATG, der AHK bzw. des NTG zu ermittelnden Kosten sowie die öffentlichen Abgaben und Gebühren aller Art trägt alleine die kaufende Partei, dies unbeschadet einer allfälligen gesetzlichen Solidarhaftung der Vertragsparteien Allfällige Kosten der Geldlastenfreistellung sind von der verkaufenden Partei alleine zu tragen. 12. GRUNDERWERBSTEUER, IMMOBILIENERTRAGSTEUER, EINTRAGUNGSGEBÜHR Die kaufende Partei erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es im Ermessen der verkaufenden Partei liegt, ob sie eine Gebührenanzeige oder eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer/Immobilienertragsteuer vornimmt Im Falle der Vornahme einer Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer/Immobilienertragsteuer, verpflichtet sich die kaufende Partei, binnen 10 (zehn) Tagen ab Aufforderung durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr auf deren Steuertreuhandkonto bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, IBAN: AT , BIC: BAWAATWW, zu überweisen.

9 9 13. BEVOLLMÄCHTIGUNG Die Vertragsteile bevollmächtigen Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner, FN z, 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, Änderungen und Ergänzungen dieses Kaufvertrages und der anlässlich seiner grundbücherlichen Durchführung abzugebenden Erklärungen vorzunehmen und entgegenzunehmen und auch in diesem Zusammenhang Urkunden zu errichten und formgerecht (auch gerichtlich oder notariell beglaubigt) zu fertigen, sofern dies für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erforderlich oder sinnvoll ist und damit keine materielle Änderung der wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag einhergeht. Überhaupt bevollmächtigen die Vertragsteile Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner alles zu unternehmen, was für die Abwicklung des kaufgegenständlichen Kaufvertrages und seine grundbücherlichen Durchführung erforderlich erscheint. 14. NEBENABREDEN Die Vertragsteile erklären, dass neben diesem Vertrag keine weiteren gegenseitigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Zusagen bestehen, jedenfalls aber mit Unterzeichnung dieses Vertrags ihre Gültigkeit verlieren. 15. ERKLÄRUNG GEMÄSS 16 ABS. 1 ZIFFER 3 OÖ GVG Den Vertragsteilen ist bekannt, dass dieser Vertrag dem Geltungsbereich des OÖGVG 1994 unterliegt Die Vertragsteile erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtsvorgang nach den Bestimmungen des OÖGVG 1994 idf Novelle 2002 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, sohin genehmigungsfrei zulässig ist. Der kaufenden Partei sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des 35 OÖGVG 1994 sowie die zivilrechtlichen Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt. 16. GERICHTSSTANDVEREINBARUNG Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Vertragsteile der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Steyr.

10 SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN Gemäß 8a ff RAO ist jeder Rechtsanwalt beim Kauf oder Verkauf von Immobilien im Hinblick auf die hohe Gefahr der Geldwäscherei ( 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung ( 278d StGB) verpflichtet, dieses Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen. Die kaufende Partei erklärt daher in diesem Zusammenhang, dass sie in Kenntnis der Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist und der vereinbarte Gelderlag in keinem Zusammenhang mit den erwähnten Delikten steht. Die kaufende Partei verpflichtet sich auch, die von Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner im Zusammenhang mit der Vertragsunterfertigung zu übergebenden Formulare unverzüglich auszufüllen und an die Vertragsverfasser zu retournieren. Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner werden im Hinblick auf die Bestimmungen des Bankwesengesetzes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden und ermächtigt, über Aufforderung einer Bank dieser Namen, Beruf und Anschrift der kaufenden Partei sowie deren Identitätsnachweis bekanntzugeben Die kaufende Partei verpflichtet sich, anstelle des Masseverwalters die Geschäftsunterlagen betreffend die Vermietung und Verwaltung während der gesetzlichen Fristen aufzubewahren. Dem Masseverwalter und seinen Leuten ist während des Insolvenzverfahrens zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu diesen Geschäftsunterlagen zu gewähren Dieser Vertrag geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder eine solche Eigenschaft später erlangen, soll hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt werden. Dasselbe gilt, wenn sich eine Vertragslücke herausstellt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen aus Sicht beider Vertragsteile am besten entspricht oder, im Fall der Lücke, die berücksichtigt, was die Parteien gewollt hätten bzw. was sie zum Zeitpunkt des Abschlusses nach Sinn und Zweck des Vertrages

11 11 geregelt hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten. Eine Änderung oder Ergänzung wird vorbehalten, wenn dies infolge Änderungen der einschlägigen Gesetze, behördlichen Beanstandungen oder aus anderen Gründen erforderlich wird. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, welche für die kaufende Partei bestimmt ist; sie verbleibt bis zur erfolgten grundbücherlichen Durchführung bei Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner. Die verkaufende Partei erhält eine Abschrift des Vertrags Ein Energieausweis gemäß 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz wurde der kaufenden Partei von der verkaufenden Partei vor der notariell beglaubigten Unterfertigung des Kaufvertrages übergeben. 18. Aufsandungserklärung Die Vertragsteile erklären ihre ausdrückliche, unwiderrufliche und unbedingte Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages, auch über einseitigen Antrag, - im Eigentumsblatt der EZ 273 KG Sierning das Eigentumsrecht für [ ] FN [ ] einverleibt wird. Linz, am Dr. Günther Grassner als Masseverwalter

12 12 Kaufende Partei Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner

13 Beilage./A NEUSTRASSE 7, 4522 SIERNING KAUTION EZ 273 Mieter Nettomiete Miete/m² Steuersatz Bruttomiete BK Gesamt 1 Arzt 979,17 9,51 20% 1.175,00 125, , ,00 2 Leerstand 388,18 4,98 10% 427,00 113,00 540,00 3 Leerstand 1.870,53 6,93 20% 2.244,64-4 Leerstand % Leerstand 392,73 5,04 10% 432,00 108,00 540,00 6 Leerstand % Parkplatz - zahlt Jahresmiete im voraus 266,82 20% 320,18 320,18 75,00 für Funksender 8 Parkplatz 22,08 20% 26,50 26,50 75,00 für Funksender 9 Garage 41,67 20% 50,00 50,00 75,00 für Funksender 10 Garage 45,54 20% 54,65 54,65 11 Garage 41,67 20% 50,00 50,00 75,00 für Funksender

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