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1 Rechtsanwalt Rechtsanwalt Mag. Martin Edelmann Dr. Thomas Herzog Stadtplatz 36 Stadtplatz Vöcklabruck 4840 Vöcklabruck K A U F V E R T R A G abgeschlossen zwischen Herrn Mag. Martin E D E L M A N N, geb , Rechtsanwalt, Stadtplatz 36, 4840 Vöcklabruck, als mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , 20 S 8/13x, bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann Walter Bader, geb , Wolfshütte 77, 4903 Manning, und Herrn Dr. Thomas H E R Z O G, geb , Rechtsanwalt, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, als mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom , 15 S 45/13d, bestellter Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Gabriele Bader, geb , Wolfshütte 77, 4903 Manning, als Verkäufer (im Folgenden Verkäufer genannt) und als Käufer (im Folgenden Käufer genannt) wie folgt:

2 2 I. EIGENTUMSSTAND / RECHTSVERHÄLTNISSE Die Schuldner Johann Walter Bader und Gabriele Bader sind aufgrund des Kaufvertrages vom je zur Hälfte B-LNR. 1 und B-LNR. 2 Eigentümer der Liegenschaft EZ 483 Katastralgemeinde Manning, Bezirksgericht Vöcklabruck, mit dem Grundstück 2842/15 Gärten mit einer Fläche von 904 m². Über das Vermögen des Johann Walter Bader, geb , Wolfshütte 77, 4903 Manning, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , 20 S 8/13x, das Konkursverfahren eröffnet und Herr Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt, Stadtplatz 36, 4840 Vöcklabruck, zum Masseverwalter bestellt. Über das Vermögen von Gabriele Bader, geb , Wolfshütte 77, 4903 Manning, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom , 15 S 45/13d, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Herr Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, zum Masseverwalter bestellt. II. KAUFGEGENSTAND Die Verkäufer verkaufen und übergeben an den Käufer und dieser kauft und übernimmt von den Verkäufern die in Pkt. I. dieses Vertrages genannten Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, wie sie die Verkäufer und vor den Masseverwaltern Herr Johann Walter Bader und Frau Gabriele Bader bisher besaßen und benützten und zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, in sein Eigentum. III. KAUFPREIS Als Kaufpreis wird ein Betrag von vereinbart, welcher binnen 14 Tagen ab allseitiger Vertragsunterfertigung je zur Hälfte auf das

3 3 vom Masseverwalter Mag. Martin Edelmann bei der... eingerichtete Sondermassekonto zu IBAN:..., BIC:..., lautend auf "..." und vom Masseverwalter Dr. Thomas Herzog bei der Volkskreditbank AG, eingerichtete Sondermassekonto zu IBAN:..., BIC:..., lautend auf SMK KO Bader, zu bezahlen ist. Sollte eine der notwendigen Zustimmungen/Genehmigungen zu diesem Kaufvertrag nicht erteilt werden, ist der Kaufpreis einschließlich angereifter Zinsen abzüglich KESt und Kontoführungsspesen auf ein vom Käufer bekannt zu gebendes Konto zurück zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich, binnen 14 Tagen ab allseitiger Vertragsunterfertigung den dafür erforderlichen Grunderwerbsteuerbetrag von 3,5 % des Kaufpreises für die Liegenschaft zur Abfuhr an das Finanzamt im Wege der Grunderwerbsteuer- Selbstberechnung je zur Hälfte auf die oben angeführten Sondermassekonten zu bezahlen. Aus dem Kaufpreis berichtigen die jeweiligen Masseverwalter nach rechtskräftig vom Insolvenzgericht genehmigten Verteilungsentwürfen über die kaufgegenständliche Sondermasse die bis zum Tag der vereinbarten Übergabe aufgelaufenen Sondermassekosten. Danach erfolgt die rangmäßige Befriedigung jener pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger, deren Pfandrechte noch forderungsbekleidet sind. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag (Hyperocha) kommt in die allgemeine Insolvenzmasse zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Die angeführte Auszahlung des Kaufpreises wird erst erfolgen, wenn eine Geldlastenfreistellung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft gesichert ist und alle notwendigen Zustimmungen/Genehmigungen zu diesem Kaufvertrag vorliegen. Festgehalten wird, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft um einen nach 6 Abs.1 Z 9 lit.a) UStG von der Umsatzsteuer befreiten Umsatz handelt und

4 4 der Käufer auf die Möglichkeit der Ausübung der Option zur Steuerpflicht gem. 6 Abs.2 UStG hingewiesen wurde. Der Käufer verzichtet jedoch ausdrücklich darauf, im Sinne des 6 Abs.1 Z 9 lit.a) ivm 6 Abs.2 UStG auf einen steuerpflichtigen Grundstücksumsatz zu optieren. IV. ZUSTIMMUNGS- UND LÖSCHUNGSERKLÄRUNG Festgestellt wird, dass ob der Liegenschaft EZ 483 Katastralgemeinde Manning zu C-LNR. 2a auf Anteil B-LNR. 1 das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Gabriele Bader, geb , und zu C-LNR. 3a auf Anteil B-LNR. 2 das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Johann Bader, geb , eingetragen ist. Die Verkäufer Mag. Martin Edelmann und Dr. Thomas Herzog erteilen somit ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem in Pkt. II. dieses Vertrages angeführten Rechtsgeschäft und erklären weiters, auf die oben angeführten Belastungs- und Veräußerungsverbote vorbehaltlos und unwiderruflich zu verzichten und nehmen wechselseitig diese Verzichtserklärung an und erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der vorstehend angeführten Belastungs- und Veräußerungsverbote. V. LEISTUNGSVERHÄLTNISSE Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Verzicht auf die Anfechtung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes wegen Verkürzung über die Hälfte des objektiven Wertes von Leistung und Gegenleistung abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich genannten besonderen Ausnahmen gemäß 935 ABGB nicht rechtswirksam vereinbart werden kann. Die Vertragsparteien erklären hiermit ausdrücklich, über die Verkaufs- bzw. Kaufbedingungen von mit dem Kaufgegenstand vergleichbaren Liegenschaften in der KG Manning informiert zu sein und die Bedingungen dieses Kaufvertrages im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sowohl als objektiv angemessen wie auch als den wirtschaftlichen Verhältnissen und

5 5 Absichten der Vertragsparteien entsprechend anzuerkennen sowie den wahren Wert der einander gegenüberstehenden Leistungen tatsächlich zu kennen, sodass die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses Vertrages wegen allfälliger Verkürzung über die Hälfte gemäß 934 ABGB nicht gegeben sind. Der Käufer erklärt ausdrücklich, in genauer Kenntnis des Schätzungsgutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Immobilien Ing. Karl Doppler vom und des tatsächlichen Zustandes der vertragsgegenständlichen Liegenschaften zu sein und hinreichend Gelegenheit zur eingehenden Besichtigung des Kaufobjektes erhalten zu haben. VI. GRUNDVERKEHR Die Vertragsparteien erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Den Vertragsparteien sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des 35 Oö Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtlichen Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt. Nach Auskunft der Gemeinde Manning ist das kaufgegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland/Wohngebiet ausgewiesen. VII. ÜBERGABE UND GEFAHRENÜBERGANG Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Käufers erfolgt bei Vorliegen der insolvenzgerichtlichen Genehmigung dieses Kaufvertrages rückwirkend mit dem Tag der allseitigen grundbuchsfähigen Unterfertigung dieses Vertrages. Mit diesem Zeitpunkt gehen daher Nutzen und Vorteil, Last und Gefahr, einschließlich der

6 6 Haftung für die von diesem Zeitpunkt an fällig werdenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, auf den Käufer über. VIII. HAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNGS- UND ANFECHTUNGSVERZICHT Der Verkauf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft samt darauf befindlicher Baulichkeiten erfolgt im Rahmen einer Verwertung im Insolvenzverfahren. Der Käufer hatte ausreichend Gelegenheit, sich über den Zustand und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zu informieren. Diese Kenntnis umfasst auch, aber nicht nur, die öffentlich-rechtlichen Bewilligungen und Berechtigungen samt den damit verbundenen Pflichten und Auflagen und allfällige Rechte Dritter am Kaufgegenstand. Die Verkäufer übernehmen keine Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit, Verwertbarkeit und technische, rechtliche oder wirtschaftliche Tauglichkeit und Verwendbarkeit des vertragsgegenständlichen Kaufobjektes oder seiner einzelnen Teile, auch nicht für Auskünfte, die dem Käufer von dritter Seite (z.b. Behörden) erteilt wurden. Weiters nicht für die Altlastenfreiheit von Boden und Grundwasser. Die Verkäufer haften jedoch dafür, dass die Übereignung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften vollständig lastenfrei erfolgt. Der Käufer verzichtet auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder geänderter Verhältnisse. Stützt der Käufer seine Forderung auf Mängelbeseitigung, Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages nicht auf den Titel der Gewährleistung, sondern auf Schadenersatz oder begehrt er den Ersatz von Mangelfolgeschäden, so gelten auch dafür die in den vorangegangenen Absätzen vorgesehenen Haftungsausschlüsse. Vorbehaltlich der oben getroffenen Abreden wird eine Gewährleistung der Insolvenzmasse bzw. der Verkäufer für das Bestehen obligatorischer oder

7 7 dinglicher Rechte Dritter am Kaufgegenstand oder seinen Teilen jedenfalls ausgeschlossen, wenn dieses Recht dem Käufer bekannt war oder über deren Bestand er bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht im unklaren sein konnte oder die Rechte den Verkäufern als Masseverwalter nicht bekannt waren und auch bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein mussten. IX. RÄUMUNG Hinsichtlich der Räumung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft erklärt der Käufer, das Einvernehmen mit den Ehegatten Johann Walter und Gabriele Bader herzustellen und verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich, von den Masseverwaltern RA Mag. Martin Edelmann und RA Dr. Thomas Herzog die Räumung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zu verlangen. X. VERSICHERUNGEN Die Vertragsparteien erklären in Kenntnis der Bestimmungen der 69 ff VersVG betreffend den Eintritt des Käufers in die Liegenschaftsversicherungen, die ungeteilte Haftung für Prämien, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfallen, die Verpflichtung der unverzüglichen Anzeige der Veräußerung gegenüber dem/den Versicherer/n bei sonstiger Leistungsfreiheit des/derselben und die Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsvertrages innerhalb eines Monats ab der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Grundbuch zu sein. XI. LEGALKLAUSEL Die Vertragsparteien erklären, österreichische Staatsbürger zu sein.

8 8 XII. GRUNDERWERBSTEUER Alle Vertragsparteien beauftragen hiermit die Schriftenverfasser, die Einhebung der Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung bzw. Anzeige vorzunehmen, wobei diese erklären, die Schriftenverfasser im Hinblick auf allenfalls von den Finanz- und Abgabenbehörden nachträglich zur Vorschreibung gelangende Steuern, Gebühren und Abgaben, die mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft in Verbindung stehen, vollkommen klag- und schadlos zu halten. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien darüber belehrt, dass es sich bei der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer um eine vorläufige Berechnung handelt und es im Falle der grundbücherlichen Durchführung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes aufgrund der derzeitigen abgabenrechtlichen Bestimmungen zu einer Nachforderung der Grunderwerbsteuer kommen kann. XIII. IMMOBILIENERTRAGSTEUER Die Verkäufer sind in Kenntnis, dass durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, ausgenommen bei Anwendung eines Befreiungstatbestandes, steuerpflichtig sind und sie daher für den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaften eine Immobilienertragsteuer zu entrichten haben. Die Verkäufer beauftragen hiermit die Schriftenverfasser, die Einhebung der Immobilienertragsteuer im Wege der Selbstberechnung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang werden die Verkäufer darüber belehrt, dass sie den Schriftenverfassern die für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen haben. Die im Wege der Selbstberechnung von den Schriftenverfassern auf Grundlage der Angaben der Veräußerer berechnete und abgeführte Immobilienertragsteuer entfaltet grundsätzlich Endbesteuerungswirkung im außerbetrieblichen Bereich

9 9 (Abgeltungswirkung). Damit gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen als abgegolten, weshalb für die steuerpflichtigen Verkäufer keine Verpflichtung mehr besteht, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Verkäufer sind in Kenntnis, dass keine Abgeltungswirkung eintritt, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben der Verkäuferin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Verkäufer wurden darüber belehrt, dass die Schriftenverfasser nicht für die objektive Richtigkeit der Immobilienertragsteuer haften, sondern nur für die Richtigkeit der Selbstberechnung aufgrund der von den steuerpflichtigen Verkäufern zur Verfügung gestellten bzw. aufgedeckten Sachverhaltselemente und für die Abfuhr dieser selbstberechneten Steuer. In diesem Zusammenhang erklären die Verkäufer, die Schriftenverfasser im Hinblick auf allenfalls von den Finanz- und Abgabenbehörden nachträglich zur Vorschreibung gelangende Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft in Verbindung stehen, vollkommen klag- und schadlos zu halten. Sämtliche Kosten, die mit der Einhebung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer verbunden sind, tragen die Verkäufer. Die Schriftenverfasser werden von den Vertragsparteien ausdrücklich ermächtigt, diese Kosten sowie die selbstberechnete Immobilienertragsteuer vom Treuhanderlag gegen Rechnungslegung in Abzug zu bringen. XIV. SCHRIFTFORM Die Vertragsparteien anerkennen, dass für ihr Rechtsverhältnis aus diesem Kaufvertrag nur diese schriftliche Ausfertigung maßgebend ist und ergänzende oder entgegenstehende mündliche Vereinbarungen rechtsunwirksam sind. Abänderungen und Zusätze zu diesem Vertrag sind somit nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von allen Vertragsparteien unterfertigt sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit.

10 10 XV. KOSTEN Die Kosten, Gebühren und Abgaben, die mit der Vorbereitung, Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen verbunden sind, trägt der Käufer allein. Das Honorar der Vertragserrichter beträgt 2 % vom Kaufpreis zuzüglich Barauslagen und 20 % Umsatzsteuer. XVI. VERTRAGSAUSFERTIGUNGEN Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die für den Käufer bestimmt ist. Die Verkäufer erhalten eine Kopie, über ihren Wunsch auch in beglaubigter Form. XVII. VOLLMACHT Mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages werden Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwalt, Stadtplatz 36, 4840 Vöcklabruck, und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, beauftragt. Den Vertragsverfassern wird ausdrücklich Spezialvollmacht erteilt, jegliche Urkunden zu unterfertigen, allfällige Änderungen und Erklärungen durchzuführen sowie Erklärungen (einschließlich Aufsandungserklärungen) abzugeben, die zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages notwendig sind. XVIII. BEDINGUNG Der gegenständliche Kaufvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der insolvenzgerichtlichen Genehmigung durch das Landesgericht Wels zu 20 S 8/13x und das Bezirksgericht Vöcklabruck zu 15 S 45/13d. Bis zu einer etwaigen

11 11 Versagung der erforderlichen Genehmigungen sind die Vertragsparteien an diesen Vertrag gebunden. XIX. AUFSANDUNGSERKLÄRUNG Die Vertragsparteien erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über einseitiges Einschreiten einer von ihnen aufgrund dieses Kaufvertrages ob der Liegenschaft EZ 483 Katastralgemeinde Manning das Eigentumsrecht für..., geb , geb.... einverleibt werde.

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