SAIO Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion
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- Johanna Bachmeier
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1 SAIO Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion RICHTLINIEN FÜR DEN ÖLN UND DIE INTEGRIERTE OBST- PRODUKTION IN DER SCHWEIZ STAND 2015 Dieses Dokument der SAIO enthält: Seite Allgemeines 4-10 Die Mindestanforderungen für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und die Integrierte Obstproduktion (SUISSE GARANTIE) Zu beziehen beim: SAIO-Sekretariat c/o Schweizer Obstverband, Baarerstrasse 88, 6300 Zug Tel. 041/ , Fax 041/
2 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 2 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines Die SAIO 3 Richtlinien für den ÖLN und die Integrierte Obstproduktion 4 (SUISSE GARANTIE) in der Schweiz 1. Einleitung 4 2. Ziele der IP/SUISSE GARANTIE 4 3. Richtlinien für Betriebe, die integriertes Obst produzieren 5 4. Einhalten der Richtlinien Änderung der Richtlinien 10 Mindestanforderungen für den ÖLN und die Integrierte Obstproduktion 11 (SUISSE GARANTIE) in der Schweiz, Stand 2015, bei Kernobst, Steinobst, Kiwis und Beeren 1. Grundsätzliches Betriebsdaten Kontrolle über die Einhaltung der SAIO-Richtlinien 11 Mindestanforderungen für den ÖLN und die Integrierte Obstproduktion 17 in der Schweiz, Stand 2015, Feldobstbau und Kleinanlagen unter 40 Aren 1. Feldobstbau Kleinanlagen unter 40 Aren (bei Beeren 20 Aren) 17
3 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 3 DIE SAIO (Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion) In der SAIO arbeiten mit: - Kantonale Zentral- und Fachstellen für Obstbau und Pflanzenschutz - AGRIDEA - der Schweizer Obstverband (SOV) - Agroscope, Institut für Pflanzenbauwissenschaften (IPB) - das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Die SAIO-Mitglieder am 30. September 2014: Präsident: Hanhart Johannes AGRIDEA Sekretär: Thierry Suard SOV Mitglieder mit Stimmrecht: Eicher Othmar Genini Mauro Henauer Ueli Huber Benno Jacquier Alphonse Knieling Sven Linemann Martin Mayor Pascal Michel Vincent Thoss Hagen Wildisen Jack Winkelmann Martin Mitglieder ohne Stimmrecht: Coutant Cyrielle Nyffenegger Laurent Weibel Franco Andreas Naef FSO AG OCA VS FSO TG SOV FVPFL OCA VS FSO BL SAGR VD Agroscope IPB FSO ZH SOV SOV UFL BLW FiBL Agroscope IPB Die Adresse des SAIO-Sekretariates SAIO-Sekretariat Tel : c/o Schweizer Obstverband Fax : Baarerstrasse 88 info@swissfruit.ch 6300 Zug
4 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 4 RICHTLINIEN FÜR DEN ÖLN UND DIE INTEGRIERTE OBSTPRODUKTION (SUISSE GARANTIE) IN DER SCHWEIZ 1. Einleitung "In der Integrierten Obstproduktion ist der Produzent bestrebt, mit ökologisch angepassten und wirtschaftlich tragbaren Methoden vollwertige Früchte zu erzeugen." Diese Kurzdefinition der Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion ist der Leitgedanke für die Richtlinien. Diese Richtlinien orientieren sich an den Richtlinien der Internationalen Organisation für biologische Schädlingsbekämpfung I und II betreffend die allgemeine Integrierte Produktion 3. Auflage, 2004, sowie den technischen Richtlinien III, betreffend Integrierte Kernobstproduktion, 3. Auflage, Ferner entsprechen sie den Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (Ausgabe 2005). Die Erfüllung des ÖLN ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Die Direktzahlungsverordnung (DZV) bildet die Basis für entsprechende Abgeltungen (Beiträge) und ist juristisch massgebend. Weiter müssen diejenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche Direktzahlungen beanspruchen, die landwirtschaftlich bedeutsamen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einhalten. "Integrieren" bedeutet Teile zu einem Ganzen zusammenfügen. 2. Ziele der IP (SUISSE GARANTIE) Qualitätsfrüchte produzieren Die Früchte müssen gesund, von hoher äusserer und innerer Qualität, transport- und lagerfähig sein. Es ist notwendig, dass sie dem Sortencharakter entsprechend vollentwickelt sind und den offiziellen Qualitätsvorschriften entsprechen. Der Gehalt der Früchte an wertvollen Inhaltsstoffen wie Zucker, Säure, Vitaminen, Mineral- und Aromastoffen usw. soll ausgewogen sein, um einen hohen Geschmacks- und Nährwert zu erreichen. Allfällige Rückstände auf den Früchten sollen minimalisiert werden. Umwelt schützen Der Erhalt einer intakten Umwelt und der Artenvielfalt ist ein wichtiges Anliegen der Integrierten Produktion. Sie will alle Kulturmassnahmen optimieren und so anwenden, dass einseitige Massnahmen unterbleiben, die langfristig gesehen die Umwelt beeinträchtigen und die Qualität der Früchte vermindern. Alle Kulturmassnahmen müssen aufeinander abgestimmt sein. Hilfsstoffe wie Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel und Herbizide werden zurückhaltend und umweltschonend eingesetzt. Die gesetzlichen Vorschriften (Anwendungsbereich, Dosierung und Wartefrist) werden als Minimalanforderung betrachtet, wobei man bestrebt ist, noch weiter
5 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 5 gehende Sorgfalt walten zu lassen. Die Grundsätze der IP (SUISSE GARANTIE) müssen im gesamten Betrieb angewendet werden. Wirtschaftlich tragbar Dies kann nur erreicht werden, wenn die Obstkulturen im physiologischen Gleichgewicht sind, d.h. bei mässigem Wachstum jedes Jahr gute, aber nicht übersetzte Erträge erzielen. Die kantonalen Produzentenorganisationen und die mit ihnen zusammenarbeitenden kantonalen Zentralstellen werden beide im Folgenden immer "kantonale Organisationen" genannt. Ihre Aufgabe ist es, nähere Bestimmungen zu den Punkten der Richtlinien zu erarbeiten, wobei regionale Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Ihnen obliegt auch die Verbreitung der Integrierten Produktion in der Praxis. Die Integrierte Obstproduktion kann nur realisiert werden, wenn die Obstproduzenten gut ausgebildet sind und sich regelmässig weiterbilden. Sie müssen wissen, wie die natürlichen Faktoren in und um die Obstkulturen wirken und auch bereit sein, neue Methoden anzuwenden. Die Fachstellen und Organisationen stellen die Integrierte Produktion in ihren Ausbildungsprogrammen in den Vordergrund. 3. Richtlinien für Betriebe, die integriertes Obst produzieren 3.1. Voraussetzungen Betriebsleiter und Betrieb Der Betriebsleiter muss folgende Anforderungen erfüllen: - gründliche Berufskenntnisse und jährliche freiwillige Weiterbildung; - initiativ und bereit, gewisse Risiken, die durch die Einschränkung des Hilfsstoffeinsatzes entstehen, zu tragen; - guter Beobachter, flexibel, gewillt neue Verfahren anzuwenden. - überzeugt von der Integrierten Obstproduktion und gewillt, unter Beachtung der Grundsätze der Integrierten Produktion nur beste Qualität zu erzeugen. Der Betrieb muss den folgenden Kriterien entsprechen: - Der Gesamtbetrieb muss nach den Grundsätzen der IP/SUISSE GARANTIE und des ÖLN bewirtschaftet werden. - Um die Artenvielfalt zu erhalten, müssen die Biodiversitätsförderflächen mindestens 3.5% der mit Spezialkulturen belegten, landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7% der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen. Für die Garantiemarke SUISSE GARANTIE können in Härtefällen von den kantonalen Organisationen Ausnahmen bewilligt werden. Diese Anforderungen können von den kantonalen Organisationen noch angepasst werden, indem z.b. der Besuch bestimmter Kurse oder die Zugehörigkeit zu Arbeitsringen etc. verlangt wird. Für den Obstbau muss auf dem Betrieb genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit alle Arbeiten termingerecht ausgeführt werden können.
6 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Standort, Sortenwahl Für den Obstanbau sind ungeeignete Lagen zu meiden. Pflege und Kulturmassnahmen müssen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Anbauform, Obstart, Sortenwahl und Verwertungsrichtung sind in Übereinstimmung mit den Standortsbedingungen zu bringen. Die Sortenwahl muss gute Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg bei minimalem Einsatz von Agrochemikalien bieten. Die Umgebung der Anlage ist mit ihren Lebensräumen für Flora und Fauna zu erhalten, eine vielfältige Struktur ist anzustreben. Entlang von vielbefahrenen Strassen sind Hecken erwünscht, zum Schutz vor Verschmutzung und Belastung durch Abgase. Für Erdbeeren ist eine geeignete Fruchtfolge einzuhalten Pflanzmaterial Es muss gesundes, kontrolliertes, virusfreies oder virusgetestetes, wenn möglich zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden Anbauform Kern- und Steinobst Die Baumform muss eine genügende Belichtung der Früchte während der ganzen Vegetationszeit gewährleisten. Die Baumform ist der Sorte, der Unterlage, dem Boden und den klimatischen Verhältnissen der Anbauregion anzupassen. Dies gilt auch für die Pflanzdistanzen. Es sind Pflanzsysteme zu wählen, die möglichst wenig Herbizideinsatz verlangen. Beerenobst Die Empfehlungen im aktuellen Handbuch Beeren sind zu berücksichtigen und die Pflanzdichte in Abhängigkeit von Sorte, Pflanztermin und Standort zu wählen. Die einjährige Erdbeerkultur ist vorzuziehen. Ausnahmen gelten für Berglagen und Selbstpflücker. Keine Bodendesinfektion Beeinflussung des physiologischen Zustandes von Obstbäumen und Beerensträuchern Der physiologische Zustand eines Baumes oder Strauches wird von vielen Kulturmassnahmen bestimmt. Insbesondere sind zu nennen: Winterschnitt, Sommerbehandlung, Behangsregulierung, Bodenpflege und Düngung Baumschnitt Präzise Anforderungen an den Schnitt können nicht gestellt werden, da je nach Region, Anbausystem und Zustand der Bäume unterschiedlich geschnitten werden muss. Schnitt und Massnahmen im Sommer - Mit dem Schnitt werden das physiologische Gleichgewicht der Bäume und Sträucher, ein ausgeglichener Ertrag und eine gute Fruchtqualität angestrebt. - Er hat auch zum Ziel, aufgelockerte Baumkronen mit ruhigem, aber kräftigem Fruchtholz zu fördern. - Der Schnitt darf nicht schematisch, sondern muss angepasst an den Zustand der Obstanlagen, d.h. unter Berücksichtigung der Sorte, der Baumform, der Wuchskraft und des Baumalters, erfolgen.
7 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 7 - Die Wechselwirkungen zwischen Schnitt, Behangsregulierung, Düngung, Bodenpflege etc. müssen beachtet werden. - Der Sommerschnitt ermöglicht eine bessere Belichtung der Früchte. Je nach Zeitpunkt und Stärke des Schnittes kann er ein zu starkes Triebwachstum bremsen. Auch beim Sommerschnitt sind die Wechselwirkungen zu den übrigen Kulturmassnahmen zu beachten Behangsregulierung Die chemische Behangsregulierung dient der Qualitätsverbesserung und der Verhinderung der Alternanz, sie muss dem Blütenansatz und den Sorten angepasst, erfolgen. Die Handausdünnung ist eine wichtige Ergänzung zur chemischen Fruchtausdünnung. Sie trägt wesentlich zur Qualitätsverbesserung bei und hat rechtzeitig und gezielt zu erfolgen. Bei anspruchsvollen Sorten ist eine Qualitätsproduktion nur mit einer gezielten Handausdünnung möglich. Behangsregulatoren sind nur gezielt und wie folgt einzusetzen: - für die chemische Behangsregulierung - gegen den Rötel bei Kirschen - gegen den frühzeitigen Fruchtfall; aber nur bei Sorten, bei denen dies gerechtfertigt ist - für Birnen zu Destillationszwecken 3.3. Düngung und Bodenpflege Düngung Vor der Erstellung und Pflanzung von Obstkulturen sind Bodenprofile zu beurteilen und Bodenproben vom Oberboden untersuchen zu lassen. Das Nährstoffangebot wird später periodisch mittels Bodenanalysen überprüft. Aufgrund dieser Analysen, der Fruchtqualität bei der Auslagerung und des physiologischen Zustandes der Ertragskulturen wird ein Düngungsplan erstellt. Für alle IP/SUISSE GARANTIE - Betriebe ist eine Nährstoffbilanz obligatorisch (Suisse Bilanz oder gleichwertige Methode). Meist müssen Einzelnährstoffdünger verwendet werden, da die Zusammensetzung der Mehrnährstoffdünger oft nicht der notwendigen Zusammensetzung nach Düngungsplan entspricht. Im Obst- und Beerenanbau sind Klärschlamme nicht zugelassen. Die Stickstoffdüngung wird aufgrund von Beobachtungen des Kulturzustandes, der Früchte, sowie des Graswuchses im Mulchstreifen, der Bodenart und der Niederschläge vorgenommen. Dünger ist zurückhaltend und zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen, da ein Übermass das physiologische Gleichgewicht der Kulturen stört, die Qualität der Früchte vermindert und Boden und Umwelt belastet. Die Anwendung von Blattdünger ist als Ergänzung von Bodendüngung gestattet. Bei Fertigation müssen die Düngermengen berücksichtigt werden Bewässerung Eine regelmässige Wasserversorgung ist für ein regelmässiges Pflanzenwachstum und eine harmonische Fruchtentwicklung unerlässlich. Bei Bedarf kann bewässert werden. Die Bewässerung muss aber den Bedürfnissen der Kulturen angepasst werden.
8 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Mulchen Durch die Mulchmasse wird dem Boden u.a. organische Substanz zugeführt. Bei allzu viel organisch gebundenem Stickstoff und anderen Nährstoffen, die im Laufe des Sommers freigesetzt werden, kann sich der Triebabschluss verzögern und die Fruchtqualität verschlechtern Bodenpflege Kern-/Steinobst Die Baumstreifen sollen nur soweit als nötig unkrautfrei gehalten werden. Die Baumstreifen sind so schmal wie möglich zu halten. Bei fleckenweisem Auftreten bestimmter Problemunkräuter sollen nur diese Unkrautnester behandelt werden. Im Winter ist eine Begrünung empfehlenswert. Beerenobst Das Unkraut soll wenn möglich mechanisch oder durch Abdecken reguliert werden. Bei chemischer Unkrautbekämpfung ist die Bandspritzung anzustreben. Nach der Ernte kann in den Reihen eine Begrünung toleriert werden. Keine Bodendesinfektion. Obstgehölze Der Herbizid-Einsatz soll minimiert werden, sofern durch die nicht-chemischen Alternativen keine schwerwiegenden Probleme auftreten (z.b. übermässiger Humusabbau auf organischen Böden oder zu hohe Nmin-Freisetzung durch unzeitgemässe Unkrautbekämpfung) Pflanzenschutz In der Integrierten Produktion sollen Schädlinge und Krankheiten möglichst umweltschonend unter Kontrolle gehalten werden, dabei sind die natürlichen Begrenzungsfaktoren wie die Widerstandsfähigkeit der Sorte, der Witterungsverlauf und die Nützlinge auszunützen. Ferner sind mechanische Methoden (Entfernen befallener Triebe und Früchte), biologische Methoden (z.b. Ansiedlung, Förderung und Schonung der Nützlinge) und biotechnische Verfahren (z.b. Anlocken, Abhalten und Verwirren von Schädlingen) anzuwenden. Wenn dies nicht ausreicht und die Befallsgefahr zu gross ist oder die Schadenschwelle erreicht wird, werden gezielt Pflanzenschutzmittel eingesetzt Krankheiten Fungizidbehandlungen müssen auf das, durch sortenspezifische Anfälligkeit, Standort und Klima bestimmte, Infektionsrisiko ausgerichtet werden. Nach Möglichkeit sind Warngeräte einzusetzen. Auch alle übrigen Massnahmen, welche die Ausbreitung einer Krankheit hemmen, sind zu berücksichtigen (z.b. Mehltauschnitt, Monilia, Entfernen von Fruchtmumien, Auslichten bei Himbeeren, zurückhaltende N-Düngung, Witterungsschutz, Hagelnetz, Regenschutz u.s.w.) Insekten, Milben Die Obstkulturen müssen regelmässig auf Schädlinge und Nützlinge kontrolliert werden. Insektizide und Akarizide sind nur zu verwenden, wenn die Schadenschwelle erreicht wird oder wenn die Befallsgefahr dies erfordert. Das Auftreten von Nützlingen ist zu fördern. Der Prognosedienst und die Schriften der Fachstellen, in denen Kontrollmethoden und Schadenschwellen beschrieben werden, sind dabei wichtige Hilfsmittel und müssen, gemäss Art. 10, Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung, von dem Produzenten berücksichtigt werden.
9 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Mittelwahl und Menge In der Integrierten Produktion sind, in Bezug auf die Rückstände, günstige, raubmilben- und nützlingsfördernde und umweltschonende Mittel zu verwenden. Um den Produzenten die Wahl solcher Mittel zu erleichtern, informieren die kantonalen Organisationen und Agroscope über Vor- und Nachteile der verschiedenen Wirkstoffe. Die Wirkstoffmenge muss dem Kronenvolumen (bei Obstbäumen) und dem Pflanzenwachstum angepasst sein. Bodenherbizide sind mit Einschränkungen zugelassen. Die SAIO gibt eine Liste heraus mit den, für die IP/SUISSE GARANTIE anerkannten, Wirkstoffen Versuchsparzellen Agrochemie Existieren auf einem IP/SUISSE GARANTIE-Betrieb Versuchsparzellen der Agrochemie, so müssen die zuständigen kantonalen Stellen informiert werden. Diese entscheiden dann von Fall zu Fall, ob der Versuch IP/SUISSE GARANTIE-konform ist oder nicht. Weisungen sind in der Wirkstoffliste der SAIO enthalten Sprühgeräte Pflanzenschutzgeräte (zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte) müssen mindestens alle 4 Kalendarjahre durch eine anerkannte Stelle gemäss SVLT-Weisungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Spülwassertank Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt, müssen mit einem fest installierten Spülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein. Für Details, siehe Kap 3.5 auf Seite Ernte Die Früchte sind im optimalen Zeitpunkt zu ernten. Wenn nötig sind mehrere Lesen durchzuführen. Die Früchte müssen so rasch als möglich ihrem Verwendungszweck zugeführt werden, nur einwandfreie Ware gehört ins Lager. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Abnehmern drängt sich deshalb auf. Nicht vollentwickelte Früchte müssen bei der Ernte ausgeschieden werden, sie entsprechen den Anforderungen der Integrierten Obstproduktion nicht Vorerntekontrolle Die hängende Ernte ist zu beurteilen, die Schäden sind auszuzählen und der Verwendungszweck (CA-Lager, Kühllager, Direktkonsum, technische Verwertung) ist entsprechend festzulegen Erntezeitpunkt Der Erntezeitpunkt ist wichtig für die Qualität der Früchte. Er muss sorgfältig ermittelt werden und ist auf den Verwendungszweck auszurichten.
10 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Einhalten der Richtlinien 4.1. Anlageüberprüfung Der Produzent ist für seine Arbeit und die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich. Er hat die Einhaltung schriftlich zu bestätigen. Die Kulturen werden gemäss dem Konzept der Garantiemarke SUISSE GARANTIE auf der Stufe Produktion überprüft, ergänzende Kontrollen sind möglich Betriebsheft Ein gut geführtes Betriebsheft gibt dem Produzenten einen Überblick über die Entwicklung seiner Obstanlage/Beerenkulturen und den Erfolg seiner Kulturmassnahmen. Es müssen Aufzeichnungen über folgende Bereiche gemacht werden: - Charakteristik der Obstkulturen (Pflanzjahr, Unterlage, Sorten, Distanz, Fläche) - Bodenuntersuchung, Düngungsplan, Nährstoffbilanz und Düngung - Auftreten von Schaderregern und Nützlingen - Pflanzenschutzmassnahmen, sowie deren Begründung und Unkrautbekämpfung - Behandlungen zur Fruchtansatzregulierung - Sonderbewilligungen Weitere Aufzeichnungen und Dokumente sind sinnvoll, wie: - Erntedaten, Erntekontrollen, Erträge, Fruchtqualität und Auslagerungsresultate - Phänologische Daten (Blüte, T-Stadium) - Pflanzenpass - Angabe der Bewässerungsmengen - Allfällige weitere Beobachtungen Die kantonalen Organisationen können noch weitere Angaben verlangen. 5. Änderung der Richtlinien Diese Richtlinien haben allgemeinen Charakter und gelten für sämtliche Früchte und Beeren. Sie werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst. Die Mindestanforderungen regeln die zu kontrollierenden Punkte der verschiedenen Obstarten. Änderungen basierend auf einer Vernehmlassung auf dem Zirkularweg / ts
11 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 11 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DEN ÖLN UND DIE INTEGRIERTE OBSTPRODUKTION (SUISSE GARANTIE) IN DER SCHWEIZ S TA N D 2015 B E I K E R N O B S T, S T E I N O B S T, KIWIS U N D B E E R E N 1. Grundsätzliches Die Erfüllung der folgenden Anforderungen gilt für den ÖLN gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Dezember 1998 und berechtigt zum Gebrauch der Garantiemarke SUISSE GARANTIE. 2. Betriebsdaten Die Betriebsdaten enthalten folgende Angaben - Vollständige Adresse inkl. Telefonnummer(n) - Die Produzentenorganisation (IP/SUISSE GARANTIE) - Die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Biodiversitätsförderflächen - Die Gesamtfläche aller Obst- und Beerenkulturen. Diese Dokumente müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden. 3. Kontrolle über die Einhaltung der SAIO-Richtlinien 3.1. Ausgeglichene Düngerbilanz Bodenanalyse Bodenanalyse pro Parzelle alle 10 Jahre (max. 3 ha pro Analyse) durch ein anerkanntes Labor. Minimal-Analysenprogramm für den ÖLN und die Integrierte Obstproduktion (SUISSE GARANTIE) bei Obst- und Beerenkulturen Basis Analyse und Wiederholungsanalyse Leicht verfügbare Stoffe Reservestoffe Obergrund Bodenbeschaffenheit 1 O.S 2 ph P 2 O 5 K 2 O Ca 3 Mg P 2 O 5 K 2 O Ca Mg 2-25 cm 1 Die Bodenbeschaffenheit kann mittels einer Tastprobe bestimmt werden. 2 Bestimmung der Organischen Substanz (Humusgehalt) geschätzt nach Farbskala 3 Bestimmung des Ca-Gehaltes mit der H 2 0 Methode reicht aus
12 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Nährstoffbilanz - Es ist jährlich eine gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz vorzuweisen. - Die Berechnungen des Nährstoffbedarfes und der Nährstoffbilanz der Obstkulturen basieren auf der Flugschrift Nr. 15 der ACW Grundlagen für die Düngung der Obstkulturen. Die entsprechenden Normwerte und standortbezogenen Korrekturfaktoren werden berücksichtigt. - Die Phosphor- und Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10% aufweisen. Tafeltrauben Für die Tafeltrauben gelten die folgenden ertragsgewichteten Düngungsnormen: Ertrag (t/ha) Normen (kg/ha) N P 2 O 5 K 2 O Mg Spezielle Düngervorschriften Stickstoff Bei einer Baumstreifendüngung wird empfohlen, die N-Gabe pro gedüngte Fläche höchstens zu verdoppeln und nicht zu verdreifachen. - Maximale Einheiten Reinstickstoff/ha/Jahr (Ausnahmen müssen begründet werden): - Maximal 50 kg/ha/jahr je kg/m 2 bei Beeren - Maximal 80 kg/ha/jahr bei Kern- und Steinobst - In mehrere Gaben aufteilen: Keine Einzelgabe von Stickstoff über 60kg N/ha Phosphor - Es ist der Durchschnitt der Phosphor-Düngermenge (P 2 O 5 ) der letzten 5 Jahre massgebend. Blattdünger - Nur als Ergänzung der Bodendüngung Kompost - Nur Kompost aus Garten- und Gärtnereiabfällen - Falls organische Bodenverbesserungsmassnahmen wegen Erosion, Krankheiten oder Bodenmüdigkeit gerechtfertigt sind, darf die Zufuhr von Nährstoffen, die Normen überschreiten. In diesem Fall ist eine Sonderbewilligung der Kantonalen Fachstelle nötig. Fertigation - Bei der Fertigation müssen die Düngungsnormen berücksichtigt und eingehalten werden. Substratkulturen - Angaben der ausgebrachten Mengen, sowie die Merkmale des verwendeten Substrats müssen im Betriebsheft festgehalten werden. - Erdbeeren: Die Anlage muss so konstruiert sein, dass das Über-/Restwasser (Perkolat) gesammelt und agronomisch sinnvoll verwendet wird.
13 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 13 - Strauchbeeren: Sofern die Töpfe auf begrüntem Boden stehen, mit einer den spezifischen Bedürfnissen der Pflanze angepassten Nährlösung bewässert werden und die Drainage 10% nicht übersteigt, muss das Über-/Restwasser (Perkolat) nicht gesammelt werden. Andernfalls gelten die selben Anforderungen wie bei Erdbeeren Pflanzenschutz Begründung der Behandlung - Jede Akarizid- und Insektizidbehandlung muss durch Kontrollen (Schadenschwelle überschritten oder vorhandenes Risiko) begründet sein. - Spezielle Fungizidbehandlungen müssen begründet sein Mittelwahl Als Fungizide, Insektizide, Akarizide, Behangsregulatoren und Rodentizide sind erlaubt: - Die anerkannten Wirkstoffe gemäss der jährlich publizierten SAIO- Liste - Der Einsatz von Produkten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, erfordern eine schriftliche Bewilligung der zuständigen Kantonalen Fachstellen für Obstbau (KFO) oder der Pflanzenschutzstellen Sicherheitsabstände - Die Sicherheitsabstände für Pflanzenschutzmittel mit SPe 3-Abstandsauflagen sind zwingend einzuhalten. Sie können gemäss den Weisungen betreffend der Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 22. November 2013 angepasst werden Biodiversitätsförderflächen (früher Ökologische Ausgleichsflächen ) Die Biodiversitätsförderflächen müssen mindestens 3,5% der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes betragen. Folgende Elemente können angerechnet werden, wenn die Bedingungen und Auflagen der DZV eingehalten werden: 1. Extensiv genutzte Wiesen* 2. Wenig intensiv genutzte Wiesen* 3. Extensiv genutzte Weiden* 4. Waldweiden (Wytweiden, Selven)* 5. Streueflächen* 6. Hecken, Feld- und Ufergehölze* 7. Uferwiese entlang von Fliessgewässern* 8. Buntbrache* 9. Rotationsbrachen* 10. Ackerschonstreifen* 11. Saum auf Ackerfläche* 12. Hochstamm-Feldobstbäume (1 Are pro Baum)* 13. Einheimische, standortgerechte Einzelbäume (1 Are pro Baum) und Alleen* 14. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt* (Beiträge erst ab Stufe II) 15. Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen* 16. Wassergräben, Tümpel, Teich 17. Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle 18. Trockenmauern * = beitragsberechtigt
14 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 14 Müssen die Biodiversitätsförderflächen innerhalb der Kulturen angelegt werden, sind grundsätzlich dieselben Elemente möglich wie ausserhalb, mit folgenden Ergänzungen: - Die ersten drei Meter des Anhauptes, vom ersten Baum an gemessen, zählen zu der Anlage und können nicht Biodiversitätsförderfläche sein. - Hochstämme können nur angerechnet werden, wenn sie als Einzelbäume die Anlage deutlich überragen. - Auf Remontierungsflächen kann eine Rotationsbrache angelegt werden. Dabei muss eine empfohlene Saatmischung gesät und diese zwei Jahre stehen gelassen werden (es gelten die Bestimmungen der DZV). Allgemeine Bemerkungen: - Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach Art. 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung nicht beitragsberechtigt sind: - Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (z.b. Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecke). - Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen. - Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden. - Bei der Aufteilung von Biodiversitätsförderflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten. - Massgebend sind die Bedingungen der Direktzahlungsverordnung und der jeweils aktuellsten Version der Wegleitung für die Biodiversitätsförderflächen (früher ökologische Ausgleichsflächen ) auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Beratungszentrale AGRIDEA. - Entlang von Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen müssen Pufferstreifen von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein. - Entlang von Oberflächengewässern müssen diese Streifen 6 Meter breit sein. Auf den ersten 3 Metern entlang des Oberflächengewässers dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Für Pflanzenschutzmittel gelten 6 Meter Abstand zum Gewässer (Abmessung der Pufferstreifen gemäss dem aktuellsten Merkblatt Pufferstreifen von Agridea). Zäune und weitere Infrastrukturelemente innerhalb des Pufferstreifens dürfen mit üblichen Abdeckmaterialien bewuchsfrei gehalten werden Bodenpflege Herbizidwahl Als Herbizide sind erlaubt : - Die anerkannten Wirkstoffe, gemäss der jährlich publizierten SAIO-Liste. - Persistente Präparate (alle Bodenherbizide) dürfen spätestens bis 30. Juni eingesetzt werden (ausser bei Erdbeeren und Heidelbeeren). Splitting empfohlen Baumstreifen Alle Parzellen müssen die Anforderungen bezüglich Breite des Baumstreifens erfüllen Bei Kern- und Steinobst (inkl. Tafeltrauben) darf bei Herbizidbehandlung höchstens 30% des Reihenabstandes oder maximal 180cm offen gehalten werden. Wird die 30%- Klausel nicht eingehalten, muss der Baumstreifen abgedeckt sein (Rinde, Plastikfolie etc.) Kulturen mit zwei Reihen auf der gleichen Terrasse oder Dammkulturen
15 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 15 - Bei Herbizidbehandlung höchstens 40% oder maximal 200 cm Extensive Anlagen - Der Einsatz von Herbiziden ist höchstens auf einer Fläche mit 0.5m Radius um die Stammbasis herum erlaubt. Beeren Erdbeeren - Keine Bodendesinfektion - Unkrautregulierung mechanisch, chemisch oder durch Abdecken - Max. nur zwei Anwendungen von Bodenherbiziden pro Zyklus, Splittings möglich Himbeeren - Unkrautregulierung mechanisch, chemisch oder durch Abdecken Andere Strauchbeeren - Fahrgasse obligatorisch begrünt oder abgedeckt - Herbizidstreifen pro Reihe max. 100 cm breit Obstgehölze (Baumschule) - höchstens eine Flächenbehandlung mit Bodenherbiziden in Kombination mit mechanischer Unkrautbekämpfung oder konsequente Bandspritzung beziehungsweise Einzelstockbehandlung möglich. - mechanische Unkrautbekämpfung ist ganzjährig möglich. und/oder Abdeckung mit geeigneten organischen Materialien wie Rinden, Stroh usw., recyclierbaren oder wiederverwendbaren Kunststofffolien und/oder Begrünung ganzjährig (Einsaat oder Spontanvegetation). - Blattherbizide sind auf das Notwendigste zu beschränken - Fahrgassen sind zu begrünen. Parzellen- und Wegränder - Entlang der Einzäunung darf der Herbizidstreifen max. 30 cm auf jeder Seite (gesamt 60 cm) sein. In schwierigen Lagen kann die Toleranz gesamthaft bis 100 cm betragen. - Wenn eine Baumreihe sich neben der Einzäunung befindet, darf der Herbizidstreifen höchstens 120 cm sein. - Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 50 cm Breite zu belassen. - Wege und Borde dürfen nicht mit Herbiziden behandelt werden Fruchtfolge Beeren Erdbeeren - Bei Erdbeeren dürfen maximal drei aufeinanderfolgende Ernten auf der gleichen Parzelle erfolgen. Anschliessend ist eine Anbaupause von mindestens 3 Jahren einzuhalten (die Anbaupause beginnt nach abgeschlossener Ernte zu laufen). - Wenn die Anbaudauer weniger als drei Ernten beträgt, ist eine Anbaupause von mindestens 2 Jahren einzuhalten (die Anbaudauer beginnt bei der Pflanzung und endet bei der letzten abgeschlossenen Ernte). - Ebenfalls zulässig ist es, zwei Ernten durch eine Winter- respektive Zwischenkultur zu trennen, wenn die Zwischenkultur nicht aus Nachschattengewächsen, Hülsenfrüchten oder Phacelia besteht. Nach den maximal zwei Ernten ist eine Anbaupause von mindestens 2 Jahren einzuhalten.
16 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 16 - In Härtefällen kann die zuständige kantonale Fachstelle eine Sonderbewilligung erteilen. - Betriebe, welche Probleme mit bodenbürtigen Krankheiten und Schädlingen aufweisen, müssen wesentlich längere Anbaupausen einhalten. - Beispiele möglicher Fruchtfolgen sind auf der SOV-Homepage unter Brancheninfos --> SUISSE GARANTIE, Integrierte Produktion zu finden. Prüfung der Spritzgeräte und des Spülwassertanks Spritzentest Pflanzenschutzgeräte (zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte) müssen mindestens alle 4 Kalenderjahre durch eine anerkannte Stelle gemäss SVLT-Weisungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Spülwassertank Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem fest installierten Spülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein. Für Pflanzenschutzgeräte im Obstbau ab Kaufdatum gilt die EU-Regelung, dass Geräte ab einem Behältervolumen von mehr als 400 Litern mit einem fest installierten Spülwassertank ausgerüstet sein müssen. Aus der EU importierte Gebläsespritzen, welche mit originalen Spülwassertanks ausgerüstet sind, müssen nicht mit grösseren Behältern nachgerüstet werden. Ausnahmeregelung: - Ein fest installierter Spülwassertank für Obstbauspritzen bis Kaufdatum muss ein Volumen von 5 % des Nenninhaltes des Brühtanks, mindestens aber 35 Liter aufweisen. Der Behälter ist fix an das Gerät aufzubauen, Mobile Bidons auf dem Traktor gelten nicht als Spülwassertanks. - Als Alternative kann ein Frischwassertank vor Ort oder ein Frischwasseranschluss auf der Parzelle zur Spülung verwendet werden, sofern mindestens 10 % des Fassungsvermögen des Spritzgerätes oder das zehnfache der verdünnbaren Restmenge als Frischwasser zur Verfügung stehen. Der fest installierte Spülwassertank muss ein Volumen von 10 % des Spritzbehältervolumens oder mindestens das Zehnfache der verdünnbaren Restmenge umfassen. - Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken kann auf den Aufbau eines Spülwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss oder beim Betriebsgebäude bezogen werden.
17 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) Aufzeichnungen Die Ergebnisse der Kontrollen in den Parzellen und die Aufzeichnungen über die ausgeführten Arbeiten im Betriebsheft sollen den Kontrolleuren ermöglichen, die Arbeit des Produzenten zu beurteilen. Beim Besuch der SUISSE GARANTIE- / ÖLN-Kontrolleure müssen das Betriebsheft und die Belege vorhanden und vollständig sein. Die folgenden Dokumente und Angaben sind notwendig: - Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan mit Übersicht der Ökofläche - Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz - Die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen - Bodenanalyse (nicht älter als 10 Jahre) - Nährstoffbilanz - Düngungsplan (P 2 O 5 ) der letzten Jahre bei überhöhten Gaben (Phosphor-Menge für mehrere Jahre auf einmal ausgebracht) - Ergebnisse der Pflanzenschutz-Kontrollen (mit Fallen, visuell, Klopfmethode etc.) und Begründung jeder phytosanitären Behandlung - Aufstellung aller phytosanitären Behandlungen - Aufstellung über alle anderen Hilfsstoffeinsätzen (Herbizid, Fruchtausdünnung) - Sonderbewilligung. Änderungen basierend auf einer Vernehmlassung auf dem Zirkularweg / ts
18 Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion (SAIO) 18 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DEN ÖLN UND DIE INTEGRIERTE OBSTPRODUKTION (SUISSE GARANTIE) IN DER SCHWEIZ S TA N D 2015 F E L D O B S T B A U U N D K L E I N A N L A G E N U N T E R 40 AR E N U N D 20 AREN FÜR B E E R E N 1. Feldobstbau Düngung: Es gelten die Richtlinien der Hauptkultur, in der Regel die des Unternutzens. Unternutzen plus 1,5 kg N und 0,5 kg P 2 O 5 pro Tonne Früchte bzw. 0,45 kg N und 0,15 kg P 2 O 5 pro Baum. Lanzendüngung erlaubt. Bodenpflege: Es dürfen keine Herbizide angewendet werden, um den Stamm freizuhalten. Ausnahme: Jungbäume von weniger als 5 Jahren und geschlossenen Steinobstanlagen (max. 0.5 m um die Stammbasis herum), aber nur mit Blattherbiziden. Beim Steinobst ist eine Bewilligung der jeweiligen KFO obligatorisch. Herbizide zur Freihaltung des Stammes sind auf Biodiversitätsförderflächen nicht bewilligt. Behangsregulierung: Gemäss SAIO-Wirkstoffliste. Pflanzenschutz: Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmassnahmen müssen vorhanden sein. Die SAIO publiziert jährlich eine aktuelle Liste mit den von ihr anerkannten Wirkstoffen für die IP/SUISSE GARANTIE. Die Anwendung von Wirkstoffen, die nicht auf der Liste aufgeführt sind, erfordert eine schriftliche Bestätigung der zuständigen kantonalen Zentralstelle für Obstbau. Bei Unternutzen ist eine Austriebsspritzung möglich. 2. Kleinanlagen unter 40 Aren (bei Beeren 20 Aren) Düngung: Im Rahmen der gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanz. Aufzeichnung über verabreichte Dünger, inkl. Blatt- und Hofdünger. N-Gaben über 60 kg/ha müssen begründet sein. Bodenpflege: Baumstreifen möglichst schmal, max. 30 % des Reihenabstandes oder Baumstreifen abgedeckt. Herbizide gemäss SAIO-Wirkstoffliste. Herbizidstreifen Einzäunung: max. Breite 60 cm. Behangsregulierung: Gemäss SAIO-Wirkstoffliste. Pflanzenschutz: Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmassnahmen müssen vorhanden sein. Mittelwahl gemäss SAIO-Wirkstoffliste.
SAIO Schweiz. Arbeitsgruppe für Integrierte Obstproduktion
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