19 Miete (OR g)
|
|
- Willi Kranz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 19 Miete (OR g) I. Allgemeines Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch, wobei bewegliche und unbewegliche Sachen in Betracht kommen, jedoch keine Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter (vgl. OR 253). Der Mieter hat ein Recht auf den Besitz und geniesst Besitzesschutz. Die wirtschaftliche Bedeutung der Miete liegt hauptsächlich auf dem Gebiet der Wohnungs-, Geschäftsraum- und Grundstücksmiete. Dabei gelten diese Bestimmungen gleichzeitig auch für Sachen, die mit den Räumen zum Gebrauch überlassen wurden (OR 253a I). Dies gilt nicht für Ferienwohnungen, die für maximal drei Monate gemietet werden (OR 253a II). Die Miete ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, wobei auf beiden Seiten auch mehrere Personen vorliegen können, was dann einen sogenannten gemeinsamen Mietvertrag darstellt. Oft handelt es sich dabei um einfache Gesellschaften. Die Miete ist notwendig entgeltlich, der Mieter hat somit nach OR 253 einen Mietzins zu bezahlen. Ist die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich, so liegt eine Leihe vor (OR 305 ff). Weiter ist die Miete ein Dauerschuldverhältnis, welches entweder auf bestimmte Zeit oder unbefristet abgeschlossen wird. Zu den essentialia negotii gehört der Konsens über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung sowie über eine bestimmte Mietsache, wobei auch gattungsmässige Bestimmung genügt. Ist keine bestimmte Mietzeit vereinbart, ist das Verhältnis ein unbefristetes. Für den Mietzins genügt Bestimmbarkeit. II. Die Pflichten des Vermieters (OR 256 ff.) 1. Übergabe und Instandhaltung der Mietsache: OR 256 normiert die Pflicht zur Übergabe und Instandhaltung der Mietsache. Dabei muss die Sache sich in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befinden und in demselben erhalten werden. Das Gesetz behandelt in OR 258 Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung gleich. Es unterscheidet jedoch zwischen ursprünglichen Mängeln und solchen, die erst während der Mietdauer auftreten, wobei für letztere ausschliesslich OR 259a-i gelten. Bei Nichterfüllung bzw. Verzug sowie bei anfänglichen Vorliegen erheblicher Mängel hat der Mieter die Rechte nach OR Übernimmt er die Sache trotz Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung, so kommen ihm nach OR 258 II die Rechte nach OR 256a-i zu. Übernimmt der Mieter die Mietsache also trotz Mängeln (OR 258 II) oder entstehen Mängel während der Mietdauer (OR 259a), so kann der Mieter Mangelbeseitigung, Herabsetzung des Mietzinses und bei Verschulden 1
2 Schadenersatz verlangen (OR 259a lit. a-c). Daneben hat er noch das Recht, dass der Vermieter den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt (OR 259a lit. d) und er kann den Mietzins hinterlegen (OR 259a II, 259g-i). Bei einem schweren Mangel, den der Vermieter kennt und nicht fristgerecht beseitigt hat der Mieter das Recht auf fristlose Kündigung (OR 259b lit. a). Geringfügige Mängel, die die Tauglichkeit zwar vermindern, aber nicht erheblich beeinträchtigen, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen (OR 259b lit. b). Der Anspruch auf Beseitigung entfällt, wenn der Vermieter innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet (OR 259c). Die Mängel können faktischer wie auch rechtlicher Natur sein. Kommt der Mieter infolge eines Mangels zu Schaden, so haftet der Vermieter für diese sogenannten Mangelfolgeschäden, wenn er sich nicht exkulpieren kann nach OR 259e. 2. Nebenpflichten: Die Nebenpflichten ergeben sich aus dem Gesetz oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, z.b. Aufklärungs- und Informationspflichten, Schutz- und Obhutspflichten. Auskunftspflichten des Vermieters statuiert das Gesetz in Bezug auf das Rückgabeprotokoll eines vorangegangenen Mietverhältnisses sowie bezüglich der Höhe des früheren Mietzinses (OR 256a) und bezüglich der Nebenkosten (OR 257b II). Bei Rückgabe der Sache ist der Vermieter verpflichtet, den Zustand der Sache zu prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort zu melden (OR 267a I). Versäumt er dies, verliert er seine Ansprüche wegen offenkundiger Mängel (OR 267a II). Der Mieter kann gemäss OR 257b II Einsicht verlangen in die Belege über Aufwendungen von Heizungs-, Warmwasser und ähnlichen Betriebskosten. Nach OR 256b trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Auflagen (dispositiv). 3. Zwingende Natur der Vermieterpflichten: Die Pflicht des Vermieters, die Sache zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben, ist für Mietverträge von Wohn- und Geschäftsräumen unabdingbar, für die Miete von beweglichen Sachen ist die Wegbedingung nur in AGB s unzulässig (OR 256 II lit. a und b) (siehe auch OR 267 II) III. Die Pflichten des Mieters 1. Zahlung des Mietzinses: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins zu bezahlen, wobei dieser das Entgelt darstellt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet (OR 257). Die Miete muss dabei nicht zwingend in Geld bestehen (Bsp. Hauswart; In Bezug auf solche Koppelungsgeschäfte beachte aber OR 254). Ersatz für Nebenkosten kann der Vermieter nur verlangen, wenn dies besonders vereinbart ist (OR 257a II). Es handelt sich um das Entgelt für Leistungen des 2
3 Vermieters oder eines Dritten, die mit der Mietsache zusammenhängen (OR 257a I). Darunter fallen nach OR 257b Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten sowie öffentliche Abgaben. Die Nebenkosten können im Mietzins kalkuliert sein. Nach OR 257c ist der Mietzins und die Nebenkosten mangels anderer Abrede am Ende eines Monats zu bezahlen. Nach OR 74 sind Geldschulden Bringschulden, woraus folgt, dass der Mieter die Verlust- und Verzögerungsgefahr der Mietzinszahlungen trägt und bei nicht rechtzeitiger Zahlung die ausserordentliche Kündigung nach OR 257d riskiert (In Bezug auf das Problem bei Einzahlungen und eingeschriebenen Briefen ist auf die privatrechtlichen Übungen vom , Sachverhalt 3 zu verweisen). Ist der Mieter in Verzug, so kann der Vermieter ihm schriftlich eine Zahlungsfrist setzten und die Kündigung androhen. Die Frist beträgt dabei mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage(OR 357d I) und beginnt mit dem Empfang der Zahlungsaufforderung (bei eingeschriebenen Briefen vgl. wieder die Übungen). Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter fristlos kündigen, bei Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die Kündigungsfrist aber 30 Tage auf Ende eines Monats (OR 257d II). 2. Sicherheitsleistungen: Die Sicherheitsleistungen für Mietzinsrückstände bzw. sogar allfälligen Schadenersatz ist bei Wohnräumen begrenzt auf höchstens drei Monatszinse (OR 257e II). Bei Geschäftsräumen gilt OR 257e I. Wann die Bank das Geld wieder herausgeben darf, bestimmt OR 257e III. 3. Sorgfalts-, Melde- und Duldungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, die Sache sorgfältig zu gebrauchen (OR 257f I) und muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen (OR 257f II). Die Verletzung dieser Pflicht kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses die fristlose Kündigung auslösen. Die Frist beträgt bei Wohnund Geschäftsräumen wiederum 30 Tage auf Ende eines Monats (OR 257f III). Bei vorsätzlicher schwerer Schädigung kann das Kündigungsrecht fristlos sein (OR 257f IV). Daneben haftet der Mieter für die schuldhafte Beschädigung der Mietsache auf Schadenersatz. Nach OR 257g I ist der Mieter verpflichtet, Mängel, die er nicht selbst zu beseitigen hat, dem Vermieter zu melden. Bei Unterlassen ist er für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (OR 257g II). Der Mieter ist verpflichtet, Arbeiten an der Sache zu dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind (OR 257h I; vgl. auch OR 257h II). Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzuzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen, allenfalls kommen dem Mieter dadurch Ansprüche zu (OR 257h III). 4. Beseitigung kleinerer Mängel: 3
4 Der Mieter muss nach OR 259 Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. Als Richtlinie gilt ein Betrag von IV. Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache (OR 260, 260a) 1. Durch den Vermieter: Erneuerungen und Änderungen durch den Vermieter setzten voraus, dass diese dem Mieter zumutbar sind. Erneuerungen und Änderungen im Sinne von OR 260 sind namentlich Modernisierungen. Wieder ist Rücksichtnahme geboten (OR 260 II). 2. Durch den Mieter: Nach OR 260a I kann der Mieter Erneuerungen und Änderungen nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt. Hat die Sache dadurch einen erheblichen Mehrwert erhalten nach Beendigung des Mietverhältnisses, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen (OR 260a III). V. Wechsel des Eigentümers 1. Kauf bricht nicht Miete? Beim Wechsel des Eigentümers gehen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten auf den Erwerber über (OR 261 I). Im Falle einer Grundstücksveräusserung kann der neue Eigentümer nach OR 261 II lit. a bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis auf den nächstzulässigen gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann. In dieser Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit liegt eine Einschränkung des Grundsatzes Kauf bricht Miete. OR 261 II lit. b gestattet demgegenüber bei anderen Sachen (als Wohn- und Geschäftsräumen) die Kündigung zum nächsten gesetzlichen Termin bei befristeten Mietverhältnissen auch ohne Eigenbedarf. Bei vertraglich zu früher Kündigung durch den neuen Eigentümer kommt dem Vermieter aus OR 261 III ein Schadenersatz gegen den alten Eigentümer zu. Der Veräusserer kann dieser Haftung jedoch entgehen, indem er den Erwerber verpflichtet, auf das Kündigungsrecht aus OR 261 II lit. a zu verzichten oder allfällige Schadenersatzansprüche gemäss OR 261 III zu übernehmen. 2. Vormerkung im Grundbuch (OR 261b): Der Grundsatz Kauf bricht Miete gilt ohne Einschränkung, wenn der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt ist (ZGB 959 I). Die ausserordentliche Kündigung nach OR 261 II lit. a ist somit ausgeschlossen. (Zum Doppelaufruf siehe S. 217/218). VI. Untermiete. Übertragung des Mietverhältnisses (OR 262, 263) 4
5 1. Untermiete: OR 262 I setzt für die Untervermietung die Zustimmung des Vermieters voraus. Diese kann nach Abs. 2 nur verweigert werden, wenn: der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben; die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind; dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Die Untervermietung ohne diese Zustimmung des Vermieters stellt einen ausserordentlichen Kündigungsgrund dar (OR 266g). Die Einholung der Zustimmung ist jedoch nicht Gültigkeitsvoraussetzung für die Untermiete sondern vertragliche Nebenpflicht des Hauptmieters. Gemäss OR 262 III haftet der Mieter dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Im Rahmen des Untermietverhältnisses ist der Hauptvermieter Hilfsperson des Untervermieters im Sinne von OR Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Dritten: Das Gesetz gibt dem Mieter von Geschäftsräumen einen Anspruch auf Übertragung des Mietverhältnisses auf einen Dritten, wobei die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, die nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf (OR 263 I und II). Der alte Mieter haftet bei Übernahme dem neuen solidarisch bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (OR 263 IV Satz 2). VII. Vorzeitige Rückgabe der Mietsache. Stellen eines Ersatzmieters (OR 264) OR 264 gilt für alle Mietobjekte, ist aber vor allem für die Wohnungsmiete relevant. Der Mieter kann die Sache ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgeben, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig sein und bereit, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (OR 264 I). In Betracht kommen dabei für eine Ablehnung, die nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf, ausschliesslich objektive Kriterien. Kann der Mieter keinen geeigneten Nachmieter stellen, greift OR 264 II ein. VIII. Kein Ausschluss der Verrechnung (OR 265) Nach OR 265 können Vermieter und Mieter auf eine Verrechnung von Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht im Voraus verzichten. Zulässig ist jedoch der einvernehmliche Verzicht auf die Verrechnung einer bereits entstandenen Forderung und Gegenforderung. 5
6 IX. Retentionsrecht bei der Geschäftsraummiete (OR b) Das Retentionsrecht ist nur noch bei der Geschäftsraummiete möglich (Mehr dazu S. 222). X. Beendigung des Mietverhältnisses 1. Befristete Mietverhältnisse: Ein befristetes Mietverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer (OR 266 I). Setzten die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis (OR 266 II). 2. Unbefristete Mietverhältnisse: Unbefristete Mietverhältnisse können unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden, sofern keine längere Frist oder ein anderer Termin vereinbart wurde (OR 266a I). Wird die Frist oder der Termin nicht eingehalten, gilt der nächstmögliche Termin (OR 266a II). Für die verschiedenen Mietgegenstände sieht das Gesetz unterschiedliche Fristen vor. Geregelt sind die einzelnen Fristen in OR 266b bis 266f. Zu erwähnen ist hier vor allem die Wohnungsmiete, bei welcher drei Monate auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden kann und, wo ein solcher Termin fehlt, auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer (OR 266c). Diese Fristen sind insoweit zwingend, können sie doch durch Vertrag verlängert, jedoch nicht verkürzt werden (OR 266a). Ortsübliche Termine sind z.b. im Kanton Bern der 30. April und der 31. Oktober. 3. Ausserordentliche Kündigung (OR 266g-k): Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach OR 266g kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden, es gelten somit nicht die ortsüblichen Termine, wohl aber die Mindestfrist. Die ausserordentliche Kündigung bei Tod oder Konkurs des Mieters ist in OR 266h bis 266i geregelt. Die Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Parteien zu. Sie setzt die Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung voraus. Es kommen nur solche Umstände in Betracht, die bei Vertragsschluss weder bekannt noch vorhersehbar waren und nicht verschuldet sind. Der kündigende Teil hat eine Entschädigung nach Ermessen des Richters zu zahlen (OR 266g II). OR 266k dient dem Konsumentenschutz und ist zwingend. 4. Form der Kündigung (OR 266l): Bei Wohn- und Geschäftsräumen muss die Kündigung schriftlich erfolgen (OR 266l I). Der Vermieter muss ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden (OR 266l II). Bei allen anderen Mietverhältnissen kann nach dispositivem Gesetzesrecht formlos gekündigt werden. 6
7 In Bezug auf die Kündigung von Familienwohnungen gilt OR 266m und n. Ausserdem ist beim Fehlen der Form die Kündigung gemäss OR 266o nichtig. 5. Rückgabe der Mietsache (OR 267, 267a): Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (OR 267 I). Mit dem obligatorischen Rückgabeanspruch nach OR 267 I konkurriert die Vindikation aus ZGB 641 II. Gibt der Mieter die Sache nicht rechtzeitig zurück, schuldet er den Mietzins weiterhin, was sich aus den Gedanken des faktischen Vertrages ergibt. Gewöhnliche Abnützungen bei vertragsgemässem Gebrauch gehen zu Lasten des Vermieters. Der Mieter haftet also nur für Schäden und übermässige Abnutzung. Der Vermieter hat die Pflicht, den Zustand der Sache zu prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort zu melden (OR 267a I). Es handelt sich hier um eine Obliegenheit. Versäumt der Vermieter die Anzeige, verliert er die Ansprüche wegen offenkundigen Mängeln (OR 267a II). Später entdeckte Mängel sind sofort zu melden (OR 267a III). 7
Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrProfessioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić
Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Bestehendes MV Umbau ohne Mieter: Kündigung Ev. Schlichtungs- /Gerichtsverf. Rücksichtnahme Neues MV Mieterinfo Umbau
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrPARITÄTISCHE WESTSCHWEIZERISCHE BESTIMMUNGEN FÜR WOHN- RÄUME
PARITÄTISCHE WESTSCHWEIZERISCHE BESTIMMUNGEN FÜR WOHN- RÄUME Art. Bezahlung der Miete (Art. 57c OR) Der Mietzins sowie die Anzahlungen für Heizung und Nebenkosten sind jeweils monatlich im Voraus am Wohnort
MehrMietvertrag für Untermieter
Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
MehrHeimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
MehrEinfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht
Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht 1. Familienwohnung Gemäss Art. 162 ZGB bestimmen die Ehegatten gemeinsam die eheliche Wohnung. So regelt auch Art. 266m und 266n i.v.m. 273a OR
MehrHandout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012
Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Hinweise zur ausserordentlichen Kündigung eines Mietvertrages gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR 1. Einleitung Gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR
MehrArt. 256b Abgaben und Lasten Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Obligationenrecht Art. 253 Begriff und Geltungsbereich Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen
MehrMietvertrag. im Folgenden Mieter genannt
Mietvertrag Zwischen dem und Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde im Folgenden Vermieter genannt wird nachstehender Mietvertrag geschlossen. 1 Mietgegenstand
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrUntermietvertrag. 1 Mietsache
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrPDF-Ausdruck ab: http://www.mietrecht.ch
220 Obligationenrecht PDF-Ausdruck ab: http://www.mietrecht.ch. Achter Titel: 1) Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff Art. 253 Durch den Mietvertrag
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrMietvertrag. Name Adresse Tel - Vermieter - Name Adresse Tel - Mieter -
Mietvertrag Zwischen Name Adresse Tel - Vermieter - und Name Adresse Tel - Mieter - kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zustande: 1 Mieträume Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
Mehrbest of Recht & Gesetz
best of Recht & Gesetz Liebe Leserinnen und Leser Was ist eine Person? Was ist der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person? Wer kann für eine Person stellvertretend handeln?
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrThema Ich ziehe in eine Wohnung / Miete
Thema Wohnen Lösungen Thema Ich ziehe in eine Wohnung / Miete 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrRahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin
Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrMietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
MehrUnser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.
Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrMietaufhebungsvertrag
Zwischen Vermieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Vermieter" bezeichnet und Mieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Mieter bezeichnet wird folgender Mietaufhebungsvertrag
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrBundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:
Mehr7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
MehrGewerberaummietvertrag "Objekt..."
1 Gewerberaummietvertrag "Objekt..." Zwischen (Vermieter) und (Mieter) wird folgender Gewerberaummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet wird das Grundstück bzw die Gewerbefläche "Hochofenstr.
MehrWeiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrWas tun bei Kündigung der Wohnung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Kündigung der Wohnung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Mietverhältnisse über Wohnungen werden auf Zeit geschlossen. Und sowohl Mieter als
MehrNutzungsbedingungen für Räume und Einrichtungen im Steinbeis-Haus
Nutzungsbedingungen für Räume und Einrichtungen im Steinbeis-Haus Gürtelstraße 29A/30, 10247 Berlin-Friedrichshain 1 Begründung des Vertragsverhältnisses (1) Die mietweise Überlassung des Seminarraumes
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrÜberblick über das Mietrecht in der Schweiz
Überblick über das Mietrecht in der Schweiz Einführung Beim Schweizer Mietrecht handelt es sich um Privatrecht und es gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Allerdings wurden, um den Mieter - als schwächere
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:
Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende
Mehr14 regeln, die für alle gelten: Das Mietrecht 18 ihr Mietvertrag Die Verfassung ihres Mietverhältnisses
7 Inhalt 01 Der Mietvertrag und die MIET PARTEIEN Was Sie dabei beachten müssen 14 Regeln, die für alle gelten: Das Mietrecht 18 Ihr Mietvertrag Die Verfassung Ihres Mietverhältnisses 20 Vorverträge 21
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrMietvertrag. Name., Vorname(n)..., wohnhaft in L-..., Name..., Vorname(n)...,
Mietvertrag Zwischen den Unterzeichneten: Name....., Vorname(n)..., wohnhaft in L-..., nachfolgend der Vermieter genannt, und Name., Vorname(n)..., wohnhaft in L-..., nachfolgend der Mieter genannt, wird
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
Mehr