Individualarbeitsrecht
|
|
- Swen Waltz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Individualarbeitsrecht Vorlesung 11: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 11. Vorlesung Überblick gewinnen über die Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Problemkreise Detailwissen aneignen über Unterschiede einer Freistellung, Kündigung und Aufhebungsvereinbarung Kenntnis erlangen zum zeitlichen und sachlichen Kündigungsschutz sowie zu den Sondervorschriften im Gleichstellungsgesetz Vertiefung der theoretischen Kenntnisse anhand von Beispielen aus der Praxis Folie 2 1
2 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 3 Beendigungsgründe im Überblick Beendigung des Arbeitsvertrages Kündigung Aufhebungsvertrag Zeitablauf Pensionierung Tod des Arbeitnehmers ordentliche Kündigung ausserordentliche Kündigung Folie 4 2
3 Rechtsprobleme bei Vertragsbeendigung Unklarheit über Befristung Fristenberechnung bei ordentlicher Kündigung Missbräuchlicher oder nichtiger Kündigungsgrund (sachlicher oder zeitlicher Kündigungsschutz) Wichtiger Grund bei der fristlosen Kündigung Folgen der Vertragsbeendigung Verjährung von Ansprüchen (Spesen, Überstunden, Ferien, Arbeitszeugnis) Form und Inhalt von Arbeitszeugnis Bestand und Durchsetzbarkeit von Konkurrenzverbot Folie 5 Überblick über Spezialfälle ohne Beendigung Keine Beendigung des Arbeitsvertrages Tod der Arbeitgeberin Konkurs der Arbeitgeberin Übertragung des Betriebs Unmöglichkeit der Arbeit Invalidität des Arbeitnehmers Folie 6 3
4 Tod des Arbeitgebers (nur natürliche Person) Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis i.d.r. nicht, vielmehr geht es auf die Erben über (OR 338a) Für den Übergang auf die Erben gelten die Regeln der Betriebsnachfolge von OR 333 Arbeitnehmer kann Übergang ablehnen, dann wird das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen (nicht aber nach den vertraglichen) Fristen aufgelöst (OR 333 II) Wurde das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen, so erlischt es mit dessen Tod, doch kann der Arbeitnehmer Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung verlangen (OR 338a II) Folie 7 Tod des Arbeitnehmers (immer nat. Person) Bei Tod des Arbeitnehmers endet der Arbeitsvertrag, auch beim Heimarbeitsvertrag Bei Gruppenarbeitsverträgen (Eigengruppen) wird von den Gerichten auf die konkreten Verhältnisse abgestellt (z.b. Weiterführung bei Job Sharing), korrekt wäre aber in jedem Falle eine Weiterführung u.u. mit dem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit Anspruch auf Gehaltsnachgenuss gemäss OR 338 II: - bis zu 5 Dienstjahren Lohn für einen vollen Monat - nach 5 Dienstjahren Lohn für zwei volle Monate - Anspruchsberechtigt sind Ehegatte/eingetragener Partner) oder minderjährige Kinder oder Unterstützungsberechtigte Folie 8 4
5 Konkurs der Arbeitgeberin (Konsequenzen) Status des Arbeitgebers bleibt unverändert Arbeitsrechtliche Forderungen werden zu Masseschulden Konkursverwalter kündigt i.d.r. umgehend, sonst dauert Arbeitsverhältnis fort (keine Anwendung von OR 335d-f) Treuepflicht des AN wird reduziert, falls Arbeitsverhältnis fortgeführt wird OR 333 ist grundsätzlich anwendbar bis auf Abs. 3 aus teleologischen Erwägungen Besonderheit bezüglich Arbeitszeugnis Konkurrenzverbot dauert im Falle von OR 333 u.u. fort (Übergang aller Rechte und Pflichten) Folie 9 Freistellung im Anschluss an eine Kündigung Im schweizerischen Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht auf Arbeit (Ausnahmen: Lehrlinge und berufsabhängige Arbeitnehmer wie z.b. Fussballer oder Piloten) Arbeitgeberin kann Arbeitnehmer jederzeit freistellen und auf Arbeitsleistung verzichten Während Freistellung muss Arbeitgeberin den Lohn vollumfänglich weiter bezahlen (inkl. Zulagen) Soweit Arbeitnehmer einen Ersatzverdienst erzielt, muss er sich diesen anrechnen lassen (OR 324 II) Verzichtet der Arbeitnehmer bewusst auf Lohn, so besteht trotzdem Anrechnungspflicht (über ZGB 2 II) Verzichtet der Arbeitnehmer aber auf eine Ersatzarbeit, besteht keine Anrechnungspflicht Folie 10 5
6 Entstehungsgeschichte des Kündigungsschutzes OR von 1911 kannte keinen Kündigungsschutz, aber immerhin Kündigungsfristen und Kündigungsparität Fabrikgesetz von 1914 führte Kündigungsschutz ein wegen Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst OR Revision von 1971 ergänzt zeitlichen Kündigungsschutz (Kündigung zur Unzeit) mit einem sachlichen Kündigungsschutz (missbräuchliche Kündigung) OR Revision von 1988 weitet sachlichen Kündigungsschutz massiv aus (nicht abschliessende Aufzählung im OR) OR Revision von 1993 bringt Sondervorschriften zur Massenentlassung Folie 11 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 12 6
7 Besonderheiten der Aufhebungsvereinbarung Aufhebungsvereinbarung wird im Arbeitsvertragsrecht nicht speziell erwähnt / Herleitung aus Art. 1 OR Sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge können jederzeit durch Aufhebungsvereinbarung beendet werden (auch während zeitlichem Kündigungsschutz) Nach erfolgter fristloser Kündigung ist keine Aufhebungsvereinbarung mehr möglich, da Vertrag bereits beendet Problematik der Gesetzesumgehung und Aufgabe des Sozialschutzes, daher geht zwingendes Recht vor Für fällige Forderungen (nicht für zukünftige) ist zudem OR 341 zu beachten, wonach AN während der Dauer des Vertrages und eines Monats nach Beendigung nicht auf Forderungen aus dem Arbeitsvertrag verzichten können Folie 13 Rechtsprechung zur Aufhebungsvereinbarung OG ZH : Bei Aufhebungsvertrag mit Schwangeren muss AG den Mutterschaftsurlaub selbst bezahlen und erhält kein Geld von der EO BGE 110 II 168: Aufhebungsvertrag mit Chauffeur kurz vor Augenoperation ohne genügende Gegenleistung ist nichtig CA GE in Aubert Nr. 355: Verzicht auf Kündigungsschutz in Aufhebungsvertrag rechtmässig gegen Abgangsentschädigung von 4.5 Monatslöhnen OG ZH in JAR 1991: Meldet sich AN nach Krankheit längere Zeit nicht bei AG ist dies konkludente Aufhebung VwGer ZH : Kündigung auf versehentlich zu kurzen Termin kann nicht als Offerte zur Aufhebung uminterpretiert werden Folie 14 7
8 Muster einer Aufhebungsvereinbarung Folie 15 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 16 8
9 Übersicht über Befristungsmöglichkeiten Befristung des Arbeitsvertrages Bestimmte Dauer z.b. 1 Tag oder 1 Woche oder 1 Jahr Zulässigkeit von AV über 10 Jahren ergibt sich aus OR 334 III: nach 10 Jahren 6 Mte. Kündigungsfrist Konkreter Endtermin z.b z.b. Ende der Skisaison oder Ende der Messe Häufig wird Pensionierung als Endtermin angegeben Zweck der Anstellung z.b. Vertretung oder Aufbau der Filiale Problematik der genauen Definition muss objektiv bestimmbar sein Folie 17 Weiterführung des AV trotz Befristung Wird Arbeitsverhältnis trotz Eintritt der Befristung weitergeführt, entsteht unbefristetes Arbeitsverhältnis Bei der Weiterführung müssen die bisherigen Dienstjahre zwingend angerechnet werden Kettenarbeitsverträge zur Umgehung des Sozialschutzes sind unzulässig (Aneinanderreihung von befristeten AV mit jeweils neuem Vertragsbeginn) Verlängerung eines befristeten AV durch Festlegung einer neuen Befristung ist zulässig, allerdings besteht ab der 3. Verlängerung die Gefahr, dass Gerichte dies als Umwandlung in unbefristeten AV qualifizieren Folie 18 9
10 Abgrenzungen bei der Befristung Vom befristeten Arbeitsvertrag ist der Arbeitsvertrag mit einer Minimaldauer zu unterscheiden (unbefristeter AV mit einer festen Vertragsdauer am Anfang) Keine Befristung sondern Resolutivbedingung liegt vor, wenn der AV bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden soll (z.b. Nichterteilung der Arbeitsbewilligung) Klausel, wonach der AV endet, wenn keine Arbeit mehr vorhanden ist, wird als ungültig qualifiziert, da unbestimmbar (BGer. in Pra Nr. 31) Eine Klausel im Vorsorgereglement über die Altersgrenze bewirkt keine Befristung des AV (BGE 114 II 349) Befristete Arbeitsverträge mit Kündigungsklausel sind zulässig (Interpretation als Maximaldauer) Folie 19 Pensionierung als Beendigungsgrund Idealerweise endet AV mit Pensionierung, dennoch nur wenig Literatur dazu Ordentliche Pensionierung stellt i.d.r. Befristung des AV im Sinne einer Maximaldauer dar Wird weder im AV noch in den Allg. Anstellungsbedingung darauf hingewiesen, dass AV mit der ord. Pensionierung endet, ist Kündigung notwendig Vorzeitige Pensionierung gleicht der Kündigung und ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Aufhebungsvereinbarung möglich Durch vorzeitige Pensionierung darf sachlicher Kündigungsschutz nicht umgangen werden Folie 20 10
11 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 21 Überblick über die Kündigungsarten Kündigung ordentlich ausserordentlich Braucht keinen Grund trotz Begründungspflicht Nur aus wichtigem Grund, ist aber auch ohne gültig Folie 22 11
12 Allgemeines zur Kündigung Kündigung gilt immer nur für die Zukunft (Unterschied zum Rücktritt und zur Willensanfechtung) Kündigung ist ein einseitiges Gestaltungsgeschäft, das aber zur Wirkungsentfaltung empfangsbedürftig ist ausserordentliche Kündigung ist grundsätzlich auch noch während ordentlicher Kündigungsfrist möglich (aber erhöhte Anforderungen) Ordentliche Kündigung kann mit Einverständnis der Gegenseite zurückgenommen werden und allenfalls durch Aufhebungsvereinbarung ersetzt werden Folie 23 Kündigungstermine und Kündigungsfristen Ord. Kündigung ist jederzeit möglich, auch vor Stellenantritt, wobei Kündigungsfrist mit Empfang der Kündigung zu laufen beginnt Kündigungstermin ist grundsätzlich das Ende des Kalendermonats (OR 335c I) ausser bei gegenteiliger Vereinbarung und bei Probezeit (OR 335b I) Kündigungsfristen: während Probezeit 7 Tage (OR 335b I) im 1. Dienstjahr 1 Monat (OR 335c I) im Dienstjahr 2 Monate (OR 335c I) ab 10. Dienstjahr 3 Monate (OR 335c I) bei Verträgen über 10 Jahren 6 Monate nach Ablauf von 10 Jahren (OR 334 III) Folie 24 12
13 Besonderheiten bei den Kündigungsfristen Für die Berechnung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt der Kündigung und nicht das Vertragsende massgebend Kündigungsfristen müssen für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gleich lang sein (Kündigungsparität) ausser bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (OR 335a II) Kündigungsfristen können beliebig vereinbart werden, ab dem 2. Dienstjahr jedoch mind. 1 Monat (OR 335c II) Kündigung entfaltet Wirkung erst ab Empfang, also bei eingeschriebener Sendung eigentlich erster Tag der Möglichkeit zur Abholung (untersch. Rechtspraxis) Besondere Problematik bei Kündigung in den Ferien des Arbeitnehmers; hier muss Arbeitgeberin mit verzögerter Zustellung rechnen Folie 25 Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (1) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate Kündigungszugang Vertragsende 1. Monat 2. Monat t Beispiel ohne Komplikationen Folie 26 13
14 Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (2) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate Kündigungszugang Vertragsende 1. Monat 2. Monat t krank Beispiel mit Krankheit vor Kündigungsfrist Folie 27 Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (3) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate 1. Monat unvollständiger 2. Monat Rest vom 2. Monat Kündigungszugang Vertragsende t krank Beispiel mit Krankheit während Kündigungsfrist (Bundesgericht berechnet Kündigunsfrist rückwärts!) Folie 28 14
15 Form und Begründung der Kündigung Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit, also kann auch Kündigung formfrei erfolgen (mündlich, schriftlich, per SMS oder ), lediglich Beweisproblem Vertraglich kann Schriftform vereinbart werden; bei leitenden Arbeitnehmern häufig sogar Einschreiben Bei Massentlassung muss die Anzeige an das kantonale Arbeitsamt schriftlich erfolgen (OR 335g I), sonst beginnt die Kündigungsfrist gar nie zu laufen Für ord. Kündigung braucht es keinen Grund, trotzdem hat der Gekündigte das Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen (OR 335 II); wird kein Grund genannt, muss von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden, es genügt als Grund: "Ihre Leistungen entsprachen nicht unseren Erwartungen!" Folie 29 Kündigung und Gegenkündigung Kündigt eine Partei mit einer Kündigungsfrist, welche von der vertraglichen Kündigungsfrist abweicht, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen Wird die vertragliche Kündigungszeit unterschritten, gilt die Kündigung autom. auf den nächstmöglichen Zeitpunkt Wird die vertragliche Kündigungszeit überschritten, so gilt die längere Frist, vorbehaltlich einer Gegenkündigung Eine Gegenkündigung ist gemäss Bundesgericht entgegen anderer kantonaler Rechtsprechung nicht missbräuchlich Es ist zulässig, im Vertrag die Möglichkeit der Gegenkündigung auszuschliessen, so wie man auch vereinbaren kann, dass eine ordentliche Kündigung erst nach vorheriger Verwarnung ausgesprochen werden darf Folie 30 15
16 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 31 Fristlose Kündigung wegen Weinflasche Folie 32 Ein Arbeitnehmer wurde erwischt, als er beim Verlassen der Arbeitsstelle eine Weinflasche aus dem Lager in seiner Tasche versteckte. Da er bereits mehrfach verwarnt worden war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die kantonale Vorinstanz kam zum Schluss, dass hier kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege. Dies vor allem aufgrund der Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis seit 11 Jahren bestand und es sich bei einer Weinflasche um ein Deliktgut von geringem Wert handle. Das Bundesgericht entschied in BGE 4A_228/2015: dass der geringe Wert des Diebesgutes nicht von Bedeutung sei dass auch ein geringfügiger Diebstahl das Vertrauen definitiv zerstören könne dass dabei die Anstellungsdauer unerheblich sei 16
17 Fristlose Vertragsauflösung nach OR Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf. 3. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Folie 33 Konsequenzen einer fristlosen Kündigung Fristlose Kündigung beendigt Arbeitsvertrag per sofort, auch wenn kein wichtiger Grund vorhanden Kündigender hat zu beweisen, dass ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsvertrages unzumutbar macht (Problem der Verdachtskündigung) Zuwarten beweist Zumutbarkeit (48-Std.-Regel) Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig Bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung OR 337c: Lohn während ord. Kündigungsfrist Anrechnung von Ersatzverdienst Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen (keine Kumulation mit missbräuchlicher Kündigung) Kein zus. Schadenersatz, aber Genugtuung Folie 34 17
18 Wichtiger Grund in der Rechtsprechung Vergehen oder Verbrechen - Spionage, Diebstahl, Veruntreuung, etc. - Sittlichkeitsdelikte - Fälschung von Spesenbelegen oder Arztzeugnissen Falsche Angaben bei der Bewerbung - gefälschte Zeugnisse - falsche Angaben zu Vorstrafen mit Bezug zur Arbeit Pflichtverletzungen - wiederholte Arbeitsverweigerung - wiederholte unentschuldigte Absenz - wiederholter Verstoss gegen Rauchverbot Treuepflichtverletzung - Tätlichkeit, Drohung, wiederholte Beschimpfung - Schwarzarbeit, Abwerben von Mitarbeitern Folie 35 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 36 18
19 Verfahren bei Massentlassung OR 335d Phase 1: Evaluation > 10 AN von AN > 10% von AN > 30 AN von > 300 AN < 10 AN betroffen Kündigung innert 30 Tagen Ja Nein Pflicht zur Konsultation Keine Massentlassung Folie 37 Verfahren bei Massentlassung OR 335f und g Phase 2: Konsultation Schr. Mitteilung an AN: - Gründe der ME - Zahl der betr. AN - Zahl der beschäft. AN - Zeitraum der Massene. Schr. Anzeige an das kant. Arbeitsamt AN erhalten Zeit für Vorschläge Arbeitsamt sucht nach Lösungen Entscheid der AG über Durchführung Folie 38 19
20 Massenentlassung nach OR 335d MERKSATZ MASSENENTLASSUNG MINDESTENS 10 Mitarbeiter betroffen MEHR ALS 20 Beschäftigte im Durchschnitt MAXIMAL 30 Tage zwischen Kündigungen MISSBRÄUCHLICHE MASSENENTLASSUNG 2 MONATSLÖHNE ENTSCHÄDIGUNG Folie 39 Besonderheiten der Massenentlassung Bereits die Absicht zur Massenentlassung führt zur Konsultationspflicht der Arbeitnehmer (OR 335f I) Arbeitnehmer müssen angemessen Zeit erhalten, um Vorschläge zur Kündigungsvermeidung auszuarbeiten Arbeitgeberin muss auf Vorschläge nicht eingehen Arbeitgeberin muss dem kant. Arbeitsamt schriftlich Anzeige machen mit Kopie an Arbeitnehmer Massenentlassung wirkt frühestens 30 Tage nach Anzeige an Arbeitsamt (sonst wirkungslos!) Wird Verfahren nicht eingehalten muss Arbeitgeberin Entschädigung von max. 2 Monatslöhnen zahlen Folie 40 20
21 Sozialplanpflicht bei Massenentlassung Art. 335h (neu) OR - Sozialplan 1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden. 2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden. Art. 335i (neu) OR - Verhandlungspflicht 1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er: a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt und b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. 2 [ ] Folie 41 Keine Massenentlassung im Konkursfall Art. 335k (neu) OR Während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens 1 Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h 335j (neu) OR) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen. Schliesst die Anwendung der neuen Bestimmungen über den Sozialplan bei Massenentlassungen im Insolvenzverfahren (Konkurs- oder Nachlassverfahren) Gründe für diesen Ausschluss: Vermeiden einer Aushöhlung der Konkursmasse durch Finanzierung eines Sozialplans Vermeiden übermässiger Belastung der in der dritten Klasse kollozierten Forderungen Vermeiden der Verteuerung des Insolvenzverfahrens Folie 42 21
22 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 43 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) Art. 336c OR 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin d. während der AN mit Zustimmung des AG an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Folie 44 22
23 Besonderheiten zum zeitl. Kündigungsschutz Mit jeder neuer Krankheit und jedem neuen Unfall beginnt eine neue Sperrfrist zu laufen Nach neuerer Rechtsprechung gilt ein Rückfall als gleiche Krankheit und löst keine neue Sperrfrist aus Versicherungstechnisch können lange Unfallfolgen eine Krankheit und damit neue Sperrfrist auslösen Ord. Kündigung vor der Sperrfrist ist gültig, doch wird Kündigungsfrist entsprechend erstreckt Eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist ist nichtig; Arbeitnehmer muss keine Massnahmen treffen Nach Ablauf der Sperrfrist kann Arbeitgeberin normal kündigen bzw. nochmals kündigen Folie 45 Sachlicher Kündigungsschutz (Übersicht) Nach OR 336 sind Kündigungen missbräuchlich: - wegen persönlicher Eigenschaft - wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte - wegen Vereitelung von Ansprüchen - wegen Geltendmachung von Forderungen - wegen Militär- oder Zivildienst - wegen Mitgliedschaft bei Gewerkschaft - wegen Funktion als gewählter Arbeitnehmervertreter - wegen einer Massenentlassung ohne Konsultation Achtung: Aufzählung in OR 336 ist nicht abschliessend, daher ist z.b. auch eine Kündigung aus Rache oder kurz vor der Pensionierung missbräuchlich! Folie 46 23
24 Sachlicher Kündigungsschutz (Besonderheiten) Sachlicher Kündigungsschutz gilt im Gegensatz zum zeitlichen Kündigungsschutz schon während Probezeit, ja sogar noch vor Stellenantritt Missbräuchliche Kündigung ist gültig und beendet Arbeitsverhältnis ordentlich Gekündigter hat nach OR 336a II Anspruch auf Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen; kein weiterer Schadenersatz möglich, aber Genugtuung Entschädigung wird nur gewährt, wenn Gekündigter schriftlich vor Vertragsende Einspruch erhebt und zudem innert 180 Tagen geklagt wird, falls Arbeitsvertrag nicht fortgesetzt wird Folie 47 Sonderregelung im Gleichstellungsgesetz (1) Art. 10 GlG Kündigungsschutz 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt. 2 Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Das GlG präzisiert und erweitert den sachlichen Kündigungsschutz gemäss Art. 336 Wird die Kündigung gestützt auf das GlG erfolgreich angefochten, kann sie vom Richter aufgehoben werden Folie 48 24
25 Sonderregelung im Gleichstellungsgesetz (2) Art. 10 GlG Kündigungsschutz 3 Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind. 4 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann während des Verfahrens auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Artikel 336a des Obligationenrechts geltend machen. In der Schweiz gibt es im Gegensatz zu Deutschland keine Klagemöglichkeit auf Wiedereinstellung Art. 10 GlG bietet aber immerhin die provisorische Wiedereinstellung für die Dauer des Verfahrens Folie 49 BGE 4A_430/2010 Mehrere Kündigungsgründe Sachverhalt Die Klinik X. AG kündigte der Marketingleiterin A., nachdem sich diese schriftlich über das Verhalten des VR-Delegierten B. beschwert hatte. Vorausgegangen waren div. zwischen A. und B. die zeigten, dass eine Zusammenarbeit zwischen A. und B. kaum mehr möglich war. Fragestellung Was gilt, wenn ordentliche und missbräuchliche Gründe gemeinsam zur Kündigung führen? Urteil des Bundesgerichtes Massgebend ist jener Grund, "der für die kündigende Partei wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende Grund war." Arbeitgeber trägt dafür die Beweislast. Folie 50 25
26 Zusammenfassung der Kündigungsprobleme Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) Rechtsfolgen: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezahlung einer Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen Beispiele: Zugehörigkeit zu Rasse oder Religion Homosexualität Gewerkschafter Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) Rechtsfolgen: Kündigung während der Sperrfristen ist nichtig das Arbeitsverhältnis dauert fort Beispiele: Obligat. Militärdienst unversch. Krankheit Schwangerschaft ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung (Art. 337c OR) Rechtsfolgen: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohn während ord. Kündigungsfrist Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen Beispiele: einmalige Absenz Unvermögen Wirtschaftlichkeit Folie 51 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 52 26
27 Übersicht über die Änderungskündigung Änderungskündigung Eigentliche Änderungskündigung Uneigentliche Änderungskündigung Bedingte Kündigung Kündigung mit neuer Vertragsofferte Offerte zur Vertragsänderung verbunden mit der Drohung, dass sonst eine Kündigung erfolgt Kündigung gilt nur bei Nichtzustimmung zur Änderung Kündigung ist unbedingt, aber parallel dazu Offerte zur Änderung Folie 53 Missbräuchliche Änderungskündigungen Arbeitgeber verlangt Änderung mit Inkrafttreten vor Ablauf der Kündigungsfrist und entlässt Arbeitnehmer wegen Ablehnung der verlangten Änderung Verlangte Änderung entbehrt jeder sachlicher Begründung und ist letztlich somit nur eine Schikane des Arbeitnehmers Arbeitgeber verlangt Änderung, die Gesetz oder GAV widerspricht und entlässt Arbeitnehmer wegen Ablehnung der verlangten Änderung Folie 54 27
28 Gliederung der 11. Vorlesung 1. Beendigungsgründe und Probleme 2. Aufhebungsvereinbarung 3. Zeitablauf und Pensionierung 4. Ordentliche Kündigung 5. Ausserordentliche Kündigung 6. Massenentlassung 7. Kündigungsschutz 8. Änderungskündigung 9. Praktische Fälle Folie 55 Fall 13: Unternehmensberater Harald Meister Sachverhalt Maria Stettler arbeitet bereits seit einem halben Jahr beim Unternehmensberater Harald Meister, als sie von ihrem Arzt erfährt, dass die schwanger ist. Um ihre Stelle nicht zu verlieren, arbeitet sie weiter, ohne ihren Chef zu informieren. Da ihr jedoch immer häufiger schlecht wird, bleibt sie der Arbeit gelegentlich unentschuldigt fern. Schliesslich kündigt ihr Harald Meister nach zweimaliger Verwarnung fristlos. Fragestellung Welche Rechtsfolgen hat diese fristlose Kündigung während der Schwangerschaft? Folie 56 28
29 Fall 15: Treuhandfirma Emil Etter AG Sachverhalt Kathrin Schmid ist kaufm. Angestellte bei der Treuhandfirma Emil Etter AG. Sie ist wie ihr Arbeitskollege Stefan Tobler 26 Jahre alt und verfügt über die gleiche Ausbildung wie er. Beide haben vergleichbare Aufgaben zu erledigen. Auf dem Betriebsausflug erfährt Kathrin von Stefan, dass er monatl. CHF 1'500 mehr Lohn erhält als sie selbst. Empört beschwert sich Kathrin am nächsten Tag beim Personalchef. Diesem gefällt die ungehaltene Kritik aber gar nicht. Eine Woche später kündigt er Kathrin Schmid, ohne dabei eine Begründung abzugeben. Folie 57 Fragestellung Was sind die Konsequenzen dieser Kündigung und welche Möglichkeiten hat Kathrin, sich dagegen zu wehren? Masterprüfung vom (Aufgabe 4) Sachverhalt Ein Geschäftsführer vermutet Diebstahl in der Parfum-Abteilung. Im Verlauf der Abklärungen beschuldigt eine Mitarbeiterin eine andere Mitarbeiterin (im 3. Dienstjahr), diese Parfüms gestohlen zu haben. Die Beschuldigte wird zur Rede gestellt. Obwohl sie alles abstreitet, entlässt sie der Geschäftsführer fristlos, stellt per sofort die Lohnzahlung ein und reicht Strafanzeige ein. In diesem Zeitpunkt ist die Entlassene unwissend im vierten Monat schwanger. Einige Zeit später wird die Entlassene im Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. 5.5 Monate nach der Niederkunft hat die Entlassene einen schweren Unfall. Der Arzt stellt fest, dass sie für die nächsten zwei Monate arbeitsunfähig sein wird. Die Arbeitnehmerin führt alles auf die Anschuldigungen ihres ehemaligen Vorgesetzten zurück und reicht Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein. Folie 58 29
30 Masterprüfung vom (Aufgabe 4) Fragestellung a) Wie viele Monatslöhne reine Lohnforderung kann die Arbeitnehmerin geltend machen und wie viel wird ein Gericht zusprechen? b) Kann sie bezüglich der fristlosen Entlassung neben der reinen Lohnforderung noch weitere Entschädigungen geltend machen und wenn ja wie viel? c) Was muss der Arbeitgeber nun im Arbeitszeugnis bezüglich der Auflösung des Arbeitsvertrages schreiben und welches Datum sollte das Arbeitszeugnis tragen? Folie 59 Masterprüfung (Aufgabe 3) Sachverhalt François Oberson hat einen Arbeitsvertrag mit einem Restaurant abgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit bereut er dies, da er von anderen Restaurants Angebote mit höherem Lohn erhält. Er fordert deshalb eine Lohnerhöhung von CHF 500 pro Monat. Dies ist für den Chef viel zu viel, weshalb sich ein heftiger Streit zwischen den beiden entfacht. Schliesslich wirft François Oberson seinem Chef die Schlüssel zum Restaurant vor die Füsse und verschwindet ohne ein weiteres Wort. Am nächsten Tag erscheint er nicht zur Arbeit. Doch schon am übernächsten Tag ist er wieder im Restaurant und will seine Arbeit wieder aufnehmen. Der Chef stellt sich jedoch auf den Standpunkt, François Oberson habe die Arbeitsstelle unerlaubt verlassen, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet sei. Folie 60 30
31 Masterprüfung (Aufgabe 3) Fragestellung a) Hat der Arbeitgeber Recht und gilt das Verhalten des François Oberson als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund? b) Was wären die rechtlichen Folgen einer Qualifikation als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund? c) Ändert sich an der Beurteilung der Rechtslage betr. Verlassen der Arbeitsstelle etwas, wenn François Oberson anstatt am übernächsten Tag wieder aufzutauchen eine neue Stelle bei einem Konkurrenzbetrieb annehmen würde? Folie 61 Masterprüfung vom (Aufgabe 2) Sachverhalt Daniela Hungerbühler arbeitet schon seit neun Jahren und sechs Monaten für die Firma Hochdruck AG in Bern. Nach all dieser Zeit hat ihre Arbeitsleistung jedoch spürbar nachgelassen. Die Hochdruck AG kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis mit Daniela durch Schreiben vom 23. Januar 2015 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin. Am 20. März 2015 wird bei einem medizinischen Routineuntersuch von Daniela festgestellt, dass sie seit dem 20. Februar 2015 schwanger ist. Das meldet Daniela ihrer Arbeitgeberin, worauf umgehend eine Freistellung erfolgt. Die Niederkunft erfolgt schliesslich am 26. November Am 23. Mai 2016 verunfallt Daniela Hungerbühler mit dem Velo und wird vom Arzt gleichentags für drei Wochen 100% arbeitsunfähig geschrieben. Folie 62 31
32 Masterprüfung vom (Aufgabe 2) Fragestellung a) An welchem Datum würde das Arbeitsverhältnis ohne Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall enden? b) An welchem Datum endet das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall? Folie 63 Jahreskalender 2015 Kündigung 10. DJ, also 3 Mte. KF total 89 Tage schwanger Freistellung es fehlen 70 Tage Kündigungsfrist Geburt Folie 64 32
33 Jahreskalender 2016 Unfall Unfähigkeit Folie 65 33
Individualarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Vorlesung 12: Kündigung im Speziellen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 12. Vorlesung
MehrIndividualarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Vorlesung 11: Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie
MehrIndividualarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Vorlesung 11: Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie
MehrDie Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes
Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.
MehrDie Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt
Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grundsatz der Kündigungsfreiheit Grenzen
MehrMerkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Merkblatt Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Beabsichtigen Sie, innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit
MehrDIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST
DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST EINBLICK IN EIN SCHWIERIGES INSTRUMENT MARTIN FARNER / RECHTSANWALT / FACHANWALT SAV ARBEITSRECHT / ZÜRICH 1 GESCHICHTE, EINLEITUNG Sperrfristen sind entweder Kündigungsverbote
Mehr1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS JUDIKATURVERZEICHNIS VORWORT 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 1.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARBEITSVERTRAGSRECHTS
MehrArbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken
Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrKündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen
Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Nachfolgend finden Sie Artikel aus dem Obligationenrecht (Fassung vom. Juli 05), welche sich mit der Kündigung des Arbeitsvertrages befassen. Diese
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrÖffentliches Arbeitsrecht
3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:
MehrArbeitswelt und Zukunft
Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19
Inhaltsverzeichnis Schürer, Hans Ueli Arbeit und Recht 2004 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4
MehrPRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung
PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. April 2010 i.s. L. gegen die vom Departement
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
MehrLiteraturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis
Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis XIII XVII XIX XXIII I. Einleitung 1 A. Problemstellung 1 B. Zielsetzung 2 C. Methodik 3 D. Begriffsbestimmungen 3
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrVerbot der Diskriminierung bei Schwangerschaft und Mutterschaft Stolpersteine für Arbeitgeber
NEWSLETTER MAI 2018 Autorinnen: Sonja Stark-Traber und Jennifer Ehrensperger Verbot der Diskriminierung bei Schwangerschaft und Mutterschaft Stolpersteine für Arbeitgeber Das Gleichstellungsgesetz verbietet
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Mehr2 Voraussetzungen HI660690
TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrRechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen
Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht
MehrSachverhalt Fall 1 Übungen im Arbeitsrecht
FS 2015 Kurs 6,420,1.00 Übung 1: Fälle 1 bis 3 - Vertragsabschluss (Unterschrift) - Probezeit - Überstunden -Ferien - Kündigung und Freistellung - Kündigung und Aufhebungsvereinbarung Prof. Dr.iur. Roland
MehrDie Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen
Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen Rechtsanwälte Notariat Notariat Steuerberatung Mediation Die gegenwärtige Wirtschaftslage hat zur Folge, dass sich zahlreiche Arbeitgeber
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrArtikel Seite Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Artikel Seite Vorwort.............................................. Abkürzungsverzeichnis.................................. Literaturverzeichnis..................................... V XIII XVII Obligationenrecht:
MehrDIENSTVERHÄLT- NISSE BEENDEN
DIENSTVERHÄLT- NISSE BEENDEN INFORMATIONEN ZU KÜNDIGUNG & CO GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Wie können Arbeitsverhältnisse enden? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: von der
MehrKündigung I Die häufigsten Praxisfälle
Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle Business-Bereich Management Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Finanzen IT & Office Sofort-Nutzen Sie erfahren: wie Sie ordentlich
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff
MehrGesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)
Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a
MehrArbeitswelt und Zukunft
Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrRechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht
Tagung zum vergleichbaren Arbeitsrecht vom 6. November 2014 in Bozen Regelungen zum Mutterschutz und Massnahmen zur Elternschaft in der Schweiz Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
Mehr11. Muss mir der Arbeitgeber sagen, warum er mich nicht nimmt?... 20
Vorwort 10 Kapitel 1: Die Bewerbungsphase 11 1. Muss der Chef einen Berufskraftfahrer für die Suche nach einem neuen Job freistellen? 11 2. Wer trägt die Kosten der Bewerbung und des Vorstellungsgesprächs?
MehrKommentar zum Arbeitsvertragsrecht
Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht (gemäss Obligationenrecht) Christiane Brunner Rechtsanwältin Jean-Michel Bühler Rechtsanwalt Jean-Bernard Waeber Rechtsanwalt übersetzt von Elisabeth Gasser-Wolf Helbing
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrGesuch an die Kantonale Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz Gesuch an die Kantonale Schlichtungsstelle Diskriminierung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz,
MehrArbeitswelt und Zukunft
Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrPersonalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung
Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrInhalt. Einleitung 13
Inhalt Einleitung 13 1. Ich bewerbe mich um eine Stelle Was braucht es für eine Bewerbung? 15 Wie soll ich mich beim Bewerbungsgespräch verhalten? 18 Wie weit muss ich über persönliche Dinge Auskunft geben?
MehrBotschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)
Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen
MehrS T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P
S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrStadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?
Stadt Luzern Stadtrat Mediensperrfrist 15. April 2016 16.00 Uhr Antwort auf die Interpellation 297 Noëlle Bucher und Katharina Hubacher namens der G/JG-Fraktion vom 2. November 2015 (StB 138 vom 23. März
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrDER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG
Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.
MehrFallen bei befristeten Arbeitsverträgen
Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die
MehrKündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004)
Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz während der Krankheit Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das
MehrIRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER. Job weg. Was tun bei Arbeitslosigkeit? Beobachter. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis EDITION
IRMTRAUD BRÄUNLICH KELLER Job weg Was tun bei Arbeitslosigkeit? Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Beobachter EDITION Inhalt Vorwort 13 Wenn die Kündigung droht 15 Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 18. April 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung
MehrGesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)
Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
Mehrvom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 22. Februar 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrKollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Vorlesung 11: Konkurs der Arbeitgeberin Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der Vorlesung Aufzeigen der arbeitsrechtlichen
MehrInformation für schwangere Arbeitnehmerinnen
Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Die vorliegende Information soll Arbeitnehmerinnen neutral aufzeigen, welche Rechte sie während der Schwangerschaft sowie nach der Niederkunft (inkl. Stillen)
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrSt.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013
St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts Prof. Thomas Geiser, FAA-HSG Fürsorgepflicht/Überwachung des AN BGE
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrZürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012
Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Mobbing im Arbeitsrecht: Neuere Entwicklungen und praktische Fragen der Rechtsdurchsetzung Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Streiff Pellegrini &
MehrARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer)
ARBEITSVERTRAG (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt VORBEMERKUNGEN Durch Beschluss des Verwaltungsrates
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrA r b e i t s v e r t r a g
A r b e i t s v e r t r a g (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt Vorbemerkungen Durch Beschluss des Verwaltungsrates
MehrReglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub
Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrDie arbeitsrechtliche Änderungskündigung und deren rechtliche Zulässigkeit
Nuova letteratura nei campo del dirittoneue Literatur zum Recht«-Neue Literatur zum Recht»Ncun/elle litterature juridique- Patrick Joerin Die arbeitsrechtliche Änderungskündigung und deren rechtliche Zulässigkeit
MehrGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3
MehrPRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit
PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. November 2006 i.s. B. gegen die vom Betrieb X. verfügte Kündigung während der Probezeit
Mehr