Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

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1 Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 20. Jahrgang Lübben (Spreewald), den Nummer 32 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Sitzung des Kreisausschusses am Bekanntmachung der Beschlüsse des 3 Kreisausschusses Sitzung des Kreistages am Bekanntmachung der Beschlüsse des 4-5 Kreistages Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des 6-9 Landkreise Dahme-Spreewald Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr Bekanntmachung der Kreistagsbeschlüsse über den Jahresabschluss 2012 und die 16 Entlastung des Landrates Bundesfreiwillige aus dem Raum Luckau für die Spektrale 6 gesucht 17 Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Bekanntmachung der Beschlüsse der Verbandversammlung vom Einladung zu Verbandsversammlung am Trinkwassergebührensatzung Schmutzwassergebührensatzung Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV) Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den KAEV Entgeltordnung Wirtschaftsplan

2 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, Lübben (Spreewald) Telefon: / Telefax: / Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden. 2

3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD Sitzung des Kreisausschusses am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses - Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst: In die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter Einsicht genommen werden. 1 Genehmigung einer Dienstreise nach Cottbus Der Kreisausschuss genehmigt die Dienstreise von Herrn Selbitz am zur Festveranstaltung anlässlich des 200. Geburtstages Ludwig-Leichhardts 2 Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen 2013 hier: Vergabeentscheidung, Vorlage 2013/113 Der Landkreis Dahme-Spreewald würdigt die ehrenamtlichen Leistungen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich weit über das normale Maß engagieren und Besonderes zum Wohle der Einwohner des Landkreises erreicht haben mit einem Ehrenpreis: Lübbener Kinderhilfsverein für Tschernobyl e.v ,00 Mehrgenerationenhaus Fontanetreff, Königs Wusterhausen 300,00 Frau Dr. Dorothea Schmalfuß 200,00 Frau Erika Lehmann 200,00 Bernhard Welsch 200,00 Anett Rudolph 200,00 Monika Lenz 200,00 Birgit Luckow 200,00 3

4 Sitzung des Kreistages am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages- Der Kreistag hat in seiner Sitzung am im Wesentlichen die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. In die entsprechenden Vorlagen bzw. Anträge des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter Einsicht genommen werden. 1 Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012 und Entlastung des Landrates für das Haushaltsjahr 2012, Vorlage 2013/106 Der Kreistag beschließt, 1. Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr Der Kreistag erteilt dem Landrat gem. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 und 82 Abs. 4 i. V. m. 131 Abs. 1 BbgKVerf auf Grund des festgestellten und geprüften Ergebnisses des Jahresabschlusses die Entlastung für das Haushaltsjahr Weiterfinanzierung der Bildungssozialarbeit im LDS aus Mitteln des Bildungsund Teilhabepaketes 2014, Vorlage 2013/114 Der Kreistag beschließt: das anliegende Rahmenkonzept (Anlage 1) zur Weiterführung der Bildungssozialarbeit im Landkreis Dahme-Spreewald im Jahr 2014 sowie die beigefügte geänderte Finanzierungsübersicht (Anlage 2). 3 Jugendförderplan des Landkreises Dahme-Spreewald für das Jahr 2014, Vorlage 2013/108-1 Gemäß 24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe beschließt der Kreistag den Jugendförderplan 2014 für den Landkreis Dahme-Spreewald. Die im Haushaltsplan für das Jahr 2014 vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind Bestandteil des Jugendförderplanes. 4 Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2014 mit Haushaltsplan (hier: Überarbeitung des Entwurfes), Vorlage 2013/108-2 Der Kreistag beschließt: Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald, Vorlage 2013/104 Der Kreistag beschließt: Der Kreistag beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald. 4

5 6 Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplanes im Rettungsdienst für den Landkreis Dahme-Spreewald, Vorlage 2013/105 Der Kreistag beschließt: Der Kreistag beschließt die Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplanes im Rettungsdienst für den Landkreis Dahme-Spreewald. 7 Schreiben an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages bezüglich des Ausbaus der Bahnstrecke Berlin- Dresden auf eine Geschwindigkeit von 200 km/h, Vorlage 2013/116 Der Kreistag beschließt: Das beiliegende Schreiben bezüglich des Ausbaus der Bahnstrecke Berlin-Dresden auf eine Geschwindigkeit von 200 km/h, soll an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden. Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, beiliegendes Schreiben zeitnah an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. 8 Änderung bei der Besetzung von Ausschüssen/Gremien - Benennung eines neuen 3., 4. und 5. stellvertretenden Mitgliedes in den Jugendhilfeausschuss - Bestellung eines neuen Mitgliedes und eines neuen stellvertretenden Mitgliedes in die Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (Antrag der Fraktion DIE LINKE.), Vorlage 2013/118 Der Kreistag beschließt: 1. Frau Kerstin Rubenbauer wird anstelle von Frau Martina Eisenhammer als drittes stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss bestellt. 2. Herr Dr. Günter Wunderlich wird anstelle von Frau Kerstin Rubenbauer als viertes stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss bestellt. 3. Frau Martina Eisenhammer wird anstelle von Herrn Dr. Günter Wunderlich als fünftes stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss bestellt. 4. Herr Alexander Helbig wird anstelle von Frau Martina Eisenhammer als stellvertretendes Mitglied in die Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes bestellt. 5

6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald Aufgrund der 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9 i. V. m. 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 286) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I 2012 Nr. 16), des 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. S. 186), i. V. m. 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald in seiner Sitzung am , folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald beschlossen. 1 Gebührenerhebung (1) Der Landkreis Dahme-Spreewald erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Regionalleitstelle Lausitz in Cottbus und die Rettungswachen in Königs Wusterhausen, Lübben, Luckau, Schönefeld, Teupitz, Schulzendorf, Goyatz, Leibsch, Golßen und Bestensee samt der personellen und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstungen, sowie die allgemeine Verwaltung des Landkreises Dahme-Spreewald, soweit sie für den Rettungsdienst tätig ist. (3) Die Gebühren entstehen: 1. Bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungstransportwagens (RTW) oder eines Notarztwagens (NAW) mit dem Transport. 2. Bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung des Patienten im Sinne des 3 Abs. 1 BbgRettG. 3. Im Falle des Missbrauchs ( 3 Nr. 3 der Satzung) mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge. (1) Die Gebühr wird für die 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze - Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes - Inanspruchnahme eines Notarztes pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben. 6

7 (2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze: 1. Für die Inanspruchnahme - eines Rettungswagens für die Notfallrettung a 472,00 - eines Krankentransportwagens für die Notfallrettung a 472,00 - eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges c 255,20 - eines Notarztes d 361,00 - eines Notarztwagens (a + d) e 833,00 - eines Krankentransportwagens für den Krankentransport b 189,20 - eines Rettungswagens für den Krankentransport b 189,20 2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke - je gefahrenen Kilometer f 0,45 (3) Außerdem werden von dem Gebührenschuldner die tatsächlich entstandenen Personalund Sachkosten, die die Feuerwehren gemäß 44 Abs. 2 BbgBKG für ihren Einsatz auf der Grundlage von 1 Abs. 2 BbgRettG in Verbindung mit 3 Abs. 3 BbgBKG dem Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger) in Rechnung stellen, erhoben. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist: 1.Die mit Mitteln des Rettungsdienstes transportierte Person, für die Inanspruchnahme des Krankentransportwagens (KTW) oder des Rettungswagens (RTW) oder des Notarztwagens (NAW). 2.Der von einem Notarzt behandelte Notfallpatient, für den Einsatz des Notarztes und des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF), auch im Falle einer erfolglosen Reanimation. 3. Die Person die den Rettungsdienst für sich oder einen Dritten anfordert, obwohl sie weiß oder wissen muss, dass ein dies rechtfertigender Notfall nicht vorliegt (Missbrauch). 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen (1) Die Gebühren werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden 21 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Dahme- Spreewald vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt. (3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teilweise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner. 7

8 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald vom außer Kraft. Lübben (Spreewald), Loge Landrat 8

9 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet. Lübben (Spreewald), Loge Landrat 9

10 Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltssatzung 2014) Auf Grund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sowie 18 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04 S.262) sowie 116 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.I/02 S.78) in der zz. geltenden Fassung wird nach Beschluss des Kreistages vom für das Haushaltsjahr 2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1) im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf Euro Euro außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro Euro festgesetzt. 2) im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf Euro Euro festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven Euro Euro Euro Euro 0 Euro Euro 0 Euro 0 Euro 10

11 2 Kredite Kredite werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionssauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf Euro festgesetzt. 4 Kreisumlage (1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, mit Ausnahme der Schulkostenbeiträge nach 116 i. V. m. 100 und 142 BbgSchulG wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 130 BbgKVerf eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 39,5 vom Hundert der für die Städte und Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen gemäß 18 BbgFAG festgesetzt. (2) Zur Abgeltung der ungedeckten Ausgaben gemäß 116 i. V. m. 100 und 142 BbgSchulG, wonach den Schulträgern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises die Schulkosten (einschl. Wohnheimkosten) für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach 130 Abs. 3 BbgKVerf erhoben. Grundlage der Aufwandsermittlung sind die vom Landkreis zu leistenden Schulkostenbeiträge nach 116 Absatz 2 BbgSchulG. Diese Mehrbelastung wird wie folgt festgesetzt: Stadt/ Gemeinde Mehrbelastung (in Euro) für die Gemeinde Bestensee ,23 für die Gemeinde Eichwalde ,97 für die Gemeinde Heideblick ,78 für die Gemeinde Heidesee ,13 für die Stadt KW ,78 für die Stadt Lübben ,02 für die Stadt Luckau ,96 für die Gemeinde Märkische Heide ,97 für die Stadt Mittenwalde ,98 für die Gemeinde Schönefeld ,94 für die Gemeinde Schulzendorf ,78 für die Stadt Wildau ,29 für die Gemeinde Zeuthen ,21 für die Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk 2.650,32 für die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen 4.701,52 11

12 Stadt/ Gemeinde Mehrbelastung (in Euro) für die Gemeinde Straupitz 7.570,16 für die Gemeinde Jamlitz 1.469,04 für die Stadt Lieberose 8.782,80 für die Gemeinde Schwielochsee 847,77 für die Gemeinde Groß Köris 8.635,00 für die Gemeinde Halbe ,00 für die Stadt Märkisch Buchholz 7.042,00 für die Gemeinde Münchehofe 4.783,36 für die Gemeinde Schwerin ,00 für die Stadt Teupitz ,00 für die Gemeinde Bersteland ,00 für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg 3.865,00 für die Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow ,76 für die Gemeinde Schlepzig 2.319,00 für die Gemeinde Schönwald ,00 für die Gemeinde Unterspreewald 4.797,00 für die Gemeinde Drahnsdorf ,42 für die Stadt Golßen ,21 für die Gemeinde Kasel-Golzig ,03 für die Gemeinde Steinreich ,48 (3) Die Kreisumlage nach Abs. 1 und die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 sind bis zum 15. eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlen. (4) Der für das Haushaltsjahr 2014 festgesetzte Umlagesatz für die Kreisumlage nach Abs. 1 sowie die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten entsprechend 131 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. 69 Abs. 1 Ziff.2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2014 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlagen. (5) Stellen sich nach der Festsetzung der Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 Aufwandsunterdeckungen, Aufwandsüberdeckungen bzw. Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Abweichung von nicht mehr als 1 vom Hundert führen würde. 5 Wertgrenzen (1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf Euro festgesetzt. (2) Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf Euro festgesetzt 12

13 (3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf Euro festgesetzt. (4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden: a) bei der Entstehung eines zusätzlichen Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis auf 1,5 vom Hundert der ordentlichen Erträge des laufenden Haushaltsjahres und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf Euro festgesetzt. 6 Budgets (1) Der Haushalt gliedert sich in 24 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu fünf Budgets verbunden: Budget 1 Budget 2 Budget 3 Budget 4 Budget 5 Landrat TH 1 Landrats- und Kreistagsangelegenheiten TH 24 Wahlen Kommunale Angelegenheiten und innerer Dienstbetrieb TH 2 Service und Recht TH 3 Statistik TH 22 Kommunale Aufgaben - GIS und Kreisstrukturförderung Finanzen, Wirtschaft sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung TH 4 Finanzverwaltung TH 5 Allgemeine Finanzwirtschaft TH 6 Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten TH 7 Lebensmitteluntersuchung/ Fleischbeschau TH 8 Land- und Forstwirtschaft TH 9 Wirtschaftsförderung und Tourismus Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales TH 10 Schulträgeraufgaben TH 11 Kultur und Wissenschaft TH 12 Soziale Hilfen TH 13 Kinder- Jugend- und Familienhilfe TH 14 Sport TH 15 Gesundheit TH 23 Verwaltungssteuerung und -service Planung, Bauwesen und Umwelt TH 16 Liegenschaftsverwaltung/ Gebäudemanagement TH 17 Räumliche Planung und Entwicklung TH 18 Bauen und Wohnen TH 19 Ver- und Entsorgung TH 20 Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV TH 21 Gewässer-, Grün und Landschaftspflege (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen. 13

14 (3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen/ Mehrauszahlungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen/ Mehrauszahlungen ausgeglichen werden können. (4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden; eine Entscheidung des Kreistages nach 70 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. 5 Abs.3 dieser Satzung entfällt. Der Kreistag ist halbjährlich über erfolgte teilhaushaltsübergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets sowie über genehmigte budgetübergreifende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen zu unterrichten. (5) Die Absätze 2-4 gelten nicht für Mehraufwendungen, die zu einer Veränderung der mit dem Produkt vereinbarten Leistungen führen. Diese bedürfen o bis zu einer Höhe von Euro der Zustimmung des Kämmerers o über Euro der Zustimmung durch den Kreistag. und müssen sich aus der Aufgabenerfüllung des Landkreises zwingend ergeben. Zudem muss ein dringendes sachliches Bedürfnis zur Erfüllung der Aufgabe bestehen, eine Verschiebung der Aufwendung auf einen anderen Zeitpunkt, an dem die Mittel zur Verfügung stünden, nicht möglich und die Deckung gewährleistet sein. (6) Die Absätze 2-5 gelten nur für Aufwendungen und Erträge, die durch den jeweiligen Budgetverantwortlichen bewirtschaftet werden. Die übrigen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn Sie sachlich zusammenhängen; für über- und außerplanmäßige Aufwendungen gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten für Mehrauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entsprechend. (8) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit nur für die im Teilfinanzhaushalt veranschlagte Maßnahme zu verwenden. Für Mehrauszahlungen (über- und außerplanmäßige Auszahlungen) gilt die Wertgrenze des 5 Absatz 3. Die Auszahlungsermächtigungen für Baumaßnahmen einer Liegenschaft sind gegenseitig deckungsfähig. Lübben (Spreewald), S. Loge Landrat 14

15 Bekanntmachungsanordnung / Ersatzbekanntmachung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 i. V. m. 67 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) sowie 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltssatzung 2014) angeordnet. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nehmen. Sie liegen in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, im Zimmer 203 während der öffentlichen Sprechzeiten aus. Die Haushaltssatzung 2014 tritt zum in Kraft. Lübben, Loge 15

16 Bekanntmachung der Kreistagsbeschlüsse über den Jahresabschluss 2012 und die Entlastung des Landrates Der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald hat in seiner Sitzung am den geprüften Jahresabschluss 2012 beschlossen und dem Landrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 erteilt. In den Jahresabschluss mit seinen Anlagen kann in der Zeit vom bis zu den Dienststunden oder nach vorheriger Terminvereinbarung beim Landkreis Dahme- Spreewald, Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 202 bis 204, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) Einsicht genommen werden. Außerdem stehen die entsprechenden Unterlagen im Internet unter zur Verfügung. Lübben (Spreewald), Loge 16

17 Bundesfreiwillige aus dem Raum Luckau für die Spektrale 6 gesucht Für die Kunstausstellung Spektrale 6 in Luckau sucht der Landkreis Dahme- Spreewald für den Zeitraum vom 01. April 2014 bis zum 30. September 2014 zuverlässige Bundesfreiwillige aus dem Raum Luckau. Deren Aufgaben werden sein: * Betreuung der Besucher * Erfassung der Besucherzahlen * Beaufsichtigung der Ausstellung * Vermeidung von Beschädigungen der Kunstwerke * Aushändigung von Informationsmaterial * Erhaltung des sauberen Zustandes des Ausstellungsgeländes Die Ausstellung ist jeweils von Mittwoch Sonntag von Uhr, geöffnet. Der Bundesfreiwilligen Dienst (BFD) steht Frauen und Männern jeden Alters offen. Der BFD ist grundsätzlich in Vollzeit (40 Stunden) zu leisten. Sofern Sie als Bundesfreiwilliger älter als 27 Jahre sind, ist auch eine Teilzeitanstellung mit mindestens 20 Wochenstunden möglich. Als Bundesfreiwillige erhalten Sie ein monatliches Taschengeld von bis zu 348,00. Wenn Sie interessiert sind, dann richten Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung (auch per Mail möglich unter pos@dahme-spreewald.de) an folgende Adresse: Landkreis Dahme-Spreewald Amt für Personal-Organisation und Service Reutergasse Lübben 17

18 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Verbandsvorsteher Bekanntmachung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 13. November 2013 Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung hat in ihrer Sitzung am 13. November 2013 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss zur Eingliederung des TAZV Crinitz und Umgebung in den TAZV Luckau Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung stimmt der anliegenden Verbandssatzung des TAZV Luckau zu und beschließt die Eingliederung des TAZV Crinitz und Umgebung in den TAZV Luckau nach 22 b GKG Bbg. auf der Grundlage dieser Satzung zum Beschluss zum Eingliederungsvertrag mit dem TAZV Luckau Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung beschließt den anliegenden Eingliederungsvertrag mit dem TAZV Luckau. Beschluss zum Umgang mit Forderungen aus Verbandsumlagen im Zusammenhang mit der Eingliederung in den TAZV Luckau Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung beschließt, die bis einschließlich 2013 erhobenen und bis zur Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 noch nicht beglichenen Forderungen aus Verbandsumlagen unter Berücksichtigung den nachfolgenden Bedingungen gegen die Kapitalrücklage auszubuchen: 1. seitens des Schuldenmanagements des Landes Brandenburg für Aufgabenträger der Abwasserentsorgung oder durch die Aufsichtsbehörde wurden bis zur Erstellung des Jahresabschlusses keine Einwendungen gegen die Umsetzung dieses Beschlusses geltend gemacht; 2. die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Kommunen durch das Innenministerium ist für das Jahr der Umlagefestsetzung erfolgt und hat zu keinen Zahlungsverpflichtungen geführt. Beschluss zur 5. Änderungssatzung zur Trinkwassergebührensatzung Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung beschließt die 5. Änderungssatzung zur Trinkwassergebührensatzung gemäß Anlage. Beschluss zur 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung beschließt die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung und die Kalkulationsüberleitung der Vorkalkulation 2014 für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung zum Frischwassermaßstab. 18

19 Beschluss über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes 2014 Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung beschließt den Wirtschaftsplan Luckau, den 29. November 2013 Gerald Lehmann Ehrenamtlicher Verbandsvorsteher 19

20 Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Einladung Hiermit berufe ich die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung am Mittwoch, den 18. Dezember 2013 um Uhr in das Gemeindezentrum Fürstlich Drehna, Alte Calauer Str. 1 ein. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 1.1 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Sitzung und der Beschlussfähigkeit 1.2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 1.3 Anerkennung der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 13. November öffentlicher Teil 2. Bericht des Verbandsvorstehers und des Betriebsführers 3. Beschluss zum Wirtschaftplan Information zur Eingliederung in den TAZV Luckau 5. Einwohnerfragestunde 6. Sonstiges II. Nichtöffentlicher Teil 10. Anerkennung der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 13. November nichtöffentlicher Teil 11. Sonstiges gez. Lothar Thor Vorsitzender der Verbandsversammlung 20

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26 Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV) Auf der Grundlage des 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, i. V. m. 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKverf) vom 18. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung, des 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 in der jeweils gültigen Fassung, i. V. m. den 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 in der jeweils gültigen Fassung beschließt die Verbandsversammlung des KAEV in ihrer Sitzung am 28. November 2013 folgende Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV). 1 Gebührenerhebung Für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der Abfallwirtschaft des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz (KAEV). 2 Die einzelnen Abfallgebühren und die davon umfassten Leistungen (1) Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere von Sperrmüll mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Express-Service gemäß Abs. 2, von Elektro- und Elektronikgeräten, von Abfällen, die von ihrer Zusammensetzung gefährlichen Abfällen entsprechen (im Folgenden als schadstoffhaltige Abfälle bezeichnet), wenn sie im Holsystem entsorgt werden, von Haushaltsschrott in haushaltsüblichen Mengen, von kommunalem Altpapier( hierzu zählen nicht Verpackungspapiere, die gem. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von einem Systembetreiber zu entsorgen sind) und von Restabfall werden Gebühren erhoben, die im Folgenden als Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung bezeichnet werden. Die Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung umfassen insbesondere die Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle, Verwaltungsaufwendungen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sowie den Betrieb der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie Behandlungsanlagen und Deponien einschließlich der Ertüchtigung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien. Sie setzen sich aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen. 26

27 (2) Für die Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll nach 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV für 7 m 3, und 10 m 3 Absetzcontainer sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainer wird mit der Gebühr für den Express-Service für Sperrmüll abgegolten. Sie setzt sich aus einem Aufwand des Entsorgers, Behälterdienst, einmaligen Verwaltungsaufwand und Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. (3) Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus anderen Herkunftsbereichen, z.b. aus Gewerbebetrieben, Handwerks- und Handelsbetrieben, Gaststätten, den Niederlassungen von freiberuflich Tätigen, Kirchen, Vereinshäusern und aus öffentlichen Verwaltungen wie z.b. Schulen und Schwimmbädern etc., die nach Art und Menge den in Abs. 1 genannten Abfällen aus Hauhaltungen entsprechen und dem KAEV gem. 13 Abs. 1 KrW/-AbfG zu überlassen sind (im Folgenden als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet) erhebt der KAEV die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle. Sie setzen sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen. Ist für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehranfall von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zu verzeichnen, werden auf die Beantragung zusätzlicher Restabfallbehälter die Gebühren für diesen Zeitraum gemäß 4 Abs. 7 berechnet. (4) Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus Kleingartenanlagen werden gesonderte Gebühren gemäß 4 erhoben, die sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammensetzen. (5) Der KAEV berechnet für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle von Erholungsgrundstücken ebenfalls eine gesonderte Gebühr. Erholungsgrundstücke sind Grundstücke, die privat und vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung bzw. in der Freizeit bzw. zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Charakter des Grundstückes nach nicht zur Dauerwohnnutzung geeignet sind. Bei deren Berechnung wird berücksichtigt, dass die in Abs. 1 genannten Leistungen regelmäßig nur zeitweilig in der Regel in der Zeit von April bis September in Anspruch genommen werden. Die Gebühr berechtigt gleichzeitig zum kostenlosen Bezug von drei Abfallsäcken bzw. von drei Entleerungen von auf den Erholungsgrundstücken aufgestellten Restabfallbehältern bzw. von zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcken. Werden die Gebührenbescheide bei den vom KAEV genannten Vertriebsstellen vorgelegt, erfolgt die Ausreichung der entsprechenden Anzahl von Abfallsäcken. Für weitere Leerungen von Restabfallbehältern sind Abfuhrbeträge gleich denjenigen der Gebühr für die Hausmüllentsorgung zu entrichten, für den Erwerb weiterer Abfallsäcke jeweils Gebühren gemäß 4 Abs. 6. (6) Für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallender Abfälle aus Haushaltungen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen sowie für die Entsorgung von Grundstücken, die von Müllfahrzeugen aus technischen Gründen 27

28 nicht angefahren werden können und deshalb im Abfallsack bereitgestellt werden (insbesondere bei der Abfuhr von Erholungs- und Kleingartengrundstücken), wird statt eines Abfuhrbetrages i.s.v. 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 eine Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke erhoben. Für den Fall der Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen aus privaten Haushaltungen insbesondere solchen in einer Menge, die zur Sammlung in Abfallsäcken ungeeignet sind und die Bereitstellung gesonderter Behälter erfordern (z.b. bei Haushaltsauflösungen), wird über die bereitgestellten Restabfallbehälter eine eigene Gebühr erhoben. Sie setzt sich bei 7m³ und 10 m³ Absetzcontainern sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainers aus dem Aufwand des Entsorgers, Behälterdienst und dem einmaligen Verwaltungsaufwand zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Beim Express-Service sind enthalten Aufwand des Entsorgers, Behälterdienst und einmaliger Verwaltungsaufwand. Dabei wird der Leistungszeitraum auf 15 Tage begrenzt. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Bei der Nutzung der Behältergrößen 80 l, 120 l, 240 l, l sowie den Umleerbehältern l und l setzt sich die Gebühr aus dem Behälterdienst, einmaligen Verwaltungsaufwand und Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. (7) Für die Entsorgung des vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen ( 2 Abs. 3 dieser Satzung) aus vorübergehend gestellten Restabfallbehältern, z.b. anlässlich der Durchführung von Veranstaltungen wie Märkten, Konzerten, saisonalen Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten etc. aus eigens beantragten Abfallbehältern gelten Satz 2 und 8 des Abs. 6 entsprechend. (8) Für die Entsorgung der mit Laubsäcken zur Abfuhr bereitgestellten, kompostierbaren Abfälle berechnet der KAEV eine Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke. (9) Für die Entsorgung des zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfalls, der aufgrund seiner Beschaffenheit als Ast- und Strauchwerk nicht in Laubsäcke gefüllt, sondern zusammengebunden bereitgestellt wird, wird eine Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk erhoben. (10) Für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) erhebt der KAEV Gebühren. Die Annahme von Sperrmüll aus Haushaltungen erfolgt kostenfrei, falls bei der Anlieferung an die Abfallentsorgungsanlagen des KAEV eine gültige Abrufkarte des Verbandes vorgelegt wird. 28

29 (11) Für die Bereitstellung, die Wartung und den Reparaturdienst von Restabfallbehältern zur Aufnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerben und Erholungsgrundstücken erhebt der Verband eine Behälternutzungsgebühr. (12) Die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen auf Abruf wird in einer gesonderten Satzung geregelt. 3 Gebührenmaßstab (1) Der Grundbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung gemäß 2 Abs. 1 bestimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Maßgebend für die Berechnung des Grundbetrages ist die bei den Meldebehörden erfasste und dem KAEV gemäß 10 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden (MeldeDÜV) mitgeteilte Personenzahl. Auf Antrag des Gebührenschuldners wird darüber hinaus eine Abweichung vom Datenbestand der Meldebehörden berücksichtigt, wenn er dies glaubhaft nachweist. Der Abfuhrbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter und der Häufigkeit der Abfuhr. Für jedes volle Quartal, in dem der Anschluss bestand, wird eine Mindestentleerung je Abfallbehälter und Kalenderjahr berechnet. (2) Die Gebühr für den Express-Service bei der Entsorgung von Sperrmüll gem. 2 Abs. 2 bestimmt sich nach der Anzahl der Aufträge. Die Behälternutzungsgebühr wird pro Tag für maximal 15 Tage und bereitgestelltem Behälter berechnet. Der Tag der Gestellung und der Tag der Abholung des Behälters werden nicht in Ansatz gebracht. (3) Der Grundbetrag für die Gebühr der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle bestimmt sich nach Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter. Der Abfuhrbetrag der Gebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird wie derjenige in Abs. 1 Sätze 4 und 5 errechnet. (4) Für die Bemessung des Grund- und des Abfuhrbetrages bei der Gebühr für die Entsorgung von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Die in 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken wird je Grundstück erhoben. Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Erholungsgrundstücken werden bei der Verwendung von Restabfallbehältern wie die Abfuhrbeträge gemäß Abs. 1, bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß Abs. 6 erhoben. 29

30 (6) Die Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke bestimmt sich nach der Anzahl der entsorgten Abfallsäcke. Die Gebühr für die Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Abfallanfalls aus Haushaltungen bestimmt sich bei einer Nutzung der Behälter nach Anzahl und Größe der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter. Sie setzt sich bei 7m³ und 10 m³ Absetzcontainern sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainern aus dem Aufwand des Entsorgers, Behälterdienst und dem einmaligen Verwaltungsaufwand zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Beim Express-Service sind enthalten Aufwand des Entsorgers, Behälterdienst und einmaliger Verwaltungsaufwand. Dabei wird der Leistungszeitraum auf 15 Tage begrenzt. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Bei der Nutzung der Behältergrößen 80 l, 120 l, 240 l, l sowie den Umleerbehältern l und l setzt sich die Gebühr aus dem Behälterdienst, einmaligen Verwaltungsaufwand und Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Der Tag der Anlieferung der Behälter wird für die Berechnung der nach Tagen bemessenen Gebühren zusammen mit dem Tag der Abholung als ein Tag gewertet. (7) Für die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung eines vorübergehenden Abfallanfalls aus anderen Herkunftsbereichen i.s. von 2 Abs. 3 dieser Satzung, z.b. anlässlich von Veranstaltungen wie Märkten etc. gelten die Ausführungen in Abs. 6 Satz 2 bis 9 entsprechend. (8) Die Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke wird nach der Anzahl der Laubsäcke berechnet. (9) Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk wird je Bündel, das mit einer Banderole zu versehen ist, erhoben. (10) Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) errechnet sich aus einem bestimmten Betrag pro Megagramm [Mg] des angelieferten Abfalls. 30

31 (11) Die Behälternutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung vorgehaltenen Restabfallbehälter. 4 Gebührensätze (1) Der Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß 3 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 25,08 pro Jahr. Der Abfuhrbetrag für die Hausmüllentsorgung beträgt für einen 80 l Restabfallbehälter 2,97 /Entleerung, einen 120 l Restabfallbehälter 3,89 /Entleerung, einen 240 l Restabfallbehälter 6,65 /Entleerung, einen Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 33,62 /Entleerung, einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 168,19 /Entleerung, einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 215,99 Entleerung, einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 198,04 /Entleerung, einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 317,54 /Entleerung, einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 580,34 /Entleerung, einen Umleerbehälter mit 2,5 m³ Fassungsvermögen 54,61 /Entleerung, einen Umleerbehälter mit 4,5 m³ Fassungsvermögen 100,67 /Entleerung. Mindestens wird nach Maßgabe von 3 Abs. 1 Satz 5 eine Entleerung pro vollem Quartal in Ansatz gebracht. Der Abfuhrbetrag für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis 240 l, die gemäß 25 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV 14-tägig entleert werden und der Abfuhrbetrag für Müllgroßbehälter ab einem Volumen von l und für Restabfallbehälter, die häufiger als 14-tägig entleert werden, wird durch Gebührenbescheid gemäß 8 Abs. 1 dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühr für den Express-Service zur Abholung von Sperrmüll gem. 2 Abs. 2 setzt sich aus dem Behälterdienst von 11,88 sowie einem einmaligen Verwaltungsaufwand von 27,87 je Auftrag zusammen. Zusätzlich wird der Entsorgungsaufwand erhoben für einen 7 m³ Absetzcontainer 87,11 /Auftrag, 10 m³ Absetzcontainer 87,11 /Auftrag, 5 m³ Pressmüllcontainer 94,25 /Auftrag, 10 m³ Pressmüllcontainer 94,25 /Auftrag, 20 m³ Pressmüllcontainer 122,81 /Auftrag. Sowie eine Behälternutzungsgebühr vom 01. bis maximal 15. Tag der Gestellung für einen 7 m³ Absetzcontainer 0,60 /täglich, 10 m³ Absetzcontainer 0,60 /täglich, 5 m³ Pressmüllcontainer 7,14 /täglich, 31

32 10 m³ Pressmüllcontainer 7,14 /täglich, 20 m³ Pressmüllcontainer 8,93 /täglich. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. (3) Der Grundbetrag für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen beträgt für einen 80 l Restabfallbehälter 41,16 /Jahr, einen 120 l Restabfallbehälter 62,40 /Jahr, einen 240 l Restabfallbehälter 123,60 /Jahr, einen (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 566,52 /Jahr, einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 3.605,04 /Jahr, einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 5.150,04 /Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 2.574,96 /Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 5.150,04 /Jahr, einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen ,96 /Jahr, einen Umleerbehälter mit 2,5 m³ Fassungsvermögen 1.287,48 /Jahr, einen Umleerbehälter mit 4,5 m³ Fassungsvermögen 2.317,56 /Jahr. Bei gemischt genutzten Grundstücken mit gemeinsamer Behälternutzung gemäß 21 Abs. 4 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV wird sowohl ein Grundbetrag gemäß Abs. 1 als auch ein Grundbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß Satz 1 in Ansatz gebracht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle i. S. von 21 Abs. 4 c) Abfallentsorgungssatzung als geringfügig einzustufen ist. Der Abfuhrbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird entsprechend dem für die Entsorgung für Hausmüll gemäß Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechnet. (4) Für die Berechnung des Grund- und des Abfuhrbetrages der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 i. V. m. Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Die in 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken beträgt pro Jahr und Grundstück 19,23 für die Nutzung eines 80 l Restabfallbehälters und 21,99 für die Nutzung eines 120 l Restabfallbehälters. Bei der Nutzung von 120 l Abfallsäcken beträgt die Gebühr 20,61. Die Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Abfällen aus Erholungsgrundstücken wird bei der Entleerung von Restabfallbehältern entsprechend Abs. 1 Satz 2, bei der Entleerung von Abfallsäcken entsprechend Abs. 6 berechnet. (6) Die Gebühr für einen zugelassenen Abfallsack mit einem Fassungsvermögen von 80 l beträgt 2,47 und für 120 l 3,43 32

33 (7) Für die Entsorgung des vorübergehenden Anfalls von Abfällen aus Haushaltungen gem. 2 Abs. 6 und aus anderen Herkunftsbereichen gem. 2 Abs. 7 aus Restabfallbehältern beträgt die Behälternutzungsgebühr vom 01. bis maximal 15. Tag der Gestellung für einen 80 l Restabfallbehälter 0,01 /täglich, einen 120 l Restabfallbehälter 0,01 /täglich, einen 240 l Restabfallbehälter 0,01 /täglich, einen l Restabfallbehälter 0,06 /täglich, einen 2,5 m³ Umleerbehälter 0,40 /täglich, einen 4,5 m³ Umleerbehälter 0,60 /täglich. Pro Auftrag wird ein einmaliger Verwaltungsaufwand von 27,87 berechnet. Darin enthalten ist jeweils eine Abfuhr, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Beim Einsatz von 7 m³ Absetzcontainer 10 m³ Absetzcontainer 5 m³ Pressmüllcontainer 10 m³ Pressmüllcontainer 20 m³ Pressmüllcontainer werden pro Auftrag 99,25 berechnet. Darin enthalten der Aufwand des Entsorgers mit 59,50, Behälterdienst 11,88 und der einmalige Verwaltungsaufwand in Höhe von 27,87. Darin enthalten ist jeweils eine Abfuhr, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. Beim Express-Service und Nutzung von 7 m³ und 10 m³ Absetzcontainern sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainer werden pro Auftrag 158,75 berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Aufwand des Entsorgers mit 119,00, Behälterdienst 11,88 sowie einem einmaligen Verwaltungsaufwand in Höhe von 27,87. Darin enthalten ist jeweils eine Abfuhr, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet. (8) Die Gebühr für einen zugelassenen Laubsack beträgt pro Sack 0,90. (9) Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerkbündel beträgt pro Bündel für je eine Banderole 1,70. (10) Die Gebühren für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. 33

34 (11) Die Behälternutzungsgebühr beträgt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Erholungsgrundstücken pro vorgehaltenem Behälter für einen 80 l Restabfallbehälter einen 120 l Restabfallbehälter einen 240 l Restabfallbehälter einen (MGB) mit 1,1 m 3 Fassungsvermögen einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen einen Pressmüllcontainer 5 m³ Fassungsvermögen einen Pressmüllcontainer 10 m³ Fassungsvermögen einen Pressmüllcontainer 20 m³ Fassungsvermögen einen Umleerbehälter 2,5 m³ Fassungsvermögen einen Umleerbehälter 4,5 m³ Fassungsvermögen 1,80 /Jahr, 2,16 /Jahr, 3,36 /Jahr, 22,08 /Jahr, 214,20 /Jahr, 214,20 /Jahr, 2.570,40 /Jahr, 2.570,40 /Jahr, 3.213,00 /Jahr. 142,80 /Jahr, 214,80 /Jahr. 5 Gebührenschuldner (1) Schuldner für den Grundbetrag und den Abfuhrbetrag der Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung ist der Eigentümer des an die Abfallentsorgung des KAEV angeschlossenen Grundstücks. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht, Gebäudeeigentum i. S. d. Art Abs. 1 EGBGB oder ein Nutzungsrecht i. S. d. Art Abs. 2 EGBGB, so ist der jeweils Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner. Soweit weder der Eigentümer noch der Berechtigte im Grundbuch eingetragen oder die Eigentums- und Berechtigungslage ansonsten ungeklärt ist, ist derjenige Gebührenschuldner, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz gebührenpflichtig. (2) Schuldner der Gebühr für den Express-Service bei der Abholung von Sperrmüll ist der Abfallbesitzer, der die Container anfordert. (3) Schuldner des Grundbetrages und des Abfuhrbetrages für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist der Inhaber des Unternehmens bzw. der öffentlichen oder privaten Einrichtung bzw. der Gewerbetreibende, der Freiberufler oder der sonstige Nutzer des Grundstücks zu anderen als privaten Zwecken. Der Grundstückseigentümer ist Gebührenschuldner, soweit er dies beim KAEV beantragt. (4) Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleinGG) ist die Kleingartenorganisation als Zwischenpächter i. S. von 4 Abs. 2 BkleinGG für den Grund- und den Abfuhrbetrag. In allen übrigen Fällen ist auch bei der Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen der Eigentümer des Grundstückes Gebührenschuldner. 34

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