Kollektivrechtliche und/oder behördliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen im modernen Verbraucherschutzrecht

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1 Kollektivrechtliche und/oder behördliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen im modernen Verbraucherschutzrecht Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung 2017 Prof. Dr. Stephan Wernicke DIHK e. V.

2 14 Milliarden Pfund Sterling Schadenersatz Im Namen von 46 Millionen Kunden im United Kingdom Zurückgewiesen durch das Competion Appeal Tribunal On appeal vor dem Court of Appeals (und parallel dem Administrative Court / High Court)

3 Judge Vivian Rose, High Court: The evidence of Hausfeld s partners as to how the 64,697 claimants were chosen shows that they had no grounds for believing at the time they issued proceedings that any particular claimant had shipped air freight over the relevant period. (...) It was wholly irresponsible of Hausfeld to launch proceedings in the name of tens of thousands of... claimants.

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6 IN THE COMPETITION Case No: 1248/5/7/16 APPEAL TRIBUNAL! PEUGEOT S.A. AND OTHERS Claimants (1) NSK LTD. (2) NSK EUROPE LTD. (3) NTN CORPORATION (4) JTEKT CORPORATION (5) AB SKF (6) INA-HOLDING SCHAEFFLER GMBH & CO. KG (7) SCHAEFFLER HOLDING GMBH & CO. KG (8) SCHAEFFLER AG -v- Defendants ORDER

7 7 Economist April 2016

8 Private Rechtsdurchsetzung

9 9 Private Rechtsdurchsetzung Unterlassungsklagenrichtlinie (RL 2009/22/EG v ) Ziel: Mittel: Klagebefugt: Mittel: Wann? Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher Unterlassungsklagen qualifizierte Einrichtungen, Definition durch MS außergerichtlich: Abmahnung gerichtlich: einstweiliger Rechtsschutz, Hauptsacheverfahren AGB, Fernabsatz, Verbrauchsgüterkauf, Pauschalreisen u.ä. In Deutschland und Österreich: privatrechtliche Durchsetzung des UWG

10 Private Rechtsdurchsetzung Klagebefugnis nach UKlaG Klagebefugt: qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutz) Wettbewerbsvereine; IHKs Qualifizierte Einrichtungen: Liste des BfJ Voraussetzungen: - auf Antrag - rechtsfähiger Verein, Gründung mind. 1 Jahr vor Antrag - Satzungsmäßige Aufgabe, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen - Mitglieder: mind. 75 natürl. Personen oder mind. 3 Vereine mit gleichem Aufgabenbereich - Unwiderlegliche Vermutung: Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, erfüllen die Voraussetzungen

11 Behördliche Rechtsdurchsetzung

12 Behördliche Rechtsdurchsetzung CPC-Verordnung (Consumer Protection Cooperation, VO zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden) Ziel: grenzüberschreitende Rechtsverfolgung Sanktionen: nach Landesrecht, aber Mindestmaßnahmen vorgeschrieben - Durchsuchung, Beschlagnahme - Löschung/Sperrung von Webseiten - Anordnung von Vertragsauflösung/Schadenersatz an Verbraucher - Gewinnabschöpfung In Deutschland: Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz VSchDG 2006), BMJV als benannte Verbraucherschutzbehörde hat Rahmenvertrag mit vzbv und WBZ, gibt Fälle abwechselnd weiter. Verabschiedung Rat im November 2017

13 BKartA 32e GWB, Sektoruntersuchungen (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. ( )

14 BKartA 96 GWB-E 2016 (neues Kapitel 6, Verbraucherschutz9 Das BKartA kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb abzustellen, wenn es sich um eine erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Zuwiderhandlung handelt, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen oder Verbrauchern beeinträchtigen kann oder beeinträchtigt.

15 Class Actions / Kollektiver Rechtsschutz

16 National: Musterfeststellungsklage (MFK) Diskussionsentwurf BMJV Wesentliche Inhalte: Anwendungsbereich: Jegliche Feststellung eines Vorliegens/ Nichtvorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen/ Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Klagebefugnis: Verbraucherverbände nach UKlaG und EU-UKlaRL Klageregister: Eintragung und Austragung bis Abschluss letzte mündliche Verhandlung Eintragung verjährungshemmend Eintragungskosten 10,- EUR Bindungswirkung besteht nur für das beklagte Unternehmen

17 Gesetzentwurf der Grünen Fraktion zur Einführung von Gruppenverfahren Das Prozessrecht wird der gestiegenen gesellschaftlichen Bedeutung des Privatrechts nicht mehr gerecht. (aus Begründung des Gesetzentwurfs, BT DS 18/13426 vom )

18 Gesetzentwurf der Grünen Fraktion zur Einführung von Gruppenverfahren 1) Voraussetzungen der Gruppenklage ( 606 ZPO-neu) 1. die Mitglieder einer hinreichend bestimmbaren Gruppe Ansprüche oder sonstige Rechtsverhältnisse geltend machen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen ( ) 4. ein Gruppenkläger vorhanden ist, der willens und geeignet ist, das Gruppenverfahren mit Wirkung für die Gruppe durchzuführen. 2) Leistungs- oder Feststellungsantrag ( 610 ZPO-neu) 3) Antragsbefugt: jedes Mitglied der Gruppe sowie $ 4 UKlaG ( 611 ZPO-neu) 4) Kosten-cap für Teilnehmer der Gruppe: vier Gebühren nach 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, bezogen auf den Wert des für diesen Teilnehmer dem Gruppenverfahren zugrunde liegenden Anspruchs oder sonstigen Rechtsverhältnisses. ( 629 ZPO-neu), der Gruppenkläger haftet unbeschränkt

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20 BRAK Stellungnahme "Unternehmen legen immer wieder Verhaltensweisen an den Tag, die darauf gerichtet sind, Kunden in ihren Rechten zu beschneiden Entsprechend können bewusste Rechtsverletzungen Bestandteil des Geschäftsmodells werden. Regelmäßig bauen Unternehmen darauf, dass gerade im Massenverkehr Rechtsverletzungen ungeahndet bleiben nach dem Motto: Wo kein Kläger, dort kein Richter." Aus: BRAK-Stellungnahme zur EU-Konsultation zum kollektiven Rechtsschutz, August 2017, Berichterstatter und Vorsitzender Rechtsanwalt Dr. Michael Weigel

21 EU-Reform Targeted Consultation zur UKlaG-RL Oktober 2017 Öffentliche Konsultation zum Gebrauch kollektiver Rechtsbehelfe, Inception Impact Assessment November 2017 administrative authority would be able to issue a direct redress order

22 EU-Reform New Deal for Consumers: März 2018

23 23

24 EU: Safeguards für Sammelklagen Problem: Keine Kompetenz zur Regelung des nationalen Prozessrechts: Art 67 AEUV betrifft den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts / gegenseitige Anerkennung von Urteilen, nicht die Regelung materieller oder prozessualer Voraussetzungen Art. 81 AEUV betrifft die justizielle Zusammenarbeit, auch den Zugang zum Recht, umfasst aber auch keine Befugnis zur Regulierung des Prozessrechts (Beispiel: Umsetzung GWB) Art. 114 AEUV setzt eine Beschränkung des Binnenmarktes voraus hier nicht ersichtlich

25 EU: Safeguards für Sammelklagen Empfehlung vom 11. Juni 2013: keine Kompetenz Zum Verbot von Strafschadenersatz Zur Verteilung/Zuordnung von Schadenersatz Zur Berechnung von Verfahrens-/Verwaltungskosten Zum Ausschluss von Opt-In-Gestaltungen Zur Waffengleichheit (Loser Pays Prinzip, Beweiserleichterungen) Eingeschränkte Kompetenz zum Schutz von Betriebsgeheimnissen Weite Kompetenz zur Regelung des Datenschutz Vor allem: Forum-Shopping ist von der EU intendiert und soll nicht unterbunden werden.

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27 Zusammenfassung à Kollektiver Rechtsschutz ist immanent dysfunktional à Mögliche Lösung über differenzierte Ansätze 1. Regelung von Streuschäden über private Konfliktlösung / Privatisierung / Schlichtung / Schiedsgerichtsbarkeit 2. Regelung von Masseschäden evtl. über gesetzliche Erleichterungen Ausbau Prävention über Präzisierung von Verbandsklagen (Private Rechtsdurchsetzung) Regelung sonstiger Kollektivschäden über Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Ombudsstelle mit Klagebefugnis

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29 2 9 Prof. Dr. Stephan Wernicke Chefjustitiar Leiter Bereich Recht DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Breite Straße 29, Berlin Telefon (030) Fax (030) wernicke.stephan@dihk.de

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