Bericht über die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms bei der Westfalen Weser Netz GmbH im Jahre 2016
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1 Bericht über die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms bei der Westfalen Weser Netz GmbH im Jahre 2016 Paderborn, den 24. März 2017 Seite 1 von 21
2 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 Teil A: Selbstbeschreibung der Unternehmensgruppe Westfalen Weser Energie... 3 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts... 6 I. Ausgestaltung des Gleichbehandlungsmanagements Gleichbehandlungsprogramm Gleichbehandlungsbeauftragter Kommunikation und Zusammenarbeit des Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Unternehmensleitung Beratungsfunktion des Gleichbehandlungsbeauftragten Handlungsschwerpunkte des Gleichbehandlungsbeauftragten in Mitarbeiterschulung - Qualitätsmanagement Weiterbildung des Gleichbehandlungsbeauftragten... 9 II. Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms Überprüfung der Marktkommunikation auf Unbundling-Konformität Prozessdokumentation Prozessanalysen und Prüfkonzept Kundenkontaktmanagement Netzanschluss Netznutzung Vertragsmanagement Forderungsmanagement Abrechnung Netzentgeltkalkulation Netzplanung Kapazitätsprognosen Prozessprüfungen durch Stichproben Information über neue Preisblätter Allgemeine IT-Systeme Systemverantwortung / Einspeisemanagement Konzessionen Zähl- und Messwesen (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) Marktraumumstellung Gas III. Sanktionen IV. Zusammenfassung und Ausblick Seite 2 von 21
3 Präambel Die Westfalen Weser Netz GmbH, Paderborn, kommt mit diesem Bericht ihrer Verpflichtung aus 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG nach. Der Bericht behandelt die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts in den Energiesparten Strom und Gas. Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsprogramms (Stand: ) umfasst alle Mitarbeiter 1 der Westfalen Weser Netz GmbH und alle Mitarbeiter der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befasst sind. Der Berichtszeitraum umfasst das Geschäftsjahr Der Bericht beschreibt den Verlauf von Projekten, u.a. die Transition der IT-Dienstleistungen auf ATOS zum die Vorbereitung der Transition von Support-Dienstleistungen auf EnBW in 2017 die Vorbereitung auf Maßnahmen nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und die Ergebnisse Unbundling-relevanter Prüfungen im Berichtsjahr. Der Bericht wird vorgelegt von Dr. Christoph Kotzerke, Gleichbehandlungsbeauftragter der Unternehmensgruppe Westfalen Weser Energie. Der Bericht ist veröffentlicht auf der Internetseite der Westfalen Weser Netz GmbH ( und auf der Internetseite der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG ( Teil A: Selbstbeschreibung der Unternehmensgruppe Westfalen Weser Energie Die Unternehmensgruppe Westfalen Weser Energie bildet ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen gemäß 3 Nr. 38 EnWG. Obergesellschaft der Gruppe ist die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (WWE), gleichrangige Tochtergesellschaften sind: die Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (WWB), die seit August 2016 im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung für Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an 1 Im Folgenden werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, etc. sprachlich verkürzt als Mitarbeiter bezeichnet. Seite 3 von 21
4 Unternehmen zuständig ist, die versorgungswirtschaftliche Aufgaben in der Region erfüllen, die Westfalen Weser Netz GmbH (WWN) als großer Verteilnetzbetreiber mit ausreichender finanzieller und personeller Ausstattung und mit eigenen Netz-Assets, die Energieservice Westfalen Weser GmbH (ESW) als Gesellschaft, deren Geschäftszweck u.a. die Stromerzeugung umfasst. Diese Struktur gewährleistet die von 7a Abs. 1 EnWG geforderte Unabhängigkeit des Netzbetreibers hinsichtlich Organisation und Entscheidungsgewalt. Für Aufgaben, die im Rahmen des nach 7a EnWG rechtlich Zulässigen zur Nutzung von Synergieeffekten innerhalb einer Gesellschaft als Dienstleistung für alle Gesellschaften der Gruppe erbracht werden können (u.a. Rechnungswesen, IT-Betreuung), sind die Leistungsumfänge spezifiziert und Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Die Westfalen Weser Netz GmbH ist eine unabhängige und mit allen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Netzbetreiberin mit eigenen Assets für die Sparten Strom und Gas und ist darüber hinaus als Wasserversorgungsunternehmen tätig. Zum Stichtag beträgt: - die Anzahl der Kunden rd für Strom und rd für Gas, - die Anzahl der Mitarbeiter mit Anstellungsvertrag bei der WWN 727 (einschließlich Auszubildende und Praktikanten), - die Anzahl der Mitarbeiter, die bei der WWE angestellt sind und für die WWN unterstützende Dienstleistungen ausführen, 115. Seite 4 von 21
5 Die besonders diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben wie die Festlegung der Prioritäten bei Neu- und Ausbau des Netzes, die Umsetzung des Wirtschaftsplans in eine detaillierte Maßnahmenplanung, die Netzentwicklungsplanung und die operative Netzplanung, das Aufstellen, Prüfen und Genehmigen von Schaltanweisungskonzepten und Notversorgungsplänen für das Netz, die operative Durchführung des Vertragsmanagements für die Netznutzung (Lieferantenrahmen- sowie Netzanschluss- und -nutzungsverträge), die Kalkulation der Preise oder Entgelte für Netzdienstleistungen, die Festlegung der Netzzugangsbedingungen, die Festlegung der Prozesse für das Energiedatenmanagement sowie die Entwicklung von technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität für den Messstellenbetrieb werden operativ von der Westfalen Weser Netz GmbH als Netzbetreiberin erbracht. Kundenservice, Lieferantenwechsel, Energiedatenmanagement, Abrechnung und Forderungsmanagement der Westfalen Weser Netz GmbH sowie auch Wechselprozesse im Messwesen wurden im Jahr 2016 von der e.kundenservice Netz GmbH (EKN) durchgeführt, eine Transition dieser Dienstleistungen auf die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) ist in 2017 erfolgt. Es ist in jedem Fall sichergestellt, dass Personen mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber oder mit Letztentscheidungsbefugnis für wesentliche Netzbetreiberaufgaben im Sinne von 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG dem Netzbetreiber angehören. Das Organigramm der Unternehmensstruktur wird der Bundesnetzagentur übermittelt. Seite 5 von 21
6 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Ausgestaltung des Gleichbehandlungsmanagements 1. Gleichbehandlungsprogramm Im Gleichbehandlungsprogramm (Stand: ) sind Aktivitäten mit besonderem Diskriminierungspotenzial ausgewiesen, und die Pflichten der Mitarbeiter zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts sind konkret beschrieben. Das Gleichbehandlungsprogramm ist verbindlich für alle Mitarbeiter der Westfalen Weser Netz GmbH und alle Mitarbeiter der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befasst sind; es ist Bestandteil des Organisationshandbuches des Unternehmens und ist jedem Mitarbeiter über das Intranet verfügbar gemacht. 2. Gleichbehandlungsbeauftragter Gleichbehandlungsbeauftragter für die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG und die Westfalen Weser Netz GmbH ist Dr. Christoph Kotzerke. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in dieser Funktion weisungsfrei und der Unternehmensleitung direkt unterstellt. Darüber hinaus ist der Gleichbehandlungsbeauftragte im Unternehmen als Datenschutzbeauftragter tätig. Die Stellung des Gleichbehandlungsbeauftragten entspricht den gesetzlichen Anforderungen von 7a EnWG. Die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten und sein Recht auf uneingeschränkten Informationszugang sowie ein jederzeitiges Vorspracherecht bei der Unternehmensleitung sind im Organisationshandbuch durch eine Funktionsbeschreibung Gleichbehandlungsbeauftragter sichergestellt. Das Gleichbehandlungsprogramm sieht ausdrücklich vor, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, den Gleichbehandlungsbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Hierzu haben die Mitarbeiter insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die von ihnen verwalteten Akten, Unterlagen und Dateien zu gewähren. Seite 6 von 21
7 Der Gleichbehandlungsbeauftragte wurde von der Unternehmensleitung beauftragt, auch die e.kundenservice Netz GmbH (EKN) bezüglich der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zu überwachen. Die EKN ist vertraglich verpflichtet, das Gleichbehandlungsprogramm der Westfalen Weser Netz GmbH (WWN) einzuhalten. Im Rahmen des Dienstleistungsvertrages wurde darüber hinaus vertraglich ausdrücklich der gesetzeskonforme Umgang mit Daten im Sinne des 6a EnWG festgelegt. Die EKN hat einen Gleichbehandlungskoordinator benannt, der die Funktion eines unmittelbaren Ansprechpartners vor Ort einnimmt, Beschwerden koordiniert und den Gleichbehandlungsbeauftragten der WWN bei der Überwachung unterstützt. Zwischen dem Gleichbehandlungsbeauftragten der WWN und dem Gleichbehandlungskoordinator der EKN findet eine enge Abstimmung zu Entflechtungsthemen statt, und operative Fragen können kurzfristig per Telefon und geklärt werden. 3. Kommunikation und Zusammenarbeit des Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Unternehmensleitung Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat uneingeschränkten Zugang zur Unternehmensleitung und berichtet in dieser Funktion der Unternehmensleitung direkt. Er hat im Jahr 2016 über seine Arbeit als Gleichbehandlungsbeauftragter 11 mal die Unternehmensleitung der WWN und 3 mal die Unternehmensleitung der WWE im persönlichen Gespräch ausführlich informiert, 9 mal an Sitzungen der Unternehmensleitung mit Führungskräften teilgenommen und zusätzlich bei wichtigen Unbundling-relevanten Fragestellungen schriftliche Stellungnahmen abgegeben. In diesem Zusammenhang hat der Gleichbehandlungsbeauftragte wie im Vorjahr auf die Notwendigkeit der sensiblen Handhabung der Informationsflüsse zwischen den Gesellschaften hingewiesen; hierzu wurde bereits 2013 eine entsprechende Handlungsanweisung zum Umgang mit nach 6a EnWG schutzwürdigen Informationen in der Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Holding verabschiedet. Seite 7 von 21
8 4. Beratungsfunktion des Gleichbehandlungsbeauftragten Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist den Mitarbeitern namentlich bekannt. Mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen und Abläufen steht der Gleichbehandlungsbeauftragte den Mitarbeitern jederzeit als Ansprechpartner und Berater zur Verfügung. Beratungsschwerpunkte sind auch weiterhin die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen und die Unbundling-konforme Ausgestaltung von Prozessen und Workflows. 5. Handlungsschwerpunkte des Gleichbehandlungsbeauftragten in 2016 Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat geschäftskritische Projekte begleitet, dazu gehören die Transition der IT-Dienstleistungen auf die Atos IT Solutions and Services GmbH (ATOS) zum ; in Folge der Ausgliederung der WWN aus dem E.ON-Konzern werden auch die Leistungsbeziehungen zu E.ON-Gesellschaften sukzessive überführt. So werden nunmehr die IT-Systeme (Rechenzentrum, IT-Netze, IT-Service) der WWN von ATOS betrieben. Die Letztentscheidungsbefugnis für WWN nach 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG ist durch ein vertraglich festgeschriebenes explizites Weisungsrecht des Netzbetreibers in Bezug auf regulatorische Vorgaben in jedem Fall gewährleistet; die Vorbereitung der Transition von Support-Dienstleistungen auf EnBW in 2017; auch bei der Neugestaltung der Dienstleistungsbeziehung für Supportdienste hat der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Konzeption und Umsetzung mitgewirkt; hierzu zählen entflechtungsrelevante Vertragsklauseln (Letztentscheidungsbefugnis für WWN nach 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG, Behandlung von schutzwürdigen Informationen gemäß 6a EnWG, Verpflichtung des Dienstleisters auf das Gleichbehandlungsprogramm der WWN), Prüfen von Mechanismen der Dienstleistersteuerung, Abstimmung mit dem Gleichbehandlungskoordinator des Dienstleisters zu Maßnahmen für die Schulung von Mitarbeitern und für die Prüfung von Prozessen; die Vorbereitung auf Maßnahmen nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); hierzu zählen eine kurzfristige Umsetzung der MsbG-konformen Berechnung der Netznutzungsentgelte zum und die entsprechende redaktionelle Vertragsanpassung sowie die entflechtungskonforme Gestaltung der Kostenrechnung für die Projektarbeiten zur Vorbereitung des Roll outs intelligenter Messsysteme. Seite 8 von 21
9 Schwerpunkte der Arbeit des Gleichbehandlungsbeauftragten in 2016 betrafen die entflechtungskonforme Organisation von Arbeitsabläufen mit Dienstleistungsverträgen innerhalb und außerhalb der WWE-Unternehmensgruppe; die Überprüfung von Prozessabläufen entsprechend dem vorliegenden Prüfkonzept in diesem Zusammenhang hat der Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig Arbeitsabläufe auf die Einhaltung der gesetzlichen Entflechtungsvorgaben geprüft und an Unternehmensleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter Empfehlungen für die Gestaltung von Arbeitsabläufen und -hilfsmitteln für den betrieblichen Alltag gegeben; Schulung und Beratung in allgemeinen Entflechtungsfragen. 6. Mitarbeiterschulung - Qualitätsmanagement Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Jahr 2016 eine persönliche Schulung für alle neuen Auszubildenden durchgeführt sowie themenbezogene Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter mit besonders häufigem Kundenkontakt. Im Rahmen von Führungskräfteund Abteilungstreffen wurde besprochen, wie die Mitarbeiter in ihrem Arbeitsbereich die Einhaltung der Bestimmungen des Gleichbehandlungsprogramms gewährleisten können. Insbesondere für den Kontakt mit Kunden wurden gemeinsam praktische Anleitungen und Arbeitshilfen erstellt und in ihrer Handhabung erläutert. 7. Weiterbildung des Gleichbehandlungsbeauftragten Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Jahr 2016 an Veranstaltungen teilgenommen, bei denen über aktuelle regulatorische Entwicklungen, Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis des Gleichbehandlungsmanagements sowie über Hinweise der Bundesnetzagentur für die Arbeit und Berichterstattung des Gleichbehandlungsbeauftragten berichtet wird. Seite 9 von 21
10 II. Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms 1. Überprüfung der Marktkommunikation auf Unbundling-Konformität Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum regelmäßig durch Stichproben geprüft, ob die kommunikativen Maßnahmen des Unternehmens den Zielen und Bestimmungen des EnWG dadurch entsprechen, dass bei den Einzelmaßnahmen der Marktkommunikation jeweils für den Adressaten der Absender sowie dessen Aufgaben und Ziele klar erkennbar sind. Diese betrafen z. B. die Gestaltung von Geschäftsräumen für den Kundenkontakt, Unternehmensbroschüren, Pressemitteilungen und Pressekontakte. Im Rahmen dieser Prüfungen gab es keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen. 2. Prozessdokumentation Die Prozesse der Netzaktivitäten der Westfalen Weser Netz GmbH sind als Datenbankbasiertes Verfahrenshandbuch dokumentiert und über das Intranet jedem Mitarbeiter verfügbar gemacht. Auf dieser Grundlage kann der Gleichbehandlungsbeauftragte die gesetzeskonforme Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen überwachen. 3. Prozessanalysen und Prüfkonzept Für die als besonders diskriminierungsrelevant eingestuften Aktivitäten wurden die Prozesse entsprechend dem nachfolgenden Prüfkonzept im Blick auf mögliche Schwachstellen und deren Behebung geprüft. Arbeitsbereich Grundprüfung (Vollprüfung) Prüfungsturnus (Vollprüfung) Wiederholungs- Vollprüfung Kundenkontaktmanagement 2016 jährlich 2017 Netzanschluss 2016 alle 3 Jahre 2019 Netznutzung 2016 alle 3 Jahre 2019 Vertragsmanagement 2016 alle 3 Jahre 2019 Lieferantenwechsel 2015 alle 2 Jahre 2017 Energiedatenmanagement 2015 alle 2 Jahre 2017 Forderungsmanagement 2016 alle 3 Jahre 2019 Abrechnung 2016 alle 3 Jahre 2019 Seite 10 von 21
11 Netzentgeltkalkulation 2016 jährlich 2017 Netzplanung 2016 alle 4 Jahre 2020 Kapazitätsprognosen 2016 alle 4 Jahre 2020 Die Prüftätigkeiten und -ergebnisse sind nachfolgend aufgeführt. 4. Kundenkontaktmanagement Kundenkontakte zu managen bedeutet, einen vollständigen Managementprozess (Plan, Do, Check, Act) zu konzipieren, einzurichten und zu betreiben, der umfassend die Möglichkeiten des Kundenkontakts (Inbound, Outbound; telefonisch, brieflich, persönlich; elektronisch über Mail, Internet-Portal, Marktkommunikationsserver) für alle Kundenarten (Erzeuger, Einspeiser, Lieferanten, Messstellenbetreiber, Händler, Letztverbraucher) organisiert: Zuweisung von Verantwortlichkeit und Bearbeitungsschritten, Kennzeichnung von Datenflüssen und unterstützenden Systemen, Bezeichnung von empfangenden, erzeugten und übermittelten Daten mit Beschreibung ihres Informationscharakters; Einrichtung von Kontrollpunkten und -verfahren für die Leistungs- und Qualitätssteuerung und -überwachung. Das Kundenkontaktmanagement wird bei der Westfalen Weser Netz GmbH (WWN) vom Geschäftsbereich Netzwirtschaft verantwortet und konzeptionell betreut und operativ sowohl durch die dezentralen Servicestellen der WWN als auch insbesondere durch den Dienstleister e.kundenservice Netz GmbH (EKN) im Namen der WWN durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat am mit dem für die Dienstleistersteuerung zuständigen Bereichsleiter der WWN aus dem Geschäftsbereich Netzwirtschaft die vertraglichen Grundlagen und die Instrumente zur Beauftragung, Leistungsüberwachung und Steuerung der EKN nach Unbundling-Aspekten geprüft. Die beauftragten Leistungen sind in Leistungsscheinen konkret beschrieben und bepreist; für das Monitoring ist für jeden Leistungsschein ein Mitarbeiter namentlich zugeordnet. Für die Weiterentwicklung der Arbeitsprozesse und unterstützenden IT-Systeme bei EKN entsprechend den Anforderungen des Marktes bzw. der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben ist bei WWN je Leistungsschein ein Experte genannt, der den fachlichen Input gibt (Anforderungskatalog). Die operative Umsetzung in den IT-Systemen obliegt der EKN, wobei für WWN die Letztentscheidungsbefugnis Seite 11 von 21
12 gemäß 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG in jedem Fall gewährleistet ist. In gleicher Weise ist die Dienstleistersteuerung zur EnBW vorbereitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess Kundenkontaktmanagement mit den Prozessverantwortlichen der WWN im Zeitraum geprüft; eine Prüfung der bei der EKN durchgeführten Teilprozesse wurde im Auftrag der WWN durch den Gleichbehandlungsbeauftragten der HanseWerk AG gemeinsam mit dem Gleichbehandlungskoordinator der EKN am durchgeführt. Als Gesamtergebnis aller Prüfungen ist festzustellen: Die dokumentierten Prozesse sind geeignet, die Diskriminierungsfreiheit nach 6 (1) EnWG sowie die Verwendung von Informationen gemäß 6a EnWG sicherzustellen. Die Mitarbeiter sind auf die Prozesse geschult. Stichproben gewährleisten, dass die Prozesse eingehalten werden. Die Daten von Netzkunden werden in einem eigenen IT-System gehalten und sind vor dem Zugriff durch Unbefugte durch besondere Berechtigungskonzepte geschützt. Kunden, die einen neuen Hausanschluss oder einen Netzanschluss für eine Einspeiseanlage bekommen haben und in diesem Zusammenhang nach Energielieferung fragen, werden auf die vielseitigen Lieferangebote des Energiemarktes hingewiesen. Es liegen keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vor. 5. Netzanschluss Der Prozess Netzanschluss wird bei der WWN vom Geschäftsbereich Netzwirtschaft verantwortet und von den technischen Bereichen (u.a. Assetmanagement, Primärtechnik Strom und Regionalbereiche) durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess im Zeitraum mit Fachverantwortlichen anhand der Prozessdokumentation und eines Fragenkatalogs geprüft. Wirtschaftlich sensible Informationen erhalten die Fachbereiche direkt vom Kunden. Bei Einschaltung externer Dienstleister werden Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen. Innerhalb der Fachbereiche existieren definierte Zugriffsberechtigungen im IT-System für die entsprechenden Projektordner. Seite 12 von 21
13 Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 6. Netznutzung Der Prozess Netznutzung wird bei der WWN vom Geschäftsbereich Netzwirtschaft durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess im Zeitraum mit den Fachverantwortlichen geprüft. In diesem Rahmen hat der Gleichbehandlungsbeauftragte auch den Prozess zur Ermittlung individualisierter Netznutzungsentgelte nach 19 (2) StromNEV i.v.m. dem Feststellungsbeschluss BK der Bundesnetzagentur durch Dokumentenanalyse und Befragung des Fachverantwortlichen geprüft. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 7. Vertragsmanagement Der Prozess Vertragsmanagement wird bei der WWN im Geschäftsbereich Netzwirtschaft durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess im Zeitraum mit den Fachverantwortlichen geprüft. Die WWN hat die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung zum Netznutzungsvertrag/ Lieferantenrahmenvertrag (Strom) (BK ) in ihrer konsolidierten Fassung fristgerecht zum umgesetzt. Vorbereitend zum wurden für die weiterverteilenden Kunden neue Netznutzungsverträge erstellt, die an die o.a. Festlegung der Bundesnetzagentur angelehnt sind. Die Versendung eines elektronischen Netzentgeltpreisblattes erfolgt diskriminierungsfrei. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 8. Forderungsmanagement Das Forderungsmanagement im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzanschlüssen wird bei WWN durchgeführt, das Forderungsmanagement im Zusammenhang mit der Netz- Seite 13 von 21
14 nutzung erfolgt durch den Dienstleister EKN. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess Forderungsmanagement mit den Fachverantwortlichen der WWN am geprüft; eine Prüfung der bei der EKN durchgeführten Teilprozesse wurde im Auftrag der WWN durch den Gleichbehandlungsbeauftragten der HanseWerk AG gemeinsam mit dem Gleichbehandlungskoordinator der EKN am durchgeführt. Die Prüfungen erfolgten jeweils in der Weise, dass mit den Prozessverantwortlichen die einzelnen Arbeitsabläufe besprochen und mit Hilfe eines Fragenkatalogs besonders diskriminierungsanfällige Arbeiten auf mögliche Schwachstellen untersucht wurden. Als Ergebnis dieser Prüfungen ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 9. Abrechnung Die Abrechnung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzanschlüssen wird bei WWN durchgeführt, die Abrechnung der Netznutzung erfolgt durch den Dienstleister EKN. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess Abrechnung mit den Fachverantwortlichen der WWN am geprüft; eine Prüfung der bei der EKN durchgeführten Teilprozesse wurde im Auftrag der WWN durch den Gleichbehandlungsbeauftragten der HanseWerk AG gemeinsam mit dem Gleichbehandlungskoordinator der EKN am durchgeführt. Als Ergebnis dieser Prüfungen ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 10. Netzentgeltkalkulation Der Prozess wird vollständig vom Geschäftsbereich Netzwirtschaft der WWN abgewickelt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess Netzentgeltkalkulation mit dem Prozessverantwortlichen anhand der Prozessdokumentation geprüft a) im Zeitraum zur Vorbereitung der gemäß 20 (1) EnWG vorgeschriebenen Veröffentlichung der indikativen Netzentgelte zum sowie b) erneut am zur Vorbereitung der Veröffentlichung der Netzentgelte zum Seite 14 von 21
15 Die Letztverantwortung für den gesamten Prozess für die Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenze 2017 ist eindeutig dem Leiter des Geschäftsbereiches Netzwirtschaft zugeordnet. Für den Prozess Netzentgeltkalkulation liegt eine grafische Prozessdarstellung vor. Für die am Prozess beteiligten Mitarbeiter gibt es detaillierte Verfahrensbeschreibungen und Arbeitsanweisungen. Die Eingangsgrößen für die Netzentgeltkalkulation werden im Wesentlichen aus dem Unbundlingabschluss generiert und dann in geschlossenen Datenverarbeitungssystemen bearbeitet, auf die nur die mit der Netzentgeltkalkulation befassten Mitarbeiter vom Geschäftsbereich Netzwirtschaft Zugriff haben. Wirtschaftlich sensible Informationen werden für die Erstellung des Berichts nach 28 Strom NEV, für die Berechnung der individuellen Netzentgelte sowie für die Prognose der zukünftigen Absatzentwicklungen benötigt. Es ist gewährleistet, dass diese Informationen nur insoweit nach außen gelangen, als dies aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungspflichten erforderlich ist. Nach Feststellung der Erlösobergrenze des Folgejahres gem. ARegV werden die Ergebnisse der Netzentgeltkalkulation allen Marktteilnehmern mit der Veröffentlichung des Preisblatts im Internet fristgerecht und diskriminierungsfrei zugänglich gemacht. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der Prüfung keine Hinweise auf einen nicht Unbundling-konformen Ablauf ergeben haben. 11. Netzplanung Der Prozess Netzplanung wird bei der WWN von den technischen Bereichen (u.a. Assetmanagement, Primärtechnik Strom und Regionalbereiche) durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess am mit dem Bereichsleiter Assetmanagement geprüft. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. Seite 15 von 21
16 12. Kapazitätsprognosen Der Prozess Kapazitätsprognosen wird bei der WWN vom Bereich Assetmanagement durchgeführt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat den Prozess am mit dem Bereichsleiter Assetmanagement geprüft. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 13. Prozessprüfungen durch Stichproben Entsprechend dem Prüfplan wurden im Jahr 2016 für die Prozesse Lieferantenwechsel und Energiedatenmanagement an Prozesspunkten, die im Alltagsbetrieb besonders diskriminierungsrelevant sind, Stichproben durchgeführt. Als Ergebnis dieser Prüfungen ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 14. Information über neue Preisblätter Die Netzentgelte der Westfalen Weser Netz GmbH basieren auf der "Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)" vom 25. Juli 2005 sowie der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) vom und der Festlegung der Erlösobergrenze nach 4 Abs. 1 und 2 i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV der Bundesnetzagentur vom der "Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung, GasNEV)" vom 25. Juli 2005 sowie der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) vom und der Festlegung der Erlösobergrenze nach 4 Abs. 1 und 2 i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV der Bundesnetzagentur vom Alle Prozesse im Zusammenhang mit der Netzentgeltkalkulation und der diskriminierungsfreien Veröffentlichung der Preisblätter im Internet sind im Geschäftsbereich Netzwirtschaft gebündelt. Alle beteiligten Mitarbeiter werden regelmäßig dahingehend unterwiesen, dass noch nicht im Internet veröffentlichte Netzentgelte wirtschaftlich vorteilhafte Informationen darstellen, die vor ihrer Veröffentlichung nicht an unbefugte Personen weiter- Seite 16 von 21
17 gegeben werden dürfen. Bei interner Weitergabe werden alle auf Basis einer festgesetzten Erlösobergrenze errechneten Preise inklusiv der dazugehörenden Daten, Informationen und Berechnungen mit dem Hinweis versehen, dass es sich dabei um wirtschaftlich vorteilhafte Informationen handelt, die erst nach deren Veröffentlichung im Internet an Kunden und Lieferanten oder Wettbewerbsbereiche innerhalb der Unternehmensgruppe weitergegeben werden dürfen. Der gesetzeskonforme, diskriminierungsfreie Umgang mit diesen Daten ist damit sichergestellt. Der Verpflichtung des 20 Abs. 1 EnWG ist die Westfalen Weser Netz GmbH mit der Veröffentlichung der indikativen Netzentgelte für Gas und Strom für das Jahr 2017 im Internet am nachgekommen. Nach Mitteilung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers im Dezember 2016 hat die Westfalen Weser Netz GmbH die Erlösobergrenze ermittelt. Aufgrund der Anpassung der Erlösobergrenze gemäß 4 ARegV für das Jahr 2017 wurden zum die Preisblätter überprüft und soweit erforderlich angepasst. Dabei wurde sichergestellt, dass die Netzentgelte durch Veröffentlichung im Internet am für Strom bzw. am für Gas in nicht diskriminierender Weise bekannt gemacht wurden. 15. Allgemeine IT-Systeme Alle Informationen von Netzkunden sowie alle Informationen über eigene Netzbetreiberaktivitäten sind als Informationen im Sinne des 6a EnWG eingestuft. Diese Informationen werden in eigenen geschlossenen IT-Systemen gehalten und verarbeitet, die gegenüber dem Zugriff durch Unbefugte durch entsprechende Schutzmechanismen (Berechtigungskonzept) abgesichert sind. Eine Prüfung der Angemessenheit dieser Mechanismen und Konzepte findet regelmäßig statt. Die IT-Systeme (Rechenzentrum, IT-Netze, IT-Service) der WWN werden seit von ATOS betrieben. Die Letztentscheidungsbefugnis für WWN nach 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG ist durch ein vertraglich festgeschriebenes explizites Weisungsrecht des Netzbetreibers in Bezug auf regulatorische Vorgaben in jedem Fall gewährleistet. Seite 17 von 21
18 16. Systemverantwortung / Einspeisemanagement Die Westfalen Weser Netz GmbH ist gemäß 13, 14 EnWG verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromnetze geeignete Maßnahmen durchzuführen. Hierzu gehört auch, dass bei drohender Überlastung einzelner Netzteile unter Vorrang der erneuerbaren Energien die Einspeiseleistung nach 14 EEG zeitweise reduziert wird. Informationen über die Hintergründe, die technischen Voraussetzungen, die Verfahren der kommerziellen Abwicklung von Entschädigungszahlungen und die tatsächliche Durchführung dieser Maßnahmen sind auf der Internetseite der Westfalen Weser Netz GmbH angegeben ( Eine Prüfung der diskriminierungsfreien Ausgestaltung der Konzepte zur Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Systemverantwortung gemäß 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG ( BDEW-Kaskade ) wurde bereits im Dezember 2015 vom Gleichbehandlungsbeauftragen mit dem Prozessverantwortlichen der WWN durchgeführt; es gab keine Hinweise auf Verstöße gegen die Entflechtungsbestimmungen nach 6-7a EnWG. Im Jahr 2016 kam es zu 228 Maßnahmen gemäß 14 EEG; Einzelheiten in Internet unter: Konzessionen Vertragspartner für Konzessionen nach 46 EnWG ist die Westfalen Weser Netz GmbH. Für die Anbahnung und Abwicklung dieser Verträge sind die Zuständigkeiten in der Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens festgelegt. Im Blick auf die Vorgaben des informatorischen Unbundlings hat der Gleichbehandlungsbeauftragte hierzu im Juli 2016 eine Dokumentenanalyse und Interviews mit Prozessbeteiligten durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfungen gab es keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen. 18. Zähl- und Messwesen (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom wurde im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ein Rahmenwerk für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen geschaffen. Nach 3 (4) MsbG sind Messstel- Seite 18 von 21
19 lenbetreiber zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet, und die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen. Die Vorbereitung auf Maßnahmen nach dem Messstellenbetriebsgesetz hat der Gleichbehandlungsbeauftragte begleitend überwacht; hierzu zählen die kurzfristige Umsetzung der MsbG-konformen Berechnung der Netznutzungsentgelte zum und die entsprechende redaktionelle Vertragsanpassung sowie die entflechtungskonforme Gestaltung der Kostenrechnung für die Projektarbeiten zur Vorbereitung des Roll outs intelligenter Messsysteme. Die Westfalen Weser Netz GmbH übernimmt gemäß 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber. Dies beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebene Umbaupflicht von Stromzählern zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung gemäß 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer oder den Anschlussnehmer getroffen wird. Informationen zur Durchführung dieser Maßnahmen sind auf der Internetseite der Westfalen Weser Netz GmbH angegeben ( 19. Marktraumumstellung Gas Für die in 2025 im Versorgungsgebiet der Westfalen Weser Netz GmbH beginnende Umsetzung der Marktraumumstellung haben die Vorbereitungen begonnen, um in Abstimmung mit den vorgelagerten Gasnetzbetreibern die zeitliche und örtliche Planung zu erstellen. In diesem Rahmen wurde bereits festgelegt, dass die bei der Umsetzung beteiligten Dienstleister durch geeignete Verträge und Schulungsmaßnahmen auf Unbundling-konformes Verhalten hingewiesen werden müssen. Kundeninformationen zur Durchführung der Marktraumumstellung ( Erdgasumstellung ) sind auf der Internetseite der Westfalen Weser Netz GmbH angegeben ( ). Seite 19 von 21
20 III. Sanktionen Das Gleichbehandlungsprogramm regelt in Ziffer 4, dass ein Verstoß der Mitarbeiter gegen ihre unter Ziffer 3 des Gleichbehandlungsprogramms festgelegten Pflichten eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei leichteren Verstößen kann der Gleichbehandlungsbeauftragte auch andere Maßnahmen wie Nachschulungen oder Abhilfe- bzw. Kontrollmaßnahmen vorschlagen. Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms wurden im Berichtsjahr 2016 keine Hinweise auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Gleichbehandlungsprogramms festgestellt. Sanktionen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind im Berichtsjahr 2016 nicht verhängt worden. IV. Zusammenfassung und Ausblick Auch im Berichtszeitraum 2016 war es Ziel, die Mitarbeiter zum Thema Gleichbehandlung zu schulen und das unternehmensinterne Qualitätsmanagement weiter zu verbessern. Als Ergebnis der durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist festzustellen, dass es keine Hinweise auf Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm gab. In 2017 wird die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms, insbesondere die diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaktivitäten, entsprechend dem Prüfkonzept überwacht. Prozessverbesserungen werden falls erforderlich eingeleitet, Schulungen und Unterweisungen werden nach Bedarf durchgeführt. Auch in 2017 wird das Projekt zur Überführung der bislang von der e.kundenservice Netz GmbH (EKN) für WWN erbrachten Dienstleistungen auf einen neuen Dienstleister (EnBW) Seite 20 von 21
21 weitergeführt. Die Einhaltung der Bestimmungen von 6a sowie 7a EnWG sind vertraglich gewährleistet, EnBW wurde auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gleichbehandlungsprogramms der WWN verpflichtet und hat einen Gleichbehandlungskoordinator benannt, der die Funktion eines unmittelbaren Ansprechpartners vor Ort einnimmt, Beschwerden koordiniert und den Gleichbehandlungsbeauftragten der WWN bei der Überwachung unterstützt. Auch die weiteren Arbeiten zur Wahrnehmung der Pflichten des Netzbetreibers nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, insbesondere nach dem Messstellenbetriebsgesetz, sowie die vorbereitenden Arbeiten zur Marktraumumstellung Gas werden vom Gleichbehandlungsbeauftragten der WWN begleitend überwacht. Paderborn, den 24. März 2017 Dr. Christoph Kotzerke Gleichbehandlungsbeauftragter Seite 21 von 21
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