Netznutzungsvertrag Gas
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- Katharina Fried
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1 Netznutzungsvertrag Gas zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell zwischen Bayernwerk AG Lilienthalstraße Regensburg (Netzbetreiber) und Exempelstraße Beispielhausen (Netznutzer) Entnahmestelle: Kundennummer: Übergabestelle: Mustermann Werk1 Anschrift der Übergabestelle: Exempelstraße Beispielhausen AO Zählpunktbezeichung: Vorhalteleistung: DE kw Vertragsbeginn: :37:35
2 Präambel Dieser Netznutzungsvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell regelt den Fall, dass für Ausspeisepunkte reine Gaslieferverträge bestehen und der Netznutzer als Letztverbraucher die Entgelte für die Netznutzung selbst unmittelbar an den Netzbetreiber zahlt. Der Netznutzungsvertrag ist angelehnt an den Mustervertrag der Anlage 3 Lieferantenrahmenvertrag der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen in der jeweils geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist das die Änderungsfassung vom 30. Juni 2014, Inkrafttreten am 1. Oktober 2014, auch KoV VII genannt. 1. Vertragsgegenstand 1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilernetz für Gas, an das die Anlagen des Netznutzers angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Belieferung mit Erdgas. 1.2 Dieser Vertrag berechtigt den Netznutzer in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab dem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an Ausspeisepunkten des Verteilernetzes des Netzbetreibers, welches gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Sofern ein Verteilernetz in mehreren Marktgebieten liegt, gilt diese Berechtigung für alle Ausspeisepunkte des Verteilernetzes des Netzbetreibers, unabhängig davon, welchem Marktgebiet sie zugeordnet sind. 1.3 Der Netznutzer ist verpflichtet, die Netznutzung abzuwickeln. Diese Verpflichtung ruht jedoch, solange die Abwicklung der Netznutzung durch einen Lieferanten auf der Grundlage eines zwischen diesem Lieferanten und dem Netzbetreiber bestehenden Lieferantenrahmenvertrags erfolgt. 1.4 Die Abwicklung der Belieferung von Ausspeisepunkten mit Gas erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK ) oder einer dieser Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi Gas). Unter Ausspeisepunkten im Sinne dieses Vertrages werden somit auch Entnahmestellen mit einer oder mehreren Messeinrichtungen, über die Energie aus einem Gasversorgungsnetz physisch entnommen werden kann, verstanden. 1.5 Der Netznutzer und der Netzbetreiber benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Sie sind in Anlage 1 aufgeführt. Änderungen der Anlage 1 werden unverzüglich in Textform ausgetauscht. 1.6 Die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Netznutzungsvertrages gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2). Im Falle von Abweichungen und/oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers haben die Bestimmungen dieses Netznutzungsvertrages Vorrang vor den ergänzenden Geschäftsbedingungen. Netznutzungsvertrag Gas Seite 2 von 24
3 1.7 Der Netznutzungsvertrag bezieht sich auf die Ausspeisepunkte des Netznutzers gemäß Anlage 3. Die Gasbelieferung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. 1.8 Die Einspeisung von Gas ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. 2. Voraussetzungen der Netznutzung Voraussetzungen der Netznutzung durch den Netznutzer als Letztverbraucher sind insbesondere: a) Es besteht ein Vertrag über die Belieferung mit Gas (reiner Gasliefervertrag) zwischen mindestens einem Lieferanten und dem Netznutzer. b) Zwischen dem Netzbetreiber und dem die Entnahmestelle jeweils versorgenden Lieferanten besteht ein Lieferantenrahmenvertrag, auf dessen Grundlage dieser Lieferant vollständig die Abwicklung der Netznutzung übernehmen kann. Ist dieser Lieferantenrahmenvertrag unwirksam oder endet er, benennt der Netznutzer dem Netzbetreiber einen anderen Lieferanten, den er vollständig mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt hat oder zieht die Abwicklung der Netznutzung an sich. c) Jeder Ausspeisepunkt muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet sein. d) Der vom Netznutzer beauftragte Lieferant meldet den/die in Anlage 3 benannte/n Ausspeisepunkt/e des Netznutzers zur Belieferung an und kennzeichnet dabei, dass der Netznutzer als Letztverbraucher Vertragspartner der Netznutzung und damit auch zur Zahlung der Entgelte verpflichtet ist. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der elektronischen Meldung des Lieferanten und der Anlage 3 führt der Netznutzer eine Klärung herbei, bis zur Klärung gehen die Angaben der elektronischen Meldung vor. 3. Gasbeschaffenheit 3.1 Gas im Sinne dieses Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach dem Arbeitsblatt G 260 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.v. (DVGW Arbeitsblatt - Technischen Regeln des DVGW e.v. für die Gasbeschaffenheit ) in der jeweils gültigen Fassung. 3.2 Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anforderungen zur Gasbeschaffenheit sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet. 3.3 Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit innerhalb der Grenzen des DVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung ohne Zustimmung des Netznutzer mit folgenden Vorankündigungsfristen berechtigt: Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer mindestens 3 Jahre vor Beginn den voraussichtlichen Umstellungszeitraum mit. Netznutzungsvertrag Gas Seite 3 von 24
4 Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 verkürzt sich die Vorankündigungsfrist auf 2 Jahre und 4 Monate. 3.4 Mit Zustimmung des Netznutzers kann der Netzbetreiber abweichend von Satz 1 und 2 eine kurzfristigere Änderung der Gasbeschaffenheit umsetzen. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit ist auf die hiervon betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. 3.5 Entsprechen die vom Netzbetreiber an den Ausspeisepunkten übergebenen Gasmengen nicht den Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit gemäß Ziffer 3.2 (im Folgenden Off-Spec-Gas genannt) ist der Netznutzer berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber bleiben unberührt. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist. 4. Datenaustausch und Vertraulichkeit 4.1 Der Datenaustausch nach GeLi Gas erfolgt in den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Nachrichtenformaten und Fristen. 4.2 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragspartner sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten (insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Gaslieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen Begründung, Erbringung oder Beendigung ihrer Leistungspflichten unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. 4.3 Für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung und einem in der Regel nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch kann der Netzbetreiber vorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzen gemäß 8 Abs. 5 GasNZV verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des Netzes erforderlich ist und gesondert vereinbart wurde. In diesem Fall veröffentlicht der Netzbetreiber die entsprechenden Zählpunkte. 5. Registrierende Lastgangmessung und Standardlastprofilverfahren Die Auswahl und Anwendung von Zählverfahren für Ausspeisepunkte richtet sich grundsätzlich nach 24 GasNZV. 6. Messstellenbetrieb und Messung 6.1 Die vom Netzbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne von 21 b EnWG ermittelten Messwerte werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Marktgebietsverantwortlichen sowie der Berechnung von Differenzmengen zugrunde gelegt. Netznutzungsvertrag Gas Seite 4 von 24
5 6.2 Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Dritten im Sinne von 21 b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Netzbetreiber bestimmt nach 8 Messzugangsverordnung (MessZV) Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei RLM-Ausspeisepunkten die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen zur Verfügung und betreibt diese. 6.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ein GSM Modem einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber kostenlos. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Lieferanten oder des Netznutzers. Verzögerungen durch den Netznutzer gehen nicht zu Lasten des Netzbetreibers. 6.4 Bei Ausspeisepunkten, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber, dessen Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Zeitpunkt und Turnus abgelesen. Liegt eine Vereinbarung nach 40 Abs. 3Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden Vorgaben zum Ableseturnus für den Lieferanten zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Netznutzers, bei Beendigung dieses Vertrags oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der GeLi Gas Zwischenablesungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann er den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 6.5 Beauftragt der Netznutzer den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. 6.6 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines SLP-Ausspeisepunktes nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines RLM-Ausspeisepunktes nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt G 685 in der jeweils gültigen Fassung. Netznutzungsvertrag Gas Seite 5 von 24
6 Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt. 6.7 Soweit eine anderweitige Vereinbarung nach 21 b Abs. 2 oder 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messdienstleister dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten und durch den Netzbetreiber aufbereiteten Messwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zugrunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Messwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.6 Abs. 2, 3 und 4 Anwendung. 6.8 Voraussetzung für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger als kwh und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von weniger als 500 kwh/h gemäß 24 Abs. 1 GasNZV bzw. bei Unterschreitung der von dem Netzbetreiber nach 24 Abs. 2 GasNZV festgelegten Grenzen ist ein schriftliches Verlangen des Netznutzers. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt, der Netznutzer. Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise für registrierende Lastgangmessung gemäß veröffentlichten Preisblättern des Netzbetreibers angewendet. 7. Unterbrechung der Netznutzung 7.1 Eine Unterbrechung der Netznutzung ist in den folgenden Fällen zulässig: a) geplante/vorhersehbare Unterbrechungen aa) zur Vornahme betriebsnotwendiger Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) bb) zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung der Anlagen b) unvorhersehbare Unterbrechungen aa) zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs bb) bei Störungen auf Grund höherer Gewalt cc) auf Grund nicht planbarer Instandsetzungsmaßnahmen dd) um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden c) vertraglich vereinbarte bzw. sonstige Unterbrechungen aa) bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Lieferanten, soweit dieser hierzu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber bb) im Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer Anschlussnutzung cc) um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern dd) um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind Netznutzungsvertrag Gas Seite 6 von 24
7 ee) bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder nutzers gemäß 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungen des Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrages. 7.2 Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 7.1 a) und b) unverzüglich zu beheben. 7.3 Im Fall geplanter/vorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten gemäß Ziffer 7.1 a) wird der Netzbetreiber den Netznutzer rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen in geeigneter Weise über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer sowie den Grund unterrichten. 7.4 Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 7.1 b) wird der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich sobald ihm dieses ohne Verzögerung der Beseitigung der Unterbrechung möglich ist über die Unterbrechung, den Grund und die voraussichtliche Dauer unterrichten. 7.5 Im Fall von Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 7.1 c) cc) bis ee) wird der Netzbetreiber den Netznutzer über die Unterbrechung und den Grund unterrichten. 7.6 Soweit der Netzbetreiber aufgrund einer zulässigen Unterbrechung nach Ziffer 7.1 nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der Netzbetreiber von diesen Pflichten befreit. Die Befreiung nach Satz 1 umfasst jedoch nicht die Informationspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Netznutzer. 7.7 Die Regelungen der Ziffer 7.6 gelten entsprechend, soweit andere Netzbetreiber im Marktgebiet Maßnahmen nach Ziffer 7.1 a) oder b) durchführen und der Netzbetreiber aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Die Regelungen der Ziffer 7.3 bis 7.5 gelten entsprechend, soweit dem Netzbetreiber die zur Erfüllung der Informationsverpflichtung notwendigen Informationen vorliegen. 8. Entgelte 8.1 Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (Gas- NEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 8.2 Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß 17 Abs. 2 ARegV i.v.m. 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach 5 Abs. 3 ARegV i.v.m. 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß 17 ARegV i.v.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV und 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die Anpassung der Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich in Textform informieren. Netznutzungsvertrag Gas Seite 7 von 24
8 8.3 Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto ( 5 ARegV) abzuwickeln. 8.4 Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Netznutzer das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 8.2 Satz 4 dem Netznutzer nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Netznutzer abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 8.2 Satz 4 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen. 8.5 Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlichrechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind. 8.6 In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. 8.7 Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 8.1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und/oder behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt. 8.8 Der Netznutzer entrichtet ein Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter an den Netzbetreiber für jeden Ausspeisepunkt, der in den Geltungsbereich dieses Netznutzungsvertrages fällt. Die in den Preisblättern angegebene Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Konzessionsnehmer und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KAV in der jeweils gültigen Fassung. 8.9 Erhebt der Netznutzer den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe, wird er dem Netzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, z. B. durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Netznutzer dem Netzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen Im Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Reglungen zu Entgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht. Soweit zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer ein Sonderentgelt nach 20 Abs. 2 GasNEV vereinbart wurde, sind die darin vereinbarten Entgelte zu zahlen. Bei Widersprüchen gelten die Regelungen der Sonderentgeltvereinbarung vorrangig Für Ausspeisepunkte hat der Netznutzer das ausgewiesene Entgelt für Messstellenbetrieb/Messung gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zu zahlen, ab dem und solange der Netzbetreiber Messstellenbetreiber/Messdienstleister gemäß 21 b EnWG an dem Netznutzungsvertrag Gas Seite 8 von 24
9 jeweiligen Ausspeisepunkt ist. Der Netzbetreiber wird im Fall, dass ihm der Messstellenbetrieb/die Messdienstleistung zufällt oder er nicht mehr Messstellenbetreiber/Messdienstleister des Ausspeisepunktes sein wird, insbesondere in Folge eines Wechsels des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters gemäß 21 b Abs. 2 EnWG, den Netznutzer unverzüglich darüber informieren. 9. Abrechnung, Zahlung und Verzug 9.1 Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber die Netzentgelte inklusive Abrechnung und sofern er Messstellenbetreiber/Messdienstleister ist, das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung jährlich nach GeLi Gas ab. Abweichend davon wird im Falle von RLM-Ausspeisepunkten monatlich nach GeLi Gas abgerechnet. Der Netzbetreiber ist berechtigt, im Falle von SLP-Ausspeisepunkten nach seiner Wahl monatliche oder zweimonatliche Abschlagszahlungen vom Netznutzer zu verlangen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z. B. Preise, Jahresverbrauchsmengen) kann der Netzbetreiber auch unterjährig eine Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen. Die monatliche Abrechnung der RLM-Ausspeisepunkte erfolgt auf der Grundlage der gemessenen, monatlichen Verbrauchsmenge und grundsätzlich der höchsten im Abrechnungszeitraum erreichten Maximalleistung. Der Netzbetreiber legt den Abrechnungszeitraum fest und veröffentlicht ihn in seinen Ergänzenden Geschäftsbedingungen. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher erreichte Maximalleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums. 9.2 Die Abrechnung von Mehr-/Mindermengen gemäß den veröffentlichten Preisblättern erfolgt nicht unmittelbar gegenüber dem Netznutzer, sondern gegenüber dessen jeweiligen Lieferanten. 9.3 Weitere Einzelheiten über die Abrechnung der Entgelte kann der Netzbetreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln. 9.4 Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Netznutzer fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt den Netznutzer zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Netznutzer unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. 9.5 Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig. 9.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Netznutzungsvertrag Gas Seite 9 von 24
10 10. Haftung 10.1 Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Netznutzer durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des 5 GasNZV i. V. m. 18 NDAV dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des 18 NDAV ist als Anlage 4 beigefügt Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. c) Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. a) Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachund Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. b) Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt , 16a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach 16 a EnWG i.v.m. 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß 53 a EnWG ergriffen werden Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Netznutzungsvertrag Gas Seite 10 von 24
11 10.7 Die Ziffern 10.1 bis 10.6 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. 11. Sicherheitsleistung 11.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Ziffer 12 verlangen. Die Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Netznutzer in Textform anzufordern und zu begründen Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der Netznutzer aa) mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe, d.h. in der Regel mindestens in Höhe von 10% des Entgelts des Netznutzers der letzten Rechnung oder Abschlagszahlungsforderung, in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat oder bb) mit fälligen Zahlungen wiederholt in Verzug geraten ist oder b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen in unerheblicher Höhe oder c) ein Antrag des Netznutzers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netznutzers gestellt hat und der Netznutzer nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 4 Satz 2 das Fehlen eines Eröffnungsgrundes gemäß 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist oder e) ein früherer Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer in den letzten 2 Jahren vor Abschluss dieses Vertrages nach Ziffer 13.2 lit. b wirksam gekündigt worden ist. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Netznutzer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird und der Netznutzer dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z. B. durch Vorlage eines Testates eines Wirtschaftsprüfers, eine Bescheinigung eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes über eine ausreichende Liquidität, eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszuges und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Netznutzungsvertrag Gas Seite 11 von 24
12 Soweit der Netznutzer über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, im Langfristbereich nach Fitch BBB-, im Langfristbereich nach Moody s Baa3, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform Rating- Map Stand September 2013) beträgt. Gleiches gilt, wenn der Netznutzer bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z. B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Netznutzer. Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren Die Sicherheit ist innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer an den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Netznutzer nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft bzw. Garantie eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören. b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-,ein Moody s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II besser (Gemäß Creditreform RatingMap Stand September 2013) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Netznutzer bei einem in der Netznutzungsvertrag Gas Seite 12 von 24
13 Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut geführten Kontos zugunsten des Netzbetreibers möglich. d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber die in Anspruch genommene Sicherheit unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.8 nachfordern. Die Sicherheit ist innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer zu leisten Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 11.6 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 11.6 nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 11.6 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. 12. Vorauszahlung 12.1 Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. Zur Abwendung der Sicherheitsleistung hat der Netznutzer gegenüber dem Netzbetreiber innerhalb von fünf Werktagen nach Anforderung der Sicherheitsleistung in Textform zu erklären, dass er anstelle der Sicherheitsleistung Vorauszahlung leisten wird Verlangt der Netzbetreiber Vorauszahlung nach Ziffer 11.1 oder wendet der Netznutzer eine verlangte Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung nach Ziffer 12.1 ab, so hat der Netzbetreiber den Beginn, die Höhe sowie die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorauszahlungspflicht gegenüber dem Netznutzer in Textform mitzuteilen Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Beträgt der Zeitraum der bisherigen Netznutzung weniger als 12 Monate, wird dieser Zeitraum der Berechnung der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat zugrunde gelegt. Besteht nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme, dass die tatsächlichen Netzentgeltforderungen erheblich höher oder erheblich niedriger als die ermittelten durchschnittlichen Netzentgeltforderungen sein Netznutzungsvertrag Gas Seite 13 von 24
14 werden, so ist dies bei der Bestimmung der Vorauszahlungshöhe durch den Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Abweichungen von 10 % gelten als erheblich Die Vorauszahlung ist nach Wahl des Netzbetreibers monatlich, 2-wöchentlich oder wöchentlich bis zum drittletzten Werktag vor dem Netznutzungszeitraum, auf den die Vorauszahlung zu erbringen ist, durch den Netznutzer zu leisten. Abweichend zu Satz 1 kann der Netzbetreiber zur Fälligkeit der Vorauszahlungen Regelungen in ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen Die Vorauszahlung ist mit den Netzentgeltforderungen für den Zeitraum zu verrechnen, für den sie geleistet wurde Genügt die jeweilige Vorauszahlung nicht zur Deckung der Netzentgeltforderungen für den betreffenden Zeitraum, ist die Differenz vom Netznutzer zum vom Netzbetreiber vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Übersteigt die jeweilige Vorauszahlung die Netzentgeltforderungen für den betreffenden Zeitraum, ist die Differenz dem Netznutzer zu erstatten Wenn und soweit die zu leistende Vorauszahlung die tatsächlichen Netzentgeltforderungen erheblich unterschreitet, kann der Netzbetreiber durch Erklärung gegenüber dem Netznutzer in Textform eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung zum nächsten Leistungszeitpunkt gemäß Ziffer 12.4 verlangen. Wenn und soweit die zu leistende Vorauszahlung die tatsächlichen Netzentgeltforderungen erheblich überschreitet, ist der Netzbetreiber verpflichtet, durch Erklärung gegenüber dem Netznutzer in Textform eine entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungshöhe zum nächsten Leistungszeitpunkt gemäß Ziffer 11.4 vorzunehmen. Eine Unter- bzw. Überschreitung der Vorauszahlung gilt jeweils dann als erheblich, wenn sie von den tatsächlichen Netzentgeltforderungen um mindestens 10 % abweicht Der Netzbetreiber hat das Bestehen eines begründeten Falles im Sinne der Ziffer 11.2 halbjährlich, frühestens sechs Monate ab der ersten Vorauszahlung, zu überprüfen. Er hat eine Bestätigung darüber zu erteilen, wenn ein begründeter Fall nicht mehr besteht. Die Pflicht zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Bestätigung. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern. In den Fällen der Ziffer 11.2a gilt dies nur, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind. Die Details zur Abwicklung der Vorauszahlung werden bei Anforderung vom Netzbetreiber dem Netznutzer separat mitgeteilt. 13. Vertragslaufzeit und Vertragskündigung 13.1 Dieser Netznutzungsvertrag tritt zu dem auf Seite 1 genannten Termin in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Vertrag kann von dem Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum Netzzugang auf der Grundlage des EnWG, der GasNZV oder anderer Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung der Abschluss eines neuen Netznutzungsvertrag angeboten wird, der den Anforderungen des EnWG, der GasNZV und anderer Rechtsvorschriften entspricht. Netznutzungsvertrag Gas Seite 14 von 24
15 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung wiederholt schwerwiegend verstoßen wird oder b) der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nach Ziffer 11 oder zur Leistung einer Vorauszahlung nach Ziffer 12 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt oder c) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Netznutzers zu einem Bilanzkreis nicht mehr sichergestellt ist Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Ausspeisepunkte, sofern der Netzbetreiber aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlassung nach 46 EnWG) den Netzzugang für diese Ausspeisepunkte nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den Netznutzer hierüber und über den übernehmenden Netzbetreiber in Textform unterrichten Dieser Vertrag endet, falls ein Lieferant bei der Anmeldung der Belieferung kennzeichnet, dass er selbst Netznutzer betreffend des/der Ausspeisepunkte(s) gemäß Anlage 3 wird, zu dem vom Netzbetreiber bestätigten Termin. 14. Änderungen des Netznutzungsvertrages 14.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eine Änderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen und/oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur und/oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber den Netznutzer unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben sich für den Netznutzer durch die Änderung im Hinblick auf seinen Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile, so ist der Netznutzer berechtigt, seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt, mit einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend für Änderungen, die bei weiterer Zusammenlegung von Marktgebieten erforderlich sind Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß Ziffer Schlussbestimmungen 15.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von 6 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widersprochen hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. Die vollständige Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen Netznutzungsvertrag Gas Seite 15 von 24
16 i.s.d. 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken Mit Beginn dieses Vertrages werden alle bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehenden Netznutzungsverträge über die gegenständlichen Ausspeisepunkte gemäß Anlage 3 unwirksam Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. Für alle sonstigen Änderungen gilt Ziffer Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers. Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Ansprechpartner und Erreichbarkeit Ergänzende Geschäftsbedingungen Betroffene Ausspeisepunkte 18 NDAV Begriffsbestimmungen.., den... München, den Netznutzer Netzbetreiber Netznutzungsvertrag Gas Seite 16 von 24
17 Anlage 1 Kommunikationsdatenblatt der Bayernwerk AG Verteilnetzbetreiber Gas Anschrift: Postanschrift für Verträge: Bayernwerk AG, Lilienthalstraße 7, Regensburg Bayernwerk AG, Arnulfstraße 203, München Registergericht: Amtsgericht Regensburg HRB 9119 Umsatzsteuer-ID: DE Steuer Nummer: 5105/5861/0015 Bankverbindung: Hypo Vereinsbank München Konto: BLZ: IBAN: DE BIC: HYVEDEMMXXX Codenummern Gas DVGW-Codenummer Netzbetreiber DVGW-Codenummer Messstellenbetreiber DVGW -Codenummer Messdienstleister Lieferantenwechsel Ansprechpartner Telefonnummer Adresse Serviceteam [email protected] Energiedatenmanagement Anfragen zu Messwerten MSCONS, ALOCAT, ORDERS und ORDERSP Ansprechpartner Telefonnummer Adresse Serviceteam SLP-Strom [email protected] Serviceteam SLP-Gas [email protected] Serviceteam RLM-Strom und Gas [email protected] Netzabrechnung INVOIC, REMADV Ansprechpartner Telefonnummer Adresse Serviceteam SLP-Strom und [email protected] Gas Serviceteam RLM-Gas [email protected] Vertragsangelegenheiten und Grundsätze Netznutzung Ansprechpartner Telefonnummer Adresse Lieferantenrahmenvertrag: Anton Kottermair [email protected] Michael Gaitantzis [email protected] Netznutzungs- und Anschlussnutzungsvertrag: Thomas Mühlhaus [email protected] Christian Winkler [email protected] Grundsätze Netznutzung: Gabriele Hobelsberger [email protected] Reinhard Schröter [email protected] Telefax Netznutzungsvertrag Gas Seite 17 von 24
18 Anlage 1 Netzkunde: Name Straße Exempelstraße 21 PLZ/Ort Beispielhausen Ansprechpartner Verträge: Name:. Tel. Nr. . Ansprechpartner Technik: Name:. Tel. Nr. . Ansprechpartner Abrechnung: Name:. Tel. Nr. . Netznutzungsvertrag Gas Seite 18 von 24
19 Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen zum Netznutzungsvertrag Gas 1. Anwendungsbereich Die Ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Bayernwerk AG (Netzbetreiber) abgeschlossenen Lieferantenrahmenverträge und Netznutzungsverträge zur Belieferung von Letztverbrauchern, die unmittelbar an ein örtliches Verteilnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind. 2. Entgelte 2.1 Netzentgelte für Ausspeisepunkte ohne registrierende Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Grundpreises und des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen Jahresarbeit. 2.2 Netzentgelt für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis. Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der am Ausspeispunkt tatsächlich in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste ermittelte 1-h-Leistungsmittelwert der Gasdurchflussmenge des Abrechnungsjahres. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen Jahresarbeit. 2.3 Entgelt für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der Netzbetreiber je Zählpunkt ein Entgelt für Messstellenbetrieb und ein Entgelt für Messung. Der Netzbetreiber erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Abrechnung. 3. Abrechnung 3.1 Allgemeines Der Abrechnungszeitraum für einen Ausspeisepunkt beginnt mit der Aufnahme der Netznutzung für diesen Ausspeisepunkt durch den Lieferanten und beträgt in der Regel 12 Monate. Abrechnungsjahr ist das Gaswirtschaftsjahr. 3.2 Abrechnung für Ausspeisepunkte mit zugeordnetem Standardlastprofil (SLP): Die Rechnungslegung für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erfolgt nach Ermittlung des Zählerstandes entsprechend DVGW Arbeitsblatt G 685 im rollierenden Ableseverfahren turnusmäßig sowie nach Ablauf des Vertrages. Bis zur Rechnungslegung zahlt der Netznutzer die vom Netzbetreiber vorgegebenen Abschlagszahlungen laut Abschlagsplan entsprechend der Zahlungsfristen. Die auf Grund der Abschlagszahlungen bereits geleisteten Zahlungen werden im Rahmen der Rechnungslegung angerechnet. Für die Ermittlung des Arbeitspreises und des Grundpreises wird die Zählerstandsdifferenz zwischen aktuellem und dem Zählerstand der vorhergehenden Abrechnung herangezogen. Sofern der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als 1 Jahr ist, wird der Verbrauch auf 1 Jahr umgerechnet. Netznutzungsvertrag Gas Seite 19 von 24
20 Anlage 2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Verbrauch des Letztverbrauchers im Wege der rechnerischen Abgrenzung zu ermitteln oder diesen auf Basis der letzten Ablesung zu schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 3.3 Abrechnung für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung: Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Gaswirtschaftsjahr oder abweichend mit Beginn der Belieferung durch den Transportkunden und endet mit Abschluss des Gaswirtschaftsjahres oder zum Vertragsende. Monatlich vorläufige Abrechnung: Für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Netznutzer monatlich vom Netzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten. Wird die bisher vorläufig abgerechnete Maximalleistung aus den Vormonaten im Abrechnungsmonat überschritten, wird diese im betreffenden Abrechnungsmonat nachberechnet. Endgültige Abrechnung: Die endgültige Abrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Beendigung der Netznutzung bzw. nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes. 4. Zahlungsbedingungen 4.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite unter veröffentlichten Preisblätter jeweils zuzüglich etwaiger Konzessionsabgaben und sonstiger Abgaben und Steuern zu zahlen. 4.2 Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlungen sind erst dann rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der genannten Fristen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sind. Zahlungen an den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträge gegenüber dem Netznutzer monatlich zusammengefasst über alle oder einen Teil der Ausspeisepunkte in Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). Der Netznutzer wird in diesem Fall ausschließlich Zahlungen mit Bezug auf diese Summenforderung leisten. 4.3 Die für die Ermittlung der spezifischen Entgelte bzw. Preise erforderlichen Berechnungen werden ohne Auf- oder Abrundungen durchgeführt. Die errechneten Entgelte werden dann kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. 4.4 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, ist die betroffene Partei berechtigt, unbeschadet weiterer Forderungen, Zinsen zu verlangen. Die Zinsberechnung erfolgt nach einem jährlichen Satz von 8 %-Punkten plus Basiszinssatz (gemäß 247 BGB) in der von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekannt gemachten Höhe. 5. Rechnungsstellung Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC /REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Netznutzungsvertrag Gas Seite 20 von 24
21 Anlage 2 Netznutzer den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Erfolgt die INVOIC-Abrechnung mittels qualifizierter digitaler Signatur, ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung nicht erforderlich. 6. Änderungen der Bedingungen Die Regelung des 15 des Netznutzungsvertrages gilt für diese Bedingungen entsprechend. Netznutzungsvertrag Gas Seite 21 von 24
22 Anlage 3 Netznutzungsvertrag Gas Ausspeisepunkte zum Netznutzungsvertrag: Ausspeisepunkt 1: Kundennummer: Übergabestelle: Mustermann Werk1 Anschrift der Übergabestelle: Exempelstraße Beispielhausen AO Zählpunktbezeichung: DE Netznutzungsvertrag Gas Seite 22 von 24
23 Anlage 4 18 NDAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Netznutzungsvertrag Gas Seite 23 von 24
24 Anlage 5 Begriffsbestimmungen zum Netznutzungsvertrag 1. Anschlussnutzer nach 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Lieferant nach 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt. 3. Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Lieferanten aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß 11 Abs. 2 GasNZV. 4. Bilanzierungsbrennwert Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird. 5. Bilanzkreisnummer Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient. 6. Gaswirtschaftsjahr Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres. 7. GeLi Gas Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK ) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur. 8. Monat M Monat M ist der Liefermonat. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats. Bei untermonatlichen Lieferanmeldungen beginnt der Liefermonat am 1. Tag der Belieferung 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Lieferabmeldungen endet der Liefermonat um 06:00 Uhr des Folgetages. 9. Sub-Bilanzkonto Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Lieferanten und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht. 10. Werktage Abweichend von der Definition in 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage. Netznutzungsvertrag Gas Seite 24 von 24
Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen
Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen zwischen den Stadtwerken Holzminden Rehwiese 28 37603 Holzminden (Netzbetreiber) und (Transportkunde) Datum 02.01.2008 Seite
Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Gas)
Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Gas) zwischen der COVESTRO Brunsbüttel Energie GmbH, Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, für ihren Standort Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, - in der Folge "BEG"
Anschlussnutzungsvertrag Strom
für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (Anschlussnutzer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
Anschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
Ein Unternehmen der EnBW
Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilnetzen mit Netzpartizipationsmodell oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß 110 EnWG Stand: 01. Oktober 2015 Netze BW GmbH Inhaltverzeichnis:
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MUSTER. Dieser Netznutzungsvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell. zwischen
Netznutzungsvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell zwischen «Netznutzer», «Strasse», «PLZ» «Ort» Netznutzer und Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt Netzbetreiber
Anlage 6: Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr
Anlage 6: Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr Belieferung von Kunden im Netz des Verteilnetzbetreibers mit Erdgas Stand: 01.02.2011 Energie Calw GmbH Verteilnetzbetreiber Netzzugang Stand. 01.02.2011
Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Strom)
Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (Strom) zwischen der COVESTRO Brunsbüttel Energie GmbH, Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, für ihren Standort Fährstraße 51, 25541 Brunsbüttel, - in der Folge
Zuordnungsvereinbarung (Strom)
Zuordnungsvereinbarung (Strom) zwischen Stadtwerke Schweinfurt GmbH Bodelschwinghstraße 1 97421 Schweinfurt - Verteilnetzbetreiber (VNB)- und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien
Netzentgelte für Kunden mit registrierender Leistungsmessung
Preisblatt Gas - RLM (gültig ab 01.01.2013) Hinweis: Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte ist die behördlich für unser Netz im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß 72 EnWG für 2013
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
zwischen GELSENWASSER Energienetze GmbH Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen und
Zuordnungsvereinbarung Anlage 4 zum Lieferantenrahmenvertrag Zuordnungsvereinbarung zwischen GELSENWASSER Energienetze GmbH Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Gasversorgung Dessau GmbH Albrechtstraße 48 06844 Dessau-Roßlau BDEW-Codenummer: 9870079900007 (nachfolgend Netzbetreiber),
Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsvereinbarung zwischen KEW Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG Händelstraße 5, 66538 Neunkirchen nachfolgend "Verteilnetzbetreiber (VNB)" genannt und nachfolgend "Bilanzkreisverantwortlicher
Ausspeisevertrag Gas. zur Ausspeisung von Gas im Verteilnetz von TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG. zwischen
Ausspeisevertrag Gas zur Ausspeisung von Gas im Verteilnetz von TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt nachfolgend
1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.
Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
Anlage 5 Standardisierte Zuordnungsvereinbarung. als Vertragsmodul zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Telefon: +49 (0) 3441 8003-0 Telefax: +49 (0) 3441 8003-619 E-Mail: [email protected] Web: www.redinet.de Anlage 5 Standardisierte Zuordnungsvereinbarung als Vertragsmodul zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung
Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH Daxlander Str. 72 76127 Karlsruhe - Verteilnetzbetreiber (VNB)
Zuordnungsvereinbarung. zwischen. DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt/Main. - Bahnstromnetzbetreiber (BNB) - und
zwischen DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt/Main - Bahnstromnetzbetreiber (BNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragspartner bezeichnet - 1. Gegenstand
Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsvereinbarung zwischen: (nachfolgend Verteilnetzbetreiber) - Sandkaule 2 und xxx xxx xxx (nachfolgend Bilanzkreisverantwortlicher) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien genannt) Es wird
Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen. zum Netznutzungsvertrag (Gas) nach KoV 8
Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen zum Netznutzungsvertrag (Gas) nach KoV 8 I n h a l t s v e r z e i c h n i s - Vorbemerkung... 1 1 Steuer- und Abgabenklausel (zu 9 Ziffer 5 und Ziffer 10 NNV)...
Anschlussnutzungsvertrag für das Gasversorgungsnetz für bestehende Anschlüsse
Anschlussnutzungsvertrag für das Gasversorgungsnetz für bestehende Anschlüsse zwischen SWM Infrastruktur Region GmbH Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München - nachstehend Netzbetreiber genannt - und, nachstehend
4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV
4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV 4.1 Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung erfolgt im rollierenden Abrechnungsverfahren ). 4.2 Auf Wunsch des Kunden rechnet
Preisblatt Thüga Energienetze GmbH für den Netzzugang Gas
Preisblatt Thüga Energienetze GmbH für den Netzzugang Gas (inkl. vorgelagerter Netze gültig ab 01.01.2012) 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt aus
Anlage Ansprechpartner und Erreichbarkeit / Rücksendung von Zählern. Verteilnetzbetreiber Strom und Grundzuständiger MSB / MDL
Anlage Ansprechpartner und Erreichbarkeit / Rücksendung von Zählern Verteilnetzbetreiber Strom und Grundzuständiger MSB / MDL Anschrift: Postanschrift für Verträge: KommEnergie GmbH, Bahnhofstraße 1, 82223
Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe. TWS Netz GmbH Schussenstraße 22 88212 Ravensburg. Adresse des Anschlussnehmers
Seite 1 von 3 (Ausfertigung für den Kunden) Netzanschlussvertrag Strom, Gewerbe zwischen Schussenstraße 22 88212 Ravensburg und Adresse des Anschlussnehmers Art des Netzanschlusses Drehstrom 400 V Telefon
Es gelten die jeweils aktuellen Bedingungen, die auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht
Anlage 2: Ergänzende Geschäftsbedingungen Es gelten die jeweils aktuellen Bedingungen, die auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht sind. I. Entgelt- und Zahlungsbedingungen für Transportkunden
Netzzugangsentgelte Gas der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Preisblatt für den Netzzugang Gas
Netzzugangsentgelte Gas der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Preisblatt für den Netzzugang Gas gültig ab 01.01.2015 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt
Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern
Nutzungsbedingungen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (nachfolgend BDEW ) für die Vergabe der Stromnetzbetreibernummern für den deutschen Strommarkt Die nachstehenden Nutzungsbedingungen
Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)
Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen den Stadtwerken Ebermannstadt Versorgungsbetriebe
Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
Netzanschlussvertrag über den Anschluss von Gasanlagen an das Mitteldrucknetz
Netzanschlussvertrag über den Anschluss von Gasanlagen an das Mitteldrucknetz zwischen EWR GmbH Neuenkamper Straße 81 87 42855 Remscheid nachfolgend Netzbetreiber genannt und Anschlussnehmer Anschrift
Vereinbarung über die Durchführung von Unterbrechungen sowie Wiederaufnahmen der Anschlussnutzung - Gas
Vereinbarung über die Durchführung von Unterbrechungen sowie Wiederaufnahmen der Anschlussnutzung - Gas zwischen HanseWerk AG Schleswag-HeinGas-Platz 1 25451 Quickborn (Netzbetreiber) und Name/Firma Transportkunde
Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte
Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 15.10.2015 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet,
Vertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus:
Anlage 2 : Ergänzende Geschäftsbedingungen 1 Entgeltbedingungen 1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus: Arbeitsentgelt
Zuordnungsvereinbarung
Anlage 4 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Standardisierte Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen GWS Stadtwerke Hameln GmbH Hafenstraße 14 31785 Hameln BDEW-Codenummer: 99000261000008
der Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG,
Anlage 3 zum Lieferantenrahmenvertrag (Strom) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang des Lieferanten (Strom) (AGB Netzzugang Lieferant) der Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG, - nachstehend
Preisblatt Thüga Energienetze GmbH für die Netznutzung Strom
Preisblatt Thüga Energienetze GmbH für die Netznutzung Strom gültig ab 01.01.2012 Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt zusätzlich in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe
Zuordnungsvereinbarung
Zuordnungsvereinbarung als Modul zum Lieferantenrahmenvertrag Strom (bei Personenidentität von BKV und Lieferant) als Einzelvertrag (keine Personenidentität von BKW und Lieferant) [bitte ankreuzen] zwischen
Anlage 2 zum Netznutzungsvertrag (Gas) Ergänzende Geschäftsbedingungen
Anlage 2 zum Netznutzungsvertrag (Gas) Ergänzende Geschäftsbedingungen I n h a l t s v e r z e i c h n i s - Vorbemerkung...1 1 Steuer- und Abgabenklausel (zu 9 Ziffer 5 und Ziffer 10 NNV)...1 2 Nachweispflicht
Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)
Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG) zwischen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH Würzburger Straße 5 97688 Bad Kissingen (nachfolgend Netzbetreiber) und Herr
Tabelle 1: Änderungen Lieferantenrahmenvertrag Gas
Anlage zum Vertragsanpassungsschreiben In nachstehenden Tabellen sind die konkreten Änderungen der einzelnen Regelungen des Lieferantenrahmenvertrags Gas (Tabelle 1) sowie der Anlagen des Lieferanterahmenvertrags
Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Velbert GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas)
Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Velbert GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) Inhaltsverzeichnis - Vorbemerkung... 1 1 Steuer- und Abgabenklausel (zu 9 Ziffer 5 und Ziffer 10
Preisblatt für Kunden mit Leistungsmessung - Stand 01.01.2012
Anlage 1 a Preisblatt für Kunden mit Leistungsmessung - Stand 01.01.2012 Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze
Auftrag Bereitstellung Lastgangdaten für Anschlussnutzer mit Leistungsmessung (BLAL)
1 / 2 Gas- Energiedatenmanagement Stadtwerke Neckargemünd GmbH Julius- Menzer- Straße 5, 69151 Neckargemünd Tel.: 06223 / 9252-0 Fax: 06223 / 9252-25 E-Mail: [email protected]
Host-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)
EVO Energieversorgung Oelde GmbH Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom) Anschlusserstellung Dokument-Identnummer: S-1016 Gültig ab: 01.04.2007 Vertragstyp: Netzanschluss-/Netzzugangskonzept: Netzanschlussvertrag
Netzzugangsentgelte Strom der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH (LKW) Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 15.10.2015, voraussichtlich gültig ab 01.01.2016) Hinweis: Bei
Vereinbarung für die Unterbrechung des Gasanschlusses bzw. der Gasanschlussnutzung auf Anweisung des Transportkunden
Vereinbarung für die Unterbrechung des Gasanschlusses bzw. der Gasanschlussnutzung auf Anweisung des Transportkunden Ergänzenden Vertragsbedingungen zu 7 Unterbrechung der Netznutzung Ziffer 1 lit. c)
PACHTRAHMENVERTRAG. über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen. Zwischen. - im folgenden - Pächterin - genannt - und
PACHTRAHMENVERTRAG über die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen Zwischen - im folgenden - Pächterin - genannt - und Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen - im folgenden
Vertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte)
Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte) Die Preise sind gültig ab 01.01.2014. Für die Nutzung der Elektrizitätsversorgungsnetze
Preisregelung (Strom)
Netznutzung Vertragsart: Lastflussrichtung (Zweck) Art der Zählung: Netznutzungsvertrag Bezug Standardlastprofilzählung 1. Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (Strom)
Allgemeine Vertragsbedingungen Netzverlustenergie 2011 Der E.ON Bayern AG
Allgemeine Vertragsbedingungen Netzverlustenergie 2011 Der E.ON Bayern AG Präambel Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die Schaffung eines Regelungsrahmens zwischen E.ON Bayern
1. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen gelten bis zur Anwendung der Bestimmungen aus den Beschlüssen BK6-09-034 bzw. BK7-09-001 ab 01.10.2011.
Elektronischer Datenaustausch für Prozesse zwischen der Stadtwerke ETO GmbH & Co.KG und im Netzgebiet tätigen Messdienstleistern / Messstellenbetreibern 1. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen gelten
ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND ZUM MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT
ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND ZUM MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT SOWIE VORGABEN DES NETZBETREIBERS ZUM DATENAUSTAUSCH BIS ZUM WIRKSAMWERDEN DER WECHSELPROZESSE
GRUNDVERSORGUNGSTARIFE:
EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Straße 1 27568 Bremerhaven GRUNDVERSORGUNGSTARIFE: für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung Gültig ab 01.01.2016 Gleichzeitig treten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
VERTRAG ÜBER DIE ÜBERLASSUNG VON MESSSTELLEN
VERTRAG ÜBER DIE ÜBERLASSUNG VON MESSSTELLEN Zwischen - nachfolgend Messstellenbetreiber - und Stadtwerke Eilenburg GmbH Sydowstraße 1 04838 Eilenburg - nachfolgend Netzbetreiber - wird folgender Vertrag
Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
Anlage 1a Preisblatt für Kunden mit Leistungsmessung Stand 01.01.2015 Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet
Netzentgelte für die Teilnetze Berlin und Brandenburg inklusive Kostenwälzung (Gültig vom 01.01. bis 31.12.2015)
Netzentgelte für die inklusive Kostenwälzung (Gültig vom 1.1. bis 31.12.215) Das Entgelt für die Netznutzung besteht aus folgenden Komponenten: Jahresleistungsentgelt für die gemessene Jahreshöchstleistung
Netzentgelte Gas der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Gültig ab 1. Januar 2016
Die e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (nachfolgend e-netz Südhessen genannt) ist zum 01.Juli 2014 in die Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG eingetreten. Die
Zuordnungsvereinbarung
S T A D T W E R K E O L B E R N H A U G M B H W Ä R M E - S T R O M - G A S - A B W A S S E R Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Olbernhau GmbH Am Alten Gaswerk 1 09526 Olbernhau - Verteilnetzbetreiber
Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Stadtwerke Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80 48653 Coesfeld. als Verteilnetzbetreiber (VNB) - und
Zuordnungsvereinbarung zwischen Stadtwerke Coesfeld GmbH Dülmener Straße 80 48653 Coesfeld als Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) - - gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet
Netzentgelte für das Teilnetz Brandenburg inklusive Kostenwälzung (Gültig vom 01.01. bis 31.12.2012)
Netzentgelte für das inklusive Kostenwälzung (Gültig vom 01.01. bis 31.12.2012) Das Entgelt für die Netznutzung besteht aus folgenden Komponenten: Jahresleistungsentgelt für die gemessene Jahreshöchstleistung
Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
Anlage 1b Preisblatt für Kunden ohne Leistungsmessung (Stand 01.01.2015) Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze
1. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-Stunden-Leistungsmessung. Mittelspannungsnetz (MSP) 2,24 3,33 75,09 0,42
Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netznutzungsentgelte) Die Preise sind gültig ab 01.01.2015. Für die Nutzung der Elektrizitätsversorgungsnetze
Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone
Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG,
Vorläufiges Preisblatt der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH für den Netzzugang Gas (inkl. gewälzter Kosten ab 01.01.2015)
Vorläufiges Preisblatt der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH für den Netzzugang Gas (inkl. gewälzter Kosten ab 01.01.2015) 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt
Allgemeine Verfahrensregeln zur Ausschreibung von Verbrauchsgas der Open Grid Europe GmbH für das Lieferjahr 2016
Allgemeine Verfahrensregeln zur Ausschreibung von Verbrauchsgas der Open Grid Europe GmbH für das Lieferjahr 2016 1/6 1. Allgemeines zum Ausschreibungsverfahren 1.1 Die Open Grid Europe GmbH (nachfolgend
nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
Netzzugangsentgelte Strom. Preisblatt für den Netzzugang Strom
Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: 30.12.2013, gültig ab 01.01.2014) der EVM Netz GmbH Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt.
golfclub-fleesensee.de
Jahresspielberechtigungsvertrag zwischen der Fleesensee Sportanlagen GmbH c/o Golf & Country Club Fleesensee e.v. Tannenweg 1, D-17213 Göhren-Lebbin vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Hilleke,
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung
Anlage e zum Netznutzungsvertrag (Strom) Zuordnungsvereinbarung Zwischen Stadtwerke Bad Saulgau Moosheimer Straße 28 88348 Bad Saulgau - Verteilnetzbetreiber (VNB) - und - Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)
Netzzugangsentgelte Strom der Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH
Netzzugangsentgelte Strom der Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH gültig ab 01.01.2015 Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) angegeben. Die Preise mit
Wechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten
Wechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten Stand: Juni 2015 Wechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten Als Verbraucherin und Verbraucher profitieren Sie vom Wettbewerb
Lieferantenrahmenvertrag
Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in örtlichen Verteilernetzen zwischen Stadtwerke Rees GmbH Melatenweg 171 46459 Rees (Netzbetreiber) und......... (Transportkunde) -einzeln oder zusammen
Netznutzungsvertrag Strom
Netznutzungsvertrag Strom Vertragsnummer: W-S-XXXX zwischen dem Kunden Firmenname/ Vorname Nachname STRAßE_POSTFACH HAUS_NR HAUS_NR_ZUSATZ PLZ ORT - nachfolgend Kunde genannt - und dem Netzbetreiber Westnetz
Montessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.
Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.01.2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Wärmepumpen-Sondervertrag für die Lieferung von elektrischer Energie an Haushalts- und Gewerbekunden (Stromlieferung) 1. Geltungsbereich und
Mandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
Netzgebiet Überseehafen Rostock. Netzentgelte und weitere Entgeltbestandteile. Entgelt für Kunden ohne Leistungsmessung
Netzentgelte und weitere Entgeltbestandteile voraussichtliche Netzentgelte gültig ab 01.01.2015 Entgelt für Kunden ohne Leistungsmessung Netznutzung Die Entgelte bestehen aus Netznutzung, Messung, Messstellenbetrieb
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
