Preisregelung (Strom)

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1 Netznutzung Vertragsart: Lastflussrichtung (Zweck) Art der Zählung: Netznutzungsvertrag Bezug Standardlastprofilzählung 1. Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (Strom) zu entnehmen. Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. Die Abschlags- und Rechnungslegung erfolgt ausschließlich elektronisch nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Daten-Formate vom Az. BK (GPKE), diese ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter veröffentlicht, oder einer diese Festlegung ersetzenden bzw. ergänzenden Festlegung bzw. Entscheidung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der VNB ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. 2. Besondere Ermittlung der Energiemengen Abweichend zu Ziff. 1 Satz 2 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt: Außerhalb der vorstehenden turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einer Bilanzkreisan- bzw. abmeldung wird der VNB möglichst eine Ablesung veranlassen. Sollte für eine Entnahmestelle mit Standardlastprofilzählung kein Ableseergebnis auf der Grundlage einer Messung nach 18 Abs. 1 StromNZV vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach Schätzung des VNBs. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Sofern bei einer Entnahmestelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen als auch für den übrigen Bedarf durch eine gemeinsame Messung mit zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den übrigen Bedarf rechnerisch ( Verbrauchsumlagerung ): für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung) mit dem 1,15-fachen Wert; für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (Tag- und Nachtladung) mit dem 1,25-fachen Wert; der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die Freigabezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer Energie beliefert werden können. V1408 Westnetz GmbH Seite 1 von 6

2 3. Netzentgelte Für die Nutzung des Verteilnetzes entrichtet der Kunde ein Netzentgelt. 3.1 Netzentgelt für Lieferstellen mit Standardlastprofilzählung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitsentgelt und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltes erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle durch Multiplikation mit dem Arbeitspreis. Der Grundpreis ist ein Jahrespreis, welcher zeitanteilig je Entnahmestelle in Rechnung gestellt wird. 3.2 Entgelt für Messung und Abrechnung Der VNB erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Abrechnung. Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNB soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist. Soweit keine anderweitige Vereinbarung nach 21 b Satz 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der VNB je Zählpunkt ein Entgelt für die Messung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der VNB Strom- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt. a) Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. b) Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (Strom) zu entnehmen. 4. Sonstige Entgelte und Abgaben 4.1 Konzessionsabgabe Der Kunde entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV. Erhebt der Kunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Soweit ein Teil der Stromlieferung nach 2 Abs. 2 Satz 1 lit a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten ganzjährig als Schwachlastzeiten die Stunden von Uhr bis 5.00 Uhr. 4.2 KWK-Zuschlag Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. Der Kunde gibt dem VNB die betroffenen Entnahmestellen mit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an. 4.3 Aufschlag gemäß 19 Abs. 2 StromNEV Zur Deckung der sich 19 Abs. 2 StromNEV ergebenden Mindererlöse erhebt der VNB entsprechend 9 KWK-G vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK- G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. V1408 Westnetz GmbH Seite 2 von 6

3 4.4 Offshore-Haftungsumlage (Mehrkosten nach 17f EnWG) Zur Deckung der sich aus dem 17f EnWG ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. 4.5 Umlage für abschaltbare Lasten (Mehrkosten nach 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)) Zur Deckung der sich nach 18 AbLaV ergebenden Mehrkosten erhebt der VNB vom Kunden ein Entgelt. 4.6 Umsatzsteuer Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 5. Preisänderung 5.1 Netzentgelt Der VNB ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Abs die neuen Entgelte spätestens zum 01. Januar eines Jahres mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat z.b. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit. 6. Abrechnung und Zahlung 6.1 Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum für eine Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung wird durch den jeweiligen Ablesezeitpunkt bestimmt. 6.2 Elektronische Abschlags- und Rechnungslegung Nach Maßgabe der Marktkommunikation erfolgt die Abschlags- und Rechnungslegung grundsätzlich in elektronischer Form (inklusive elektronischer Signatur). 6.3 Vorläufige Abrechnung Für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung zahlt der Kunde nach Vorgabe des VNBs die von diesem monatlich in Rechnung gestellten Abschläge. 6.4 Endgültige Abrechnung Die Jahresabrechnung erfolgt nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraums bzw. nach Beendigung der Netznutzung. Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen. Liegt der Jahresabrechnung für eine Entnahmestelle als Lieferzeitraum kein volles Abrechnungsjahr zugrunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung zeitanteilig (pro rata temporis). Sonstige Entgelte und Abgaben werden ebenfalls zeitanteilig abgerechnet. 6.5 Zahlungsbedingungen Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom VNB angegebene Konto. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zur Zeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 286, 288 Abs. 1 V1408 Westnetz GmbH Seite 3 von 6

4 Satz 2, i.v.m. 247 BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß 286, 288 Abs. 2, i.v.m. 247 BGB zur Zeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gegen Ansprüche des VNBs kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 7 Bonitätsauskunft Der VNB ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der VNB Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform oder an die SCHU- FA Holding AG. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, gelten die Regelungen der Ziffer 8.2. bis 8.9 des Vertrages. 8 Sicherheitsleistung 8.1 Der VNB kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen. 8.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, b) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, c) ein Antrag des Kunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden stellt. Darüber hinaus hat der VNB das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Kunden eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Kunde dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.b. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Kunde nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten. Soweit der Kunde über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, im Langfristbereich nach Fitch BBB-, im Langfristbereich nach Moody s Baa3, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) beträgt. V1408 Westnetz GmbH Seite 4 von 6

5 Gleiches gilt, wenn der Kunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Kunden durch den VNB vollständig offen zu legen. 8.3 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.b. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), sowie unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Kunden. 8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. 8.5 Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Kunden an den VNB zu leisten. Im Fall der Ziffer 8.2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der VNB den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Kunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. 8.6 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören. b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Kunden gegenüber dem VNB mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. c) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate. 8.7 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. 8.8 Der VNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. 8.9 Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der VNB hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der VNB prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich V1408 Westnetz GmbH Seite 5 von 6

6 übersteigt, hat der VNB entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem VNB das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der VNB eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Kunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind. V1408 Westnetz GmbH Seite 6 von 6

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