3. Begriffsbestimmungen

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1 Seite 1 Abschreibungen Unter Abschreibungen werden Buchungen verstanden, welche die Sach- und/oder Wertverminderung einzelner oder mehrerer zusammengefasster Vermögensobjekte aufzeigen. Abschreibungen Finanzvermögen Abschreibungen von uneinbringlichen Guthaben und sämtliche Abschreibungen auf dem Finanzvermögen im Umfang der tatsächlich eingetretenen Wertminderung oder aufgrund von Bewertungsvorschriften. Abschreibungsbedarf für ordentliche Abschreibungen Total der ordentlich, zwingend vorgeschriebenen Abschreibungen in Franken und/oder Prozent des Verwaltungsvermögens. Abschreibungssatz Verwaltungsvermögen Total der ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen in Prozent des Verwaltungsvermögens. Aktiven Bestehen aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen und dem allfälligen Bilanzfehlbetrag. Aktivierte Ausgaben Total Bruttoausgaben in der Investitionsrechnung. Sie werden beim Jahresabschluss in die Bestandesrechnung übertragen (aktiviert). Aktivierungen Aktivierungen sind die am Ende der Rechnungsperiode in die Bestandesrechnung zu übertragenden Ausgaben der Investitionsrechnung. Anlagen Sind jene Finanzvorfälle, welche die Zusammensetzung der realisierbaren Vermögenswerte (Finanzvermögen), jedoch nicht deren Höhe verändern. Bei einer derartigen Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens wird das Verwaltungsvermögen und damit auch die Verwaltungsrechnung nicht tangiert. Artengliederung Gliederung der Verwaltungsrechnung nach dem Kontenrahmen der öffentlichen Haushalte. Alle Finanzvorfälle werden dabei nach finanz- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgezeichnet. Aufwand Laufende Rechnung Wertverzehr in einem Rechnungsjahr gemäss den Deckungsgrundsätzen. Er hat eine Verminderung des Eigenkapitals zur Folge. Ausgaben, freie Alle Ausgaben, die nicht gesetzlich gebunden sind (vgl. Art. 12 GHG), sind frei bestimmbare Ausgaben (Art. 10 Abs. 1 GHG). Frei bestimmbare Ausgaben bedürfen einer Bewilligung der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung, sofern sie nicht nach Gemeindegesetz und Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Vorsteherschaft fallen (Art. 10 Abs. 2 GHG). Ausgaben, gebundene

2 Seite 2 Ausgaben sind dann gesetzlich gebunden, wenn sie durch Rechtsatz, Vertrag oder Gerichtsurteil nach Umfang, Zeitpunkt sowie der Art und Weise der Aufgabenerfüllung vorgeschrieben sind, so dass der Vorsteherschaft diesbezüglich kein erheblicher Ermessensspielraum mehr zukommt (Art. 12 Abs. 1 lit. a GHG), oder zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwaltungsaufgabe notwendig sind (Art. 12 Abs. 1 lit. b GHG). Gesetzlich gebundene Ausgaben beschliesst die Vorsteherschaft (Art. 10 Abs. 3 GHG). Ausgaben Dauernde Bindung staatlicher Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie können einen Verzehr der Mittel (Laufende Rechnung) oder eine Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung) zur Folge haben. Bestandesrechnung Die Bestandesrechnung bildet zusammen mit der Verwaltungsrechnung die Jahresrechnung. Die Bestandesrechnung enthält Vermögenswerte (Aktiven) und die Verpflichtungen (Passiven) sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. Bilanzfehlbetrag Überschuss der Verpflichtungen über die Gesamtaktiven. Durch Eigenkapital nicht abgedeckte Aufwandüberschüsse der Laufenden Rechnung erhöhen den Bilanzfehlbetrag. Gemeinden mit einem Bilanzfehlbetrag wären nach privatrechtlicher Betrachtungsweise im Konkurs. Der Bilanzfehlbetrag ist deshalb innert nützlicher Frist (5 Jahre) abzutragen. Bruttoinvestition Entspricht den Investitionsausgaben des Gemeinwesens ohne die Leistungen Dritter (Investitionsbeiträge). Bruttoprinzip Voranschlag und Rechnung müssen sämtliche Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe und getrennt voneinander aufweisen. Eine Verrechnung (Saldierung) von Ausgaben und Einnahmen ist ausgeschlossen. Bruttoverbuchung, Grundsatz der siehe: Bruttoprinzip Buchgewinne Anlagen Finanzvermögen Differenz zwischen Buchwert und höherem Erlös aus Verkauf bzw. Neubewertung von Finanzvermögenswerten. Cash flow / Cash loss Der Cash flow entspricht dem Zahlungsmittelüberschuss der Cash loss dem Zahlungsmittelfehlbetrag einer Periode. Er gilt als Indikator für die Innenfinanzierungskraft (Schaffung von Eigenkapital aus dem Gemeinwesen heraus). + Ertragsüberschuss Laufende Rechnung (Kontoart 912) - Aufwandüberschuss Laufende Rechnung (Kontoart 913) + ordentliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen (Kontoart 331) + zusätzliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen (Kontoart 332) + Einlagen in Rückstellungen (Kontoart 384) - Entnahmen aus Rückstellungen (Kontoart 484) = Cash flow (+) / Cash loss (-) Deckungsgrundsätze

3 Seite 3 Regeln, nach denen der Aufwand den einzelnen Rechnungsjahren belastet wird. Sie dienen der Sicherstellung einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionen, der Vergleichbarkeit des Rechnungserfolgs und der Förderung des Kostendenkens. Der ordentliche Unterhalt von Gebäuden (Wartung und die laufende Behebung oder Ausbesserung von Mängeln und Schäden) stellt ebenfalls eine gesetzlich gebundene Ausgabe dar (Art. 12 Abs. 3 GHG). Dringlichkeit, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, der verlangt, dass die Ausgaben in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen sind. Die Aufgabenerfüllung ist damit in angemessenen Zeiträumen auf ihre Dringlichkeit zu untersuchen und entsprechend anzupassen. Eigenkapital Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt. Eigenkapital entsteht in der Regel durch Ertragsüberschüsse der Laufenden Rechnung. Es dient vorab zur Verminderung oder gänzlichen Deckung künftiger Aufwandüberschüsse und als Reserve für künftige Verpflichtungen. Diese Reserve ist an keinen bestimmten Zweck gebunden. Einheit, Grundsatz der Dieser Rechnungsführungsgrundsatz besagt, dass sämtliche Ausgaben und Einnahmen einer Gemeinde grundsätzlich in einer Rechnung bzw. einem Budget aufgeführt werden. Der Grundsatz der Einheit wird insoweit durchbrochen, als die Rechnungen der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und dergleichen sowie der Alters- und Pflegeheime nicht der Rechnungsführung nach dem NRM unterstellt sind. Ebenso die Rechnungen jener Zweckverbände, die vom Regierungsrat von der Rechnungsführung nach dem NRM befreit wurden. Ersatzanschaffungen für technische Anlagen und Apparaturen sind gemäss Art. 12 Abs. 2 GHG ebenfalls gesetzlich gebundene Ausgaben, solange sie für eine zweckmässige Aufgabenerfüllung notwendig sind (lit. a) und im Rahmen des bisherigen Verwendungszweckes eingesetzt werden (lit. b) und weder mehr Bedienungspersonal, mehr Wartung noch einen Ausbau der Infrastruktur erfordern (lit. c), andernfalls sind sie frei bestimmbare Ausgaben. Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, Spezialfonds, Vorfinanzierungen, Sonderrechnungen und Rückstellungen Reservierung (Einlagen) bzw. Verwendung (Entnahmen) bestimmter (reservierter) Mittel aufgrund gesetzlicher oder rechtlicher gleichwertiger Vorschriften für die vollständige oder teilweise Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Einlagen und Entnahmen werden bei der Berechnung des konsolidierten laufenden Aufwandes bzw. Ertrages nicht berücksichtigt. Ertrag Laufende Rechnung Wertzufluss eines Rechnungsjahres, der eine Zunahme des Eigenkapitals zur Folge hat. Ertragswert Wert, der sich durch die Kapitalisierung von Erträgen der Vermögenswerte, die zur Benützung übertragen oder für die im eigenen Betrieb isolierte Erträge (und Aufwendungen) festgestellt werden. Es sind zu unterscheiden: Kapitalfolgekosten, personelle Folgekosten, übrige betriebliche Folgekosten, indirekte Folgekosten der präjudiziellen Wirkung einer Massnahme sowie Folgeerträge. Eventualverpflichtungen Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter (z.b. Defizitgarantien). Sie sind in einem Zusatz zur Bilanz aufzuführen. Finanzertrag Ertrag der Laufenden Rechnung abzüglich Einnahmen aus Spezialfinanzierungen, durchlaufende Beiträge und interne Verrechnungen.

4 Seite 4 + Ertrag Laufende Rechnung (Kontoart 4) - Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, Stiftungen, Rückstellungen (Kontoart 48) - Durchlaufende Beiträge (Kontoart 47) - Interne Verrechnungen (Kontoart 49) = Finanzertrag Finanzierungsfehlbetrag Die nach Abzug der Selbstfinanzierung nicht gedeckten Nettoinvestitionen. Er gibt den Fremdkapitalbedarf der Rechnungsperiode an. Finanzierungsüberschuss Jene Mittel, welche das Gemeinwesen bei der Aufgabenerfüllung frei setzen und zur Rückzahlung der Schulden oder zur Erhöhung des Finanzvermögens verwenden kann. Finanzplan Unter der Finanzplanung wird die systematische Erfassung und programmatische Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum verstanden. Finanzvermögen Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Folgekosten Jährliche Aufwendungen, welche als Folge einer neuen, erhöhten oder geänderten Aufgabenerfüllung entstehen. Es sind damit sowohl Anlage- wie auch Betriebskosten miterfasst. Den Folgekosten werden allfällige Erträge gegenübergestellt und damit die Nettobeanspruchung aus den betreffenden Mitteln berechnet. Fonds siehe Sonderrechnungen Fremdkapital Der aus Schulden, Rückstellungen und transitorischen Passiven bestehende Teil der Passiven. Funktionale Gliederung Gliederung der Verwaltungsrechnung nach Aufgaben. Alle Aufwendungen und Erträge der Laufenden Rechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden einem Aufgabenbereich (Funktion) zugewiesen. Gesetzmässigkeit, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, wonach jede Ausgabe grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine solche liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung eines Gesetzes, einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung, einer gesetzmässigen Verordnung, eines Gerichtsurteils oder eines Beschlusses der Stimmberechtigten oder Delegiertenversammlung ist. Haushaltführungsgrundsätze Massgebliche Grundsätze der Finanzpolitik. Es sind dies die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung, des Haushaltgleichgewichts und der Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse. Haushaltgleichgewichts, Grundsatz des Haushaltführungsgrundsatz, der verlangt, dass die Laufende Rechnung mittelfristig d.h. im Zeitraum von ca. 5 Jahren auszugleichen ist.

5 Seite 5 Index der relativen Steuerkraft Der Index der relativen Steuerkraft gibt Auskunft über das Steuereinkommen einer Gemeinde. Ein Index über 100% bedeutet, dass eine Gemeinde staatssteuerstark ist. Werte unter 100 gelten als staatssteuermittelstark oder als staatssteuerschwach (siehe Staatskalender). Institutionelle Gliederung Gliederung der Verwaltungsrechnung nach der Verwaltungsorganisation des Gemeinwesens. Interne Verrechnungen Interne Verrechnungen sind die Belastungen bzw. die ihnen entsprechenden Gutschriften von Aufwand und Ertrag unter Amtsstellen innerhalb der Laufenden Rechnung, d.h. interne Leistungsbezüge. Investition Alle Ausgaben für den Erwerb von Vermögenswerten durch das Gemeinwesen, welche eine neue bzw. erhöhte Nutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht über mehrere Jahre ermöglichen. Investitionen sind dadurch gekennzeichnet, dass Ausgabe und Nutzung in verschiedene Rechnungsperioden (Jahre) fallen. Investitionsausgaben und einnahmen Investitionsausgaben sind Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte. Unter den Investitionsbegriff fallen auch die einmaligen Beiträge an Investitionen Dritter sowie Darlehen und Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Als Investitionseinnahmen gelten alle Leistungen Dritter zur Finanzierung der Investitionsausgaben. Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung erfasst jene Ausgaben und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Schaffung oder Erhaltung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke stehen. Jede Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen gilt als Investition und ist Gegenstand der Investitionsrechnung. Jährlichkeit, Grundsatz der Nach diesem Rechnungsführungsgrundsatz sind alle Finanzvorfälle, welche während eines genau bestimmten Zeitrahmens eines Jahres vorfallen, zu erfassen. Kapitaldienst Passivzinsen, zuzüglich der ordentlichen Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, abzüglich der Nettovermögenserträge. + Passivzinsen (Kontoart 32) - Vermögensertrag (Kontoart 42) + Aufwand Liegenschaften im Finanzvermögen (Bruttoaufwand Funktionen ) + Buchgewinne Finanzvermögen (Kontoart 424) + Einnahmenüberschüsse der Investitionsrechnung (Kontoart 592) + Ordentliche Abschreibungen Verwaltungsvermögen (Kontoart 331) = Kapitaldienst Kapitaldienstanteil Der Kapitaldienst gibt Antwort darauf, wie stark der Finanzertrag durch den Kapitaldienst belastet wird und misst somit die Belastung des Haushaltes für Zinsen und ordentliche Abschreibungen. Ein hoher Kapitaldienstanteil kann entweder durch eine hohe Verschuldung oder durch grosse Investitionstätigkeit und einen entsprechend hohen Abschreibungsbedarf entstehen bzw. durch beide Faktoren zusammen. Wertung:

6 Seite 6 sehr kritisch: über 18% kritisch: 12% bis 18% unproblematisch: 8% bis 12% günstig: unter 8% Kapitaldienstanteil = Kapitaldienst / Finanzertrag x 100 Klarheit, Grundsatz der Dieser Rechnungsführungsgrundsatz besagt, dass die Rechnungsführung in einer Art und Weise dargestellt wird, dass sie für die interessierten Bürger auch ohne buchhalterische Spezialkenntnisse verständlich ist und einen gültigen Einblick in den Haushalt erlaubt. Kreditarten Das Finanzrecht der Gemeinden unterscheidet Voranschlagskredit, d.h. jährlich bewilligte Fälligkeiten, und Verpflichtungskredit, d.h. Kredit für die Realisierung längerfristiger Vorhaben. Der Verpflichtungskredit ist entweder Objektkredit, Rahmenkredit oder Zusatzkredit. konjunkturgerechten Verhaltens, Grundsatz des Haushaltführungsgrundsatz, der fordert, dass der Staatshaushalt den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Der öffentliche Haushalt hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten antizyklisch zu verhalten. Konsumausgabe Aufwand der Laufenden Rechnung. Laufende Rechnung Die Laufende Rechnung entspricht der Erfolgsrechnung im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen. Sie enthält Zahlungen an Dritte für die laufende Aufgabenerfüllung (Konsumausgaben), Abschreibungen und sonstige Aufwandposten. Dem Aufwand wird der Ertrag gegenübergestellt. Der Saldo ergibt den Aufwand- oder den Ertragsüberschuss. Median Der Median (auch 50%-Wert oder Zentralwert) ist jener Wert von statistischen Kennzahlen, welche die der Grösse nach geordneten Werte in genau zwei Hälften teilt. Es liegen rechts und links der der Grösse nach geordneten Werte. D.h. der Median bedeutet jeweils die 15. Gemeinde (von 29 Gemeinden) in einer sortierten Reihe (Rangfolge); im Unterschied zum Mittelwert oder arithmetischen Mittel fallen beim Median Extremwerte nicht ins Gewicht. Mittelwert Der Mittelwert oder auch das arithmetische Mittel genannt, ist die Berechnung vom einfachen Durchschnitt. Er wird vor allem bei homogenen statistischen Massen angewendet. In anderen Fällen kann das Resultat durch Extremfälle wesentlich verfälscht werden. Nachtragskredit Nachträglich erteilte Ermächtigung an die Vorsteherschaft, Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, zu tätigen (Erhöhung/Ergänzung Voranschlagskredit). Nettoinvestitionen Überschuss der Investitionsausgaben über die Investitionseinnahmen, welche das Gemeinwesen aus eigenen oder fremden Mitteln decken muss. Er wird beim Abschluss der Investitionsrechnung aktiviert bzw. passiviert. + Aktivierte Investitionsausgaben (Kontoart 690) - Passivierte Investitionseinnahmen (Kontoart 590)

7 Seite 7 = Nettoinvestitionen Nettoschuld / Nettovermögen Saldo zwischen Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital. Eine positive Zahl weist auf ein Nettovermögen, eine negative Zahl auf eine Nettoschuld hin. + Finanzvermögen (10) - Fremdkapital (20) = Nettoschuld (-) bzw. Nettovermögen (+) Nettoschuld pro Kopf Die Nettoschuld pro Kopf wird oft als Gradmesser für die Verschuldung verwendet. Mit über 5' Franken gilt diese als sehr hoch. Die Aussagekraft dieser Kennzahl hängt allerdings von der richtigen Bewertung des Finanzvermögens ab. Nettozinsen Passivzinsen abzüglich Nettovermögenserträge. + Passivzinsen (Kontoart 32) - Vermögensertrag (Kontoart 42) + Aufwand Liegenschaften im Finanzvermögen (Bruttoaufwand Funktionen ) + Buchgewinne Finanzvermögen (Kontoart 424) + Einnahmenüberschüsse der Investitionsrechnung (Kontoart 592) = Nettozinsen Objektkredit Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, insbesondere ein Investitionsvorhaben. Ordentliche Abschreibungen (Verwaltungsvermögen) Gesetzlich vorgeschriebene Abschreibungen von Sachgütern, Investitionsbeiträgen, Darlehen und Beteiligungen und der übrigen aktivierten Ausgaben des Verwaltungsvermögens. Passiven Setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen aus Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital zusammen. Passivierte Einnahmen Total Bruttoeinnahmen in der Investitionsrechnung. Sie werden beim Jahresabschluss in die Bestandesrechnung übertragen (passiviert). Passivierungen Als Passivierungen gelten die Investitionseinnahmen (brutto) und sämtliche Abschreibungen (ordentliche und zusätzliche) auf dem Verwaltungsvermögen. Passivzinsen Zinsen für die Inanspruchnahme fremder Mittel. Personalaufwand Aufwand für Entlöhnung, Sitzungsgelder, Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, Anwerbung, Ausbildung und Information, Naturalleistungen, Zulagen, Vergünstigungen jeglicher Art an die Behördenmitglieder und das aktive Personal sowie an temporäre Arbeitskräfte (als Ersatz für

8 Seite 8 das eigene Personal, auch wenn nur ein Auftragsverhältnis besteht). Renten, Ruhegehälter, Teuerungszulagen an Pensionierte, für deren Lohnzahlungen das Gemeinwesen zuständig war. Rahmenkredit Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm. Rechnungsführungsgrundsätze Grundsätze, welche für die Gestaltung und Führung der Verwaltungsrechnung gelten. Es sind dies die Grundsätze der Einheit, der Vollständigkeit, der Brutto- und Sollverbuchung, des Zahlungsvollzuges, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Übersichtlichkeit und der Jährlichkeit. Rücklagen siehe Spezialfinanzierung Rückstellungen Sind in ihrer Höhe betragsmässig noch nicht genau bekannte Verpflichtungen für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen. Sie dürfen nur vorgenommen werden, um drohende Verluste oder besondere Risiken auszugleichen, soweit es für eine wahrheitsgetreue Rechnungsführung unerlässlich ist. Es handelt sich hierbei nicht um Reservepolster für schlechtere Zeiten; diese Funktion kommt nach dem NRM dem Eigenkapital zu. Selbstfinanzierung Summe der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sowie einem allfälligen Bilanzfehlbetrag zuzüglich Ertragsüberschuss oder abzüglich Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung. Selbstfinanzierung = erwirtschaftete Mittel. + ordentliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (Kontoart 331) + zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (Kontoart 332) + Ertragsüberschuss (Vorschlag) der Laufenden Rechnung (Kontoart 912) - Aufwandüberschuss (Rückschlag) der Laufenden Rechnung (Kontoart 913) = Selbstfinanzierung Selbstfinanzierung bereinigt Summe der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sowie einem allfälligen Bilanzfehlbetrag zuzüglich Ertragsüberschuss oder abzüglich Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung (Selbstfinanzierung). Korrektur der um die Einlagen in Spezialfinanzierungen, Stiftungen, Rückstellungen verminderte bzw. um die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, Stiftungen, Rückstellungen vermehrte Selbstfinanzierung. + ordentliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (Kontoart 331) + zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (Kontoart 332) + Ertragsüberschuss (Vorschlag) der Laufenden Rechnung (Kontoart 912) - Aufwandüberschuss (Rückschlag) der Laufenden Rechnung (Kontoart 913) + Einlagen in Spezialfinanzierungen, Stiftungen, Rückstellungen (Kontoart 38) - Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, Stiftungen, Rückstellungen (Kontoart 48) = Selbstfinanzierung bereinigt Selbstfinanzierungsanteil Diese an die Privatwirtschaft angelehnte Kennzahl zeigt den prozentualen Anteil der Selbstfinanzierung (erwirtschaftete Mittel) am Finanzertrag (Nettoumsatz) und charakterisiert so die Finanzkraft und den finanziellen Spielraum eines Gemeinwesens. Der Selbstfinanzierungsanteil zeigt wie viele Prozente des Ertrages (Finanzertrag) allein für die Selbstfinanzierung zur Verfügung stehen.

9 Seite 9 Je höher dieser Anteil ist, desto höher ist ihre Ertragskraft respektive grösser ist ihr Finanzierungsspielraum. Ein Anteil unter 8% weist auf eine schwache Investitionskraft hin. Wertung: sehr kritisch: unter 0% kritisch: 0% bis 8% unproblematisch: 8% bis 12% günstig: über 12% Selbstfinanzierungsanteil = Selbstfinanzierung / Finanzertrag x 100 Selbstfinanzierungsanteil bereinigt Bereinigte Selbstfinanzierung in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages. Selbstfinanzierungsanteil bereinigt = Selbstfinanzierung bereinigt / Finanzertrag x 100 Selbstfinanzierungsgrad Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt an, in welchem Ausmass Neuinvestitionen durch selbsterwirtschaftete Mittel finanziert werden können. Ein Selbstfinanzierungsgrad unter 100% führt zu einer Neuverschuldung. Liegt dieser Wert über 100%, können Schulden abgebaut werden. Werte zwischen 70 und 100% bedeuten eine noch verantwortbare Verschuldung. Mittelfristig sollte jedoch ein Selbstfinanzierungsgrad von 100% angestrebt werden. Wertung: sehr kritisch: unter 60% kritisch: 60% bis 80% unproblematisch: 80% bis 100% günstig: über 100% Selbstfinanzierungsgrad = Selbstfinanzierung / Nettoinvestitionen x 100 Selbstfinanzierungsgrad bereinigt Bereinigte Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestitionen. Selbstfinanzierungsgrad bereinigt: = Selbstfinanzierung bereinigt / Nettoinvestitionen x 100 Sollprinzip Alle Finanzvorfälle sind im Zeitpunkt der Entstehung von Verpflichtungen und Guthaben zu verbuchen und in der Bestandesrechnung auszuweisen. Sollverbuchung, Grundsatz der siehe: Sollprinzip Sonderrechnungen Es handelt sich hierbei um selbständiges, vom Gemeinwesen verwaltetes Zweckvermögen Dritter (Stiftungen). Dem Gemeinwesen kommt gegenüber dem Vermögen eine treuhänderische Funktion zu. Sparsamkeit, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, der fordert, dass fortlaufend geprüft wird, ob die Ausgaben notwendig sind und ob das staatliche Handeln rationell ist. Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen, insbesondere sind Ausgaben in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. Spezialfinanzierung Eine Spezialfinanzierung liegt vor, wenn aufgrund gesetzlicher oder rechtlich gleichwertiger Vorschriften bestimmte Erträge ganz oder teilweise für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt werden.

10 Seite 10 Steuerertrag Anteil an Einkommens- und Vermögenssteuern, Anteil an Kapital- und Gewinnsteuern, inkl. Gemeindezuschläge, Quellensteuern, Nach- und Strafsteuern, Erbschaftssteuern und Grundstückgewinnsteuern (gemäss Buchhaltung). Steuerkraft absolut Die absolute Staatssteuerkraft basiert auf dem Sollstaatssteueraufkommen (brutto) der Gemeinden zu 100 Prozent. Steuerkraft relativ je Einwohner Die relative Steuerkraft errechnet sich als Quotient vom Sollstaatssteueraufkommen geteilt durch die Einwohnerzahl einer Gemeinde. Steuerkraft pro Einwohner (mittlere Wohnbevölkerung des Vorjahres). Übersichtlichkeit, Grundsatz der Nach diesem Rechnungsführungsgrundsatz müssen die Bücher so gestaltet sein, dass sie offen Aufschluss geben und die geforderten Resultate klar darlegen. Verkehrswert Wert, der einem Vermögensgegenstand im wirtschaftlichen Tauschverkehr, bei Kauf und Verkauf unter normalen Verhältnissen beigemessen wird; oder vom Standpunkt des Eigentümers aus gesehen der Wert, der bei Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre. Vermögenserträge Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, Ablieferung der Gewinne der eigenen Anstalten, Liegenschaftserträge des Finanz- und Verwaltungsvermögens. Verpflichtungen für Sonderrechnungen Verpflichtungen gegenüber den selbständigen, von den Gemeinwesen verwalteten Zweckvermögen Dritter (Stiftungen). Die Verpflichtungen für Sonderrechnungen sind klar von den Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen zu unterscheiden. Verpflichtungen Spezialfinanzierungen Verpflichtungen (Schulden) gegenüber gemeindeeigenen Spezialfinanzierungen (z.b. Wasserversorgung, Elektrizitätswerke, Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, usw.), Spezialfonds oder Vorfinanzierungen. Verpflichtungskredit Er gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist immer dann einzuholen, wenn über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende Verpflichtungen eingegangen werden sollen. Der Verpflichtungskredit ist entweder Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredit. Formen: Objektkredit - Einzelvorhaben Rahmenkredit - Investitionsprogramm Zusatzkredit - Erhöhung und/oder Ergänzung Verursacherfinanzierung, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, der verlangt, dass die Nutzniesser besonderer Leistungen in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen haben, wobei insbesondere auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist.

11 Seite 11 Verwaltungsrechnung Setzt sich aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen und hält den zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlichen Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen fest. Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und über mehrere Rechnungsjahre genutzt werden, das heisst nicht realisierbar sind. Vollständigkeit, Grundsatz der Dieser Rechnungsführungsgrundsatz verlangt, dass sämtliche Aktiven und Passiven sowie Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer selbständigen und unselbständigen Anstalten und Körperschaften in der Rechnung und soweit voraussehbar im Budget vollständig und lückenlos aufgeführt werden. Voranschlagskredit Er ermächtigt die Vorsteherschaft, die Verwaltungsrechnung für einen genau bezeichneten Zweck bis zum festgesetzten Betrag zu belasten. Formen: Voranschlagskredit - Budgetkredit Nachtragskredit - Ergänzung und/oder Erhöhung Voranschlag Kreditüberschreitung Vorschüsse Spezialfinanzierungen Vorschüsse an Gemeindebetriebe, welche als Spezialfinanzierung geführt werden (z.b. Wasserversorgung, Elektrizitätswerke, Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, usw.). Vorteilsabgeltung, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, der verlangt, dass die Nutzniesser besonderer wirtschaftlicher Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen diese abzugelten haben, wobei auch hier auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Wirtschaftlichkeit, Grundsatz der Haushaltführungsgrundsatz, der Effektivität und Angemessenheit des Aufwandes verlangt und damit auf eine kostenminimale Aufgabenerfüllung zielt (Nutzenmaximum bei einem Minimum an finanziellem Aufwand). Zu vermeiden ist sowohl die kostengünstige Erfüllung überflüssiger Aufgaben wie auch die unwirtschaftliche Erfüllung notwendiger Tätigkeiten. Zahlungsvollzuges, Grundsatz des Dieser Rechnungsführungsgrundsatz besagt, dass Zahlungen an Dritte und Verrechnungen nur mit schriftlicher Anweisung der zuständigen zeichnungsberechtigten Person vorgenommen werden dürfen. Die Zeichnungsberechtigung ist dabei durch die Vorsteherschaft zu regeln. Zinsbelastungsanteil Er misst den Anteil der Nettozinsen am Finanzertrag. Diese Kennzahl liefert Informationen zur finanziellen Situation eines Gemeinwesens, da eine hohe Verschuldung sich in einem hohen Zinsbelastungsanteil spiegelt. Im Mehrjahresvergleich kann die Verschuldungstendenz abgelesen werden. Wertung:

12 Seite 12 sehr kritisch: über 5% kritisch: 3% bis 5% unproblematisch: 2% bis 3% günstig: unter 2% Zinsbelastungsanteil = Nettozinsaufwand / Finanzertrag x 100 Zusatzkredit Zeigt sich während der Ausführung eines Vorhabens, dass der entsprechende Kredit nicht ausreicht, muss vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit eingeholt werden (Erhöhung/Ergänzung Verpflichtungskredit). Zusätzliche Abschreibungen (Verwaltungsvermögen) Abschreibungen von Sachgütern, Investitionsbeiträgen, Darlehen und Beteiligungen und der übrigen aktivierten Ausgaben des Verwaltungsvermögens, die über die ordentlichen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen hinausgehen. Zusätzliche Abschreibungen können getätigt werden, wenn nach Abschreibungen des Finanzvermögens und nach den ordentlichen Abschreibungen noch ein Einnahmenüberschuss (Gewinn) der Laufenden Rechnung vorhanden ist und es in der Bilanz keinen Bilanzfehlbetrag zu decken gibt.

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