Verbraucherrechtsnovelle 2014 Neuerungen für Onlinehändler
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- Viktor Heinrich
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Verbraucherrechtsnovelle 2014 Neuerungen für Onlinehändler Ab dem 13. Juni 2014 gelten neue gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher. Dies hat Folgen für den gesamten Fernabsatz, da sich insbesondere für Onlinehändler und Katalog-Versandhändler ein erheblicher Handlungsbedarf ergibt. Dies betrifft in erster Linie die rechtlichen Hinweise zu Widerrufsbelehrung, AGB und Informationstexten. Im Wesentlichen ergeben sich die folgenden Änderungen: Das Rückgaberecht der Verbraucher entfällt und es wird nur noch das Widerrufsrecht geben. Zugunsten der Unternehmer wird ein Zurückbehaltungsrecht geschaffen, welches ihre Position gegenüber dem Verbraucher stärkt. Das Gesetz enthält künftig eine Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine Muster- Widerrufserklärung, die allen Beteiligten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erleichtern. Künftig erlischt das Widerrufsrecht auch bei falscher Belehrung des Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tages-Frist. Unternehmer dürfen keine Zuschläge mehr für eine bestimmte Zahlungsart verlangen, wenn ihnen dadurch selbst keine Kosten entstehen (sogenanntes Surcharging ). Anrufe, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erfolgen, dürfen den Verbraucher nicht mehr als den Grundtarif kosten. Aber auch darüber hinaus ergeben sich einige Neuerungen, die Schwierigkeiten für Unternehmer mit sich bringen. So sind etwa die Bestimmungen über die zu erfüllenden Informationspflichten recht unübersichtlich geregelt und daher Fehler in der Umsetzung zu befürchten. Auch birgt die Verpflichtung zur Angabe des spätesten Liefertermins Haftungsrisiken für Unternehmer: da der genannte Termin Vertragsbestandteil wird, können Schadensersatzansprüche aus einer Verspätung resultieren. Da sich der Gesetzgeber für eine lange Übergangsfrist (bis zum 13. Juni 2014) entschieden hat, sollten die von den Veränderungen Betroffenen sie effektiv nutzen, um auch künftig in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Handel treiben zu können. Anlass für die Neuerungen ist die EU-Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 ( Verbraucherrechte-Richtlinie ), welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 13. Dezember 2013 die darin enthaltenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dem ist der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nachgekommen, dessen Regelungen am 13. Juni 2014 in Kraft treten. 1
2 Die Gesetzesänderungen im Einzelnen: 1. Europäische Widerrufsbelehrung mit 14-Tages-Frist a) Erstmalig sieht der europäische Gesetzgeber für die gesamte EU eine einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung vor. Sie gilt für alle Versandhändler (ausgenommen, es handelt sich um Verträge über Finanzdienstleistungen, für die eine eigene Widerrufsbelehrung existiert). Hinweis: Zwar sind Sie nicht zur Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung verpflichtet, jedoch empfiehlt sich deren Verwendung. Denn Sie erfüllen die gesetzlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht jedenfalls dann, wenn Sie das vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausfüllen und dem Verbraucher in Textform übermitteln. Dabei reicht es nicht aus, wenn Sie den Verbraucher lediglich auf Ihre Webseite verweisen, auf der er sich die Widerrufsbelehrung herunterladen kann. b) Die Widerrufsfrist beträgt künftig in allen Mitgliedsstaaten 14 Tage ab Erhalt der Ware. In Deutschland war dies auch bislang schon so, sofern die Belehrung beim oder unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte. Insoweit wird sich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nichts ändern. 2. Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher a) Bislang können Verbraucher ihr Widerrufsrecht schriftlich oder durch Rücksendung der Sache ausüben. Künftig müssen Verbraucher ihren Widerruf aber ausdrücklich erklären. Hinweis: Die bloße (gegebenenfalls kommentarlose) Rücksendung der Ware durch den Verbraucher an Sie wird daher nach den neuen Regelungen nicht mehr genügen, um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben. b) Eine Änderung ergibt sich auch für die Form der Erklärung des Widerrufs. Nach geltendem Recht muss der Verbraucher den Widerruf in Textform (z.b. Mail, Brief oder Fax) erklären. Dieses Formerfordernis entfällt. Hinweis: Es ist in Zukunft möglich, dass der Verbraucher Ihnen gegenüber telefonisch widerruft. c) Der Unternehmer muss den Verbraucher darüber informieren, wie er sein Widerrufsrecht ausüben kann. Außerdem muss er ihm ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Formular kann der Verbraucher zur Erklärung seines Widerrufs ausfüllen und an den Unternehmer schicken; er kann dies aber auch formlos tun. Hinweis: Sofern Sie dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, auf Ihrer Internetseite das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auszufüllen und abzusenden und der Verbraucher hiervon Gebrauch macht, sind Sie verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung über den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z.b. per ) zu übermitteln. 2
3 3. Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung Künftig erlischt das Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung des Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Dies stellt für deutsche Onlinehändler eine wesentliche Verbesserung dar, denn bislang erlischt das Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers überhaupt nicht ( unendliches Widerrufsrecht ). 4. Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht Im Zuge der Richtlinienumsetzung gibt es auch einige Änderungen bei den Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht. Dennoch bleiben die meisten Ausnahmen im Wesentlichen unverändert und gelten somit auch künftig fort. 5. (Kein) Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten Grundsätzlich besteht zwar auch bei digitalen Inhalten (z.b. Download einer App) ein Widerrufsrecht, unter bestimmten Voraussetzungen erlischt es aber vorzeitig. 6. Kein Rückgaberecht mehr Nach geltendem Recht können Unternehmer Verbrauchern anstelle des Widerrufsrechts das Rückgaberecht gewähren. Beim Rückgaberecht kann sich der Kunde grundsätzlich durch die fristgerechte und kommentarlose Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen. Nach der künftigen Regelung ist das Rückgaberecht nicht mehr vorgesehen. Hinweis: Es wird also nur noch das Widerrufsrecht geben. 7. Kosten der Hinsendung (vom Unternehmer zum Verbraucher) Nach derzeitiger Rechtsprechung sind Unternehmer verpflichtet, widerrufenden Verbrauchern die Hinsendekosten, also die Kosten für die Lieferung der Ware vom Unternehmer zum Verbraucher, zu erstatten. Dazu zählen auch etwaige Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand; diese Kosten können mitunter ganz erheblich sein. Eine entsprechende eindeutige gesetzliche Regelung fehlte jedoch bislang. Dies ändert sich durch die Neuerungen, durch die eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eingeführt wird. Hinweis: Der wesentliche Unterschied zum bislang geltenden Recht ist, dass die Pflicht zur Rückerstattung lediglich die Kosten der günstigsten Standardlieferung betrifft. Sie sind dagegen nicht verpflichtet, auch die Zusatzkosten aufgrund einer vom Verbraucher gewählten besonderen Art der Lieferung (z.b. Mehrkosten für Expresslieferung, Nachnahme usw.) zu erstatten. 8. Kosten der Rücksendung (vom Verbraucher zum Unternehmer) Nach derzeitiger Rechtslage trägt der Unternehmer regelmäßig die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR kann er diese dem Käufer jedoch vertraglich auferlegen. Beim Rückgaberecht trägt der Unternehmer immer die Rücksendekosten. 3
4 Nach neuem Recht trägt dagegen der Verbraucher immer die Rücksendekosten, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Ware; die 40-EUR-Klausel entfällt also. Dennoch bleibt es dem Unternehmen unbenommen, selbst die Kosten zu übernehmen. Hinweis: Sie müssen den Verbraucher jedoch über die Pflicht zur Kostentragung informieren. Auch müssen Sie künftig die Höhe der Rücksendekosten beziffern, sofern eine Rücksendung auf dem normalen Postweg nicht möglich ist. 9. Ausdrückliche Regelung zur Rückabwicklung widerrufener Verträge In Zukunft ist die Rückabwicklung widerrufener Verträge selbständig geregelt. Danach muss der Unternehmer schon innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf (anstatt wie bislang nach 30 Tagen) den Kaufpreis zurückerstatten. Aber auch der Verbraucher ist zur Rücksendung der Ware innerhalb dieser Frist verpflichtet. Hinweis: Für die Rückerstattung des Kaufpreises müssen Sie grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. 10. Zurückbehaltungsrecht Nach den neuen gesetzlichen Regelungen steht dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er kann die Rückerstattung des Kaufpreises solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung (etwa durch eine Einlieferungsquittung) erhalten hat. 11. Keine kostenpflichtigen Nebenleistungen durch Voreinstellung in Online- Formularen Eine entgeltliche Nebenleistung wird künftig nur noch Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart. Hinweis: Es reicht für eine vertragliche Einbeziehung nicht mehr aus, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt und dabei eine von Ihnen vorgegebene Voreinstellung etwa durch einen bereits vorhandenen Haken in einer Check-Box auf Ihrer Website einfach übernimmt, ohne ihn aber selbst aktiv gesetzt zu haben (sogenanntes opt-out ). 12. Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten Das deutsche Recht sieht bisher keine speziellen Beschränkungen oder Untersagungen von Preisaufschlägen für bestimmte Zahlungsarten vor. Unternehmern steht es daher bislang grundsätzlich frei, von ihren Kunden Preisaufschläge zu erheben (sogenanntes Surcharging ). Künftig darf der Unternehmer jedoch keine Zuschläge für eine bestimmte Zahlungsart mehr verlangen, wenn ihm selbst durch deren Verwendung keine Kosten entstehen. Er darf also nicht über Zuschläge mitverdienen. Hinweis: Sie müssen dem Verbraucher außerdem eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. 4
5 13. Kosten für Vertragsservice- und Kundendienst-Hotlines Anrufe, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erfolgen, dürfen den Verbraucher nicht mehr als den Grundtarif kosten. Teure 0900-Nummern sind damit künftig für solche Anrufe untersagt. Erfasst werden beispielsweise Anrufe eines Verbrauchers, mit denen sich dieser über den Vertragsinhalt informiert, Gewährleistungsrechte geltend macht oder eine Rechnung des Unternehmers als nicht vertragskonform rügt. 14. Informationspflichten Aus den neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Diese gelten nicht mehr nur für besondere Vertriebsformen (z.b. Online- oder Versandhandel), sondern teilweise auch für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Jedenfalls bei Fernabsatzverträgen hatte der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher aber auch schon bisher Informationspflichten. Die neuen Pflicht- Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss bereitgestellt werden müssen, sind mit den bisherigen Vorgaben aber nur teilidentisch. Nachfolgend weisen wir nur auf einige der neuen Informationen im Bereich des Online- und Versandhandels hin. Hiernach ist der Verbraucher zu informieren über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder soweit dieser nicht vernünftigerweise im Voraus berechnet werden kann die Art der Preisberechnung; den spätesten Liefertermin; Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel (spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs); die gegebenenfalls bestehende Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht. Zum Hintergrund der Neuregelung: Durch die Verbraucherrechte-Richtlinie werden die Haustürgeschäfterichtlinie (RL 85/577/EWG) und die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) zusammengeführt und überarbeitet. Die EU-Richtlinie soll in erster Linie zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen. Daher ist eine europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften erforderlich geworden. Um dieses Ziel effektiv erreichen zu können, ersetzt die Richtlinie den bisherigen Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien durch einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Dennoch gibt es einige Klauseln, die den Mitgliedstaaten Vorschriften mit einem abweichenden Verbraucherschutzniveau erlauben. 5
6 Weiterführende Informationen: Weitere Materialien und themenverwandte Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung finden Sie im Online-Zugang des Bundesgesetzblattes. Außerdem erhalten Sie in unserem Internetangebot eine Kurzübersicht der gesetzlichen Änderungen sowie eine detaillierte Auflistung der einzelnen Informationspflichten und der Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Ferner finden Sie auf unserer Website generelle Informationen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Internet in unserem E-Commerce-Leitfaden und in unserer Checkliste Onlinehandel und Onlineshop; außerdem erhalten Sie die dort die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus stellen wir Ihnen allgemeine Hinweise zum Fernabsatz sowie zu den Informationspflichten für Unternehmer im Internet zur Verfügung und auch zu den Unterschieden von Widerrufs- und Rückgaberecht. Außerdem finden Sie bei uns auch Informationen zu den am 1. August 2012 in Kraft getretenen Regelungen zur Vermeidung von Kostenfallen im Internet, insbesondere zur sogenannten Button-Lösung. Handelskammer Hamburg Service-Center Telefon: Fax:
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