Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Ausgabe unseres Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht stellen wir Ihnen eine wichtige Neuregelung vor, die alle Unternehmen betrifft, die Handel über Online-Shops und/oder das Internet betreiben. In Umsetzung der sogenannten EU-Verbraucherrechterichtlinie treten in Deutschland am 13. Juni 2014 weitreichende Änderungen zum Widerrufsrecht und generell zum Ablauf von Verkäufen von Waren- und Dienstleistungen über das Internet in Kraft. Diese Änderungen machen es erforderlich, sowohl Online-Shops als auch die diesen zugrundeliegenden vertraglichen Werke, wie Lieferverträge und AGB, rechtzeitig anzupassen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Leitartikel Neuregelung des Widerrufrechts durch EU- Verbraucherrechterichtlinie 1 Rechtsprechung 4 Veranstaltungshinweise 7 Neuregelung des Widerrufsrechts durch EU- Verbraucherrechterichtlinie Onlinehändler wie auch alle sonstigen Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen über das Internet verkaufen bzw. anbieten, müssen sich ab dem 13. Juni 2014 wieder einmal auf neue Regelungen einstellen, die beim Vertrieb gegenüber Verbrauchern zu berücksichtigen sind. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben schon im Oktober 2011 die sogenannte Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie über die Rechte des Verbrauchers, RL 2011/83/EU) erlassen. Die entsprechende Richtlinie enthält maßgebliche Regelungen für den Online- und Versandhandel, die nun europaweit einheitlich umgesetzt werden müssen. Die neue Regelung tritt in Deutschland zum 13. Juni 2014 in Kraft und wird in 312a BGB umgesetzt. Bis zu diesem Stichtag müssen Unternehmen sowohl in ihrem tatsächlichen Geschäftsablauf, als auch in entsprechenden Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie in der Gestaltung der Homepage die neuen Vorgaben umgesetzt haben. Neben etwaigen Nachteilen im Verhältnis zum Kunden bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie muss auch beachtet werden, dass - wie seit geraumer Zeit anerkannt - die Nichtberücksichtigung entsprechender Regelungen, beispielsweise im Rahmen einer falschen Widerrufsbelehrung, einen Verstoß gegen 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann, der von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden kann. 1

2 März 2014 Ziel der Richtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten in Europa zu einem geregelten europäischen Binnenmarkt und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Nachdem bereits seit August 2012 wichtige Änderungen mit der sogenannten Buttonlösung in Deutschland umgesetzt werden müssen, fällt nun erneuter Handlungsbedarf und damit Verwaltungsaufwand für Unternehmen an. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben wir Ihnen nachfolgend. Neugestaltung des Widerrufsrechts Im Rahmen des Widerrufsrechts enthält die Verordnung der Europäischen Union eine neue sogenannte Europäische Musterbelehrung, die zwar dem bisherigen deutschen Vorbild nachgebildet ist, jedoch einige Neuerungen enthält. Ebenfalls neu ist die Regelung, dass der Widerruf durch eine entsprechende (ausdrückliche) Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgelöst werden muss. Die bislang bestehende Möglichkeit für Verbraucher, den Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware zu bewirken, ist durch die Neuregelung weggefallen. In der Musterbelehrung ist zukünftig auch vorgesehen, dass eine Kontaktmöglichkeit angegeben werden muss, unter der der Unternehmer in Bezug auf den Widerruf kontaktiert werden kann. Hierfür können nach wie vor sogenannte Kundenhotlines eingerichtet werden. Die EU verbietet jedoch kostenpflichtige Kundenhotlines, die über den Telefongrundtarif hinausgehen. Teure Kundenhotlines unter oder 0900-Nummern sind demnach zukünftig untersagt. Zum Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist enthält die Neuregelung die Vorgabe, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der letzte Teil einer Warenlieferung beim Verbraucher eingetroffen ist. Diese Neuerungen gehen nicht alle zu Lasten der Unternehmen, sondern weichen zum Teil auch nach unten vom bisherigen Verbraucherschutzniveau in Deutschland ab. So galt bislang nach deutschem Recht, dass eine fehlerhafte bzw. unvollständige Widerrufsbelehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist unendlich lief, der Verbraucher also Verträge unter Umständen auch noch nach Jahren widerrufen konnte. Nach der neuen Rechtslage wird es ab dem 13. Juni 2014 so sein, dass im Falle einer nicht rechtmäßigen Aufklärung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist auf 12 Monate verlängert wird. Für deutsche Unternehmen stellt diese Regelung eine erhebliche Besserstellung dar, da bislang wie erwähnt grundsätzlich Folge einer fehlerhaften Belehrung war, dass die Frist nie ablief. Künftig können Unternehmer folglich selbst bei einer fehlerhaften Belehrung sicher sein, dass spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen das Widerrufsrecht erlischt. Händler müssen dementsprechend ab dem 13. Juni 2014 die neue europäische Widerrufsbelehrung einsetzen. Darüber hinaus muss dem Verbraucher auch ein Widerrufsformular angeboten werden, mit Hilfe dessen möglichst einfach der Widerruf erklärt werden kann. Auch hierfür enthält die Verordnung ein Muster. Rücksendekosten Entgegen der bisherigen Regelung ist es nunmehr grundsätzlich so, dass die Kosten der Rücksendung der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts unabhängig vom Warenwert durch den Verbraucher zu tragen sind. Diese Rechtsfolge greift jedoch nur dann ein, wenn der Händler den Verbraucher vorab über diese Rechtslage informiert hat. Unternehmer, die von dieser Neuregelung Gebrauch machen wollen, müssen folglich z.b. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diese Rechtsfolge deutlich und im Zusammenhang mit den Regelungen zur Ausübung des Widerrufsrechts hinweisen. Ob Onlinehändler diese Gestaltungsmöglichkeit künftig nutzen, ist allerdings fraglich. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die großen Versandhändler aus Gründen der Kundenfreundlichkeit dabei bleiben, im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. Häufig war bislang bereits ein Rückumschlag bzw. eine Paketkarte für die kostenlose Rücksendung beigefügt. Als Anreiz für die Bestellung im Internet wird es vermutlich bei vielen Händlern weiterhin dabei bleiben, dass die entsprechenden Kosten übernommen werden. 2

3 Neu und verschärft ist die Regelung, dass im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts eine 14-Tagesfrist für den Unternehmer gilt, binnen derer die Beträge zurückerstattet werden müssen. Etwas abgemildert wird diese Rechtsfolge durch die Regelung, dass dem Händler ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, so lange der Verbraucher die Ware noch nicht zurückgeschickt hat. Gleiches gilt für die Vereinbarung erhöhter Kosten für zusätzliche Zahlungsarten (z.b. MasterCard). Entsprechende Mehrkosten darf der Onlinehändler nur in Rechnung stellen, wenn ihm tatsächlich auch entsprechend Mehrkosten in dieser Höhe anfallen. Die Lieferdauer soll künftig maximal 30 Tage betragen. Das heißt, ein Unternehmen ist grundsätzlich verpflichtet, bestellte Ware binnen 30 Tagen zu liefern, wenn nicht vorab etwas anderes geregelt wird. Im Rahmen der neuen Informationspflichten muss der Verbraucher also entsprechend über den Liefertermin informiert werden. Grundsätzlich gilt, dass der Verbraucher ansonsten ab dem 31. Tag nach Abschluss der Bestellung vom Vertrag zurücktreten darf. Ausnahmen vom Widerrufsrecht Versandkosten Von der Rücksendung zu unterscheiden sind die bei Bestellungen anfallenden Versandkosten. Nach der Neufassung von 312a BGB kann ein Onlinehändler künftig eine zusätzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen wurde. Zu diesen Zusatzvergütungen sollen künftig auch Versandkosten gelten, die nicht zur Hauptleistung des Onlinehändlers gehören. Es wird zukünftig daher erforderlich sein, dass eine Vereinbarung über den Anfall dieser Versandkosten ausdrücklich getroffen wird. Die bislang häufig stillschweigende Vereinbarung durch Angabe der Versandkosten beim Produkt wird dafür nicht mehr ausreichen. Auch elektronische Voreinstellungen durch Setzen entsprechender Häkchen oder Kästchen dürften nach dieser Neuregelung nicht mehr zulässig sein. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Versandkosten wird es auch schwierig sein, entsprechende Vereinbarungen in AGB zu treffen. Eine denkbare Möglichkeit ist, dass der Verbraucher den entsprechenden Versand - wie auch das eigentliche Produkt - durch Hinzufügen in einen Warenkorb bestellt. Zuletzt enthält die Verordnung zahlreiche Regelungen, unter denen Ausnahmen vom Widerrufsrecht gemacht werden können, also kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten wird; Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden; digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem materiellen Datenträger geliefert werden, wenn die Auslieferung bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, das er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert; Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; es sich bei der gelieferten Ware um versiegelte Ware handelt, die z.b. aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versieglung nach der Lieferung entfernt wurde. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Neuregelung ein durchaus nicht unausgewogenes System geschaffen wurde, das insbesondere dazu geeignet ist, große Unterschiede im Verbraucherschutzniveau in der Europäischen Union zu beseitigen. 3

4 Wie häufig ist jedoch für Unternehmer mit den Neuregelungen ein erheblicher Verwaltungs- und damit auch Kostenaufwand verbunden. Onlineplattformen wie auch vertragliche Grundlagen müssen umgestellt werden, um nicht rechtlichen Schwierigkeiten im Absatzgeschäft ausgesetzt zu sein und/oder Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden zu riskieren. Neben zahlreichen Neuerungen bzw. belastenden Regelungen enthält die EU-Verbraucherrechterichtlinie, die künftig in 312a BGB zu finden sein wird, jedoch auch Regelungen, die die Unternehmen entlasten. Dies gilt insbesondere für die neue einheitliche Widerrufsfrist von maximal 12 Monaten sowie die Möglichkeit, Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen. RECHTSPRECHUNG Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Werbezugabe OLG Celle, Urteil vom 13. März Az. 13 U 106/13 Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in seinem Urteil mit der Zulässigkeit von (kostenlosen) Werbezugaben beim Vertrieb von Waren- und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Hintergrund des Verfahrens war der allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsatz, dass es beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen unzulässig ist, Verbraucher auf unlautere Art und Weise zu beeinflussen bzw. zum Kauf anzureizen, indem dem eigentlichen Produkt kostenlose Zugaben wie Werbegeschenke o. ä. beigefügt werden. Besondere Ausprägung findet dieses Verbot im Rahmen des sog. Heilmittelwerbegesetzes (HWG), also beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens. Im vorliegenden Fall hatte ein Optikerunternehmen Brillen zum Verkauf angeboten und mit dem Zusatz geworben: men, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbeabgaben unsachlich beeinflusst werden. Ein übermäßiges Anlocken unter Ausschaltung des normalen Verbraucherverstandes bzw. unter Überwindung der normalen Überlegungen für und gegen den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist unzulässig. Zugaben wie Werbegeschenke etc. dürfen daher nur so ausgestaltet sein, dass sie zwar einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten können, die sachliche Entscheidung des Verbrauchers jedoch nicht zu stark beeinflussen oder gar ausschalten. Diese Grenze sei durch den vorliegenden Werbeslogan (und die Werbedreingabe) bei Weitem überschritten, insbesondere im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes, in dem höhere Maßstäbe gelten. Verbraucher würden durch die Werbeanzeige, insbesondere durch die als besonders luxuriös empfundene Marke, übermäßig angelockt. Sie würden daher unzulässig nicht mehr von qualitäts- oder nutzengesteuerten Argumenten gelenkt, sondern allein von markenbezogenen Kaufentscheidungen, so das OLG. Eine solche Beeinflussung sei unlauter und verstoße gegen 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 7 Abs. 1 HWG. Keine Untersagung der Nutzung eines gesamten Vertrages trotz UWG-Verstoß vieler Klauseln Landgericht Freiburg, Urteil vom 31. März Az. 12 O 12/14 Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht Freiburg war der Streit zwischen zwei Wettbewerbern. Dabei war einer der Wettbewerber von seinem Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt worden, da von diesem eingesetzte Verträge und Liefervereinbarungen standardmäßige Klauseln (AGB) enthielten, die unwirksam waren. Zwei für eins: Beim Kauf einer Brille gibt s eine Armani-Brille geschenkt Das OLG Celle hat die beanstandete Werbeaussage für unzulässig erklärt und deren weitere Nutzung untersagt. Hintergrund der sowohl im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch im Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltenen Verbote sei es, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Waren und Dienstleistungen sie in Anspruch neh- Unwirksame AGB stellen nach mittlerweile einhelliger Meinung zeitgleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da der Verwender sich einen unzulässigen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft. Eine entsprechende Verwendung unwirksamer AGB kann daher kostenpflichtig abgemahnt werden. Das hat das Landgericht Freiburg eindeutig auch für den B2B-Verkehr bejaht. In dem Rechtsstreit waren eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt worden. Dies betraf zum Beispiel die Schriftform- 4

5 klausel, die unter Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede nach 305b BGB vorsah, dass jegliche Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch weitere Klauseln hat das Gericht für unwirksam erachtet, weshalb es dem Antrag stattgegeben hat, dass der entsprechende Vertrag künftig nicht mehr gegenüber Kunden eingesetzt werden darf. Keine Unwirksamkeit bei Verpflichtung zur Rückgabe in bezugsfertigem Zustand in Gewerberaummietverhältnis BGH, Urteil vom 12. März 2014 Az.: XII ZR 108/13 Streitpunkt zwischen den Parteien in dem zuletzt vor dem BGH ausgetragenen Rechtsstreit waren insbesondere folgende Klauseln in einem Gewerberaummietvertrag: 7 Haftung, Instandhaltung des Mietobjekts Mit einem weiteren Antrag hatte die Klägerin zudem verlangt, dass die Beklagte es auch zu unterlassen habe, sich im Rahmen bereits abgeschlossener (vergangener) Geschäfte auf den Vertrag als Ganzes zu berufen. Im Ergebnis hat das LG Freiburg diesen Antrag abgelehnt, da er zu weitgehend sei. Die Klägerin wolle der Beklagten mit den entsprechenden Anträgen verbieten, auch wirksame Klauseln weiterhin zu benutzen bzw. sich auf Regelungen zu berufen, die zum Beispiel als Beschreibung der gegenseitigen Leistungsverpflichtung der AGB-Kontrolle entzogen seien. Ziel der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sei es nicht, den Wettbewerb mit Konkurrenten komplett auszuschalten und diesen ein Berufen auf (zumindest teilweise) wirksam geschlossene Verträge zu verbieten. 1. [ ] 2. [ ] 3. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in einem angemessenen Turnus auszuführen. Im Hinblick auf das Gewerbe des Mieters gehen die Parteien davon aus, dass alle 3 Jahre Renovierungsbedürftigkeit eintreten kann. [ ]. 12 Beendigung des Mietvertrages 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in bezugsfertigem Zustand und mit sämtlichen auch vom Mieter selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. 2. [ ]. Der von der Klägerin formulierte Antrag, der sich auf das vollständige Vertragswerk bezieht, sei daher erheblich zu weit gefasst. Vielmehr hätte die Klägerin den entsprechenden Antrag auf einzelne, unwirksame Klauseln konkretisieren müssen. Entsprechende dahingehende Hilfsanträge hat die Klägerin versäumt zu stellen, weshalb das Gericht es vorliegend auch nicht für möglich gehalten hat, hier einen geringeren Anspruch, also das Verbot des Berufens auf unwirksame Klauseln in dem Vertrag, zuzusprechen. Das Gericht sah es nicht als seine Aufgabe an, Anträge umzudeuten bzw. der Klägerin ein Minus ihrer ursprünglichen Anträge zuzusprechen, wenn dieses nicht beantragt worden sei. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es bei derartigen Anträgen sachdienlich ist, Ansprüche nicht zu weit zu fassen, um nicht mögliche Ansprüche zu verlieren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters beanspruchte der Vermieter unter anderem Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Der Vermieter berief sich insoweit im Wesentlichen auf die oben genannten vertraglichen Regelungen. In der Klausel sei auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen der Rechtsprechung kein Verstoß gegen 307 BGB zu sehen, da es keine starre Verpflichtung des Mieters gebe. Vielmehr lege die Bestimmung in 7 Nr. 3 des Mietvertrages Schönheitsreparaturen in einem angemessenen Turnus fest. Weiter heißt es dort, dass die Parteien von einer Renovierungsbedürftigkeit ausgehen, die alle 3 Jahre eintreten kann. Eine Unwirksamkeit folge auch nicht aus dem Zusammenspiel mit 12 Nr. 1 des Mietvertrages. Dieser beziehe sich angesichts einer entsprechenden Definition an anderer Stelle des Mietvertrages im Hinblick auf die Formulierung bezugsfertiger Zustand auf Positionen, die typischerweise mit einer Räumung 5

6 einhergingen und keinesfalls eine Gesamtrenovierung beinhalten (z.b. Reinigung des Objekts und Beseitigung von Schäden). Der BGH wie auch schon die Vorinstanz gab dem Vermieter Recht. In den maßgeblichen Regelungen des Mietvertrages sei keine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu sehen. Aus dem Vertrag folge bei richtiger Auslegung lediglich, dass Schönheitsreparaturen nur dann durchzuführen seien, soweit eine Renovierungsbedürftigkeit eintrete, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass dies nach jeweils 3 Jahren der Fall sein könne. Darüber hinaus sei das Objekt in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, wozu in erster Linie die Erfüllung der an anderer Stelle geregelten Verpflichtungen, die nicht zwingend eine Gesamtrenovierung vorsehen, zähle. Zwar obliege nach der gesetzlichen Regelung des 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter die Verpflichtung, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Allerdings weiche die mietvertragliche Praxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem von diesem gesetzlichen Leitbild ab. Insoweit könne bereits von einer allgemeinen Verkehrssitte gesprochen werden, so die Karlsruher Richter. Eine solche formularmäßige Übertragung auf den Mieter sei zulässig, solange und soweit man sich in den Grenzen des 307 BGB bewege. Das sei vorliegend der Fall. Unwirksamkeit sei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH lediglich dann gegeben, wenn die Vertragsklausel die Renovierungspflicht des Mieters an feste zeitliche Grenzen knüpft und die Auslegung der AGB dazu führe, dass der Erhaltungszustand für die Verpflichtung keine Rolle spielt. Auch die Verpflichtung des Mieters, neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, sei hiernach unwirksam. Eine solche Endrenovierungsklausel enthalte der streitgegenständliche Mietvertrag aus den genannten Gründen jedoch gerade nicht. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch &, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 6

7 Veranstaltungshinweise Workshop - Umgang mit AGBs und Verträgen für Nichtjuristen 29. in Düsseldorf Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung - Möglichkeiten nutzen & Risiken vermeiden 6. und 7. Mai in Hamburg Kooperationsverträge 20. Mai 2014 in München Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Lothar Köhl Telefon lothar.koehl@hlfp.de Dr. Volker Hees Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. Mai Li Li Rechtsanwältin Telefon li.li@hlfp.de 7

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