3 E 1003/97.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 Verwaltungsgericht Weimar BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau M, 2. des Herrn Dr.-Ing. M, zu 1 und 2 wohnhaft: A, S, zu 1 und 2 Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Lomberg und Partner, Schlösserstraße 7, Erfurt, gegen die Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, Erfurt, beteiligt: die Thüringer Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses, Rießnerstraße 12 b, Weimar, - Antragsteller - - Antragsgegnerin - wegen Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Schwan, Richter am Verwaltungsgericht Hofmann und Richter am Verwaltungsgericht Schmitt am 25. November 1997 beschlossen: 1) Der Antrag wird abgelehnt. 2) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2 3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.241,91 DM festgesetzt. GRÜNDE I. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Antragsteller zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag. Die Antragsgegnerin ist seit dem Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Alach. Am schloß die Gemeinde Alach mit der B GmbH Erfurt, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn S, einen Durchführungsvertrag zum Vorhabenund Erschließungsplan. Danach verpflichtete sich die B GmbH Erfurt zur Durchführung von im Vertrag näher bezeichneten Erschließungsmaßnahmen im räumlichen Geltungsbereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans betreffend die Gemeinde Alach, Ortsteil Schaderode. Zur Sicherung der gemeindlichen Forderungen verpflichtete sich die Vorhabenund Erschließungsträgerin zur Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank in Höhe von ,00 DM. Am übergab Herr S dem vormaligen Bürgermeister der Gemeinde Alach, eine Bürgschaftserklärung der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank vom , in der letztere für die Erschließungsarbeiten für das Wohngebiet Alach-Schaderode eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt ,00 DM für die Wohnungs- und Gewerbebau S GmbH, die für die B GmbH in den Erschließungsvertrag eingetreten war, übernahm. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft sollten mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung, spätestens aber dann erlöschen, wenn die Bank nicht bis zum einschließlich aus der Bürgschaft in Anspruch genommen würde. Am schloß Herr S in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Wohnungs- und Gewerbebau S GmbH Erfurt mit den Antragstellern vor dem beurkundenden Notar, Herrn Metzger, einen Vertrag über den Verkauf des in der Gemarkung Alach belegenen Grundstücks, Flur 4, Flurstück a. Der Vertrag enthält unter anderem die Vereinbarung, einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 70,00 DM/qm erst dann an die Verkäuferin auszuzahlen, wenn die Gemeinde Alach dem No- 2

3 tar schriftlich bestätigt habe, daß die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan fertiggestellt, abgenommen, abgerechnet und bezahlt sei oder aber die Zahlung sichergestellt sei und feststehe, daß der Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung entsprechend dem Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen werde. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alach an den Notar Metzger vom bestätigte die Gemeinde Alach, daß die Zahlung der Erschließungskosten - auch - des hier in Rede stehenden Grundstücks sichergestellt sei und feststehe, daß die Grundstückseigentümer nicht mehr für diese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabgabengesetz herangezogen würden. Nach der Eingemeindung der Gemeinde Alach kam es zu Schwierigkeiten bei der Durchführung der durch Vertrag vom vom Erschließungsträger übernommenen Verpflichtungen. Das Amtsgericht Erfurt, Abt. Gesamtvollstreckung, teilte der Antragsgegnerin am mit, daß sowohl bezüglich der S -GmbH als auch der Wohnungs- und Gewerbebau S GmbH und Co. KG ein Antrag auf Einleitung der Gesamtvollstreckung gestellt worden sei. Mit Beschluß vom lehnte das Amtsgericht Erfurt die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der S GmbH mangels Masse ab. Ab August 1996 begann die Antragsgegnerin mit der Fortführung der Erschließungsmaßnahmen. Mit Bescheiden vom zog die Antragsgegnerin die Antragsteller auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gesamtschuldnerisch zu Vorausleistungen von 70% auf den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag in Höhe von ,24 DM, mithin zu Vorausleistungen in Höhe von insgesamt ,67 DM heran. Mit Schriftsatz vom erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die vorgenannten Heranziehungsbescheide und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schriftsatz vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht am eingegangen, haben die Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 3

4 Der Beitragserhebung stünde zunächst die gegenteilige Zusicherung des vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde Alach in dem Schreiben vom entgegen. Vorsorglich habe man darüber hinaus die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerin erklärt. Die Gemeinde Alach als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin habe mit dem vorbezeichneten Schreiben an den Notar Metzger schuldhaft die vorzeitige und ungerechtfertigte Freigabe der auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisteile an die damalige Erschließungsträgerin verursacht. Die Antragsgegnerin sei aber im Gegenteil zunächst verpflichtet gewesen, sich den Zugriff auf den hinterlegten Teil der Kaufpreiszahlungen zu sichern. Im übrigen sei die Beitragsberechnung im Einzelnen nicht nachvollziehbar und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Erschließung sei in der konkret erfolgten Form unangemessen aufwendig erfolgt. Letztlich sei die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der drohenden Existenzgefährdung der Antragsteller durch eine etwaige sofortige Zahlungspflicht dringend geboten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie, die Antragsgegnerin, sei nach dem Ausfall des Erschließungsunternehmers zur Fortführung der Erschließung verpflichtet gewesen. Auf die entstandene Beitragspflicht könnten Beträge, die für die gleichen Erschließungsmaßnahmen aufgrund von Kaufverträgen an den Erschließungsunternehmer gezahlt worden seien, nicht angerechnet werden. Das Verhalten des vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde Alach begründe keine Schadensersatzansprüche, die mit der Beitragsforderung aufgerechnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Heftung nebst 3 Anlagen) sowie den Inhalt der Prozeßakten 1 E 902/94.We (1 V 664/95.We) und 1 E 1390/94.We, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren, ergänzend Bezug genommen. 4

5 II. Der zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Bei der Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag handelt es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Öffentliche Abgaben im Sinne von 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind die hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Beiträge in diesem Sinne sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, 80 Rdnr. 37a m.w.n.). Dies hat zur Folge, daß der Widerspruch vom gegen die Bescheide vom gemäß 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entgegen dem Regelfall des 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach 80 Abs. 5 S. 1 VwGO erreicht werden. Die sofortige Vollziehbarkeit der unter 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallenden Verwaltungsakte beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den gegen diese Verwaltungsakte gerichteten Rechtsbehelfen keine aufschiebenden Wirkung beizulegen. Damit soll vor allem sichergestellt werden, daß die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Entsprechend anwendbar ist daher auch im gerichtlichen Verfahren die Sonderregelung des 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (BayVGH, Beschl. v , BayVBl. 84, 151; Kopp, VwGO, 10. Aufl Rdnr. 81). Danach kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 5

6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG Münster, Beschl. v , NVwZ 1989, 588). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gemäß 133 Abs. 3 BauGB i.v.m. 9 der Beitragsatzung der Antragsgegnerin (sofern der betreffende Abschnitt in der Neubekanntmachung vom unter 8 erscheint, handelt es sich um ein unbeachtliches Redaktionsversehen) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung von Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Voraussetzungen der sog. Herstellungsalternative (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, 21, Rdnr. 9) sind vorliegend erfüllt, da die Antragsgegnerin, soweit es um den hier auf die Beitragspflichtigen umgelegten Aufwand geht, mit der Erschließung im August 1996 begonnen hat und die Erschließung mittlerweile abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen hinsichtlich des Ob und des Wie bezüglich der Erhebung einer Vorausleistung (vgl. VG Weimar, Beschl. v , 3 E 375/96.We, nicht veröffentl.) dahingehend ausgeübt, 70% des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags durch Vorausleistungen geltend zu machen. Dies begegnet unter Berücksichtigung des bei der Erhebung von Vorausleistungen notwendigen Sonder (Erschließungs-) Vorteils gemäß 114 VwGO keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da, wie oben ausgeführt, mit der Erschließung bereits durch den vormaligen Erschließungsträger begonnen worden war und mit dem Abschluß der Maßnahmen in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Soweit im hier vorliegenden Antragsverfahren gerügt wird, die Beitragsberechnung sei nicht nachvollziehbar, hätte es einer näheren Substantiierung bedurft. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin weisen sowohl eine Zusammenstellung der umlagefähigen Kosten aus und geben darüber hinaus - wie die angefochtenen Bescheide auch - Aufschluß über deren Verteilung auf die Beitragspflichtigen entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Nach summarischer Prüfung liegt somit durchaus eine nachvollziehbare Beitragsberechnung vor. Eine eingehendere Überprüfung der Richtigkeit der vorgenommen Berechnungen und der von Antragstellerseite ebenfalls pauschal erhobenen 6

7 Vorwürfe hinsichtlich der Erforderlichkeit des Erschließungsumfangs muß mangels detailliertem Vortrag einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Argumentation, die Antragsgegnerin müsse bei der Berechnung des ihr entstandenen Aufwandes den Teil des von den jeweiligen Käufern der Grundstücke gezahlten Kaufpreises in Abzug bringen, der von diesen auf ein Notaranderkonto hinterlegt wurde, vermag nicht zu überzeugen. Dieser Kaufpreisteil diente der - im Ergebnis fehlgeschlagenen - Absicherung der Käufer gegenüber der Verkäuferin, die erst nach Abschluß der Kaufverträge die Erschließung der Grundstücke bewerkstelligen sollte. Damit handelte es sich vorrangig um vertragliche Beziehungen zwischen den Käufern und der Erschließungsträgerin, auf die die Antragsgegnerin keinen Einfluß hatte. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe es versäumt, sich wegen der Schlecht- bzw. Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Erschließungsträgerin aus dem Erschließungsvertrag für den Fall der Freigabe der Anderkonten Zugriff auf die dann der Erschließungsträgerin zur Verfügung stehenden Mittel zu verschaffen, berührt lediglich die Frage eines etwaigen Amtshaftungsanspruches, nicht aber die in diesem Zusammenhang allein entscheidende Frage nach der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Fortführung der Erschließung. Gleiches gilt für die Erklärung des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Alach gegenüber dem beurkundenden Notar, die Zahlung der Erschließungskosten sei sichergestellt. Diese - objektiv falsche - Erklärung steht in keinem Zusammenhang mit den der Antragsgegnerin tatsächlich beim Abschluß der Erschließungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen. Der Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag auf Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin steht auch keine gegenteilige Zusicherung der vormaligen Gemeinde Alach entgegen, an die die Antragsgegnerin als deren Rechtsnachfolgerin gebunden wäre. Eine Zusicherung ist gemäß der in 38 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG enthaltenen Legaldefinition eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Mit der Zusicherung geht die Behörde eine materiellrechtliche Verpflichtung ein. Der Wille zur materiellrechtlichen Bindung gegenüber dem Adressaten muß unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 74, 15, 17; BSG, Urt. v , NVwZ 1994, 830 zu 34 Abs. 1 SGB X; Knack, VwVfG, 5. Aufl. 1996, 38 Rdnr ; Erichsen, Jura 1991, 109, 110). 7

8 In dem Schreiben des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Alach an den Notar Metzger vom kann eine solche Zusicherung nicht gesehen werden. Zum einen fehlt es hier im Hinblick auf die eindeutige Adressierung des Schreibens an einer Willenserklärung gegenüber den Antragstellern. Unabhängig von der Frage des Bindungswillens wurde diese Erklärung nicht den Antragstellern gegenüber, sondern dem beurkundenden Notar gegenüber abgegeben, so daß es für die Annahme einer Zusicherung gegenüber den Antragstellern bereits an dem richtigen Erklärungsempfänger fehlt. Im übrigen ist diese Erklärung, was auch den Antragstellern im Hinblick auf die diesbezüglichen Regelungen im notariellen Kaufvertrag mit der Erschließungsträgerin verständlich sein müßte, wenn überhaupt, ausschließlich im Interesse der Erschließungsträgerin abgegeben worden, da die Erklärung Voraussetzung der Freigabe desjenigen Teils des Kaufpreises war, der zunächst bei dem beurkundenden Notar - wie in anderen Fällen auch - auf einem Notaranderkonto hinterlegt worden war. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, daß der Erklärung ein weitergehender Inhalt, insbesondere im Hinblick auf eine konstitutive Verpflichtung gegenüber den Antragstellern selbst, zukommen sollte. Einer Beitragserhebung im allgemeinen steht auch nicht die offenkundige Doppelbelastung der Käufer durch die Zahlung des - den Erschließungskostenanteil beinhaltenden - Kaufpreises einerseits und die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen andererseits entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom (BVerwGE 70, 248, 257), der sich die Kammer anschließt, ausgeführt hat, sind Erschließungsverträge nicht aus der Natur der Sache Verträge zugunsten der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer des Inhalts, daß diese sich ohne Gefahr darauf einlassen könnten, die Erschließung im Rahmen des Kaufpreises zu bezahlen, weil eine Inanspruchnahme (auch noch) zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sei. Ihnen erwächst durch den Abschluß des Erschließungsvertrages auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Gemeinde werde - soweit ihr später (unerwartet) umlagefähige Erschließungskosten entstehen - nach 135 Abs. 5 S.1 BauGB - auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten (BVerwG, Urt. v , Buchholz BBauG Nr. 6 S. 13 f.). Eine etwaige Doppelbelastung ist letztlich Folge einer im Risikobereich der Grundstückseigentümer getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, von diesem Erschließungsunternehmer ein Grundstück zu einem Preis zu kaufen, der Erschließungskosten einschließt, obgleich die Erbringung der Gegenleistung nicht wahrhaft gewährleistet ist. 8

9 Die von der Antragstellerseite geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen die Antragsgegnerin wegen Amtspflichtverletzung und die in diesem Zusammenhang erklärte Aufrechnung mit der Beitragsforderung bleiben im vorliegenden Verfahren außer Betracht. Gemäß 387 ff. BGB ist auch eine Aufrechnung gegen eine öffentlichrechtliche Forderung grundsätzlich zulässig und, wenn sie erklärt wird, vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (Kopp, VwGO, 10.Aufl. 1994, 40 Rdnr. 45 m.w.n.). Jedoch gilt dies im Falle der Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung - ein anderweitiger Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich - nur dann, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist (BVerwG, Beschl. v , NJW 1993, S. 2255). Zwar entscheidet das Gericht gemäß 17 Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Jedoch bleiben nach 17 Abs. 2 S. 2 GVG die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG und Art. 34 S. 3 GG unberührt. Daraus folgt, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für die Erklärung der Aufrechnung (BVerwG, a.a.o. m.w.n.). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der hilfsweise erklärten Aufrechnungserklärung liegen jedoch erkennbar nicht vor. Für eine Aussetzung des Verfahrens, verbunden mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v , VBlBW 1997, S. 233 f.), ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Daß die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist zwar vorgetragen, aber weder näher substantiiert noch glaubhaft gemacht worden. Der Antrag war daher mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts, erarbeitet von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe (DVBl 1996, S. 1156f) die Festsetzung von ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes für angemessen hält, soweit es sich um Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt (im Ergebnis so auch Thür OVG, Beschl. v , Az.: 2 EO 18/94, nicht veröffentl.). 9

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, zu stellen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Zulassung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. 10

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