Wegleitung. Zur Analyse und Verbesserung von Werk- und Lieferverträgen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern
|
|
- Karoline Kalb
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zur Analyse und Verbesserung von Werk- und Lieferverträgen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern
2 Dieses Merkblatt dient zur Aufdeckung und Analyse von kritischen Punkten von Werk- und Lieferverträgen, die den Erstellern von gebäudetechnischen Anlagen und den Lieferanten von Komponenten zu solchen Anlagen vorgesetzt werden. Es zeigt rechtliche Hintergründe und häufige kritische Punkte auf und enthält dazu mögliche Handlungsempfehlungen und Vertragsklauseln, zur Verbesserung der Bedingungen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern. 1. Rechtsnatur des Liefervertrages Die Vereinbarung über eine Lieferung von Komponenten von HLKK-Anlagen kann ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag sein. Das entscheidende Merkmal ist die Herstellungspflicht. Ist der Lieferant verpflichtet, die bestellten Komponenten anzufertigen, falls sie nicht mehr an Lager sind, handelt es sich um einen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR). Ist der Lieferant nicht zur Herstellung verpflichtet und kann er somit (wegen Unmöglichkeit der Erfüllung) vom Vertrag zurücktreten, wenn die Komponenten nicht mehr an Lager sind, handelt es sich um einen Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR). Es geht aus Lieferverträgen häufig nicht klar hervor, ob es sich um einen Werk- oder um einen Kaufvertrag handelt. Die Unterschiede sind, abgesehen von der Herstellungspflicht, gering; insbesondere gelten bei den beiden Vertragsarten für die Verjährungsfrist für Werkmängel weitgehend dieselben Regeln (Art. 210 bzw. 371 OR). Kritischer Punkt Falls ein Produkt nicht mehr produziert oder durch eine neues Produkt abgelöst wird, ist eine Bestellung für das Produkt darauf hin zu prüfen, ob die Lagerbestände noch ausreichen. Falls das nicht der Fall ist, ist im Vertrag eine Absicherung vorzunehmen. Mögliche Vertragsklausel Der Lieferant ist berechtigt, zum gleichen Preis an Stelle der vereinbarten Produkte technisch und ästhetisch gleichoder höherwertige Produkte zu liefern, die die Anforderungen der vorgesehenen Anlage ebenfalls erfüllen. 2. Vertragsdokumente Ein Werk- oder Kaufvertrag kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form (z.b. Schriftform) geschlossen werden. Damit gibt es neben einem beidseits unterzeichneten schriftlichen Vertrag mehrere Möglichkeiten, wie ein Liefervertrag zustande kommen kann; z.b.: Bestellung per Telefon, Fax oder Bestellung per Telefon, Fax oder mit Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten Bestellung per Telefon, Fax oder mit Auftragsbestätigung seitens des Bestellers Die per Telefon, Fax oder einseitig übermittelten Informationen können nicht oder falsch empfangen werden. Es kommt häufig vor, dass in der Auftragsbestätigung Klauseln vorhanden sind, die anlässlich der Bestellung nicht formuliert wurden, dass aber die Gegenpartei auf die Auftragsbestätigung trotzdem nicht reagiert. Das führt immer wieder zur Situation, dass sich die Parteien nicht einig sind, ob die zusätzlichen Klauseln der Auftragsbestätigung und die in ihr genannten Dokumente (z.b. Norm SIA 118, Norm SIA 118/380) gelten oder nicht. Jede Bestellung, für die nicht ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, soll vom Unternehmer bzw. Lieferanten kurzfristig mit einer Auftragsbestätigung beantwortet werden. Dabei können die gewünschten Konditionen formuliert und die gewünschten Dokumente vor allem eigene Lieferbedingungen als Vertragsbestandteile definiert werden. Die Auftragsbestätigung soll vom Besteller wiederum bestätigt werden (per eine sehr einfache Sache). Falls die Auftragsbestätigung mit den gewünschten Konditionen und Dokumenten vom Besteller nicht akzeptiert wird, ist darüber zu verhandeln. 2
3 3. Normen SIA 118 und SIA 118/380 als Vertragsbestandteile Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» (bisherige Ausgabe 1977/1991, neue Ausgabe 2013) ist konzipiert als Bestandteil von Bau-Werkverträgen, vor allem über klassische Baumeisterarbeiten. Sie wird jedoch sehr oft auch für Werkverträge der übrigen Gewerke am Bau verwendet. Sehr viele Bestimmungen der Norm SIA 118 passen nicht zu diesen übrigen Gewerken. Für den Bereich der Gebäudetechnik wurde deshalb die Norm SIA 118/380, «Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik» (2007) geschaffen, als Nachfolgerin der Norm SIA 380/7 «Haustechnik Ergänzungen zu Norm SIA 118» (1985). Für Werkverträge zwischen Bestellern und Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik ist durchaus zu empfehlen, die beiden Normen SIA 118 und SIA 118/380 zu Bestandteilen dieser Werkverträge zu erklären. Für Lieferverträge zwischen Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik und Lieferanten von Komponenten dieser Anlagen eignen sich hingegen die Normen SIA 118 und SIA 118/380 nicht. Die in diesen Normen geregelten Modalitäten der Vertragsabwicklung betreffen ausschliesslich die Rechte und Pflichten von Bestellern und Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik in Bezug auf die Erstellung und den Einbau dieser Anlagen in die Gebäude. Technische Spezifikationen oder Anforderungen an Komponenten oder Anlagen werden durch die beiden erwähnten Normen nicht geregelt. Für Unternehmer und Lieferanten gegenüber dem OR nachteilig, aber den Bedürfnissen der Praxis entsprechend, ist die Rügefrist von 2 Jahren gemäss Art. 172 Norm SIA 118. Diese Frist, die noch in der Ausgabe 1977/1991 «Garantiefrist» genannt wurde, ist von der Verjährungsfrist für Mängel (5 Jahre gemäss Art. 180 Norm SIA 118) zu unterscheiden. Die Rügefrist regelt, anders als ihr vormaliger Name hat glauben lassen, nicht die Verjährung der Mängelhaftung, sondern bedeutet, dass während der ersten zwei Jahre der fünfjährigen Verjährungsfrist der Besteller Mängel, die nach der Abnahme auftreten, nicht sofort rügen muss, um seine Mängelrechte zu bewahren, wie das Art. 370 Abs. 3 OR verlangt, sondern dass sich der Besteller mit Mängelrügen bis vor Ablauf der Rügefrist Zeit lassen darf. Während der Rügefrist besteht auch eine teilweise Umkehr der Beweislast für Mängel: Der Besteller muss nicht beweisen, dass das Werk (bzw. Kaufsache) einen Mangel aufweist, sondern er muss nur das Vorhandenseins des Phänomens, das er als Folge eines Mangel betrachtet, beweisen. Der Unternehmer (bzw. Verkäufer) muss seinerseits beweisen, dass das gerügte Phänomen keinen Mangel darstellt. Das ist gleichbedeutend mit dem Beweis, dass das Werk (bzw. die Kaufsache) alle Eigenschaften besitzt, die es auf Grund des Vertrages haben muss. Kritischer Punkt Ersteller von Anlagen der Gebäudetechnik können bei ihren Bestellungen von Komponenten die Geltung der Normen SIA 118 und SIA 118/380 oder gar die Geltung aller SIA-Normen im betreffenden Liefervertrag vorgeben bzw. fordern. Kritisch für die Unternehmer und Lieferanten ist das hauptsächlich in Bezug auf die Gewährleistung und ihre Verjährung, die im Rahmen der Normen des SIA heute ausschliesslich in der Norm SIA 118 geregelt ist. Art. 180 Norm SIA 118 bestimmt eine Verjährungsfrist von Mängeln von 5 Jahren. Die verkürzten Verjährungsfristen von 1 oder 2 Jahren für bestimmte Komponenten gemäss Norm SIA 380/7 wurden nicht in die Norm SIA 118/380 übernommen. Dem gegenüber ist es aufgrund des OR im Verhältnis zwischen einem Lieferanten von Sachen, die bestimmungsgemäss in unbewegliche Werke eingebaut werden, und einem nicht für seinen privaten oder familiären Gebrauch handelnden Besteller möglich, die seit dem 1. Januar 2013 geltende Verjährungsfrist für die Mängelhaftung von 5 Jahren beliebig zu reduzieren (Art. 210 Abs. 2 und 4 sowie Art. 371 Abs. 1 und 3 OR). Anmerkung: Bis Ende 2012 galt aufgrund des OR für Kaufund Werkverträge über bewegliche Sachen, die nicht in eine Immobilie des Bestellers (des direkten Vertragspartners) eingebaut werden, eine für den Lieferanten sehr vorteilhafte Verjährungsfrist für Werkmängel von nur einem Jahr (alt Art. 210 bzw. alt Art. 371 Abs. 1 OR). Die Normen SIA 118 und SIA 118/380 sind, soweit möglich, nicht als Bestandteile von Lieferverträgen zu bestimmen. In Vertragsdokumenten, die vom Besteller vorgegeben werden (Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Vertragsurkunde usw.) sind diese Normen, soweit möglich, zu streichen. Zusätzlich soll der Lieferant versuchen, in Auftragsbestätigungen und in Verträgen die Festschreibung einer verkürzten Verjährungsfrist (z.b. 1 Jahr) zu erreichen. 3
4 Wegleitung 4. Rüge- und Verjährungsfristen in Vertragssystemen Bei Bauvorhaben gibt es zwischen den Beteiligten regelmässig ganze «Kaskaden» von Verträgen. Beispiel: Der Bauherr hat einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit dem GU, der GU hat Werkverträge mit den Hauptunternehmern, die Hauptunternehmer haben Werkverträge mit Subunternehmern und diese haben Verträge mit Lieferanten. Die Verjährungs- und Rügefristen, die zwischen zwei Vertragspartnern gelten, richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und seiner Abwicklung. Massgebend für den Beginn dieser Fristen ist jeweils der Zeitpunkt der Abnahme des dem Vertrag entsprechenden Werkes bzw. der Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache. Sowohl der Gegenstand (geschuldete Werke bzw. Kaufsachen) als auch die Zeitpunkte der Abnahme bzw. Ablieferung sind jedoch in jedem Vertrag verschieden. Typischerweise entsteht folgende Staffelung, wenn in allen Werkverträgen die Norm SIA 118 gilt, im Liefervertrag zwischen Subunternehmer und Lieferant jedoch nicht: Entdeckt der Bauherr die defekte Umwälzpumpe im Zeit- punkt X, rügt sie jedoch erst im Zeitpunkt X', muss der GU die Mängelrüge akzeptieren, weil sie noch in der Rügefrist gemäss dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem GU erfolgt ist. Der Hauptunternehmer muss jedoch die Mängelrüge des GU nicht mehr akzeptieren, da sie mit Verzögerung nach Ablauf der Rügefrist gemäss Vertrag GU - Hauptunternehmer erfolgt ist. Der Ersatz der Pumpe geht deshalb auf Kosten des GU. Entdeckt und rügt der Bauherr im Zeitpunkt Y die defekte Umwälzpumpe und leitet der GU diese Mängelrüge sofort an den Hauptunternehmer weiter, bleiben die Kosten für den Ersatz der Pumpe am Hauptunternehmer hängen, weil die Verjährungsfrist gemäss Vertrag Hauptunternehmer Subunternehmer schon abgelaufen ist. Jeder Beteiligte hat ein Interesse, zu verhindern, dass die Kosten für die Behebung von Mängeln bei ihm hängen bleiben, weil er auf seinen nächsten nachgelagerten Vertragspartner nicht mehr Rückgriff nehmen kann. Deswegen wird in Verträgen durch den Besteller häufig ein späterer Beginn oder die Verlängerung der Garantie- und Verjährungsfrist festgelegt. So wird zum Beispiel der GU in der Ausschreibung für die Hauptunternehmer und in den entsprechenden Verträgen sinngemäss eine der folgenden Regelungen festschreiben: A) «Die Rüge- und die Verjährungsfrist gemäss Art. 172 ff. und Art. 180 Norm SIA 118 beginnen im Zeitpunkt der Abnahme des gesamten Werkes durch den Bauherrn zu laufen.» Die zeitliche Staffelung der Garantie- und Verjährungsfristen führt dazu, dass bei Mängelrügen des Bauherrn nicht in allen Fällen der Rückgriff auf alle nachfolgenden Baubeteiligten gewährleistet ist. B) «Die Rüge- und die Verjährungsfrist gemäss Art. 172 ff. und Art. 180 Norm SIA 118 verlängern sich bis zum Ende der Rüge- und Verjährungsfrist gemäss Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem GU.» Graphisch sind die Auswirkungen dieser Klauseln wie folgt darzustellen: Beispiele (vgl. graphische Darstellung oben): Entdeckt und rügt der Bauherr im Zeitpunkt X beim GU eine defekte Umwälzpumpe, so kann die Mängelrüge vom GU an den Hauptunternehmer und von diesem an den Subunternehmer weitergegeben werden. Da auch die Verjährungsfrist gemäss dem Liefervertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Lieferanten noch nicht abgelaufen ist, kann der Subunternehmer auf den Lieferanten zurückgreifen und dieser muss den Ersatz der Pumpe auf seine Kosten vornehmen. 4
5 Auch der Lieferant von Komponenten von Anlagen und damit der Letzte in der Kaskade wird öfters mit Vertragsbestimmungen seines Bestellers konfrontiert, die auf die Einführung einer Rügefrist und auf ein Hinausschieben des Endes der Rüge- und der Verjährungsfrist hinauslaufen. Eine mögliche Vertragsgestaltung besteht im Extremfall zum Nachteil des Lieferanten darin, in den Lieferverträgen die Norm SIA 118 als gültig zu erklären (siehe Ziffer 3 oben) oder die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 2 OR nicht zu verkürzen und eine der obigen Klauseln A) oder B) zu statuieren. In Vertragsdokumenten, die vom Besteller vorgegeben werden (Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Vertragsurkunde usw.) sind Vertragsklauseln, die sinngemäss den obigen Klauseln A) oder B) entsprechen, aus Sicht des Unternehmers oder Lieferanten soweit möglich zu streichen. In Lieferverträgen ist über die Aufnahme der Norm SIA 118 als Vertragsbestandteil und über die Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 2 OR zu verhandeln. Ziel des Lieferanten ist es, dass die 2-jährige Rügefrist und die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Norm SIA 118 nicht gelten und dass die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss OR verkürzt wird. 5. Verschiedene Bedeutungen des Wortes «Garantie» Begriffe können durch Gesetze, Normen von Fachverbänden (SIA und andere) oder in der Rechtsliteratur mit mehreren Bedeutungen definiert werden. Gleichzeitig können sie in der Umgangssprache mit nochmals abweichender Bedeutung verwendet werden. Das Wort «Garantie» ist einer der Begriffe (bzw. eines der Worte), der von diesem Phänomen besonders betroffen ist. Klarheit über die möglichen Bedeutungen des Wortes «Garantie» im Bauwesen ist angesichts des hohen Gewichtes der Mängelhaftung wichtig. Die möglichen Bedeutungen im Bauwesen sind: Garantie im Sinne der «Garantiefrist» gemäss Art. 172 ff. Norm SIA 118 (Ausgabe 1977/1991) Die bisherige Garantiefrist, in der Norm SIA 118 Ausgabe 2013 nun zweckmässigerweise «Rügefrist» genannt, bedeutet Folgendes: Während ihrer Dauer von zwei Jahren kann der Besteller Mängel jederzeit rügen und ist somit von der Obliegenheit gemäss Art. 370 Abs. 3 OR, Mängel, die sich erst nach der Prüfung bei Ablieferung des Werkes zeigen, sofort zu rügen, befreit. Es gilt auch eine teilweise Umkehr der Beweislast bezüglich des Vorhandenseins von Mängeln (vgl. Ziffer 3 oben). Garantie im Sinne eines «Garantievertrages» bzw. Vertrages zu Lasten eines Dritten gemäss Art. 111 OR Der Garantievertrag kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn eine Bank oder Versicherungsgesellschaft als Garant eine Erfüllungsgarantie für die Leistungen eines Unternehmers abgibt. Garantie im Sinne des «Garantiescheines» bzw. der Solidarbürgschaft gemäss Art. 181 Norm SIA 118 Die Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherungsgesellschaft zur Absicherung der Mängelrechte des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer im Falle von Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, wird im Bauwesen in aller Regel, aber eigentlich unkorrekt, «Garantieschein» genannt. Garantie im Sinne der «Bargarantie» gemäss Art. 182 Norm SIA 118 Ein Depot von Bargeld bzw. der Rückbehalt eines Teils des Werklohnes zur Absicherung der Mängelrechte des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer im Falle von Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, wird von der Norm SIA 118 als «Bargarantie» bezeichnet. Garantie im Sinne der Haftung für Mängel eines Werkes oder einer Kaufsache Umgangssprachlich, vor allem bei Angeboten von Sachen, wird die Haftung des Unternehmers und des Verkäufers für Mängel des Werkes bzw. der Kaufsache häufig als «Garantie» bezeichnet. Der Ausdruck «2 Jahre Garantie» bedeutet nach den anwendbaren Geschäftsbedingungen zumeist, dass der Unternehmer bzw. der Verkäufer zwei Jahre lang für die Sachmängel des betreffenden Gegenstandes haftet. Dabei können die Leistungen im Haftungsfall unterschiedlich definiert sein: Austausch mit einem intakten Gegenstand, unentgeltliche Reparatur oder Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Auf dieser Bedeutung des Wortes «Garantie» beruht die häufige Verwechslung der bisherigen Garantiefrist (jetzt Rügefrist) im Sinne von Art. 172 ff. Norm SIA 118 mit der Verjährungsfrist für Werkmängel im Sinne von Art. 180 Norm SIA 118 vor allem. 5
6 Kritischer Punkt Die Vielfalt der Bedeutungen des Wortes «Garantie» kann dazu führen, dass Vertragsklauseln begrifflich nicht korrekt abgefasst und/oder verstanden werden. Bei der Formulierung von Vertragsklauseln sollte immer der Begriff verwendet werden, der der gewollten Bedeutung genau entspricht. Falls das Wort Garantie verwendet wird, ist sicherzustellen, dass dessen Bedeutung aus dem textlichen Zusammenhang oder aus der Wortzusammensetzung eindeutig hervorgeht. Gegebenenfalls sind die Bedingungen, die zur Anerkennung eines Garantiefalls erfüllt sein müssen sowie die Leistungen, die im Garantiefall erbracht werden, genau zu beschreiben. 6. Mangel und Verschleiss In Bezug auf den Verschleiss gibt es regelmässig zwei Sachverhalte: Übermässige Beanspruchungen im Betrieb beschädigen Komponenten von Anlagen. Gewisse Komponenten (Verschleissteile) können aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht die gesamte geplante Nutzungsdauer einer Anlage erreichen und müssen deshalb regelmässig ausgetauscht werden. Kritischer Punkt Die technischen Spezfikationen, mit denen die Besteller von Anlagen und Komponenten über die beschränkte Nutzungsdauer der Verschleissteile und über die maximale Beanspruchbarkeit von allen Teilen informieren, werden im Stadium der Offertstellung nicht mitgeliefert. Dies könnte im Rahmen von Spezifikationen, die jeweils sämtliche relevanten Eigenschaften der Komponenten beschreiben, geschehen. Falls dies zu aufwendig oder nicht konsequent durchführbar ist, können im Liefervertrag oder in der Auftragsbestätigung pauschale Klauseln eingefügt werden, mit etwa folgendem Text: Der Lieferant leistet für die von ihm gelieferten Komponenten in der Regel Gewähr für eine Betriebs- und Nutzungsdauer von... Jahren. Komponenten, die aus technischen Gründen diese Nutzungsdauer zum Teil nicht erreichen, wie - Motoren bzw. Bestandteile von Motoren, - Lager von Antrieben, - Leuchtmittel, - Komponenten, die in ihrer Funktion durch einwirkende Kräfte während des Betriebs regelmässig Verformungen erfahren (z.b. Federn, Dichtungen etc.), - Komponenten, die während des Betriebs Abreibungen und Kratzungen durch Gegenstände ausgesetzt sind, - elektronische Steuerungselemente können eine Betriebs- und Nutzungsdauer von weniger als... Jahren aufweisen. Die Nutzungsdauer ist hauptsächlich abhängig vom Anteil der effektiven Betriebsdauer pro Zeiteinheit. Der Lieferant verfügt über Erfahrungszahlen für die minimalen Betriebs- und Nutzungsdauern der von ihm gelieferten Komponenten. Diese können bei ihm jederzeit nachgefragt werden. Komponenten, die die minimale Betriebs- und Nutzungsdauer erreichen, gelten als mängelfrei. Die vom Lieferanten gelieferten Komponenten sind auf übliche Verwendungszwecke und übliche Beanspruchungen im Einbau und Betrieb (mechanische Beanspruchungen, Erschütterungen, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit) ausgelegt. Entstehen an Komponenten Schäden, die auf eine übermässige Beanspruchung zurückzuführen sind, gelten die Komponenten als mängelfrei. Bei der Offertstellung (oder bei Direktaufträgen mit der Auftragsbestätigung) sollten bei bekanntermassen kritischen Komponenten folgende Grössen deklariert werden: die durchschnittlichen oder die für jedes Exemplar garantierten Nutzungsdauern der zu liefernden Komponenten in Abhängigkeit der effektiven Betriebsdauer der Anlage oder eines Anlageteils pro Zeiteinheit, die Verwendungszwecke und Beanspruchungen im Einbau und Betrieb, auf die die Komponenten ausgelegt oder nicht ausgelegt sind. 6
7 7. Inbegriffene Leistungen des Unternehmers gemäss Norm SIA 118/380 Die Normen der Normenreihe «Allgemeine Bedingungen Bau» (Normen SIA 118/XXX), enthalten Pflichten der Vertragspartner, die diese unentgeltlich zu erfüllen haben (Ziffer 1.3) sowie Auflistungen von Leistungen, die im Werkpreis inbegriffen sind (Ziffer 2.2) oder nicht inbegriffen sind (Ziffer 2.3). Die Norm SIA 118/380 enthält unter den Pflichten des Unternehmers (Ziffer 1.3.3) sowie unter den inbegriffenen Leistungen (Ziffer 2.2) diverse Positionen, die relativ aufwendig sind und gegenüber der früheren Norm SIA 380/7 teilweise noch ausgebaut wurden. Die wichtigsten Beispiele sind: Ziffer Unternehmer Der Unternehmer überprüft, dass der Bauherr bei bauseits gelieferten Baustoffen und Apparaten die für die Zulassung nötigen Bestätigungen, Zertifikate und Konformitätserklärungen besitzt. (...) aktualisiert die Ausführungsunterlagen mit den Komponenten der Gebäudeautomation. Ziffer Bauausführung Schutz gegen Verschmutzung der Komponenten vom Transport bis zur Inbetriebsetzung entsprechend den Hygieneanforderungen der betreffenden Räume und/oder Anlagen. Verkleidungen und Abschrankungen von Apparaten (bis zur Inbetriebsetzung). Ziffer Inbetriebsetzung und Abnahme Laufendes Nachtragen der sich während des Baus ergebenden Änderungen und Ergänzungen sowie das Eintragen der örtlichen genauen Leitungsführung in die Pläne und Schemas. Diese sind bei der Abnahme der Anlage dem Bauherrn abzugeben. Bereitstellen und übergeben der Revisionsunterlagen. Liefern der Betriebs- und Unterhaltsvorschriften. 8. Unterhalt (Wartung) Viele Anlagen können nur mit einem sachgemässen Unterhalt so betrieben werden, dass sie keinen Schaden nehmen und dass keine Betriebsstörungen auftreten. Der Unterhalt kann den regelmässigen Ersatz von Verschleissteilen umfassen (vgl. Ziffer 6 oben). Folgende Situationen kommen immer wieder vor: Der Betreiber der betreffenden Anlage lässt den erforderlichen Unterhalt nicht oder nicht in einem genügenden Ausmass vornehmen. Wenn deshalb Betriebsstörungen auftreten und Reparaturen notwendig werden, werden Unternehmer und Lieferanten wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden zu Unrecht belangt. Der Unterhalt wird durch eine Dritt-Firma vorgenommen. Sie nimmt den Unterhalt nicht sachgemäss vor oder ersetzt bestehende Teile mit fremden Teilen, die Betriebsstörungen und/oder übermässigen Verschleiss an anderen Teilen verursachen. Mögliche Vertragsklauseln Mit geeigneten Vertragsklauseln soll der Bedarf des Unterhalts definiert und sollen zu Unrecht erhobene Gewährleistungsansprüche abgewehrt werden. Beispiel: Die Anlage bedarf des Unterhalts. Der Unternehmer übergibt dem Besteller anlässlich der Inbetriebsetzung die Betriebs- und Unterhaltsvorschriften. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden und Betriebsstörungen, die nachgewiesenermassen oder mutmasslich auf mangelhaften Unterhalt oder den Einbau von fremden Teilen zurückzuführen sind. Der Nachweis der Erfüllung der Unterhaltsvorschriften obliegt dem Besteller. Mögliche Vertragsklausel Folgende Leistungen werden nach Aufwand vergütet: [Aufzählung von Punkten aus den erwähnten Auflistungen] 7
8 9. Stillstand und Verlängerung der Rügeund Verjährungsfristen Unter Ziffer 4 oben wurden die Rüge- und Verjährungsfristen in Vertragssystemen betrachtet. Die zeitliche Staffelung der Leistungen und Abnahmen führt dazu, dass die Rüge- und Verjährungsfristen für die «untergeordneten» Lieferanten und Unternehmer früher enden als die Rüge- und Verjährungsfristen der «übergeordneten» Generalunternehmer und Unternehmer. Deshalb trachten die «übergeordneten» Generalunternehmer und Unternehmer danach, die Rüge- und Verjährungsfristen in den Verträgen mit den untergeordneten Unternehmern und Lieferanten zu verlängern oder mit Verzögerung beginnen zu lassen, damit sie bis zum Ablauf der Fristen gemäss Vertrag mit dem Bauherrn auf die «untergeordneten» Leistungsträger Regress nehmen können. In anderen Fällen, in denen die Anlagen und Komponenten in der entsprechenden Zeit geschützt und nicht in Betrieb sind, können Verlängerungen von Rüge- und Verjährungsfristen häufig hingenommen werden und sind durchaus sachgerecht. Die Situation ist zu prüfen. Wird ein Vertrag zur Unterschrift vorgelegt, der eine Verlängerung von Garantie- und/oder Verjährungsfristen vorsieht und ist die Situation unklar, kann die Lösung auch in der Anfügung einer vertraglichen Bestimmung bestehen: Diese Rügefrist [oder: Diese Verjährungsfrist, oder: Diese Fristen] steht [stehen] unter dem Vorbehalt, dass die Anlage nicht vor dem... [Datum] in Betrieb gesetzt wird. Wird die Anlage in einem früheren Zeitpunkt in Betrieb gesetzt, verkürzt sich die vereinbarte Frist [verkürzen sich die vereinbarten Fristen] um die entsprechende Zeitspanne. Ein verzögerter Beginn oder eine Verlängerung der Rüge- und Verjährungsfristen sind für die «untergeordneten» Unternehmer und Lieferanten dann nicht tragbar, wenn während der entsprechenden Zeit die Anlagen und Komponenten einer Beanspruchung ausgesetzt sind, die zu einer Verkürzung der Lebensdauer und/oder zu einem erhöhten Unterhaltsaufwand führt. ProKlima ist die Plattform für den Informationsaustausch und die Lösung von Zukunftsfragen der Hersteller/Lieferanten der Lüftungs-, Klima-, Klima-Kälte- und GA(MSRL)-Branchen (LKKGA) von Firmen mit Geschäftssitz und -Tätigkeit in der Schweiz. Über die Organisation und Leitung des Vereins können Sie sich ausführlich informieren unter: 8 Unsere Aufgabe Die Mitglieder von ProKlima tragen als Hersteller und Lieferanten mit ihren Produkten und Leistungen zur qualitativen Förderung des Lebensmittels Luft und zum allgemeinen Wohlbefinden des Innenraum-Klimas bei. Unsere wichtigsten Partner sind die Planer und Ausführenden in der Gebäudetechnik, inkl. der Gebäudeautomation. Normen-, Richtlinien- und Fach-Vereine der Gebäudetechnik-Branche sollen fachlich von ProKlima-Mitgliedern unterstützt werden. ProKlima ist globaler Ansprechpartner für Dritte und pflegt die Zusammenarbeit zu in- und ausländischen Verbänden, Organisationen, Institutionen und Ausbildungsstätten.
HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN DER UNTERNEHMEN Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der
MehrGeneralunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis
Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrVom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen?
Vom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen? Pierre Perritaz Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 1 Inhalt: I. Im Allgemeinen II. Sonderfall:
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrERFA Schadensprävention bei PV Anlagen Gesetzliche Vorgaben bei Garantien
ERFA Schadensprävention bei PV Anlagen Gesetzliche Vorgaben bei Garantien Sylvia Schüpbach, Rechtsanwältin Ziele Sie wissen, dass es verschiedene Arten von Garantien gibt Sie können diese Arten unterscheiden
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrCORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden
ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN Baumängel / Bauschäden Leistungen/ Grundlagen Expertisen Untersuchen von Bauschäden (Wasser- und Feuchteschäden) Feststellen
MehrBAU-WERKVERTRAG. zwischen. ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und. XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt)
BAU-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Unternehmerin verpflichtet sich
MehrRüge und Verjährung im Baugewerbe
17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler
MehrMerkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag
Merkblatt 4 Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Inhalt des Kaufvertrages ( 433 BGB) ist die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer bereits vorhandenen Sache gegen Zahlung des
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrDrum prüfe, wer sich bindet
Drum prüfe, wer sich bindet Von den Prüf- und Rügeobliegenheiten Dr. iur. Thomas Röthlisberger Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Voser Rechtsanwälte, Baden Übersicht I. Bedeutung der Prüf- und Rügeobliegenheiten
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrVertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Rechtsnatur/ Interessenlage Definitionen und Rechtsnatur: Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag,
MehrBaumängel. Feuchtigkeitsschäden. Hans Mühlebach. dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC QC-Expert AG, Dübendorf
3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 1 Baumängel Feuchtigkeitsschäden dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC, Dübendorf 3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 2 Inhalt: Ursachen für
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrDienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen ISO 9001/14001 Gültig ab 01. November 2008 / Ausgabe 23. Januar 2015 Steiner Energie AG Industriestrasse 1 Postfach
MehrNachunternehmerprobleme
Nachunternehmerprobleme - Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Nachunternehmer / Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung 4. Zusammenfassung
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrCairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen
Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrVerantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU
Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick
MehrWarn- und Hinweispflicht. H O C H L E I T N E R Rechtsanwälte
Warn- und Hinweispflicht 1168a ABGB, 3. Satz Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. ernst brechbühl PHOTOGRAPHIE. 1 Für Auftrags und Werbefotografie
Allgemeine Geschäftsbedingungen BÜRO/ STUDIO 1 Für Auftrags und Werbefotografie Mit der AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und dem Kunden erreicht werden. Fotograf ist gleichbedeutend
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Übersicht über den Sachverhalt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
SWL ENERGIE AG Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Dienstleistungen im Geschäftsbereich Elektroinstallation 1 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Rechtsform, Organisation Die SWL ENERGIE
MehrKaufvertrages (bewegliche Sachen)
Muster eines Kaufvertrages (bewegliche Sachen) Stand: Januar 2017 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen von Bierlein & Schwarz GmbH & Co. KG
Allgemeine Einkaufsbedingungen von Bierlein & Schwarz GmbH & Co. KG 1. Geltung und Schriftform Diese Geschäftsbedingungen ergänzen bei allen Bestellungen der Bierlein & Schwarz GmbH & Co. KG die rechtsgeschäftlichen
MehrAGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mikronis GmbH. 1. Geltungsbereich
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mikronis GmbH 1. Geltungsbereich a. Die Mikronis GmbH (nachfolgend "Dienstleisterin") ist ein Ingenieurbüro zur Planung und Herstellung von elektrotechnischen Anlagen,
Mehr118/222. sia. Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau. Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera. SIA 118/222:2012 Bauwesen
sia Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera SIA 118/222:2012 Bauwesen 507 222 Ersatz für SIA 222:1990 Conditions générales relatives aux échafaudages Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau 118/222 Referenznummer
MehrSIA Ordnungen 102 und 103:
SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrTotal Vergütung gemäss Ziffer 3 Fr Fr. 0.00
Kanton Zürich Baudirektion Werkvertrag (Unterhalt) Tiefbauamt Strasseninspektorat Gemeinde Vergabe Strasse Auftragsbestätigungs-Nr. 8200 Strecke Profit-Center P84210 (URI) km/bauwerk Kostenträger 84 Vorhaben
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
Mehr5. WERKVERTRAG. Objekt / Projekt. Arbeitsgattung. Vertragspartner und Vertragsgegenstand. Bauherrschaft
5. WERKVERTRAG Objekt / Projekt Arbeitsgattung Kostenarten Nr. Innenauftrags Nr. Zuweisungsschlüssel Auftragsnummer XX - XXXX Vergabeentscheid mit RRB / BUD-E / DST- Entscheid Nr. vom XX.YY.201X Art. 1
MehrDer Unternehmer im Werkvertrag
Der Unternehmer im Werkvertrag Ein systematischer Grundriss Peter Gauch Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) 2., vollständig überarbeitete und erweiterte
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrService-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Ruthmann - BLUELIFT- Produkte
Service-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Ruthmann - BLUELIFT- Produkte Inhalt 1. Geltungsbereich:... 1 2. Inhalt... 2 3. Einbeziehung in den Vertrag... 2 4. Vereinbarte Form der Kommunikation...
Mehroder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses
Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrKaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrDer Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader
Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer MLaw Matthias Schrader Gliederung 1. Vor und Nachteile von Stockwerkeigentum 2. Abgrenzungsfragen 3. Gründung einer STWE-Gemeinschaft vor und nach
MehrORDAT Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software (Kauf)
ORDAT für die Überlassung von Software (Kauf) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2... 3 1 Vertragsgegenstand... 3 2 Nutzungsrechte an Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung...
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54
1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr
MehrBestellung von Werkleistungen
Amt für Grundstücke und Gebäude Office des immeubles et des constructions Bau-, Verkehrs- Direction des travaux publics, und Energiedirektion des transports et de l énergie des Kantons Bern du canton de
MehrHaftungsfalle für Verkäufer: Gewährleistungsausschluss beim Verkauf teilsanierter Altbauten. Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt und Notar
WIR für Bauträger am 26.4.2018 Haftungsfalle für Verkäufer: Gewährleistungsausschluss beim Verkauf teilsanierter Altbauten Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt und Notar 1 Ausgangslage nach dem Gesetz: 1. Kaufrecht
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Livit FM Services AG Altstetterstrasse 124, 8048 Zürich
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Livit FM Services AG Altstetterstrasse 124, 8048 Zürich Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind verbindlich, wenn
MehrQualitätsvereinbarung. zwischen der Firma. E + E Elektronik Ges. m. b. H. Langwiesen 7 A Engerwitzdorf - nachfolgend "E+E" genannt -
zwischen der Firma E + E Elektronik Ges. m. b. H. Langwiesen 7 A - 4209 Engerwitzdorf - nachfolgend "E+E" genannt - und der Firma - nachfolgend "Lieferer" genannt - 1/5 INHALTSANGABE SEITE 1. GELTUNGSBEREICH
MehrMuster Kaufvertrag bewegliche Sachen (ohne Konsumkreditgesetz) Zur Verwendung von Vertragsmustern:
Muster Kaufvertrag bewegliche Sachen (ohne Konsumkreditgesetz) Zur Verwendung von Vertragsmustern: Dieser Vertragsmuster wurde mit grösster Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit
MehrV. (ZDK) Stand: 05/2008. I. Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich 1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, wenn und soweit nicht etwas anderes in der Bestellung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe
MehrMulticycle Garantiebestimmungen
Multicycle Garantiebestimmungen Multicycle Garantiebestimmungen Im folgenden werden die allgemeinen Garantiebestimmungen von Multicycle umschrieben. Diese Garantiebestimmungen gelten ab Lieferdatum des
Mehrder Firma ARTec360 GmbH im Folgenden ARTec genannt Stand:
Seite 1 von 5 der Firma 1 Geltung der Bedingung 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Erbringen von Dienstleistungen durch ARTec und Ihren Partnern. 1.2 Unsere gelten ausschließlich, entgegenstehende
MehrPräsentation Theorie, Kapitel 2
Präsentation Theorie, Kapitel 2 Obligationenrecht (OR) Normen, Ordnungen und Verträge Kostengarantien Was dieses Kapitel vermittelt Im Folgenden wird auf das Vertragswesen eingegangen, da hier rechtsverbindliche
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrStörungen im Bauablauf. Markus Lüthi
Störungen im Bauablauf Markus Lüthi Fristen in der SIA-Norm 118 Bauprogramm Konzept der Fristen nach SIA-Norm 118 Werkvertrag selbst muss Fristen festlegen (Grundsätzliche) Unverbindlichkeit des Bauprogramms
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2012 X-CEN-TEK GmbH & Co. KG AGB s ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen X-CEN-TEK
Mehr2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Josef Kohnen & Sohn GmbH & Co. KG, Kohnen online
Mehr5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte
5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Garant gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Leistung eines Dritten
Mehr118/190. sia. Allgemeine Bedingungen für Kanalisationen. Vertragsbedingungen zur Norm SIA 190:2017. SIA 118/190:2017 Bauwesen
sia SIA 118/190:2017 Bauwesen 507 190 Ersetzt den organisatorischen Teil der Norm SIA 190:2000 Conditions générales pour canalisations Dispositions contractuelles spécifiques à la norme SIA 190:2017 Allgemeine
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrMMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht
MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht Der RegE eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung v. 11. März 2016 (BRat-Drs. 123/16)
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrPferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes
Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrBeispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002
21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung
Mehr6. Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe:
6. Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe: Gerichtlich: Klage oder Einrede ( 933 Abs 1) Außergerichtliche Anzeige des Mangels Perpetuierung der Einrede ( 933 Abs 3) Gewährleistungsfristen gem 933: Bewegliche
MehrUnregelmäßigkeiten im Kaufvertrag. Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer
Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag Welche Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag aus der Sicht des Verkäufers sind bekannt? Mangelhafte Lieferung Falsche Rechnung Lieferverzug Welche Unregelmäßigkeiten im Kaufvertrag
MehrImmobilienverkäufe aus Sicht der Mehrwertsteuer: Ausgenommener Grundstücksverkauf oder steuerbare Lieferung?
PrimeTax Info Mai 2012 Immobilienverkäufe aus Sicht der Mehrwertsteuer: Ausgenommener Grundstücksverkauf oder steuerbare Lieferung? EINLEITUNG Der Verkauf von Immobilien ist grundsätzlich von der Mehrwertsteuer
MehrAnforderungen an Planerausschreibungen: Garantien gemäss SIA 118/380
Anforderungen an Planerausschreibungen: n gemäss SIA 118/380 Gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung haftet der Unternehmer für Apparate, die er in ein Gewerk einbaut, nach Werkvertragsrecht, zwei Jahre
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl
Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach
MehrDie nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt.
1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrSystemgarantie bei Bauwerkverträgen. Beat Flach
Systemgarantie bei Bauwerkverträgen Beat Flach Kurzeinführung Vertragsentstehung Der Werkvertrag Gewährleistung nach Obligationenrecht Gewährleistung nach SIA Norm 118 Systemgarantie Fazit Folie 2 Kurzeinführung
MehrEINGETRAGENE NORM DER SCHWEIZERISCHEN NORMEN-VEREINIGUNG SNV NORME ENREGISTRÉE DE L ASSOCIATION SUISSE DE NORMALISATION
sia Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera SIA 118/248:2006 Bauwesen 507 248 EINGETRAGENE NORM DER SCHWEIZERISCHEN NORMEN-VEREINIGUNG SNV NORME ENREGISTRÉE DE L ASSOCIATION SUISSE DE NORMALISATION
MehrLieferbestimmungen für Mengenkontrakte. Indel AG Tüfiwis 26, CH-8332 Russikon Schweiz Tel
Lieferbestimmungen für Mengenkontrakte Indel AG Tüfiwis 26, CH-8332 Russikon Schweiz Tel. +41 44 956 20 00 www.indel.ch Gültig ab Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 4 2. Definitionen 4 3. Bestellvorgang
Mehr2.4 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten die Usancen des Metallhandels; hrsg. vom VDM e.v. in der jeweils gültigen Fassung
. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Präambel Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden. I. Definitionen 1. Fotografische
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I Schuldverhältnisse durch wechselseitige Vereinbarung das Gegenleistungsprinzip Typische Verträge Verträge zur Eigentumsübertragung
MehrKaufvertrag Regelmäßige Bestandteile eines schriftlichen Kaufvertrags. Verkäufer Wohnstudio Easy Living, Tiefenbrunnerstraße 34, 1010 Wien
1.5.1 Regelmäßige Bestandteile eines schriftlichen Kaufvertrags Kaufvertrag Verkäufer Wohnstudio Easy Living, Tiefenbrunnerstraße 34, 1010 Wien Käufer Lieferbedingungen Qualität Quantität Preis Zahlungsbedingungen
Mehrpro-k Fachgruppe Lager- und Transportsysteme Information Konformitätserklärung vs. Spezifikation Eine Abgrenzung
pro-k Fachgruppe Lager- und Transportsysteme Information Konformitätserklärung vs. Spezifikation Eine Abgrenzung Vorwort Immer wieder tauchen die Fragen auf: Was ist eine Spezifikation im Vergleich zu
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich
Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH 1 Geltungsbereich (1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten
Mehr1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrRICHTIG REKLAMIEREN: GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
RICHTIG REKLAMIEREN: GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE www.bmsg.gv.at VORWORT Dass Gewährleistung und Garantie etwas Grundverschiedenes sind, ist Verbrauchern wie Unternehmern häufig nicht bekannt. Die nachfolgenden
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
Mehr(2) Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrags und zwar in der angegebenen Rangordnung:
Werkvertrag zwischen Herrn und Frau Muster, Binningen, nachfolgend Besteller, und Topbau AG, Basel, nachfolgend Unternehmer. I. Vertragsgegenstand (1) Der Besteller überträgt dem Unternehmer nach Massgabe
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Car Management Arat (CMA)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Car Management Arat (CMA) 1. Geltungsbereich 1.1 Die Leistungen der CMA werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
MehrPferdekaufvertrag / Kauf auf Probe
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis
MehrAnforderungen an Planerausschreibungen: Garantien gemäss SIA 118/380
Anforderungen an Planerausschreibungen: n gemäss SIA 118/380 Gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung haftet der Unternehmer für Apparate, die er in ein Gewerk einbaut, nach Werkvertragsrecht, zwei ab.
Mehr