Wegleitung. Zur Analyse und Verbesserung von Werk- und Lieferverträgen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern

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1 Zur Analyse und Verbesserung von Werk- und Lieferverträgen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern

2 Dieses Merkblatt dient zur Aufdeckung und Analyse von kritischen Punkten von Werk- und Lieferverträgen, die den Erstellern von gebäudetechnischen Anlagen und den Lieferanten von Komponenten zu solchen Anlagen vorgesetzt werden. Es zeigt rechtliche Hintergründe und häufige kritische Punkte auf und enthält dazu mögliche Handlungsempfehlungen und Vertragsklauseln, zur Verbesserung der Bedingungen aus Sicht der Unternehmer und Lieferanten gegenüber ihren Bestellern. 1. Rechtsnatur des Liefervertrages Die Vereinbarung über eine Lieferung von Komponenten von HLKK-Anlagen kann ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag sein. Das entscheidende Merkmal ist die Herstellungspflicht. Ist der Lieferant verpflichtet, die bestellten Komponenten anzufertigen, falls sie nicht mehr an Lager sind, handelt es sich um einen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR). Ist der Lieferant nicht zur Herstellung verpflichtet und kann er somit (wegen Unmöglichkeit der Erfüllung) vom Vertrag zurücktreten, wenn die Komponenten nicht mehr an Lager sind, handelt es sich um einen Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR). Es geht aus Lieferverträgen häufig nicht klar hervor, ob es sich um einen Werk- oder um einen Kaufvertrag handelt. Die Unterschiede sind, abgesehen von der Herstellungspflicht, gering; insbesondere gelten bei den beiden Vertragsarten für die Verjährungsfrist für Werkmängel weitgehend dieselben Regeln (Art. 210 bzw. 371 OR). Kritischer Punkt Falls ein Produkt nicht mehr produziert oder durch eine neues Produkt abgelöst wird, ist eine Bestellung für das Produkt darauf hin zu prüfen, ob die Lagerbestände noch ausreichen. Falls das nicht der Fall ist, ist im Vertrag eine Absicherung vorzunehmen. Mögliche Vertragsklausel Der Lieferant ist berechtigt, zum gleichen Preis an Stelle der vereinbarten Produkte technisch und ästhetisch gleichoder höherwertige Produkte zu liefern, die die Anforderungen der vorgesehenen Anlage ebenfalls erfüllen. 2. Vertragsdokumente Ein Werk- oder Kaufvertrag kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form (z.b. Schriftform) geschlossen werden. Damit gibt es neben einem beidseits unterzeichneten schriftlichen Vertrag mehrere Möglichkeiten, wie ein Liefervertrag zustande kommen kann; z.b.: Bestellung per Telefon, Fax oder Bestellung per Telefon, Fax oder mit Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten Bestellung per Telefon, Fax oder mit Auftragsbestätigung seitens des Bestellers Die per Telefon, Fax oder einseitig übermittelten Informationen können nicht oder falsch empfangen werden. Es kommt häufig vor, dass in der Auftragsbestätigung Klauseln vorhanden sind, die anlässlich der Bestellung nicht formuliert wurden, dass aber die Gegenpartei auf die Auftragsbestätigung trotzdem nicht reagiert. Das führt immer wieder zur Situation, dass sich die Parteien nicht einig sind, ob die zusätzlichen Klauseln der Auftragsbestätigung und die in ihr genannten Dokumente (z.b. Norm SIA 118, Norm SIA 118/380) gelten oder nicht. Jede Bestellung, für die nicht ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, soll vom Unternehmer bzw. Lieferanten kurzfristig mit einer Auftragsbestätigung beantwortet werden. Dabei können die gewünschten Konditionen formuliert und die gewünschten Dokumente vor allem eigene Lieferbedingungen als Vertragsbestandteile definiert werden. Die Auftragsbestätigung soll vom Besteller wiederum bestätigt werden (per eine sehr einfache Sache). Falls die Auftragsbestätigung mit den gewünschten Konditionen und Dokumenten vom Besteller nicht akzeptiert wird, ist darüber zu verhandeln. 2

3 3. Normen SIA 118 und SIA 118/380 als Vertragsbestandteile Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» (bisherige Ausgabe 1977/1991, neue Ausgabe 2013) ist konzipiert als Bestandteil von Bau-Werkverträgen, vor allem über klassische Baumeisterarbeiten. Sie wird jedoch sehr oft auch für Werkverträge der übrigen Gewerke am Bau verwendet. Sehr viele Bestimmungen der Norm SIA 118 passen nicht zu diesen übrigen Gewerken. Für den Bereich der Gebäudetechnik wurde deshalb die Norm SIA 118/380, «Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik» (2007) geschaffen, als Nachfolgerin der Norm SIA 380/7 «Haustechnik Ergänzungen zu Norm SIA 118» (1985). Für Werkverträge zwischen Bestellern und Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik ist durchaus zu empfehlen, die beiden Normen SIA 118 und SIA 118/380 zu Bestandteilen dieser Werkverträge zu erklären. Für Lieferverträge zwischen Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik und Lieferanten von Komponenten dieser Anlagen eignen sich hingegen die Normen SIA 118 und SIA 118/380 nicht. Die in diesen Normen geregelten Modalitäten der Vertragsabwicklung betreffen ausschliesslich die Rechte und Pflichten von Bestellern und Erstellern von Anlagen der Gebäudetechnik in Bezug auf die Erstellung und den Einbau dieser Anlagen in die Gebäude. Technische Spezifikationen oder Anforderungen an Komponenten oder Anlagen werden durch die beiden erwähnten Normen nicht geregelt. Für Unternehmer und Lieferanten gegenüber dem OR nachteilig, aber den Bedürfnissen der Praxis entsprechend, ist die Rügefrist von 2 Jahren gemäss Art. 172 Norm SIA 118. Diese Frist, die noch in der Ausgabe 1977/1991 «Garantiefrist» genannt wurde, ist von der Verjährungsfrist für Mängel (5 Jahre gemäss Art. 180 Norm SIA 118) zu unterscheiden. Die Rügefrist regelt, anders als ihr vormaliger Name hat glauben lassen, nicht die Verjährung der Mängelhaftung, sondern bedeutet, dass während der ersten zwei Jahre der fünfjährigen Verjährungsfrist der Besteller Mängel, die nach der Abnahme auftreten, nicht sofort rügen muss, um seine Mängelrechte zu bewahren, wie das Art. 370 Abs. 3 OR verlangt, sondern dass sich der Besteller mit Mängelrügen bis vor Ablauf der Rügefrist Zeit lassen darf. Während der Rügefrist besteht auch eine teilweise Umkehr der Beweislast für Mängel: Der Besteller muss nicht beweisen, dass das Werk (bzw. Kaufsache) einen Mangel aufweist, sondern er muss nur das Vorhandenseins des Phänomens, das er als Folge eines Mangel betrachtet, beweisen. Der Unternehmer (bzw. Verkäufer) muss seinerseits beweisen, dass das gerügte Phänomen keinen Mangel darstellt. Das ist gleichbedeutend mit dem Beweis, dass das Werk (bzw. die Kaufsache) alle Eigenschaften besitzt, die es auf Grund des Vertrages haben muss. Kritischer Punkt Ersteller von Anlagen der Gebäudetechnik können bei ihren Bestellungen von Komponenten die Geltung der Normen SIA 118 und SIA 118/380 oder gar die Geltung aller SIA-Normen im betreffenden Liefervertrag vorgeben bzw. fordern. Kritisch für die Unternehmer und Lieferanten ist das hauptsächlich in Bezug auf die Gewährleistung und ihre Verjährung, die im Rahmen der Normen des SIA heute ausschliesslich in der Norm SIA 118 geregelt ist. Art. 180 Norm SIA 118 bestimmt eine Verjährungsfrist von Mängeln von 5 Jahren. Die verkürzten Verjährungsfristen von 1 oder 2 Jahren für bestimmte Komponenten gemäss Norm SIA 380/7 wurden nicht in die Norm SIA 118/380 übernommen. Dem gegenüber ist es aufgrund des OR im Verhältnis zwischen einem Lieferanten von Sachen, die bestimmungsgemäss in unbewegliche Werke eingebaut werden, und einem nicht für seinen privaten oder familiären Gebrauch handelnden Besteller möglich, die seit dem 1. Januar 2013 geltende Verjährungsfrist für die Mängelhaftung von 5 Jahren beliebig zu reduzieren (Art. 210 Abs. 2 und 4 sowie Art. 371 Abs. 1 und 3 OR). Anmerkung: Bis Ende 2012 galt aufgrund des OR für Kaufund Werkverträge über bewegliche Sachen, die nicht in eine Immobilie des Bestellers (des direkten Vertragspartners) eingebaut werden, eine für den Lieferanten sehr vorteilhafte Verjährungsfrist für Werkmängel von nur einem Jahr (alt Art. 210 bzw. alt Art. 371 Abs. 1 OR). Die Normen SIA 118 und SIA 118/380 sind, soweit möglich, nicht als Bestandteile von Lieferverträgen zu bestimmen. In Vertragsdokumenten, die vom Besteller vorgegeben werden (Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Vertragsurkunde usw.) sind diese Normen, soweit möglich, zu streichen. Zusätzlich soll der Lieferant versuchen, in Auftragsbestätigungen und in Verträgen die Festschreibung einer verkürzten Verjährungsfrist (z.b. 1 Jahr) zu erreichen. 3

4 Wegleitung 4. Rüge- und Verjährungsfristen in Vertragssystemen Bei Bauvorhaben gibt es zwischen den Beteiligten regelmässig ganze «Kaskaden» von Verträgen. Beispiel: Der Bauherr hat einen Generalunternehmer-Werkvertrag mit dem GU, der GU hat Werkverträge mit den Hauptunternehmern, die Hauptunternehmer haben Werkverträge mit Subunternehmern und diese haben Verträge mit Lieferanten. Die Verjährungs- und Rügefristen, die zwischen zwei Vertragspartnern gelten, richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und seiner Abwicklung. Massgebend für den Beginn dieser Fristen ist jeweils der Zeitpunkt der Abnahme des dem Vertrag entsprechenden Werkes bzw. der Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache. Sowohl der Gegenstand (geschuldete Werke bzw. Kaufsachen) als auch die Zeitpunkte der Abnahme bzw. Ablieferung sind jedoch in jedem Vertrag verschieden. Typischerweise entsteht folgende Staffelung, wenn in allen Werkverträgen die Norm SIA 118 gilt, im Liefervertrag zwischen Subunternehmer und Lieferant jedoch nicht: Entdeckt der Bauherr die defekte Umwälzpumpe im Zeit- punkt X, rügt sie jedoch erst im Zeitpunkt X', muss der GU die Mängelrüge akzeptieren, weil sie noch in der Rügefrist gemäss dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem GU erfolgt ist. Der Hauptunternehmer muss jedoch die Mängelrüge des GU nicht mehr akzeptieren, da sie mit Verzögerung nach Ablauf der Rügefrist gemäss Vertrag GU - Hauptunternehmer erfolgt ist. Der Ersatz der Pumpe geht deshalb auf Kosten des GU. Entdeckt und rügt der Bauherr im Zeitpunkt Y die defekte Umwälzpumpe und leitet der GU diese Mängelrüge sofort an den Hauptunternehmer weiter, bleiben die Kosten für den Ersatz der Pumpe am Hauptunternehmer hängen, weil die Verjährungsfrist gemäss Vertrag Hauptunternehmer Subunternehmer schon abgelaufen ist. Jeder Beteiligte hat ein Interesse, zu verhindern, dass die Kosten für die Behebung von Mängeln bei ihm hängen bleiben, weil er auf seinen nächsten nachgelagerten Vertragspartner nicht mehr Rückgriff nehmen kann. Deswegen wird in Verträgen durch den Besteller häufig ein späterer Beginn oder die Verlängerung der Garantie- und Verjährungsfrist festgelegt. So wird zum Beispiel der GU in der Ausschreibung für die Hauptunternehmer und in den entsprechenden Verträgen sinngemäss eine der folgenden Regelungen festschreiben: A) «Die Rüge- und die Verjährungsfrist gemäss Art. 172 ff. und Art. 180 Norm SIA 118 beginnen im Zeitpunkt der Abnahme des gesamten Werkes durch den Bauherrn zu laufen.» Die zeitliche Staffelung der Garantie- und Verjährungsfristen führt dazu, dass bei Mängelrügen des Bauherrn nicht in allen Fällen der Rückgriff auf alle nachfolgenden Baubeteiligten gewährleistet ist. B) «Die Rüge- und die Verjährungsfrist gemäss Art. 172 ff. und Art. 180 Norm SIA 118 verlängern sich bis zum Ende der Rüge- und Verjährungsfrist gemäss Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem GU.» Graphisch sind die Auswirkungen dieser Klauseln wie folgt darzustellen: Beispiele (vgl. graphische Darstellung oben): Entdeckt und rügt der Bauherr im Zeitpunkt X beim GU eine defekte Umwälzpumpe, so kann die Mängelrüge vom GU an den Hauptunternehmer und von diesem an den Subunternehmer weitergegeben werden. Da auch die Verjährungsfrist gemäss dem Liefervertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Lieferanten noch nicht abgelaufen ist, kann der Subunternehmer auf den Lieferanten zurückgreifen und dieser muss den Ersatz der Pumpe auf seine Kosten vornehmen. 4

5 Auch der Lieferant von Komponenten von Anlagen und damit der Letzte in der Kaskade wird öfters mit Vertragsbestimmungen seines Bestellers konfrontiert, die auf die Einführung einer Rügefrist und auf ein Hinausschieben des Endes der Rüge- und der Verjährungsfrist hinauslaufen. Eine mögliche Vertragsgestaltung besteht im Extremfall zum Nachteil des Lieferanten darin, in den Lieferverträgen die Norm SIA 118 als gültig zu erklären (siehe Ziffer 3 oben) oder die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 2 OR nicht zu verkürzen und eine der obigen Klauseln A) oder B) zu statuieren. In Vertragsdokumenten, die vom Besteller vorgegeben werden (Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Vertragsurkunde usw.) sind Vertragsklauseln, die sinngemäss den obigen Klauseln A) oder B) entsprechen, aus Sicht des Unternehmers oder Lieferanten soweit möglich zu streichen. In Lieferverträgen ist über die Aufnahme der Norm SIA 118 als Vertragsbestandteil und über die Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 2 OR zu verhandeln. Ziel des Lieferanten ist es, dass die 2-jährige Rügefrist und die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Norm SIA 118 nicht gelten und dass die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss OR verkürzt wird. 5. Verschiedene Bedeutungen des Wortes «Garantie» Begriffe können durch Gesetze, Normen von Fachverbänden (SIA und andere) oder in der Rechtsliteratur mit mehreren Bedeutungen definiert werden. Gleichzeitig können sie in der Umgangssprache mit nochmals abweichender Bedeutung verwendet werden. Das Wort «Garantie» ist einer der Begriffe (bzw. eines der Worte), der von diesem Phänomen besonders betroffen ist. Klarheit über die möglichen Bedeutungen des Wortes «Garantie» im Bauwesen ist angesichts des hohen Gewichtes der Mängelhaftung wichtig. Die möglichen Bedeutungen im Bauwesen sind: Garantie im Sinne der «Garantiefrist» gemäss Art. 172 ff. Norm SIA 118 (Ausgabe 1977/1991) Die bisherige Garantiefrist, in der Norm SIA 118 Ausgabe 2013 nun zweckmässigerweise «Rügefrist» genannt, bedeutet Folgendes: Während ihrer Dauer von zwei Jahren kann der Besteller Mängel jederzeit rügen und ist somit von der Obliegenheit gemäss Art. 370 Abs. 3 OR, Mängel, die sich erst nach der Prüfung bei Ablieferung des Werkes zeigen, sofort zu rügen, befreit. Es gilt auch eine teilweise Umkehr der Beweislast bezüglich des Vorhandenseins von Mängeln (vgl. Ziffer 3 oben). Garantie im Sinne eines «Garantievertrages» bzw. Vertrages zu Lasten eines Dritten gemäss Art. 111 OR Der Garantievertrag kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn eine Bank oder Versicherungsgesellschaft als Garant eine Erfüllungsgarantie für die Leistungen eines Unternehmers abgibt. Garantie im Sinne des «Garantiescheines» bzw. der Solidarbürgschaft gemäss Art. 181 Norm SIA 118 Die Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherungsgesellschaft zur Absicherung der Mängelrechte des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer im Falle von Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, wird im Bauwesen in aller Regel, aber eigentlich unkorrekt, «Garantieschein» genannt. Garantie im Sinne der «Bargarantie» gemäss Art. 182 Norm SIA 118 Ein Depot von Bargeld bzw. der Rückbehalt eines Teils des Werklohnes zur Absicherung der Mängelrechte des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer im Falle von Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, wird von der Norm SIA 118 als «Bargarantie» bezeichnet. Garantie im Sinne der Haftung für Mängel eines Werkes oder einer Kaufsache Umgangssprachlich, vor allem bei Angeboten von Sachen, wird die Haftung des Unternehmers und des Verkäufers für Mängel des Werkes bzw. der Kaufsache häufig als «Garantie» bezeichnet. Der Ausdruck «2 Jahre Garantie» bedeutet nach den anwendbaren Geschäftsbedingungen zumeist, dass der Unternehmer bzw. der Verkäufer zwei Jahre lang für die Sachmängel des betreffenden Gegenstandes haftet. Dabei können die Leistungen im Haftungsfall unterschiedlich definiert sein: Austausch mit einem intakten Gegenstand, unentgeltliche Reparatur oder Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Auf dieser Bedeutung des Wortes «Garantie» beruht die häufige Verwechslung der bisherigen Garantiefrist (jetzt Rügefrist) im Sinne von Art. 172 ff. Norm SIA 118 mit der Verjährungsfrist für Werkmängel im Sinne von Art. 180 Norm SIA 118 vor allem. 5

6 Kritischer Punkt Die Vielfalt der Bedeutungen des Wortes «Garantie» kann dazu führen, dass Vertragsklauseln begrifflich nicht korrekt abgefasst und/oder verstanden werden. Bei der Formulierung von Vertragsklauseln sollte immer der Begriff verwendet werden, der der gewollten Bedeutung genau entspricht. Falls das Wort Garantie verwendet wird, ist sicherzustellen, dass dessen Bedeutung aus dem textlichen Zusammenhang oder aus der Wortzusammensetzung eindeutig hervorgeht. Gegebenenfalls sind die Bedingungen, die zur Anerkennung eines Garantiefalls erfüllt sein müssen sowie die Leistungen, die im Garantiefall erbracht werden, genau zu beschreiben. 6. Mangel und Verschleiss In Bezug auf den Verschleiss gibt es regelmässig zwei Sachverhalte: Übermässige Beanspruchungen im Betrieb beschädigen Komponenten von Anlagen. Gewisse Komponenten (Verschleissteile) können aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht die gesamte geplante Nutzungsdauer einer Anlage erreichen und müssen deshalb regelmässig ausgetauscht werden. Kritischer Punkt Die technischen Spezfikationen, mit denen die Besteller von Anlagen und Komponenten über die beschränkte Nutzungsdauer der Verschleissteile und über die maximale Beanspruchbarkeit von allen Teilen informieren, werden im Stadium der Offertstellung nicht mitgeliefert. Dies könnte im Rahmen von Spezifikationen, die jeweils sämtliche relevanten Eigenschaften der Komponenten beschreiben, geschehen. Falls dies zu aufwendig oder nicht konsequent durchführbar ist, können im Liefervertrag oder in der Auftragsbestätigung pauschale Klauseln eingefügt werden, mit etwa folgendem Text: Der Lieferant leistet für die von ihm gelieferten Komponenten in der Regel Gewähr für eine Betriebs- und Nutzungsdauer von... Jahren. Komponenten, die aus technischen Gründen diese Nutzungsdauer zum Teil nicht erreichen, wie - Motoren bzw. Bestandteile von Motoren, - Lager von Antrieben, - Leuchtmittel, - Komponenten, die in ihrer Funktion durch einwirkende Kräfte während des Betriebs regelmässig Verformungen erfahren (z.b. Federn, Dichtungen etc.), - Komponenten, die während des Betriebs Abreibungen und Kratzungen durch Gegenstände ausgesetzt sind, - elektronische Steuerungselemente können eine Betriebs- und Nutzungsdauer von weniger als... Jahren aufweisen. Die Nutzungsdauer ist hauptsächlich abhängig vom Anteil der effektiven Betriebsdauer pro Zeiteinheit. Der Lieferant verfügt über Erfahrungszahlen für die minimalen Betriebs- und Nutzungsdauern der von ihm gelieferten Komponenten. Diese können bei ihm jederzeit nachgefragt werden. Komponenten, die die minimale Betriebs- und Nutzungsdauer erreichen, gelten als mängelfrei. Die vom Lieferanten gelieferten Komponenten sind auf übliche Verwendungszwecke und übliche Beanspruchungen im Einbau und Betrieb (mechanische Beanspruchungen, Erschütterungen, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit) ausgelegt. Entstehen an Komponenten Schäden, die auf eine übermässige Beanspruchung zurückzuführen sind, gelten die Komponenten als mängelfrei. Bei der Offertstellung (oder bei Direktaufträgen mit der Auftragsbestätigung) sollten bei bekanntermassen kritischen Komponenten folgende Grössen deklariert werden: die durchschnittlichen oder die für jedes Exemplar garantierten Nutzungsdauern der zu liefernden Komponenten in Abhängigkeit der effektiven Betriebsdauer der Anlage oder eines Anlageteils pro Zeiteinheit, die Verwendungszwecke und Beanspruchungen im Einbau und Betrieb, auf die die Komponenten ausgelegt oder nicht ausgelegt sind. 6

7 7. Inbegriffene Leistungen des Unternehmers gemäss Norm SIA 118/380 Die Normen der Normenreihe «Allgemeine Bedingungen Bau» (Normen SIA 118/XXX), enthalten Pflichten der Vertragspartner, die diese unentgeltlich zu erfüllen haben (Ziffer 1.3) sowie Auflistungen von Leistungen, die im Werkpreis inbegriffen sind (Ziffer 2.2) oder nicht inbegriffen sind (Ziffer 2.3). Die Norm SIA 118/380 enthält unter den Pflichten des Unternehmers (Ziffer 1.3.3) sowie unter den inbegriffenen Leistungen (Ziffer 2.2) diverse Positionen, die relativ aufwendig sind und gegenüber der früheren Norm SIA 380/7 teilweise noch ausgebaut wurden. Die wichtigsten Beispiele sind: Ziffer Unternehmer Der Unternehmer überprüft, dass der Bauherr bei bauseits gelieferten Baustoffen und Apparaten die für die Zulassung nötigen Bestätigungen, Zertifikate und Konformitätserklärungen besitzt. (...) aktualisiert die Ausführungsunterlagen mit den Komponenten der Gebäudeautomation. Ziffer Bauausführung Schutz gegen Verschmutzung der Komponenten vom Transport bis zur Inbetriebsetzung entsprechend den Hygieneanforderungen der betreffenden Räume und/oder Anlagen. Verkleidungen und Abschrankungen von Apparaten (bis zur Inbetriebsetzung). Ziffer Inbetriebsetzung und Abnahme Laufendes Nachtragen der sich während des Baus ergebenden Änderungen und Ergänzungen sowie das Eintragen der örtlichen genauen Leitungsführung in die Pläne und Schemas. Diese sind bei der Abnahme der Anlage dem Bauherrn abzugeben. Bereitstellen und übergeben der Revisionsunterlagen. Liefern der Betriebs- und Unterhaltsvorschriften. 8. Unterhalt (Wartung) Viele Anlagen können nur mit einem sachgemässen Unterhalt so betrieben werden, dass sie keinen Schaden nehmen und dass keine Betriebsstörungen auftreten. Der Unterhalt kann den regelmässigen Ersatz von Verschleissteilen umfassen (vgl. Ziffer 6 oben). Folgende Situationen kommen immer wieder vor: Der Betreiber der betreffenden Anlage lässt den erforderlichen Unterhalt nicht oder nicht in einem genügenden Ausmass vornehmen. Wenn deshalb Betriebsstörungen auftreten und Reparaturen notwendig werden, werden Unternehmer und Lieferanten wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden zu Unrecht belangt. Der Unterhalt wird durch eine Dritt-Firma vorgenommen. Sie nimmt den Unterhalt nicht sachgemäss vor oder ersetzt bestehende Teile mit fremden Teilen, die Betriebsstörungen und/oder übermässigen Verschleiss an anderen Teilen verursachen. Mögliche Vertragsklauseln Mit geeigneten Vertragsklauseln soll der Bedarf des Unterhalts definiert und sollen zu Unrecht erhobene Gewährleistungsansprüche abgewehrt werden. Beispiel: Die Anlage bedarf des Unterhalts. Der Unternehmer übergibt dem Besteller anlässlich der Inbetriebsetzung die Betriebs- und Unterhaltsvorschriften. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden und Betriebsstörungen, die nachgewiesenermassen oder mutmasslich auf mangelhaften Unterhalt oder den Einbau von fremden Teilen zurückzuführen sind. Der Nachweis der Erfüllung der Unterhaltsvorschriften obliegt dem Besteller. Mögliche Vertragsklausel Folgende Leistungen werden nach Aufwand vergütet: [Aufzählung von Punkten aus den erwähnten Auflistungen] 7

8 9. Stillstand und Verlängerung der Rügeund Verjährungsfristen Unter Ziffer 4 oben wurden die Rüge- und Verjährungsfristen in Vertragssystemen betrachtet. Die zeitliche Staffelung der Leistungen und Abnahmen führt dazu, dass die Rüge- und Verjährungsfristen für die «untergeordneten» Lieferanten und Unternehmer früher enden als die Rüge- und Verjährungsfristen der «übergeordneten» Generalunternehmer und Unternehmer. Deshalb trachten die «übergeordneten» Generalunternehmer und Unternehmer danach, die Rüge- und Verjährungsfristen in den Verträgen mit den untergeordneten Unternehmern und Lieferanten zu verlängern oder mit Verzögerung beginnen zu lassen, damit sie bis zum Ablauf der Fristen gemäss Vertrag mit dem Bauherrn auf die «untergeordneten» Leistungsträger Regress nehmen können. In anderen Fällen, in denen die Anlagen und Komponenten in der entsprechenden Zeit geschützt und nicht in Betrieb sind, können Verlängerungen von Rüge- und Verjährungsfristen häufig hingenommen werden und sind durchaus sachgerecht. Die Situation ist zu prüfen. Wird ein Vertrag zur Unterschrift vorgelegt, der eine Verlängerung von Garantie- und/oder Verjährungsfristen vorsieht und ist die Situation unklar, kann die Lösung auch in der Anfügung einer vertraglichen Bestimmung bestehen: Diese Rügefrist [oder: Diese Verjährungsfrist, oder: Diese Fristen] steht [stehen] unter dem Vorbehalt, dass die Anlage nicht vor dem... [Datum] in Betrieb gesetzt wird. Wird die Anlage in einem früheren Zeitpunkt in Betrieb gesetzt, verkürzt sich die vereinbarte Frist [verkürzen sich die vereinbarten Fristen] um die entsprechende Zeitspanne. Ein verzögerter Beginn oder eine Verlängerung der Rüge- und Verjährungsfristen sind für die «untergeordneten» Unternehmer und Lieferanten dann nicht tragbar, wenn während der entsprechenden Zeit die Anlagen und Komponenten einer Beanspruchung ausgesetzt sind, die zu einer Verkürzung der Lebensdauer und/oder zu einem erhöhten Unterhaltsaufwand führt. ProKlima ist die Plattform für den Informationsaustausch und die Lösung von Zukunftsfragen der Hersteller/Lieferanten der Lüftungs-, Klima-, Klima-Kälte- und GA(MSRL)-Branchen (LKKGA) von Firmen mit Geschäftssitz und -Tätigkeit in der Schweiz. Über die Organisation und Leitung des Vereins können Sie sich ausführlich informieren unter: 8 Unsere Aufgabe Die Mitglieder von ProKlima tragen als Hersteller und Lieferanten mit ihren Produkten und Leistungen zur qualitativen Förderung des Lebensmittels Luft und zum allgemeinen Wohlbefinden des Innenraum-Klimas bei. Unsere wichtigsten Partner sind die Planer und Ausführenden in der Gebäudetechnik, inkl. der Gebäudeautomation. Normen-, Richtlinien- und Fach-Vereine der Gebäudetechnik-Branche sollen fachlich von ProKlima-Mitgliedern unterstützt werden. ProKlima ist globaler Ansprechpartner für Dritte und pflegt die Zusammenarbeit zu in- und ausländischen Verbänden, Organisationen, Institutionen und Ausbildungsstätten.

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