Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018"

Transkript

1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch)

2 Übersicht über den Sachverhalt Corinne Müller BIAG Unternehmer Unternehmer Unternehmer ). Frischwind (Lüftung) Seite 2

3 Vertragsqualifikation Kauf einer künftigen Sache (OR 184 ff.) Pro: Erwerb einer Wohnung zu Eigentum, Wohnung als künftige Sache Contra: keine Standard-Wohnung, M wünscht Mitsprache Herstellung ist Vertragsinhalt Werklieferungsvertrag (OR 363 ff., OR 365 I) Pro: Wohnung als Werk, Entgeltlichkeit, Herstellungspflicht (Mitsprache von M) Contra: Erwerb des Miteigentumsanteils (Grundstück) als zusätzliches Element Fazit: gemischter Grundstückkauf-/Werklieferungsvertrag (Innominatkontrakt) kaufrechtliches Element (Grundstückkaufvertrag) werkvertragliches Element (Werklieferungsvertrag, Totalunternehmervertrag) Rechtsanwendung: für Herstellungsmängel sind die werkvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen anwendbar Seite 3

4 Übersicht über den Sachverhalt (Zeitachse 1) t (1)Vor Ende 2015: Beurkundung Vertrag BIAG Müller (2) Dezember 2015: Bezug der Wohnung durch Müller (3) Juni 2016: Müller entdeckt Feuchtigkeitsschäden und rügt diese bei BIAG umgehend (4)nach Juni 2016: BIAG behebt Feuchtigkeitsschäden (5) Januar 2017: Feuchtigkeitsschäden am gleichen Ort, M rügt diese bei BIAG umgehend (6)Frühling 2017: BIAG behebt Feuchtigkeitsschäden (7) Januar 2018: Feuchtigkeitsschäden am gleichen Ort, M rügt diese bei BIAG umgehend (8) Kurz darauf 2018: eingebautes Lüftungsgerät fällt aus, M rügt diese bei BIAG umgehend (9)BIAG weist beide Rügen ab, ebenso Frischwind AG für die Lüftung, beide mit Hinweis auf Ablauf Gewährleistungsfrist Seite 4

5 M gegen BIAG: Nachbesserung der Feuchtigkeitsschäden (OR 368 II) gemischter Grundstückkauf-/Werklieferungsvertrag gültig zustande gekommen (öff. Beurkundung) Werkmangel bei Ablieferung: Feuchtigkeitsschäden (Gebrauchstauglichkeit, Verkehrsanschauung) fristgerechte Mängelrüge: sofort nach Entdeckung, dass der Mangel fortbesteht, erfolgt kein Ausschlussgrund: kein von M gelieferter Stoff (OR 365 III), kein Selbstverschulden durch M (OR 369), keine Genehmigung durch M (OR 370) keine Verjährung: gültige Verkürzung der Verjährung auf zwei Jahre: OR 371 III i.v.m. OR 210 IV; AGB-Charakter des Vertrages: auf Stufe Inhaltskontrolle u.a. OR 199 analog, UWG 8 Unterbruch der Verjährung durch konkludente Anerkennung (vorbehaltlose Nachbesserungsversuche), womit jeweils eine neue Verjährung beginnt (OR 137 I i.v.m. OR 135 Ziff. 1) keine übermässigen Kosten der Nachbesserung: meist durch stillschweigende Vereinbarung wegbedungen, wenn ausschliessliches Nachbesserungsrecht vereinbart Fazit: Nachbesserungsanspruch gegeben Seite 5

6 M gegen BIAG: Weitere Ansprüche bezüglich der Feuchtigkeitsschäden? nach OR 368 neben Nachbesserung noch Wandlung, Minderung und SchE (Mangelfolgeschaden) vereinbart: ausschliessliches Nachbesserungsrecht Beschränkung der Mängelrechte auf Nachbesserung gültig? AGB-Charakter des Vertrages: auf Stufe Inhaltskontrolle u.a. OR 199 analog, UWG 8 nichts einschlägig (v.a. wenn Mangelfolgeschadenanspruch bleibt) vorliegend kein Mangelfolgeschaden ersichtlich Aufleben der übrigen Mängelrechte (Wandlung, Minderung)? Frage der Vertragsauslegung:bei stillschweigender Abrede der Parteien, dass die Beschränkung der Gewährleistung bei einmalig oder mehrmalig gescheiterter Nachbesserung entfällt Seite 6

7 M gegen FW: Nachbesserung der Lüftung (OR 368 II) kein Vertragsverhältnis zwischen M und FW Abtretung des Nachbesserungsrechts von BIAG an M? für Nachbesserungsrecht zulässig; ausgeschlossen für Wandlung und Minderung Schriftlichkeit (OR 165) des Verfügungsvertrags (Vertrag zwischen M und BIAG) Abtretung einer künftigen Forderung, die im Zeitpunkt der Entstehung hinsichtlich der Person des Debitor cessus, des Rechtsgrunds und der Höhe zumindest bestimmbar sein muss Verjährung: gemäss Vertrag zwischen FW und BIAG ist Verjährung auf zwei Jahre beschränkt, was zulässig ist (UWG 8 nicht anwendbar) FW steht die Einrede der Verjährung auch gegenüber der Zessionarin M zu (OR 169) Fazit: Anspruch verjährt Seite 7

8 M gegen BIAG: Anspruch im Zusammenhang mit der Lüftung ausdrückliche «Zusicherung» von BIAG gegenüber M, mit den Handwerkern Verträge mit fünfjähriger Gewährleistung abzuschliessen Mögliche Ansprüche wegen Verletzung dieser ausdrücklichen «Zusicherung»: Verletzung einer Nebenpflicht: Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse bei Verschulden (OR 97) selbständige Garantie: verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch auf das positive Interesse verschuldensunabhängige Haftung für Bestand der abgetretenen Forderung (Verität) bei entgeltlicher Abtretung (OR 171 I): Anspruch max. auf das negative Interesse (OR 173 I) allenfalls gemäss Teil der Lehre: Wiederaufleben der Gewährleistung von BIAG? Seite 8

9 Übersicht über den Sachverhalt (Zeitachse 2) t (1)Vor Ende 2015: Beurkundung Vertrag BIAG Müller (2) Dezember 2015: Bezug der Wohnung durch Müller (3) Februar 2017: Müller entdeckt Raummassabweichungen und rügt diese bei BIAG umgehend (4) nach Februar 2017: BIAG weist beide Rügen ab mit Hinweis auf «Normalität» Seite 9

10 M gegen BIAG: Nachbesserung der Raummassabweichungen (OR 368 II) Werkmangelbei Ablieferung: Zusicherung der Flächenangabe in den Grundrissplänen, Kausalität zum Vertragsabschluss Mangel i.e.s.: Wertverminderung der Wohnung fristgerechte Mängelrüge: Rüge während der im Vertrag vorgesehenen zweijährigen Rügefrist; damit keine sofortige Rüge nach Entdeckung nötig (Mangel kann während der gesamten Frist gerügt werden) kein Ausschlussgrund: allenfalls OR 200 analog (Erkennbarkeit des Mangels bei Vertragsabschluss) Verjährung: trotz Rüge tritt nach zwei Jahren Verjährung ein; Rüge unterbricht die Verjährung nicht (OR 135 Ziff. 2 econtrario) keine übermässigen Kosten der Nachbesserung: Kriterium entfällt meist durch stillschweigende Vereinbarung, wenn ausschliessliches Nachbesserungsrecht vereinbart Fazit: Nachbesserungsanspruch verjährt (Aber: allenfalls absichtliches Verschweigen von BIAG? OR 199 analog) Seite 10

11 Häufige formelle Fehler in den schriftlichen Falllösungen Anspruchsmethode nicht konsequent angewendet Vertragsqualifikation, Voraussetzungen je Anspruch falsche Gewichtung Eindeutiges kurz, Kontroverses und Schwieriges ausführlich erörtern auf korrekte Wortwahl / Wahl der Verben achten (hier z.b. Neubau, nicht Sanierung) formelle Fehler im Literaturverzeichnis: Quelle zitiert, die nicht verwendet wird 1. Auflage vermerkt formelle Fehler in den Fussnoten: im Literaturverzeichnis definierte Zitierweise nicht konsequent verwendet uneinheitliches Zitieren formelle Fehler im Abkürzungsverzeichnis: Verzeichnisse selber und Titelblatt nicht vergessen Seite 11

12 Häufige materielle Fehler in den schriftlichen Falllösungen ungenügende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (z.b. die fristgerechte Mängelrüge geprüft, ohne auf die besondere vertragliche Regelung zur Mängelrüge einzugehen) Rügefrist = Verjährungsfrist; rügen unterbricht die Verjährung nicht! unvollständige Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen (z.b. Formvorschriften bei der Abtretung) AGB-Problematik nicht behandelt Seite 12

Der Unternehmer im Werkvertrag

Der Unternehmer im Werkvertrag Der Unternehmer im Werkvertrag Ein systematischer Grundriss Peter Gauch Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) 2., vollständig überarbeitete und erweiterte

Mehr

Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken

Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken Dr. Klaus Tschütscher Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken Verlag Paul Haupt Bern Stuttgart Wien Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Stockwerkeigentum und Mängelhaftung

Stockwerkeigentum und Mängelhaftung Schweizerische Baurechtstagung 2017 Stockwerkeigentum und Mängelhaftung Freizeichnung und Abtretung der Gewährleistung beim Erwerb von Stockwerkeigentum «ab Plan» Frédéric Krauskopf, Bern Stockwerkeigentum

Mehr

Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch. Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag

Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch. Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag lic. iur. Christian

Mehr

Rüge und Verjährung im Baugewerbe

Rüge und Verjährung im Baugewerbe 17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler

Mehr

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern

Mehr

ERSTER TEIL: RÜGEVORBEHALT UND MÄNGELRÜGE 3

ERSTER TEIL: RÜGEVORBEHALT UND MÄNGELRÜGE 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IX XI XVII XXIX XXXI EINLEITUNG 1 ERSTER TEIL: RÜGEVORBEHALT UND MÄNGELRÜGE 3 I.

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)

NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE

Mehr

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 1. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte

Mehr

7. Einheit. Gewährleistung II. Primäre Gewährleistungsbehelfe. Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch

7. Einheit. Gewährleistung II. Primäre Gewährleistungsbehelfe. Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch Gewährleistung II Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch primäre Gewährleistungsbehelfe Preisminderung Aufhebung des Vertrages (Wandlung) sekundäre Gewährleistungsbehelfe 1 Primäre Gewährleistungsbehelfe

Mehr

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Lösungsschema Fall 8 Lösung Punkte Frage : Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Total: 9 Punkte Es ist zu prüfen, ob die Forderung

Mehr

BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE

BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE LEX PRESS Notariat Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Ausgabe 17 / Juni 2017 Das Einmaleins der Mängelhaftung Einleitung

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser

GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dr. Friedrich Filzmoser Jänner 2017 GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dieser Band ist beim WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T 05-90909 I F 05-90909-3588 E wko-shop@wkooe.at

Mehr

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung

Mehr

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer

Mehr

Abschluss eines Werkvertrages

Abschluss eines Werkvertrages Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis

Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter

Mehr

Jura Online - Fall: Auf Safari - Lösung

Jura Online - Fall: Auf Safari - Lösung Jura Online - Fall: Auf Safari - Lösung 1. Teil: A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro A. A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro aus 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB Der A könnte gegen die V-AG einen Anspruch

Mehr

Handbuch des Bauvertragsrechts

Handbuch des Bauvertragsrechts Dr. Anke Leineweber Handbuch des Bauvertragsrechts Eine systematische Darstellung des Rechts der Bauverträge Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Abkürzungsverzeichnis Teil 1 Vertragsabschluß und ordnungsgemäße

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB) Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion

Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion Immobilientransaktionen 2015 Aktuelle Praxisfragen und Sonderfälle Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion 26. Februar 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter

Mehr

Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader

Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer MLaw Matthias Schrader Gliederung 1. Vor und Nachteile von Stockwerkeigentum 2. Abgrenzungsfragen 3. Gründung einer STWE-Gemeinschaft vor und nach

Mehr

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Professionelles Projektmanagement in der Praxis Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):

Mehr

Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer

Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer 1 Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten Vertrag mit dem Architekten Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer Garantien Bauhandwerkerpfandrecht

Mehr

Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen

Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen ISO 9001/14001 Gültig ab 01. November 2008 / Ausgabe 23. Januar 2015 Steiner Energie AG Industriestrasse 1 Postfach

Mehr

Die kaufrechtliche Garantie

Die kaufrechtliche Garantie Martin Eisenhut Die kaufrechtliche Garantie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Inhalt und Dogmatik kaufrechtlicher Garantien 5 A. Die einzelnen

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Wirkungsbereich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet. Die

Mehr

Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB

Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 7 Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB Anwendungsbereich 474 I BGB Das allgemeine Kaufrecht wird durch die 474 ff. BGB modifiziert. Gesetzgeberischer

Mehr

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

Strassenverkehrsrechtstagung

Strassenverkehrsrechtstagung Strassenverkehrsrechtstagung 21. 22. Juni 2016 21. Juni 2016 DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DER MANIPULATIONEN VON AUTO-ABGASTESTS FÜR DEN AUTOKÄUFER Prof. Dr. Arnold Rusch LL.M., Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,

Mehr

Montageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB

Montageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB Montageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB Sitzanbindungen Mercedes-Benz Spezifikation: MB NCV3 N2 Befestigungssatz: ECE 911 300 104 Zeichnung: 681-004-00 Aguti Art.Nr.: 116945 Befestigungsmaterial

Mehr

Fallen im privaten Baurecht

Fallen im privaten Baurecht VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts

Mehr

Sachgewáhrleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen

Sachgewáhrleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen Schriftenreihe zum Obligationenrecht Herausgegeben von Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger Prof. Dr. iur. Heinrich Honsell Prof. Dr. iur. Antón K. Schnyder Band 58 Dr. iur. Luis Maissen Sachgewáhrleistungsprobleme

Mehr

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine

Mehr

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Merkblatt 4 Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Inhalt des Kaufvertrages ( 433 BGB) ist die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer bereits vorhandenen Sache gegen Zahlung des

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB) Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

Abschluss eines Kaufvertrages

Abschluss eines Kaufvertrages Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag

Mehr

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der

Mehr

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche: Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung

Mehr

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!

Mehr

Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender

Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender Veranstalter 651a ff. 535, 611, 631 i.v.m. 328 I Leistungsträger Reisevertrag

Mehr

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer

Mehr

Die neue Gewährleistung

Die neue Gewährleistung Die neue Gewährleistung Kurzkommentar zu sämtlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG von Dr. Rudolf Welser Dr. Brigitta Jud o. Universitätsprofessor in Wien Universitätsassistent

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Falllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten,

Falllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten, Falllösungstechnik nach Anspruchsgrundlagen Fall 1 Falllösungstechnik Überblick Umgang mit dem Sachverhalt Zugang kreativ strukturiert Falllösung als Rollenspiel Anspruch Anspruchsgrundlage(n) Anspruchsgrundlagenkonkurrenz

Mehr

Guave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive

Guave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive Guave Studios GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive A. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für sämtliche gegenwärtigen

Mehr

UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera

UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleiber Sales Service GmbH (Stand: November 2012) 1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleiber Sales Service GmbH (Stand: November 2012) 1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleiber Sales Service GmbH (Stand: November 2012) D5/2447 1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.1 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Kleiber

Mehr

Informationen zum Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht 1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016

Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016 Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016 Gewährleistung - Garantie Begriffe, Abgrenzungen und Regeln RA Daniela Lutz, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Zürich/Kreuzlingen Daniela Lutz, LINDTLAW 2 Agenda Begriffe

Mehr

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung I Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gesetzliche Anordnung bei entgeltlichen Geschäften 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung

Mehr

Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland -

Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Vorgetragen von Julian Urban Vorstellung Geschäftsführer, Grundstein Consulting Gmbh Strategie Vertrieb Geschäftspartnersuche Compliance Etablierung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich a) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, ausschließlich, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh Höllochstrasse 1 D-73252 Lenningen Tel. +49 (0)7026

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt.

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. 1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der

Mehr

Klausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum

Klausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum Klausurenkurs Nr. 7 Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum Übersicht Hauptprobleme Gewichtung! Bestimmung der richtigen Rechtsnatur der ASW 1 HGB nicht geprüft oder falsch geprüft daraus

Mehr

CORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden

CORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN Baumängel / Bauschäden Leistungen/ Grundlagen Expertisen Untersuchen von Bauschäden (Wasser- und Feuchteschäden) Feststellen

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mehr als nur das Kleingeruckte Dr. Oliver Kirchwehm 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B- Geschäft Einbeziehung Gestaltungsgrenzen Typische Fallstricke Veranstaltung

Mehr

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Schuldverhältnis. Leistungszeit Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Gewährleistungsrecht beim Kauf gem. 459ff. BGB B. Berst' (Fortsetzung aus Heft 1/1985) Das gilt z. B. auch, wenn sich der Käufer die Tauglichkeit einer Taucherausrüstung für besonderes Tiefseetauchen,

Mehr

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)

Mehr

Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Der Bundesverband Metall weist rein vorsorglich darauf hin, dass es sich naturgemäß nur um einen unverbindlichen Vorschlag für

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu

Mehr

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis

Mehr

Artikel I. Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel I. Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Kurztitel Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG (NR: GP XXI RV 422 AB 522 S. 62. BR: AB 6348 S. 676.) [CELEX-Nr.: 399L0044] Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 48/2001 Typ BG Teil 1 Datum

Mehr

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TECNOLUMEN GmbH & Co. KG Lötzener Straße 2 4, Bremen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TECNOLUMEN GmbH & Co. KG Lötzener Straße 2 4, Bremen Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TECNOLUMEN GmbH & Co. KG Lötzener Straße 2 4, 28207 Bremen I. Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

der Firma ARTec360 GmbH im Folgenden ARTec genannt Stand:

der Firma ARTec360 GmbH im Folgenden ARTec genannt Stand: Seite 1 von 5 der Firma 1 Geltung der Bedingung 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Erbringen von Dienstleistungen durch ARTec und Ihren Partnern. 1.2 Unsere gelten ausschließlich, entgegenstehende

Mehr

Einbeziehung von unterschiedlichen Lizenzbedingungen bei. Standard-Software

Einbeziehung von unterschiedlichen Lizenzbedingungen bei. Standard-Software Fachtagung IT-Beschaffung 2013 Fachforum 2 Bedarfsorientierte Nutzungsrechte Einbeziehung von unterschiedlichen Lizenzbedingungen bei Standard-Software INFORA GmbH Christian Forsmann Willy-Brandt-Platz

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr