Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
|
|
- Clara Kolbe
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch)
2 Übersicht über den Sachverhalt Corinne Müller BIAG Unternehmer Unternehmer Unternehmer ). Frischwind (Lüftung) Seite 2
3 Vertragsqualifikation Kauf einer künftigen Sache (OR 184 ff.) Pro: Erwerb einer Wohnung zu Eigentum, Wohnung als künftige Sache Contra: keine Standard-Wohnung, M wünscht Mitsprache Herstellung ist Vertragsinhalt Werklieferungsvertrag (OR 363 ff., OR 365 I) Pro: Wohnung als Werk, Entgeltlichkeit, Herstellungspflicht (Mitsprache von M) Contra: Erwerb des Miteigentumsanteils (Grundstück) als zusätzliches Element Fazit: gemischter Grundstückkauf-/Werklieferungsvertrag (Innominatkontrakt) kaufrechtliches Element (Grundstückkaufvertrag) werkvertragliches Element (Werklieferungsvertrag, Totalunternehmervertrag) Rechtsanwendung: für Herstellungsmängel sind die werkvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen anwendbar Seite 3
4 Übersicht über den Sachverhalt (Zeitachse 1) t (1)Vor Ende 2015: Beurkundung Vertrag BIAG Müller (2) Dezember 2015: Bezug der Wohnung durch Müller (3) Juni 2016: Müller entdeckt Feuchtigkeitsschäden und rügt diese bei BIAG umgehend (4)nach Juni 2016: BIAG behebt Feuchtigkeitsschäden (5) Januar 2017: Feuchtigkeitsschäden am gleichen Ort, M rügt diese bei BIAG umgehend (6)Frühling 2017: BIAG behebt Feuchtigkeitsschäden (7) Januar 2018: Feuchtigkeitsschäden am gleichen Ort, M rügt diese bei BIAG umgehend (8) Kurz darauf 2018: eingebautes Lüftungsgerät fällt aus, M rügt diese bei BIAG umgehend (9)BIAG weist beide Rügen ab, ebenso Frischwind AG für die Lüftung, beide mit Hinweis auf Ablauf Gewährleistungsfrist Seite 4
5 M gegen BIAG: Nachbesserung der Feuchtigkeitsschäden (OR 368 II) gemischter Grundstückkauf-/Werklieferungsvertrag gültig zustande gekommen (öff. Beurkundung) Werkmangel bei Ablieferung: Feuchtigkeitsschäden (Gebrauchstauglichkeit, Verkehrsanschauung) fristgerechte Mängelrüge: sofort nach Entdeckung, dass der Mangel fortbesteht, erfolgt kein Ausschlussgrund: kein von M gelieferter Stoff (OR 365 III), kein Selbstverschulden durch M (OR 369), keine Genehmigung durch M (OR 370) keine Verjährung: gültige Verkürzung der Verjährung auf zwei Jahre: OR 371 III i.v.m. OR 210 IV; AGB-Charakter des Vertrages: auf Stufe Inhaltskontrolle u.a. OR 199 analog, UWG 8 Unterbruch der Verjährung durch konkludente Anerkennung (vorbehaltlose Nachbesserungsversuche), womit jeweils eine neue Verjährung beginnt (OR 137 I i.v.m. OR 135 Ziff. 1) keine übermässigen Kosten der Nachbesserung: meist durch stillschweigende Vereinbarung wegbedungen, wenn ausschliessliches Nachbesserungsrecht vereinbart Fazit: Nachbesserungsanspruch gegeben Seite 5
6 M gegen BIAG: Weitere Ansprüche bezüglich der Feuchtigkeitsschäden? nach OR 368 neben Nachbesserung noch Wandlung, Minderung und SchE (Mangelfolgeschaden) vereinbart: ausschliessliches Nachbesserungsrecht Beschränkung der Mängelrechte auf Nachbesserung gültig? AGB-Charakter des Vertrages: auf Stufe Inhaltskontrolle u.a. OR 199 analog, UWG 8 nichts einschlägig (v.a. wenn Mangelfolgeschadenanspruch bleibt) vorliegend kein Mangelfolgeschaden ersichtlich Aufleben der übrigen Mängelrechte (Wandlung, Minderung)? Frage der Vertragsauslegung:bei stillschweigender Abrede der Parteien, dass die Beschränkung der Gewährleistung bei einmalig oder mehrmalig gescheiterter Nachbesserung entfällt Seite 6
7 M gegen FW: Nachbesserung der Lüftung (OR 368 II) kein Vertragsverhältnis zwischen M und FW Abtretung des Nachbesserungsrechts von BIAG an M? für Nachbesserungsrecht zulässig; ausgeschlossen für Wandlung und Minderung Schriftlichkeit (OR 165) des Verfügungsvertrags (Vertrag zwischen M und BIAG) Abtretung einer künftigen Forderung, die im Zeitpunkt der Entstehung hinsichtlich der Person des Debitor cessus, des Rechtsgrunds und der Höhe zumindest bestimmbar sein muss Verjährung: gemäss Vertrag zwischen FW und BIAG ist Verjährung auf zwei Jahre beschränkt, was zulässig ist (UWG 8 nicht anwendbar) FW steht die Einrede der Verjährung auch gegenüber der Zessionarin M zu (OR 169) Fazit: Anspruch verjährt Seite 7
8 M gegen BIAG: Anspruch im Zusammenhang mit der Lüftung ausdrückliche «Zusicherung» von BIAG gegenüber M, mit den Handwerkern Verträge mit fünfjähriger Gewährleistung abzuschliessen Mögliche Ansprüche wegen Verletzung dieser ausdrücklichen «Zusicherung»: Verletzung einer Nebenpflicht: Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse bei Verschulden (OR 97) selbständige Garantie: verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch auf das positive Interesse verschuldensunabhängige Haftung für Bestand der abgetretenen Forderung (Verität) bei entgeltlicher Abtretung (OR 171 I): Anspruch max. auf das negative Interesse (OR 173 I) allenfalls gemäss Teil der Lehre: Wiederaufleben der Gewährleistung von BIAG? Seite 8
9 Übersicht über den Sachverhalt (Zeitachse 2) t (1)Vor Ende 2015: Beurkundung Vertrag BIAG Müller (2) Dezember 2015: Bezug der Wohnung durch Müller (3) Februar 2017: Müller entdeckt Raummassabweichungen und rügt diese bei BIAG umgehend (4) nach Februar 2017: BIAG weist beide Rügen ab mit Hinweis auf «Normalität» Seite 9
10 M gegen BIAG: Nachbesserung der Raummassabweichungen (OR 368 II) Werkmangelbei Ablieferung: Zusicherung der Flächenangabe in den Grundrissplänen, Kausalität zum Vertragsabschluss Mangel i.e.s.: Wertverminderung der Wohnung fristgerechte Mängelrüge: Rüge während der im Vertrag vorgesehenen zweijährigen Rügefrist; damit keine sofortige Rüge nach Entdeckung nötig (Mangel kann während der gesamten Frist gerügt werden) kein Ausschlussgrund: allenfalls OR 200 analog (Erkennbarkeit des Mangels bei Vertragsabschluss) Verjährung: trotz Rüge tritt nach zwei Jahren Verjährung ein; Rüge unterbricht die Verjährung nicht (OR 135 Ziff. 2 econtrario) keine übermässigen Kosten der Nachbesserung: Kriterium entfällt meist durch stillschweigende Vereinbarung, wenn ausschliessliches Nachbesserungsrecht vereinbart Fazit: Nachbesserungsanspruch verjährt (Aber: allenfalls absichtliches Verschweigen von BIAG? OR 199 analog) Seite 10
11 Häufige formelle Fehler in den schriftlichen Falllösungen Anspruchsmethode nicht konsequent angewendet Vertragsqualifikation, Voraussetzungen je Anspruch falsche Gewichtung Eindeutiges kurz, Kontroverses und Schwieriges ausführlich erörtern auf korrekte Wortwahl / Wahl der Verben achten (hier z.b. Neubau, nicht Sanierung) formelle Fehler im Literaturverzeichnis: Quelle zitiert, die nicht verwendet wird 1. Auflage vermerkt formelle Fehler in den Fussnoten: im Literaturverzeichnis definierte Zitierweise nicht konsequent verwendet uneinheitliches Zitieren formelle Fehler im Abkürzungsverzeichnis: Verzeichnisse selber und Titelblatt nicht vergessen Seite 11
12 Häufige materielle Fehler in den schriftlichen Falllösungen ungenügende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (z.b. die fristgerechte Mängelrüge geprüft, ohne auf die besondere vertragliche Regelung zur Mängelrüge einzugehen) Rügefrist = Verjährungsfrist; rügen unterbricht die Verjährung nicht! unvollständige Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen (z.b. Formvorschriften bei der Abtretung) AGB-Problematik nicht behandelt Seite 12
Der Unternehmer im Werkvertrag
Der Unternehmer im Werkvertrag Ein systematischer Grundriss Peter Gauch Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) 2., vollständig überarbeitete und erweiterte
MehrDie Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken
Dr. Klaus Tschütscher Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken Verlag Paul Haupt Bern Stuttgart Wien Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrStockwerkeigentum und Mängelhaftung
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Stockwerkeigentum und Mängelhaftung Freizeichnung und Abtretung der Gewährleistung beim Erwerb von Stockwerkeigentum «ab Plan» Frédéric Krauskopf, Bern Stockwerkeigentum
MehrFachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch. Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag
Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag lic. iur. Christian
MehrRüge und Verjährung im Baugewerbe
17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler
MehrGeltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters
Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern
MehrERSTER TEIL: RÜGEVORBEHALT UND MÄNGELRÜGE 3
Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IX XI XVII XXIX XXXI EINLEITUNG 1 ERSTER TEIL: RÜGEVORBEHALT UND MÄNGELRÜGE 3 I.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrNICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE
MehrII. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 1. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte
Mehr7. Einheit. Gewährleistung II. Primäre Gewährleistungsbehelfe. Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch
Gewährleistung II Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch primäre Gewährleistungsbehelfe Preisminderung Aufhebung des Vertrages (Wandlung) sekundäre Gewährleistungsbehelfe 1 Primäre Gewährleistungsbehelfe
MehrFrage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Lösungsschema Fall 8 Lösung Punkte Frage : Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Total: 9 Punkte Es ist zu prüfen, ob die Forderung
MehrBAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE
BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE LEX PRESS Notariat Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Ausgabe 17 / Juni 2017 Das Einmaleins der Mängelhaftung Einleitung
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrGEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser
GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dr. Friedrich Filzmoser Jänner 2017 GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dieser Band ist beim WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T 05-90909 I F 05-90909-3588 E wko-shop@wkooe.at
MehrÜbungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018
Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung
MehrKaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
MehrAbschluss eines Werkvertrages
Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrGeneralunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis
Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrJura Online - Fall: Auf Safari - Lösung
Jura Online - Fall: Auf Safari - Lösung 1. Teil: A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro A. A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro aus 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB Der A könnte gegen die V-AG einen Anspruch
MehrHandbuch des Bauvertragsrechts
Dr. Anke Leineweber Handbuch des Bauvertragsrechts Eine systematische Darstellung des Rechts der Bauverträge Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Abkürzungsverzeichnis Teil 1 Vertragsabschluß und ordnungsgemäße
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrImmobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion
Immobilientransaktionen 2015 Aktuelle Praxisfragen und Sonderfälle Immobilienkaufvertrag Vertragliche Umsetzung einer Immobilientransaktion 26. Februar 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrDer Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader
Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer MLaw Matthias Schrader Gliederung 1. Vor und Nachteile von Stockwerkeigentum 2. Abgrenzungsfragen 3. Gründung einer STWE-Gemeinschaft vor und nach
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrKaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer
1 Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten Vertrag mit dem Architekten Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer Garantien Bauhandwerkerpfandrecht
MehrDienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen ISO 9001/14001 Gültig ab 01. November 2008 / Ausgabe 23. Januar 2015 Steiner Energie AG Industriestrasse 1 Postfach
MehrDie kaufrechtliche Garantie
Martin Eisenhut Die kaufrechtliche Garantie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Inhalt und Dogmatik kaufrechtlicher Garantien 5 A. Die einzelnen
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Wirkungsbereich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet. Die
MehrVerbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 7 Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB Anwendungsbereich 474 I BGB Das allgemeine Kaufrecht wird durch die 474 ff. BGB modifiziert. Gesetzgeberischer
MehrBEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?
www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrStrassenverkehrsrechtstagung
Strassenverkehrsrechtstagung 21. 22. Juni 2016 21. Juni 2016 DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DER MANIPULATIONEN VON AUTO-ABGASTESTS FÜR DEN AUTOKÄUFER Prof. Dr. Arnold Rusch LL.M., Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
MehrMontageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB
Montageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB Sitzanbindungen Mercedes-Benz Spezifikation: MB NCV3 N2 Befestigungssatz: ECE 911 300 104 Zeichnung: 681-004-00 Aguti Art.Nr.: 116945 Befestigungsmaterial
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrSachgewáhrleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen
Schriftenreihe zum Obligationenrecht Herausgegeben von Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger Prof. Dr. iur. Heinrich Honsell Prof. Dr. iur. Antón K. Schnyder Band 58 Dr. iur. Luis Maissen Sachgewáhrleistungsprobleme
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrMerkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag
Merkblatt 4 Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Inhalt des Kaufvertrages ( 433 BGB) ist die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer bereits vorhandenen Sache gegen Zahlung des
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrAbschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrDie Verjährung. I. Zahlungsansprüche:
Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrReisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender
Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender Veranstalter 651a ff. 535, 611, 631 i.v.m. 328 I Leistungsträger Reisevertrag
MehrPferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes
Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrDie neue Gewährleistung
Die neue Gewährleistung Kurzkommentar zu sämtlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG von Dr. Rudolf Welser Dr. Brigitta Jud o. Universitätsprofessor in Wien Universitätsassistent
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrFalllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten,
Falllösungstechnik nach Anspruchsgrundlagen Fall 1 Falllösungstechnik Überblick Umgang mit dem Sachverhalt Zugang kreativ strukturiert Falllösung als Rollenspiel Anspruch Anspruchsgrundlage(n) Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
MehrGuave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive
Guave Studios GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive A. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für sämtliche gegenwärtigen
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Kleiber Sales Service GmbH (Stand: November 2012) 1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleiber Sales Service GmbH (Stand: November 2012) D5/2447 1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.1 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Kleiber
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrBesonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrSwissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016
Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016 Gewährleistung - Garantie Begriffe, Abgrenzungen und Regeln RA Daniela Lutz, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Zürich/Kreuzlingen Daniela Lutz, LINDTLAW 2 Agenda Begriffe
Mehr6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung
I Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gesetzliche Anordnung bei entgeltlichen Geschäften 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung
MehrKonditionen des Vertragsschließens in Deutschland -
Konditionen des Vertragsschließens in Deutschland - Vorgetragen von Julian Urban Vorstellung Geschäftsführer, Grundstein Consulting Gmbh Strategie Vertrieb Geschäftspartnersuche Compliance Etablierung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich a) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, ausschließlich, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh Höllochstrasse 1 D-73252 Lenningen Tel. +49 (0)7026
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrHauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrDie nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt.
1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der
MehrKlausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum
Klausurenkurs Nr. 7 Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum Übersicht Hauptprobleme Gewichtung! Bestimmung der richtigen Rechtsnatur der ASW 1 HGB nicht geprüft oder falsch geprüft daraus
MehrCORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden
ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN Baumängel / Bauschäden Leistungen/ Grundlagen Expertisen Untersuchen von Bauschäden (Wasser- und Feuchteschäden) Feststellen
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54
1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mehr als nur das Kleingeruckte Dr. Oliver Kirchwehm 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B- Geschäft Einbeziehung Gestaltungsgrenzen Typische Fallstricke Veranstaltung
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrFall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die
MehrSchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aufsätze Gewährleistungsrecht beim Kauf gem. 459ff. BGB B. Berst' (Fortsetzung aus Heft 1/1985) Das gilt z. B. auch, wenn sich der Käufer die Tauglichkeit einer Taucherausrüstung für besonderes Tiefseetauchen,
MehrXII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf
XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)
MehrRechtliche Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Der Bundesverband Metall weist rein vorsorglich darauf hin, dass es sich naturgemäß nur um einen unverbindlichen Vorschlag für
MehrÜbungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze
Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu
MehrPferdekaufvertrag / Kauf auf Probe
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis
MehrArtikel I. Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs
Kurztitel Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG (NR: GP XXI RV 422 AB 522 S. 62. BR: AB 6348 S. 676.) [CELEX-Nr.: 399L0044] Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 48/2001 Typ BG Teil 1 Datum
MehrAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TECNOLUMEN GmbH & Co. KG Lötzener Straße 2 4, Bremen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TECNOLUMEN GmbH & Co. KG Lötzener Straße 2 4, 28207 Bremen I. Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
Mehrder Firma ARTec360 GmbH im Folgenden ARTec genannt Stand:
Seite 1 von 5 der Firma 1 Geltung der Bedingung 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Erbringen von Dienstleistungen durch ARTec und Ihren Partnern. 1.2 Unsere gelten ausschließlich, entgegenstehende
MehrEinbeziehung von unterschiedlichen Lizenzbedingungen bei. Standard-Software
Fachtagung IT-Beschaffung 2013 Fachforum 2 Bedarfsorientierte Nutzungsrechte Einbeziehung von unterschiedlichen Lizenzbedingungen bei Standard-Software INFORA GmbH Christian Forsmann Willy-Brandt-Platz
MehrIV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines
Mehr