Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016
|
|
- Kristina Lorentz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Swissbad 2016 Regensdorf, 3. November 2016 Gewährleistung - Garantie Begriffe, Abgrenzungen und Regeln RA Daniela Lutz, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Zürich/Kreuzlingen
2 Daniela Lutz, LINDTLAW 2
3 Agenda Begriffe Unterschiedliche Interessen Unterschiedliche Regeln ja nach Vertragsart Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Garantien (Sicherheitsleistungen) im Werkvertrag Daniela Lutz, LINDTLAW 3
4 Begriffe Gewährleistung = Haftung des Leistungserbringers für Mängel bzw. Regeln für den Fall, dass die Leistung fehlerhaft ist (Mängelrechte) Daniela Lutz, LINDTLAW 4
5 Begriffe Garantie als Begriff mit vielen Bedeutungen = zugesicherte Eigenschaften oder Werte, z.b. «garantierter Energieverbrauch», «Kosten- und Termingarantie» = umgangssprachlich für «Gewährleistung» = Bezeichnung des Zeitraums für Geltendmachung von Mängeln «2- oder 5jährige Garantie», = das, was ein Verkäufer/Unternehmer an Gewährleistung zusichert (schlechter oder besser als im Gesetz) z.b. durch Aufdruck auf Produkt oder in AGB, «Rost-Garantie:20 Jahre» = Sicherheitsleistungen für den Mängelfall, wenn z.b. Dritte unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Leistungserbringers leisten, i.d. R. durch Zahlung einer nach oben beschränkten Summe («Garantieschein», «Erfüllungsgarantie») Daniela Lutz, LINDTLAW 5
6 Unterschiedliche Interessen.. Unterschiedliche Interessen und Sichtweisen Käufer/Besteller: will, dass Leistung zeitgerecht und mängelfrei erbracht wird und dass allfällige finanzielle Schäden gedeckt sind. Hersteller/Lieferant/Unternehmer: will nur für «echte» Mängel haften und dies mit zeitlich und finanziell tragbaren bzw. möglichst reduzierten Risiken. Interessen sind nicht deckungsgleich. Daniela Lutz, LINDTLAW 6
7 Unterschiedliche Regeln je nach Vertragsart.. Kaufvertrag Werkvertrag Auftrag als typische Bau- und Betriebsverträge Weitere Themenbereiche pro memoria: IT-Verträge (oft Mischformen mit Elementen von Werkvertrag, Kaufvertrag, Auftrag; Lizenzverträge) Innominatverträge Vertragsverhältnis Besucher Badbetreiber (Innominatvertrag) und Werkeigentümerhaftung Produktehaftpflicht Daniela Lutz, LINDTLAW 7
8 Kaufvertrag Werkvertrag Auftrag Beispiele Mobiliar, Textilien, Chemikalien Erstellung Bad (alle Arbeitsgattungen), Reparaturen, Herstellung von Sonderanfertigungen Mobiliar; Projektierung durch Planer (Pläne); gewisse Gutachen Architekt, Ingenieur (insbesondere für Bauleitung, Studien etc.), Berater Badewassertechnik, Rechtsanwalt Rechtliche Grundlagen Art. 184 ff. OR, oft ergänzt durch AGB (z.t. Branchenlösungen) Art. 363 ff. OR, meist ergänzt mit AGB (SIA 118, Branchen-AGB) Art. 394 ff OR, meist ergänzt mit AGB (SIA, KBOB) Ziel Erwerb des Vertragsgegenstandes Erstellung eines Werks Tätigwerden für den Auftraggeber unter Wahrung der Sorgfaltspflichten Gewährleistungsrechte Wandelung (Rücktritt) Minderung Ersatz (nur sehr eingeschränkt) Schadenersatz (bei Verschulden) Wandlung (bei erheblichen Mängeln) Nachbesserung Minderung Schadenersatz (bei Verschulden) evtl. Minderung Schadenersatz (bei Verschulden) Prüf- und Rügefristen Ja Prüfung sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, sofortige Anzeige (Rüge) Ja Bei Abnahme und ordnungsgemässer Prüfung; verdeckte Mängel : sofortige Anzeige (Rüge) nein Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung 2 Jahre ab Abnahme für bewegliche 10 Jahre ab Vertrags- 5 Jahre für Sachen, die Werke verletzung in ein unbewegliches 5 Jahre für unbewegliche Werke 5 Jahre gegen Architekten Werk integriert wurden und für bewegliche Werke, die in u. Ingenieur Daniela Lutz, unbewegliche LINDTLAW eingebaut wurden. bei Bauwerkmängeln 8
9 9
10 Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Mangel als Anknüpfungspunkt Regeln (OR und SIA 118) Stolpersteine Pro memoria: Verzug Bauablaufstörungen Nachträge Daniela Lutz, LINDTLAW 10
11 Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Mangel als Anknüpfungspunkt Mangel = jede Abweichung der Beschaffenheit des Werkes vom Vertrag, d.h. Diskrepanz zwischen Ist- und Soll-Zustand Werkmangel kann körperlicher, ökonomischer, rechtlicher oder ästhetischer Art sein Mangelbegriff ist ein rechtlicher Begriff! Keine Mängel sind Nicht vollendetes Werk Kostenüberschreitung Verspätete Ablieferung (ordentliche) Abnützung des Werkes nach der Ablieferung Rein ästhetische Beeinträchtigungen (sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wie etwa Farbe von Bodenplatten) Daniela Lutz, LINDTLAW 11
12 Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Abweichung vom Vertrag Fehlen einer zugesicherten oder sonst wie (auch stillschweigend) vereinbarten Eigenschaft (unabhängig davon, ob Minderwert besteht oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist): 25m-Schwimmbecken (das dann 5.5cm zu kurz war) Verwendung von Furnier- statt Massivholz Weisse statt braune Bodenplatten Nichteinhaltung Verbrauchszahlen Fehlen einer nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzten Eigenschaft, die der Bauherr in guten Treuen erwarten durfte (nur wenn ein Minderwert besteht oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist). Undichtes Becken Ungenügend befestige Deckenelemente Daniela Lutz, LINDTLAW 12
13 Regeln - Mängelrechte im Überblick Nachbesserung Minderung Rücktritt vom Vertrag (selten) Mangelfolgeschaden nur bei Verschulden Rangordnung ist dispositiv 13
14 Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Voraussetzungen aller Gewährleistungsrechte Ablieferung des Werkes (Abnahme) Mangel muss vom Unternehmer verantwortet (aber nicht verschuldet!) sein Rechtzeitige Rüge Es darf keine Genehmigung erfolgt sein (offensichtliche Mängel bei der Abnahme können später nicht mehr geltend gemacht werden) Beweislast: gemäss OR beim Besteller, gemäss SIA 118 beim Unternehmer OR als weitgehend dispositives Recht! Daniela Lutz, LINDTLAW 14
15 Die Abnahme nach OR und nach der SIA Norm 118 Nach OR Nach SIA-Norm 118 Voraussetzungen der Abnahme Abnahmewirkungen Voraussetzungen der Abnahme Abnahmewirkungen Vollendung des gesamten Werkes Vollendungs-anzeige Prüfung nach Ablieferung Keine Zurückstellung der Abnahme vorgesehen Beginn Fristenlauf Sofortrüge Beginn Fristenlauf Verjährungsfrist (2 J./5 J.) Übergang Obhut, Nutzen und Gefahr Fälligkeit des gesamten Werklohns Vollendung Werk oder Werkteil Vollendungsanzeige Gemeinsame Prüfung mit Protokoll, dann Abnahme Zurückstellung der Abnahme möglich (wesentl. Mängel) Beginn Fristenlauf Rügefristen (2 J. / 5 J.) Beginn Fristenlauf Verjährungsfrist (5 J. generell) Übergang Obhut, Nutzen und Gefahr Schlussrechnung ist fällig mit Prüfungsbescheid: Akonto in 30 Tg. 15
16 Nachbesserung: Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist (Art. 169 SIA 118) Wenn keine Behebung innert angemessener Frist erfolgt (oder Unternehmer sich weigert, Nachbesserung vorzunehmen oder offensichtlich nicht dazu imstande ist), hat der Bauherr folgende Wahlrechte: Beharren auf Nachbesserung (wenn nicht übermässige Kosten für Unternehmer verursachend; Ausführung durch Dritten (Art. 170 SIA 118) auf Kosten Unternehmer) Oder: Geltendmachung Minderwert Oder: Rücktritt vom Vertrag Zusätzlich: Recht auf Schadenersatz (Mangelfolgeschaden), sofern Unternehmer nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 171 SIA 118) Daniela Lutz, LINDTLAW 16
17 Gewährleistungsrechte und pflichten im Werkvertrag Wesentlichste Unterschiede OR - SIA 118 und die Vorteile von SIA 118 Definierter Prozess betr. Abnahme Gemäss SIA 118 Rügefrist von 2 Jahren, innert der jederzeit Mängel geltend gemacht werden können (OR: sofort) mit Ausnahme offensichtlicher Mängel, die schon bei der Abnahme hätten geltend gemacht werden müssen Innert 5jähriger Verjährungsfrist können/müssen verdeckte Mängel umgehend gerügt werden Nachbesserungsanspruch hat Vorrang vor anderen Gewährleistungsrechten (Unternehmer hat Anspruch auf Nachbesserung) Generelle Verjährung von 5 Jahren Daniela Lutz, LINDTLAW 17
18 A B N A H M E Das Abnahmeprozedere gemäss SIA 118 Keine Partei verlangt Prüfung Bauherr verlangt keine Prüfung oder unterlässt Mitwirkung Bauherr verlangt Prüfung Vollendungsanzeige (oder Ingebrauchnahme eines vollendeten Werkes) Verbesserung Fristansetzung Verbesserung Gemeinsame Prüfung Unternehmer unter-lässt Mitwirkung KEINE ABNAHME! Bauherr versäumt Fristansetzung Zurückstellung der Abnahme Keine Mängel Unwesentliche Mängel Wesentliche Mängel Bauherr erklärt Minderung oder verzichtet auf Geltendmachung des Mangels Fristansetzung Verbesserung 18
19 Häufige Stolpersteine (aus Sicht Bauherrn) Ungenaue oder zu pauschale Abnahmeprotokolle (bei der Abnahme offensichtliche Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden) Unpräzise Mängelrügen, fehlende oder unangemessene Fristansetzungen, fehlende Androhung einer ev. Ersatzvornahme Zu wenig konsequente Bewirtschaftung gesetzter Fristen AGB der Unternehmer, die für diese günstigere Lösungen enthalten (Einschränkung SIA 118) und nicht ausgeschlossen wurden Achtung bei ausländischem Recht (D-Recht hat andere Begrifflichkeiten) Ungenügende Substanziierung von Mangelfolgeschäden Daniela Lutz, LINDTLAW 19
20 Regelungen AGB - Beispiele «Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandlung oder Minderung» «Insbesondere kann der Kunde bei Garantiefällen keine Schadenersatzansprüche für Folgeschäden geltend machen» «Wird in der Erteilung des Werkvertrages auf SIA 118 oder andere Normenwerke der SIA verwiesen, gelten diese insoweit, als sich nicht aus diesen Vertragsbedingungen Abweichungen ergeben» «Allfällige Mängel muss der Kunde innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Lieferung schriftlich rügen» «Die Firma haftet nicht für Folgeschäden und Strafschadenersatz, für den Verlust des Gebrauchs, entgangenen Gewinn, Verlust von Geschäft oder Goodwill, weder gestützt auf den Vertrag, unerlaubte Handlung oder einen anderen Rechtsgrund» Daniela Lutz, LINDTLAW 20
21 Garantien (Sicherheitsleistungen) im Werkvertragsrecht Allgemeines Garantie > erst Geld - dann Streit Mit der Garantie (OR 111, «Leistungsgarantie») verspricht der Garant (Bank oder Versicherung) dem Garantienehmer, ihm (in der Regel auf erstes Verlangen) eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäss erbringt. Solidarbürgschaft > erst Streit - dann Geld Mit dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (Bank oder Versicherung), dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Hat sich ein Bürge gemäss Art. 496 Abs. 1 OR solidarisch verbürgt, kann er vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung von bestehenden Pfandrechten belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich ist. Daniela Lutz, LINDTLAW 21
22 Garantien (Sicherheitsleistungen) im Werkvertragsrecht Sicherheitsleistungen bis zur Abnahme: Barrückbehalt gemäss Art. 149ff. SIA 118 Erfüllungsgarantie/Leistungsgarantie als Garantie Anzahlungsgarantie: zur Absicherung von «Anzahlungen», wenn der Unternehmer für die Vertragserfüllung notwendiges Material über längere Zeit vorfinanzieren muss; Form: Garantie besser als Solidarbürgschaft; Höhe: Betrag der Anzahlung; Dauer: Bis zur Lieferung plus zeitlicher Sicherheitszuschlag. Konventionalstrafen Daniela Lutz, LINDTLAW 22
23 Garantien (Sicherheitsleistungen) im Werkvertragsrecht Sicherheitsleistungen nach der Abnahme: Barrückbehalt Erfüllungsgarantie/Leistungsgarantie als abstrakte Garantie Solidarbürgschaften (= SIA 118) Konventionalstrafen Daniela Lutz, LINDTLAW 23
24 Empfehlungen (persönliche Meinung, z.t. abweichend von jenen etwa der KBOB, unter Risikominimierung bzw. Risikovermeidung gehen der Risikoabsicherung über finanzielle Sicherheitsleistungen vor. Sicherheitsleistungen Dritter kosten, insbesondere die Garantien. Über die SIA Norm 118 hinaus gehende Sicherheitsleistungen sind wohl zu überlegen und nur dann gerechtfertigt, wenn der Besteller die als bedeutend eingestuften Risiken nicht durch andere Massnahmen beherrschen kann. Ein Nullrisiko gibt es beim Bauen auch für viel Geld nicht. Vor der Abdeckung von Risiken durch finanzielle Sicherheitsleistungen sind das mutmassliche Schadenausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit abzuwägen. Werden finanzielle Sicherheitsleistungen verlangt, ist mind. für die Gewährleistung Solidarbürgschaften der Vorzug vor Garantien zu geben, wenn nicht aussergewöhnliche Risiken zu bewältigen sind. Erfüllungsgarantien sind alternativ und nicht zusätzlich zum Rückbehalt nach Art. 149 f. SIA Norm 118 zu verlangen. Erfüllungsgarantien sind zu befristen bis 4 (wegen Bauhandwerkerpfandrecht bzw. Bürgschaft der öffentlichen Hand) Monate über die Abnahme hinaus und dann durch die Gewährleistungsgarantie abzulösen. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist genau zu definieren, wer auf Bauherrenseite Garantien ziehen darf (keine Delegation der Vertretungsbefugnis an die Projekt- oder Bauleitung) Daniela Lutz, LINDTLAW 24
25 Daniela Lutz, LINDTLAW 25
26 Besten Dank! RA Daniela Lutz, M.B.L-HSG Fachanwältin SAV Bau- und Immobilienrecht Lindtlaw Anwaltskanzlei Obstgartenstrasse 7 Postfach 8042 Zürich lutz@lindtlaw.ch Daniela Lutz, LINDTLAW 26
Rüge und Verjährung im Baugewerbe
17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler
MehrVom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen?
Vom Volksfest zum ausserordentlichen Grossereignis Mängel im Werkvertrag welches sind die grundlegenden Fragen? Pierre Perritaz Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 1 Inhalt: I. Im Allgemeinen II. Sonderfall:
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrGeneralunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis
Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrDrum prüfe, wer sich bindet
Drum prüfe, wer sich bindet Von den Prüf- und Rügeobliegenheiten Dr. iur. Thomas Röthlisberger Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Voser Rechtsanwälte, Baden Übersicht I. Bedeutung der Prüf- und Rügeobliegenheiten
MehrCORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden
ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN Baumängel / Bauschäden Leistungen/ Grundlagen Expertisen Untersuchen von Bauschäden (Wasser- und Feuchteschäden) Feststellen
MehrAbschluss eines Werkvertrages
Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrERFA Schadensprävention bei PV Anlagen Gesetzliche Vorgaben bei Garantien
ERFA Schadensprävention bei PV Anlagen Gesetzliche Vorgaben bei Garantien Sylvia Schüpbach, Rechtsanwältin Ziele Sie wissen, dass es verschiedene Arten von Garantien gibt Sie können diese Arten unterscheiden
MehrBaumängel. Feuchtigkeitsschäden. Hans Mühlebach. dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC QC-Expert AG, Dübendorf
3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 1 Baumängel Feuchtigkeitsschäden dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC, Dübendorf 3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 2 Inhalt: Ursachen für
MehrSIA Ordnungen 102 und 103:
SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 8. März 2017 RA Dr. Eva Maissen Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrMontageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB
Montageanleitung 4 Dreheinheit auf ECE Sitze MB Sitzanbindungen Mercedes-Benz Spezifikation: MB NCV3 N2 Befestigungssatz: ECE 911 300 104 Zeichnung: 681-004-00 Aguti Art.Nr.: 116945 Befestigungsmaterial
MehrBauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME
BauenWallis Dr. iur. Anton Henninger SIA-NORM 118 ÜBERBLICK HÄUFIGE PROBLEME ART. 25 SIA-NORM 118 ANZEIGE- UND ABMAHNUNGSPFLICHTEN Wer Unternehmer Vertreter Bauführer Gehörige oder rechtzeitige Ausführung
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrStörungen im Bauablauf. Markus Lüthi
Störungen im Bauablauf Markus Lüthi Fristen in der SIA-Norm 118 Bauprogramm Konzept der Fristen nach SIA-Norm 118 Werkvertrag selbst muss Fristen festlegen (Grundsätzliche) Unverbindlichkeit des Bauprogramms
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Übersicht über den Sachverhalt
MehrDer Unternehmer im Werkvertrag
Der Unternehmer im Werkvertrag Ein systematischer Grundriss Peter Gauch Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) 2., vollständig überarbeitete und erweiterte
MehrDer Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader
Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer MLaw Matthias Schrader Gliederung 1. Vor und Nachteile von Stockwerkeigentum 2. Abgrenzungsfragen 3. Gründung einer STWE-Gemeinschaft vor und nach
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 7. März 2019 RA Dr. Eva Maissen Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrRegress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt
Regress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt 7. Ausschluss der Gewährleistung: Augenfälligkeit des Mangels ( 928) Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
MehrVerantwortlichkeiten für Mängel am Bau
Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau 17. Göttinger Abwassertage am 21.02.2017 in der Stadthalle Göttingen Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci Kontakt: Flughafenallee
Mehr2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrWärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??
Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!
MehrSachverhalt Übungsfall 9
Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: 500.000 EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet 75.000 EUR. B nimmt unter
Mehr6. Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe:
6. Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe: Gerichtlich: Klage oder Einrede ( 933 Abs 1) Außergerichtliche Anzeige des Mangels Perpetuierung der Einrede ( 933 Abs 3) Gewährleistungsfristen gem 933: Bewegliche
MehrAUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN
AUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN I. Der Fall T wollte sich ein neues Tattoo stechen lassen und wendete sich an ein grosses, sehr bekanntes Tattoo-Studio G.
Mehr5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte
5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Garant gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Leistung eines Dritten
MehrKaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrAGB s. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer. 1. Geltungsbereich...
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 2 2. Auftragserteilung... 2 3. Gewährleistung und Nachbesserung...
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3
Mehr1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
MehrBAU-WERKVERTRAG. zwischen. ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und. XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt)
BAU-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Unternehmerin verpflichtet sich
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrIII. Besondere Vertragsbedingungen
Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrBeispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002
21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrDienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Dienstleistungen Elektro- und Telematikinstallationen ISO 9001/14001 Gültig ab 01. November 2008 / Ausgabe 23. Januar 2015 Steiner Energie AG Industriestrasse 1 Postfach
MehrBesondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Offenes Verfahren Beschaffung von Niederflurbussen mit Anhängern für Stadtverkehr Emden GmbH Datum: 14. März 2017 Seite 2 von 5 1. Vereinbarte Beschaffenheit Die vereinbarte
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl
Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach
MehrKauf einer Stockwerkeinheit ab Plan
Kauf einer Stockwerkeinheit ab Plan Unter besonderer Berücksichtigung der Aufklärungs- und Informationspflichten der Notarinnen und Notare bei der Beurkundung des Wohnungskaufes Mittwoch, 25. Oktober 2017
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrSeminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-
Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Dr. W. Huber AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Dr. W. Huber AG (nachfolgend: Huber) 1. Geltung der AGB Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten weltweit, sofern die
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrÜbersicht Werkvertrag
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten
MehrRECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG
1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche
MehrGeltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters
Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern
MehrBEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?
www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT
Mehr2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
MehrKaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer
1 Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten Vertrag mit dem Architekten Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer Garantien Bauhandwerkerpfandrecht
Mehr(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
AGB Levent Balkan Tel.: +49 (0)761 29080869 Mediengestaltung Mobil: +49 (0)176 65652626 Bleichestr. 20 Email: design@leventbalkan.de 79102 Freiburg URL: https://leventbalkan.de 1 Vertragstypische Pflichten
MehrBaumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Baumängel an Wohnanlagen RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen Abschluss eines Bauträgervertrags zwischen den Sondereigentümern und dem
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrDas Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht Änderung des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 Zum 01.01.2018 sind gravierende Änderungen und Neuregelungen im Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Sie gelten für ab diesem Zeitpunkt
MehrAuswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER
Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen
MehrAussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei
MehrNeues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer
Neues Vertragsrecht für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist insbesondere
MehrCairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen
Cairon MEA GmbH Einkaufsbedingungen 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
MehrSchweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme
MehrSIA Ordnungen 102 und 103:
SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten Schutz der Werkunternehmer: Gesetzliche Neuregelungen sollen die Zahlungsmoral stärken Zum 01.01.2009 ist das "Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
MehrNacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich
Schuldrecht: Abwicklung von Werkverträgen Stand: Juli 2004 Was ist zu beachten? Wann liegt ein Mangel vor? Die Definition für einen Mangel im Werkvertrag ( 633 BGB neu) wurde inhaltlich und textlich genauso
MehrBegeisterung? «Flexibilität erhöhen und Sicherheit gewinnen.» Helvetia Kautionsversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da.
Begeisterung? «Flexibilität erhöhen und Sicherheit gewinnen.» Helvetia Kautionsversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung. 1/6 Helvetia Kautionsversicherung
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. 2 Auftragserteilung und Leistung
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Wirkungsbereich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als "Klienten" bezeichnet. Die
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung
Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrVertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Rechtsnatur/ Interessenlage Definitionen und Rechtsnatur: Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag,
MehrHandwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung
Handwerkerarbeiten von der Angebotsanforderung bis zur Gewährleistung Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Leverkusen und Umgebung e.v. Leverkusen, den 18.11.2010 Dr. Thomas Fliegner, Rechtsanwalt
MehrVerkaufs- und Lieferbedingungen. der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH 1 Geltung Unten stehende Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH, die den Verkauf von Waren
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen VW FS AG für den Kauf von Waren (Stand )
Allgemeine Einkaufsbedingungen VW FS AG für den Kauf von Waren (Stand 22.06.2011) 1. Anwendbares Recht... 2 2. Begriffsdefinition... 2 3. Geltung der Vertragsbedingungen/ Vertragsbestandteile... 2 4. Prüfpflichten
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54
1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr
MehrHardware-Kaufvertrag
1 Hardware-Kaufvertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg 70144 Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firma und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt - 2 1 VERTRAGSGEGENSTAND
MehrBAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE
BAURECHT VOSER RECHTSANWÄLTE LEX PRESS Notariat Steuerrecht Bau- und Planungsrecht Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Ausgabe 17 / Juni 2017 Das Einmaleins der Mängelhaftung Einleitung
MehrSchweizerisches Werkvertragsrecht
Alfred Koller Prof. Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen Schweizerisches Werkvertragsrecht DIKE Inhaltsübersicht Vorwort Dank und Widmung Hinweise Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrMängelhaftung und Gewährleistungsfristen
53 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen 54 6. Mängelhaftung und Gewährleistungsfristen Grundsätzliches Eigentlich ist die Welt jetzt in Ordnung. Sie sind in Ihr neues Haus eingezogen und fühlen
MehrHAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE BEIM KAUFVERTRAG
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN DER UNTERNEHMEN Der Kauf ist wohl das bedeutendste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden. Der
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Mehr8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung
Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: bei Vertragsabschluss steht noch
MehrSchweizerisches Werkvertragsrecht
Alfred Koller Prof. Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen Schweizerisches Werkvertragsrecht Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Dank und Widmung... VI Hinweise... VII Inhaltsübersicht...
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der. Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH 1 Geltungsbereich Vertragsgegenstand (1) Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des
MehrBesonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für
Mehr