Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen.

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1 ISR. Gebührenreglement (GebR) vom , in Kraft seit: Aktuelle Version in Kraft seit: (Beschlussdatum:.0.08). Gebührenreglement. Juli 008 Der Grosse Gemeinderat Interlaken, gestützt auf Artikel 8 Absatz Buchstabe e des Organisationsreglements 000 vom 8. November 999, beschliesst: I. Allgemeines. Gegenstand Artikel Grundsatz Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefongebühren, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten und bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen die Mehrwertsteuer. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialerlassen und die direkt anwendbaren eidgenössischen und kantonalen Gebührenbestimmungen.. Bemessung Artikel Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (0 Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qulifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Artikel Bemessungsarten Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Artikel Gebühren nach Aufwand Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Aufwandgebühr II. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Auf das Inkasso von Gebühren nach Aufwand wird verzichtet, wenn der Rechnungsbetrag inklusive weiterer Auslagen gemäss Artikel Absatz zehn Franken nicht erreicht.

2 Gebührenreglement. Seite Artikel Pauschalgebühren Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Er geht dabei vom Landesindex der Konsumentenpreise des Monats vor dem Inkrafttreten dieses Reglements aus.. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Artikel Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht.. Erhebung der Gebühren Artikel 7 Inkasso Sofern Gebühren nicht sofort bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden, stellt die Gemeinde die fälligen Forderungen umgehend und vollständig in Rechnung. Sie kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Soweit für ordentlicherweise sofort bar oder mit Kreditkarte zu bezahlende Gebühren eine Gebührenrechnung erstellt werden muss, erhebt die Gemeinde eine zusätzliche Gebühr für die Rechnungsstellung. Artikel 8 Kostenvorschuss Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Artikel 9 Benachrichtigung Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Artikel 0 Fälligkeit Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Artikel Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Artikel Verzugszins Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Artikel Verjährung Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

3 Gebührenreglement. Seite Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Artikel Erlass Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann die Gebühr auf Gesuch hin die Gebühr erlassen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Kommissionenreglement. * II. Gebührenbereiche. Personen-, Familien-, Erbrecht Artikel Familienrecht Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt die Verordnung über die Gebühren in Vormundschaftssachen. Artikel a * Vorsorgeauftrag Aufbewahrung, mit Empfangsschein a) erstmalige Einlage CHF 0. b) Entnahme und Wiedereinlage innert Monatsfrist CHF. Entnahme und sofortige Wiedereinlage (gleichentags) kostenlos c) Entnahme ohne Wiedereinlage kostenlos d) Weiterleitung an neue Wohnsitzgemeinde bei Wohnortswechsel CHF 0. Artikel Erbrecht, letztwillige Verfügungen Aufbewahrung, mit Empfangsschein e) erstmalige Einlage CHF 0. f) Entnahme und Wiedereinlage innert Monatsfrist CHF. Entnahme und sofortige Wiedereinlage (gleichentags) * kostenlos g) Entnahme ohne Wiedereinlage kostenlos h) Weiterleitung an neue Wohnsitzgemeinde bei Wohnortswechsel CHF 0. Eröffnung a) gesetzliche Erbfolge, mit oder ohne Vermächtnisse Aufwandgebühr I b) Abweichung von der gesetzliche Erbfolge Aufwandgebühr II Auszug pro Seite CHF. mindestens aber CHF 0. Erbenbescheinigung nach Artikel 9 ZGB CHF 0. Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde CHF. Übertragung Eröffnung an Notarin oder Notar CHF 0. Artikel 7 Siegelung Siegelung, Entsiegelung Aufwandgebühr I Artikel 7a * Leichenpass Erstellen eines Leichenpasses CHF 0. Artikel 7b * Einsargung Einsargung und Versiegelung inklusive Protokoll Aufwandgebühr II

4 Gebührenreglement. Seite. Stiftungsrecht Artikel 8 Stiftungen Prüfung der Jahresrechnung einer selbstständigen Stiftung bei einem reinen Vermögen bis CHF CHF 0. von über CHF bis CHF CHF 0. von über CHF bis CHF CHF 0. von über CHF bis CHF CHF 70. von über CHF bis CHF CHF 00. von über CHF bis CHF CHF 0. von über CHF bis CHF CHF 00. von über CHF CHF 00. Für andere Beschlüsse, welche die Stiftung veranlasst Aufwandgebühr II. Einwohnerkontrolle Artikel 9 Heimatscheine und Heimatausweise Heimatscheine Tarif für die Ausstellung von Heimatscheinen * Heimatausweise Tarif für die Ausstellung von Heimatausweisen * Artikel 0 Niederlassung und Aufenthalt Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis von Schweizerinnen und Schweizern * Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Wohnsitz- und andere Bescheinigungen * Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Für Wohnsitzbescheinigungen für Ausländerinnen und Ausländer werden dieselben Gebühren erhoben, wie sie der Kanton für Schweizerinnen und Schweizer vorgibt. * Niederlassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen * Als Ausnahme zu Absatz werden für die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern dieselben Ansätze angewendet, wie sie für Schweizer Staatsangehörige gelten. * Aufforderung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses, Aufforderung zur Abgabe oder Erneuerung der Schriften: * a) erste Aufforderung nach Tagen (. Mahnung) CHF 0. * b) zweite Mahnung CHF 0.00 c) polizeiliche Vorführung CHF 0.00 Artikel Ausweise * Ausstellung Einheimischenausweis CHF 0. Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis kostenlos Artikel Einbürgerungsverfahren Der Gemeinderat legt die Einbürgerungsgebühren im Rahmen des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht 7 in einer Verordnung fest.

5 Gebührenreglement. Seite. Gemeindepolizeiwesen Artikel Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken So weit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz 8 im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Artikel ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr I d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Aufwandgebühr II Durchführen der Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr II Bearbeitung gastgewerbliche Einzelbewilligung Aufwandgebühr I * Verzichtet das Regierungsstatthalteramt auf eine Gebührenerhebung, wird auch die Gebühr der Gemeinde nicht in Rechnung gestellt. Artikel Handel und Gewerbe Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons oder zu Umbaugesuchen Aufwandgebühr I Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Aufwandgebühr I Jahresgebühr pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten nach Ansatz Kanton Stellungnahme zum Gesuch um Aufstellung eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten Aufwandgebühr I Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Waren- oder Dienstleistungsautomaten Aufwandgebühr I Betriebsbewilligung für Glacévelos, pro Saison CHF Einrichtungsbewilligung für mobile Kinobetriebe, pro Veranstaltung gleich wie kantonale Gebühr Artikel Taxi- und Kutschenwesen Taxihalterbewilligung pro Jahr * a) erstes Fahrzeug bis zu CHF 00. b) jedes weitere Fahrzeug bis zu CHF 00. c) umweltfreundliche Fahrzeuge: die Hälfte der Jahresgebühren gemäss Buchstaben a und b * Jahresbewilligungen Kutschen a) pro Kutsche oder Rösslitram mit Mistauffangvorrichtung bis zu CHF 00. b) pro Kutsche oder Rösslitram ohne Mistauffangvorrichtung bis zu CHF 900. c) Remisenfahrzeuge: die Hälfte der Jahresgebühren gemäss Buchstaben a und b Jahresbewilligungen für Fahrzeuge mit touristischen Angeboten bis zu CHF 00. * Jährliche Aufstellbewilligung für Fahrzeuge von a) Adventurebetrieben, beschränkt auf die speziell signalisierten und markierten Parkfelder sowie die Umschlagsplätze bei den Bahnhöfen bis zu CHF 00. b) Beherbergungsbetrieben, beschränkt auf die Umschlagplätze bei den Bahnhöfen CHF 00. * Innerhalb des Rahmens der Absätze bis legt die Sicherheitskommission die Gebühren fest und veröffentlicht diese mindestens sechs Monate im Voraus. *

6 Gebührenreglement. Seite Taxiführerinnen und führer und Kutschenangestellte * a) Gesuchsprüfung und Bewilligungserteilung CHF 0. * b) * c) Theorieprüfung Aufwandgebühr II * d) praktische Prüfung Aufwandgebühr II * 7 * 8 * 9 Ersatz Schilder für Taxis und Kutschen CHF 0. * Artikel Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Erteilung der Bewilligung, einmalige Grundgebühr CHF 0. * Benützungsgebühr pro m und Tag: * a) befestigter Boden (vorbehalten bleibt Buchstabe c) pro m /Tag CHF. * b) unbefestigter Boden pro m /Tag CHF.0 * c) auf gebührenpflichtigen Parkplätzen pro Parkplatz/Tag CHF 0. * Die maximale Tagesgebühr beträgt CHF 0. (ohne Grundgebühr) Für kommerzielle Anlässe gelten die doppelten Ansätze der Absätze und. Für spezielle Fälle (längere Benützungsdauer, überdurchschnittlicher Flächenbedarf) kann eine im Einzelfall zu bestimmende Pauschalgebühr erhoben werden. * Zeitlich beschränkte Werbung (temporäre Strassenreklamen, Banderolen etc.) * a) Bewilligungsgebühr CHF 0. b) Benützungsgebühr, pro Woche und Strassenreklame, Banderole CHF 0. * 7 Bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden und für Wahlveranstaltungen lokal oder regional kandidierender politischer Parteien sowie für stationäre, nicht kommerzielle Kurzanlässe zugunsten der Bevölkerung wird keine Gebühr nach Absatz und Absatz Buchstaben a und b erhoben. * 8 Für das Marktwesen gilt Artikel 7, für Bauplatzinstallationen und dergleichen Artikel. * Artikel a * Benutzung öffentlicher Toilettenanlagen pro Benutzung bis zu CHF. Artikel 7 Marktwesen Gebühr für Marktstände bei Märkten: a) pro m Stand, pro Tag bis zu CHF. b) pro m Boden, pro Tag bis zu CHF 8. c) Propagandagebühr pro Stand und Markt bis zu CHF. Innerhalb des Rahmens von Absatz legt die Sicherheitskommission die Gebühren fest und veröffentlicht diese mindestens sechs Monate im Voraus. Artikel 8 Leumundszeugnis * * Leumundszeugnis a) bei blankem Strafregisterauszug CHF 0. b) bei Einträgen auf dem Strafregisterauszug CHF 0.

7 Gebührenreglement. Seite 7 Artikel 9 Fundbüro * a) Herausgabe von Fundgegenständen ohne aktive Suche der Gemeinde nach der Eigentümerschaft CHF 0. b) Herausgabe von Fundgegenständen bei aktiver Suche der Gemeinde nach der Eigentümerschaft CHF 0. Artikel 0 * Artikel Waffenerwerbsschein Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts 9 Artikel Weitere gemeindepolizeiliche Verrichtungen und Dienstleistungen Vermietung von Signalisations- und Absperrmaterial, pro Einheit und Tag CHF. Abschleppen verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge effektive Kosten, zuzüglich Aufwandgebühr I Blockieren von Fahrzeugen mittels Wegfahrsperren Aufwandgebühr I * Fahrzeugeinsatz a) Pauschale Fahrzeug, pro Stunde CHF. * b) Anhänger, pro Stunde CHF. * Ausnahmebewilligung für Fahren auf Strassen mit Verkehrsbeschränkung CHF 0. Weitere, in diesem Reglement nicht ausdrücklich genannte gemeindepolizeiliche Bewilligungen und Verrichtungen Aufwandgebühr I. Bauwesen.. Baubewilligungsverfahren Artikel Erfassen und Prüfen von Baugesuchen Voranfrage Aufwandgebühr II Administrative Erfassung des Baugesuches Aufwandgebühr I Formelle und materielle Prüfung des Baugesuches Aufwandgebühr II Kontrolle der Bauprofile Aufwandgebühr II Rückweisung zur Verbesserung Aufwandgebühr II Nichteintretensentscheid, Bauabschlag, Abschreibungsverfügung Aufwandgebühr I Artikel Bekanntmachung, Auflage Veröffentlichung im Amtsanzeiger und/oder Amtsblatt Aufwandgebühr I Mitteilung an die Nachbarinnen/Nachbarn Aufwandgebühr I Leitverfügung, Einholen von Amts- und Fachbereichen Aufwandgebühr I Artikel Einsprache Instruktion allgemein Aufwandgebühr I Einigungsverhandlung Aufwandgebühr II Protokoll erstellen, Unterschriften einholen Aufwandgebühr I

8 Gebührenreglement. Seite 8 Artikel Bauentscheid Behandlung in Baukommission Aufwandgebühr II Amtsbericht und Antrag an Bewilligungsbehörde Aufwandgebühr II Weitere Bewilligungen: a) * b) Amtsbericht Gewässerschutz Aufwandgebühr II c) Strassenanschlussbewilligung Aufwandgebühr II d) Beanspruchung Strassenterrain Aufwandgebühr II Ausfertigen und Eröffnen des Bauentscheides Aufwandgebühr I Artikel 7 Vorzeitiger Baubeginn Behandeln eines Gesuches um einen vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II Artikel 8 Vorzeitige Baubewilligung Behandeln eines Gesuches für eine vorzeitige Baubewilligung Aufwandgebühr II Artikel 9 Projektänderungen/Verlängerungen Gesuche um Projektänderung/Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten Aufwandgebühren analog Baugesuch Artikel 0 *.. Baupolizei Artikel Baubeginn Anzeige des Baubeginns im Lastenausgleichsverfahren Aufwandgebühr II Artikel Kontrollen Kontrollen auf der Baustelle wie Schnurgerüstabnahme, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme usw. Aufwandgebühr II Artikel Massnahmen Baupolizeiliche Massnahmen gemäss Artikel bis 9 des Baugesetzes 0 und Artikel 7 bis 0 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahrens Aufwandgebühr II.. Weitere Aufwendungen Artikel Planung, ausgelöst durch ein Bauvorhaben Ausarbeiten oder Abändern einer Überbauungsordnung Aufwandgebühr II Abändern der baurechtlichen Grundordnung Aufwandgebühr II Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrags. Artikel Aussergewöhnliche Bauvorhaben Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (z. B. militärische Bauten, Bahnbauten) Aufwandgebühr II Artikel Bauplatzinstallationen auf öffentlichem Grund Benützung von öffentlichem Terrain für Bauplatzinstallationen und dergleichen pro m und Monat CHF.

9 Gebührenreglement. Seite 9 Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen sind der Gemeinde zusätzlich die entgangenen Parkgebühren zu ersetzen. Artikel 7 Nachführung des Vermessungswerks Nachführungsarbeiten nach Artikel 8 des Gesetzes über die amtliche Vermessung Artikel 8 * Feuerungskotrolle Gebührentarif des Regierungsrates Gestützt auf Artikel 7 und der kantonalen Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen mit Heizöl "Extra Leicht" und Gas zum Lufthygienegesetz werden die Gebühren für die Feuerungskontrolle nach den folgenden Bestimmungen festgesetzt. Artikel 8a * periodische Kontrolle Die Kosten für die periodischen behördlichen Kontrollen gehen zu Lasten der Feuerungseigentümerschaften. Die Gebühr beträgt inklusive Mehrwertsteuer: a) für einstufige Brenner CHF b) für mehrstufige Brenner CHF 0.0 c) für Anlagen > 0 kw CHF 7.70 Artikel 8b * Nachkontrollen Die Kosten für nötige Nachkontrollen gehen zu Lasten der Feuerungseigentümerschaften. Die Gebühr beträgt inklusive Mehrwertsteuer: a) für einstufige Brenner CHF b) für mehrstufige Brenner CHF 0.0 c) für Anlagen > 0 kw CHF 7.70 Artikel 8c * andere Kontrollen Kontrollen auf Wunsch der Feuerungseigentümerschaften gehen zu ihren Lasten. Kontrollen auf Anzeige hin gehen zu Lasten der Feuerungseigentümerschaften, falls die Feuerungsanlage zu beanstanden ist. Andernfalls übernimmt die Klägerschaft die Kosten. Die Gebühr beträgt in allen Fällen inklusive Mehrwertsteuer: a) für einstufige Brenner CHF b) für mehrstufige Brenner CHF 0.0 c) für Anlagen > 0 kw CHF 7.70 Artikel 8d * verrechenbarer Mehraufwand Wird die Kontrollperson der Gemeinde bei einer Kontrolle ohne entschuldbaren Grund behindert oder muss eine Kontrolle rechtlich durchgesetzt werden, gehen die Mehrkosten zu Lasten der Feuerungseigentümerschaft.. Steuerwesen Artikel 9 Veranlagung Auszüge aus dem Steuerregister oder Taxationsbescheinigungen an Private wie Steuerausweis oder Ausdruck der definitiven Veranlagung CHF. * Sonstige Kopien wie Ausdruck der eingereichten Steuererklärung oder Kopie der ausgefüllten Steuererklärung Kanzlei- und Inkassogebühren gemäss Gebührenverordnung *

10 Gebührenreglement. Seite 0 Registernachschlag/Auskunft über Steuertaxation Aufwandgebühr I * Artikel 0 Amtliche Bewertung Auszüge aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie; gescannte Seiten sind kopierten Seiten gleichgestellt) Kanzlei- und Inkassogebühren gemäss Gebührenverordnung * Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Aufwandgebühr I 7. Datenschutz Artikel Eigene Daten Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetzgebung kostenlos Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten Aufwandgebühr II Artikel Adressbezug und Listenauskünfte Adressenbezug, pro Adresse CHF. mindestens aber CHF. * Listenauskünfte a) über bis 0 Adressen, pro Adresse CHF. * b) über 0 Adressen, pro Adresse CHF.0 mindestens aber CHF 0. c) Neuzuzüger- und Jungbürgeradressen an politische Ortsparteien CHF.0 bei gleichzeitiger Zustellung an mehrere Parteien CHF.0 d) Zuschlag bei Listenauskünften auf Klebeetiketten, pro Adresse CHF.0 Einzelauskünfte für private Zwecke erfolgen kostenlos. Der Gemeinderat kann mit einfachem Beschluss weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Artikel festlegen. * 8. Bildungswesen * Artikel a * Aufgabenhilfe Aufgabenhilfe a) pro Einheit à 0 Minuten bis zu CHF 0. b) pro Einheit à 0 Minuten bis zu CHF. Innerhalb des Rahmens von Absatz legt der Gemeinderat die Gebühren mittels einfachem Beschluss fest. * 9. Verschiedenes * Artikel Tageskarten Gemeinden Der Gemeinderat legt den Ansatz pro Tageskarte Gemeinde und Tag mit einfachem Beschluss so fest, dass bei einer Auslastung von 00 Prozent die ausgewiesenen Fremdkosten sowie fünf Minuten Arbeitszeit nach Aufwandgebühr I pro Tag und Karte gedeckt sind. * Artikel Nachschlagen Nachschlagen im Gemeindearchiv, in Plänen und in Registern, Erstellen von Abschriften Aufwandgebühr I Artikel Schreibarbeiten und Beglaubigung von Kopien Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Aufwandgebühr I

11 Gebührenreglement. Seite Beglaubigung von Kopien a). Beglaubigung CHF 0. b) weitere Seite oder weitere Beglaubigungen desselben Dokuments CHF. Artikel Gebühreninkasso * Mahnung CHF. * Auf das Inkasso der Mahngebühr wird verzichtet, wenn der Rechnungsbetrag innert fünf Tagen ab Versand der Mahnung eintrifft. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 7 Gebührentarif Der Gemeinderat legt die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde in der Gebührenverordnung fest. Der Gemeinderat bestimmt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) in der Gebührenverordnung. Artikel 8 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Wer eine letztwillige Verfügung vor Inkrafttreten dieses Reglements gebührenfrei hinterlegt hat, schuldet bei der erstmaligen Entnahme und Wiedereinlage innert Monatsfrist die Gebühr für die erstmalige Einlage nach Artikel Absatz Buchstabe a. Die von der Sicherheitskommission festzulegenden Gebühren nach den Artikeln und 7 betragen bei Inkrafttreten dieses Reglements: a) Taxibewilligung pro Jahr. erstes Fahrzeug CHF 00.. jedes weitere Fahrzeug CHF 00. b) Jahresbewilligungen Kutschen. pro Kutsche mit Mistauffangvorrichtung CHF 0.. pro Kutsche ohne Mistauffangvorrichtung CHF 00.. pro Rösslitram mit Mistauffangvorrichtung CHF 00.. pro Rösslitram ohne Mistauffangvorrichtung CHF 00. c) Jahresbewilligungen Dottobahn, Bödelino CHF 00. d) Gebühr für Marktstände bei Märkten:. pro m Stand, pro Tag CHF 0.. pro m Boden, pro Tag CHF.. Propagandagebühr pro Stand und Markt CHF 0. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den. August 008 in Kraft. Es ersetzt das Gebührenreglement vom. August 99. IM NAMEN DES GROSSEN GEMEINDERATES INTERLAKEN Fredi Daumüller Präsident Philipp Goetschi Sekretär

12 Gebührenreglement. Seite Übergangsbestimmung zur Änderung vom. Oktober 0 Die von der Sicherheitskommission festzulegende Gebühr nach Artikel Absatz beträgt bei Inkrafttreten dieser Reglementsänderung CHF 00. pro Fahrzeug. Die von der Schulkommission festzulegende Gebühr nach Artikel a Absatz Buchstabe a beträgt bei Inkrafttreten dieser Reglementsänderung CHF 0. pro Einheit, diejenige nach Artikel a Absatz Buchstabe b CHF.. Änderungstabelle nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Erlass Erstfassung Art. Abs. Bst. b geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 9 Abs. eingefügt Art. 0 Abs. geändert Art. 0 Abs. eingefügt Art. 0 Abs. bisher Abs Art. 0 Abs. bisher Abs Art. 0 Abs. geändert (bisher Abs. ) Art. 0 Abs. eingefügt Art. Abs. aufgehoben Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. c eingefügt Art. Abs. Bst. d eingefügt Art. Abs. 8 aufgehoben Art. Abs. 9 geändert Art. Abs. Bst. b geändert Art. 0 aufgehoben Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b geändert Art. 9 Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. eingefügt Art. geändert Art. Abs. aufgehoben Art. Abs. Bst. c eingefügt Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a eingefügt Art. Abs. Bst. b eingefügt Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a aufgehoben Art. 0 aufgehoben Zwischentitel 8. eingefügt Zwischentitel 9. bisher Art. a Abs. eingefügt Art. a Abs. eingefügt Art. a eingefügt Art. 7a eingefügt Art. 7b eingefügt Art. Abs. 7 aufgehoben

13 Gebührenreglement. Seite Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b geändert Art. Abs. Bst. c geändert Art. Abs. eingefügt Art. Abs. bisher Abs Art. Abs. 7 geändert (bisher Abs. ) Art. Abs. 8 bisher Abs Art. a eingefügt Art. 8 geändert Art. 8a eingefügt Art. 8b eingefügt Art. 8c eingefügt Art. 8d eingefügt Art. geändert Art. 8 Marginalie geändert Art. 8 Abs. aufgehoben Art. a Abs. geändert Art. 0 Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b aufgehoben Art. 9 geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 9 Abs. eingefügt Art. 9 Abs. bisher Abs Art. 0 Abs. geändert Art. Abs. aufgehoben Änderungstabelle nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass Erstfassung Art geändert Art. a eingefügt Art. Abs. Bst. b geändert Art. 7a eingefügt Art. 7b eingefügt Art. 9 Abs geändert Art. 9 Abs eingefügt Art. 0 Abs geändert Art. 0 Abs eingefügt Art. 0 Abs bisher Abs. Art. 0 Abs bisher Abs. Art. 0 Abs geändert (bisher Abs. ) Art. 0 Abs eingefügt Art. 0 Abs. Bst. a geändert Art. Abs aufgehoben Art. Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. c eingefügt Art. Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. a eingefügt Art. Abs. Bst. b eingefügt Art. Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b aufgehoben

14 Gebührenreglement. Seite Art. Abs. Bst. c eingefügt Art. Abs. Bst. d eingefügt Art. Abs aufgehoben Art. Abs aufgehoben Art. Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b geändert Art. Abs. Bst. c geändert Art. Abs eingefügt Art. Abs. Bst. b geändert Art. Abs bisher Abs. Art. Abs geändert (bisher Abs. ) Art. Abs bisher Abs. 7 Art. a eingefügt Art. 8 Marginalie geändert Art. 8 Abs aufgehoben Art geändert Art aufgehoben Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs. Bst. b geändert Art. Abs. Bst. a aufgehoben Art aufgehoben Art geändert Art. 8a eingefügt Art. 8b eingefügt Art. 8c eingefügt Art. 8d eingefügt Art. 9 Abs geändert Art. 9 Abs geändert Art. 9 Abs eingefügt Art. 9 Abs bisher Abs. Art. 0 Abs geändert Art. Abs geändert Art. Abs. Bst. a geändert Art. Abs eingefügt Zwischentitel eingefügt Art. a Abs eingefügt Art. a Abs eingefügt Art. a Abs geändert Zwischentitel bisher 8. Art geändert Art. Abs aufgehoben Art. Abs aufgehoben ISR 0. BSG., aufgehoben am 9. September 0 per. Dezember 0 SR BSG. BSG. BSG. 7 BSG. 8 BSG 9. 9 BSG BSG 7.0 BSG 7. BSG. BSG 8.. BSG 8.

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