Umsetzung des Zoonosengesetzes aus humanmedizinischer Sicht

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1 Umsetzung des Zoonosengesetzes aus humanmedizinischer Sicht Franz Allerberger ANHANG I A. Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger Brucellose Campylobacteriose Echinokokkose Listeriose Salmonellose Trichinellose Tuberkulose durch M. bovis Verotoxinbildende Escherichia coli B. Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger -Calicivirus.. (Hep A, Influenza, Tollwut, ARBO-Viren, Borreliose, Botulismus, Leptospirose, Psittakose, sonstige Tbc, Vibriose, Yersiniose, Anisakiase, Cryptosporidiose, Zystizerkose, Toxoplasmose) -andere Zoonosen und Zoonoseerreger VTEC bei Rindern und beim Menschen in Österreich, 2006 ANHANG I A. Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger Brucellose Campylobacteriose Echinokokkose Listeriose Salmonellose Trichinellose Tuberkulose durch M. bovis Verotoxinbildende Escherichia coli B. Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger -Calicivirus.. (Hep A, Influenza, Tollwut, ARBO-Viren, Borreliose, Botulismus, Leptospirose, Psittakose, sonstige Tbc, Vibriose, Yersiniose, Anisakiase, Cryptosporidiose, Zystizerkose, Toxoplasmose) -andere Zoonosen und Zoonoseerreger 1

2 Tabelle: Anzahl der lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüche und der betroffenen Personen in Österreich von 2003 bis 2005 bzw Jahr Ausbrüche gesamt, österreichweit Anzahl an erkrankten Personen Anzahl an hospitalisierten Personen? Anzahl an Todesfällen Familien- oder Haushaltsausbrüche Allgemeine Ausbrüche Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch lt. Zoonosengesetz, BGBl. I, 128/2005: Das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel oder mit demselben Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet; 2

3 ANHANG III II. Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß 7 7. (1) Der Landeshauptmann hat lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über 1. die epidemiologischen Merkmale, 2. die potenziell implizierten Lebensmittel und 3. die potenziellen Ursachen des Ausbruchs zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres; b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch; c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich soweit möglich des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden; d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger; e) Art des Betriebs, in dem das verdächtigte Lebensmittel hergestellt/bezogen/konsumiert wurde; f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung 13. Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) 39 (4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen. Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche 1. Ausbruch bestätigen 2. Sicherstellung komplementärer Proben 3. Erstellen einer Falldefinition - Erstellen einer ersten sensitiven Falldefinition, um möglichst viele Ausbruchsfälle aufzufinden - Adaptieren der Falldefinition nach Fallreihen-Untersuchungen auf eine spezifische Falldefinition 4. Fallsuche (Erfassung der Fälle in einer Fallsammelliste) 5. Deskriptive Epidemiologie (Person, Ort, Zeit; wer, wann, wo) 6. Hypothesen formulieren (Hypothesen zu: Ausbruchsquelle, Übertragungsmodus, Erregervehikel, Reservoir etc.) 7. Hypothesen prüfen (Prüfung der Hypothese(n) mittels Kohorten- oder Fall-Kontroll-Studie (analytische Epidemiologie)) 8. Komplementäre Untersuchungen (für ergänzende Hypothesenprüfung) z.b. mikrobiologische Untersuchungen der gesicherten Nahrungsmittel, gegebenenfalls molekularbiologischer Vergleich von humanen Isolaten mit Umgebungs- / Lebensmittelisolaten 9. Ergebnisse mitteilen (Schlußbericht) 10. Setzen geeigneter Kontroll- und Präventionsmassnahmen (nach dem gewonnenen Kenntnisstand Evaluation und gegebenenfalls Modifikation der Massnahmen ) Zeit Montag, 5. November 2007, 9:00 bis Mittwoch, 7. November 2007, 16:00 Ort Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, (AGES) Spargelfeldstrasse 191, A-1226 Wien. Kosten 480,-- (inkl. Mwst, Kursunterlagen, Tagesverpflegung während des Kurses: Mittagessen/Kaffeepausen). Teilnehmerzahl Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 14 beschränkt. Information und Anmeldung Mag. Anna-Margaretha Pichler Mobile Tel.: FAX: anna-margaretha.pichler@ages.at Die Anmeldung muss bis 12.Oktober 2007 unter obiger Anschrift erfolgen. Eine Online- Anmeldung via ist möglich. 3

4 Neues ELEKTRONISCHES MELDESYSTEM ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (2002/253/EG) vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr.2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trat Kleine Zeitung - 13/01/2007. Tags : Österreich... Salmonellen-Affäre: Geldstrafe für Marktamtsleiter SVZ 7.September

5 13. Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) 39 (4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen. In Europe, as of 1st November 2007, European legislation will mandate that were Salmonella ssp. are identified in a flock of laying hens as the source of infection for humans as a result of epidemiological investigation of foodborne outbreaks, the food business operator is no longer allowed to market his products as table eggs (1): these eggs originating from flocks which were identified as the source of infection in a specific human foodborne outbreak, may be used for human consumption only if treated in a manner that guarantees the destruction of all Salmonella serotypes with public health significance in accordance with Community legislation on food hygiene (1) Such eggs have to be considered as Class B eggs (1). Class B eggs are of second quality and they are only allowed to be delivered to the food industry and non-food industry (2). 1 Anonymus Draft Commission Regulation (EC) of amending Regulation (EC) No 2160/2003 of the European Parliament and of the Council and Decision 2006/696/EC as regards the placing on the market of eggs from Salmonella infected flocks of laying hens. SANCO/1188/2006 Rev. 13. Under verification. 2 Anonymus. 2006, Council Regulation (EC) No 1028/2006 of 19 June 2006 on marketing standards for eggs. Official Journal L 186:1-5. Geflügelhygiene-Verordnung 2007 Die Bestimmungen gelten für alle Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtsbetriebe, Brütereien, Küken- und Geflügel- Jungtierlieferbetriebe, Junghennen- und Legehennenbetriebe und Geflügelmastbetriebe. Die Verordnung gilt nicht für die Haltung von Geflügelherden unter 350 Tieren, bei denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher (z.b. ab Hof, von Tür zu Tür, am Bauernmarkt) oder an österreichische Einzelhandelsunternehmen (z.b. Gasthäuser, Bäckereien), die direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt. Der private häusliche Verbrauch ist ebenfalls ausgenommen. Was tun bei positiven Salmonellenuntersuchungen in Legehennenherden? 1. Meldung des positiven Untersuchungsergebnisses an die Behörde durch den Betreuungstierarzt! 2. Sofortiger Vermarktungsstopp für die Eier der betroffenen Herde! 3. Ehestmögliche Untersuchung von Eiern auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium! Bei Herden bis Hennen sind 150 Eier zu untersuchen, bei Herden über Hennen sind 220 Eier zu untersuchen. 4.a) Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so können die Eier weiter als Konsumware vermarktet werden und es sind in Abständen von 15 Wochen weitere Ei-Untersuchungen durchzuführen. 4.b) Ist das Untersuchungsergebnis positiv, so dürfen die Eier nur mehr an Eiproduktewerke geliefert werden. Vor der nächsten Neueinstallung hat der Betrieb einen Hygieneplan umzusetzen. 5

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