Amtsblatt des Landkreises Bamberg
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- Berndt Fromm
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1 Landratsamt Bamberg Amtsblatt des Landkreises Bamberg Herausgeber: Landratsamt Bamberg Nr. 9 / 2010 vom 30. November 2010 Ludwigstraße 23 Telefon: poststelle@lra-ba.bayern.de Postfach, Bamberg Telefax: Internet: Inhaltsverzeichnis Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit des Antrages auf Reduzierung der Abstandsflächen zur Staatsstraße 2244 für die Kiesgewinnungsanlage der Firma Ratanza GmbH & Co. KG in Altendorf, planfestgestellt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom , Az /1 Nr. 76/1982 Seite Düngeverordnung; Verschiebung der Sperrfrist Seite 86 Fleischbeschaugebühren ab 1. Januar 2011 für den Landkreis Bamberg Seite Erlass einer Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg, der Gemeinde Lisberg und der Gemeinde Priesendorf zum Zwecke der Übertragung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg Seite Standortbezogene Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme aus dem Brunnen auf Fl.Nr der Gemarkung Baunach für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Baunach Seite Allgemeine Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit des Antrages auf Reduzierung der Abstandsflächen zur Staatsstraße 2244 für die Kiesgewinnungsanlage der Firma Ratanza GmbH & Co. KG in Altendorf, planfestgestellt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom , Az /1 Nr. 76/1982 Die Firma Ratanza GmbH & Co. KG mit Sitz in Zapfendorf hat für ihre Kiesgewinnungsan-lage in Altendorf mit Antrag vom die Änderung des Bescheides des Landrats-amtes Bamberg vom , Az /1 Nr. 76/82, hinsichtlich der Reduzierung der Abstandsflächen zur Staatsstraße 2244 (vormals B 4) von 40 m auf 20 m mit anschließender Teilverfüllung des 40 m Streifens beantragt. Bei dem geplanten Gewässerausbau handelt es sich nach 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.v.m. Nr der Anlage 1 zum UVPG um ein sonstiges Ausbauvorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben ist. Es ist daher nach 3 c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 zu berücksichtigen wären. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Durch das geplante Vorhaben werden die Tatbestände nicht verändert und es
2 -86- werden auch keine neuen Tatbestände ausgelöst. Es besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Bamberg, Landratsamt Bamberg Düngeverordnung; Verschiebung der Sperrfrist Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, erlässt folgende Allgemeinverfügung für den Landkreis Bamberg: Nach 4, Abs. 4 der Düngeverordnung wird die Sperrfirst für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (= mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse) auf Grünland (kein Ackergras, kein Kleegras) in dem Zeitraum vom 15. November 2010 bis 31. Januar 2011 auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis einschließlich 15. Februar 2011 aufgrund der ungünstigen Witterungsbedingungen der vergangenen Monate verschoben. Die Verschiebung der Sperrfrist gilt nicht für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemittteln auf Ackerland! Unberührt von dieser Verschiebung bleiben die Sperrfristen, die aufgrund eines Vertrages im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogrammes (KULAP) festgelegt sind bzw. die Sperrfristen, die für Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung für das einzelne Wasserschutzgebiet vorgegeben sind. Bamberg, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Loch Landwirtschaftsdirektor mehr auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben, sondern als Verwaltungskosten nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach allgemeinen Haushaltsvorgaben sind Gebühren und Auslagen kostendeckend zu erheben. Die letzte Gebührenänderung in diesem Bereich fand 2003 statt. Die allgemeine Teuerung der letzten Jahre, insbesondere die Anhebung der tariflichen Vergütung für das Fleischuntersuchungspersonal zum 1. Januar 2009 erfordern eine Gebührenerhöhung für die gewerbliche Schlachtung und für die Hausschlachtungen im Landkreis. Die im Folgenden aufgeführten Gebühren gelten ab 1. Januar 2011 verbindlich für gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen Fleischbeschaugebühren bei gewerblichen Schlachtungen 1. Amtliche Untersuchungen Rind Tierarten Gewichtsklassen Kalb - bis unter 6 Wochen alt Schwein - 25 kg und mehr Ferkel - weniger als 25 kg Grundgebühr / Tier 18,90 18,60 11,80 11, Einhufer 24, Schaf oder Ziege (unabhängig vom Gewicht) 7, andere Paarhufer 17, Hauskaninchen 9,00 Fleischbeschaugebühren ab 1. Januar 2011 für den Landkreis Bamberg Zum 1. Januar 2008 wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und anderer Rechtsvorschriften die Fleischhygiene-Gebühren im Rotfleischbereich verstaatlicht. Die Fleischhygienegebühren im Rotfleischbereich werden seitdem nicht Wildkaninchen und Hasen Haarwild (Gehegewild) - Wildwiederkäuer - Wildschwein 9,00 15,70 23,50
3 Haarwild (sonstiges erlegtes) 5.2 Untersuchung bare Auslagen - Wildwiederkäuer - Wildschwein 12,30 23,50 Fleischbeschaugebühren bei Hausschlachtungen Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004: Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Trichinenuntersuchung, Aufsicht über eine zugelassene Kältebehandlung, bakteriologische Untersuchung, Rückstanduntersuchung auf Verdacht und die sonstigen Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 854/ Amtliche Untersuchungen Tierarten Gewichtsklassen Rind/Kalb (unabhängig vom Alter) Schwein/Ferkel (unabhängig vom Gewicht) Grundgebühr / Tier 24,65 22,40 2. Weitere gebührenpflichtige Tatbestände Tierarten Gewichtsklassen Grundgebühr / Tier Einhufer 38, Schaf oder Ziege 14, Gesonderte Untersuchung auf Trichinen 12,30 /Unters andere Paarhufer 24, Kontrolle im Zerlegungsbetrieb 2.3 Kontrolle im Fleischverarbeitungsbetrieb, Hackfleischbetrieb, Fleischzubereitungsbetrieb, Umpackzentrum, Großmarkt, Groß- und Zwischenhandelsbetrieb, Kühl- oder Gefrierhaus, Hygieneüberwachung 3. Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4. Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung 5. BSE Schnelltest 15,00 /Viertelstd. 15,00 /Viertelstd. 61,60 /Unters 14, Hauskaninchen 15, Wildkaninchen und Hasen Haarwild (Gehegewild) - Wildwiederkäuer - Wildschwein Haarwild (sonstiges erlegtes) - Wildwiederkäuer - Wildschwein Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen gemäß 2 a der Tier- LMHV: - Schlachttieruntersuchung, 15,70 15,70 23,50 15,70 23,50 - Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung, - Gesundheitsüberwachung bei Gehegetieren. 5.1 Probeentnahme - Zuschlag - 16,80
4 Weitere gebührenpflichtige Tatbestände für Hausschlachtungen Tierarten Gewichtsklassen 2.1 Bakteriologische Untersuchung 2.2 Rückstandsuntersuchung aufgrund eines begründeten Verdachts Grundgebühr / Tier 67,20 /Unters. - Hemmstoffe - 28,00 /Unters. - sonstige Rückstandsuntersuchung - 179,20 /Unters. Das Landratsamt Bamberg hat die Zweckvereinbarung mit Schreiben vom 22. Oktober 2010, Az , gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG aufsichtlich genehmigt. Diese Zweckvereinbarung wird nachstehend gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG amtlich bekannt gemacht: Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg, der Gemeinde Lisberg und der Gemeinde Priesendorf, sämtliche Landkreis Bamberg, zum Zwecke der Übertragung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg. 2.3 Sonstige Untersuchung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 i.v.m Anhang I 2.4 Gesonderte Untersuchung auf Trichinen 3. BSE Schnelltest 3.1 Probeentnahme - Zuschlag - 10,00 /Unters. 12,30 /Unters. 16,80 Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern -VGemO- (Bay RS l) und Art. 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammen-arbeit KommZG (Bay RS I) schließen a) die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg, vertreten durch ihren GemeinschaftsvorsitzendenHerrn Peter Deusel b) die Gemeinde Lisberg, vertreten durch ihren 2. Bürgermeister Herrn Harald Schneider c) die Gemeinde Priesendorf, vertreten durch ihre 1. Bürgermeisterin Frau Maria Beck 3.2 Untersuchung bare Auslagen folgende Zweckvereinbarung Bamberg, Landratsamt Bamberg Erlass einer Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg, der Gemeinde Lisberg und der Gemeinde Priesendorf zum Zwecke der Übertragung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg Zum Zwecke der Übertragung der gemeinsamen Abwasserbeseitigung im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg haben die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg, die Gemeinde Lisberg und die Gemeinde Priesendorf eine Zweckvereinbarung geschlossen. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Zweckvereinbarung umfasst das Gebiet der Gemeinde Lisberg und der Gemeinde Priesendorf. 2 Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg und der Gemeinden Lisberg und Priesendorf Die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg übernimmt die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung im Geltungsbereich dieser Zweckvereinbarung. Die Gemeinden Lisberg und Priesendorf übertragen dazu das Eigentum an den Kanalortsnetzen und Sonderbauwerken. Diese werden zum Restbuchwert des der Grundstücksentwässerung zuzurechnenden Anlagevermögens abzüglich der Restbuchwerte für Beiträge und Zuschüsse, Stand: , auf die Verwal-
5 -89- tungsgemeinschaft übertragen. Das von der Verwaltungsgemeinschaft zu zahlende Entgelt wird mit dem Straßenentwässerungsanteil der Gemeinden an den Regenrückhalteeinrichtungen verrechnet. Das nicht verrechnete Entgelt soll nicht sofort mit dem Übergang der Ortsnetze zur Zahlung fällig werden, sondern die Mitgliedsgemeinden sollen weiterhin einen Kostenausgleich entsprechend der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung nach dem jeweiligen Restbuchwert erhalten bis sie vollständig abgeschrieben sind. 3 Befugnisse Die zur Erfüllung der Aufgaben nach 2 notwendigen Befugnisse übertragen die beteiligten Gemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg. Insbesondere erhält die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg die Befugnis, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Entwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzungen (EWS, FES) und die dazugehörige Beitragsund Gebührensatzungen (BGS/EWS) sowie etwa erforderliche weitere Satzungen für notwendige Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen zu erlassen. Die Verwaltungsge-meinschaft erhält weiterhin das Recht, alle zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 4 Änderung und Aufhebung der Zweckvereinbarung, Auseinandersetzung 1. Änderungen oder Aufhebungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Bamberg als Aufsichtsbehörde. 2. Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren jeweils zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. 3. Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die beteiligten Gemeinden eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung des betroffenen Gebietes gewährleistet. 5 Schiedsstelle 1. Soweit aus dieser Zweckvereinbarung Streitigkeiten entstehen sollten, entscheidet hierüber eine Schiedsstelle, die sich aus dem Landratsamt Bamberg als Rechtsaufsichtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Bamberg als technische Fachbehörde zusammensetzt. 2. Das gleiche gilt, wenn eine Bestimmung dieser Zweckvereinbarung aus irgendwelchen Gründen ungültig oder eine Vertragslücke vorhanden sein sollte. In diesem Falle ersetzt oder ergänzt die Schiedsstelle diese Bestimmung oder Lücke durch eine wirtschaftliche und technisch entsprechende Regelung, soweit sich nicht die Vertragsteile einigen. 6 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweckvereinbarung vom in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom außer Kraft. Für die Verwaltungsgemeinschaft Lisberg Lisberg, Peter Deusel Gemeinschaftsvorsitzender Für die Gemeinde Lisberg Lisberg, Harald Schneider 2. Bürgermeister Für die Gemeinde Priesendorf Lisberg, Maria Beck 1. Bürgermeisterin Standortbezogene Vorprüfung über die Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme aus dem Brunnen auf Fl.Nr der Gemarkung Baunach für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Baunach Der Stadt Baunach wurde mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 21. Juli 2010 erstmalig die Erlaubnis zum Entnehmen von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baunach erteilt. Die Grundwasserentnahme erfolgt über einen Brunnen auf Fl.Nr der Gemarkung Baunach. Bei dem im Jahr 2009 ausgebauten Brunnen III handelt es sich um eine neue Trinkwassergewinnungsanlage. Die erlaubten Fördermengen wurden auf jährlich max m³ begrenzt.
6 -90- Aufgrund der jährlichen Grundwasserentnahme (mehr als bis weniger als m³) ist nach 3 c UVPG i.v.m. Anlage 1 Ziffer zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es ist somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Prüfungen aus wasserwirtschaftlicher bzw. naturschutzfachlicher Sicht haben jedoch ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für die Grundwasserentnahme besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bamberg, Landratsamt Bamberg Landratsamt Dr. Günther Denzler Landrat
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