Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 3. Februar 2017
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1 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 3. Februar 2017 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 4 Seite 8 Inhaltsverzeichnis: Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017; Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen 04/17 Vollzug des KommZG; Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden Kirchanschöring und Fridolfing über die Abwasserentsorgung des Anwesens Lixen 1 05/17 Vollzug der Gesetze über Wasser- und Bodenverbände; Satzung des Landratsamtes Traunstein über die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Rumgraben, Gemeinde Bergen 06/17 Wasser- und Umweltverträglichkeitsrecht; Stauerhöhung am Übereich der Stau- und Triebwerksanlage der Gastager GmbH & Co KG an der Weißen Traun, Gemeinde Ruhpolding 07/17 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2015 des Zweckverbandes Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) 08/17
2 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 9 04/17 Az.: Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017; Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
3 Seite 10 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 4
4 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 11
5 Seite 12 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr
6 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 13 05/17 Az.: Vollzug des KommZG; Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden Kirchanschöring und Fridolfing über die Abwasserentsorgung des Anwesens Lixen 1 Zum Zweck der Beseitigung der Abwässer aus dem Anwesen Lixen 1 der Gemeinde Fridolfing wird zwischen der Gemeinde Fridolfing, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Johann Schild und der Gemeinde Kirchanschöring, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Hans-Jörg Birner folgende Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) geschlossen. 1 Das Anwesen Lixen 1 ist bereits vollständig an das Kanalnetz der Gemeinde Kirchanschöring angeschlossen worden, so dass die anfallenden Abwässer in der Kläranlage Kirchanschöring gereinigt werden. 2 Aus diesem Anlass überträgt die Gemeinde Fridolfing gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG der Gemeinde Kirchanschöring die Aufgabe der Abwasserentsorgung für die in 1 genannten Ortsteile und Anwesen. Die Übertragung dieser Aufgaben gilt auch für künftige in diesem Kanaleinzugsgebiet neu geschaffene Baugrundstücke und Bauvorhaben. 3 Die Lage (Umgrenzung) des anzuschließenden Gebietes bzw. der einzelnen Grundstücke ergibt sich aus dem beigefügten Übersichts-Lageplan (Anlage 1). Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennsystem, d.h. es wird nur das Schmutzwasser entsorgt. Die Entsorgung des Niederschlagswassers ist nicht Gegenstand dieser Zweckvereinbarung. 4 Der Gemeinde Kirchanschöring wird gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 KommZG das Recht übertragen, die geltende Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Kirchanschöring (EWS) vom 07. August 1997 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchanschöring (BGS-EWS) vom 07. August 1997, beide veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Kirchanschöring (Südostbayer. Rundschau) Nr. 09 vom 12. August 1997 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die zur Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Unterlagen werden der Gemeinde Kirchanschöring auf Anforderung von der Gemeinde Fridolfing zur Verfügung gestellt. Bei künftigen Bauvorhaben bzw. bei Ausweisung weiterer Bauflächen in diesem Kanaleinzugsgebiet wird die Gemeinde Kirchanschöring entsprechend informiert bzw. am Verfahren beteiligt. Sämtliche, diese Zweckvereinbarung betreffende Zahlungsleistungen zwischen den beiden Gemeinden werden so belassen wie sie erfolgt sind.
7 Seite 14 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 4 5 Zuwendungen von staatlicher oder sonstiger Seite stehen ausschließlich der Gemeinde Kirchanschöring zu. Die Gemeinde Kirchanschöring kann die erforderlichen Zuwendungsanträge stellen und abwickeln. 6 Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung des betroffenen Gebietes bzw. der jeweiligen Grundstücke gewährleistet. 7 Für den Fall, dass die Abwasserbeseitigung in Kirchanschöring nicht mehr durch die Gemeinde erfolgt (z.b. durch einen privaten oder anderen öffentlichen Träger), wird die Entsorgung der in 1 genannten Ortsteile und Anwesen wie in Kirchanschöring geregelt. Die Entsorgungsverpflichtung der Gemeinde Kirchanschöring entfällt ab diesem Zeitpunkt. 8 Treten beim Vollzug dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auf, so kann das Landratsamt Traunstein zur Vermittlung angerufen werden. 9 Diese Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Landratsamt Traunstein. Jeder Vertragsteil erhält nach der Genehmigung eine Ausfertigung dieser Zweckvereinbarung. Eine weitere Ausfertigung erhält das Landratsamt Traunstein. 10 Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein in Kraft. Fridolfing, den Kirchanschöring, den Gemeinde Fridolfing Gemeinde Kirchanschöring Johann Schild, 1. Bürgermeister Hans-Jörg Birner, 1. Bürgermeister
8 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 15
9 Seite 16 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 4 Die Zweckvereinbarung wurde vom Landratsamt Traunstein mit Schreiben vom , Az genehmigt. Zweckvereinbarung und Genehmigung werden hiermit gemäß Art. 13 Abs. 1 KommZG amtlich bekannt gemacht gez. Florian Amann Abteilungsleiter /17 Az.: /3-3-8 Vollzug der Gesetze über Wasser- und Bodenverbände; Satzung des Landratsamtes Traunstein über die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Rumgraben, Gemeinde Bergen Satzung des Landratsamtes Traunstein über die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Rumgraben, Gemeinde Bergen Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund 62 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und des Beschlusses der Verbandsversammlung vom folgende Satzung: 1 Verbandsauflösung (1) Der Wasserbeschaffungsverband Rumgraben, Gemeinde Bergen, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung aufgelöst. (2) Der Wasserbeschaffungsverband Rumgraben gilt für Zwecke der Abwicklung (Liquidation) bis zum Abschluss der erforderlichen Abwicklungsgeschäfte als fortbestehend. 2 Abwicklung (1) Die Abwicklung wird der Gemeinde Bergen, Hochfellnstr. 14, Bergen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Stefan Schneider, als Liquidator übertragen. 3 Anmeldung von Forderungen Gläubiger des Wasserbeschaffungsverbandes werden aufgefordert, eventuell bestehende Forderungen gegen den Verband innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Satzung beim Liquidator schriftlich anzumelden. 4 Anfallberechtigung, Übergang des Vermögens und der Aufgaben
10 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 17 (1) Anfallberechtigt ist die Gemeinde Bergen. (2) Das Verbandsvermögen ist nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Satzung auf die Anfallberechtigte zu übertragen. Die vorhandenen Anlagen Leitungsnetz ab Hochbehälter und der Hochbehälter mit den dazugehörigen Einrichtungen gehen auf die Gemeinde Bergen über. Die weiteren Verbandsanlagen ab Quellfassung bis zum Hochbehälter gehen auf die bisherigen Verbandsmitglieder über. (3) Die bisherigen Aufgaben des Verbandes (öffentliche Trinkwasserversorgung) obliegen der Gemeinde Bergen. 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes vom außer Kraft; ausgenommen davon sind Satzungsbestimmungen, die für die Dauer der Abwicklung noch anzuwenden sind. Traunstein, den Landratsamt Traunstein Siegfried Walch Landrat /17 Az.: / Wasser- und Umweltverträglichkeitsrecht; Stauerhöhung am Übereich der Stau- und Triebwerksanlage der Gastager GmbH & Co KG an der Weißen Traun, Gemeinde Ruhpolding B E K A N N T M A C H U N G Die Gastager GmbH & Co KG plant, bei ihrer Stau- und Triebwerkanlage an der Weißen Traun auf dem Grundstück Fl.-Nr. 581/4 der Gemarkung Vachenau durch Aufbringen eines Staubal-kens auf dem Übereich den Aufstau von Wasser im Triebwerkskanal zu erhöhen; die eigentli-chen Gewässerbenutzungen an der Weißen Traun bleiben davon unberührt. Grundlage der an diesem Standort seit Jahrzehnten betriebenen Wasserkraftnutzung ist aktuell eine mit Bescheid vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung in der Fassung mehrerer seither ergangener Änderungsbescheide. Für die Stauerhöhung hat der Betreiber beim Landratsamt Traunstein unter Beifügung der dazu notwendigen Unterlagen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis beantragt. Die nach 3a ff. UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG Nr dazu vorzunehmende, in das erforderliche Wasserrechtsverfahren integrierte, allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass von dem Vorhaben nur geringe Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld des Kraftwerks ausgehen werden, Auswirkungen auf die natürliche Umgebung aber ausgeschlossen sind.
11 Seite 18 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 4 Da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen somit nicht zu erwarten sind, unterbleibt eine weiter gehende Umweltverträglichkeitsprüfung. Der zu dieser Feststellung erstellte gesonderte Vermerk sowie die zugrunde liegenden Unterla-gen können während der Dienststunden im Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Traunstein, Zimmer Nr. B 1.76 eingesehen werden. Dies wird gem. 3, 3a bis 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich bekannt gemacht. Traunstein, den Landratsamt Traunstein Christian Nebl Abteilungsleiter /17 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2015 des Zweckverbandes Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) Aufgrund des 25 Eigenbetriebsverordnung gibt der Zweckverband Abfallverwertung Südostbayern gemäß 36 (2) der Verbandssatzung die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 bekannt. Die Verbandsversammlung des ZAS hat am 15. Dezember 2016 den Jahresabschluss 2015 mit einer Bilanzsumme von und einen Jahresverlust von festgestellt ,44 EUR ,87 EUR Der Jahresabschluss wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüft. Dieser erteilte den folgenden Bestätigungsvermerk: Die Buchführung und der Jahresabschluss für das Jahr 2015 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-mögens- Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. München, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Wiedemann Wirtschaftsprüfer
12 Nr. 4 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 19 Gleichzeitig mit der Feststellung wurde beschlossen, den Jahresverlust 2015 mit ,87 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. Der Jahresabschluss 2015 wird zusammen mit dem Lagebericht in der Geschäftsstelle des ZAS, Bruck 110, Burgkirchen in der Zeit vom bis öffentlich (7 Tage) zur Einsichtnahme ausgelegt. Burgkirchen, 16. Januar 2017 Erwin Schneider Landrat, Verbandsvorsitzender Siegfried Walch Landrat
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