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1 im August 2015 Informationen zu den Gesetzesentwürfen der Landesregierung Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gewerkschaft ver.di NRW sind von der Landesregierung NRW mehrere Beamtengesetze zu entsprechenden Stellungnahmen zugeleitet worden. Wir möchten euch über die einzelnen Gesetzesentwürfe informieren. Die Ausgangslage: Die Landesregierung NRW hat angekündigt eine sog. Dienstrechtsreform durchzuführen. Mit Blick auf die kommenden Landtagswahlen 10. Mai 2017 (Muttertag), sind nunmehr den Gewerkschaften sehr unterschiedliche Gesetzesentwürfe zugeleitet worden. Dazu soll ver.di entsprechende Stellungnahmen erstellen und wird dann zu den öffentlichen Anhörungen in den Düsseldorfer Landtag eingeladen. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW vom , Drucksache 16/8293 Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes Inhalt: Es soll eine Stärkung des Ehrenamtes erfolgen. Der Katastrophenschutz wird jetzt gleichrangig neben Brandschutz und Hilfeleistung gestellt. ver.di begrüßt diese Veränderungen. Eine entsprechende Stellungnahme ist von der Fachgruppe Feuerwehr erstellt worden. Unser Fachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen wird noch Ergänzungen zu dem Thema Werks- und Betriebsfeuerwehren vornehmen. Das alte FSHG heißt nunmehr BHKG. Die öffentliche Anhörung findet am von Uhr im Düsseldorfer Landtag statt. Landesdisziplinarrecht Das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 wird redaktionellen Änderungen unterzogen. 1

2 Dabei werden Worte verändert z.b. Innenministerium, wird jetzt Innen- und Kommunalministerium. Altersgrenzen werden aus anderen Gesetzen übernommen, usw. Es verbleibt aber bei der ver.di Grundsatzposition, dass wir eine innerbetriebliche Sanktionierung für ein außerdienstliches Verhalten ablehnen. Wir werden über den DGB, dazu einen entsprechende Stellungnahme an das Innen- und Kommunalministerium versenden. Der Termin zur schriftlichen Anhörung steht noch nicht fest. Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) Hier ist uns ein Entwurf zugeleitet worden. Der reine Textentwurf umfasst 47 Seiten. Die gleichzeitig mitgeschickte Synopse des alten und neuen Landesbeamtenversorgungsgesetzes umfasst 205 Seiten. Diese Materie ist mehr als kompliziert zu bearbeiten. Aus ver.di Sicht müssten wir wieder auf die Pensionstöpfe und die Versorgungsrücklagen hinweisen. (Siehe dazu unsere Stellungnahme für die ÖTV, Unterausschuss Personal vom und unsere Stellungnahme, für ver.di NRW, im Haushalts und Finanzausschuss (HFA) am , zu der Vorlage 18/1367), im Düsseldorfer Landtag. Der Staat soll einen entsprechenden Betrag zurücklegen, pro Jahr, um damit einen entsprechenden Versorgungsfond für Beamte aufzubauen. Dabei werden, bei einer groben Sichtung, Verschlechterungen in der Versorgung durchgeführt. Es sind Entscheidungen von anderen Gerichten (Familien- und Sozialgerichten Versorgungsausgleiche) übernommen worden. Z.B.: war die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger, wird für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Besteht die Ehe fünf Jahre, gibt es eine andere Berechnung. Die Forderung der Gewerkschaft ver.di ist nunmehr aufgegriffen worden, ein Anspruch auf Versorgungsauskunft soll gesetzlich geregelt werden. Ist das Landesamt für Besoldung personell dazu überhaupt in der Lage? Kindererziehungs- und Pflegezuschläge werden durch den Einbau von Festbeträgen systemkonform vereinfacht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Versorgungslastenteilung (Versorgungslastenverteilungsgesetz VLVG) werden neu geregelt. Das gesamte Gesetz besteht aus 104 Paragrafen. Wir werden als ver.di zu jedem einzelnen Paragrafen eine eigene Stellungnahme abgegeben. ver.di wird erneut darauf hinweisen, dass es keine weiteren Kürzungen im Bereich der Beamtenversorgung geben darf. Wir weisen auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber hin. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land NRW (DModG NRW) 2

3 Durch die Änderungen im Grundgesetz vom 28. August 2006 zur Stärkung von Bund und Ländern, ist in NRW ein Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 beschlossen worden. Dazu hat es auch Veränderungen bei den Laufbahnen, der Beamten/Innen (Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014) gegeben. Dabei sollen jetzt auch die neuen Hochschulabschlüsse in die Aufstiegsregelungen einfließen. Zentrale Inhalte dieses Gesetzes sind: Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Flexibilisierung von Arbeitszeiten und besseren Freistellungsregelungen Personalentwicklung, Gesundheitsmanagement als unverzichtbares Element Karrierechancen für Frauen Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Spezialisten/Innen (Wie sieht es dann mit dem Gehalt aus? Wird es dann deutlich bessere Entgelte geben?) Zielquoten für Frauenförderung Grundsätzlicher Anspruch auf Rückkehr aus Teilzeitbeschäftigung und Urlaub usw. Anhebung der Freistellung aus familiären Gründen (Pflege, Kinderbetreuung) von 12 auf 15 Jahre Flexibilisierung der Jahresfreistellung aus familiären Gründen (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell). Besoldungsrecht Grundlegende Veränderungen sind: Integration der jährlichen Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 in die monatlichen Bezüge Neuregelungen des Familienzuschlags der Stufe I, insbesondere für Alleinerziehende Wiederherstellen der Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzulagen für Beamte/Innen, aus unserem Organisationsbereich sind davon betroffen: Feuerwehr, Justiz, Steuerfahndung, Verfassungsschutz Anpassung der Wartefrist für die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes von 18 Monaten auf 12 Monate Verbesserung der Besoldung des einfachen Dienstes, vor allem des Justizwachtmeisterdienstes. Auswirkungen für unsere Mitglieder: Erhebliche sowohl im positiven aber auch im negativen Bereich. Der Grundsatz der Landesregierung lautet: Kostenneutrale Umsetzung. Was bedeutet dieses genau? Der Zeitplan für diese Gesetze, mit Ausnahme des BHGK, ist nach bisheriger Mitteilung wie folgt: Ressortabstimmung bis 19. August 2015 Zuleitung an die Staatssekretäre bis 4. September

4 Kabinett 15. September 2015 Beginn Verbändeanhörungen 17. September 2015 Ende der Verbändeanhörungen 29. Oktober 2015 Kabinett 24. November 2015 (Mögliche Vorverlegung notwendig wg. Ältestenrat?) Verfahren nach Kabinettbefassung Ältestenrat 25. November 2015 Erste Lesung Landtag NRW 02.,03.,04. Dezember 2015 In Kraft Treten 01. Juli 2016 Ein weiteres Gesetz ist uns zur Beratung zugeleitet worden: Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in NRW (E-Gouvernement-Gesetz) EGovG NRW Die Vorlage beträgt ca. 70 Seiten, diese haben es aber in sich. Die Auswirkungen im Bereich des Datenschutzes haben wir zurzeit noch nicht näher betrachtet. Bei einer groben Sichtung der Dokumente konnten wir nachfolgendes feststellen: Die Einführung der E-Akte wird rund Beschäftigte betreffen. Der Haushalt des Landes NRW hat zurzeit (nach dem verabschiedeten Haushalt/Stellenplan 2015) Stellen. Auch Vollzeit-Äquivalente (VZÄ) genannt. Auf diesen Stellen werden aber tatsächlich rund Beschäftigte geführt. Betroffen sein werden nicht alle Laufbahnen. Die Sachbearbeitung in der Landesverwaltung liegt überwiegend in den Händen des mittleren und gehobenen Dienstes. Nach dem verabschiedeten Haushalt/Stellenplan, sind in der Landesverwaltung 55,4 % der Beschäftigten im gehobenen Dienst und 15,7 % im mittleren Dienst tätig. Durch die Umstellung werden betroffen sein, insgesamt rund VZÄ. Davon rund VZÄ im gehobenen Dienst und rund VZÄ im mittleren Dienst. Die Anzahl der tatsächlich betroffenen Bediensteten wird natürlich noch viel höher sein. Durch diese Prozessoptimierung werden durchgängig 6 % als Einsparpotenzial angenommen. Einige Leistungsobjekte wird man bei der Berechnung ausnehmen. Somit werden am Ende ca Stellen zur Disposition stehen. ( VZÄ gehobener Dienst und VZÄ mittlerer Dienst). Für den mittleren Dienst hat man bei den wirtschaftlichen Berechnungen die Besoldungsgruppe A 8 herangezogen ( Euro als Basiswert pro Jahr). Für den gehobenen Dienst, die Besoldungsgruppe A 11 ( Euro als Basiswert pro Jahr). Die Einsparungen bei der Beihilfe wurden pauschaliert mit Euro Einsparpotenzial berechnet. Bei den Mieten soll Büroraum in einem Zeitraum von 5 bis 15 Jahren abgemietet werden. Das langfristige Einsparpotenzial soll bei rund 5 % liegen, also rund 37 Millionen. 4

5 Einsparungen bei Sachausgaben: Es werden insbesondere Kosten für Porto, Papier, Aktenordner und die Betriebs- und Wartungskosten für Drucker entfallen. Ziel: Einsparungen von rund 10 Millionen Euro pro Jahr. Ziel der Landesregierung: Die E-Akte soll gleichmäßig eingeführt werden. Der Abschluss der Einführung soll 2022 vollzogen sein. Die Prozessanalyse und -optimierung soll bis zum Jahre 2030 abgeschlossen sein. Die vollständige Entlastungswirkung beim Personal tritt erst ein, wenn alle Komponenten der digitalen Verwaltung realisiert sind. Die ersten Entlastungspotenziale sollen im Jahr 2020 greifen. Die vollständige Umsetzung soll bis 2031 erreicht sein. Die Entlastung für Mieten schlägt erstmalig nach 5 Jahren zu Buche. (Lange Mietverträge etc.) Die Entlastung bei den sonstigen Sachausgaben schlägt erstmalig 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Buche. Beginnend mit einem Wert von 1,0 Millionen Euro - dieser steigert sich jährlich um eine Million, bis der angestrebte Höchstwert von 10 Millionen erreicht ist. Betroffen sind die Bediensteten in den Landeseinrichtungen, in den Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände), in den Landschaftsverbänden und allen Körperschaften des Öffentlichen Rechtes. Wir werden die Beamtinnen und Beamten zu jedem einzelnen Gesetz noch gesondert informieren. Beste Grüße Ortwin Bickhove-Swiderski ver.di Landesbezirk NRW, Karlstr , Düsseldorf, Fachbereich 7 - Gemeinden, Beamtensekretariat, Ortwin Bickhove-Swiderski, Fon: 0211/ Eigendruck 5

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