Rundschreiben Nr. 15/2015 zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2015/2016) rückwirkend ab

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1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den Rundschreiben Nr. 15/2015 zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2015/2016) (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Besoldungsanpassung der Besoldungsordnung A und B Anpassung der Besoldung ab Artikel Anpassung der Besoldung ab Artikel Erhöhung der Mehrarbeitsvergütung nach der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in Rheinland-Pfalz (LMVergVO) Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO ab Artikel 5: Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO ab Artikel 6: 3 3. Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Artikel Inkrafttreten/Außerkrafttreten Artikel Programmseitige Umsetzung 4 6. Hinweistext 5 7. Anlagen 5 Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Rundschreiben informieren wir Sie über die zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Besoldungsanpassungen durch das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2015/2016) für Beamtinnen und Beamte in Rheinland-Pfalz. Seite 2

2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 15/2015 zum Landesgesetz Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2015 den Regierungsentwurf des LBVAnpG 2015/2016 (Drucksache 16/5174) behandelt und das Gesetz nun beschlossen. Mit dem LBVAnpG 2015/2016 soll das Tarifergebnis für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 zeit- und wirkungsgleich auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten übertragen werden. 1. Besoldungsanpassung der Besoldungsordnung A und B 1.1 Anpassung der Besoldung ab Artikel 1 Die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A (TA 111) und B (TA 112) (Anlage 6 des LBesG) werden ab dem um 2,1 v.h. bezogen auf den Tabellenwert mit Stand Dezember erhöht. Ab werden weiterhin um 2,1 v.h. - bezogen auf den Tabellenwert mit Stand Dezember erhöht a) der Familienzuschlag (Anlage 7 LBesG), mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 der Landesbesoldungsordnung A und B, b) die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung A und B (Anlage 8 LBesG), c) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnung A und B (Anlage 8 LBesG) ausgebracht sind, Die Anwärtergrundbeträge (Anlage 9 LBesG) werden ab 1. März um 30 EUR erhöht. Des Weiteren werden die Erschwerniszuschläge (Lohnart 2824/2825/2826/2918) nach 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (Anlage 12 LBesG) auf 3,04 EUR erhöht. 1.2 Anpassung der Besoldung ab Artikel 2 Die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Landesbesoldungsordnung A und B (Anlage VI des LBesG) werden ab dem um 2,3 v.h. erhöht. Die Grundgehaltssätze werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 EUR entspricht (bereits in der Anlage 6 zum LBesG ab berücksichtigt). Seite 3

3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 15/2015 zum Landesgesetz Ab werden weiterhin um 2,3 v.h. erhöht a) der Familienzuschlag (Anlage 7 LBesG), mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 der Landesbesoldungsordnung A und B, b) die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung A und B (Anlage 8 LBesG), c) die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnung A und B (Anlage 8 LBesG) ausgebracht sind, Die Anwärtergrundbeträge (Anlage 9 LBesG) werden ab 1. März um 30 EUR erhöht. Des Weiteren werden die Erschwerniszuschläge (Lohnart 2824/2825/2826/2918) nach 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (Anlage 12 LBesG) auf 3,11 EUR (Anlage 12 LBesG) erhöht. 2. Erhöhung der Mehrarbeitsvergütung nach der Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in Rheinland-Pfalz (LMVergVO) 2.1 Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO ab Artikel 5: Die Beträge nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO werden wie folgt erhöht: 4 Abs. 1 LMVergVO (LoA 2934) A3 und A4 11,20 EUR A5 bis A8 13,25 EUR A9 bis A12 18,15 EUR A13 bis A16 25,02 EUR 4 Abs. 3 LMVergVO (LoA 2838) A3 und A4 16,91 EUR A5 bis A8 20,91 EUR A9 bis A12 24,86 EUR A13 bis A16 29,04 EUR 2.2 Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO ab Artikel 6: Die Beträge nach 4 Abs. 1 und 3 LMVergVO werden wie folgt erhöht: 4 Abs. 1 LMVergVO (LoA 2934) A3 und A4 11,46 EUR A5 bis A8 13,55 EUR A9 bis A12 18,57 EUR A13 bis A16 25,60 EUR Seite 4

4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 15/2015 zum Landesgesetz 4 Abs. 3 LMVergVO (LoA 2838) A3 und A4 17,30 EUR A5 bis A8 21,39 EUR A9 bis A12 25,43 EUR A13 bis A16 29,71 EUR Hinweis: Teilzeitbeschäftigte erhalten abweichend von 4 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter ( 5 Abs. 1 LMVergVO). 3. Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Artikel 7 Die Landesverordnung über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wird unter 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wie folgt geändert: Erhöhung des Grundbetrages ab auf monatlich 1.103,23 EUR Erhöhung des Grundbetrages ab auf monatlich 1.133,23 EUR 4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Artikel 13 Mit dem LBVAnpG 2015/2016 wird die Besoldung für die Jahre 2015 und 2016 neu geregelt. Die mit dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung in Kraft getretene lineare Steigerung um 1,0 v. H. ab 2012 bis 2016 (Artikel 4, 5 und 15), sind durch die weitergehenden Anpassungen überholt, so dass diese Artikel zur Vermeidung von Doppelanpassungen am 1. März 2015 außer Kraft treten. Die bereits zum 1. Januar 2015 erfolgte Anpassung der Bezüge durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung bleibt aufgrund des gewählten Zeitpunktes des Außerkrafttretens für die Abrechnungsmonate Januar und Februar 2015 somit unberührt. 5. Programmseitige Umsetzung Mit der Abrechnung Termin 1 für den Abrechnungsmonat August 2015 ist die unter Ziff. 1. bis Ziff. 3 aufgeführte Erhöhung programmseitig berücksichtigt. Seite 5

5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 15/2015 zum Landesgesetz Allgemeiner Hinweis zur Beamtenerhöhung: Der Grundsatz nach Artikel 13 Absatz 2 des LBVAnpG 2015/2016, wonach die bereits zum 1. Januar 2015 erfolgte Anpassung der Bezüge durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz für die Abrechnungsmonate Januar und Februar 2015 unberührt bleibt, wurde programmseitig fehlerhaft umgesetzt. Dadurch wurden diese beiden Abrechnungsmonate mit der Erhöhung der Beamtenbezüge im Abrechnungsmonat März 2015 zurück gerechnet. Die maschinelle Berichtigung kann somit leider erst im Abrechnungsmonat September 2015 erfolgen. Für Personalfälle, die bis zum ausgeschieden sind, wurde durch die ppa manuell gegengesteuert, so dass es in den betroffenen Personalfällen zu keiner Rückforderung von Überzahlungsbeträgen kommt. Bei den Anwärtergrundbeträgen (TA 118) kam es zu Rückrechnungsfehlern. Hier kann es vereinzelt vorkommen, dass die Erhöhung nicht durchgängig ab respektive erst im laufenden Abrechnungsmonat vorgenommen wurde. Die maschinelle Berichtigung erfolgt auch hier erst im Abrechnungsmonat September Hinweistext Aufgrund der fehlerhaften Abwicklung der Landesbesoldungsordnung A (TA 111) für die Monate Januar und Februar 2015 werden wir folgenden Hinweistext auf der Gehaltsabrechnung Monat August 2015 hinterlegen: HINWEIS: Bei der Besoldungserhöhung rückwirkend ab März 2015 hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen. Versehentlich wurde die bereits zum 1. Januar erfolgte Anpassung der Bezüge durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung für die Abrechnungsmonate JANUAR und FEBRUAR 2015 für die Landesbesoldungsordnung A fehlerhaft zurückgerechnet. Wir bitten den Fauxpas vielmals zu entschuldigen. Die Nachzahlung der fehlerhaft zurückgerechneten Beträge erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung für den Abrechnungsmonat SEPTEMBER Anlagen Beigefügt als pdf-dokument erhalten Sie die vorgenannten Anlagen 6, 7, 8, 9. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung

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