Schriftliche Stellungnahme zur Schuldenbremse Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Grundsätzliches:

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1 Schriftliche Stellungnahme für die Anhörung des Europa- und Rechtsausschuss des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern zur Schuldenbremse am 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 5/4192 v Grundsätzliches: Seit vielen Jahren fordert der Bund der Steuerzahler eine Umkehr in der Finanzpolitik, um die dramatisch steigende Staatsverschuldung in Deutschland zu stoppen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat in den letzten Jahren eine positive Vorreiterrolle eingenommen, indem es ausgeglichene Landeshaushaushalte realisierte. Gleichwohl muss eine zukunftsweisende Finanzpolitik dauerhaft ausgeglichene Landeshaushalte sicherstellen. Dies ist nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte aber ohne die Verankerung einer Schuldenbremse in der Verfassung gefährdet. Deshalb hat der Bund der Steuerzahler die Aufnahme einer wirksamen Schuldenbremse in die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern gefordert. Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Verankerung einer Schuldenbremse wird deshalb ausdrücklich begrüßt. Der Verfassungsrang unterstreicht die Wichtigkeit dieser Neuregelung. Nicht zuletzt werden Haushaltsgesetzgeber, Rechtsprechung und Bevölkerung einer Schuldengrenze mehr Gewicht beimessen, wenn diese Verfassungsrang hat.

2 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Schuldenbremse alternativlos, aber nur mit entsprechendem Begleitgesetz voll wirksam Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern: Verankerung der Schuldenbremse in der Verfassung dient der Konsolidierung der Landesfinanzen Ausführungsgesetz darf Schuldenbremse nicht zuwiderlaufen Gemeinden profitieren nicht von Verzicht auf Schuldenbremse Wirksame Schuldenbremse unverzichtbar Die Föderalismusreform II hat die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Verschuldung von Bund und Ländern grundlegend geändert. Die damals geltende Begrenzung der Kreditfinanzierung des Bundeshaushalts ( Summe der im Haushalt veranschlagten Investitionen ) wurde wegen ihrer Unwirksamkeit gestrichen und an ihrer Stelle eine neue Schuldengrenze in die Verfassung eingestellt. Der Bund der Steuerzahler hat wiederholt die Untauglichkeit der alten Kreditfinanzierungsgrenze kritisiert, die neue Schuldengrenze im Grundsatz unterstützt und ihre Einführung begrüßt. Allerdings muss diese neue Schuldengrenze, damit sie ihre Wirkung voll entfalten kann, nicht nur vom Bund, sondern auch von den Ländern beachtet und in allen Teilen regelungskonform vollzogen werden: - Verzicht auf strukturelle Verschuldung (insoweit enthält die neue Schuldenbremse ein Verschuldungsverbot), - Ausgleich der Schuldenaufnahme im Konjunkturabschwung durch Schuldentilgung im Konjunkturaufschwung, - Tilgung katastrophenbedingter Mehrausgaben nach einem verbindlichen Tilgungsplan. Eine nachhaltige Haushaltspolitik lässt sich nur mit Haushalten erreichen, die auf mittlere Sicht ausgeglichen sind. Die permanente Kreditfinanzierung des Bundes- und der Länderhaushalte hat unter dem Strich keinen finanziellen Vorteil erbracht, sondern im Gegenteil die finanzielle Leistungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch einzelner Länder in Frage gestellt. Seite 2 von 7

3 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Allzu offensichtlich ist die Strategie nicht aufgegangen, staatliche Investitionen heute mit Krediten zu finanzieren und diese Finanzierungskosten in der Zukunft aus den Erträgen dieser Investitionen zu decken. Stattdessen hat sich der Schuldenberg von Bund und Ländern ständig erhöht, die steigenden Ausgaben für die Zinsen aus dieser Verschuldung haben die öffentlichen Haushalte immer mehr belastet und erschweren seitdem die Finanzierung anderer wichtiger Aufgaben des Staates. Der Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern unterstützt deshalb im Grundsatz die aktuelle Initiative des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Aufnahme einer Schuldenbremse in die Verfassung Mecklenburg-Vorpommerns. Die Kompetenzfrage: Was macht der Bund, was macht das Land? Offensichtlich bestehen bei den vorlegenden Fraktionen und der Landesregierung keine verfassungsrechtlichen Vorbehalte hinsichtlich der Kompetenz des Bundes, eine solche Schuldengrenze mit Wirkung auch für die Länder in das Grundgesetz aufzunehmen. In der Tat erfordern die erheblichen Gefahren, die mit einer ausufernden Staatsverschuldung sowohl für den Bund als auch für die einzelnen Länder verbunden sind, einen Ausgleich zwischen Länderautonomie und Bundestreue auf der Ebene der Staatsverfassung, also des Grundgesetzes. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Selbständigkeit der Länder und die Anforderungen der Bündnistreue zu einem insgesamt erträglichen, verfassungskonformen Ausgleich gebracht, was sich nicht zuletzt darin niederschlägt, dass die Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldengrenze in Landesrecht erforderlich ist und somit dem Landesgesetzgeber obliegt. Um die strukturelle Verschuldung künftig zu verhindern, sind Änderungen der Landesverfassungen zwar nicht zwingend erforderlich, denn das grundgesetzliche Verbot einer solchen Verschuldung gilt unmittelbar für die Länder. Um jedoch ein Nebeneinander von gültigem und überholtem Verfassungsrecht auf Landesebene zu vermeiden und Rechtsklarheit in dieser Beziehung zu schaffen, sollten die Länder das Verbot der strukturellen Verschuldung in ihre Verfassungen übernehmen. Seite 3 von 7

4 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Bisher haben dies Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Hessen so gehalten und Mecklenburg-Vorpommern will sich zu Recht dieser Praxis anschließen (Satz 1 des Entwurfs zu Art. 65 Abs. 2 LVMV: Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen ). Um jedoch über die rechtlichen Grundlagen für eine konjunktur- und katastrophenbedingte Verschuldung zu verfügen, müssen die Länder ihre eigenen Verfassungen um entsprechende Kompetenzen ergänzen. Das Grundgesetz überlässt es nämlich den Ländern, Regelungen über das Nähere bezüglich dieser Verschuldungsarten selbst zu treffen. Dies soll in Mecklenburg-Vorpommern mit Hilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs geschehen (Satz 2 des Entwurfs zu Art. 65 Abs. 2 LVMV: Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit diese zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer gegenüber einem mehrjährigen Vergleichszeitraum abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen, dringend geboten ist. ). Die Effizienzfrage: Ist die neue Schuldenbremse ein zahnloser Tiger? Das ausdrückliche Verbot der strukturellen Verschuldung räumt den Ländern keinen Ge-staltungsspielraum ein. Dieser Vorgabe entspricht Satz 1 des Artikel 65 Absatz 2 LV in seiner geplanten Neufassung, jedenfalls auf den ersten Blick. Bei genauerer Betrachtung fällt allerdings auf, dass sich das Kreditfinanzierungsverbot lediglich auf den Haushaltsplan bezieht. Gemeint ist damit zweifelsohne der Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass die Haushaltspläne anderer Fisci in Mecklenburg-Vorpommern künftig auch oder verstärkt mit Hilfe von Kreditaufnahmen ausgeglichen werden was aber offensichtlich nicht im Sinne der Schuldenbremse wäre. Denn letzten Endes muss das Land für sämtliche Schulden aufkommen, unabhängig davon, ob sie sie zum Ausgleich des Zentralhaushalts oder der Nebenhaushalte aufgenommen wurden. Seite 4 von 7

5 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Das Verbot der strukturellen Verschuldung sollte sich deshalb auf das Land beziehen, und zwar unabhängig davon, in welcher Rechtsform das Land als Kreditnehmer auftritt. Zudem sollte das Verbot der strukturellen Verschuldung so abgefasst werden, dass auch sale-lease-back-geschäfte und ähnliche Umgehungshandlungen darunter fallen. Dem Verbot der strukturellen Verschuldung würde auch zuwidergehandelt, wenn das Land die Finanzausstattung der Gemeinden so gestalten würde, dass letztere zur Erledigung ihrer Aufgaben verstärkt auf eine Kreditfinanzierung angewiesen wären. Zur konjunkturbedingten Verschuldung übernimmt die vorgeschlagene Verfassungsänderung einen Textteil des neuen Art. 109 Abs. 3 GG. Indes ist die Feststellung der Konjunkturlage sowie ihrer Entwicklung naturgemäß mit einigen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden. Das Land sollte deshalb die Konjunkturbeurteilung des Bundes übernehmen oder noch besser - dem Vorschlag des Bundes der Steuerzahler folgend - seinem Verschuldungsbegehren Stellungnahmen des Sachverständigenrats und der Bundesbank beifügen, aus denen der Gesetzgeber der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern entnehmen kann, ob die von der Landesregierung geplante Kreditaufnahme mit dem Konjunkturverlauf begründet werden kann und ihr Umfang in einem vertretbaren Rahmen bleibt. Wie der entsprechende Formulierungsvorschlag des Bundes der Steuerzahler belegt, müsste die Einbindung externen, unabhängigen Sachverstandes die Neuregelung nicht überfrachten. Zur wirksamen Begrenzung der katastrophenbedingten Verschuldung der Länder schlägt der Bund der Steuerzahler vor allem institutionelle Maßnahmen vor, nämlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit und einen verbindlichen Tilgungsplan. Mecklenburg- Vorpommern würde damit der Neuregelung folgen, wie sie bereits in Schleswig- Holstein in die Landesverfassung übernommen wurde. Seite 5 von 7

6 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Die Effizienz der Neuregelung hängt schließlich auch vom Inhalt des Ausführungsgesetzes ab. Der Gesetzgeber sollte sich dessen bewusst sein, dass ein solches Ausführungsgesetz kompatibel sein muss mit den Bestimmungen der Landesverfassung zur Schuldenbremse, also insbesondere nicht dazu eingesetzt werden darf, die Verschuldungskompetenzen des Landes mit Hilfe von Sonder- und Ausnahmebestimmungen zu erweitern. Deshalb ist zu bedauern, dass dem hier behandelten Entwurf des Änderungsgesetzes (LT-Drs. 5/4192) der entsprechende Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Art. 65 Abs. 2 LV (neu) nicht beigelegt wurde. Vorsorglich weist der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass er zum Beispiel eine Ausnahmeregelung für äußerst bedenklich erachtet, die eine strukturelle Verschuldung trotz ausdrücklichen Verbots in Art. 109 Abs. 3 GG erlaubt, wenn sie sich wegen einer strukturellen, auf Rechtsvorschriften beruhenden und dem Land nicht zurechenbaren Änderung der Einnahme- und Ausgabesituation als notwendig erweist (Art. 117 Abs. 2b LV Rheinland-Pfalz). Verzicht auf Schuldenbremse günstig für Gemeinden? Die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern befürchten, dass eine strikte Begrenzung der Verschuldungsmöglichkeiten des Landes unmittelbar zu ihren Lasten gehen würde, und zwar in der Weise, dass das Land die Gemeindefinanzierung einschränkt. Die Gemeinden könnten dann ihren gesetzlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen, weil ihnen das Land sozusagen den Geldhahn zudreht und sie finanziell erledigt. In diesem Falle wären in der Tat wesentliche Bestimmung der Verfassung verletzt, nämlich die Garantie der Kommunalen Selbstverwaltung in Art. 72 sowie die damit verbundene Garantie der Finanzausstattung der Gemeinden in Art 73. So berechtigt die Klagen hinsichtlich einer Unterfinanzierung der Gemeinden durch das Land sein mögen, so fehl gehen die Forderungen, das Land möge sich zu ihren Gunsten weiter verschulden. Das Land und die Gemeinden sitzen in einem Boot: Weder darf sich das Land zu Lasten der Gemeinden gesund sparen, noch sollten die Gemeinden verlangen, dass sich das Land zu ihren Gunsten finanziell ruiniert, indem es sich immer stärker verschuldet. Seite 6 von 7

7 Stellungnahme des BdSt-MV zur Schuldenbremse in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern April 2011 Die Gemeinden haben aufgrund ihrer staatsrechtlichen Stellung durchaus das Recht, vom Land eine auskömmliche Finanzierung zu verlangen wie das Land diese Finanzierung zu Stande bringt, muss letztendlich ihm überlassen bleiben. Allerdings lehrt die Erfahrung, dass die Verschuldung des Landes zu Gunsten seiner Gemeinden der schlechteste Weg ist: Ist das Land erst einmal finanziell notleidend, schlägt das unvermeidlich auch auf die Gemeinden durch. So gesehen ist das Land sogar verpflichtet, sich finanziell leistungsfähig zu halten, indem es seine Verschuldung eng begrenzt, damit es notleidenden Gemeinden im Ernstfall finanziellen Beistand leisten kann. Eine fortgesetzte und insgesamt steigende Staatsverschuldung hilft also letztendlich weder dem Land selbst noch seinen Gemeinden. Deshalb kann es lediglich darum gehen, die für das Land und die Gemeinden zur Verfügung stehenden Mittel, zu denen Kreditmittel nur vorübergehend und ausnahmsweise gehören können, in einem für beide gleichermaßen zufriedenstellenden und zudem verfassungsrechtlich zulässigen Maße aufzuteilen. Eine darüber hinausgehende Verbesserung der Mittelausstattung einzelner Länder (und damit auch der Gemeinden dieser Länder) lässt sich im deutschen Finanzverfassungsrecht lediglich über Änderungen des Länderfinanzausgleichs erreichen. Dieser steht ohnehin zur Revision im Jahre 2020 an. Ob diese Revision Verbesserungen zu Gunsten Mecklenburg-Vorpommerns bringen wird, lässt sich freilich noch nicht absehen. Keinesfalls darf aber der Steuerzahler zusätzlich belastet werden. Anlagen: 1. Rundschreiben Nr. 4/2011 des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler e.v. zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in Landesrecht 2. Rundschreiben Nr. 8/2010 des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler e.v. zu den Grenzen der Staatsverschuldung in den Bundesländern gemäß Föderalismusreform II Weitere Schriften, Stellungnahmen und Positionen zur Schuldenbremse sind auf den Internetseiten des Karl-Bräuer-Instituts unter veröffentlicht. Seite 7 von 7

8 Anlage Zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in Landesrecht Aktueller Stand (Februar 2011) und Entwicklungstendenzen Der Verfassungsgesetzgeber hat die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Verschuldung von Bund und Ländern grundlegend geändert. 1 Dabei standen zwar jene Bestimmungen zur Verschuldung im Vordergrund, die den Bund betreffen, doch werden die Länder in die grundlegenden Teile der Neuregelung einbezogen. Zugleich hat der Verfassungsgesetzgeber den Ländern einen Gestaltungsspielraum für das Nähere eingeräumt, entsprechend der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik: Mithin unterliegen die Länder zwar wie der Bund der grundgesetzlichen Schuldenbremse, doch bestimmen sie selbst über deren Einpassung in das jeweilige Landesrecht. 2 Eineinhalb Jahre nach Einfügung der Schuldenbremse in das Grundgesetz ist es an der Zeit festzustellen, welche Länder die Schuldenbremse in Landesrecht umgesetzt und wie sie dabei ihren gesetzgeberischen Spielraum ausgefüllt haben. Zu diesem Zweck hat das Institut die Bestimmungen der jeweiligen Landesverfassungen und Landeshaushaltsordnungen in ihren aktuellen Fassungen zusammengestellt. Darüber hinaus hat das Institut diejenigen Gesetzesinitiativen berücksichtigt, die in den Ländern zur Begrenzung der Kreditfinanzierung unternommen wurden. Anhang 1 (S. 6 ff) enthält die aktuellen Bestimmungen der Landesverfassungen zur Begrenzung der Kreditfinanzierung des jeweiligen Landeshaushalts. Aus diesem Anhang geht hervor, dass bisher lediglich zwei Länder, nämlich Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, ihre Verfassungen im Sinne der neuen Schuldenbremse änderten, indem sie die Begrenzung der strukturellen Verschuldung auf die Summe der im Haushalt veranschlagten Investitionen durch ein Verbot der strukturellen Verschuldung ersetzten. Ergänzend werden in Anhang 1 die Bestimmungen aufgeführt, die in den einzelnen Ländern für Verfassungsänderungen gelten. Damit wird berücksichtigt, dass die Verfassungen einzelner Länder nicht nur die obligate Zweidrittel-Mehrheit für Verfassungsänderungen verlangen, sondern darüber hinaus bestimmen, dass verfassungsändernde Gesetze in einer Volksabstimmung eine Mehrheit finden müssen (Bayern, Hessen). 1 Siehe Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Schuldenverbot für Bund und Länder, Anmerkungen und Vorschläge zu den Empfehlungen der Föderalismuskommission II, Sonderinformation Nr. 58, April Siehe dazu Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Grenzen der Neuverschuldung in den Bundesländern gemäß Föderalismusreform II, Rundschreiben Nr. 8/2010 vom , S. 7 ff. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011

9 2 Anhang 2 (s. 15 ff) gibt die geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen zur Kreditfinanzierung des Haushalts wieder, die vor allem in 18 der jeweiligen Haushaltsordnung niedergelegt sind. Demnach wurde die neue Schuldengrenze (Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Kreditaufnahme) bereits in sieben Landeshaushaltsordnungen aufgenommen. In diesen Fällen ist die Schuldenbremse entweder in Kraft (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) oder wird in absehbarer Zeit in Kraft treten (Hamburg: ). Allerdings ist an Hand der Neufassungen des 18 LHO auch zu erkennen, dass Baden-Württemberg und Bayern die neue Schuldenbremse nicht rein verwirklichen, sondern mit Bestandteilen der alten, investitionsbezogenen Kreditgrenze kombinieren (Anhang 2, S. 15,16). Anhang 3 (S. 27 ff) fasst die Ergebnisse der Anhänge 1 und 2 in Tabellenform zusammen. Vor allem aber benennt er zusätzlich die Gesetzesinitiativen, die in einer Reihe von Ländern mit dem Ziel ergriffen wurden, die Schuldenbremse in Verfassung und / oder Landeshaushaltsordnung aufzunehmen. Diese Angaben sind jeweils verbunden mit einer Kurzinformation über den Beratungsstand, denn in einigen Ländern wurden diese Gesetzesinitiativen bereits abgelehnt oder angenommen, während sie in anderen Ländern noch nicht abschließend beraten oder verschoben wurden. Abgelehnt wurden die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung von Nordrhein- Westfalen, Brandenburg und Thüringen, zunächst verschoben wurde sie in Baden- Württemberg und Bayern. In Niedersachsen strebt die Landesregierung wohl weiterhin die Verankerung eines Neuverschuldungsverbots in der Verfassung an, allerdings ohne einen Termin für eine entsprechende Gesetzesinitiative zu nennen. In Mecklenburg- Vorpommern ist die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung vor kurzem mit dem Ziel einer Verabschiedung noch vor der Sommerpause in Angriff genommen worden, Hessen hat bereits einen Gesetzesentwurf für eine Verfassungsänderung verabschiedet, muss diesen Gesetzesbeschluss aber in einer Volksabstimmung noch bestätigen lassen. Alte Fassungen der Landeshaushaltsordnungen besitzen noch Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und das Saarland. Es ist anzunehmen, dass Rheinland-Pfalz nach Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung auch seine Landeshaushaltsordnung an die neue Rechtslage anpassen wird, und sei es nur dem Beispiel Schleswig-Holsteins folgend dadurch, dass lediglich der Bezug auf die Investitionssumme ( 18 Abs. 1 LHO) getilgt und an seiner Stelle auf das Haushaltsgesetz verwiesen wird. Diesen Weg könnten auch Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011

10 3 Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen beschreiten, sobald sie die Schuldenbremse (wie geplant bzw. in Aussicht gestellt) in ihre Verfassung aufgenommen haben. Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen dürften hingegen eine Neufassung des Art. 18 LHO schon deshalb nicht planen, weil sie die Aufnahme der Schuldengrenze in die Landesverfassung ablehnen oder vorübergehend nicht mehr anstreben (Nordrhein-Westfalen 3 ). Berücksichtigt wird nicht zuletzt die Sonderrolle, die das Saarland bei der Konsolidierung der Länderhaushalte übernimmt. Zwar plant das Saarland weder eine Änderung seiner Verfassung noch seiner Haushaltsordnung, beabsichtigt jedoch, dem Gedanken der Schuldenbremse in seiner Finanzplanung und seinem Haushaltsplan 2011 durchaus Rechnung zu tragen, nämlich mittels der für ein Nehmerland obligatorischen Kürzung seines Finanzierungsdefizits um 10 % (sog. Konsolidierungsverpflichtung gemäß 2 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungspflichten 4 ). Darüber hinaus hat das Saarland einen Konjunkturstabilisierungsfonds eingerichtet, um die konjunkturelle Verschuldung von der strukturellen Verschuldung zu trennen; bei der Dotierung dieses Fonds will es sich nach der Berechnung des konjunkturellen Defizits richten, wie sie von Prof. Deubel in einer Expertise für die fünf Konsolidierungsländer empfohlen wurde. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Umsetzung der verfassungsgesetzlichen Schuldenbremse, soweit sie die Länder berührt, vorerst noch ein uneinheitliches Bild bietet. Eine erste Gruppe von Ländern hat die Schuldenbremse sowohl in Verfassung und Landeshaushaltsordnung übernommen oder plant zumindest diese Übernahme. Zu dieser Gruppe gehört vor allem Schleswig-Holstein, das als erstes Land die Schuldenbremse in seine Verfassung aufgenommen und zugleich die Landeshaushaltsordnung angepasst hat. Weitere Mitglieder dieser Avantgarde sind Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Zu diesen Ländern könnten demnächst weitere hinzustoßen, nämlich Hessen, sofern die Volksabstimmung über die Aufnahme der Schuldengrenze in die Verfassung zustimmend ausfällt, und Mecklenburg-Vorpommern, falls der Landtag noch vor der Landtagswahl im Sommer dieses Jahres eine entsprechende Verfassungsänderung annimmt. 5 Demgegenüber dürfte die eigentlich zu erwartende Aufnahme einer Schuldenbremse in die Landesverfassungen von Baden-Württemberg und Bayern noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Beide 3 Siehe dazu auch unten S.5. 4 Siehe Ausführungsgesetz zu Art. 143 d GG: Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen = Art. 3 Gesetz v , BGBl. I S. 2702, Vgl. o.v., Sellering will die Schuldenbremse, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 5 v , S. 4. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011

11 4 Länder fügten eine Schuldenbremse in ihre Landeshaushaltsordnungen ein, noch bevor sie auf Bundesebene in das Grundgesetz aufgenommen wurde, und stellten damit ihr finanzpolitisches Stabilitätsbewusstsein unter Beweis. Gleichwohl zögern die Regierungen und Landtage beider Länder mit einer entsprechenden Verfassungsänderung. In Baden- Württemberg haben sich maßgebliche Politiker im Grundsatz für diesen Schritt ausgesprochen, wollen aber die weitere wirtschaftliche Entwicklung abwarten. 6 In Bayern hält die Staatsregierung die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung nicht für vordringlich, weil es in Bayern mit Art. 18 BayHO bereits seit 2006 eine strenge Regelung gebe, die im Regelfall die Aufnahme von Schulden verbiete. 7 Indes gibt es, wie der Bayerische Oberste Rechnungshof dargelegt hat, gute Gründe dafür, die eigentlich und grundsätzlich befürwortete Aufnahme einer Schuldenbremse in die Verfassung Bayerns zu beschließen. 8 Einer zweiten Gruppe können diejenigen Länder zugeordnet werden, die zwar die Schuldenbremse bereits in ihre Landeshaushaltsordnungen aufgenommen haben oder dies zumindest planen, jedoch eine entsprechende Änderung der Landesverfassung ablehnen. Diese Gruppe besteht aus den Ländern Bremen, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Frage ist, ob tatsächlich auf Änderungen der Landesverfassung verzichtet werden kann. 9 Eine dritte Gruppe von Ländern lehnt sowohl die Anpassung der Verfassung als auch der Landeshaushaltsordnung an das neue Verfassungsrecht (vorerst) ab. Zu dieser Gruppe gehören, soweit ersichtlich, die Länder Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. In der 6 Vgl. zum Beispiel Finanzminister Stächele in der Stellungnahme zu einem Antrag der SPD-Fraktion, Umsetzung der Schuldenbremse nach den Regelungen in der Haushaltsordnung, LT-Drs. 14/6223 v , S. 5: Vor einem Vorschlag für eine Änderung der Landesverfassung sollte die weitere wirtschaftliche Entwicklung abgewartet werden, damit eine zukunftsorientierte und nachbesserungsfeste Regelung geschaffen wird. 7 Vgl. Finanzminister G. Fahrenschon, Entwurf des Doppelhaushalts 2011/2012, Rede im Bayerischen Landtag am 2. Februar 2011, S. 2: In Bayern gibt es in der Regel keine Neuverschuldung mehr. Zudem ist der bayerische Finanzminister lt. Rechnungshof der Ansicht, dass die Anpassung an die Details noch einer sorgfältigen Abwägung der Argumente der gerade erst in Gang kommenden wissenschaftlichen und politischen Diskussion zur Umsetzung der Regelung in Landesrecht, insbesondere zur Konjunkturkomponente, bedürfe. Vgl. Bayerischer Oberster Rechnungshof, Jahresbericht 2010, Verschuldung (TNr. 9), S Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung im 2. Nachtragshaushalt 2008 Art. 18 Abs. 1 und 2 BayHO insoweit für nicht anwendbar erklärt wurden, als Kredite in Höhe von 10 Mrd. Euro für die Kapitalzufuhr an die BayernLB erforderlich waren, da dieser Mittelbedarf nicht aus den regulären Einnahmen erwirtschaftet, sondern nur durch Kredite gedeckt werden konnte. In diesem Zusammenhang erinnert der Rechnungshof daran, dass nach der grundgesetzlichen Schuldenregelung Kredite, die in Ausnahmesituationen aufgenommen wurden, im Rahmen eines Tilgungsplans wieder zurückgeführt werden müssen. Eine solche Tilgungsregelung sehe aber das bayerische Recht nicht vor. Ebenda, S Siehe dazu Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Grenzen der Staatsverschuldung in den Bundesländern gemäß Föderalismusreform II, Rundschreiben 8/2010 v , S. 17 ff. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011

12 5 vergangenen Legislaturperiode scheiterte die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen mit einem Gesetzesvorhaben zur Aufnahme der Schuldengrenze in die Landesverfassung 10. Zudem erbrachten die Landtagswahlen im Herbst 2010 keine Mehrheit zu Gunsten jener Parteien, die sich für eine Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung eingesetzt hatten. Trotz der aktuellen Anregung eines parteiübergreifenden Nachdenkens zur Schuldenproblematik von Seiten des Finanzministers ist nicht erkennbar, ob und wann die neue Regierung und die sie unterstützenden Fraktionen der Einfügung der Schuldenbremse in die Landesverfassung zustimmen. 11 Schließlich kann auch das Saarland dieser dritten Gruppe hinzugerechnet werden, denn es lehnt eine Anpassung seines Verfassungs- und Haushaltsrechts ab allerdings bei gleichzeitiger Befolgung der Schuldenbremse in Finanzplanung und Landeshaushalt. Die unterschiedliche Bereitschaft der Länder zur Übernahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung hat sicherlich parteitaktische und finanzpolitische Hintergründe. Nicht zuletzt kommen im Verhalten der Bundesländer gegenüber einer Einfügung der Schuldengrenze in ihr Landesrecht aber auch unterschiedliche Einschätzungen der verfassungsrechtlichen Verbindlichkeiten zum Ausdruck, die den Ländern aus der grundgesetzlichen Vorgabe der neuen Schuldenbremse erwachsen. So wird unter anderem behauptet, die grundgesetzliche Schuldenbremse bewirke, soweit sie die Länder einbeziehe, einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Länderautonomie. Ferner wird die Ansicht vertreten, dass auf eine Änderung des alten Landesrechts, das mit der neuen Schuldengrenze eigentlich nicht kompatibel ist, wegen des Vorrangs des Grundgesetzes eigentlich verzichtet werden könne. Schließlich könnte auch der Einwand erhoben werden, dass bei lediglich geringer struktureller Verschuldung das strikte Neuverschuldungsverbot einen übermäßigen Eingriff in die Länderautonomie darstelle. Diese Einwände hat das Institut bereits in seiner Handreichung für den Arbeitskreis Haushalt zu den Grenzen der Staatsverschuldung in den Bundesländern behandelt und hat sie als letztendlich nicht überzeugend beurteilt Vgl. Landesregierung, Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 83), LT-Drs. 14/10358 v ; Beschluss: Pl.-Prot. 14/148, S So warb Finanzminister Walter-Borjahns im Januar dieses Jahres lediglich für ein parteiübergreifendes Nachdenken über den besten Weg, um die Schuldenprobleme in den Griff zu bekommen, ohne jedoch selbst konkrete Vorschläge zur Diskussion zu stellen. Vgl. o. V., Pläne für Schuldenbremse, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 17 v , S Siehe Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Grenzen der Staatsverschuldung in den Bundesländern gemäß Föderalismusreform II, Rundschreiben 8/2010 v , S. 7 ff. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011

13 6 Anhang 1: Aktuelle Schuldengrenzen in den Länderverfassungen und verfassungsgesetzliche Anforderungen an ihre Neufassung Baden-Württemberg Verfassung des Landes Baden-Württemberg 13 Artikel 64 (1) Die Verfassung kann durch Gesetz geändert werden. (2) Die Verfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muß, es beschließt. (3) Die Verfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags dies beantragt hat. Sie kann ferner durch eine Volksabstimmung nach Artikel 60 Abs. 1 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Artikel 84 Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Bayern Verfassung des Freistaates Bayern 14 Artikel 75 (1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig. (2) Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Artikel 82 Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Alle Kreditbeschaffungen und Kreditgewährungen oder Sicherheitsleistungen zu Lasten des Staates, deren Wirkung über ein Jahr hinausgeht, erfordern ein Gesetz. 13 Verfassung des Landes Baden-Württemberg v (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch G v (GBl. S. 119). 14 Verfassung des Freistaats Bayern v , Neubekanntmachung v , zuletzt geändert durch Änderungsgesetz v (GVBl. S. 817). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

14 7 Berlin Verfassung von Berlin 15 Artikel 63 (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Artikel 100 Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung. Brandenburg Verfassung des Landes Brandenburg 16 Artikel 79 (Verfassungsänderungen) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3. Artikel 103 (Kreditaufnahme) (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Artikel 101 Absatz Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). 16 Verfassung des Landes Brandenburg v (GVBl. I/92, S. 298), zuletzt geändert durch G. v. 16. Juni 2004 (GVBl S. 254). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

15 8 Bremen Verfassung der Freien Hansestadt Bremen 17 Artikel 125 (3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu stimmt. Artikel 131a Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Hamburg Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg 18 Artikel 51 (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstimmende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegen muss. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefasst werden. Artikel 72 (1) Nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken dürfen Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Bürgerschaft. Hessen Hessische Verfassung 19 Art. 123 (2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zu Stande, dass der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. 17 Verfassung der Freien Hansestadt Bremen v , Bremer Gesetzesblatt 1947, S. 251 f., zuletzt geändert durch G. v (GBl. S. 167) 18 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 221). 19 Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, GVBl für Hessen 1946, S. 229 ff., zuletzt geändert durch G. vom (GVBl S. 628). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

16 9 Art. 141 Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen nur durch förmliches Gesetz erfolgen. Verabschiedete Änderung der Landesverfassung 20 Art. 141 (1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des Landtages und der Landesregierung grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. (2) Art. 137 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (4) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (5) Das Nähere bestimmt das Gesetz. Art. 161 Art. 141 in der ab dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens diesesgesetzes) geltenden Fassung ist erstmals für das Haushaltsjahr 2020anzuwenden. Bis dahin ist Art. 141 in der bis zum (einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung anzuwenden. Der Abbau des bestehenden Defizits beginnt im Haushaltsjahr Die Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe des Art. 141 Abs. 1 in der ab dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung erfüllt wird." Mecklenburg-Vorpommern Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 21 Artikel 56 (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Artikel 65 (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summen der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich- 20 Hessischer Landtag, Drucksache 18/3459 v Vorlage für die Volksabstimmung nach Art. 123 der Hessischen Verfassung am Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993, Gesetzes- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1993, S. 372, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 371). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

17 10 gewichts oder zur Überwindung einer schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, derartige Störungen oder unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz. 22 Niedersachsen Verfassung von Niedersachsen 23 Artikel 46 (3) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2. Artikel 49 (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt. Artikel 71 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Kredite dürfen die für eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. Nordrhein Westfalen Verfassung von Nordrhein-Westfalen 24 Artikel 69 (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags. (2) Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen. Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Artikel 83 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, 22 Der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, Sellering, hat sich ebenso wie die CDU- Fraktion im Landtag für eine Aufnahme einer Schuldenbremse in die Landesverfassung ausgesprochen. Vgl. o. V., Sellering will die Schuldenbremse, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 5 v , S Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 107, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276). 24 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, GV. NW S. 127/GS. NW. S. 3, zuletzt geändert durch Gesetz v (GV. NW. S. 360). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

18 11 bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Rheinland-Pfalz Verfassung von Rheinland-Pfalz 25 Artikel 117 (1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie zum Ausgleich 1. konjunkturbedingter Defizite im Rahmen des nach Satz 5 näher zu bestimmenden Verfahrens oder 2. eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge a) von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen oder b) einer auf höchstens vier Jahre befristeten Anpassung an eine strukturelle, auf Rechtsvorschriften beruhende und dem Land nicht zurechenbare Änderung der Einnahme- oder Ausgabesituation notwendig sind. Die Gründe der Abweichung sind gesondert darzulegen. Für die nach Satz 2 Nr. 2 zulässigen Kredite ist eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz; bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmbar ist. (3) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben übernommen werden, und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind. Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. 26 Es findet erstmals Anwendung auf den Haushalt des Jahres Bis zum 31.Dezember 2019 darf von den Vorgaben des Artikels 117 Abs. 1 nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts abgewichen werden. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass nach regelmäßig zu verringerndem strukturellen Defizit spätestens im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 117 Abs. 1 Satz 1 erfüllt wird. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 129 (1) Ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur zustande, wenn das Gesetz den Wortlaut der Landesverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt und der Landtag es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl oder das Volk im Wege des Volksentscheides mit der Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt. 25 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, VOBl. 1947, S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 547). 26 Verkündigung: Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

19 12 Saarland Verfassung des Saarlandes 27 Artikel 101 (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Artikel 108 (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz. (2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs. Sachsen Verfassung des Freistaats Sachsen 28 Artikel 74 (1) Die Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Die Änderung darf den Grundsätzen der Artikel 1, 3, 14 und 36 dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Entscheidung, ob ein Änderungsantrag zulässig ist, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages der Verfassungsgerichtshof. (2) Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (3) Die Verfassung kann durch Volksentscheid geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages dies beantragt. Sie kann ferner durch einen Volksentscheid gemäß Artikel 72 geändert werden. Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Artikel 95 Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 27 Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947, Amtsbl. S. 1077, zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 14. Mai 2008 ( Amtsbl. S. 986). 28 Verfassung des Freistaats Sachsen v (Sächs. GVBl. S. 243). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

20 13 Sachsen-Anhalt Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 29 Artikel 78 Verfassungsänderungen (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Artikel 99 Kredite (2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan für Investitionen veranschlagten Ausgaben, zu denen auch die Aufwendungen für den Schutz und für die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen gehören, nicht überschreiten. (3) Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwenden. Schleswig-Holstein Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 30 Artikel 40 Verfassungsändernde Gesetze (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder der Zustimmung des Volkes nach Artikel 42 Abs. 5 Satz 2 und 3. Artikel 53 Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. (4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (5) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter 29 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt v. 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S.44). 30 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Mai 2008 ( GVOBl. S.-H., S. 223), geändert durch Gesetz v (GVOBl. S.-H. S. 550: Änderung von Art. 49 [Kommunaler Finanzausgleich], 53 und 59 a). Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Rundschreiben 04/2011 Anhang 1

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