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1 Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. häusliches Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abgezogen werden dürften. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an. Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig. Quelle: BFH, Pressemitteilung Maßgebliche Straßenverbindung bei Benutzungsverboten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf, so der BFH in einem Urteil vom , Az. VI R 20/13. Sachverhalt: Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel (hier: Moped) straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf. Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Als "Straßenverbindung" i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen i.s. des 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die gemäß 18 der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Denn die "kürzeste Straßenverbindung" ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.

2 Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung ist auch nicht allein deshalb "offensichtlich verkehrsgünstiger", weil die kürzeste Straßenverbindung nicht mit dem vom Steuerpflichtigen gewählten Verkehrsmittel befahren werden darf. Vielmehr müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist. Kindergeld Anspruch für verheiratete Kinder (BFH) Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung beim Kindergeld seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen, BFH-Urteil vom , Az. III R 22/13. Sachverhalt: Streitig ist, ob dem Vater einer Tochter Kindergeld zusteht, obwohl diese sich nach Auffassung des FA mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes selbst unterhalten kann, da sie Einkünfte von mehr als erzielt hat. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der 32, 62 ff. EStG für seine Tochter Kindergeld zu. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung - entgegen der Verwaltungsansicht - nicht entgegen. Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation der Eltern ist seit dem BFH-Urteil v III R 34/09 vollständig entfallen, und nicht nur - wie die Familienkasse meint - für die Fallgruppe der vollzeitbeschäftigten Kinder. Die Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde dem mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern verfolgten Gesetzeszweck, der in der Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder besteht, widersprechen. Zudem wäre sie verfassungsrechtlich bedenklich, weil Eltern verheirateter Kinder gegenüber Eltern, die ihren Kindern typischerweise ebenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, benachteiligt würden. Letztendlich ist die Versagung der Berücksichtigung eines verheirateten Kindes dann nicht zu rechtfertigen, wenn das Kind - wie im Streitfall - die nach Verwaltungsauffassung insoweit "fortgeltende" Einkünfte- und Bezügegrenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund eigener Einkünfte überschreitet. Denn die Entlastung der Eltern beruht dann nicht auf der Heirat und den dadurch erlangten Unterhaltsansprüchen des Kindes, sondern lediglich auf den Einkünften des Kindes, die nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Gesetzeslage ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Wohnung Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob eine doppelte Haushaltsführung noch beruflich veranlasst ist, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird (FG Münster, Urteil v K 1196/10 E; Revision zugelassen). Sachverhalt: Streitig ist die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für seine Wohnung am Beschäftigungsort. Die Besonderheit bestand im Streitfall darin, dass diese Wohnung auch von der Tochter der Kläger mitbenutzt wurde.

3 Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus: Von einer beruflichen Veranlassung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wohnung am Beschäftigungsort kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst genutzt, sondern zugleich ganzjährig einem Angehörigen in Erfüllung einer - tatsächlichen oder vermeintlichen - Unterhaltsverpflichtung zur (Mit-)Nutzung überlassen wird. Hier wird die ursprünglich bei der Begründung des doppelten Haushalts vorhandene berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert, ohne dass sich klar und eindeutig abgrenzen lässt, welche der anfallenden Wohnungskosten noch beruflich und welche bereits privat veranlasst sind Ein Großteil der Kosten wäre zudem auch dann angefallen, wenn eine beruflich veranlasste (Mit-)Nutzung nicht stattgefunden hätte. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kläger für die gegenüber ihrer Tochter erbrachten Unterstützungsleistungen, zu denen auch die Überlassung der Wohnung gehörte, die nach 33a Abs. 1 Satz 1 EStG a.f. höchst mögliche Steuerermäßigung beantragt und erhalten haben. Würden die Kosten der an die Tochter überlassenen Wohnung zugleich noch zum Teil als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, würde nicht nur die gesetzgeberische Entscheidung, Unterstützungsleistungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich zu berücksichtigen, unterlaufen. Es käme auch - zumindest teilweise - zu einer Doppelberücksichtigung derselben Aufwendungen. Quelle : FG-Münster online Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht anteilig abzugsfähig Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (hier für sog. Business- Kleidung) bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des 9 EStG entzogen, BFH-Beschluss vom , Az. VI B 40/13. Hintergrund: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hierzu führt der BFH weiter aus: Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.s. von 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.b. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG "typische Berufskleidung"; Beschluss des Großen Senats des BFH, Beschluss v GrS 1/06, C.III.4.a).

4 Anmerkung: Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (Az. GrS 1/06). Keine Aufteilung der Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BFH) Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, da es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.b. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts, BFH-Urteil vom Az. VI B 20/13. Hintergrund: Versicherungsprämien sind nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich veranlasst sind ( 9 Abs. 1, 4 Abs. 4 EStG). Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Hierzu führte der BFH weiter aus: Beiträge für eine Krankentagegeld-Versicherung sind ebenso wie diejenigen zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig (s. bereits BFH, Urteil v VI B 64/04). Zweck beider Versicherungen ist der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle; mithin geht es um das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (Az. GrS 1/06) geboten. Die Vorentscheidung ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gekommen, dass ein objektiver Maßstab zur Aufteilung der streitigen Aufwendungen in berufliche und private Anteile nicht vorhanden sei; vielmehr sei die Versicherung insgesamt dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Bei dieser Sachlage ist eine Aufteilung in privat bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen nicht vorzunehmen. Ausbildungskosten Erststudium/Erstausbildung Mit einem am veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt. Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet zunächst eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden außerhalb der dualen Ausbildung. Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich lediglich Euro beschränkt. Höhere Kosten, zum Beispiel für die Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als negative Einkünfte ( Verluste ) in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und auf spätere Jahre übertragen werden. Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn die Ausbildung also im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet. Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden.

5 Der beschränkte Sonderausgabenabzug gilt aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel unbestritten ein Erststudium dar. Das Büffeln für den Master ist damit als Zweitstudium steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH-Urteil vom , VI R 52/10) und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH-Urteil vom , VI R 6/12) als Erstausbildung. Die steuerlichen Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter. Daher kann sich aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung lohnen.

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